2. Verfahren beim Finanzamt

 

Das besondere Kirchgeld gibt man nicht selbst in der Steuererklärung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich an; es wird vom Finanzamt bzw. Kirchensteueramt aus den persönlichen Daten (Zugehörigkeit zu einer Kirche, Einkünfte, Veranlagungsart) ermittelt.
Beeinflussen kann man im steuerlichen Verfahren (bei gegebenem Verdienst) im Vorhinein nur die Veranlagungsart; im Nachhinein kann man nur Einspruch erheben. Zur grundlegenden Gestaltung der Fallkonstellation (Kirchenaustritt, Weltanschauungsgemeinschaft) s. Abschnitt IV 1.

Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs ist festzulegen, ob das Ehepaar bzw. die Lebenspartnerschaft sich getrennt oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lässt. Nur bei Zusammenveranlagung kann das besondere Kirchgeld anfallen. Auch wenn die Veranlagungsart jährlich neu festgelegt werden kann, ist zu bedenken, dass das besondere Kirchgeld bei unveränderter Fallkonstellation über die Jahre und Jahrzehnte anfällt und sich so ganz nett addieren kann.
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  • Für Doppelverdiener wird meist die Zusammenveranlagung sinnvoll sein, allerdings kann u.U. das besondere Kirchgeld auch höher sein als der Splittingvorteil. (s. Grafik und Tabelle „Splittingvorteil“ hier in Ziffer IV 2.1.2)
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    Für Doppelverdiener sind Einspruch und Klage gegen das besondere Kirchgeld u.E. durchaus sinnvoll.
    Den Einspruch beim Finanzamt kann man gut selber erstellen, wenn man sich ein wenig mit der Rechtslage vertraut gemacht hat, z.B. mit Hilfe der nachstehenden Mustereinsprüche.
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  • Für Alleinverdiener wird eine getrennte Veranlagung wegen des Kirchgeldes fast immer nicht sinnvoll sein, da der Splittingvorteil i.d.R. das besondere Kirchgeld überwiegt. (s. Tabelle „Splittingvorteil“ hier in Ziffer IV 2.1.2)
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    Für Alleinverdiener sind aber Einspruch oder Klage gegen das besondere Kirchgeld u.E. ziemlich sinnlos, da das besondere Kirchgeld für diese Fallkonstellation rechtlich sehr gut abgesichert ist. (vgl. Abschnitt IV 4.1)

Daher behandelt dieser Abschnitt schwerpunktmäßig den Einspruch beim Finanzamt gegen das besondere Kirchgeld für Doppelverdiener, auch in Hinblick auf eine evtl. Klage gegen das besondere Kirchgeld.
Das Widerspruchsverfahren bei einem Kirchen(steuer)amt kann hier nur angedeutet werden, da es von der Steuerordnung der jeweiligen Kirche und ggf. noch vom Wohnort der Kirchenmitglieds abhängt und u.W. nur in Ansätzen publiziert ist. Die inhaltliche Begründung eines solchen Widerspruchs und der grundsätzliche Ablauf sind aber gleich wie beim Finanzamt. Teilweise beziehen sich die Kirchenämter bzw. KiStO auf die AO.

Bei allen Einsprüchen und Klagen sollte Folgendes beachtet werden:
Die Rechtsprechung des BFH ist unzuverlässig und widersprüchlich. Anfang 2019 hatte der BFH sich im Beschluss I B 28/18 neu positioniert und gesagt „Besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“. Im Juni 2020 hat der BFH genau diesen Beschluss mit einem Leitsatz veröffentlich, der besagt „besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst generell verfassungsgemäß“. Nichts davon stimmt, wie die nähere Analyse zeigt. 0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

Im neueren Beschluss des BFH I B 65/19 steht wieder etwas anderes.
Wir empfehlen dazu den Artikel 5. Alte und neue Märchen vom BFH  sowie die „Stichworte zum besonderen Kirchgeld“ im Abschnitt Aktuelles

In diesem Durcheinander raten wir nach wie vor zum Einspruch.

Die Texte der bisherigen Mustereinsprüche 1 bis 5 sind nach wie vor gültig, von Version 6 raten wir inzwischen ab. Wir empfehlen inzwischen den Mustereinspruch Version 7.

 

Inhaltsverzeichnis:
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2.1 Steuererklärung

2.1.1 Lohnsteuerjahresausgleich

2.1.2 Einzel- oder Zusammenveranlagung

2.1.3 Sonstige Einkünfte, Erlass

2.1.4 Kirchgeld-Vorauszahlung

2.2 Bescheid und Einspruch

2.2.1 Kirchensteuerbescheid

2.2.2 Formalia des Einspruchs bzw. Widerspruchs

2.2.3 Zum Vorgehen

2.2.4 Mündlicher Termin

2.2.5 Antwortoptionen im Anhörungsverfahren

2.3 Mustereinspruch besonderes Kirchgeld

2.3.1 Zum Konzept des Einspruchs

2.3.2 Mustereinspruch Version 1

2.3.3 Mustereinspruch Version 2

2.3.4 Mustereinspruch Version 3

2.3.5 Mustereinspruch Version 4

2.3.6 Mustereinspruch Version 5

2.3.7 Mustereinspruch Version 6

2.3.8 Mustereinspruch Version 7

2.4 Einspruchsentscheidung

2.5 Suche nach einem Anwalt

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2.1       Steuererklärung

Das besondere Kirchgeld wird nicht vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angegeben, sondern es wird vom Finanzamt bzw. ELSTER aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen (Religionszugehörigkeit, Veranlagungsart, Einkommen, Wohnort) ermittelt (wie bei der KiESt). Auf die Vorausberechnung in ElsterFormular kann man sich allerdings nicht verlassen [0].
Sofern die Kirchensteuer von einem Kirchenamt erhoben wird, erhält dieses die entsprechenden Daten des Steuerpflichtigen vom Finanzamt, so dass es den Kirchensteuerbescheid erstellen kann. Der Ablauf ist aber im Prinzip gleich.

Man sollte prüfen, ob die Religionszugehörigkeit in der Steuererklärung und auch auf dem Lohnsteuerzettel korrekt angegeben ist. Da alle evang. Landeskirchen, aber nur ein Teil der kath. Bistümer das besondere Kirchgeld erhebt, kann ein Eintrag „ev.“ statt „kath.“ zu einer unberechtigten Erhebung des besonderen Kirchgeldes führen. Wir wissen von zwei derartigen Fällen.

Die erste Entscheidung für ein Paar in glaubensverschiedener Ehe (oder Lebenspartnerschaft) ist, ob es sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lässt.
Denn das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn ein Ehepaar (bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft) in glaubensverschiedener Ehe sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lässt [1]. Dem ist der Lohnsteuerjahresausgleich gleichgestellt, sofern er für beide Ehepartner gemeinsam erstellt wird.

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2.1.1      Lohnsteuerjahresausgleich

Das besondere Kirchgeld kann nur bei Zusammenveranlagung festgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Ehepartner diese in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuerjahresausgleich wählen.

Während eines Steuerjahres ist somit noch nicht bekannt, ob ein Ehepaar sich für die Zusammenveranlagung entscheiden wird. Daher wird unterjährig kein besonderes Kirchgeld erhoben, sondern nur Kirchenlohnsteuer (also 8 bzw. 9 % von der mtl. Lohnsteuer), die – sofern man einen Lohnsteuerjahresausgleich [2]  bzw. Einkommensteuererklärung macht – im Steuerbescheid auf die endgültig festgesetzte kirchliche Besteuerung angerechnet wird.

Der (freiwillige) Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt (nicht der, den der Arbeitgeber aufgrund der ihm bekannten Umstände zum einzelnen Arbeitnehmer automatisch macht, um erste Ungereimtheiten zu beseitigen) ist nichts anderes als eine freiwillige Einkommensteuererklärung für ein bestimmtes Steuerjahr, i.d.R. das gerade abgelaufene Kalenderjahr.
Auch hier kann man wählen zwischen Getrennt- und Zusammenveranlagung. Wer keinen Lohnsteuerjahresausgleich macht, bleibt getrennt-veranlagt und zahlt somit nur Kirchenlohnsteuer, die i.w. der Kircheneinkommensteuer gleich ist. Allerdings hat man dann u.U. Nachteile (Absetzen von Werbungskosten, kein Ehegattensplitting), so dass zu prüfen ist was sinnvoller ist.

Da die Lohnsteuerbescheinigungen etc. i.a. frühestens im Februar des Folgejahres vorliegen, kann man erst dann den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. die Einkommensteuererklärung für das betreffende Steuerjahr erstellen und dabei prüfen, ob Zusammen- oder Einzelveranlagung sinnvoller ist.

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2.1.2      Einzel- oder Zusammenveranlagung

Hintergrund für den Einfluss der Veranlagungsart auf das besondere Kirchgeld sind die Regelungen für die kirchliche Besteuerung, die das BVerfG 1965 aufgestellt hat (vgl. hier in Kap. II 2).

Kurz: Es gilt die Individualbesteuerung. Wenn ein Kirchenmitglied allein besteuert wird (also auch bei Getrenntveranlagung), wird es nach seinem persönlichen Einkommen besteuert, egal ob verheiratet oder nicht.

  • Bei Getrenntveranlagung wird nur Kircheneinkommensteuer vom Einkommen des Kirchenmitglieds festgesetzt, also 8 bzw. 9% von der Einkommenssteuerschuld, weil bekanntlich nur das Kirchenmitglied kirchlich besteuert werden darf.
  • Bei Zusammenveranlagung kann lt. BVerfG ein besonderes Kirchgeld festgesetzt werden, sofern das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat.
    Die Finanz- und Kirchenbehörden erheben das besondere Kirchgeld dennoch grundsätzlich bei glaubensverschiedener Ehe in Zusammenveranlagung, also auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten, sofern es höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kirche dies vorsieht. [3]

Daher empfiehlt es sich, vor Abgabe der Steuererklärung die Wahl der Veranlagungsart zu prüfen.

Disclaimer zu den Tabellen und Grafiken:
Diese wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, beinhalten aber keine Gewähr für Richtigkeit oder gar für Zutreffen im konkreten Einzelfall. So sind z.B. die Berechnungsmethoden für die KiESt bei glaubensverschiedenere Ehe in den Bundesländern leicht unterschiedlich, oder die Einkommenssteuertabellen ändern sich. Insoweit kann man diese Daten sicher als Überblick und Anhaltspunkt nehmen. Für die Entscheidung im Einzelfall sollte man aber bitte selber konkret nachrechnen, z.B. mit Hilfe eines PC-Programms zur Steuererklärung.

In der Regel ist der finanzielle Vorteil aus der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten nach dem Splittingverfahren höher als der Nachteil aus der Besteuerung per besonderem Kirchgeld.
Wenn das Kirchenmitglied aber mehr als 30 – 40 T€ und der kirchenfremde Partner mehr als ca. 80 T€ p.a. verdient, kann die Mehrzahlung aus dem Kirchgeld den Splittingvorteil übersteigen [5]; dieser Nachteil kann bis zu ca. 2.000 € p.a. betragen (Kirchenmitglied: 50 T€, Kirchenfremder: 200 T€ Einkommen) (Abzug als Sonderausgabe aus Vorjahr nicht berücksichtigt, ebensowenig die jeweiligen Werbungskosten etc.). Anderslautende pauschale Behauptungen von Kirchen, Gerichten oder Wikipedia („… um den Splittingvorteil zu erlangen …“) entsprechen nicht den Tatsachen, wie man durch Nachrechnen herausfinden kann. (Daten der Graphik nachstehend in pdf-Tabelle Splittingvorteil, gerechnet mit 8% KiESt)
Bitte beachten, dass die Achse für das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners hier aus Gründen der Darstellung von hohem zu niedrigem Einkommen verläuft, i.Ggs. zur Grafik für die Mehrzahlung weiter unten.

bKG-VB_SplitVorteil

Die nachstehende Graphik zeigt die Mehrzahlung p.a. für das besondere Kirchgeld gegenüber der eigentlich zur erhebenden KiESt (bei 8 %) auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds (alle Angaben in €) (zugrundeliegende Daten unten in pdf-Tabelle Mehrzahlung 8%).

  • Das besondere Kirchgeld setzt ein, wenn das eigene Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als etwa 150% vom Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten beträgt, sofern die Summe beider Einkommen 30.000 € übersteigt (Kirchgeldtabelle). (Zur Überprüfung braucht man nur die beiden Einkommen entlang der Punkte am Fuße des Gebirges vergleichen.)
  • Denn dann schlägt die Vergleichsberechnung zu:
    Das besondere Kirchgeld auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehepartner lt. Kirchgeldtabelle ist höher als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds.
  • Das gilt auch bei Einkommen des Kirchenmitglieds von ca. 100.000 €, was definitiv kein „geringes Einkommen“ mehr ist.
  • Bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten (z.B. 5 oder 10 T€), wo fast keine KiESt anfällt, steigt das besondere Kirchgeld fast linear mit dem Einkommen des kirchenfremden Ehepartners an, ist also nur von diesem abhängig.
  • Je höher das Einkommen des Kirchenmitglieds und somit seine KiESt ist, desto später setzt dieser Effekt der Vergleichsberechnung ein. Ab einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds von > ca. 130.000 € tritt dieser Effekt nicht mehr ein, die KiESt überwiegt, da das besondere Kirchgeld bei 3.600 € gedeckelt ist.
  • Bei sehr geringem eigenem Einkommen (um die 5.000 €) und sehr hohem Einkommen des kirchenfremden Ehepartners (um die 200.000 €) arbeitet das Kirchenmitglied nach Einkommensteuer im Wesentlichen für das besondere Kirchgeld.

bKG-VB-2

In besonderen Fällen, z.B. bei Abfindungen aus Beendigung des Arbeitsverhältnisses, empfiehlt es sich, die Kirche nach einem Teil-Erlass zu fragen. Häufig wird in solchen Fällen ein Erlass von 50% der Kirchensteuerschuld gewährt. [6] Die Kirche informiert dann ggf. das Finanzamt, das den Erstattungsbetrag überweist. Wir empfehlen, dies zu tun, bevor man Klage einlegt, damit man wenigsten dieses in der Tasche hat. Außerdem wird dann die Klage wegen des geringeren Streitwertes billiger (Gerichts- und Anwaltsgebühren).

Die Tabellen (s.u.) „Mehrzahlung-bKG“ [4] zeigen in etwa, um wieviel das besondere Kirchgeld bei bestimmten Einkommenskonstellationen die an sich zu zahlende Kircheneinkommensteuer (bei (8 bzw. 9 % KiESt) übersteigt, dazu den Splittingvorteil nach Abzug des besonderen Kirchgeldes.

pdf-Tabellen zum besonderen Kirchgeld (ohne Gewähr):

Diese Tabellen und Grafiken können nur den generellen Zusammenhang zeigen. Die Berechnungen gehen von einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen aus, das sich aus den beiden Einkommen der Ehegatten zusammensetzt; ohne dass Sonderausgaben etc. abgezogen wurden. Darauf werden die Formeln für die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe angewandt (im Prinzip nach Anteil an der gemeinsamen ESt). Hinweis: Manche Bundesländer (z.B. Bayern) berechnen die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe nach dem Anteil der Einkünfte (also nicht der ESt), was wegen der Progression des ESt-Tarifs zu etwas anderen Ergebnissen führt.

Für die Anwendung der Tabellen nimmt man am Besten den „Gesamtbeitrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerbescheid für den jeweiligen Ehepartner, denn dann sind die jeweiligen Werbungskosten bereits mit berücksichtigt. Diesen Wert verwendet auch das Finanzamt für die zugrundeliegende Aufteilung der Einkommensanteile. Weil die Sonderausgaben in den Tabellen nicht berücksichtigt werden konnten, wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen und damit auch die Einkommensteuer ein wenig zu hoch ermittelt. Für die Berechnung der Mehrzahlung aus dem besonderen Kirchgeld – also der Differenz aus besonderem Kirchgeld und KiESt – dürfte dies auch wegen des Stufentarifs der Kirchgeldtabelle aber keine nennenswerte Rolle spielen.

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2.1.3 Sonstige Einkünfte, Erlass

(Siehe auch Abschnitt IV 1.3 „Eigenes Einkommen“)

2.1.3.1  Minijobs

Einkünfte aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung nach § 8 (1) 1 SGB IV, regelmäßig unter 450 € p.m.) sind Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die besonderen Regeln für Sozialbeiträge und Lohnsteuer unterliegen. Gleiches gilt für kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 (1) 2 SGB IV). Der Arbeitgeber entscheidet, ob der Lohn pauschal oder per Lohnsteuerkarte versteuert wird. Bei Pauschalversteuerung müssen die Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wohl aber, wenn ein Lohnsteuerbescheinigung vorliegt. Ebenso, wenn mehrere Minijobs vorliegen. (Nähere Infos z.B. bei der Minijob-Zentrale)

Im Hinblick auf das besondere Kirchgeld bedeutet das: Einkünfte aus Minijobs sind Einkommen im Sinne der Festlegung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes“, da sie nach dem EStG zu den Einkunftsarten zählen (hier: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, § 2 (1) 4 EStG) und deshalb mit Lohnsteuer als einer Form der ESt belastet werden (s. § 38 (1) EStG i.V.m. Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG). Wie diese abgeführt wird ist hier ohne jeden Belang.

