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Diese Seite informiert über die Rechtslage, Tricks von Kirchen, Gerichten und Ämtern sowie Einspruch und Klage beim besonderen Kirchgeld.

Direkteinstiege:

    • Aktuelles:  BFH räumt Willkür seiner Rechtsprechung ein, dazu nun (08/2022) Tabelle. Abschnitt IV 2.3 Mustereinsprüche überarbeitet.
    • Aktuelles:  Kompakte Stichworte zum bes. Kirchgeld, z.B. für Verhandlung.

Hinweis: Es gab kritische Kommentare vermutlich aus der Finanzverwaltung.
Darauf haben wir geantwortet sind dabei besonders auf die Widerspruchsbescheide der OFD Frankfurt sowie ein Urteil des VG Frankfurt eingegangen. (s.u.)
Wer eine kompakte Zusammenfassung der üblichen Rechtsfehler sucht, ist hier gut bedient.

Inhaltsübersicht:

Um was geht es?

Wieso klappt dieser Schwindel?

Worum geht es genau?

Wer sagt was?

Was gilt?

Was wissen Anwälte und Richter?

Was will Kirchgeld-Klage.info?

Für wen ist Kirchgeld-Klage.info?

Was bietet Kirchgeld-Klage.info?

Diskussion mit Kirchgeld-Klage.info

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Um was geht es?

Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuer, die vom kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenene Ehe (d.h., einer ist nicht in der Kirche) erhoben werden kann.
Sie wird aus den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten ermittelt, obwohl einer der Kirche angehört.

Die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld ist eigentlich einfach:
Es gibt dafür unbestritten EINE maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage (BVerfG 1965; 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2), und die ist „eindeutig“ (BFH 2013; I B 109/12): Besonderes Kirchgeld nur und genau dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. [1] Diese optionale Ermächtigungsnorm für die Kirchen ist komplementär zu den tragenden Gründen dieses Urteils, die u.a. besagen, dass Kirche, sofern sie das Einkommen besteuert, das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern „muß“.

Danach ist das besondere Kirchgeld

  • verfassungskonform, wenn der kirchenangehörige Ehegatte KEIN eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes hat, und
  • verfassungswidrig, wenn er ein solches eigenes Einkommen hat.

Das Problem ist nur, dass spätestens um das Jahr 2000 die Landtage auf Wunsch der Kirchen das besondere Kirchgeld ohne diese Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ in ihre KiStG aufgenommen haben.
Ob die Länder sich über den Tisch haben ziehen lassen oder ob sie das absichtlich so gemacht haben sei dahingestellt. Obwohl die Länder sonst kaum etwas gemeinsam geregelt bekommen, ähneln sich die Gesetzesbegründungen in den Landtagsdrucksachen verblüffend bis in den Wortlaut hinein: Das BVerfG habe die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes erlaubt – die o.a. Voraussetzung „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird nicht erwähnt und steht dann auch nicht im Gesetz. Man darf wohl annehmen, dass da eine kirchlich koordinierte Vorlage zugrunde lag. Einzelne Gesetzgebungsunterlagen erwähnen eine Mitwirkung der Kirchen.
Dadurch ist nach den KiStG das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässig, entgegen BVerfG. Damit sind die Landtage nicht ihrer Pflicht nachgekommen, gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die tragenden Gründe einschlägiger BVerfG-Entscheidungen zur glaubensverschiedenen Ehe zu beachten.
Diese besagen hier, dass bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds
1) ausschließlich genau dieses zu besteuern ist (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziff. C I 2), und dass
2) die Einkommen der Eheleute nicht zusammengerechnet werden dürfen (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziff. C I 1, C I 2, C I 2a, C I 2d).
Im Zweifel greift Art. 31 GG: Bundesrecht jeder Rangordnung geht dem Landesrecht vor.

Es mag unterschiedliche Auffassungen geben, ob eine solche materielle Änderung der vom BVerfG für diese kirchliche Besteuerung vorgegebenen Rechtsnorm korrekt ist, als zufällig zeitgleiches kollektives Versehen quer durch die Republik gelten kann, oder gar als großanlegtes Betrugs- und Täuschungsmanöver anzusehen ist.
Jedenfalls wird damit materiell der verfassungsrechtliche Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen, weil aufgund der Kirchgeldtabelle materiell das Haushaltseinkommen herangezogen wird, obwohl nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist und lt. BVerfG ausschließlich dessen Einkommen kirchlich besteuert werden darf. Daran ändert das ganze haltlose Gerede von Kirchen und Gerichten zum sog. Lebensführungsaufwand nichts, denn Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein.
Die ELKB hat mit dieser Begründung „Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen“ ihr besonderes Kirchgeld ab dem Steuerjahr 2018 aufgehoben, ebenso das Bistum Trier.

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Wieso klappt dieser Schwindel?

Es gibt keine Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst, die rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG entspricht, insb. nicht von seiten des Bundesfinanzhofes (BFH). Näheres hier.

Seit Einführung des besonderen Kirchgeldes und vermehrt etwa ab 2000 vollführen Kirchen, Behörden und Gerichte alle möglichen Bocksprünge, um sich um diese verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ herumzumogeln.
Zentraler Trick ist zu behaupten, das BVerfG habe die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes erlaubt (also immer und grundsätzlich), was insoweit gelogen ist, als dies nur für den Fall „einkommenslos“ zutrifft (BVerfG 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2). Und weil dieser Lebensführungsaufwand lt. BVerwG VII C 48.73 am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden darf, behaupten Kirchen und Gerichte in trauter Einigkeit, dürfe das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben werden. Das ist doppelt gelogen. Das BVerwG hat diese Bemessungsmethode explizit unter Verweis auf das BVerfG auf das einkommenslose Kirchenmitglied beschränkt (VII C 48.73, Ziff. II 4 c). Und laut BVerfG 1 BvL 31/62, Ziff. C II kann die Bemessung einer Steuer nicht die Heranziehung zu dieser Steuer begründen.

Diese Falschdarstellungen verstecken aber nur die eigentliche willkürliche Abzocke.
Nach den KiStG der Länder sind bei glaubensverschiedener Ehe sowohl die KiESt als auch das besondere Kirchgeld möglich. Ob jemand nun das besondere Kirchgeld auf das Haushaltseinkommen oder KiESt auf sein eigenes Einkommen zahlen muss, wird allein durch die sog. Vergleichsberechnung entschieden: Die jeweils höhere Steuer wird genommen, und zwar allein weil sie höher ist. Einen Rechtsgrund dafür gibt es nicht.
Die verfassungsrechtliche Klärung der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe durch das BVerfG in 1 BvR 606/60 wird so mit einem schlichten Vergleich zweier Zahlenwerte (einer davon unzulässig) beiseitegeschoben – Geld vor Verfassung. Dazu sind weder Länder noch Kirchen berechtigt, weil sie keine Normverwerfungskompetenz gegenüber dem BVerfG haben.
Entsprechend hält man die Vergleichsberechnung lieber im Dunkeln (z.B. in eher versteckten Erlassen). Von 26 ausgewerteten Urteilen zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe haben 23 die Vergleichsberechnung gar nicht erwähnt, keines hat sie auf ihre Rechtmäßigkeit hin beurteilt.

Soweit behauptet wird, der EGMR habe das besondere Kirchgeld gebilligt, so kann sich dies nur auf die Überschrift der Pressemitteilung des EGMR berufen. Tatsächlich hat der EGMR in seinem Urteil vom 6.4.2017 nur darüber entscheiden, ob die Kirchensteuerschuld der Ehefrau gegen die Lohnsteuererstattung ihres kirchenfremden Ehemannes aufgerechnet werden darf. Ansonsten hat der EGMR festgestellt, dass das besondere Kirchgeld auf der Voraussetzung „einkommenslos“ („no income“; Rn 12, 57 und 58) beruht. Näheres in Abschnitt III 7.

Solche Rechtsverbiegung geht insbesondere auf den I. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück, der sein Urteil  I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe einfach so entgegen BVerfG auf den nicht vergleichbaren Sachverhalt der Doppelverdienerehe übertragen hat (I R 44/05 ff.). Nicht vergleichbar deshalb, weil für das BVerfG in 1 BvR 606/60 die Einkommmenskonstellation (eigenes Einkommen ja oder nein) entscheidend war für die verfassungsrechtliche Beurteilung der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, weil die Kirche nur ihre Mitglieder und nicht die Ehe besteuern darf (ebd., Ziff. C I 1, C I 2, C I 2 a usw.).

Besondere lachhaft:
Der I. Senat des Bundesfinanz(!)hofes hat „übersehen“, dass nach den KiStG für die kirchliche Besteuerung die Abgabenordnung (AO) gilt.
Lt. § 38 AO entsteht der Steueranspruch dadurch, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das bedeutet, dass bei Eigenverdienst auch KiESt entsteht, nicht nur das besondere Kirchgeld. Damit sind die Sachverhalte von Allein- vs. Doppelverdienerehe wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen nicht vergleichbar, die Übertragung der Rechtsätze von BFH  I R 76/04 auf I R 44/05 etc. ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (und auch sonst) unzulässig. D.h. die gesamte Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst ist ohne jede Rechtsgrundlage – alles frei erfunden. Siehe dazu hier auch  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH  mit detaillierter Analyse zum Download.

Sodann hat dieser I. Senat des BFH konsequent die Vergleichsberechnung „übersehen“, auch wenn Kläger darauf hingewiesen haben. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ anzunehmen (Näheres s. Abschnitt III 3 und III 4). Die tragenden Gründe der maßgeblichen BVerfG-Entscheidungen hat der I. Senat des BFH  entgegen § 31 BVerfGG sowieso permanent missachtet. Inzwischen hat der BFH in seinem Beschluss I B 65/19 eingeräumt, dass die Vergleichsberechnung einschlägig ist und dass er sie nirgendwo berücksichtigt hat, was nach den Maßstäben des BVerfG Willkür bedeutet. Näheres v.a. in Abschnitt I 5.7  sowie hier.

Auswertung der Rechtsprechung des BFH zur Vergleichsberechnung.

Der  bisherige (2016 -2021) Vorsitzende des zuständigen I. Senats des BFH war mindestens 2013 bis Mitte 2018 Kirchengemeinderat in Fellbach, bis ihm dies in einer Nichtzulassungsbeschwerde zum besonderen Kirchgeld vorgehalten wurde. Nach § 51 Abs. 3 FGO ist bei einer solchen Gremienzugehörigkeit „stets“ die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der I. Senat des BFH hat darin keinen Ablehnungsgrund in Kirchgeldverfahren gesehen, nachdem er die Auffassung der beklagten Kirche eingeholt hatte. Leider fehlen dazu ein paar Seiten der Prozessakten …

Das BVerfG hat 2010 das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Der Beschluss wurde mit einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung zum Obiter dictum erschlichen. (siehe 6. BVerfG-Beschluss 2 BvR 591/06  , mit detaillierter Analyse zum Download).

Auf derartige Entscheidungen berufen sich dann die erstinstanzlichen Gerichte und suchen sich zusammen was ihnen passt, damit die Kirche mehr Geld bekommt und der Richter keinen Ärger. (s. Abschnitt III 5).

Es gibt aber keine rechtskonformen Argumente für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds. Die Kirchen haben nichts, und die Gerichte auch nicht. Das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen funktioniert nur mit Falschzitaten, Rechts“fehlern“ und anderen faulen Tricks.
Die EKIR z.B. beruft sich auf Rechtsvorschriften zum „Mindestkirchensteuercharakter“ des besonderen Kirchgeldes. Den gibt es so wenig wie diese Rechtsvorschriften.
Die EKIBA beruft sich auf das „geringe Einkommen“ (s.o.), obwohl ihre Bestimmungen anderes besagen. (s. Abschnitt II 5.5.10)
Andere Kirchen berufen sich auf ein „geringeres Einkommen als das des Ehegatten“ – was nur belegt, dass das besondere Kirchgeld nicht allein von Merkmalen aus der Person des Kirchenmitglieds abhängt und somit verfassungswidrig ist.
Etliche Kirchen begründen ihr besonderes Kirchgeld über die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft – und belegen damit, dass sie den Grundsatz der Individualbesteuerung missachten.
Schon die Unterschiedlichkeit all dieser „Begründungen“ zeigt, dass sie nichts mit der Rechtslage zu tun haben.

Ein Finanzgericht hat sich Ende 2018 offen zur Rechtsbeugung bekannt: „Wenn Sie das besondere Kirchgeld abschaffen wollen, müssen Sie anders wählen“ beschied der Vorsitzende den Kläger in der Verhandlung und wies die Klage unter Hinweis auf die kirchlichen Darlegungen ab. Um einen Vorwurf des Prozessbetrugs an die Gegenseite hat das Gericht sich herumgelabert. Soviel zur richterlichen Unabhängigkeit und zur Bindung an Gesetz und Recht.

Damit man sich gegen diesen Rechtsmissbrauch wehren kann, bieten wir einen umfangreichen Werkzeugkasten für Betroffene und Anwälte. Dieser zeigt

  • die Rechtslage gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung,
  • die Desinformation durch Kirchen und Behörden,
  • die Handlungsmöglichkeiten für Kirchgeldzahler und ihre Anwälte.

Man darf davon ausgehen, dass die hier erarbeitete Transparenz der Rechtslage mittels Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH dazu geführt hat, dass die Evang. Landeskirche Bayern (ELKB) und das Bistum Trier das besondere Kirchgeld abgeschafft haben. Die ELKB hat diesen Schritt explizit damit begründet, dass das besondere Kirchgeld den in Bayern geltenden Grundsatz der Individualbesteuerung durchbricht. Der gilt aber selbstverständlich bundesweit.