D.h., nach den Festlegungen des BVerfG muss hier dieses eigene Einkommen kirchlich per KiESt besteuert werden, es darf nicht der Lebensführungsaufwand besteuert werden. Dass die KiESt wegen des geringen Verdienstes (unterhalb des Grundfreibetrages der ESt) gleich Null ist, spielt keine Rolle. Die Kirche hat sich mit der KiESt als Annexsteuer der ESt an den staatlichen Steuertarif angehängt, also muss sie auch dessen Konsequenzen akzeptieren. (BVerfG, 2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa) ). Ob die Kirchen oder die Finanzämter an diese Rechtslage halten, ist aber eine andere Frage.

Danach ist ein Minijob des kirchenangehörigen Ehegatten geeignet, das besondere Kirchgeld zu vermeiden. Allerdings muss man klar sehen, dass auch diese Rechtsauffassung gerichtlich durchgesetzt werden muss, da die Finanzämter und  Kirchen(steuer)ämter derzeit das besondere Kirchgeld bekanntlich entgegen BVerfG auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds erheben, sofern es höher ist als die KiESt auf dieses Einkommen.

Dabei tritt bei Minijobs eine zusätzliche Komplikation auf. Wenn die Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden (was bei Pauschalversteuerung völlig korrekt ist), taucht im Einkommensteuerbescheid kein eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten auf, seine Einkünfte sind Null. Aus der Sicht des Finanzamtes ist dann auch lt. BVerfG völllig korrekt, das besondere Kirchgeld „mangels eigenen Einkommens“ festzusetzen. Daher sollte man – wenn man diesen Weg gehen will – bei der Steuererklärung dieses zusätzliche geringfügige Einkommen mit angeben. Die abgeführte Lohnsteuer muss angerechnet werden. Ob das günstiger ist sollte man aber prüfen:

Dabei muss man aber sorgfältig aufpassen, dass man sich nicht ins Knie schießt.
Am Fallbeispiel: Einkommen kirchenfremder Ehegatte: 80.000 € p.a., Minijob 5.000 € p.a.. Ergibt Kirchgeld von 540 € anstelle von KiESt 0 €.
a) Wenn der Minijob per Lohnsteuerkarte versteuert wird, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend und man zahlt (im Fallbeispiel) ca. 1000 € mehr an ESt als wenn man ihn pauschal versteuern lässt.
b) Wenn der Minijob pauschal versteuert wird, übernimmt aber das Steuerprogramm die Daten nicht in die Anlage N und somit nicht in die Berechnung der Einkommensteuer. Das Finanzamt sieht diese Einkünfte aus dem Minijob dann nicht. Daher sollte man das Finanzamt ggf. separat auf dieses eigene Einkommen hinweisen und verlangen, dass kein besonderes Kirchgeld erhoben wird. Das wird zwar nichts nützen, aber man hat damit eine Basis für Einspruch und Klage.

2.1.3.2  Kapitalerträge

Kapitalerträge spielen übrigens für die Bemessung des besonderen Kirchgeld praktisch keine Rolle, 1) weil Kapitalerträge (fast alle) separat mit 25% Kapitalertragssteuer besteuert werden und somit beim zu versteuernden Einkommen nach Einkommensteuertabelle nicht mit enthalten sind, und 2) weil auf die Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer separat Kirchensteuer mit dem Satz der KiESt aufgeschlagen wird. Zudem greift die Kirchgeldtabelle erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 €, und das ist auch in etwa der Betrag, ab dem die Kapitalertragssteuer günstiger ist als die eine Besteuerung von Kapitalerträgen nach ESt-Tarif.

Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (vgl. § Abs. 1 sowie § 32 d Abs. 1 EStG) ist aber Bestandteil der Einkommensteuer. Wenn die dem Kirchenmitglied zuzurechnenden Kapitalerträge den Steuerfreibetrag von derzeit 801 € übersteigen, fällt Kapitalertragssteuer an, auf die dann Kirchensteuer zu entrichten ist. Damit ist der kirchenangehörige Ehegatte dann nicht mehr „kirchensteuerfrei“ i.S. des BFH-Beschlusses I B 27/18. Näheres in Abschnitt II 6.9 .

2.1.3.3  Abfindungen

Abfindungen des Arbeitgebers beeinflussen die kirchliche Besteuerung deutlich, weil ein höherer Betrag auf einmal anfällt. Im Hinblick auf die ESt ist es wichtig, die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zu nutzen. Diese reduziert allerdings nur den anzuwendenden ESt-Satz, nicht aber das zu versteuernde Einkommen. Das heißt: Mit der Fünftelung kann man das besondere Kirchgeld nicht absenken, denn dieses ist an das (gemeinsam) zu versteuernde Einkommen gekoppelt. Die Abfindung wirkt sich also voll auf das besondere Kirchgeld aus. Man braucht nur in der Kirchgeldtabelle nachzuschauen, wie hoch das besondere Kirchgeld bei einem (gemeinsam) zu versteuernden Einkommen mit und ohne Abfindung ist. Evtl. kann im Falle einer Abfindung die Getrenntveranlagung zur ESt günstiger sein, u.a., weil dann nur KiESt auf das Einkommen des Kirchenmitglieds anfällt.

2.1.3.4  (Teil-)Erlass

Wenn der Steuerbescheid dann vorliegt und z.B. aufgrund der Abfindung ein hohes besonderes Kirchgeld ausgewiesen ist, kann man die betreffende Kirche (nicht das Finanzamt !!) bitten, dieses zu erlassen oder zu reduzieren. Man kann das auch vorher tun, aber die Kirche wird auf den Steuerbescheid warten wollen, da erst damit das zu versteuernde Einkommen feststeht sowie die Einkünfte, die der Tarifvergünstigung des § 34 EStG unterliegen.

Auch bei Arbeitslosigkeit kann man um (Teil-)Erlass bitten.

In beiden Fällen genügt ein formloses Anschreiben mit einer  Begründung. Aus der Begründung sollte hervorgehen, weshalb betreffende Kirchensteuer ungerecht, unbillig oder zu belastend ist. Die Kirche wird auf jeden Fall aussagekräftige Unterlagen wie den Steuerbescheid anfordern, so dass man den Antrag erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides  (bzw. Lohnsteuerjahresausgleichs) sinnvoll stellen kann. Dann muss man aber die Fristen für Einspruch und ggf. Klage im Auge behalten (s.u. bei „Tücken“).

Auch wenn das Finanzamt die Kirchensteuer einzieht, liegt die Entscheidung über einen (Teil-)erlass bei der jeweiligen Kirche, z.B. bei einem Kirchensteueramt oder einem Oberkirchenrat. Man kann also „seine“ Kirche anschreiben und um Reduzierung/Teilerlass bitten, z.B. weil es sich bei der Abfindung um ein Einkommen für mehrere Jahre handelt.
Die Kirchen haben dazu i.d.R. Erlassordnungen, denn auch ein Steuernachlass muss rechtstaatlichen Regeln folgen und darf nicht willkürlich sein. Uns sind nur einige wenige publizierte Erlassordnungen bekannt. Darüberhinaus gibt es wohl auch kircheninterne Verwaltungsanweisungen, wonach bei Härten wie Arbeitslosigkeit die Kirchensteuer reduziert werden kann, z.B. um 50%. Manche wenden diese auch bei Abfindungen an. Einige Erlassordnungen besagen, dass nicht 50% der erhobenen Kirchensteuer, sondern nur 50 % der Erhöhung der Kirchensteuer wegen der Abfindung erlassen werden können. Bei KiESt wird ein Erlass wohl auch abgelehnt, weil ja durch die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG bereits der besonderen Situation entsprochen worden sei. So haben jedenfalls einige Gerichte entschieden.

Man hat zwar keinen Anspruch einen (Teil-)erlass der  Kirchensteuer. Man hat aber einen Anspruch darauf, dass der Erlassantrag im Einzelfall unter den Gesichtspunkten der persönlichen und sachlichen Billigkeit geprüft wird und das Kirchensteueramt das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausübt. (FG Köln, Urteil vom 9.7.2008, 11 K 3041/07).
Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 2.2.1995, Az. VI 41/91, sind die Kirchensteuerämter verpflichtet, einen Antrag auf Teilerlass sorgfältig zu prüfen und in der Regel seien sie auch angewiesen, die Kirchensteuer zur Hälfte zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt. Dies ergibt sich u.a. aus der o.a. Bindung an die Abgabenordnung.

Nach der Rechtsprechung sind die Kirchen nicht ganz frei, wie sie mit einem (Teil-)erlass bei Abfindung umgehen.
Die KiStG verweisen darauf, dass die Abgabenordnung anzuwenden ist (auch in Bayern, wo nicht das Finanzamt sondern die Kirche selbst die Kirchensteuern einzieht). Dort ist in § 227 AO der Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen geregelt.
Sofern die jeweilige KiStO keine zusätzlichen kirchenspezifischen Billigkeitsgründe nennt, hat sich der kirchliche Gesetzgeber der Wertung des staatlichen Gesetzgebers angeschlossen (FG Köln, 11 K 3041/07). Dann gelten die Erlassvorschriften der Abgabenordnung in § 227 AO auch für das besondere Kirchgeld.
Abfindungen unterliegen der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG (Fünftelungsregelung), mit der der anzuwendende Steuersatz gemindert wird. Anders als bei der KiESt wirkt sich diese Tarifvergünstigung aber nicht auf das besondere Kirchgeld aus, da hier das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ und nicht die Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage ist. Dies führt beim besonderen Kirchgeld gegenüber der KiESt zu einer eindeutigen Schlechterstellung.
Damit ist aber der Gleichheitsgrundsatz verletzt, es liegt hier eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO vor. Die Besteuerung ist zwar formal vom gesetzlichen Tatbestand gedeckt, entspricht jedoch hier nicht dem Sinn des Steuergesetzes (vgl.  FG Köln, Urteil vom 9.7.2008, 11 K 3041/07), das  bei Abfindungen eine Steuerermäßigung vorsieht. Diese Argumentation kann man auch bei einem Einspruch anwenden.

Es ist allerdings auf ein paar Tücken im Verfahren hinzuweisen.
Einige Erlassordnungen sagen explizit, dass ein Erlass nur dann gewährt werden kann, wenn das Kirchenmitglied nicht zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetreten ist. Das sollte man bei der Terminierung seines Vorgehens bedenken.
Es ist schon vorgekommen, dass bayr. Kirchensteuerämter im Falle eines abgelehnten Einspruchs gesagt haben: „Die Entscheidung über den beantragen Teilerlass teilen wir erst mit, wenn die Klagefrist verstrichen ist.“ Im Klartext: „Denn Teilerlass bekommst Du nur, wenn Du nicht klagst.“ Nach unserer Auffassung ist ein solches Vorgehen außerordentlich fragwürdig, inwieweit da Bezeichnungen wie Kuhhandel, Nötigung oder Erpressung angebracht sind, mögen andere beurteilen.
Jedenfalls handelt es sich nicht um eine pflichtgemäße Ermessensausübung, wenn die beiden Vorgänge (Klageoption und Teilerlass) verknüpft werden. Was das pflichtgemäße Ermessen ist, steht in der Erlassordnung, die man sich ggf. zeigen lassen sollte, ob da eine solche Verknüpfung der beiden Vorgänge drinsteht. Es dürfte ggf. hilfreich sein, auf die o.a. Anbindung an § 227 AO hinzuweisen. Der Ermessenspielraum beinhaltet nach der uns bekannten Rechtslage nicht, dass die Gewährung eines Teilerlasses von einem Wohlverhalten des Antragstellers abhängt oder abhängen darf. Wie weit man da gehen will, muss man selber entscheiden, ggf. mit Unterstützung eines Anwaltes.

Wenn dem Antrag auf (Teil-)erlass entsprochen wird, teilt die Kirche einem dies mit und informiert das Finanzamt, das dann die Reduzierung vollzieht. Die bayr. Kirchensteuerämter teilen einem die Entscheidung mit und veranlassen selber die Zahlung.

Die Bitte um Teilerlass an die Kirche ändert nichts an der Einspruchsfrist gegen den Kirchensteuerbescheid beim Finanzamt bzw. Kirchensteueramt. Sofern man Einspruch einlegen will, muss man dies auf jeden Fall fristgemäß tun (4 Wochen; s. Steuerbescheid).
Man kann aber das Finanzamt bitten (am besten sofort), den Einspruch ruhen zu lassen, bis die Kirche über den (Teil-)erlass entschieden hat. Dies sollte man insbesondere bei den Kirchen tun, bei denen das Finanzamt den Einspruch zur Entscheidung an die jeweilige Kirche weiterleitet, die dann parallel auch über den Antrag auf (Teil-)erlass zu entscheiden hat (bitte vorab recherchieren!). Diese Konstellation kennen wir von einigen norddeutschen Kirchen. Im Zweifelsfall steht im KiStG oder in der KiStO, wer über einen Einspruch entscheidet; man kann dazu aber auch einfach das Finanzamt fragen. (Bei den bayr. Kirchensteuerämtern funktioniert dieses schrittweise Vorgehen nicht, weil da alles in einer Hand liegt.)
Nach der Entscheidung der Kirche über den Erlass kann man immer noch überlegen, ob man den Einspruch aufrecht erhält oder zurückzieht.
Im Prinzip das Gleiche gilt, wenn man beabsichtigt zu klagen. Wenn die Einspruchsentscheidung erst mal vorliegt, läuft unerbittlich die Klagefrist von einem Monat.

2.1.3.5   Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I beeinflusst das besondere Kirchgeld nicht. Es gehört zu den steuerfreien Leistungen (§ 3 (2) EStG), erhöht also das gemeinsam zu versteuernde Einkommen nicht. Es wirkt allerdings progressionserhöhend (§ 32 b (1) 1 EStG), d.h., der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen erhöht sich.

2.1.3.6   Elterngeld

Das Elterngeld dürfte beim besonderen Kirchgeld keine Rolle spielen:

a) Berechnung des besonderen Kirchgeldes.
Das Elterngeld gehört nicht zu den zu versteuernden Einkünften (nicht in § 2 EStG aufgeführt, nach § 3 Nr. 67 b EStG steuerfrei). Nach § 32b Abs. 1 j EStG greift aber der sog. Progressionsvorbehalt, d.h., der Steuersatz auf das Einkommen ohne Elterngeld wird aus dem Einkommen mit Elterngeld ermittelt. Damit verändert das Elterngeld nicht das zu versteuernde Einkommen, also auch nicht die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld („gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“), nur den Steuersatz.
Anders ist das bei der KiESt, die ja an die zu zahlende ESt anknüpft. Hier führt das Elterngeld durch den Progressionsvorbehalt zu einer leichten Erhöhung der ESt, was in der Praxis insbes. bei Zusammenveranlagung relevant ist, aber betragsmäßig gegenüber dem Elterngeld bzw. dem Splittingvorteil kaum ins Gewicht fällt.

b) Begründung des besonderen Kirchgeldes.
Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand für den Fall zugelassen, dass der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“ bliebe.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist aber das Einkommen des einzelnen Ehegatten nicht definiert, da die beiden Ehegatten als ein einziger Steuerpflichtiger gelten (§ 26b EStG). Die Kirchensteuergesetze beziehen sich daher bei der Berechnung der KiESt für ein einzelnes Kirchenmitglied bei Zusammenveranlagung auf dessen Einkünfte, d.h., vor Abzug von Sonderausgaben, Freibeträgen etc., die u.U. den Ehepartnern gemeinsam zustehen. Das Elterngeld ist zwar als „Einkünfteersatz“ (BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – VI B 31/09) anzusehen, zählt aber nach dem Obengesagten nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuergesetzes.
Daher würden wir davon ausgehen, dass das Elterngeld nicht als Einkommen im Sinne des o.a. Zitats des BVerfG gilt, der kirchenangehörige Ehegatte also trotz des Bezugs von Elterngeld als „einkommenslos“ gilt (sofern keine anderen Einkünfte vorliegen) und daher zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden darf. Das Elterngeld allein wäre demnach kein Grund, wegen „eigenen Einkommens“ gegen das besondere Kirchgeld zu klagen.
Im Zweifelsfall empfehlen wir, sich mit dieser Fragestellung an das zuständige Finanzamt zu wenden

2.1.3.7  Individuelle Prüfung

Es empfiehlt sich so oder so, alle diese Fragen der Einkommenskonstellation individuell z.B. mit einem PC-Programm zur Steuererklärung mit aktuellen Daten und bezogen auf den konkreten Fall (inbes. Veranlagungsart, Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben) zu prüfen.
Des Weiteren sollte überlegt werden, für welchen Zeitraum man diese finanziellen Fragen betrachtet: ein Jahr? zehn Jahre? Man kann ja mal überlegen, was diese Differenz (z.B. 500 € p.a.) für x Jahre als zusätzliche private Altersvorsorge bedeuten würde.
Ebenso sollte das mögliche weitere Vorgehen (Einspruch, Klage) bereits bei Abgabe der Steuererklärung in groben Zügen mit bedacht werden, da die Fristen für Einspruch (ein Monat ab Zugang des Kirchensteuerbescheids, § 355 AO) und Klage (ein Monat ab Einspruchentscheidung, § 47 FGO) eher knapp sind.

Ansonsten kann man in der Steuererklärung zum besonderem Kirchgeld nichts tun.

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2.1.4   Kirchgeld-Vorauszahlung

Teilweise scheinen Kirchensteuerämter Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld zu verlangen. Einige KiStG bzw. die zugehörigen Erlasse beinhalten Vorschriften zu Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld (BaWü, Bremen, Nds., NRW), manche sind u.E. nicht so ganz klar, andere enthalten nur Vorschriften zur Vorauszahlungen auf die KiESt. Wir empfehlen ggf. zu prüfen, was genau gilt.

So heißt es z.B im Art. 12 bayr. KiStG:

„Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.“

Es geht hier (Bayern) also um die „Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer“, im Klartext Kircheneinkommensteuer, die als sog. Annexsteuer aus der Einkommensteuer ermittelt wird (8 bzw. 9% darauf). Das besondere Kirchgeld ist aber gerade keine Annexsteuer zur ESt, sondern eine eigenständige Steuer mit einem kircheneigenen Steuertarif, wie die Kirchen ansonsten nicht müde werden zu betonen.
Vorauszahlungsbescheide zum besonderen Kirchgeld sind somit zumindest in Bayern nach Besteuerungsgrund und nach Betrag ohne jede Rechtsgrundlage, da lt. Art. 12 Bayr. KiStG Vorauszahlungen ausschließlich auf die Kirchensteuer auf das Einkommen (also Kircheneinkommensteuer) zu leisten sind. Evtl. Vorauszahlungen auf die KiESt können je nach KiStG aber durchaus rechtlich korrekt sein. Allerdings berufen sich manche Kirche auf die AO, wonach Vorauszahlungen möglich sind (s.u.)

Anders z.B. in Bremen (§ 9 (3) KiStG):
„Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.“

Wir halten dies für kritisch. Der Rechtsgrund bzw. der vorauszusetzende Tatbestand für das besondere Kirchgeld (Ehepaar in Zusammenveranlagung) entsteht erst mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Veranlagungsart kann aber für jedes (Steuer-)jahr neu gewählt werden (§ 26 EStG). D.h., vor Abgabe der Einkommensteuererklärung ist nicht festgelegt und nicht bekannt, ob das Ehepaar sich getrennt oder gemeinsam veranlagen lässt. Somit fehlt es bis dahin selbst in der Logik der Kirchen und der Finanzverwaltungen grundsätzlich an einem entscheidenden Rechtsgrund für das besondere Kirchgeld. Denn von dieser Wahl hängt entscheidend ab, welche Steuerbeträge das Kirchenmitglied der Kirche voraussichtlich schuldet. Die Kirche bzw. das Finanzamt kann nicht vorhersehen, wie das Ehepaar sich im künftigen Steuerjahr veranlagen lassen wird. Da wird die AO ganz schön gedehnt.

ABER: Steuervorauszahlungen werden mit § 164 (1) AO begründet. § 165 (1) AO sagt dazu: „Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden.“
Danach wäre es rechtens, dass Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld erhoben werden, obwohl ungewiss ist, dass der vorauszusetzende Tatbestand – Zusammenveranlagung – eintritt.

Man kann hierzu vielleicht so argumentieren, dass unterjährig gewiss ist, dass die Voraussetzungen für die Steuererhebung – die Zusammenveranlagung – nicht eingetreten sind. § 165 (1) AO besagt nicht, dass künftige Ereignisse eine Steuervorauszahlung rechtfertigen.  Ob das akzeptiert werden wird, wissen wir nicht.

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2.2       Bescheid und Einspruch

Der Weg vom Steuerbescheid zum Einspruch sieht vielleicht kompliziert aus, ist es aber nicht.
Es ist ähnlich wie bei einer Handwerkerrechnung: Man prüft die Rechnung, schaut sich die AGB an, redet miteinander, eskaliert mit geeigneten Schreiben, die entsprechende Begründungen enthalten.
Der Unterschied ist v.a. der, dass hier beim Umgang mit dem Finanzamt bestimmte formale Spielregeln gelten, die man beachten muss, aber auch einfordern kann.
Wir versuchen hier, diesen Weg zu beschreiben, verständlich zu machen und dafür Tipps zu geben, weil auch das Finanzamt sich gern das Leben etwas einfacher macht.

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2.2.1   Kirchensteuerbescheid

Der Kirchensteuerbescheid ist rechtlich ein eigener Bescheid, auch wenn er auf dem gleichen Papier steht wie der Bescheid über Einkommensteuer oder Solidaritätszuschlag. Er besagt im Regelfall, dass der kirchenangehörige Ehegatte x € Kirchensteuer zu zahlen hat, woraus sich wegen der bereits gezahlten Kirchenlohnsteuer eine Nachzahlung von y € ergibt.
Sofern die betreffende Kirche die Erhebung ihrer Kirchensteuer nicht der Finanzverwaltung übertragen haben sollte, wird sie einen eigenen Bescheid ausstellen. Auf diesen Sonderfall gehen wir nicht ein. Nach unserer Kenntnis lassen nun alle Kirchen das besondere Kirchgeld von der Finanzverwaltung einziehen, seit die Ev.-Luth.Landeskirche in Bayern ihr besonderes Kirchgeld abgschafft hat (nur in Bayern gibt es separate Kirchensteuerämter).

Das Finanzamt wird wie erwähnt bei Zusammenveranlagung von Paaren in glaubensverschiedener Ehe generell ein besonderes Kirchgeld festsetzen, auch wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat, sofern nur das besondere Kirchgeld höher ist als die an sich zu zahlende Kircheneinkommensteuer auf dieses eigene Einkommen. Die dem zugrundeliegende Vergleichsberechnung wird im Steuerbescheid u.U. gar nicht aufgeführt.
Hintergrund ist, dass die KiStG der Länder entgegen den Geboten und Verboten des BVerfG ein derartiges Vorgehen der Kirchen erlauben. Näheres in Abschnitt II 3 und II 4.

Es ist nach unserer Kenntnis nicht gesagt, dass aus dem Kirchensteuerbescheid explizit ersichtlich ist, dass ein besonderes Kirchgeld erhoben wurde; es wird vielleicht nur ganz allgemein „Kirchensteuer“ genannt. Die Darstellung der Kirchensteuern wurde in den vergangenen Jahren unterschiedlich gehandhabt, womöglich auch nach Bundesländern verschieden.
„Kirchensteuer“ ist der Oberbegriff über verschiedene kirchliche Steuern. Wenn die kirchliche Steuer im ESt-Bescheid nur als „Kirchensteuer“ bezeichnet ist, entspricht dies nicht den Anforderungen der AO. § 85 AO verlangt, dass Steuern nach den Maßgaben der Gesetze erhoben werden. Nach § 157 (1) AO muss der Steuerbescheid die Steuer nach Art und Höhe bezeichnen. In den KiStG gibt es die Steuerart „Kirchensteuer“ nicht, sondern nur die verschiedenen Arten von Kirchensteuern wie Kircheneinkommensteuer, besonderes Kirchgeld usw.  Damit ist der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 119 AO). Dies kann man monieren; dann ist die Finanzbehörde gezwungen, den Bescheid zu korrigieren (§ 126 ff AO) und klar zu sagen, welche Art der kirchlichen Steuer erhoben wurde. Damit wird deren Rechtsgrundlage (i.d.R. die Vergleichsberechnung) leichter angreifbar.

Man sollte auf jeden Fall prüfen, ob die Religionszugehörigkeit im Steuerbescheid korrekt aufgeführt ist. So kann z.B. die Angabe „ev.“ anstelle von „kath.“ zu einer unberechtigten Erhebung des besonderen Kirchgeldes führen. Dagegen sollte auf jeden Fall Einspruch erhoben werden. Im Falle eines Datenfehlers sollte der Einspruch erfolgreich sein.

Zu bedenken ist auch, dass bei einem Umzug in ein anderes Bundesland u.U. andere Regeln gelten als im Vorjahr, z.B. weil die eine Landeskirche bzw. das eine Bistum das besondere Kirchgeld erhebt, die/das andere aber nicht.

Wenn die festgesetzte „Kirchensteuer“ deutlich höher ist als die abgeführte Kirchenlohnsteuer, wenn ihr Betrag in der Kirchgeldtabelle aufgeführt ist und wenn zudem das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als das 1,5-fache von dem des Kirchenmitglieds beträgt, ist anzunehmen, dass ein besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde.
Man kann dies mit Hilfe der vorstehenden Tabellen (am Ende von Abschnitt 2.1.2) zur Mehrzahlung beim besonderen Kirchgeld in etwa überprüfen. Letztere zeigen an, um wieviel das besondere Kirchgeld die an sich festzusetzende KiESt bei welcher Einkommenskonstellation übersteigt. Die Vorausberechnung in ElsterFormular scheint wie oben erwähnt nicht verlässlich zu sein.

Wer erst in  dem Steuerjahr, auf das sich der Bescheid bezieht, geheiratet hat (bzw. geschieden wurde), sollte prüfen, ob das Finanzamt die Kirchensteuer bzw. das besondere Kirchgeld für das ganze Kalenderjahr oder nur für die Zeit nach Heirat berechnet hat. Entsprechendes gilt für einen unterjährigen Kirchenein-/austritt eines Ehepartners.
Wir wissen von einem Ehepaar, in dem die Behörde das besondere Kirchgeld für das ganze Jahr verlangt hat: Er war nie in einer Kirche, die Braut war im Mai ausgetreten, geheiratet wurde im November.

Nach § 3 (1) AO sind Steuern an den Tatbestand geknüpft, an den das Gesetz die Leistungspflicht geknüpft hat. Nach dem jeweiligen KiStG und KiStB ist das besondere Kirchgeld an den Tatbestand der Ehe geknüpft. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 – 1 K 5497/03 Ki). KiStG und KiStO bzw. KiStB besagen, dass die jeweilige Kirchensteuer nur für die Kalendermonate erhoben wird, in denen die Steuerpflicht geben ist (Zwölftelung). Die Finanz- und Kirchenbehörden scheinen sich darum nicht zu kümmern und die Steuer dennoch für das gesamte Kalenderjahr zu erheben.
Details: 1) Zeitpunkt: Maßgeblich der Zeitpunkt der Heirat bzw. des Kirchenaustritts. 2) Die Kirchensteuerpflicht endet nach den KiStG mit Ablauf des Monats, in dem man ausgetreten ist. 3) Meist muss man für angefangene Kalendermonate die Kirchensteuer voll bezahlen, manchmal besagen KiStG und KiStB dazu Unterschiedliches.
Man sollte auf jeden Fall schauen, welche Bestimmungen nach Wohnsitzbundesland und Kirche gelten (Steuer-Forum-Kirche.de ist hier für Berlin veraltet (Stand 09/2017); auch dort wirkt der Kirchenaustritt im Monat des Austritts ( (§ 2 (4) 3 KiStG Berlin lt. gesetze.berlin.de))
Bei ganzjähriger Festsetzung des besonderen Kirchgeldes im Falle unterjähriger Eheschließung, Kirchenaustritt etc. sollte man hier auf jeden Fall Einspruch erheben, denn diese ganzjährige Erhebung ist definitiv rechtswidrig. Mancher Finanzbeamte – inbesondere die Programmierer von Elster – scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, das zur Kenntnis zu nehmen.

 

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2.2.2   Formalia des Einspruchs bzw. Widerspruchs

Wenn man zu der Auffassung gelangt, die Kirchensteuer sei falsch – d.h. entgegen der Rechts- und Sachlage – festgesetzt, kann und sollte man Einspruch einlegen.

Die Einspruchsmöglichkeiten sind wie folgt geregelt:

  • Das der Kirchensteuer zugrundegelegte Einkommen ist falsch ermittelt: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid beim Finanzamt.
  • Die Kirchensteuer  (Konfession, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Zeitanteil im Jahr, Betrag, Kirchgeld usw.) ist falsch ermittelt: Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid.
  • Je nach Bundesland ist der Einspruch (bzw. Widerspruch) gegen den Kirchensteuerbescheid bei der zuständigen Kirchenbehörde oder aber beim Finanzamt einzulegen. Was konkret gilt, steht im Steuerbescheid. Näheres in [7]
  • Nach Lesart der Finanzämter bzw. Kirchen(steuer)ämter darf den Einspruch darf nur das Kirchenmitglied einlegen, das mit der betreffenden Kirchensteuer belastet ist. Wenn allein der kirchenfremde Ehegatte Einspruch erhebt, wird das zurückgewiesen, u.E. zu Unrecht (Näheres s.u.).

Im Steuerbescheid des Finanzamtes wird in der „Rechtsbehelfsbelehrung“ angegeben, bei wem ggf. Einspruch (bzw. Widerspruch) eingelegt werden kann. Im Zweifelsfall beim Finanzamt nachfragen, da gab es auch schon Fehler. Wenn das Finanzamt für den Einspruch zuständig ist, heißt das aber noch nicht zwingend, dass auch das Finanzgericht für eine Klage zuständig ist. Näheres in Abschnitt IV 3.1

Zum Widerspruchsverfahren bei der Kirchenbehörde
Für das Einspruchsverfahren bei Finanzamt können wir uns auf die bundeseinheitliche Abgabenordnung (AO) beziehen. Für das Widerspruchsverfahren bei der jeweiligen Kirchenbehörde gilt in der Regel auch die AO, meist versteckt über irgendeine Vorschrift im KiStG.
Die Kirchensteuerordnungen auf steuer-forum-kirche.de benennen z.T. den „Einspruch“ oder auch den „Widerspruch“, sagen aber meist nichts Näheres zum Verfahren. Wenn doch, sind die Vorschriften denen der AO (§ 347 ff) bzw. VwGO (§ 70 ff) ähnlich (z.B. Widerspruchsfrist ein Monat, schriftlich einzureichen, angegriffenen Bescheid bezeichnen, Begründung). Insoweit würde es sich vielleicht anbieten, das Finanzamt oder die zuständige Kirchenbehörde um die entsprechenden Bestimmungen zu bitten, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid nicht ausreichend erscheint.
Die kirchliche Steuerordnung oder das KiStG legt u.U. auch fest, wer über den Widerspruch entscheidet. Bei der Nordkirche z.B. entscheidet im Widerspruchsverfahren der Kirchenkreisrat bzw. Kirchengemeinderat [7a], vermutlich aufgrund einer Beschlussvorlage der jeweiligen Kirchenbehörde. Diese wiederum dürfte sich auf entsprechende Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte berufen und das besondere Kirchgeld rechtlich ähnlich wie ein Finanzamt begründen (vgl. dazu Kap. III), evtl. ergänzt um eine kirchenspezifische Legitimation des besonderen Kirchgeldes (vgl. Abschnitt II 5.4 und II 5.5).
Insoweit sehen wir keinen Grund, den Widerspruch im kirchlichen Verfahren formal und inhaltlich grundlegend anders anzugehen und aufzubauen als den Einspruch beim Finanzamt, da die kirchliche Besteuerung bekanntlich staatlichem Recht unterworfen ist. Ein evtl. folgendes gerichtliches Verfahren läuft so oder so bei einem staatlichen Gericht (FG oder VG, s. Abschnitt IV 3.1).

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Wer klagen will, muss zuerst Einspruch (bzw. Widerspruch) einlegen. Voraussetzung für eine Klage vor dem Finanz- bzw. Verwaltungsgericht ist nämlich, dass das Finanzamt (bzw. die Kirchenbehörde) einen Einspruch abgelehnt hat (§ 44 FGO; entsprechend § 68 ff VwGO für die Klage beim Verwaltungsgericht). Man klagt dann gegen den Bescheid vom tt.mm.jjjj  „in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom tt.mm.jjjj“ (vgl. § 44 (2) AO bzw. § 79 VwGO). Genau genommen klagt man nur gegen den Verwaltungsakt, hier also die Festsetzung von besonderem Kirchgeld in Höhe von x €. Die Behörde muss aber ihre (ablehnende) Einspruchsentscheidung begründen (§ 366 AO, bzw. § 73 (3) VwGO), und eine evtl. Klage wird natürlich diese Begründung angreifen, da die Klage ja auf die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit abzielt.

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Die Frist
zur Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt beträgt einen Monat ab Zugang des Steuerbescheids (§ 355 AO bzw. § 70 VwGO). (Zur Fristberechung s. [7b] )  Maßgebend sind die Angaben im Steuerbescheid. Zur Fristwahrung reicht es, den Einspruch einzulegen und nur ganz kurz zu begründen. Eine nähere Begründung kann nachgereicht werden.

Die Unterschrift
Unterschreiben sollte den Einspruch auf jeden Fall das Kirchenmitglied. Denn die Finanzämter und auch die Kirchen(steuer)ämter behaupten regelmäßig, dass nur der Einspruch einlegen dürfe, gegen den sich der Steuerbescheid gerichtet hat. Wenn also nur der kirchenangehörige Ehegatte für den Einspruch zeichnet (also Name plus Unterschrift), hat man gute Chancen, dass der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird und es dadurch zu einer Fristversäumnis kommt. Näheres in der AO [8].
Wir sind allerdings der Auffassung, dass die Einspruchsbefugnis in der AO anders geregelt ist. § 347 AO besagt (analog zu § 40 (1) FGO bzw. § 42 (2) VwGO), dass einspruchsbefugt ist, „wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.“ Von „Adressat des Verwaltungsaktes“ (also z.B. des Steuerbescheids) o.ä. steht da nichts. „Geltend machen“ bedeutet, dass man die Möglichkeit schlüssig „dartun“ muss (nicht nachweisen!!), dass man durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (so der BFH in I R 42/04  zu § 40 (1) FGO).
Beim besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen ist diese Möglichkeit dadurch gegeben, dass 1) das besondere Kirchgeld höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds und 2) lt. Kirchgeldtabelle beide Einkommen zur kirchlichen Besteuerung herangezogen werden. Damit gibt es materiell und rechnerisch zwei Möglichkeiten: Entweder wurde das Einkommen des Kirchenmitglied mit einem höheren Steuersatz als dem der KiESt besteuert, oder aber auch das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten wurde mit herangezogen. Damit besteht die Möglichkeit, dass jeder der beiden Ehegatten in seinen Rechten verletzt wurde, denn Steuern müssen auch materiell der Verfassung gemäß sein. (siehe auch Abschnitt IV 3.2.1, die Argumentation ist die gleiche)
Wenn der kirchenfremde Ehepartner den Einspruch mit unterschreibt, hält man sich die Möglichkeit offen, auch gegen diesen Punkt zu klagen und so das Finanzamt bzw. später das Gericht noch ein wenig mehr in die Enge zu treiben. Dazu würden wir raten.