Der BFH hat 2019 diese o.a. NZBs abgewiesen, in der Begründung aber eine wichtige Änderung seiner Rechtsauffassung vorgenommen. Der BFH begründet nun auch das besondere Kirchgeld mit dem bekannten Obiter dictum des BVerfG, verwendet allerdings das Kriterium „kirchensteuerfrei“ für die Zulässigkeit des besonderen Kirchgeldes.
Das bedeutet, dass dann, wenn KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds anzusetzen ist, das besondere Kirchgeld nun auch aus Sicht des BFH nicht der Verfassung gemäß ist. Näheres in Abschnitt II 6.9.
In der Veröffentlichung dieses Beschlusses I B 28/18 hat der BFH dann wieder das Gegenteil behauptet, vermutlich auf Wunsch der Kirchen. Näheres in  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

Damit ist das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds  lt. BFH in den meisten Fällen nicht zulässig. Entscheidend ist lt. BFH „kirchensteuerfrei“ – oder auch nicht, man kann es sich in I B 28/18 heraussuchen. Soviel zur Glaubwürdigkeit des I. Senates des BFH in Kirchgeldsachen.

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Worum geht es genau?

Das besondere Kirchgeld ist eine separate Kirchensteuer, die von Kirchenmitgliedern in glaubensverschiedener Ehe (d.h., nur einer ist in der Kirche) erhoben wird, sofern die Ehepartner sich gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagen lassen. Unmittelbare Rechtsgrundlage ist das KiStG des jeweiligen Bundeslandes mit den zugehörigen kirchlichen Beschlüssen.
In Deutschland gibt es mindestens eine Million glaubensverschiedene Ehen.

Eigentlich ist die Rechtslage einfach:
Das besondere Kirchgeld darf nur dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, obwohl sein kirchenfremder Ehepartner ein hohes Einkommen hat.
Nur für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1965 die kirchliche Besteuerung des sog. „Lebensführungsaufwandes“ des kirchenangehörigen Ehegatten (also das besondere Kirchgeld) ermöglicht. Dieser Lebensführungsaufwand des (lt. BVerfG also einkommenslosen) kirchenangehörigen Ehegatten wird „hilfsweise“ am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ der Ehegatten bemessen, somit also allein am Einkommen des kirchenfremden Ehepartners (weil der kirchenangehörige Ehegatte ja lt. BVerfG einkommenslos ist). Der Kirchgeldtarif (96 bis 3.600 € p.a.) steht in der Kirchgeldtabelle. (Näheres in Abschnitt II 2)

Dieses Konzept wird häufig kritisiert, weil damit eine kirchliche Besteuerung letztlich auf dem Einkommen eines Nicht-Kirchenmitgliedes beruhe. Verfassungsrechtlich steckt dahinter die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, das wiederum auf dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) basiert. Das ist u.E. beim einkommenslosen Kirchenmitglied kaum angreifbar. Bisher sind alle Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld gescheitert.

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ABER: In der Praxis erheben die Kirchen über die Finanzbehörden das besondere Kirchgeld auch dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat –  sofern es mehr einbringt als die in diesem Fall eigentlich festzusetzende Kircheneinkommensteuer. (Näheres in Abschnitt II 3)

Die Kirchen behaupten dazu leicht variierend, das besondere Kirchgeld dürfe bei Zusammenveranlagung zur ESt dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte einer glaubensverschiedenen Ehe kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen habe.

Dies ist dreifach gelogen und völlig irrelevant:

  1. Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
    Es steht nicht da: „wegen geringen eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ oder gar: „wegen geringen Einkommens zu niedrige KiESt“.
  2. Es gibt ansonsten keine Vorschrift oder Bestimmung, auch nicht in den staatlichen KiStG oder in den kirchlichen Gesetzen (StO, KiStB etc.), die das besondere Kirchgeld in irgendeiner Form an das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds knüpft, insbesondere nicht als Ober- oder Untergrenze.
    Nirgendwo ist definiert, was „gering“ o.ä. zahlenmäßig bedeutet.
  3. Das besondere Kirchgeld wird auch bei sehr hohem eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben (z.B. 100.000 € p.a.), sofern der kirchenfremde Ehepartner mehr als ca. 150% davon verdient. Denn der Kirchgeldtabelle ist es egal, wie sich das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ zusammensetzt.

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Wieso bzw. wie wird das besondere Kirchgeld dann doch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben? Es gibt drei faule Tricks:

Der erste Trick ist, dass die KiStG der Länder das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe grundsätzlich – also unabhängig vom Einkommen des Kirchenmitglieds – erlauben, also entgegen den Vorgaben des BVerfG von 1965. Die KiStG sind aber insoweit unbeachtlich: Die Beachtung der Grundrechte geht vor, im Zweifelsfall gilt „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) (s.u.). Das muss man aber einklagen.

Der zweite Trick ist, dass über die Kirchgeldtabelle immer das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, so dass die addierten Einkommen der beiden Ehegatten kirchlich besteuert werden. Bei einem eigenem Einkommen (= Einkünften) des Kirchenmitglieds (d.h.: > 0 € i.S. EStG) ist das lt. BVerfG unzulässig (s. Abschnitt II 4.3), egal, was da von Kirchen (s. II 5.4) oder Gerichten (s. III) alles erzählt wird.
Es gibt keine Ausrede:
1) Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand (mitsamt dessen „hilfsweiser Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen“) hat das BVerfG nur für den Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erlaubt.
2) Bei einem eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ die Kirche lt. BVerfG genau dieses besteuern (also per KiESt), darf also gar nichts anderes besteuern.
3) Die Kirche darf lt. BVerfG nicht das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners besteuern.
4) Es ist lt. BVerfG „systemwidrig“, die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Ehepartners zusammenzurechnen.
Usw. usf.

Der dritte Trick ist, dass die Kirchen (und in deren Auftrag die Finanzämter) sich mit der sog. „Vergleichsberechnung“ nach Betragshöhe heraussuchen, ob sie KiESt oder besonderes Kirchgeld erheben – einfach so, ohne Rechtsgrund, allein weil es höher ist, entgegen BVerfG. Genausogut könnte man wahlweise Einkommenssteuer (progressiv) oder Körperschaftssteuer (immer 15 %) ansetzen, je nach dem was gerade mehr einbringt. Man muss nur den § 1 (Steuerpflicht) des jeweiligen Gesetzes unterschlagen, so wie das Kirchen, Behörden und Gerichte mit dem steuerlichen Belastungsgrund „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ für das besondere Kirchgeld tun.  Kein Gericht hat je diese „Vergleichsberechnung“ bestätigt. (vgl. Abschnitt II 4.4)
Im Ergebnis wird das (höhere) besondere Kirchgeld auch von Kirchenmitgliedern mit eigenem Einkommen erhoben, sofern nur das Einkommen ihres kirchenfremden Ehepartners hoch genug ist (genauer: mehr als ca. 150% ihres eigenen, vgl. Abschnitt IV 2.1.2).

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Diese Praxis ist schon formell rechtswidrig, denn die KiStG schreiben bei glaubensverschiedener Ehe z.T. die Erhebung von KiESt nach ESt-Anteil des Kirchenmitglieds vor und erlauben das besondere Kirchgeld nur optional. (s. Abschnitt II 4.1.0)
Sie widerspricht zudem materiell den Vorgaben des BVerfG, weil entweder ein Nicht-Kirchenmitglied besteuert wird (s. Abschnitt II 2.3), oder das Kirchenmitglied überhöht besteuert wird (s. Abschnitt II 4.2.6).
Den Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe widerspricht diese Praxis sowieso. (s. Abschnitt II 2, II 4, II 6)

Soweit Gerichte das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten bestätigt haben, sind sie durchweg entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft begründet, meist, indem isoliert wahre Tatsachenbehauptungen nebeneinander gestellt werden, die zusammen aber eine Falschdarstellung im Sinne der Kirchen ergeben; es wird getäuscht, gelogen und getrickst. Manche Richter sind in kirchlichen Gremien aktiv, was regelmäßig Befangenheit bedeutet. Dies gilt insbesondere auch für die diesbzgl. „Rechtsprechung“ des BFH, die i.W. mit Falschdarstellungen begründet ist. (Näheres im Kap. III Fragwürdige Urteile). Die Verfassungsmäßigkeit der kirchlichen Bestimmungen hat noch kein Gericht sauber geprüft. Der eine oder andere Richter ist in kirchlichen Gremien (z.B. Kirchengemeinderat) aktiv, da braucht man sich nicht zu wundern.
Die Missachtung der tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 verstößt gegen § 31 (1) BVerfGG, was wiederum einen Verstoß der Art. 20 (3) GG (Bindung an Recht und Gesetz) bedeutet. Rechtswidrige Urteile sind aber keine zulässige Begründung für Verwaltungsakte oder weitere Urteile. Des Weiteren liegt hier nach den Maßstäben des BVerfG regelmäßig Willkür vor, weil die offenkundig einschlägige Norm in krasser Weise missdeutet wurde. Denn krasser als das Gegenteil geht nicht.

Die ungerechtfertigte Mehrzahlung beträgt typischerweise wenige hundert Euro pro Jahr, kann aber je nach Einkommenskonstellation auch über 3.000 € betragen. (vgl. Graphik in Abschnitt I 1 oder IV 2.1.2)  In der Summe vermutlich um die 50 – 100  Mio. € p.a.

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Wer sagt was?

Die Finanzbehörden berufen sich vor allem auf die Kirchensteuergesetze der Länder, die eine solche Besteuerung entgegen BVerfG zulassen und daher insoweit mit der grundgesetzlichen Ordnung nicht in Einklang stehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird nur herangezogen, wo es passt.  (s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2 sowie IV 5.1 Amtspflichtverletzung).

Die Kirchen erläutern dieses ihr Vorgehen in ihren vielen Publikationen mit salbungsvollen Worten, aber ungenau bis falsch und entgegen den Vorgaben des BVerfG. Es wird kräftig gelogen. Die entscheidende Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird unterdrückt und verfälscht, ebenso, dass lt. BVerfG bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes genau dieses besteuert werden „muss“ (vgl. Abschnitt II 5.4).  Damit wird unter Mitwirkung der Finanzbehörden eine Zahlungspflicht behauptet, die nach den Rechtsgrundlagen des BVerfG für das besondere Kirchgeld und für die kirchliche Besteuerung nicht besteht.
Die Vermutung der Täuschung über eine Zahlungspflicht (§ 263 StGB Betrug) liegt nahe. (vgl. Abschnitt IV 5.3)

Online-Seiten von Anwälten, Steuerberatern etc. geben praktisch durchgängig nur die Auffassung von Kirchen und Finanzbehörden wieder; sie sind zudem häufig veraltet. Korrekturanregungen werden i.a. ignoriert. Gleiches gilt auch für den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, der nur auf BVerfG  2 BvR 591/06 etc. hinweist, aber auch auf Hinweis nicht auf BFH  I B 109/12. Das schreiben Kanzleien dann im Dutzend ab.

Bei Gerichtsentscheidungen, die ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern zugelassen haben, sind durchweg entscheidungserhebliche Rechtsfehler festzustellen, insbes. die Missachtung tragender Gründe (§ 31 (1) BVerfGG) (s. Kapitel III), dazu Willkür; Rechtsbeugung erscheint denkbar. (s. Abschnitt IV 5.2)
Dies gilt inbesondere auch für die entspr.  Rechtsprechung des BFH, die ohne schlüssige Begründungen ist und die nach den Maßstäben des BVerfG (z.B.  2 BvR 2530/16) in weiten Teilen willkürlich ist.

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Was gilt?

„Die Rechtslage ist eindeutig“.
Das BVerfG hat 2010 bei der Nicht-Annahme von sechs Verfassungsbeschwerden (2 BvR 591/06 u.a.) nicht etwa das besondere Kirchgeld „bestätigt“ wie v.a. die Kirchen behaupten (und schon gar nicht für ein „geringes“ Einkommen), sondern seine o.a. Rechtsprechung von 1965 als nach wie vor maßgeblich und gültig bestätigt  (s. Abschnitt II 6.1.1) und daher eine erneute Befassung abgelehnt. Die Billigung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienerehe in den Streitfällen von 2 BvR 591/06 etc. ist entgegen dieser Rechtslage und nur mit einem Falschzitat des Obiter dictums begründet (s. Abschnitt III 6).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 klargestellt, was das bedeutet: „Die Rechtslage ist eindeutig“: Kirchgeld und KiESt sind auch lt. KiStG strikt getrennt, das Kirchgeld ist „subsidiär“ zur KiESt. Die o.a. Einzelfallentscheidungen sind für die Rechtslage irrelevant, ebenso für spätere gerichtliche Entscheidungen (kein kasuistisches Recht wie in den angelsächsischen Ländern).
„Nur für diese Fallkonstellation“  „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“  „orientiert sich das besondere Kirchgeld … am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten“, und nur dann ist auch die zugehörige pauschalierte Bemessung dieses Lebenführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zulässig. (s. Abschnitt II 6.4)
Daran ändert die sog. Vergleichsberechnung so wenig (s. Abschnitt II 4.4)  wie anderslautende Bestimmungen in den KiStG der Länder (s. Abschnitt II 4.1.5 sowie II 6.4.3).

Lt. dem Beschluss 2 BvR 591/06 etc. ist das gesamte Urteil 1 BvR 606/60, also mitsamt seinen tragenden Gründen, verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. Das heißt: 1) Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglides „muss“ die Kirche genau dieses Einkommen besteuern, sie darf nicht den Lebensführungsaufwand oder das Einkommen beider Ehegatten besteuern, 2) das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten darf nicht mit dem seines kirchenfremden Ehepartners zusammengerechnet werden, wie es mit der Kirchgeldtabelle praktiziert wird. Ansonsten ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 etc. massiv rechtsfehlerhaft, u.a. weil die Vergleichsberechnung übersehen wurde, mit der die Kirchen das BVerfG veräppeln (s. Abschnitt III 6).