Mindest-Inhalt
Der Einspruch muss beinhalten, wogegen man Einspruch einlegt (Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes im Bescheid vomtt.mm.jjjj) und was man erreichen möchte (i.d.R. Aufhebung des besonderen Kirchgeldes bei Reduktion auf Kircheneinkommensteuer). (vgl. § 357 AO, v.a. Absatz 3)
Lt. § 357 (3) AO sollen Tatsachen benannt werden, die der Begründung dienen. Beim besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern ist dies die Tatsache eines eigenen Einkommens der Kirchenmitglieds unter Verweis auf die Rechtslage v.a. auf Bundesebene. Letzteres auch, um das Finanzamt in Konflikt zu seinen Amtspflichten zu bringen. Näheres in Abschnitt IV 4.5.1.
Da die Finanzämter derartige Einsprüche nach unserer Einschätzung generell unter Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen abbügeln, könnte es im Hinblick auf die spätere Klage rein aufwandsmäßig sinnvoll sein, den Einspruch eher kompakt zu halten. (Näheres s.u.)

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2.2.3   Zum Vorgehen

Es ist durchaus sinnvoll, in Vorbereitung eines Einspruchs beim zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt (steht meist auf dem Steuerbescheid) anzurufen und zu fragen, wie die betreffende Kirchensteuer ermittelt wurde, welches die Rechtsgrundlage ist und wo diese steht. Es müssen drei Rechtsgrundlagen vorliegen: KiStG, Kirchensteuerbeschluss, staatliche Bekanntmachung desselben (Bayern leicht abweichend, ab 2019 irrelevant). In einer dieser Rechtsgrundlagen muss irgendwo die Vergleichsberechnung auftauchen; wenn nicht, sollte der Finanzbeamte das erklären können.
Das ergibt evtl. schon eine erste Klärung in der Sache, und dann weiß man schon ein wenig besser, um was es geht und welche Auffassung das Finanzamt vertritt.
Ob man bei einem solchen Telefonat bereits eine nähere Diskussion mit dem Finanzbeamten über die Rechtslage (z.B. BFH  I B 109/12) anzettelt oder nicht, sei dem persönlichen Stil und Geschick überlassen. Relevant ist letztlich nicht, was der Sachbearbeiter sagt, sondern was die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes bei der Bearbeitung und Entscheidung des Einspruchs schreibt.
Man kann auch – ggf. nach einem Telefonat – den Sachbearbeiter beim Finanzamt (bzw. der Kirchensteuerbehörde) einfach anschreiben, seine Einwände (fehlende Rechtsgrundlage) und Wünsche (kein Kirchgeld, nur KiESt) vorbringen und bitten, dieses Schreiben im Falle einer Ablehnung als Einspruch zu behandeln. Damit ermöglicht man dem Finanzbeamten den Vorgang ohne Rechtsbehelfsstelle zu bearbeiten, hat aber gleichzeitig die Einspruchsfrist gewahrt (natürlich muss das Schreiben rechtzeitig ankommen). In der Praxis wird aber auch dies auf einen Einspruch hinauslaufen.

Nach § 91 (1) AO (bzw. § 71 VwGO) soll vor Erlass eines Verwaltungsaktes – hier also der Einspruchsentscheidung – den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. „Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.“  Letzteres ist im Falle eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchgeld der Fall, wenn der Abzug von Kirchenlohnsteuer vermerkt ist und dennoch nicht das eigene Einkommen, sondern das Einkommen beider Ehegatten besteuert wird.
In der Praxis werden sich Tatsachen und Rechtsfragen nicht so eindeutig trennen lassen wie § 91 (1) AO annimmt. Daher wird diese Vorschrift meist weiter ausgelegt.

„Vor diesem Hintergrund wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass die Finanzbehörde die Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig mit einer Darlegung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu verbinden hat, und der Beteiligte dann ausnahmsweise auch mit seinen Rechtsausführungen zu hören ist, falls dies zum Verständnis seiner Ausführungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich“ erscheint. [8a] 

Das Finanzamt muss nämlich für eine Einspruchsentscheidung „die Sache“ in vollem Umfang erneut prüfen. (§ 367 (2) AO). D.h., es muss den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts (§ 347 AO) erneut prüfen, und zwar auch in rechtlicher Hinsicht.

„Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung der Finanzbehörde, die Steuer nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig und materiell richtig festzusetzen und dabei alle Umstände, auch die für den Stpfl. günstigen, zu berücksichtigen.“  [8b]

„Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.“ (§ 88 (2) AO)  (Hervorhebung nur hier)

Daher ist es fast zwingend, bereits in der Einspruchsbegründung explizit auf Bundesrecht hinzuweisen.

Die Finanzbehörde muss wg. § 91 AO rechtliches Gehör gewähren (was noch nicht heißt, dass sie sich nach der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen richtet).

„Auf Antrag des Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern“. (§ 364a AO) (Hervorhebung nur hier)

Zu den für den Steuerpflichtigen günstigen Umständen, die die Finanzbehörde von Amts wegen berücksichtigen muss (§ 88 (2) AO), dürfte beim besonderen Kirchgeld wg. § 91 AO die hier angeführte Rechtsprechung von BVerfG und BFH (insbes. I B 109/12) zählen – in § 88 (2) AO steht ja nicht „günstige Tatsachen„. Das Finanzamt ist zwar an ein entsprechendes Vorbringen des Einspruchsführers nicht gebunden, es gehört aber zu seinen Amtspflichten, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.(vgl. Abschnitt IV 5.1) Eine Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz entsprechenden Vorbringens sollte u.E. in eine evtl. Klagebegründung aufgenommen werden.

In der Anhörungsphase dürfte man schon ganz gut sehen, wie das Finanzamt sich positionieren wird. Die Zeit bis zur Einspruchsentscheidung (Dauer unkalkulierbar, Wochen bis Monate) kann man – so man will – bereits nutzen, einen Anwalt bzw. Steuerberater im Hinblick auf ein spätere Klage zu suchen, damit man bei Eintreffen der Einspruchsentscheidung handlungsfähig ist.

Nach unseren Erfahrungen muss man allerdings damit rechnen, dass „das Finanzamt“ (das Kirchensteueramt sowieso) sich um vorgebrachte Argumente, rechtliche Nachweise usw. nicht schert und mit fadenscheinigen Begründungen den Einspruch bzw. Widerspruch abweist. Da wird dann schon mal ein Urteil generell falsch herangezogen bzw. falsch oder verkürzt zitiert.

Gelogen wird auch. So schrieb der Vorstand eines ev. Kirchensteueramtes einem Steuerpflichtigen, die Formulierung des BVerfG in 1 BvR 606/60 „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bedeute, dass das besondere Kirchgeld „sogar“ dann erhoben werden dürfe, wenn das Kirchenmitglied einkommenslos ist – das glatte Gegenteil des eindeutigen Wortlauts. Es sei mal dahingestellt, ob das als Täuschung über eine Zahlungspflicht i.S. des § 263 StGB (Betrug) gewertet werden kann.
Auf den Vorhalt, dass das BVerfG das besondere Kirchgeld nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied erlaubt habe, hat ein Kirchensteueramt so reagiert: „Wir erheben das besondere Kirchgeld nach dem bayr. KiStG und den Bestimmungen der evang. Landeskirche Bayern“. D.h., das BVerfG ist denen schnurz. Diese Kirche stellt sich gegen die Verfassung, beansprucht aber deren monetäre Vorteile.
Die OFD Frankfurt hat im Einklang mit kirchlichen Stellen behauptet, Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) greife bei der Kirchensteuer nicht, weil es dazu kein Bundesgesetz gebe. Ihre Finanzämter beten das nach. Das BVerfG hat das anders beurteilt (BVerfG  2 BvN 1/95, Ziffer C I 1).
Derartiges bedeutet, dass man nicht darauf vertrauen sollte, dass man mit seinem Einspruch etwas erreicht. Man sollte sich auf jeden Fall vorab überlegen, wieviel Energie man in den Einspruch investiert und wie man im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ggf. weiter vorgeht.
Wir halten es dennoch für sinnvoll, die Behörde mit einem qualifizierten Einspruch unter Druck zu setzen. Die Argumentation über die tragenden Gründe und § 31 (1) BVerfGG zwingt die Behörde, entweder nachzugeben oder in Kenntnis eines Gesetzesverstoßes zu handeln, der dann vom Gericht festzustellen wäre. Da können dann u.U. auch Schadensersatzansprüche entstehen, gegen die Behörde oder persönlich gegen den betreffenden Beamten (s. Abschnitt IV 5.1)

Wichtig: Wenn das Finanzamt bzw. Kirchensteueramt abschlägig über den Einspruch entschieden hat, kann man nicht mehr argumentieren o.ä., dann bleibt nur noch der Klageweg. Daher darf man mit seinen Argumenten nicht zu lange warten oder taktieren. Ansonsten ist Fristeinhaltung alles.

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2.2.4  Mündlicher Termin

Nach unserem Eindruck muss man allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt versucht, sich um eine wirkliche  Anhörung des Steuerpflichtigen zu drücken, indem es seine eigene Auffassung zum Besten gibt und wartet, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert. „Die wahre Geschichte des Thomas M.“ erzählt davon. Da wird dann schon auch mal die Rechtslage wider besseres Wissen falsch dargestellt.

Wenn man sich sicher genug fühlt, sollte man daher u.E. versuchen, die Anhörung in einem persönlichen Termin stattfinden zu lassen und nicht als schriftliches Verfahren, denn dann muss der Finanzbeamten die Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen anhören und kommt unter Druck, seine Rechtsauffassung zu begründen. In einem mündlichen Termin muss der Finanzbeamte nämlich ggf. persönlich erklären, weshalb er sich nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten will. (vgl. Abschnitt IV 5.1)
Formale Begründung für die Forderung nach einem mündlichen Termin:

„Der  persönlichen  (ggf.  fernmündlichen) Kontaktaufnahme  mit  dem  Steuerpflichtigen  kommt  hierbei  besondere  Bedeutung  zu.“ (AEAO des BMF vom 31.1.2014 zu § 90 AO).

„Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden.“ (ebd., Abs. 2 zu § 364a AO)

Dazu genügt ein Satz im Einspruch unter Verweis auf das vorstehende Zitat. Das Finanzamt wird versuchen, so einen Termin zu vermeiden.

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Für einen mündlichen Anhörungstermin sollte der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter sich geeignet vorbereiten. Zumindest die Abschnitte I 1 Einführung (oder I 2 Kirchgeld kompakt) und II 6 Rechtslage und Rechtsprechung sollte man einigermaßen kennen und damit argumentieren können. Knackpunkte sind, dass 1) Bundesrecht den KiStG vorgeht, 2) das gesamte Urteil 1 BvR 606/60 mit seinen tragenden Gründen maßgeblich ist und 3) ohne Belastungsgrund keine Bemessung erfolgen kann. Das fiktive Interview in Abschnitt VI 4 kann man vorab zum Testen der eigenen Kenntnisse verwenden, da es schräge Antworten kommentiert. Steuern dürfen lt. § 85 AO nicht zu Unrecht erhoben werden,  sondern sind nach Recht und Gesetz zu erheben. Dabei gilt lt. § 4 AO jede Rechtsnorm  als  Gesetz, was wg. § 31 (1) BVerfGG insbesondere auch Urteile und tragende Gründe des BVerfG einschließt. Damit kann man den Finanzbeamten konfrontieren.
Nach unserem Eindruck versuchen die Finanzbeamten derartige Gespräche zu vermeiden.

Es hängt vom persönlichen Engagement und den eigenen Kenntnissen ab, ob es einem angesichts der relativ geringen Streitwerte in dieser Phase sinnvoll erscheint, einen Steuerberater oder einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Sachverhalt und Begründungen sind immer die gleichen, es gibt wenige Spezifika. Der einfachste Weg dürfte sein, einen der nachstehenden Mustereinsprüche mit den notwendigen persönlichen (Steuernummer etc.) und landesspezifischen (§§ des KiStG etc.) Daten zu konkretisieren.
Wenn man sich da sehr unsicher fühlt, sollte man den Rat eines Experten zumindest für eine erste Orientierung einholen. Anwaltshotlines, Lohnsteuerhilfsvereine o.ä. können eine erste Anlaufstelle sein, wobei man aber dort zwar Kenntnis des Verfahrens und seiner Formalien, aber nicht unbedingt eine tiefergreifende Kenntnis dieser speziellen Rechtslage zum besonderen Kirchgeld erwarten sollte (vgl. Abschnitt II 5.3)

Im Internet findet man viele allgemeine Hinweise zum Einspruch gegen den Steuerbescheid, die aber speziell zum besonderen Kirchgeld meist veraltet oder falsch sind. [8c]  Wir empfehlen daher, derartige Hinweise an den hiesigen Darlegungen zu spiegeln.

Ansonsten ist das Einspruchsverfahren für den Steuerpflichtigen kostenlos.

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2.2.5   Antwortoptionen im Anhörungsverfahren

Das Finanzamt bzw. Kirchensteueramt o.ä. wird versuchen, dem Steuerpflichtigen mit mehr oder minder begründeten Argumenten schriftlich klarzumachen, dass alles seine Ordnung hat und dass er mit seinem Einspruch keine Chance hat. Häufig werden häufig Standardantworten verschickt, die sich auf bekannte Gerichtsentscheidungen beziehen. Manche dieser Behörden verbreiten direkt Falschdarstellungen, wie z.B. die OFD Frankfurt (siehe dazu in den Kommentaren zur Startseite). Da wird schon mal das BVerfG falsch zitiert usw. usf..

Wir gehen hier im Laufe der Zeit sukzessive auf einige Standard-Themen ein. Bei der Verwendung der nachstehenden Antwortvorschläge muss man natürlich darauf achten, dass sie zum Schreiben der Behörde passen – also bitte nicht blind übernehmen.

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2.2.5.1   „Kirchgeld lt. 2 BvR 591/06 rechtens“

Das BVerfG hat in der Tat im Beschluss 2 BvR 591/06 etc. gesagt, dass keine Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen bestünden. Damit wird gern begründet, dass das besondere Kirchgeld auch im jeweiligen Streitfall rechtens sei.
Der BFH hat dennoch aufgrund von 2 BvR 591/06 etc. als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf, was staatliche und kirchliche Behörden gleichermaßen verschweigen bis unterdrücken. Ansonsten beruht der Beschluss 2 BvR 591/06 auf einem Falschzitat des Obiter dictum, weil dieses entscheidungserheblich verändert (es fehlt „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) herangezogen wurde. Damit kann dieser Beschluss 2 BvR 595/06 in diesem Punkt nicht die volle Beweiskraft der originalen Urteilsurkunde des Urteils 1 BvR 606/60 beanspruchen – nur heiße Luft.

Dazu nachstehend zum Download ein Antwortvorschlag in zwei Varianten. Er basiert v.a. auf unseren Darlegungen in Abschnitt III 6 , Abschnitt II 6.1.1 sowie Abschnitt II 6.2.3.

Download als doc:   Antwort-01_zu-2BvR-591-06_v02     Antwort-01_zu-2BvR-591-06_v03-1

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2.2.5.2  Amtspflichten

Finanzämter sind nicht ganz frei wie sie antworten, sie müssen ihren Amtspflichten Genüge tun, wogegen gerade beim besonderen Kirchgeld nicht selten verstoßen wird. Welche Konsequenzen man daraus zieht, ist eine andere Frage. Unser Antwortvorschlag zu diesem Punkt beruht v.a. auf dem Abschnitt IV 5.1.

Download als doc:  Antwort-02_Amtspflichten_v01

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2.2.5.3  Einspruchsberechtigung

Die Behörden knüpfen die Einspruchsberechtigung i.d.R. daran, dass man Adressat des entsprechenden Bescheids ist. Die Abgabenordnung (AO) ist da nicht so eindeutig. Zudem gibt es gerade beim besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen eine interessante Konstellation,  was die materielle Situation und somit die „Beschwer“ durch den Bescheid angeht:

  • Das besondere Kirchgeld ist aufgrund der Vergleichsberechnung höher als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds.
  • Wenn nur dieses eigene Einkommen des Kirchenmitglieds kirchlich besteuert wird, wird demnach ein höherer Steuersatz als der der KiESt angewandt. Dafür müsste eine Rechtsgrundlage vorgelegt werden, die gibt es aber nicht.
  • Wenn kein höherer Steuersatz als der der KiESt angewandet wurde, muss zwangsläufig rein rechnerisch zusätzlich auch das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners kirchlich besteuert worden sein. Damit ist der kirchenfremde Ehepartner durch den Steuerbescheid über ein besonderes Kirchgeld gegen seinen kirchenangehörigen Ehegatten materiell beschwert.

Unser Antwortvorschlag zur Einspruchsberechtigung basiert u.a. auf dieser Überlegung.