Es ist rechtlich völlig gleichgültig, wenn ein KiStG eine Besteuerung erlaubt, die das BVerfG untersagt hat. Denn die Kirchen sind beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmungen, also der KiStG, selber direkt an die Verfassung gebunden (BVerfG, 2 BvR 443/01).
Nach den KiStG darf das besondere Kirchgeld rechnerisch höher sein als die eigentlich festzusetzende KiESt und wird dann aufgrund der sog. Vergleichsberechnung festgesetzt. Kein Gericht hat je die kirchlichen Bestimmungen anhand der Auslegung der Verfassung durch das BVerfG geprüft, insbes. nicht die sog. Vergleichsberechnung.

Wenn Landes- und Bundesrecht im gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen „können“, liegt eine sog. Normenkollision vor; dann greift Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“  (BVerfG, 2 BvN 1/95). Bundesrecht jeder Rangordnung geht vor. Das Landesrecht ist dann ohne Geltung, es gilt nur das Bundesrecht. Dies muss aber gerichtlich festgestellt werden. Bei der staatlichen Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse sowie bei den Kirchensteuerbeschlüssen selber kann jedes Gericht tun, weil dies untergesetzliches Recht ist. Dann ist ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ohne gültige Rechtsgrundlage.

In keinem der Verfahren, die wir bisher begleitet haben, hat eine Kirche dieser unserer Rechtsauffassung etwas Substantielles entgegenhalten können, sie haben i.W. auf die fehlerhaften Entscheidungen des BFH verwiesen und andere Entscheidungen falsch zitiert.
Die Kirchen haben nichts. Sie sind auf die Rechtsverbiegung durch die Gerichte angewiesen, nur darauf beruht das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds, getarnt durch die Bestimmungen der KiStG.
Die Gerichte behaupten regelmäßig irgendwelches alte Zeug voller Rechtsfehler und verweigern dann die Revision oder die Berufung (s. Kap. III). Dank BGH sind Richter ja relativ immun gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung, und die Staatsanwälte kennt man. Dennoch: Steter Tropfen höhlt den Stein, die Schlinge zieht sich zu. Die Begründungen der Gerichte werden notgedrungen immer abenteuerlicher, wie man z.B. an OVG Lüneburg 9 LA 120/17 sieht.

Zusammengefasst:

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Was wissen Anwälte und Richter??

Kirchgeldklagen sind eher seltene Vorgänge, und die einschlägige Fachliteratur wird von kirchlich bezahlten Autoren dominiert. Daher muss man damit rechnen, dass auch einem Juristen oder Steuerberater das Thema nicht von vornherein hinreichend vertraut ist.
So wissen wir z.B. aus einem laufenden (2016) Verfahren zum besonderen Kirchgeld, dass ein hohes Gericht in einem Schriftstück an die Prozessbeteiligten die Bestimmungen für verschiedene Arten von Kirchgeld (allgemeines, besonderes … ) munter vermengt hat – so ganz schien man das Thema auch nach mehr als einem Jahr Verfahrensgang noch nicht erfasst zu haben. Ein Steuerberater nannte auf Anfrage den falschen Gerichtszug (VG statt FG) und irrelevante Urteile.
Die Internetseiten von Anwälten und Steuerberatern beschreiben fast durchweg nur die geübte Praxis von Kirchen und Finanzämtern bei der Kirchgelderhebung, teils direkt falsch, nicht aber die tatsächliche Rechtslage. Korrekturanregungen werden i.d.R. abgewiesen oder ignoriert.
Insoweit ist zu empfehlen, den Anwalt etc. in gebotener Form auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam zu machen.

Was auch SteuerberaternAnwälten  und Richtern zum besonderen Kirchgeld des Öfteren nicht präsent ist:
Die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld ist je nach Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten völlig unterschiedlich:

  • Zunächst einmal ist das „besondere Kirchgeld“ von anderen Formen des Kirchgeldes strikt zu unterscheiden, sonst wendet man die falschen Vorschriften an.
  • Bei einkommenslosem Kirchenmitglied gilt das besondere Kirchgeld lt. BVerfG, BFH und BVerwG als zulässig.
    Bei einer Klage muss man ggf. die verfassungsrechtliche Position des BVerfG zum Kirchgeld angreifen (also de facto vor dem BVerfG), was in den letzten 50 Jahren erfolglos geblieben ist.
    ,
  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ist das besondere Kirchgeld lt. BVerfG, BVerwG und teilw. BFH nicht zulässig.
    Die Kirche  „muss“ dieses eigene Einkommen per KiESt besteuern, darf nicht nach „Lebensführungsaufwand“ besteuern und schon gar nicht auch noch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners zur Kirchensteuer heranziehen.
    Es gibt definitiv keine Vorschrift, nach der das besondere Kirchgeld „bei geringem Einkommen“ o.ä. des Kirchenmitglieds erhoben werden darf; anderslautende Behauptungen sind frei erfunden und erlogen, auch von Gerichten, auch vom BFH und vom BVerfG.
    Man kann hier die Erhebung von besonderem Kirchgeld mit dem Verfassungsrecht und auf einfachrechtlicher Ebene bis hin zum Steuerrecht angreifen, was bereits erstinstanzlich entschieden werden kann. Bundesrecht geht vor.
  • Bei eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes ist es taktisch mehr als ungeschickt, das besondere Kirchgeld als Ganzes bzw. grundsätzlich anzugreifen: Man vergibt Chancen, und das Scheitern ist programmiert.
  • Die Beurteilung eines Falles von besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach den Regeln für das einkommenslose Kirchenmitglied führt zu entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.

Bei Gerichten muss man allerdings damit rechnen, dass das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern auf Teufel komm raus gerechtfertigt wird, mit was für Argumenten auch immer.
Sezieren wir mal ein nettes Beispiel.
Da hat z.B. das FG München neulich behauptet (1 K 708/17), der Beschluss des BFH  I B 109/12 gelte nur für Alleinverdiener und dürfe nicht auf Doppelverdiener übertragen werden.
Sofern diese Erkenntnis des FG München nicht ausschließlich für diesen einen Beschluss I B 109/12 gelten soll (dann wären wir wieder mal bei der Willkür), dürfen danach Entscheidungen in Kirchgeldsachen nicht auf die jeweils andere Einkommenskonstellation übertragen werden. Dieser Auffassung können wir nur beipflichten, denn sie entspricht dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60, wonach ja nach Einkommenskonstellation unterschiedlich zu besteuern ist.
Das FG München hat in seinem Bemühen, den unliebsamen BFH-Beschluss I B 109/12 unschädlich zu machen, allerdings die Konsequenzen seiner schlauen Überlegung nicht überrissen (für Nicht-Bayern: überblickt, begriffen): Nach dieser seiner Auffassung darf auch die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes aus dem Obiter dictum von 1 BvR 606/60 nicht auf Doppelverdiener übertragen werden, denn diese Besteuerung gilt ausweislich ihres Wortlautes ja nur für Alleinverdiener. Und auch die ganze auf I R 76/04 aufbauende Rechtsprechung des BFH fällt wie ein Kartenhaus in sich zusammen, denn das Urteil I R 76/04 bezieht sich ja nur auf Alleinverdiener, die davon abgeleiteten Entscheidungen aber auf Doppelverdiener. Damit hat sich auch gleich so ziemlich die ganze erstinstanzliche Rechtsprechung zu dieser Frage erledigt, die sich ja fleißig auf alle diese schrägen Entscheidungen des BFH beruft.
Besten Dank, liebes FG München!
Ansonsten geht die o.a. schlaue Auffassung des FG München ausgerechnet beim Beschluss  I B 109/12 daneben: Die strittige Passage betrifft nur die Rechtslage lt. BVerfG (nicht den entschiedenen Fall), und diese bezieht sich ausweislich der Vorverfahren von 2 BvR 591/06 etc. auch auf Doppelverdiener.

Soviel zu unserer neutralen und qualifizierten Rechtsprechung in Kirchgeldsachen, die ja sorgfältig nur nach Gesetz und Recht urteilt, auch wenn der eine oder andere Vorsitzende Kirchengemeinderat bzw. Mitglied eines kath. Verwaltungsrates ist. Und da ist dann noch das Finanzgericht, das einem Kläger in der Verhandlung rät, er möge anders wählen, wenn er das besondere Kirchgeld abschaffen wolle.


Was will Kirchgeld-Klage.info?

Kirchgeld-Klage.info will Transparenz über die Rechtslage zum besonderen Kirchgeld herstellen, weil diese von den vielen kirchlichen Darstellungen vernebelt und versteckt wird, und so zu Klagen und Einsprüchen anregen.

Wenn es ernst wird, ist das besondere Kirchgeld ein rein rechtliches Thema.
Da reicht es nicht, „rechtswidrig“ oder „verfassungswidrig“ zu schreien – das interessiert niemanden.
Wenn man etwas erreichen will, braucht man klare Nachweise zur Rechtslage, gerade weil das besondere Kirchgeld in weiten Teilen auf bewussten Ungenauigkeiten und Falschdarstellungen beruht. Nur wenn man die Rechtslage kennt, kann man erfolgversprechend argumentieren.
Daher will dieser Internetauftritt in einer durchaus kritischen Sichtweise sachlich korrekt und vor allem anhand konkreter Nachweise über die Rechtslage informieren. Im Hinblick auf eine gerichtsfeste Darlegung war v.a. wegen der vielen umlaufenden Falschdarstellungen ein gewisser Umfang nicht zu vermeiden.
Kirchgeld-Klage.info will mit seinem „Werkzeugkasten“ helfen, dass Einsprüche und Klagen gut begründet sind, so dass Behörden und Gerichte unter Druck kommen, endlich gemäß der Rechtsprechung des BVerfG zu entscheiden.

Realistisch ist aus unserer Sicht allein ein Vorgehen gegen das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds. Wir halten daher nichts von dem Verhalten mancher Verbände, verbale Fundamentalopposition gegen das besondere Kirchgeld zu pflegen und die rechtlichen Gegebenheiten zu verschweigen, nach dem Motto „lieber die Taube auf dem Dach als den Spatz in der Hand“.

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Kirchgeld-Klage.info will daher Doppelverdiener zu Einsprüchen und Klagen gegen das besondere Kirchgeld ermutigen. Die klaren Aussagen des BVerfG und des BFH haben uns dazu veranlasst.

Ziel in der Sache ist, dass das besondere Kirchgeld nur so erhoben wird, wie es das BVerfG mit seiner Rechtsprechung zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe vorgegeben hat.
Das heißt: Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe kein besonderes Kirchgeld, sondern ausschließlich Kircheneinkommensteuer auf genau dieses Einkommen, und sonst nichts.


Für wen ist Kirchgeld-Klage.info?

Zielgruppe sind zum einen Kirchenmitglieder und ihre Ehepartner, die vom besonderen Kirchgeld betroffen sind und sich über die Sach- und Rechtslage informieren wollen, damit sie sehen, was sie tun können und was nicht.

Zielgruppe sind zum anderen Anwälte und Steuerberater, die gegen das besondere Kirchgeld klagen wollen. Denn die Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld ist vielfältig und nicht so ganz durchsichtig: Die tatsächliche Rechtslage wird auch von Gerichten gern versteckt, zudem waren in der Vergangenheit etliche Klagen von vornherein ungünstig angesetzt, teils erkennbar aufgrund unzureichender Kenntnis der Rechtslage.
Daher wird v.a. in den Kapiteln II „Rechtslage“ und III „Fragwürdige Urteile“ die einschlägige Rechtsprechung detailliert mit Zitaten und Nachweisen dargestellt und analysiert, was für Aufbau und Detaillierung einer Klagebegründung hilfreich sein dürfte. Für einen schnellen Einstieg empfehlen wir den Abschnitt I 4 „Der verfassungsrechtliche Kern“.
Davon können auch Richter profitieren, denen ansonsten ja fast nur kirchennahe Literatur zu Verfügung steht.


Was bietet Kirchgeld-Klage.info?

Kirchgeld-Klage.info bietet ausführliche Informationen und detaillierte Nachweise zur Rechtslage beim besonderen Kirchgeld, vom Überblick bis zur Analyse einzelner Urteile. Der Umfang entspricht ca. 400 Seiten DIN A4 zzgl. Downloads. Die Darstellung beruht nicht auf Sekundärliteratur, die ja meist von kirchennahen Autoren stammt und somit nur eingeschränkt vertrauenswürdig ist, sondern v.a. auf der direkten Auswertung von über 60 Gerichtsentscheidungen zum Themenkreis besonderes Kirchgeld.

Kirchgeld-Klage.info ist wie ein Werkzeugkasten,  von der Einspruchs-Vorlage bis zum Klein-Klein der Analyse von schrägen Urteilen und Publikationen. Man findet Informationen, wie das besondere Kirchgeld funktioniert, und Hinweise, wie man sich dagegen wehren kann. Wie tief man in diesen Werkzeugkasten hineingreift und wie man ihn nutzen will, muss der Kirchgeldzahler bzw. der Anwalt selbst beurteilen.

Der Aufbau führt vom Überblick zu den Einzelheiten:

  • Kapitel I  „Überblick“ bietet eine erste Einführung in das Thema und alternativ eine kompakte Darstellung der Rechtslage. Für ganz Eilige: Der verfassungsrechtliche Kern.
    Die wahre Geschichte des Thomas M. erzählt, wie die Dinge so laufen können. Es folgen Überlegungen, was man tun könnte.
    Für alle, die sich informieren und einen ersten Eindruck über das Thema gewinnen wollen.
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  • Kapitel II  „Rechtslage“ stellt die Vorgaben des BVerfG für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe dar, wie Staat und Kirchen diese umgehen und was die „eindeutige Rechtslage“ ist.
    Hier findet man genauere Informationen und Nachweise zur Rechtslage, gerade auch im Hinblick auf eine evtl. Klage.
    Dies sind eher Arbeitsmaterialien für näher interessierte Kirchgeldzahler, die einen Einspruch oder eine Klage erwägen, und für Juristen und Steuerberater, die sich in das Thema einarbeiten wollen, eine Klage konzipieren bzw. bearbeiten oder Einzelnachweise benötigen.
    Ergänzend wird im Abschnitt zur „Kommunikation des besonderen Kirchgeldes“ anhand der Rechtslage geprüft, was in den Publikationen insbesondere der Kirchen wahr ist und was nicht. Die „Fachliteratur“ bekommt auch ihr Fett ab.
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  • Kapitel III  „Fragwürdige Urteile“ weist auf ca. 20 rechtsfehlerhafte Urteile hin und analysiert sie. Der Beitrag „Argumentationsmuster“ zeigt, wie Gerichte sich um bestimmte Themen drücken und Entscheidungen lieber selektiv begründen.
    Dies sind eher Arbeitsmaterialien, Informationen und Anregungen für Juristen und Steuerberater.
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  • Kapitel IV  „Handlungsmöglichkeiten“ erörtert, was man tun kann.
    Dies richtet sich zunächst an Kirchgeldzahler, die z.B. einen Einspruch, eine Klage oder den Beitritt in eine Weltanschauungsgemeinschaft erwägen, aber auch an Anwälte, die eine Klage o.ä. vorbereiten.
    Kern sind Mustereinsprüche sowie drei Ansätze für Klagen gegen das besondere Kirchgeld, darin eine ausformulierte Klagebegründung für Doppelverdiener.
    Ergänzend werden Fragen von Amtspflichtverletzung, Rechtsbeugung und Betrug andiskutiert.
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  • Kapitel V führt kommentierte Links v.a. zu Rechtsquellen auf.
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  • Kapitel VI   „Presse-Texte“ bietet v.a. für Journalisten Entwürfe für Meldungen und Artikel. Dazu ein fiktives Interview, z.B. als mögliche Vorbereitung für ein reales Gespräch oder als kleiner Test, inwieweit man das Thema verstanden hat oder sich über den Tisch ziehen lässt.

Die einzelnen Kapitel sind weitgehend für sich lesbar; die wesentlichen rechtlichen Fragen sind jeweils angesprochen, wenn auch in unterschiedlicher Tiefe. Dass sich dadurch gewisse Wiederholungen ergeben, haben wir in Kauf genommen; sie erleichtern vielleicht auch das Verständnis des Themas.

Diese Website darf, kann und will keine Rechtsberatung bieten. Es geht nicht um Einzelfallbetrachtung. Hier sind Informationen, Nachweise und auch Meinungen zur Rechtslage nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die jeder so nutzen kann, wie er meint, dass es für ihn richtig ist. Wie gesagt: Werkzeugkasten. Die Texte entstanden Mitte 2015; sie werden immer wieder angepasst.

Wir empfehlen genervten Kirchgeldzahlern, spätestens für den Fall einer Klage den Rat eines Anwaltes einzuholen, diesen aber auch auf die hier angebotenen Informationen aufmerksam zu machen. Denn auch für (Fach-)anwälte ist das besondere Kirchgeld eher ein Randthema, das man nicht unbedingt sofort in allen Details präsent haben wird. In derartigen Fällen können wir den Anwalt oder Steuerberater dadurch unterstützen, dass wir ausformulierte Materialien für Klagebegründungen zu Verfügung stellen.


Diskussion mit Kirchgeld-Klage.info

Wir haben versucht, das Thema „Besonderes Kirchgeld“ sorgfältig aufzuarbeiten. Natürlich können wir nicht ausschließen, dass uns Fehler unterlaufen sind, und natürlich kann man in dem einen oder anderen Punkt anderer Auffassung sein. Daher können wir trotz großer Sorgfalt keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Verbindlichkeit der hier dargebotenen Informationen übernehmen. Durch die vielen Zitate und Nachweise kann unsere Darstellung leicht nachgeprüft werden. Manche der hier aufgeworfenen Fragen werden rein argumentativ nicht im Konsens zu klären sein, sondern gerichtlich entschieden werden müssen.
Wir denken aber schon, dass es mit den aufgezeigten Punkten v.a. aus der Rechtsprechung des BVerfG gelingen sollte, das besondere Kirchgeld wieder auf genau die ursprüngliche Grundlage zu stellen, die das BVerfG vorgegeben hat. Sofern sich mal ein Gericht traut, nach Gesetz und Recht zu urteilen.

Das Team
von
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Kirchgeld-Klage.info

Stand 07/2017

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Anmerkungen

[1]  Zur besseren Lesbarkeit haben wir auf dieser Startseite und im einführenden Kapitel I (außer in I 2 „Kirchgeld kompakt“) auf Zitate sowie auf Fußnoten mit Nachweisen und Anmerkungen verzichtet. Die anderen Kapitel enthalten die entsprechenden Nachweise und Quellen. Selbstverständlich sind aber auch hier alle Angaben belegbar. – Beispiele:

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180 Gedanken zu „Über diese Seite

  1. Hallo Kirchgeld-Klage Team,
    Du meine Güte, jetzt gibt es hier schon Fake Beiträge von den Behörden. Unglaublich. 😦
    Ich wollte nur kurz etwas fragen.
    Hat schon mal in Deutschland ein Gericht zugunsten des Klägers entschieden? Oder wird immer gemauert? Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort.
    Ich werde mich beruflich neu umsehen und kann ab dem 01.10.22 endlich aus der EKIR austreten. Daher hat sich das Thema Kirchgeld endlich erledigt. Gott sei Dank! 😉
    Alles Gute für die hier, die dagegen klagen wollen. Ich drücke die Daumen und werde weiterhin mal reinschauen.
    Viele Grüße,
    KeinKirchenfan

    • Nein, es hat noch keiner gewonnen. Die beiden letzten Urteile die wir kennen, waren entsprechend schräg. Das FG BaWü hat eine längst überholtes Urteil des BVerfG von 1968 bemüht, um sich um die Beachtung der tragenden Gründe aus dem entscheidenden Urteil des BVerfG von 1965 (1 BvR 606/60) zu drücken, was zeigt, dass unser Ansatz richtig ist.
      Das VG RP (Neustadt) hat etliche Entscheidungen eindeutig entgegen deren Wortlaut verwendet, trotz gegenläufigem Vorbringen des Klägers.

  2. Am 12.05.2022 gingen hier innerhalb von weniger als einer Stunde drei kritische Kommentare von verschiedenen privaten E-Mail-Adressen ein, die aber Fake-Adressen sind (funktionieren nicht). Diese E-Mails kamen lt. URL aber alle von derselben hess. Behörden-Domain, zu der u.a. die OFD Frankfurt und die hess. Finanzämter gehören, also von einer dienstlichen Adresse.
    Nach Argumentation, Tonlage, Formulierung und Kenntnisstand ist anzunehmen, dass sie alle von ein und derselben Person stammen, vermutlich einer Führungskraft in der Finanzverwaltung, womöglich in der OFD Frankfurt.
    Ihr Verfasser scheint mit dem besonderen Kirchgeld befasst zu sein: Er kennt die Verteilung der Fälle beim bKG nach Einkommenskonstellation, er weiß von dem öffentlich nicht auffindbaren Beschluss BVerfG 2 BvR 1585/19, er verteidigt die OFD Frankfurt. Wenn unsere Vermutung zutreffen sollte, darf einen gar nichts mehr wundern.

    Die Beiträge enthalten massive Angriffe und Wertungen, nicht auf den redaktionellen Teil des Portals, sondern auf Darstellungen im Kommentarteil. Sie werfen der Redaktion Stimmungsmache, Unseriosität usw. vor, allerdings ohne substantiierte Argumentation und nicht belastbar. Gleichzeitig hat der dortige Verfasser selber eine Entscheidungsbegründung erfunden – das zeigt sein tatsächliches Rechtsverständnis.

    Der Verfasser dieser drei Kommentare scheint einen eher begrenzten und formalen Kenntnisstand zur Rechtslage in diesem Gebiet zu haben, er nimmt wohl jede Äußerung einer Behörde oder eines Gerichts für bare Münze. Beispiel: Er bestreitet die Möglichkeit von Rechtsbeugung mit dem Hinweis, es seien ja alle Klagen abgeschmettert worden. Da hat jemand etwas nicht verstanden.

    Bei unserer Antwort haben wir gern die Anregung genutzt, auf die Darlegungen in den Widerspruchsbescheiden der OFD Frankfurt sowie in den einschlägigen Urteilen des VG Frankfurt etwas näher einzugehen, da derartige Punkte sicher auch für andere von Interesse sein dürften. Da wird schon mal ein Urteil des BVerfG nach eigenem Gusto verändert.

    Diese Kommentare sowie die zugehörigen Antworten sind hier unter den Nicknames ihres Verfassers leicht auffindbar:
    – Wolfsblut Miezekatze https://kirchgeld-klage.info/comment-page-2/#comment-6280
    – Hupsi Pupsi https://kirchgeld-klage.info/comment-page-2/#comment-6281
    – Conny Bonny https://kirchgeld-klage.info/comment-page-2/#comment-6282

  3. Bei alle dem, was ich hier lese fühle ich mich als Ehepartner sehr stark diskriminiert, da ich als hinzuverdienender Partner, der keiner Glaubensgemeinschaft angehört uber die Zusammenveranlagung ein Kirchgeld entrichten muss.
    Wo bleibt hier die Gleichheit und Gleichberechtigung, wenn allein in Deutschland unterschiedliche Regeln gelten. Warum muss ein ev. Kirchenmitglied in einem überdurchschnittlichem Katholischem Bundesland, wie BW zum Kirchengeldabzug herangezogen werden, wenn es diese Vorgehensweise in anderen Bundesländern nicht gibt.

    • Ich kann Ihren Unmut verstehen, aber das Thema regionale Gleichheit bei der Kirchensteuer ist ein sehr schwieriges. Hintergrund ist der deutsche Föderalismus und seine Geschichte:

      Es gab Deutschland nie als Staat, nur Fürstentümer, Bistümer etc., bis Bismarck 1871 das Deutsche Reich schuf. Und auch da hatten die diversen Königreiche etc. noch eine sehr starke Stellung, z.B. eigene Eisenbahn usw. usf. In der Weimarer Verfassung von 1919 ebenfalls. In den Art. 136 ff. der Weimarer Verfassung (WRV) werden die Rechte der Kirchen geregelt, und auch, dass für Einzelfragen die Länder zuständig sind, insb. auch für Fragen der Kirchensteuer. Das darf man durchaus als Nachwirkung der Reformationszeit sehen, indem dann galt „cuius regio eius religo“ (Wes das Land, des der Glaube).

      Nach 1945 wollten die Allierten nicht, dass Deutschland wieder gefährlich wird, lösten Preußen auf und belebten ansonsten die Länder wieder, um einen starken Zentralstaat zu vermeiden. Die Bundesrepublik Deutschland ist wie der Name sagt ein Bundesstat, dem die Länder als die eigentlichen Staatssubjekte beigetreten sind. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee 1948 konnte sich nicht auf neue Regelungen zur Stellung der Kirchen einigen. Daher wurden in Art. 140 GG die alten Artikel aus der WRV 136 bis 141 übernommen.

      Diese billigen den Kirchen das Recht der Steuererhebung zu (Art. 137 Abs. 6 WRV). D.h., jede Kirche/Bistum kann grob gesagt Steuern erheben wie sie will. Die nähere Ausgestaltung der betreffenden Regelungen obliegt den Ländern (Art. 137 Abs. 6 u. 8 WRV). Der Bund ist hier außen vor, diese Rechte liegen a) bei den Kirchen b) bei den Ländern
      Damit spielt die individuelle bzw. regionale Gleichheit als solche verfassungsrechtlich m.E. hier keine Rolle. Die KiESt wird ja auch mit 8 oder 9% der Einkommensteuer erhoben, je nach Bundesland.

      Aufgrund dieses historischen Rattenschwanzes und der gegebenen Kompetenzverflechtungen ist es m.E. hoffnungslos, über den Gleichheitsgedanken hier irgendetwas zu erreichen.
      Der einzige Ansatz könnte m.E. sein, auf dem Gebiet des besonderen Kirchgeldes Druck auf die Kirchen, die das besondere Kirchgeld noch erheben, auszuüben, endlich verfassungskonform (Thema Individualbesteuerung!!) zu besteuern, und vielleicht auch auf die Bundesländer, in ihren KiStG endlich die verfassungsrechlichen Klärungen des BVerfG zu beachten.

      Das versuchen wir hier auf der rechtlichen Schiene voranzutreiben, was aber angesichts der vielfältigen Falschdarstellungen v.a. seitens BFH (aber auch des BVerfG!) ziemlich zäh ist.

      Wenn Sie dazu Ideen für eine politische Unterstützung hätten, wäre das mehr als verdienstvoll.

  4. Wer das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ vermeiden will, kann mit Wohnsitz in Niedersachsen auch dem Humanistischen Verband Deutschlands KdÖR beitreten. Der erhebt eine „Steuer“: https://hvd-niedersachsen.de/nachrichten-nds/das-besondere-kirchgeld-in-glaubensverschiedenen-ehen.html
    Das gleiche gilt für Leute mit Wohnsitz in Bayern, wenn man dem BfG Bayern KdÖR beitritt: https://bfg-bayern.de/portal/article/das-besondere-kirchgeld

    • Besten Dank für Ihre Hinweise.

      Über die Einführung einer echten Steuer durch HVD Niedersachsen hatten wir unter „Aktuelles“ im Oktober 2018 berichtet.