Eine solche Einrede mag von der Behörde abgelehnt werden. Aber das Gericht kann dem kirchenfremden Ehepartner dann nicht sagen, er sei nicht klageberechtigt, weil er nicht Einspruch eingelegt habe. Es muss sich dann mit der Frage – und das bedeutet auch die o.a. Sachfrage – auseinandersetzen – wie qualifiziert auch immer.

Download als doc:  Antwort-03_Einspruchsberechtigung_v01 .

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2.2.5.4   „Nach diesen Bestimmungen rechtmäßig“

Gern wird auch wie folgt argumentiert: Nennung der einschlägigen Vorschriften des KiStG und der KiSt-Beschlüsse (häufig leicht unvollständig, z.B. ohne Vergleichsberechnung), sodann die Floskel: „Nach diesen Bestimmungen ist das hier festgesetzte besondere Kirchgeld rechtmäßig.“

„Nach diesen Bestimmungen rechtmäßig“ heißt: Nach anderen Bestimmungen kann es durchaus sein, dass es nicht rechtmäßig ist. Das ist regelmäßig der Fall, weil die Landesgesetzgeber entgegen ihrer Pflicht aus § 31 (1) BVerfGG die tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 bei der Formulierung ihrer Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld nicht berücksichtigt haben und das besondere Kirchgeld generell, also unabhängig von der Einkommenskonstellation erlaubt haben. Damit ist eine Normenkollision von Bundes- und Landesrecht gegeben, bei der nach Art. 31 GG Bundesrecht vorgeht. Aus diesem Grund konnte der BFH in seinem Beschluss I B 109/12 die Rechtslage auf Landesebene locker auf die Seite schieben, als er festgestellt hat, dass die Rechtslage aufgrund von BVerfG  2 BvR 591/06 „eindeutig“ ist: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos.

In einer Antwort kann man den o.a. Hinweis aufgreifen und sagen, dass das besondere Kirchgeld nach anderen, übergeordneten Bestimmungen eben nicht rechtmäßig ist und dazu auf  I B 109/12 verweisen. Dazu kann man auch die obige Antwort-01 zu 2 BvR 591/06 anteilig heranziehen.

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2.2.5.5 Gerichtliche Entscheidungen

Gern werden auch gerichtliche Entscheidungen herangezogen, die ein besonderes Kirchgeld trotz eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten gebilligt haben. Diese sind aber alle schräg, bis hin zu offenbar beabsichtigt rechtswidrigen Begründungen.

Darauf kann man mit dem obigen Antwortvorschlag Nr. 1 antworten, an einigen Punkten leicht gekürzt. Argumentationslinie:

  • Letzte BVerfG-Entscheidung zum besonderen Kirchgeld war 1 BvR 591/06 etc.
  • Danach sind in dem BVerfG-Urteil 1 BvR 606/60 als Ganzes die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt. Demzufolge gelten die dortigen tragenden Gründe für das besondere Kirchgeld, sind also nach § 31 (1) BVerfGG bindend u.a. „für alle Gerichte“.
  • Danach „muss“ die Kirche bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds genau dieses Einkommen besteuern, anderes ist ausgeschlossen. Ein Zusammenrechnen der Einkommen beider Ehegatten ist unzulässig.
  • Dem entspricht das Urteil XY nicht, wie man am Ergebnis sieht. Also hat es die tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 nicht beachtet, das ist ein Verstoß gegen § 31 (1) BVerfGG und somit auch gegen Art. 20 (3) GG.
  • Das Urteil XY ist also rechtswidrig und kann im hier streitigen Fall nicht als Begründung herangezogen werden.

Wir haben eine ganze Reihe derartiger Urteile kommentiert, s. Kapitel III.

Wichtig ist hier das neue Kapitel   5. Alte und neue Märchen vom BFH, insbesondere der dortige Abschnitt 5.7 zum neuen Beschluss des BFH I B 65/19. Darin räumt der BFH ein, dass er die Vergleichsberechung einschlägig ist, er sie aber in seiner Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, was Willkür bedeutet. Dies gilt für die gesamte einschlägige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst.

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2.3    Mustereinspruch besonderes Kirchgeld

Hinweis bei Direkteinstieg von der Startseite:
Wir empfehlen dringend, nicht nur einfach einen der Mustereinsprüche zu übernehmen und an die persönlichen Gegebenheiten anzupassen, sondern zumindest die Anmerkungen zum Verfahren im vorstehenden Abschnitt IV 2.2 zur Kenntnis zu nehmen.
Ein gewisses Verständnis der Rechtslage dürfte hilfreich sein; wir empfehlen daher, z.B. die Abschnitte  II 6.2 Tragende Gründe, II 6.4 Eindeutige Rechtslage sowie II 6.5 Vergleichsberechnung durchzulesen. Der neue Abschnitt I  5. Alte und neue Märchen vom BFH   fasst die neuere Rechtslage zusammen.

Die Mustereinsprüche verweisen anteilig auf Bestimmungen der KiStG oder KiStO. Diese sind länder- bzw. kirchenspezifisch und können daher hier nur mit „§ XY“ o.ä. angedeutet werden. Die Bestimmungen selbst findet man z.B. auf steuer-forum-kirche.de nach Bundesländern bzw. Kirchen geordnet. Dann muss man eben ein wenig suchen, evtl. per Stichwort im Browser (z.B. strg+F in Firefox, z.B. „Kirchgeld“, „Vergleichsberechnung“ usw.). Wer das nicht will, nimmt den Hinweis auf die Rechtsquelle aus dem Mustereinspruch heraus.

    • Mustereinspruch 1: Entlang den Einzelargumenten nach BVerfG.
    • Mustereinspruch 2: Detaillierter, zusätzlich mit steuerlichen Themen wie Belastungsgrund
    • Mustereinspruch 3: Kürzere Weiterentwicklung von 1, konzentiert auf die wichtigsten Rechtsquellen.
    • Mustereinspruch 4: Sehr kompakte Fassung, konzentriert auf Bundesrecht,
    • Mustereinspruch 5: Zielt auf neue Rechtsprechung des BFH „nur wenn kirchensteuerfrei“ (Nicht mehr empfohlen)
    • Mustereinspruch 6: Zielt auf formale Mängel der Rechtsprechung des BFH ab (Nicht mehr empfohlen)
    • Mustereinspruch 7: Beruft sich darauf, dass der BFH de facto eingeräumt hat, dass seine Rechtsprechung willkürlich ist. Dies ist unsere aktuelle (05/2022) Empfehlung..

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2.3.1  Zum Konzept des Einspruchs

Einen Einspruch gegen das besondere Kirchgeld kann man unterschiedlich aufbauen:

  • eher knapp oder eher ausführlich begründet,
  • eher vorsichtig oder eher mit Druck.

Was richtig ist, weiß man vorher nicht, und nachher auch nicht unbedingt.

Hinweis:

Überlegungen

Es könnte sinnvoll sein, den Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eher knapp zu halten:

  • Man muss damit rechnen, dass die (Finanz-)behörde Einsprüche gegen das besondere Kirchgeld ohne Rücksicht auf Bundesrecht ohnehin anhand der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene abbügelt, schon weil kein (Finanz-)beamter sich traut, etwas gegen seinen Dienstherrn zu entscheiden. Da lässt man dann lieber das Gericht entscheiden, die Kosten einer Klage übernimmt ja Vater Staat.
  • Eine zu ausgefeilte Einspruchsbegründung zwingt/veranlasst die Behörde evtl. zu einer ausführlichen Begründung der Ablehnung. In der anschließenden Klage muss man dann auf alle möglichen Scheinargumente eingehen, was die Klagebegründung aufwändig (Anwalt !) und eher unleserlich (Richter !) macht.
  • Eine einfache Einspruchsbegründung erlaubt es der Behörde, ihre Standard-Darlegung („nach diesen Bestimmungen rechtmäßig“) zu verwenden.
  • Letztere kann man leichter angreifen (v.a. wenn Bundesrecht trotz Vorhalt ignoriert wurde) als eine Einspruchsbegründung mit vielen Scheinargumenten, auf die man dann alle eingehen muss.

Wenn man den Einspruch nur sehr knapp begründet – z.B. nur unter Verweis auf das Obiter dictum des BVerfG in 1 BvR 606/60 und/oder die „eindeutige Rechtslage“ nach BFH  I B 109/12 – , dann dann sollte man darauf achten, dass man spätestens nach der ersten Reaktion des Finanzamtes („Anhörung“, s.o.) seine weiteren Begründungen nachschiebt. Denn wenn die (ablehnende) Einspruchsentscheidung auf dem Tisch liegt, gibt es nichts mehr zu diskutieren, es bleibt nur der Klageweg.

Andererseits:
Da die Einspruchsentscheidung Ausgangspunkt für die Klage ist, sollten u.E. im Einspruch dennoch die wesentlichen Punkte schon angesprochen sein, auch wenn man sie nicht im Detail ausführt, damit man die Position der Gegenseite in einer evtl. späteren Klage nach deren Rückäußerung besser angreifen kann. Es geht ja um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. So würden wir im Einspruch z.B. noch nicht auf die Detailkritik an bestimmten Entscheidungen des BFH eingehen, wohl aber auf wesentliche Vorgaben des BVerfG hinweisen.
Diese Fragen muss der Einspruchsführer (also der kirchenangehörige Ehegatte) entscheiden, sei es nach seiner persönlichen Einschätzung z.B. aufgrund seiner Erfahrung mit „seinem“ Finanzamt, sei es mit seinem Anwalt oder Steuerberater oder ganz einfach nach Bauchgefühl und persönlichem Geschmack.

Inhaltlicher Knackpunkte sind wie gesagt auf jeden Fall, dass
1) Bundesrecht den lokalen KiStG etc. vorgeht, dass
2) ohne Belastungsgrund keine Bemessung erfolgen kann, und dass
3) der BFH in seinem Beschluss I B 65/19 eingeräumt hat, dass er die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat, was Willkür bedeutet.
An diesem Punkt muss man u.E. Druck machen, sonst lehnt sich das Finanzamt zurück und man erhält die Standardantwort („blabel …  nach diesen Bestimmungen rechtmäßig … blabel“).

Das Finanzamt wird sich im „Anhörungsverfahren“ zum Einspruch äußern, bevor es eine formelle Einspruchsentscheidung erlässt. Da kann man dann immer noch auf bestimmte Punkte näher eingehen und ggf. nachschieben. Wir empfehlen, ergänzend zum vorigen Abschnitt IV 2.2 dazu die entsprechenden Abschnitte aus der Geschichte des Thomas M. zu lesen, um ein Gefühl für den Ablauf und seine Klippen zu bekommen.

Das Problem ist, dass der tatsächliche Sachverhalt sehr einfach ist (eigenes Einkommen ja oder nein), dass aber die rechtliche Einordnung von den Finanzbehörden völlig anders gesehen wird als hier. Die Finanzbehörden sind aber nicht gezwungen, auf die Rechtsauffassung der Beteiligten einzugehen (s.o. beim Anhörungsverfahren), auf Antrag „soll“ die Finanzbehörde aber auch den Rechtsstand „erörtern“ (§ 364a AO). Das Finanzamt

Insoweit dient die Darlegung der eigenen Rechtsauffassung im Einspruch v.a. dazu, die Finanzbehörde im Hinblick 1) auf die Einspruchsentscheidung und 2) auf eine spätere Klage in Erklärungszwang zu bringen, v.a., wenn man eine mündliche Erörterung im Einspruchsverfahren erreicht (s.o.)

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Unser Konzept

Wir halten es für sinnvoll und notwendig, dass Finanzamt bzw. das Kirchenamt gleich möglichst stark in Erklärungsnot zu bringen, um rechtswidrige Begründungen zu provozieren, die man dann bereits im Einspruchsverfahren angreifen kann. Ggf. kann man damit den Finanzbeamten und seine Vorgesetzten mit einer Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde ärgern. Die Argumentationsbasis für eine Klage wird auch besser.

a) Massiver Druck
Im Geschäftsleben würde man bei vergleichbarer Rechtslage intensiv prüfen, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht oder ob eine Täuschung über eine Zahlungspflicht vorliegt, so dass § 263 StGB (Betrug) in Frage käme. (vgl. Abschnitt IV 5.3)

Wegen der langjährigen Praxis der Finanzämter, das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen entgegen BVerfG zu erheben, halten wir es für sinnvoll, bei einem Einspruch das Finanzamt massiv unter Druck zu setzen und den bearbeitenden Finanzbeamten explizit in Konflikt mit seinen Amtspflichten zu bringen. Daher die Betonung der „tragenden Gründe“ des BVerfG, des BFH-Beschlusses I B 109/12, der Verfahrensvorgaben der AO und der Hinweis auf ein Urteil des OLG Koblenz, bei dem es um Amtspflichtverletzung von Finanzbeamten geht.
Ob das jemand beeindruckt, wissen wir natürlich nicht. Aber in einem Gespräch im Anhörungsverfahren hat man dann eine Reihe von Punkten, zu denen der Finanzbeamte etwas sagen können sollte, weil Steuern lt. § 85 AO nicht zu Unrecht erhoben werden dürfen (s.o. Abschnitt IV 2.2). Und im Hinblick auf eine evtl. spätere Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (vgl. Abschnitt IV 5.1) ist dieses Vorgehen mit Sicherheit kein Nachteil.
Wer meint, vom Finanzamt bzw. vom Kirchensteueramt ein freundliches Entgegenkommen erwarten zu können, kann natürlich auch einen anderen Weg gehen.

b) Kernpunkte
Wir halten es für sinnvoll, die Kernpunkte zur Rechtswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes anzusprechen, damit das Finanzamt (zumindest in der Theorie) jeden einzelnen widerlegen muss.
Wichtige Punkte sind:
– Bundesrecht bricht Landesrecht,
– Bindungswirkung der tragenden Gründe den BVerfG,
– KiESt bei eigenem Einkommen zwingend,
– fehlender Belastungsgrund bei eigenem Einkommen,
– rechtswidrige Vergleichsberechnung,
– Vergleichsberechnung in der Rechsprechung durchweg nicht berücksichtigt,
– kein Zusammenrechnen der Einkommen.
Die Anhörungspflichten lt. AO sollten eingefordert werden. Schräge Urteile kann man ggf. dann kritisieren, wenn sie angeführt werden (aber vor Einspruchsentscheidung!).

c) Knapp
Man braucht diese Punkte nicht im Detail auszuformulieren oder mit Zitaten zu belegen, nachschlagen kann das Finanzamt selber. Es muss nur das Argument klar werden und die Rechtsquelle, aus der es stammt.

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Bei den nachstehenden Mustereinsprüchen gehen wir nicht davon aus, dass explizite Fehler oder Irrtümer der Behörde (z.B. falsche Konfession o.ä.) vorliegen.
Wir wissen z.B. von einem Fall, in dem in der betreffenden Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse das besondere Kirchgeld nur für die evang. Landeskirche genehmigt worden war, aber dennoch gegen ein Mitglied der katholischen Kirche festgesetzt wurde, die dieses Kirchgeld dort gar nicht erhebt. In so einem Fall würde man sich auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage (Kirchensteuerbeschluss, dessen Genehmigung und Bekanntmachung) für die Erhebung dieser Kirchensteuer berufen.
Diese Mustereinsprüche hier beziehen sich auf den ganz normalen Fall, dass das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern genauso wie bei Alleinverdienern erhoben wurde, also vordergründig rechtmäßig erscheint.

Aus dieser Sicht haben wir einige Muster für einen Einspruch gegen ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erstellt, die die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes v.a. mit der Rechtslage auf Bundesebene angreifen.
Die Darlegung in Version 1 baut eher knapp auf der Rechtsprechung des BVerfG auf, bringt aber bereits alle wichtigen Argumente.
Die Darlegung in Version 2 ist detaillierter und greift zudem die steuersystematische Frage des Belastungsgrundes stärker an. Der Vorteil dieser zweiten Argumentation ist, dass noch kein Gericht etwas zum Belastungsgrund beim Kirchgeld gesagt hat, auf das das Finanzamt sich entgegen BVerfG berufen könnte.
Natürlich kann man Punkte aus Version 2 nach Version 1 hinüberziehen (und umgekehrt), wenn man ein bestimmtes Argument doch in die andere Fassung übernehmen will, oder auch den einen oder anderen Punkt weglassen, wenn er einem nicht überzeugend erscheint. Beide Versionen wurden im April 2016 deutlich überarbeitet.
Die Version 3 ist eine Weiterentwicklung von Version 1, reduziert auf die wichtigsten Rechtsquellen, kürzer.
Die Version 4 fasst sehr kompakt die wichtigsten Argumente zusammen und greift v.a. die landesrechtlichen Grundlagen mit Bundesrecht an.
Version 5 baut auf einem Punkt im Beschluss des BFH I B 28/18 auf, empfehlen wir inzwischen nicht mehr.
Version 6 baut ebenfalls auf BFH  I B 28/18 auf, empfehlen wir inzwischen nicht mehr.
Version 7 geht davon aus, dass der BFH in I B 65/19 eingeräumt hat, dass er die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat, obwohl sie einschlägig ist. Damit ist die gesamte einschlägige Rechtsprechung als willkürlich anzusehen, zudem geht sie an der tatsächlichen Steuerfestsetzung vorbei. Dies ist unsere aktuelle Empfehlung.

Es ist anteilig eine Geschmacks- und Temperamentfrage, von welcher Version man ausgeht.

  • Wenn man erwartet, dass das Finanzamt aufgrund des Einspruchs das besondere Kirchgeld zurücknimmt, sollte man eine eher detaillierte Begründung wählen. Das macht es dem Sachbearbeiter intern leichter, seine Entscheidung zu begründen.
  • Wenn man erwartet, dass das Finanzamt so oder so den Einspruch ablehnt, reicht auch eine der kompakteren Versionen, die nicht so viel Arbeit macht.

Unsere Empfehlung ist inzwischen die Version 7. 

Ein Übertragung von Argumenten von einer Version auf eine andere ist natürlich möglich.

Die nachstehenden Musterbriefe sind als Einspruch gegenüber dem Finanzamt formuliert. Wenn (je nach Wohnsitz und Kirche) ein Kirchenamt für den „Widerspruch“ zuständig ist, muss man den Text formal entsprechend umformulieren. Die Argumentation und die Rechtsquellen können gleich bleiben. Lediglich die Schlussabsätze mit den Hinweisen auf die AO greifen meist nicht; zwar verweisen manche KiStO auch auf die AO, aber das muss man individuell prüfen.

Bitte zu beachten, dass wir auf die jeweiligen Bestimmungen auf Landesebene (KiStG, KiSt-Beschlüsse etc.) hier nur in allgemeiner Form („§ xy“) hinweisen können; diese müssten jeweils noch für das betreffende Bundesland und die jeweilige Kirche konkretisiert werden, z.B. mittels Steuer-Forum-Kirche.de.

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2.3.2    Mustereinspruch besonderes Kirchgeld Version 1

Hier zunächst eine eher konzentierte Version eines Musterbriefes an das Finanzamt. Ergänzend sind Links auf die zugrundeliegenden ausführlichen Darstellungen eingefügt, die in der Word-Fassung im Download (s.u.) natürlich nicht enthalten sind.
Die konkreten Rechtsgrundlagen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes (KiStG, KiStO, KiSt-Beschluss, staatl. Bekanntmachung der KiSt-Beschlüsse) sind zwar im Grundsatz gleich, im Detail aber doch je nach Bundesland und Kirche verschieden und stehen an unterschiedlichen Stellen der KiStG usw.
Wir können hier wie gesagt nur mit „§ xy“ auf diese Bestimmungen hinweisen. Die beste Quelle für diese Bestimmungen ist http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm . Weitere Detail-Hinweise zum Mustereinspruch im Word-Dokument zu Mustereinspruch 1

Download als Word-Dokument   Mustereinspruch-Vers-1_v27

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2.3.3    Mustereinspruch besonderes Kirchgeld Version 2

In dieser ausführlicheren Version eines Musterbriefes sind einige Punkte etwas näher ausgeführt, zudem sind einige weitere Punkte ergänzt, z.B. zur Verantwortung des Finanzbeamten, um das Finanzamt noch etwas mehr unter Druck zu setzen (ob das jemanden beeindruckt wissen wir nicht). Die Anmerkungen in den Fußnoten des Mustereinspruchs 1 (im Download) gelten genauso.
Man muss aber damit rechnen, dass man dennoch eine Einspruchsentscheidung erhält, die ausschließlich anhand der landesrechtlichen Bestimmungen zum Kirchgeld plus der Rechtmäßigkeit der hilfsweisen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen begründet ist, weil das Finanzamt u.E. lieber eine Klage verliert als selber eine Entscheidung zu treffen, die zu Ärger mit der Ministerialbürokratie oder der Kirche führt.

Download als Word-Dokument   Mustereinspruch-Vers-2_v11

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2.3.4    Mustereinspruch besonderes Kirchgeld Version 3

Der Mustereinspruch 3 greift die Vergleichsberechnung an und konzentiert sich dann auf die drei wichtigen Urteile zum besonderen Kirchgeld:

  • BVerfG  1 BvR 606/60, weil dort die verfassungsrechtlichen Grundlagen stehen,
  • BFH   I R 76/04, weil dieses Urteil vom Bundesfinanzministerium für die Finanzbehörden für verbindlich erklärt worden ist,
  • BFH   I B 109/12, weil dort die „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG in seltener Klarheit steht.

Dazu Hinweise zum Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht und zum Vorgehen beim Finanzamt.

Download als Word-Dokument   mustereinspruch-vers-3_v10

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2.3.5 Mustereinspruch besonderes Kirchgeld Version 4

Dieser sehr kompakte Mustereinspruch fasst einige übergeordnete rechtliche Argumente zusammen, ohne allzusehr ins Detail zu gehen. Die Behörde hat eigentlich nur die Wahl, die vorgetragenen Argumente zu ignorieren oder ihnen zuzustimmen. Das dürfte die Ausgangsposition für eine evtl. Klage verbessern.

Wer will, kann auch gleich Argumente aus den Antwortoptionen in Abschnitt IV 2.2.5 mit einbauen.
Ebenso kann man natürlich die Argumentation zu einem Anhörungstermin aus einem der anderen Mustereinsprüche anhängen, knapp (Version 3) oder ausführlicher (Version 2).

Download als Word-Dokument   Mustereinspruch-Vers-4_v07

Dazu eine etwas prägnantere, etwas angriffslustigere Variante:

Download als Word-Dokument  Mustereinspruch-Vers-4_v09

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2.3.6 Mustereinspruch Version 5

Der BFH hat in seinem Beschluss I B 28/18 vom 13.2.2019 gesagt „besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“. Auf diesen Rechtssatz kann man sich zwar berufen, wir würden dies aber inzwischen nicht mehr empfehlen, weil die Dinge sich weiter entwickelt haben (Leitsätze, verbesserte Analyse des Beschlusses, Beschluss I B 65719

Download als Word-Dokument Mustereinspruch Version 5

Wir empfehlen, ggf. die Kurzfassung der Analyse (pdf) am Ende von Abschnitt II 6.9 als Anlage beizufügen. Dann wird man sehen, welche faulen Ausreden das Finanzamt bzw. das Kirchensteueramt bringt, auf die man dann reagieren kann. Man muss damit rechnen, dass das Amt schlicht und ergreifend lügt.

Der BFH hat sich in seinem nächsten Beschluss vom 21.10.2021 – I B 65/19 nur noch ganz verschämt auf den Beschluss I B 28/18 berufen, indem auf seine diesbzgl.  „ausführliche“ verfassungsrechtliche Beurteilung in einen Befangenheitsbeschluss im Verfahren I B 65/19 verwiesen hat. Dort steht aber auf etwa 10 Zeilen nur, dass die Klägerin eine andere Rechtsauffassung habe als der I. Senat des BFH.

Näheres in Abschnitt II 6.9


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2.3.7 Mustereinspruch Version 6

Weil der BFH (vermutlich auf Wunsch der Kirchen) einen Rückzieher gemacht hat und mit dem Leitsatz von I B 28/18 so tut, als ob seine alte Rechtsprechung nach wie vor gelte, haben wir einen weiteren Mustereinspruch erstellt.

Dieser beruht auf eher formalen Überlegungen, die nicht so ganz einfach wegzuwischen sind. Der BFH hat nun mal eine Reihe von Vorschriften übersehen, und das ist nun mal lt. BVerfG willkürlich und lt. BFH gesetzeswidrig. Der fachliche Hintergrund zu diesem Mustereinspruch steht im Abschnitt 0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

Bei einem Einspruch muss die Finanzverwaltung aktiv gegen das Gesetz (KiStG mit AO) verstoßen, wenn sie den Einspruch ablehnen will.

Aufgrund des neueren Beschlusses  des BFH  I B 65/19 würden wir inzwischen den neueren Mustereinspruch 7 empfehlen, dessen Argumentation nochmals stärker ist.

Download als .doc: Mustereinspruch-6_v01

Mit einer Ergänzung zur Vergleichsberechnung, die aber nicht für alle Bundesländer gilt:
Mustereinspruch-6_v02


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2.3.8   Mustereinspruch Version 7

Dieser Mustereinspruch baut auf Version 6 auf und nutzt zusätzlich die Fehler des BFH in seinem Beschluss I B 65/19, auf den die Finanzverwaltung sich zunehmend beruft.

Der BFH behauptet im Leitsatz zu seinem Beschluss vom 21.10.2021 – I B 65/19, es sei höchstrichterlich geklärt, dass das besondere Kirchgeld auch bei Anwendung der Vergleichsberechnung verfassungsgemäß sei. Das steht nicht einmal in dem Beschluss selbst und ist auch sonst grob gelogen. Es gibt keine einzige höchstrichterliche Entscheidung, die die Vergleichsberechnung berücksichtigt hat. Möge jemand eine im Volltext mit konkretem Zitat vorlegen.

Das Gegenteil trifft zu: Der BFH hat in diesem Beschluss I B 65/19 eingeräumt, dass die Vergleichsberechnung zwar einschlägig ist, er sie aber nicht berücksichtigt hat. Näheres im Kapitel I 5. Alte und neue Märchen vom BFH,  v.a. die Zusammenfassung sowie im Abschnitt I 5.7.

Dies bietet neue Chancen für einen Einspruch.
Hier zum Download der neue mustereinspruch-7_v02h

Konzept dieses Einspruchs ist es, ganz massiv formal-rechtlich zu argumentieren und das gesamte bisherige Vorgehen der Finanzverwaltung und der Gerichte v.a. von der formalen Seite her anzugreifen, also v.a. der Nicht-Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften. Dies ist nur schwer abstreitbar.

Denn das Vorgehen der Finanzverwaltung wird i.d.R. mit der Rechtsprechung des BFH begründet. Der hat aber nun festgestellt, dass die Vergleichsberechnung beim besonderen Kirchgeld einschlägig ist. Damit ist Rechtsprechung, die die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat, genau deswegen gem. BVerfG willkürlich. Zudem hat der BFH mittelbar eingeräumt, dass er entgegen dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit von Steuern entschieden hat. Näheres wie gesagt im Kapitel  I 5.
Das betrifft die gesamte einschlägige Rechtsprechung, also insb. die von BFH und BVerfG, aber auch aller unteren Gerichte. Es bleibt nichts übrig. Wir empfehlen, die Tabelle aus der o.a. Zusammenfassung zu kopieren und in den Einspruch mit einzubauen.

Dieser relativ harte Einspruch mag vielleicht den normalen Finanzbeamten, der ja kein Jurist ist, überfordern. Aber er/sie kann ja den Chef oder die Rechtsbehelfsstelle fragen. Dann ist zu entscheiden, wie man reagiert:  Die üblichen Ausreden oder die Darlegung im Einspruch aufgreifen.

Der Mustereinspruch 7 ist in der neuen Version 2 nun zweigeteilt: Teil 1 für den Einspruch, Teil 2 v.a, für eine Reaktion auf das zu erwartetende schräge Schreiben des Finanzamtes im sog. Anhörungsverfahren.

Der Finanzverwaltung bleibt nur, zurückzuziehen oder grobe Falschdarstellungen abzuliefern – sofern sie die Rechtslage überhaupt versteht (bei manchen Einspruchsentscheidungen kommen einem da schon Zweifel).

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Hinweis:
Wir haben diese Musterbriefe bzw. Mustereinsprüche nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und können uns keinerlei negative Folgen vorstellen, die über eine ablehnende Einspruchsentscheidung hinausgehen. Dennoch können wir keinerlei Gewähr oder Haftung für Erfolg, gegen Misserfolg oder anderweite Folgen welcher Art auch immer übernehmen.
Sofern ein Einspruch Erfolg haben sollte, würden wir uns über eine Nachricht (s. Impressum) freuen. Wir könnten ihn dann – in gebotener Neutralisierung – publizieren und so anderen Kirchgeldzahlern helfen.

Auch Informationen über Reaktionen des Finanz- bzw. Kirchensteueramtes, insbes. Einspruchsentscheidungen, wären hilfreich, damit wir unsere „Antwortoptionen“ verbessern können.

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2.4       Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung muss begründet werden. [9] Finanzbeamte sind verpflichtet, sich an „das Gesetz“ zu halten [10]. Dies ist jede Rechtsnorm, nicht nur das formelle Gesetz (§ 4 AO). Die höchstrichterliche Rechtsprechung muss beachtet werden [11] (s. auch Abschnitt IV 5.1)
Im Fall des besonderen Kirchgeldes halten sich die Finanzbehörden nicht an diese Regeln, wie man aus allfälligen Klagen sehen kann. Dahinter dürfte eine Abstimmung der Finanzbehörden des Bundes und der Länder stecken, die sich letztlich in der Programmierung von ELSTER niederschlägt. [12]

Insoweit muss man damit rechnen, dass der Einspruch mehr oder minder ausführlich abgebügelt wird. Das klassische Muster ist, dass die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene als rechtmäßig dargestellt werden, ebenso die pauschale Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, und dass ansonsten Bundesrecht unterschlagen wird. [13] Auf eine ablehnende Einspruchsentscheidung kann man i.w. nur mit einer Klage reagieren. Für eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde sagen Spötter gälten die drei F:  Fristlos, formlos, fruchtlos. Man muss bei besonderen Kirchgeld davon ausgehen, dass dessen Erhebung auch bei Doppelverdienern nicht der Willkür des einzelnen Beamten entspringt, sondern der politische Wille der Finanzverwaltung ist. Ein wenig ärgern kann dennoch nicht schaden. Aber man muss damit rechnen, dass man auch vom Ministerium angelogen wird.

Die Frist zur Einreichung einer Klage beträgt einen Monat ab Erhalt des Einspruchsbescheids. [14] Im Einspruchsbescheid ist vermerkt, bei welchem Gericht ggf. Klage einzureichen ist (Finanzgericht XY, Verwaltungsgericht YZ, je nach Bundesland).

Insoweit ist zu empfehlen, sich – sofern man etwas gegen das besondere Kirchgeld unternehmen will – sehr rechtzeitig kundig zu machen, damit man ggf. handlungsfähig ist. Vier Wochen sind nicht lang: Man muss entscheiden was man will, einen Anwalt finden, der muss eine (kurze) Klage formulieren. Die nähere Begründung der Klage kann nachgereicht werden (die Gerichte geben einer entsprechenden rechtzeitigen Bitte in der Regel statt).


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2.5    Suche nach einem Anwalt

Wenn man sich für Einspruch oder Klage entschieden hat, stellt sich irgendwann die Frage „Welcher Anwalt?“.

Diese Frage ist zwar wichtig, sollte auch nicht überbewertet werden. Denn es geht bei besonderen Kirchgeld zumindest in der ersten Instanz um ganz normales juristisches Handwerk – man muss aber die speziellen Werkzeuge kennen und nutzen.

Ein Anwalt sollte aufgrund des o.a. Mustereinspruchs 7 und des Abschnittes I 5 „Alte und neue Märchen vom BFH“ in der Lage sein, eine Klage gegen das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst zu formulieren.

 

2.5.1   Einschätzung der Situation

Man kann nicht davon ausgehen, dass es Anwälte gibt, die auf das Thema „besonderes Kirchgeld“ spezialisiert sind:

  • Das Rechtsgebiet ist sehr klein, verglichen z.B. mit Mietrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht usw., es gibt als wenig Fälle. Es ist nur eine spezielle kleine Ecke im Steuerrecht, aber aufgesplittert pro Bundesland und Kirche. Das gibt wirtschaftlich wenig her.
  • Die Rechtsprechung dazu ist zwar etwas undurchsichtig, aber nicht wirklich umfangreich. Man muss sie nur finden, kennen und nutzen.
    Zur engeren Fragestellung „Kirchgeld bei eigenem Einkommen“ haben wir knapp 20 erstinstanzliche Urteile aus ca. 15 Jahren gefunden, Parallelentscheidungen inklusive. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind etwa ein Dutzend Entscheidungen wirklich wichtig.
  • Viele der Entscheidungen sind schlecht bis schräg begründet, was ohne Kenntnis des übergreifenden Rechtslage oft nicht leicht zu erkennen ist. Zudem ist die sog. „herrschende Meinung“ von einer Fachliteratur beeinflusst, die von kirchlich bezahlten Autoren dominiert wird.

Das bedeutet, dass ein Anwalt das Thema nicht studiert und sich auch nicht „auf Vorrat“ damit befasst, und dass nur wenige der ca. 5.000 Fachanwälte für Steuerrecht und der insgesamt ca. 164.000 zugelassenen Rechtsanwälte schon einmal mit dem Thema zu tun hatten und z.B. eine entsprechende Klage verfasst haben. Praktisch jeder Anwalt wird sich in das Thema einlesen müssen, und dabei sollte man ihn unterstützen (s.u.)

Hinzu kommt, dass bisher keine Klage gegen das besondere Kirchgeld erfolgreich war. Teilweise sind wir sogar der Meinung, dass Klagen ungünstig angesetzt waren. In Einzelfällen kannte der Anwalt offensichtlich die einschlägige Rechtslage nicht.

Insoweit ist es u.E. kaum möglich, einen Anwalt zu nennen oder zu finden, der sich in dem Thema „besonderes Kirchgeld“ schon mal profiliert hätte.

Schon deshalb können und wollen wir keine Empfehlung für bestimmte Anwälte abgeben. Außerdem: Egal wen wir nennen, die lieben Kollegen würden dies angreifen.

 

2.5.2   Worauf kommt es an?

Da das Rechtsgebiet einerseits überschaubar, andererseits wenig bekannt ist, kommt es v.a. darauf an, dass der Anwalt (oder Steueberater!!) dazu bereit ist, sich in diese spezielle Rechtsmaterie einzuarbeiten.

Engagement:
Am wichtigsten erscheint uns, dass der Anwalt dem Thema ein gewisses Interesse entgegenbringt, denn nur dann wird er sich engagieren und nicht nur das erteilte Mandat mit ein paar Schriftsätzen abwickeln.