      Ihr Hinweis auf Bayern („das gleiche“) trifft leider nicht so ganz zu.
      In Bayern wird das besondere Kirchgeld nicht mehr erhoben, seit die Ev.-luth. Landeskirche (ELKB) ab dem Steuerjahr 2018 ihr besonderes Kirchgeld abgeschafft hat.
      Der BfG Bayern erhebt keine STEUER, sondern nur einen BEITRAG, und zwar lt. Satzung nur durch seine Ortsgemeinden. Nach Art. 22 bayr. KiStG wirkt ein solcher Beitrag (!!) zwar befreiend gegenüber dem besonderen Kirchgeld – aber eben nur für Bayern, wo es dieses nicht mehr gibt.
      Der bfg weist auf der von Ihnen angegebenen Seite selbst daraufhin, dass eine bundesweite Anerkennung dieser Lösung fraglich ist.

    • Sorry, irgendwie habe ich diesen Kommentar nicht mitbekommen.

      Einig, aber für Bayern aber nicht ganz korrekt:
      1) „Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben.“ (KiStO der bayr. Diözesen)
      2) Die ev.-luth. Landeskirche hat ihr besonderes Kirchgeld auf ihrer Herbstsynode 2018 aufgehoben.

  5. Sehr geehrtes Kirchgeld-Team,

    mit Interesse verfolge ich seit Jahren Ihre Infoseite. Auch ich habe am 9.2.2021 einen Widerspruchsbescheid der OFD Frankfurt für einen von sechs offenen Widersprüchen bekommen und werde auch Klage vor dem VG erheben wollen. Sollten Sie einen Kontakt zu einem Anwalt haben, wäre ich für einen Hinweis dankbar. Schon die Tatsache, das Beklagte das Land Hessen will mir nicht wirklich einleuchten.

    Vielen Dank und ich werde über den Fortgang berichten.

    Mit besten Grüßen

    • Die Kirchensteuer wird im Land Hessen durch die Finanzämter verwaltet. Und die sind nun einmal eine Institution des Landes Hessen. Ich persönlich bin schon lange kein Kirchenmitglied mehr, bin zusammen mit meiner damaligen Ehefrau ausgetreten. Ich halte das heutige besondere Kirchgeld für richtig, eher für zu niedrig. Man möchte in der Kirche bleiben und die Vorteile für sich und seine Kinder erhalten, aber nichts dafür zahlen. Es ist doch merkwürdig: Es gibt fast nur die Konstellation – gut verdienender Ehegatte kein Kirchenmitglied, der andere, einkunftslose oder gering verdienende Ehegatte ist Kirchenmitglied. Das ganze Gezetere gegen das besondere Kirchgeld ist lächerlich. Man soll doch einfach austreten und einer freien Gemeinde beitreten. Dort kann man auch seine Glauben praktizieren.

      • Vorbemerkung:
        Innerhalb von weniger als einer Stunde gingen drei derartige Kommentare von verschiedenen privaten E-Mail-Adressen hier ein. Diese kamen lt. URL aber alle von derselben hess. Behörden-Domain, zu der u.a. die OFD Frankfurt und die hess. Finanzämter gehören, also von einer dienstlichen Adresse.
        Nach Argumentation, Tonlage, Formulierung und Kenntnisstand ist anzunehmen, dass sie alle von ein und derselben Person stammen, vermutlich einer Führungskraft in der Finanzverwaltung,.
        Ihr Verfasser scheint mit dem besonderen Kirchgeld befasst zu sein: Er kennt die Verteilung der Fälle beim bKG nach Einkommenskonstellation, er weiß von dem öffentlich nicht auffindbaren Beschluss BVerfG 2 BvR 1585/19, er verteidigt die OFD Frankfurt.

        Zum ersten dieser drei Beiträge (Wolfsblut Miezekatze zum Kommentar von Sven vom 15.02.2021):

        1) Dass die Finanzämter eine „Institution“ des Landes Hessen sind, ist noch kein Qualitätsnachweis. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein Drittel der Steuerbescheide fehlerhaft ist. Ob die Fehlerquote in Hessen höher oder geringer ist, ist hier nicht bekannt.

        2) Ihre persönliche Wertung zur Kirchensteuer und Ihre Schlussfolgerungen daraus sind das Eine.

        Das andere ist, dass die Bundesrepublik Deutschland ein säkularer Rechtsstaat ist.

        Das besondere Kirchgeld entspricht bei Eigenverdienst aber nicht rechtsstaatlichen Regeln.
        Es beruht nur auf Falschzitaten, Rechtsfehlern und Falschdarstellungen, insbesondere auch seitens des BFH und BVerfG. Der BFH z.B. hangelt sich von einer Falschdarstellung zur nächsten. In seinem jüngsten Beschluss I B 65/19 hat er zugegeben, dass er u.a. die sog. Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat, obwohl sie einschlägig ist. Damit liegt nach den Maßstäben des BVerfG Willkür vor. Dies überträgt sich auf die gesamte einschlägige Rechtsprechung.

        Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf den neuen Abschnitt I 5 „Alte und neue Märchen vom BFH“.

        Die beiden anderen Kommentare werden demnächst mitsamt Antwort veröffentlicht.

  6. Sehr geehrtes Kirchgeld Infoteam,,
    seit mehreren Jahren benutzen wir eure Textbausteine.
    Gestern haben wir einen Widerspruchbescheid der OFD Frankfurt erhalten.
    Wir würden im nächsten Schritt Klage erheben und suchen anwaltliche Vertretung.
    Könnten sie bitte einen Kontakt zu einem versierten Rechtsanwalt herstellen.

    Danke und beste Grüße

    • Besten Dank für die Anfrage.
      Beim Widerspruchsbescheid der OFD Frankfurt gehe ich davon aus dass die gelogen haben wie immer. Der Widerspruchsbescheid ist auf jeden Fall angreifbar, das kann man unbesehen sagen.
      Das Problem ist nur, dass auch die hess. Verwaltungsgerichte irgendwelche wahrheitwidrige Behauptungen zusammenkopieren, so erst kürzlich das VG Frankfurt. Näheres direkt.

      • Liebe Redaktion. Die Art und Weise Ihrer Stimmungsmache ist unseriös. Wie und wo sollte die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einem Widerspruchsbescheid lügen? Denkbar wäre eine Lüge nur in der Sachverhaltsdarstellung. Diese ergibt sich aber von selbst. Die entscheidenden Parameter für die Kirchensteuerfestsetzung sind die Kirchenzugehörigkeiten sowie die Einkünfte der Beteiligten, d.h. im Falle der Zusammenveranlagung die der Eheleute. Wo will man da lügen. Auch Ihre Aussage, der Widerspruchsbescheid der OFD Frankfurt sei angreifbar, ist lächerlich. Jeder Verwaltungsakt, d.h. behördliche Entscheidung, ist angreifbar. Ob mit Erfolg, oder erfolglos, ist eine andere Frage. Gerichten wahrheitswidrige Behauptungen vorzuwerfen, ist schon starker Tobak. Welche denn, nennen Sie Ross und Reiter. Nur weil Ihnen eine bestimmte Rechtsanwendung nicht passt, ist dies noch lange keine Unwahrheit. So funktioniert dies nun einmal in einenm Rechtsstaat. Es wird um Rechtspositionen gerungen und am Ende, wenn Differenzen nicht überwunden werden können, entscheiden unabhängige Instanzen, eben Gerichte. Für Sie sind diese jedoch manipuliert. Daran kann man Ihr Rechtsverständnis sehen.

      • Vorbemerkung:
        Innerhalb von weniger als einer Stunde gingen drei derartige Kommentare von verschiedenen privaten E-Mail-Adressen hier ein. Diese kamen lt. URL aber alle von derselben hess. Behörden-Domain, zu der u.a. die OFD Frankfurt und die hess. Finanzämter gehören, also von einer dienstlichen Adresse.
        Nach Argumentation, Tonlage, Formulierung und Kenntnisstand ist anzunehmen, dass sie alle von ein und derselben Person stammen, vermutlich einer Führungskraft in der Finanzverwaltung,.
        Ihr Verfasser scheint mit dem besonderen Kirchgeld befasst zu sein: Er kennt die Verteilung der Fälle beim bKG nach Einkommenskonstellation, er weiß von dem öffentlich nicht auffindbaren Beschluss BVerfG 2 BvR 1585/19, er verteidigt die OFD Frankfurt

        Zum zweiten dieser drei Beiträge (HupsiPupsi zu einer Antwort von Red. vom 11.02.2021):

        Antwort Teil 1:
        Dieser Kommentar besteht i.w. aus Wertungen: Unseriöse Stimmungsmache, zweifelhaftes Rechtsverständnis.
        Einigermaßen fassbar sind folgende Kritikpunkte: „Lüge“ bei der OFD Frankfurt, Parameter der Kirchensteuerfestsetzung, wahrheitswidrige Behauptungen von Gerichten.

        Zum Thema OFD Frankfurt und Lüge

        Sie monieren die saloppe Formulierung in einer Antwort von Red., dass die OFD Frankfurt in ihren Bescheiden lüge.
        Dahinter steht Folgendes: Die uns bekannten Widerspruchsbescheide der OFD beinhalten sehr viele Rechtsfehler, insbesondere wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen zur Rechtslage. Vorsatz ist anzunehmen, da auch eindeutig wahrheitswidrige Darstellungen trotz gegenläufiger Darlegungen der Widerspruchsführer aufrechterhalten werden. Da kann man nun wählen, ob man Inkompetenz oder bewusst wahrheitswidrige Darstellung (vulgo Lüge) annimmt.

        Ich beziehe mich hier auf einige weitgehend inhaltsgleiche Widerspruchsbescheide sowie auf eine Klageerwiderung (Textbausteine), zu denen uns auch die Einsprüche o.ä. vorliegen. Zum Schutz der Beteiligten bezeichne ich diese Unterlagen hier nicht näher. Es ist aus Gründen des Umfangs hier nicht möglich, auf alle einschlägigen Falschdarstellungen der OFD Frankfurt einzugehen. Daher nur einige Punkte:

        Falschzitat BVerfG-Urteil
        Die OFD Frankfurt behauptet in diversen Widerspruchsbescheiden (von 05/2019, 02/2021, 06/2021, 07/2021, 03/2022) und auch vor Gericht (06/2021), das BVerfG habe in 1 BvR 606/60 gesagt, dass der Lebensführungsaufwand dann kirchlich besteuert werden dürfe, „wenn ein Kirchenangehöriger“ „mangels eigenen Einkommen oder mit geringerem Einkommen … keine bzw. nur geringe KiSt zahlen müsse“.

        In BVerfG 1 BvR 606/60 Ziff. C II 2 steht aber etwas anderes: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Von einem „geringerem“ Einkommen oder „geringer“ KiSt ist nicht die Rede, das hat die OFD hinzugefügt. Das kann jeder durch Nachlesen überprüfen.

        Diese o.a. Veränderung des Originaltextes durch Hinzufügung seitens der OFD Frankfurt ist wahrheitswidrig erfunden, vulgo gelogen, und zwar wider besseres Wissen, denn die Widerspruchsführer haben regelmäßig das korrekte Zitat vorgebracht. Für Vorsatz spricht auch die mehrfache Wiederholung. Die OFD täuscht über die Rechtsprechung des BVerfG.

        Auf dieser Lüge baut dann die weitere Argumentation der OFD Frankfurt auf. So sagt sie: „Das von den Widerspruchsführern zitierte Urteil des BVerfG …1 BvR 606/60 ist somit nicht dahingehend zu interpretieren …..“.
        Wirklich schlau: Die OFD Frankfurt erfindet eine Rechtsprechung im Widerspruch zum Original, und begründet damit eine Umdeutung des Originals. Geht’s noch? Halten Sie das für rechtsstaatlich oder seriös?? Wenn ja, wäre das sehr bedenklich, v.a., falls Sie wie vermutet Führungskraft in der Finanzverwaltung sein sollten.
        Ohne diese Lüge hätte die OFD Frankfurt den Einsprüchen gegen ein besonderes Kirchgeld bei Eigenverdienst stattgeben müssen.

        Unbestimmt, widersprüchlich, unzutreffend
        Zudem genügt diese Darstellung der OFD Frankfurt nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, der auch für die Kirchensteuer gilt (BVerfG 2 BvL 7/84, insb. Rn 29).
        Wieviel Prozent oder Euro ist denn nun „geringer“?? Wieviel Euro ist eine „geringe“ Kirchensteuer? Wieso wird KiESt und nicht das besondere Kirchgeld fällig, wenn die Einkommen der Ehegatten sich nur um z.B. 1 % oder 10 € unterscheiden?

        Die OFD Frankfurt sagt aber auch regelmäßig: „Das besondere Kirchgeld kommt dann zum Zuge, wenn der der Kirche angehörende Ehegatte deutlich geringere Einkünfte …“, ohne eine Rechtsgrundlage dafür anzugeben.
        Was gilt denn nun?? „Geringere“ oder „deutliche geringere“ Einkünfte? Wieviel ist „deutlich geringer“?? Was ist die Rechtsgrundlage dafür, wo steht das?

        Weiß die OFD Frankfurt vielleicht gar nicht so recht, was sie da wirklich schreibt, wenn sie aus unterschiedlichen kirchlichen Vorlagen (die Kirchen erzählen da Unterschiedliches) zusammenkopiert?


        Ohne Rechtsgrundlage

        Die OFD Frankfurt sagt, dass das besondere Kirchgeld „dann zum Zuge kommt, wenn der konfessionsangehörige Ehegatte keine oder deutlich geringere Einkünfte bezieht als der keiner Kirche angehörige Ehegatte“. Diese wolkige „Regelung“ entspricht nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, da der Steuerpflichtige nicht erkennen kann, wann ihn welche Kirchensteuer trifft (vgl. BVerfG 2 BvL 7/84).
        Die OFD Frankfurt nennt dazu keine Rechtsgrundlage.

        Nach unserer Kenntnis verwendet auch die Finanzverwaltung Hessen im System ELSTER die sog. Vergleichsberechnung, aufgrund derer das besondere Kirchgeld anstelle der KiESt festgesetzt wird, allein weil es höher ist. Diese Vergleichsberechnung ist angesichts der Unbestimmtheit des KiStG und der KiStO die hier allein entscheidende Eingriffsnorm, die meist von den Kirchen aufgestellt wird. Die neueren Genehmigungen der Kirchensteuerbeschlüsse für Hessen enthalten soweit ersichtlich die Vergleichsberechnung nicht, so dass diese kirchliche Norm für Hessen bis auf weiteres nicht als staatlich genehmigt und somit als unwirksam anzusehen ist.

        Die OFD Frankfurt nannte auch dann keine Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen der Finanzverwaltung, als eine Widerspruchsführerin das Fehlen dieser Rechtsgrundlage schon in ihrem Einspruch moniert hatte (03/2022). Demnach agiert die Finanzverwaltung Hessen lt. OFD Frankfurt bei der Vergleichsberechnung ohne gültige Rechtsgrundlage, also willkürlich.
        Entweder gilt die Vergleichsberechnung, dann ist die gesamte einschlägige Rechtsprechung wegen Nicht-Berücksichtigung einer einschlägigen Norm willkürlich, oder sie gilt nicht, dann ist das Vorgehen der Finanzverwaltung, einfach die höhere von zwei Steuern festzusetzen, willkürlich.
        Die OFD geht auch nicht auf den Klägervortrag bzgl. Willkür wg. Nichtberücksichtigung einschlägiger Vorschriften wie insb. der Vergleichsberechnung ein.

        Irreführung
        Die OFD Frankfurt versucht den Eindruck zu erwecken, als ob ihre o.a. Darstellung „kommt zum Zuge“, auf der Rechtsprechung des BVerfG beruhe. „Der Gesetzgeber folgt damit einer Anregung des BVerfG …“, die die OFD dann aber wie gezeigt wahrheitswidrig anführt (s.o.). In BVerfG 1 BvR 606/60 steht kein Wort zur Vergleichsberechnung, sie ist im Gegenteil durch den Wortlaut des Obiter dictum und die tragenden Gründe des Urteils ausgeschlossen. Die OFD Frankfurt erregt damit durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die Rechtslage zum materiellen Vorteil einer Partei.

        Rechtsprechung erfunden
        Die OFD Frankfurt sagt in einem Bescheid von 03/2022, aus der angeführten Rechtsprechung des BVerfG ergebe sich auch die Verfassungsmäßigkeit der Vergleichsberechnung. Nichts davon stimmt.
        BVerfG 1 BvR 606/60 schließt in seinen tragenden Gründen die Vergleichsberechnung und ihre Konsequenzen aus. Näheres in Abschnitt II 2.
        BVerfG 1 BvR 1109/81 betraf den Fall eines einkommenslosen Kirchenmitglieds, also konnte die Vergleichsberechnung gar keine Rolle spielen. Zudem wurde nur über Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG entschieden, hier aber geht es um Art. 2 Abs. 1 GG (allg. Handlungsfreiheit). 1 BvR 1212/81 liegt der OFD gar nicht vor; nach unserer Kenntnis gilt hier das Gleiche.
        BVerfG 2 BvL 7/84 betraf nur das Verhältnis der staatlichen und kirchlichen Ermächtigungsgrundlagen. Hintergrund war ein Fall der Alleinverdienerehe (BFH II R 170/81), also ohne Vergleichsberechnung.
        BVerfG 2 BvR 591/06 hat beim Landesrecht sowohl die KiESt als auch die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt und beruht ansonsten auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung zu seinem Urteil 1 BvR 606/60 Ziff. C II 2. (Näheres in Abschnitt I 5.9 sowie III 6 )

        Funktionierender Rechtsstaat?
        Sie betonen das Funktionieren des Rechtsstaates.

        Es ist ein „Grundrecht des Bürgers, NUR auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind“. (BVerfG 1 BvR 413/60, C I 1)

        Die OFD Frankfurt kann die Rechtsvorschrift, aufgrund derer im konkreten Fall das besondere Kirchgeld anstelle der KiESt festgesetzt wird weil es höher ist, nicht einmal benennen, geschweige denn nachweisen, dass diese verfassungskonform ist. Es ist anzunehmen, dass der OFD Frankfurt klar ist, dass entweder eine solche Rechtsgrundlage in Hessen gar nicht existiert, und/oder, dass die Vergleichsberechnung verfassungswidrig ist.

        Legen Sie doch bitte mal ein Urteil (am besten ein höchstrichterliches!) im Volltext und mit konkreten Textstellen vor, in dem die Entscheidung für ein besonderes Kirchgeld bei Eigenverdienst 1) anhand und mittels der Vergleichsberechnung begründet wird und zudem 2) nachgewiesen wird, dass diese Vergleichsberechnung formell und materiell verfassungsgemäß ist.
        Wenn Sie das nicht zu Wege bringen, können Sie Ihre ganzen hässlichen Anmerkungen gleich in die Tonne treten, um mal in Ihre Diktion zu verfallen.
        Der BFH musste ja schon zugeben, dass die Vergleichsberechnung einschlägig ist und dass er sie nicht berücksichtigt hat (BFH I B 65/19 Rn 10). Das bedeutet, dass alle auf der Rechtsprechung des BFH basierenden Urteile wegen der Nicht-Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften willkürlich sind (BVerfG BvR 2048/12, Ziff. IV 1, m.w.N.; 1 BvR 1243/88, Ziff. B II 2 a); m.w.N.).
        Und wenn Sie es geschafft haben, ein solches Urteil vorzulegen, dann reden wir über den Rest: § 96 FGO missachtet, § 31 BVerfGG missachtet, KiStG zur AO missachtet, §§ 3, 38 AO (Tatbestandsmäßigkeit) missachtet, von Gesetzes wegen ungleiche Sachverhalte entgegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichgesetzt, Falschzitat zu BVerwG VII C 48.73. Dazu kommt die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung in BVerfG 2 BvR 591/06.

        Den Leitsatz zum Beschluss des BFH I B 65/19 können Sie dabei vergessen. Erstens ist ein Leitsatz nur eine außergerichtliche Zutat (BGH I ZR 190/89) ohne Rechtskraft (VGH Baden-Württemberg 10 S 281/12) und zweitens besagt der Beschluss das Gegenteil. Der BFH hat in I B 65/19 wie gesagt zugegeben, dass die Vergleichsberechnung einschlägig ist (Rn 10 Satz 3), und dass er sie konsequent nicht berücksichtigt hat (Rn 10 Satz 1), was lt. BVerfG Willkür bedeutet. Näheres im Abschnitt I 5.7.5 ff.

        Leistungsfähigkeitsprinzip missbraucht
        Die OFD Frankfurt sagt (03/2022), es folge aus dem „Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit“, dass auch bei Eigenverdienst das besondere Kirchgeld festzusetzen sei, schließlich sei ein Kirchenmitglied mit eigenem Einkommen wirtschaftlich leistungsfähiger als eines ohne.

        Die OFD Frankfurt missachtet die Rechtslage und gibt nur eine kirchliche Auffassung wieder.

        „Wenn die Kirche ihre Steuer als Annexsteuer zur staatlichen Einkommensteuer gestaltet, gewinnt das Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche Besteuerung Bedeutung“ (nach: BVerfG 2 BvR 443/01; Rn 75).
        Das bedeutet: Die Kirche muss es hinnehmen, wenn bei einem Eigenverdienst des Kirchenmitglieds keine (Grundfreibetrag!) oder nur eine sehr geringe KiESt anfällt. Sie hätte ihre Steuer vom Einkommen lt. KiStG ja auch anders gestalten können.

        Kirchliche Wandersage
        Die OFD Frankfurt beruft sich in diesen Widerspruchsbescheiden gern auf den sog. Taschengeldparagraphen § 1360a BGB und den angeblichen religiösen Beiträgen.
        Dies ist eine wahrheitswidrige kirchliche Wandersage, die z.B. in BFH I R 76/04 dazu angegebenen BT-Drucksachen existieren nicht oder besagen anderes. Der Taschengeldparagraph greift lt. BGH ohnehin nur, soweit der Taschengeldanspruch den Eigenverdienst übersteigt.

        BVerwG falsch zitiert
        Die OFD Frankfurt zitiert zur Kirchgeldtabelle regelmäßig das BVerwG falsch, denn im Urteil VII C 48.73 Rn 33 schränkt das BVerwG die Kirchgeldtabelle etc. auf das einkommenslose Kirchenmitglied ein. Dieses Falschzitat erfolgt auch dann, wenn im Einspruch darauf aufmerksam gemacht worden war. Also ist Vorsatz anzunehmen, wenn man nicht Dienstunfähigkeit unterstellen will.

        Unzutreffende Urteile
        Die OFD Frankfurt verweist gern auf das Urteil des hess. VGH V OE 29/72. Dieses betrifft den Fall eines Alleinverdieners.
        Nach dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (§§ 3, 38 AO) sind die Fälle der glaubensverschiedenen Allein- und Beidverdienerehe aber von Gesetzes wegen ungleich, weil unterschiedliche Tatbestände zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Näheres in Abschnitt I 5.3.1.
        Die OFD überträgt aber einfach die Rechtsprechung zur Alleinverdienerehe auf die Beidverdienerehe und missachtet so die AO mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit. Damit liegt ein Gesetzesverstoß vor (§ 85 AO) sowie ein Verstoß den allg. Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

        Die OFD Frankfurt verweist regelmäßig auf die Beschlüsse des BVerfG 1 BvR 1109/81 und 1 BvR 1212/81. Der erstere betraf einen Fall der Alleinverdienerehe (s. V OE 29/72), besagt also nichts zur Beidverdienerehe, denn zweiten „versuche ich zu besorgen“ (was nicht gelang). D.h., die OFD Frankfurt beruft sich mehrfach auf einen BVerfG-Beschluss, der ihr gar nicht vorliegt und den sie nur vom Hören-Sagen kennt.

        Die OFD Frankfurt verweist (03/2022) auch auf den Beschluss des BFH I B 65/19. Dieser Beschluss ist so wertlos wie der vorangegangene Beschluss I B 28/18. Nichts stimmt.
        Hier nur ein Beispiel: In I B 65/19 Rn 11 wird das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst nur noch für den Fall eines „niedrigen“ Einkommens mit einer „geringfügigen“ KiESt begründet, das liege auf der Hand. Damit sagt der BFH, dass bei Eigenverdienst das Kirchgeld nur noch bei „niedrigem“ eigenem Einkommen erhoben werden darf (im Widerspruch u.a. zu I B 28/18), also nicht mehr bei jedem Einkommen.
        Demnach darf auch die Kirchgeldtabelle nur bei einem „niedrigen“ Eigenverdienst angewendet werden. Nach den üblichen Werten läge die Grenze bei ca. 12.000 € p.a. Näheres in Abschnitt I 5.7.

        Dass ein Obiter dictum, noch dazu eines mit einer KANN-Bestimmung, nicht bindend ist, ist bekannt. Das bedeutet aber nicht (wie es der BFH und viele Gerichte für sich beanspruchen), dass jedermann den Urteilstext verändern darf wie er lustig ist. Im Zweifelsfall liegt die Beweiskraft beim Original (vgl. §§ 415 ff. ZPO). Wo bitte steht, wer einen Urteilstext rechtswirksam verändern darf?

        Falschbehauptung zu Art. 31 GG
        Die OFD Frankfurt hat behauptet auch 2022 noch, das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst sei nach hess. Landesrecht rechtmäßig und Bundesrecht gelte hier nicht (weshalb die OFD ja dauernd auf das BVerfG verweist, ha ha!!).
        Damit hat die OFD Frankfurt indirekt eingeräumt, dass Bundesrecht dem besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst entgegen steht. Begründung: Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) greife nicht, weil es bei der Kirchensteuer kein Bundesgesetz gebe.

        Lt. BVerfG (2 BvN 1/95, Ziffer C I 1) geht aber „Bundesrecht jeder Rangordnung“ dem Landesrecht vor. Dies wurde der OFD bereits vorgetragen. Damit liegt ein aktiver Verstoß der OFD Frankfurt gegen § 31 BVerfGG vor, nach dem sie an Rechtsprechung des BVerfG gebunden ist, und zwar auch an die tragenden Gründe, unabhängig vom Streitgegenstand (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – 2 BvL 3/10. BFH XI R 77/97 ist veraltet, siehe BFH v. 06.04.2016 – X R 2/15; Ziff. II 3 d) aa).

      • Vorbemerkung:
        Innerhalb von weniger als einer Stunde gingen drei derartige Kommentare von verschiedenen privaten E-Mail-Adressen hier ein. Diese kamen lt. URL aber alle von derselben hess. Behörden-Domain, zu der u.a. die OFD Frankfurt und die hess. Finanzämter gehören, also von einer dienstlichen Adresse.
        Nach Argumentation, Tonlage, Formulierung und Kenntnisstand ist anzunehmen, dass sie alle von ein und derselben Person stammen, vermutlich einer Führungskraft in der Finanzverwaltung,.
        Ihr Verfasser scheint mit dem besonderen Kirchgeld befasst zu sein: Er kennt die Verteilung der Fälle beim bKG nach Einkommenskonstellation, er weiß von dem öffentlich nicht auffindbaren Beschluss BVerfG 2 BvR 1585/19, er verteidigt die OFD Frankfurt

        Antwort zu Hupsi Pupsi Teil 2

        Parameter der Kirchensteuerfestsetzung

        Ihre Anmerkungen zur Sachverhaltsdarstellung sind unzutreffend.