Das ist nicht leicht zu erkennen. Ein persönliches Engagement im kirchlichen Bereich spricht u.E. eher dagegen, eines im eher politisch linken oder gewerkschaftlichen Bereich, bei humanitären Aktivitäten oder bei humanistischen Organisationen etc. u.E. eher dafür. Derartiges erfährt man u.U. über die Website der Kanzlei, vermutlich aber nur durch Nachfragen, z.B. ob ein Anwalt schon mal Verfahren gegen die Kirche geführt hat, und sei es in arbeitsrechtlichen Fragen.

Inwieweit man aus dem Anbahnungsgespräch vor Erteilung des Mandats Schlüsse ziehen kann, mag schwierig zu beurteilen sein. Ein kurzes, eher formales Gespräch wird man aber eher als negatives Signal sehen können. Eine interessierte „Informationseinholung“ (wie manche Anwälte das nennen) würden wir hingegen als positives Signal werten. Dazu würden wir auch Nachfragen oder zumindest eine erste interessierte Kenntnisnahme der hier entwickelten Ansätze zählen.
Umgekehrt ist u.E. aber auch Vorsicht geboten, wenn der Anwalt ausschließlich sehr grundsätzlich oder moralisierend auf Grundrechts- oder Menschenrechtsfragen (etwa auf der Ebene Grundgesetz oder Menschenrechtscharta) eingeht, denn derartig begründete Klagen gingen in Kirchgeldsachen seit 1965 durchweg sang- und klanglos verloren („… ist verfassungsrechtlich geklärt …“).
Das Thema hier ist trivialer und handwerklicher, man kann es z.B. anhand der Mustereinsprüche durchdeklinieren.

Fachwissen:
Fachlich erscheint es uns hilfreich (aber keinesfalls zwingend), wenn der Anwalt Fachanwalt für Steuerrecht ist, da ein Teil der von uns vorschlagenen Argumentation auf steuersystematische Themen wie Besteuerungsgrund etc. zielt, die ein solcher Fachanwalt sicher besser beurteilen und einbringen kann als ein nicht einschlägig vorgebildeter Anwalt. Dies gilt auch für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die Rechtsfragen sind die gleichen und Verwaltungsrecht i.e.S. ist hier nicht gefragt.

Ein Verfahren zum besonderen Kirchgeld ist im Sachverhalt (Einkommenskonstellation) sehr einfach. Auch wer welche Rolle hat (Kläger: Kirchenmitglied, Beklagter: Finanzamt bzw. Kirchenamt oder Bistum) ist meist klar.  Wichtiger für den Klageerfolg ist, welche Rechtsfragen bzw. Rechtsauffassungen relevant sind. Insoweit erscheinen uns reine Verfahrensfragen zumindest in der ersten Instanz nicht so kritisch zu sein wie z.B. bei einem Streit um eine Unternehmensbesteuerung. Dennoch dürfte es von Vorteil sein, wenn der Anwalt mit der FGO bzw. der VwGO vertraut ist, um evtl. Tricks der Gegenseite begegnen zu können.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision beim BFH oder eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG verlangt etwas mehr fachlichen Hintergrund. Eine entsprechende Erfahrung könnte da hilfreich sein.

Vorsichtig sollte man sein, wenn ein einzelner Anwalt sehr viele Sachgebiete quer durch den Gemüsegarten (von Agrarrecht bis Verwaltungsrecht) als „Schwerpunkte“ anpreist; da stellt sich die Frage nach Tiefe und Umfang der Kennntnisse pro Gebiet. (Der Autor hat auch schon mit dem Referendar Kommentare gewälzt, weil der Anwalt nicht weiterwusste.)

Kooperationsbereitschaft:
Nach unserer bescheidenen Erfahrung neigen manche Anwälte dazu, dem Mandanten einfach einen Schriftsatz vorzusetzen, nach dem Motto „der versteht eh nix davon“ und sich nicht dreinreden zu lassen. Motto: Das kostet nur Zeit und bringt kein Geld.

Im vorliegenden Thema wäre es u.E. aber außerordentlich wichtig, dass der Anwalt sich darauf einlässt, zumindest mal die Argumentationslinie hier auf Kirchgeld-Klage.info zur Kenntnis zu nehmen (z.B. ausgehend von den Mustereinsprüchen, v.a. Version 4_v09), und möglichst auch die Kernpunkte der Rechtslage. Denn erstens wird kaum ein Anwalt Erfahrung in diesem Thema haben (wodurch schon manche Klage vergeigt wurde), und zweitens sind hier Argumentationen aufgezeigt, die in den bisher veröffentlichten Verfahren zum besonderen Kirchgeld nicht verwendet wurden und die eindeutig Chancen bieten. (Wir sehen das in einem laufenden Verfahren, wo die Gegenseite ziemlich lächerliche Gegenpositionen vorbringt.)
Wenn der Anwalt als Fachmann das dann anders sieht und dem Mandanten verständlich machen kann, mag es Gründe geben, dem zu folgen. Aber die schlichte Verweigerung einer Kenntnisnahme dieser Vorarbeiten („weiß ich besser“) wäre für den Autor ein Grund, mit einem solchen Anwalt nicht zusammenzuarbeiten.

Zur Kooperationsbereitschaft gehört auch, dass man frühzeitig den weiteren Fortgang des Verfahrens (Anhörungsrügen, Nichtzulassungsbeschwerde etc.) zumindest in groben Zügen bereden kann, incl. von Fragen z.B. zu Kosten, Dauer, Zulassung und Erfahrung des Anwalts bei den nächsten Instanzen usw.

 

Ansonsten ist es nicht notwendig, wenn auch hilfreich, wenn der Anwalt räumlich in der Nähe ist. Aber in Zeiten von E-Mail etc. ist das keinesfalls zwingend. Eine Kirchgeld-Klage wird kein großes Mandat mit vielen Gesprächsterminen sein. Auch wenn das persönliche Gespräch sicher ab und zu hilfreich ist, geht das wie gesagt sehr wohl auch per E-Mail und Telefonterminen, v.a., wenn der Mandant / Kläger bereit und in der Lage ist, selber in die Schriftsätze der Gegenseite reinzuschauen.

Eine Kanzlei mit mehreren Anwälten dürfte sinnvoller sein als Einzelanwalt. Es ist wohl üblich, dass die Anwälte einer Kanzlei regelmäßig mit dem Chef die anstehenden Fälle durchsprechen, was hilfreich sein kann. Zudem ist in Fällen von Krankheit oder Urlaub etc. eine Vertretung gesichert, denn Vertragspartner ist dann die Kanzlei und nicht der einzelne Anwalt.

Angesichts der relativ geringen Streitwerte – i.d.R. wenige hundert Euro – steht zu erwarten, dass der Anwalt das Mandat nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern mittels einer Honorarvereinbarung übernimmt. Bei deren Bewertung ist zu beachten, dass der Streitwert (also die Differenz von KiESt und besonderem Kirchgeld) sich normalerweise auf ein Steuerjahr bezieht, dass der Kläger im Falle des Obsiegens einen dauerhaften Nutzen über etliche Jahre hat. Dies dürfte und sollte Gegenstand des Anbahnungsgesprächs sein.

 

2.5.3  Wie findet man nun einen geeigneten Anwalt?

Ein erster Weg sind natürlich persönliche Kontakte, sofern man nicht ohnehin schon einen „Hausanwalt“ hat, an den man sich wenden kann.

Ein zweiter Weg ist natürlich die Internetsuche. Bei geeignet erscheinenden Anwälten kann man versuchen, z.B. via Internet etwas über den persönlichen Hintergrund herauszufinden (Biografie, Mitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten, Zeitungsberichte …)
Eine kombinierte Suche wie „Kirchensteuer Anwalt“ erbrachte eine ganze Reihe von interessanten Seiten.

Ein anderer Weg kann sein, über eine der Anwaltshotlines Anwälte der interessierenden Fachrichtungen anzusprechen, im Gespräch zu testen und ggf. um Namen von Kollegen in der Nähe zu bitten. Allerdings muss man bei dem einen oder anderen Gesprächsteilnehmer aufpassen, dass er nicht Zeit schindet (2 €/ min.), indem er einem irgendwelche Banalitäten erzählt oder Grundlagenreferate hält. Wer aber z.B. den Unterschied von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld oder zwischen allgemeinem und besonderen Kirchgeld nicht kennt, war sicher noch nie in dem Thema unterwegs.

Anwaltvereine bzw. Anwaltsvereine sind Interessenvertretungen der Rechtsanwälte und bieten auf ihren Internetseiten auch eine Anwaltssuche. Eine Suche nach „Kirchenrecht“ z.B. brachte 76 Nennungen, in Kombination mit „Fachanwalt Steuerrecht“ noch drei Nennungen. [15]

Gesellschaftlich engagierte Anwaltsvereinigungen wie der Republikanische Anwaltsverein (RAV) oder die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) bieten ebenfalls eine Anwaltssuche, können aber vielleicht auch im persönlichen Gespräch weiterhelfen.

Ein weiterer Ansatz ist, sich bei den Weltanschauungsgemeinschaften umzuhören (s. Links in Kap. V), ob man dort geeignete Anwälte kennt.

 

 

Stand 08/2016; Mustereinsprüche aktualisiert Juli 2020 und Mai 2022

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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___________________

Anmerkungen:

[0]  ElsterFormular: s. https://www.elster.de/elfo_down.php

Zur Vorausberechnung des besonderen Kirchgeldes in ElsterFormular s. https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?32316-Steuerberechnung-Kirchgeld&s=b9ebd5be65a78b62b99fd47293a12f3f&p=202736#post202736
Danach entsprach die Vorausberechnung in Elsterformular zumindest von 2012 bis Anfang 2016 in bestimmten Fällen nicht den kirchlichen Vorgaben auf Landesebene.

[1] So steht das in leicht unterschiedlichen Formulierungen in den Kirchensteuergesetzen.

[2] Wir geben hier keine Einzelnachweise an, da man diese Darstellung im Internet beliebig nachprüfen und verfeinern kann. z.B. http://www.lohnsteuerjahresausgleich.com/, http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerjahresausgleich

[3] So unser Eindruck aus den KiStG der Länder, den kirchlichen Darstellungen (vgl. dazu hier den Abschnitt II 5) und diversen Urteilen.

[4] Die Tabellen zu Kirchgeld vs. KiESt sind nach den Verfahren berechnet, die das PC-Programm „Steuersparerklärung“ sowie die Seite Kirchen-Steuer-Forum.de angeben. Kinderfreibeträge sind nicht separat berücksichtigt, nur die jeweils zu versteuernden Einkommen. Die Ergebnisse wurden stichprobenmäßig mit den dortigen Werten überprüft. Basis ist die Einkommensteuer-Grundtabelle 2014.

Die Tabelle Splittingvorteil wurde stichprobenmäßig mit dem Splittingrechner in http://ehegattensplitting.info/ überprüft.

Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.Die Tabellen dienen lediglich als Anhaltspunkt und erster Überblick und können eine Prüfung des individuellen Falles nicht ersetzen.

[4a]   Die genannte Darlegung stammt aus dem Aufsatz:
„Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Buermeyer, veröffentlicht bei http://www.heise.de/newsticker/meldung/Juristische-Analyse-Streaming-Abmahnungen-jenseits-der-roten-Linie-2071680.html.

[5] In manchen Gerichtsentscheidungen wird teilweise so argumentiert, dass der Zahlung des Kirchgeldes ja der Vorteil des Splittingvorteils gegenüberstehe, man könne ja ggf. auf die Zusammenveranlagung verzichten.
Ähnlich Wikipedia „…  zur Erlangung des Splittingvorteils …“  https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe
Die Zahlen der beigefügten Tabelle zeigen, dass diese Argumentation in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft, sondern dass teilweise das Gegenteil der Fall ist.

[6] Näheres z.B. in http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331708

[7] Zuständigkeit für den Einspruch nach Steuer-Forum-Kirche.de:

„Richtet sich das Rechtsmittel (Einspruch gegen den Steuerbescheid) gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Lohn- bzw. Einkommensteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben.

  • Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) bei der zuständigen kirchlichen Behörde einzulegen.
    • Ausnahmen sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und den neuen Bundesländern gegeben, da hier das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren von der staatlichen Finanzbehörde durchzuführen ist.
    • Nur in den Ländern Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Entscheidung der steuerberechtigten Kirche über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen.
  • In Bayern ist zu beachten, dass sich ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer an die Finanzbehörden zu richten hat, während außergerichtliche Einwendungen gegen die Heranziehung zur Kircheneinkommensteuer gegenüber den zuständigen Kirchenbehörden vorzubringen sind.“
    Aus: http://www.steuer-forum-kirche.de/faq-rechtsweg.htm (Absätze und Hervorhebungen nur hier)

Steuer-Forum-Kirche.de bezieht sich hier zwar nur auf die Kircheneinkommensteuer. Wegen der engen verwaltungspraktischen Verknüpfung mit dem besonderen Kirchgeld (Steuerbescheid, Vergleichsberechnung!) ist aber anzunehmen, dass für das besondere Kirchgeld der gleiche Rechtsweg gilt.
Im Zweifel wie gesagt im Steuerbescheid bzw. der Einspruchsentscheidung nachsehen und ggf. beim Finanzamt nachfragen.

Allgemeine Infos zum Einspruch bei Kirchensteuern bei: http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/finanzamt/wie-legt-man-einspruch-ein-gegen-den-kirchensteuerbescheid
Ansonsten ist bei Steuertipps.de darauf zu achten, ob die angebotenen Informationen aktuell sind. Steuertipps.de hat es auf Nachfrage abgelehnt, veraltete Infos zum Kirchgeld zu aktualisieren – aus welchen Gründen auch immer.

[7a] § 25 (4) der KiStO v. 25.9.2013, KABl. S. 438, lt. www.steuer-forum-kirche.de/kisto-e-nordkirche.html

[7b]  zur Fristberechnung s. z.B.:
http://www.steuer-schutzbrief.de/einspruch-gegen-steuerbescheid/ratgeber/die-einspruchsfrist.html
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15490.xhtml?currentModule=home

[8] Abgabenordnung (AO), § 347 ff, v.a. §§ 355, 357, 362, 363

[8a] Marc Desens: Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung: Bedingungen und Grenzen, Mohr Siebeck, 2011, S. 434

[8b]    nach:  http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-367-entscheidung-ueber-den-einspruch-321-grundsaetzlicher-nachpruefungsumfang_idesk_PI11940_HI1713303.html

§ 88 (2) AO: „Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.“ (Hervorhebung nur hier)

Dies schließt die Prüfung in rechtlicher Hinsicht mit ein:

„Ist der Einspruch zulässig, erfolgt eine sachliche Prüfung des Einspruch nach § 367 Abs. 2 AO. Das Finanzamt muss den angefochtenen Verwaltungsakt

  1. in tatsächlicher und
  2. rechtlicher Hinsicht

in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ist dabei nicht an die vom Einspruchsführer gestellten Anträge oder an die vorgebrachten Erwägungen gebunden.“
https://boehmanwaltskanzlei.de/kompetenzen/steuerrecht/deutsches-steuerrecht/steuerverfahren/einspruchsverfahren/2262-die-einspruchsentscheidung-367-ao

Rechtliches Gehör: vgl. z.B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Oktober 2008 · Az. 4 O 6567/08:
„(Der Beklagte [das Finanzamt, Red.]) hat seine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu rechtsmäßigem Verhalten verletzt, indem er dem Kläger vor Erlass des Einkommenssteueränderungsbescheides vom 19.12.2003 entgegen § 91 AO kein rechtliches Gehör gewährt hat und darüber hinaus den zugrundeliegenden Sachverhalt unter Verstoß gegen § 88 AO nur unzureichend ermittelt sowie unzureichend rechtlich geprüft hat.“

Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zum rechtlichen Gehör:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=000126&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jv-FMNR569070001&doc.part=F&toc.poskey=

[8c]   Beispiele für Hinweise zum Einspruch gegen den Steuerbescheid:
http://www.steuer-schutzbrief.de/einspruch-gegen-steuerbescheid/musterschreiben.html
https://www.steuern.de/einspruch-steuerbescheid.html
https://www.smartsteuer.de/portal/tipp/richtig-einspruch-einlegen/202.html
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/muster-einspruch-mit-verschiedenen-begruendungen-und-antraegen

Speziell zum Kirchensteuerbescheid:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/finanzamt/wie-legt-man-einspruch-ein-gegen-den-kirchensteuerbescheid
http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5682_einspruch-wegen-kirchensteuer/
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15440.xhtml?currentModule=home

Speziell zum besonderen Kirchgeld:
http://www.iww.de/mbp/archiv/musterformulierung-besonderes-kirchgeld-f11789      – überholt und damit falsch
http://www.mittelstandcafe.de/besonderes-kirchgeld-in-der-diskussion-einspruch-gegen-kirchensteuerbescheid-einlegen-222794.html/    – überholt (bezieht sich auf BVerfG 2 BvR 591/06) und damit falsch
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/besonderes-kirchgeld.html    – sachlich falsch,  weil BFH  I R 76/04 falsch zitiert, vgl. Abschnitt II 3.0
http://www.deutsche-steuerberatungshotline.de/news/lohnt-sich-ein-einspruch-gegen-das-besondere-kirchgeld.html      – überholt und damit falsch
http://www.focus.de/finanzen/steuern/einspruch-schlag-den-fiskus_aid_517307.html    – überholt und damit falsch
http://www.fr-online.de/geldanlage/besonderes-kirchgeld–einspruch-einlegen,1473054,2675858.html     – überholt und damit falsch

[9]   §§ 366, 367 AO

[10] AO § 85 mit § 4.