        Sie behaupten, dass bei Zusammenveranlagung das gemeinsame Einkommen der Eheleute für die kirchliche Besteuerung maßgeblich sei. Demnach kennen Sie nicht einmal das KiStG richtig, das regelmäßig regelt, wonach bei glaubensverschiedener Ehe in Zusammenveranlagung die KiESt zu bemessen ist, nämlich nach dem Einkommensanteil des Kirchenmitglieds.

        Dahinter steht der Grundsatz der Individualbesteuerung (einzelne KiStG nennen den m.W. sogar), den das BVerfG u.a. in 1 BvR 606/60 als für die Kirchensteuer maßgeblich festgestellt hat. Dieses Urteil gilt in seiner Gesamtheit auch für „das besondere Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer“ (BVerfG 2 BvR 591/06, Näheres in Abschnitt I 5.9).
        Die ev.-luth. Kirche Bayern und das Bistum Trier haben ihr besonderes Kirchgeld abgeschafft, weil es bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbricht.

        Zum Thema wahrheitswidrige Behauptungen von Gerichten.

        Sie kritisieren, dass wir Gerichten wahrheitswidrige Behauptungen vorwerfen. Dazu einige Anmerkungen.

        Das VG Frankfurt übernimmt in seinen Entscheidungen 6 K 595/18.F und 6 K 605/18.F eine Reihe von Behauptungen von anderen Stellen, die nicht der Wahrheit entsprechen.

        Das VG Frankfurt sagt: „Nach § 2 KiStG … kann als Kirchensteuer u. a. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden, deren Ehegatte …“ Das VG täuscht über die Rechtslage, indem es die andere Kann-Bestimmung des KiStG (zur KiESt) verschwinden lässt und so eine nicht vorhandenen Bestimmtheit vortäuscht. Damit liegt zudem Willkür vor.

        Das VG Frankfurt hat nicht beachtet, dass nach § 15 hess. KiStG die Abgabenordnung anzuwenden ist und die beiden Fälle der Allein- vs. Beidverdienerehe entgegen dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit von Steuern (§§ 3, 38 AO) gleichgesetzt. (Siehe dazu auch Abschnitt I 5.3.1).

        Das VG Frankfurt weitet den Tatbestand des Obiter dictums willkürlich aus: Ausgangspunkt ist eine in sich widersprüchliche Behauptung: Das VG räumt zunächst ein, dass das BVerfG „explizit nur einkommenslose Kirchenmitglieder“ im Auge hatte, und sagt dann, das sei völlig bedeutungslos.
        „Dass dieses obiter dictum explizit nur einkommenslose Kirchenmitglieder mit gutverdienenden konfessionslosen Ehegatten im Auge hatte, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf schließen, dass der 1. Senat ausschließlich bei diesen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Lebenszuschnitt als gegeben erachtete.“ (Rn 22)

        Mit der gleichen Logik kann man sagen, dass man aus dem Urteil des VG Frankfurt 6 K 595/18.F nicht schließen kann, dass das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst zulässig sei – es ist ja lt. VG Frankfurt schließlich völlig egal, was da geschrieben steht. Die Wortlautgrenze („wenn – dann“) ist dem VG Frankfurt offensichtlich wurscht, um höflich zu bleiben.

        Das VG Frankfurt behauptet in Rn 24, dass BVerfG in 1 BvR 606/60 gerade nicht den Grundsatz aufgestellt habe, dass nur das eigene Einkommen Anknüpfungspunkt der Kirchensteuer sein dürfe. In BVerfG 1 BvR 606/60 Ziff. C I 2 steht das Gegenteil.

        Das VG Frankfurt behauptet in Rn 25, der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 bringe zum Ausdruck, dass die kirchliche Besteuerung nach Leistungsfähigkeit erfolge. Dies geht fehl. Das BVerfG hat in 2 BvR 591/06 sich nur bzgl. der Bemessung der Steuer auf die Leistungsfähigkeit bezogen, nicht aber zu Heranziehung. Das VG Frankfurt begründet also die Heranziehung zur Steuer mit ihrer Bemessung, was lt. BVerfG 1 BvL 31/62, Ziff. C II unzulässig ist. Gleiches ergibt sich aus der AO: Der Steueranspruch nach § 38 AO ist Voraussetzung für die Bemessung der Steuer nach §§ 155 ff, und nicht umgekehrt.

        Das VG Frankfurt behauptet dazu in Rn 25 weiter, der Beschluss 2 BvR 591/06 fuße nicht auf einem Fehlverständnis der früheren Entscheidung des I. Senates, sondern führe diese fort. Damit räumt das VG Frankfurt ein, dass das Original von 1965 („einkommenslos“) und der Bericht von 2010 („bei jedem Einkommen“) nicht übereinstimmen.
        Als Begründung der angeblichen „Fortführung“ wird nur der wahrheitswidrige Bericht des BVerfG in 2 BvR 591/06 angegeben, aus dem diese „Fortführung“ besteht: Das Falschzitat als angebliche „Fortführung“ wird mit sich selbst begründet.

        Dazu etwas näher:
        Das BVerfG berichtet in seinem Beschluss 2 BvR 591/06, es habe bereits 1965 gesagt, dass der Lebensführungsaufwand besteuert werden dürfe. Dies ist ein Falschzitat durch Weglassen, denn es fehlt die damalige Klausel „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Dass Zitat und Original sich unterscheiden, hat auch OVG Lüneburg festgestellt. Anders als die beiden Gerichte meinen, liegt hier schon mangels Begründung keine neue Rechtsansicht bzw. Fortführung vor. Zudem ist Abweichung zwischen dem Bericht von 2010 und dem Original von 1965 dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Also liegt keine Rechtsansicht, sondern eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung vor. Näheres in Abschnitt I 5.9 sowie III 6.

        Der BFH konnte im Verfahren I B 65/19 einem solchen Vortrag nichts entgegenhalten, außer einer dümmlichen Bemerkung zu den Fähigkeiten der Klägerin (Rn 14).

        Die Leitsätze zu den BFH Beschlüssen I B 28/18 und I B 65/19 entsprechen weder der Wahrheit noch den Inhalten der Beschlüsse. Näheres in Abschnitt II 0.2.2 bzw. I 5.7.10

        Rechtsverständnis und Seriosität

        Sie kritisieren das hiesige Rechtsverständnis als voreingenommen, weil es unpassende Rechtsansichten als manipuliert darstelle. Sie verdrehen die Dinge in ihr Gegenteil.

        Hier wird ein Rechtsverständnis vertreten und praktiziert, das behördliche und gerichtliche Entscheidungen auf eine korrekte Begründung hin abklopft. Maßstab dabei ist v.a. die Rechtsprechung des BVerfG, die Grundsätze der Rechtsprechung und der Steuererhebung sowie korrektes Zitieren.

        Anhand dessen wird immer wieder aufgezeigt, wie Behörden und Gerichte im Thema „besonderes Kirchgeld bei Eigenverdienst“ mit Falschzitaten agieren, rechtswidrig und willkürlich handeln und entscheiden. Dass dies den Betroffenen nicht gefällt ist normal. Die vorstehenden Punkte z.B. zu den Bescheiden der OFD Frankfurt zeigen doch, dass dort nach dem Wunsch der Kirchen und nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfahren wird. Oder weshalb sonst sollte die OFD sich sonst so primitive Fehler wie ein offensichtlich verbogenes Zitat aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 leisten?
        Insoweit darf man den Vorwurf der Unseriosität eher der OFD Frankfurt zuordnen.

        Der BFH musste aufgrund unserer Argumentation inzwischen einräumen (I B 28/18), dass die verfassungsrechtliche Grundlage des besonderen Kirchgeldes bei eben doch das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/06 (und nicht sein Urteil I R 76/04) ist (Näheres in Abschnitt II 0.2.6) und dass er die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat (Näheres in Abschnitt I 5.7.7).

        Der BFH musste aufgrund unserer Argumentation auch indirekt einräumen, dass er sich mit seinem Beschluss I B 28/18 kräftig vergaloppiert hat. Im Beschluss I B 65/19 verweist er nur noch indirekt auf I B 28/18, indem er in I B 65/19 Rn 7 auf seinen Beschluss v. 13.02.2019 – I B 65/19 verweist, der eine „ausführliche verfassungsrechtliche Beurteilung“ enthalte. Dieser Beschluss zu einem Befangenheitsantrag besagt dazu auf S. 4 auf ca. 10 Zeilen aber nur, dass die Klägerin eine andere Rechtsauffassung zur Frage der Einkommenskonstellation habe als er der I. Senat. Ganz schön dünn für eine „ausführliche verfassungsrechtliche Beurteilung“. Siehe auch I 5.7.1.

        Uns scheint, dass eher Ihr Rechtsverständnis nur oberflächlich und parteiisch ist, weil es alles, was zum Kirchgeld vom Gericht kommt, naiv im Sinne der Kirche akzeptiert und in Wirklichkeit die Rechtslage nicht kennt.

        In Ihrem Beitrag als „Conny Bonny“ täuschen Sie zudem selbst über die Rechtsprechung des BVerfG. Sie behaupten, das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1585/19 „nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg besaß.“ Die Begründung „keine Aussicht auf Erfolg“ steht nicht in dem Beschluss 2 BvR 1585/19. Das ist von Ihnen erfunden oder Sie sind auf eine der kirchlichen Falschdarstellungen hereingefallen.
        Soviel zum Thema Seriösität.

  7. Auch in diesem Jahr wurde mein Einspruch erwartungsgemäß zurückgewiesen (ev. Kirche in NRW) und auch wenn ich das bes. Kirchgeld für verfassungswidrig halte, werde ich wohl nicht klagen. Die Aussicht auf Erfolg ist mir angesichts der zahlreichen fragwürdigen Urteile dann doch zu gering. Nerven mit Einsprüchen werde ich weiterhin. Vielleicht gelingt ja auch in NRW irgendwann, was in Bayern schon erreicht wurde.

  8. Hallo zusammen,

    auch in diesem Jahr wurde mein Einspruch bei der Evangelischen Kirche im Rheinland, wie zu erwarten, abgelehnt.

    Ich habe den Mustereinspruch Version 5 mit einem Zusatz zum Leitsatz zu BFH I B 28/18 verwendet und die Kurzfassung der Analyse als Anhang beigefügt.
    Die Antwort der Evangelischen Kirche im Rheinland war ausschnittsweise folgende:

    „… Die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes wurde seit 1965 bis heute mehrfach gerichtlich bestätigt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und auch zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben das besondere Kirchgeld für verfassungsgemäß erklärt. Der BFH hat mit den Urteilen vom 13.02.2019, Aktenzeichen I B 27/18 und I B 28/18 die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH stellt Ferst, dass das Urteil der Vorinstanz den geltenden, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Senats konkretisierten Verfassungs- und Gesetzeslage entspricht. Alle gerichtlichen Instanzen haben sich somit mit der Thematik beschäftigt. Die Festsetzung entspricht den verfassungsrechtlichen Grundlagen.
    Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung werden immer wieder Einspruchs- und umfangreiche Klageverfahren seitens der Kirchmitglieder geführt. Als mögliche Ursache, neben der finanziellen Belastung und der damit vielleicht einhergehenden Verärgerung, führen wir die Einspruchs- und Klagebereitschaft auch darauf zurück, dass immer wieder – u- a. im Internet – diverse Veröffentlichungen bis hin zu Mustertexten der Einspruchs- und Klageverfahren vorhanden sind. Wir möchten unsere Argumentation nicht nur auf diese Urteile begrenzen, da aber im Einspruchsbegehren darauf Bezug genommen wird, möchten wir darauf so ausführlich Bezug nehmen. Die klaren Rechtsprechungen aller Instanzen, die bisher ergangen sind, sind maßgeblich; das besondere Kirchgeld ist steuergerecht. Die Kirchenmitglieder tragen somit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben bei. Ohne diese Beteiligung könnte die Evangelische Kirche die Vielzahl der Aufgaben für die Gemeinschaft und Gesellschaft nicht finanzieren. …“

    Anschließend drückt man im Schreiben noch auf die Tränendrüse hinsichtlich Kinder- Jugend und Seniorenarbeit.

    Die Landeskirche beabsichtigt also den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

    Da scheinbar keine Hoffnung besteht, dass in NRW das besondere Kirchgeld abgeschafft wird, bleibt mir nach mehreren Jahren „Sonderzahlung“ wohl nichts anderes übrig, als aus der Kirche auszutreten und mir zwangsläufig eine neue Arbeitsstelle zu suchen, obwohl ich meine Arbeit sehr gerne mag….

    Trotzdem vielen Dank für Ihre Hilfe und sehr ausführlichen Tipps und Denkanstöße!

    • Besten Dank für Ihre unerfreuliche Nachricht. Natürlich sind wir anderer Auffassung als die EKIR. Diese Kirche hat sich auch schon damit hervorgetan, dass sie in gerichtlichen Verfahren einen „Mindestkirchensteuercharakter“ erfunden hat, für den es keinerlei Rechtsgrundlage gibt.
      Und dass der EGMR das besondere Kirchgeld für verfassungsgemäß erkärt hat, ist schlicht und einfach gelogen. Das hat der EGMR in seinem Urteil 10138/11 etc. nicht gesagt, das ist nur Propaganda der Kirchen.
      Im Gegenteil: Der EGMR sagt in Ziff. 12 und 57, dass das besondere Kirchgeld im Falle „no income“ erhoben werde, so bestätigt u.a. durch BFH I B 109/12 (Ziff. 58). Dort steht: Die Rechtslage ist eindeutig: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenlos.

  9. Hallo, ersteinmal ein großes danke für diese tollen Webseiten. Ist echt vorbildlich was Sie hier zusammengetragen haben.