[11] vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 17.7.2002 – 1 U 1588/01
BGH, Urteil vom 19.12.1991 – III ZR 9/91

[12] Dies scheint bundeseinheitliche Politik zu sein, da das Sächsische Staatsministerium der Finanzen mit Erlass vom 27. April. 1992 – 32 – S 2446-1 – 6069 (BStBl. 1992 I, 341) darauf hinweist, dass die Vergleichsberechnung „im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ erfolgt. Nach: http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-sachsen.htm

[13]   vgl. hier in Abschnitt III 2 „Argumentationsmuster“

[14] § 47 FGO; § 54 FGO

[15]  Man findet sehr leicht entsprechende Links, wie z.B. https://anwaltauskunft.de/magazin/, https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/http://anwaltverein.de/de/ , auch lokal wie z.B. http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/ oder  http://anwaltverein.de/de/ueber-uns/oertliche-anwaltvereine/hessen  .
Dazu gibt es Arbeitsgemeinschaften    http://anwaltverein.de/de/arbeitsgemeinschaften

Alternativ:  http://www.rav.de/start/, http://www.vdj.de/vdj/

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24 Gedanken zu „2. Verfahren beim Finanzamt

  1. Vielen Dank!
    Bei vorliegender unterjähriger Eheschließung wurde unserem Einspruch stattgegeben. Wir haben das Besondere Kirchgeld für die Monate vor der Eheschließung zurück erhalten.

    Als Begründung verwendet wurden die oben entnommenen Zeilen:
    „Nach § 3 (1) AO sind Steuern an den Tatbestand geknüpft, an den das Gesetz die Leistungspflicht geknüpft hat. Nach dem jeweiligen KiStG und KiStB ist das besondere Kirchgeld an den Tatbestand der Ehe geknüpft. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 – 1 K 5497/03 Ki). KiStG und KiStO bzw. KiStB besagen, dass die jeweilige Kirchensteuer nur für die Kalendermonate erhoben wird, in denen die Steuerpflicht gegeben ist (Zwölftelung). “
    Maßgeblich ist der Monat der Eheschließung.

    • Besten Dank für die positive Rückmeldung.

      Es ist einfach unglaublich, dass die Finanzämter (genauer: die obersten Finanzbehörden) diese rechtswidrige Besteuerungspraxis (ganzjähriges bes. Kirchgeld bei unterjähriger Eheschließung) weiterhin aufrechterhalten, obwohl nach unserem Kenntnisstand allen einschlägigen Einsprüchen abgeholfen wurde.
      Das ist ein Problem von ELSTER, nicht des einzelnen Finanzamtes.

  2. Hallo,

    wir sind Doppelverdiener, meine Frau katholisch, ich konfessionslos und im Steuerbescheid 2019 wurde besonderes Kirchgeld statt KiEst gegen meine Frau festgesetzt totz abgeführter Kirchensteuer. Ich gedenke nun innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, rechne natürlich mit einer Ablehnung und würde gerne wissen, ob Sie im Raum Kaiserslautern oder zumindest im nähreen Umfeld oder zumindest in Rheinland-Pfalz einen Anwalt empfehlen können.

    • Die Anwaltssuche ist wie gesagt schwierig. Das Thema ist recht speziell und durch Falschdarstellungen von Kirchen, Behörden und Gerichten geprägt. Da tut man sich als Anwalt schwer. Daher kann nicht davon ausgehen, dass man so ganz einfach einen Anwalt findet, der sich in dem Thema auskennt. Hilfreich ist es immer, wenn der Anwalt Kenntnisse im Steuerrecht hat, ob es ein Fachanwalt für Steuerrecht sein muss, kann dahingestellt bleiben. Näheres hier im Abschnitt 2.5.
      Abgesehen davon könnte ein konkrete Empfehlung missverstanden werden …

  3. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Hesse (und auch hier veranlagt) und seit 2013 Mitglied im Bund für Geistesfreiheit Augsburg allerdings noch nicht zahlend. Mein Finanzamt hat meinen Einspruch mit der Begründung abgelehnt, dass der BfG als K.d.ö.R. als nicht steuererhebend angesehen wird, da er obwohl er dazu berechtigt sei, dies nicht tue. Der Begriff „steuerberechtigt“ im §3 des hessischen KiStG sei vom hessische Verwaltungsgericht als „steuererhebend“ ausgelegt worden. (ein wie ich finde willkürliches und starkes Stück). Aber sei es drum, zwei Fragen hätte ich:
    Ich nehme an, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten bringt mich wahrscheinlich nicht weiter, weil es keine Steuer ist, richtig?
    Und zweitens, würde es sinnvoll sein beide Hüte nochmal in den Ring zu werfen, also BfG und den BFH Beschluss?

    Ich freue mich über jegliches Brainstorming.

    Danke vorab und Gruß

    Stefan

    • Ich vermute mal ganz stark, dass das von Ihnen genannte Problem in den unterschiedlichen Fassungen des hess. KiStG begründet ist.
      In der Fassung bis 2008 ist in § 3 etc. in der Tat von „steuerberechtigt“ die Rede.
      In der aktuell gültigen Fassung (vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert am 20. Februar 2020) ist an den entsprechenden Stellen (§ 2 Abs.1, § 3) von „steuererhebend“ die Rede. Das war auch mit Stand 2017 schon so.

      Der Rechtsweg dürfte nicht viel bringen. Eine Verfassungsbeschwerde des bfg (2 BvR 591/19) wurde am 28.03.19 nicht zur Entscheidung angenommen, darauf wird sich ein Gericht als allererstes berufen. Der bfg rät mit gebremstem Schaum weiterhin zum Einspruch, siehe https://bfg-bayern.de/portal/article/aktuelle-informationen-zum-besonderen-kirchgeld.

      Aus meiner Sicht (die muss nicht abschließend sein) sollte man dabei aber drei Dinge im Auge haben, die jedes für sich (!!) es Behörden und Gerichten leicht machen, derartige Einsprüche abzuweisen:
      1) Der bfg bzw seine Ortsgliederungen sind steuerberechtigt, aber nicht steuererhebend, was aber inzwischen alle KiStG voraussetzen (siehe hier Abschnitt IV 1.2). Ob Letzteres mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV kompatibel ist, dürfte eine nicht ganz einfache verfassungsrechtliche Frage sein.
      2) Als Richter würde ich als allererstes mal in die betreffenden Satzungen reinschauen. Nach ihren Satzungen sind die Ortsvereine des bfg auf den jeweiligen Ort und dessen Umland beschränkt (zumindest war das vor ein bis zwei Jahren so).
      3) Das „Zeugen-Jehovas-Urteil“ des BVerfG (2 BvR 1500/97) besagt im Kern, dass ein Bundesland A nicht festlegen kann, dass eine Religionsgemeinschaft in einem anderen Bundesland B steuerberechtigt bzw. steuererhebend ist, weil die Ausgestaltung der kirchlichen Steuerberechtigung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV Ländersache ist (Art. 137 Abs. 8 WRV) und somit in der Hoheit des einzelnen Bundeslandes liegt .

      Vor diesem Hintergrund kann man einen Einspruch probieren (kostet nichts), aber einem gerichtlichen Verfahren stehe ich sehr skeptisch gegenüber.

      • Vielen Dank hierfür, ich weiß das zu schätzen. Dann werde ich es nun über den BFH Beschluss versuchen.

        Beste Grüße

        Stefan

  4. Versuche mein Glück mit Version 5 Ihrer tollen Vorbereitung – Frau Geringverdiener seit 2019, ev. und ich konfessionslos, zusammenveranlagt in BaWü. Die erste Begründung des FA: die 2019er Rechtsprechung des BFH sei „nicht veröffentlicht“ und damit keine allgemeingültige Rechtsprechung, es gelte weiterhin Einzelfallentscheidung. Zudem gebe es aus 12/2019 eine interne Anweisung aufgrund vermehrter Anfragen, in derart gelagerten Fällen initial zu reagieren. Wenn Sie noch eine Tipp haben, für meine Reaktion auf das ablehnende Antwortschreiben des FA auf meinen Einspruch hin, sehr gerne! Sachverhalt war noch nicht in der Rechtsbehelfsstelle.
    Danke für die umfassende, tolle Darstellung!

      • Hallo Habe auch versucht mit Version 5 dieses Jahr in BW einspruch zu erheben –> wurde abgelehnt
        würde es etwas bringen mit Version 6 erneut in dem Einspruchsverfahren zu antworten oder muss ich klagen ?

      • Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ist ein zweiter Einspruch (gleiche Sache, gleiches Steuerjahr) sinnlos, egal wie die Begründung lautet. Der Vorgang ist aus Sicht des Finanzamtes entschieden.

        Es bleibt da nur die Klage. Die muss (!!) innerhalb von vier Wochen eingereicht werden, die nähere Begründung kann nachgereicht werden. Diese sollte die Entscheidungsbegründung aus der Einspruchsentscheidung auf-/angreifen.

      • Hallo Red.
        ich wäre ebenso an diesem Text interessiert da ich dasselbe Thema habe un dnun innnerhalb 2 Wochen auf den ablehenenden Bescheid antworten muß
        Vielen Dank
        Joachim

      • Ich verstehe die Frage nicht. Auf Ihre erste Anfrage habe ich geantwortet.
        An welchem Text haben Sie Interesse?

    • Hallo Andre,

      wäre nett, wenn du hier schreibst, wie es für dich weitergeht. Wir kommen auch aus BaWü, (Ehefrau ev. mit eigenem Verdienst, Ehemann konfessionslos). Für die Steuer 2017/2018 Einspruch eingelegt. Wurde mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt – siehe unten. Damals war der jüngste BFH noch relativ frisch und wurde überhaupt nicht thematisiert. Den Klageweg haben wir (vorerst) nicht weiterverfolgt.

      Das rechtswidrige Vorgehen in der Steuer 2019 haben wir dann einspruchslos geschluckt.

      Grüße, Hans Karlson

  5. Vielen Dank für die sehr ausführlichen Seiten, hier hat sich jemand viel Mühe gemacht!

    Wir sind seit dem letzten Steuerbescheid auch vom Kirchgeld betroffen. Wenn ich die Handlungsmöglichkeiten richtig verstehe macht es nach neuer Rechtssprechung keinen Unterschied mehr, ob der betroffene Ehepartner kein oder nur geringes Einkommen (<9000 Euro) erzielt? D.h. auch bei geringem eigenem Einkommen ist der Einspruch genauso wenig aussichtsreich wie bei keinem Einkommen bzw. kann dann der neue Mustereinspruch 5 so überhaupt verwendet werden?

    Danke & VG

    • Der neueste Beschluss des BFH, so untauglich er ist wenn man ihn genau anschaut, hat jedenfalls für den Fall des „geringen“ Einkommens die Chancen für einen Einspruch bzw. eine Klage eher verschlechtert, weil nun die Gegenseite ein weiteres Argument heranziehen kann (das sie in anderen Fällen natürlich als ungültig zurückweist). Daher muss ich Ihrer Einschätzung (leider) zustimmen.

  6. Ich habe für Steuer 2017/2018 Einsprüche eingereicht.
    (Doppelverdiener mit Ehefrau in evang. Kirche BaWü und Ehemann konfessionslos)

    Damals hatte ich anhand Muster Version 2 begründet, allerdings stets die neuesten Informationen nachgereicht – selbstverständlich auch zum aktuellen BFH. Nun ist die Einspruchsendtscheidung eingetroffen: Die Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen! Jetzt haben wir 4 Wochen um zu entscheiden, ob wir Klage erheben wollen…

    Die Einspruchsentscheidung ist argumentativ schwach:

    – Rechtsgrundlage der angefochtenen Krichensteuerfestsetzung ist das KiSt

    – BVerfG-Urteil wird herangezogen: „mangels Einkommen kirchensteuerfrei“. Lebensfürhungsaufwand als unbedenkliches Besteuerungsmerkmal

    – Begrenzung auf Alleinverdienerehe „nicht geboten“. „Vielmehr sind auch die Fälle, in denen der konfessionszugehörige Ehegatte eigene Einkünfte erzielte, bereits Gegenstand mehrerer finanzgerichtlichen Verfahren gewesen und damit hinreichend geklärt“!

    – Argumentation mit (1) BFH-Beschluss 20.12.2006 I B 43/06: kirchenangehörige Ehegatte nicht unerhebliche Eigenverdienst (2) BFH-Urteil 21.12.2005 I R 64/05 und (3) BFH-Urteil 25.01.2006 I R 62/05: konfessionszugehörige Ehegatte eigene Einkünfte.

    – Auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung wird überhaupt nicht eingegangen.

    – Eine Erörterung des Sach- und Rechtsstandes wird abgelehnt: Da im Streitfall die Rechtsauffassung zu starkt divergieren, erscheint eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach §364a AO nicht zielführend“. Ich frage mich, ob es Streitfälle gibt, bei denen man nicht unterschiedlicher Rechtsauffassung ist?

    Wir haben noch nicht entschieden, ob wir den Klageweg bestreiten wollen. Gibt es hier Empfehlungen für einen Anwalt?

    Gibt es andere Klagewillige in BaWü? Gerne auch Kontaktaufnahme (hans.karlson13@gmail.com)
    Hans Karlson

    • Ob die bawü Finanzverwaltung selber glaubt was sie schreibt weiß ich nicht, es ist jedenfalls die übliche Position, die nur auf den Lügen des BFH basiert. Zum Thema Klage separat.

  7. Hatte schon jemand mit dem neuen Mustereinspruch Version 5 Erfolg? Wird das überhaupt irgendein Finanzamt direkt anerkennen? Mein Einspruch wurde abgelehnt.

    • Eine Prognose, ob ein Finanzamt eine bestimmte Argumentation anerkennt, ist nicht möglich. Was für ein Einspruch wurde bei Ihnen abgelehnt?

      • Wie schon geschrieben: die neue Version 5, d.h. über BFH I B 27/18 von 2019, wobei das Kirchenmitglied auch grundsätzlich kirchensteuerpflichtig wäre.
        Die Antwort des Finanzamts ist grob, dass man sich weder auf diesen „Beschluss“ berufen kann, noch dass das überhaupt das aussagt, was im Mustereinspruch steht und auch nicht dass das etwas mit der grundsätzlichen (ansonsten) Kirchensteuerpflicht zu tun hätte.

      • Nach dem was Sie schildern schreibt das Finanzamt ziemlichen Unfug.
        Dass das Finanzamt ungehalten reagiert wundert mich nicht. Das ist eine Konfliktsituation. Die einen im FA halten das bKG für rechtmäßig, die anderen wissen dass es stinkt. Aber keiner will sich mit seiner Hierarchie anlegen, weil die Regierung keinen Knatsch mit der Kirche will. Also reagiert der Finanzbeamte erstmal zurückweisend, auch um Aufwand zu vermeiden.
        Ich weiß jetzt nicht ob das schon die Einspruchsentscheidung war (erkennbar u.a. am „Rechtsbehelf“), wenn nein, kann man antworten. Ich weiß nicht, ob Sie wie empfohlen den pdf mit der Kurzfassung des Artikels in Abschnitt II 6.9 beigelegt haben. Wenn ja, würde ich noch mal auf die dortige Fußnote 28 verweisen, wenn nein, den pdf dem FA schicken. Sei können aber auch versuchen Gesprächstermin zu machen (der Hintergrund steht in diesem Abschnitt) (wird vermutlich abgelehnt) und versuchen anhand dier Kurzfassung zu argumentieren.

  8. Eine sehr gute und ausführliche Seite. Ich frage ich nur, warum niemand, außer ein paar einzelne „kleine“ Bürger, gegen diese Zuwider-Handlungen vorgehen? An welche Stelle muss man sich wenden, damit ein für allemal Schluß ist mit diesen Rechtsbrüchen seitens der Kirche.

    • Besten Dank für das Lob, wir bemühen uns.
      Ich befürchte, dass die Frage komplizierter ist als sie gestellt wurde.
      Einschätzung: An die Landesregierungen braucht man sich nicht zu wenden, denn die tragen über ihre Behörden dieses System und übernehmen Wünsche der Kirchen, wie man am Einbau der Bestimmungen zum bes. Kirchgeld in die KiStG sieht.
      An die Petitionsausschüsse der Landtage ebensowenig, denn da werden dann „sachverständige“ Berichterstatter beauftragt, die kirchlich aktiv sind (so in einem Landtag konkret anhand der Protokolle und Personen nachgeprüft).
      An die Bundesregierung ebensowenig, denn das Finanzministerium steuert das Ganze über einen Arbeitkreis Kirchensteuer, und das Justizministerium hat keine Ahnung, wie wir in einem Gerichtsverfahren feststellen konnten.
      Bleibt also nur der Weg über die Gerichte. Denn wollen wir hier argumentativ fördern und unterstützen.
      Bliebe noch die Möglichkeit, sich an interessierte Mandatsträger in Bund und Ländern zu wenden. Da muss man aber sehen, dass die meist ein paar Dutzend Themen haben und sich nur selten in solche Spezialthemen hineinwühlen. Es wird geschätzt (ich glaube das war Carsten Frerk), dass ca. 40% der Abgeordnenten der Kirchen-Fraktion zuzurechnen sind. D.h., da muss man schon ein wenig schauen, an wen man sich da genau wendet. Es gibt ein Positionspapier einer Partei (ich sag jetzt nicht welcher), das dazu etwas formuliert hat. Aber das ist wohl am Ende einer lange Nachsitzung entstanden und wurde wohl erst kurz vor Drucklegung in das Wahlprogramm hineinbugsiert.

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