    Nun habe ich folgende Frage: Ich habe Einspruch gegen das Kirchgeld auf bassi des Mustereinspruches Version 5 eingelegt, das FA schreibt nun folgendes:

    Sehr geeehrter….

    mit Schreiben vom …. haben Sie Einspruch gegen die Festsetzung von ev. Kirchensteuer ür 2019 (besonders Kirchgeld) erhoben.
    Es sei daher zunächst auf folgende formalrechtlich Grundsätze hingewiesen:
    Nach §15 Abs. 2 des hessischen Kirchensteuergesetzes sind die Vorschriften der §§347 bis 368 AO zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bei der Kirchensteuer nicht anzuwenden. Bei Steitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten ist in HEssen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Daher ist der zulässige Rechtsbehelf gegen die Kirchensteuerfestsetzung der Widerspruch gem. §69 VwGO.
    Ich gehe daher davon aus, dass Ihr Rechtsbehelf des Einspruchs (§348 AO) als Widerspruch wegen Kirchensteuer behandelt werden soll.

    ….. Dann kommen 2 Seiten Begründung und der Brief schliesst wie folgt:

    Ich stelle Ihnen nunmehr anheim, die Erfolgsaussichten Ihrese Rechtsbehelfs zunächst nocheinmal zu überdenken. Bitte teilen Sie mir bis zum …… schriftlich mit, ob Sie ihren Rechtsbehelf zurücknehmen.

    Für den Fall , dass Sie Ihren Rechtbehelf aufrechterhalten, teile ich betreffs de weiterren Verfahrensganges mit, dass ich gehalten wäre, zunächst die zuständige Kirchenbehörde zu hören (§13 Abs. 1. S. 2 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) und sodann Ihren Rechtsbehelf der Oberfinanzdirektion Frannkfurt am Main zur Entscheidung vorzulegen (§73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

    …. ich verstehe leider nicht ganz was das heisst und habe einige Fragen:
    Einspruch oder Widerspruch? Ist diese Unterscheidung wichtig für die Erfolgsaussichten, mein Geld zurückzubekommen?
    Muss ich jetzt einen Anwalt hinzuziehen, weil das am Ende vor Gericht landet?
    Was ist die Konsequenz, wenn ich den Rechtsbehelf aufrecht erhalte, denn eigentlich bin ich nicht gewillt, einfach aufzugeben.
    Haben Sie ggf. schon ähnliche Fälle besprochen, so dass Sie mir eine Idee geben können was da auf mich zukommen wird, wenn ich meinen Einspruch aufrecht erhalte?

    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

    • Es ist leider so, dass das Einspruchs- und Gerichtsverfahren in Kirchensteuersachen je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist: Mal gehts vors Finanzgericht, mal vors Verwaltungsgericht. Ähnlich unterschiedlich ist es im Einspruchsverfahren, das auf dem Verwaltungsrechtsweg Widerspruchsverfahren heißt.
      Wie und wo im konkreten Fall Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen ist, muss im Anhang des Steuerbescheides stehen, wo die Rechtsbehelfe stehen. Das bitte genau durchlesen.

      Das Finanzamt hat Ihnen geschrieben, dass es davon ausgeht, dass Ihr „Einspruch“ als „Widerspruch“ behandelt werden soll. Diese Formalie kann Ihnen erst mal wurscht sein. Wenn Sie sicher gehen wollen, schreiben Sie dem Finanzamt einen Zweizeiler, „bitte als Widerspruch behandeln“. Dass die Kirchenbehörde angehört wird, ist in einigen Bundesländern normal.

  10. Ich scheitere mit meiner geplanten Klage allein daran, das es in Sachsen keinen Anwalt für Kirchenrecht gibt (Auskunft Rechtsanwaltskammer Sachsen).
    Die Zusage meiner Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten habe ich, hilft mir aber auch nicht weiter.

    • Es braucht hier keinen Anwalt für Kirchenrecht. Kirchenrecht ist vor allem das innerkirchliche Recht z.B. über Gottesdienste, kirchliche Handlungen usw. Hier geht es aber um Steuerrecht, aber auch nicht sehr tiefgehend. Insoweit kann jeder Anwalt ein solches Mandat übernehmen, sofern er bereit ist, sich ein wenig in die Sache einzuarbeiten.

  11. Hallo,

    ertsmal ein riesiges Danke Schön. In diesen Seiten steckt eine Menge Information und offensichtlich enorme Aufwand. Vielen Dank.

    Meine Frage…

    Ich konfessionslos, meine Frau in ev. Kirche wegen Arbeitgeber. Da wird jedes Jahr ganz brav bes. Kirchgeld abgeführt, und das seit 2017.

    Sie schreiben immer von einer Fristwahrung von 4 Wochen ab Zugang des Steuerbescheids. Anhand der Veröffentlichung des Beschlusses am 4.6.2020, kann ich etwas gegen die Festsetzung von 2017 bzw. 2018 noch tun? Selbsverständlich bin ich schon weit über die Frist hinaus. Aber dank Urteil hat die Rechtslage sich seitdem verändert. Oder kann ich erst ab 2019 (Steuerbescheid kommt noch) Einspruch einlegen?

    MfG
    Verärgert aus Düsseldorf

    • Es sind folgende Schritte zu unterscheiden:
      1) Zugang des Steuerbescheide über Kirchensteuer. Dort steht in Rechtsmittelbelehrung, dass man innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen kann, ansonsten ist der Bescheid rechtskräftig.
      2) Nach Zugang der (ablehnenden) Entscheidung über den Einspruch hat man wieder vier Wochen Zeit, Klage zu erheben.
      3) Nach Zugang der (ablehnenden) Urteilsbegründung hat man vier Wochen Zeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Welches Steuerjahr da konkret betroffen ist, ist egal, es kommt nur auf diese Fristen an.
      Näheres in den entsprechenden Abschnitten zum Verfahren auf diesem Portal.
      Dass da ein neuer Beschluss (der im Übrigen nicht sein Papier wert ist) veröffentlicht wurde, spielt da überhaupt keine Rolle.

  12. Hallo Zusammen, uns geht es genauso. Trotz meinem Einkommen von ca. 13000 Brutto und einer jährlichen Kirchensteuer von 106 € im Jahr, wurde uns jetzt das besondere Kirchengeld ( 540€) aufgebrummt. 24 Klagen abgewiesen ??? Würde eine Sammelklage wirken ?
    Sonnige Grüße vom Bodensee

    • Das Instrument einer Sammelklage wie in den USA gibt es in Deutschland nicht. Man kann nur individuell klagen. Es können sich allerdings mehrere Kläger zusammenschließen, z.B. als Streitgenossenschaft.
      Ob das aber etwas nützen würde, wage ich zu bezweifeln; die Argumente bleiben die gleichen. Man darf davon ausgehen, dass der BFH den Wünschen der Kirche folgt (es gibt da einen neuen Hinweis), und bei manchem Richter sieht das ähnlich aus.
      Die Erfahrung in diesem Thema hat aber gezeigt, dass die Argumentation gegen das besondere Kirchgeld immer stringenter wird, so dass die Herrschaften immer offensichtlicher an das Thema Rechtsbeugung kommen. Da muss man dann aber sehen, dass die Staatsanwaltschaften auch nicht gerade dafür bekannt sind, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen.

      • Rechtsbeugung? Sind Sie noch ganz dicht? Es gibt in den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Länder Regelungen zum besonderen Kirchgeld. Schon seit fast 60 Jahren wenden sich Bürger gegen das besondere Kirchgeld. Ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht und zahllose oberste Bundesgerichte haben alle Klagen abgeschmettert. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.10.2021, Az. 2 BvR 1585/19 die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 13.02.2019 – I B 27/18 nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg besaß. Der BFH hatte in seiner Urteilbegründung ausgeführt:

        „Es liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner gesonderten Begründung, dass es gemessen am Maßstab der zuvor wiedergegebenen Billigkeitserwägungen des BVerfG ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte, der über ein geringes Einkommen verfügt, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erhöht hat, trotz eingetretener Leistungsfähigkeitssteigerung kirchensteuerfrei bliebe und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müsste. Die Erhebung der Kircheneinkommensteuer am Maßstab der staatlichen Einkommensteuer führt sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten –ohne Besteuerung des Lebensführungsaufwandes– aufgrund von Freibetragsregelungen u.Ä. im Einkommensteuergesetz zu dessen Kirchensteuerfreiheit im Sinne der Entscheidung des BVerfG. Da es sich bei dessen Aussagen lediglich um eine nicht entscheidungstragende Billigkeitsüberlegung handelt, hat der Senat die verfassungsrechtliche Rechtslage in seiner daran anschließenden –oben zitierten– Rechtsprechung dahingehend festgestellt, dass der Lebensführungsaufwand –quantifiziert anhand der Ausgangsgröße des gemeinsamen Einkommens der Eheleute– sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässigerweise als Maßstab für die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes gewählt werden kann.

        Ich bin alleinstehend und kein Kirchenmitglied. Aber wenn ich lese, ein Gericht beuge Recht, nur weil es nicht im eigenen Sinne handelt, kann ich mich nur für die Redaktion fremdschämen. Genauso wie die Klage, dass Staatsanwaltschaften den Bürgern nicht zum Recht verhelfen. Staatsanwaltschaften sind Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Sie sind ganz gewiss nicht dafür da, Gerichtsurteile zu überprüfen. Dafür fehlt ihnen die Kompetenz.

      • Vorbemerkung:
        Innerhalb von weniger als einer Stunde gingen drei derartige Kommentare von verschiedenen privaten E-Mail-Adressen hier ein. Diese kamen lt. URL aber alle von derselben hess. Behörden-Domain, zu der u.a. die OFD Frankfurt und die hess. Finanzämter gehören, also von einer dienstlichen Adresse.
        Nach Argumentation, Tonlage, Formulierung und Kenntnisstand ist anzunehmen, dass sie alle von ein und derselben Person stammen, vermutlich einer Führungskraft in der Finanzverwaltung,.
        Ihr Verfasser scheint mit dem besonderen Kirchgeld befasst zu sein: Er kennt die Verteilung der Fälle beim bKG nach Einkommenskonstellation, er weiß von dem öffentlich nicht auffindbaren Beschluss BVerfG 2 BvR 1585/19, er verteidigt die OFD Frankfurt

        Zum dritten dieser Beiträge (Conny Bonny zu einer Antwort von Red. auf eine Frage von Regenbogen Heike vom 26.07.2020).

        Thema Rechtsbeugung

        „Conny Bonny“ verneint in seinem Kommentar die Möglichkeit von Rechtsbeugung damit, dass bisher alle Klagen gegen das besondere Kirchgeld abgeschmettert worden seien. Da hat er wohl etwas nicht ganz verstanden.
        Das Ergebnis von gerichtlichen Entscheidungen sagt überhaupt nichts zur Frage der Rechtsbeugung aus. Der BFH hat auch erst nach 15 Jahren zugegeben, dass er die Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt hat.

        Sodann unterstellt „Conny Bonny“, dass der Hinweis auf Rechtsbeugung von Red. dadurch begründet sei, dass ein Gericht nicht im Sinne von Red. entscheide.

        Das alles geht an der Sache vorbei.

        Red. hat in seinem Beitrag gesagt: „Die Erfahrung in diesem Thema hat aber gezeigt, dass die Argumentation gegen das besondere Kirchgeld immer stringenter wird, so dass die Herrschaften immer offensichtlicher an das Thema Rechtsbeugung kommen.“
        Da steht nicht, dass Rechtsbeugung vorliegt, sondern dass Spielräume für die Gerichte verengt werden sollten, so dass sie Rechtsbeugung riskieren müssen, wenn sie das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst erhalten wollen.

        Die grundsätzliche Definition von Rechtsbeugung ist klar und deutlich: „Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft.“ (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13, Ziffer II). So einfach die objektive Seite dieser Definition ist, so schwierig ist der Nachweis der subjektiven Seite („vorsätzlich“).

        Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst sind in einem hohen Maße durch Rechtsfehler gekennzeichnet, die alle zum Vorteil der Kirche erfolgt sind:
        Auslegung des Obiter dictum entgegen jeder juristischen Methodik (Wortlautgrenze, lexikalisch-grammatikalische Auslegung; Kontext/Systematik; Genese der Vorschrift), teilweise direkte Verfälschung.
        Missachtung von tragenden Gründen des Urteils BVerfG 1 BvR 606/60, in dem lt. 2 BvR 591/06 die für Klärung der Streitfrage der Heranziehung zum besonderem Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer im wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, somit Verstoß gegen § 31 BVerfGG. Damit u.a. Missachtung des Grundsatzes der Individualbesteuerung. Näheres in Abschnitt I 5.9.
        Nicht-Berücksichtigung der Vorschriften zur KiESt; damit Vortäuschung von Bestimmtheit der Vorschriften des KiStG.
        Nicht-Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entgegen dem eindeutigen Vorgaben des jeweiligen KiStG. Damit Gleichsetzung von glaubensverschiedener Allein- vs. Beidverdienerehe entgegen dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (§§ 3, 38 AO).
        Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt. Damit haben die Gerichte nur zu einem unzutreffenden und unzureichenden Rechtsgrund für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst judiziert. Die ganzen Entscheidungen betreffen die Verwaltungspraxis überhaupt nicht, die auf der Vergleichsberechnung beruht.
        Verfassungsmäßigkeit erfunden: In BFH I R 44/05 die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bei Eigenverdienst mit einem Falschzitat zu BFH I R 76/04 begründet, noch dazu entgegen § 96 FGO.
        Fehlnachweis zur Bemessung auf BVerwG VII C 48.73, wo die Bemessung am gemeinsamen Einkommen nur für das einkommenslose Kirchenmitglied gebilligt und explizit auf dieses begrenzt wurde.
        Wahl der verfassungsrechtlichen Grundlage nach Bedarf: Wenn es um die Vermeidung eines sog. negativen Kirchgeldes geht, dass die KiESt mindern würde, darf das besondere Kirchgeld nur in der Fallkonstellation „einkommenslos“ festgesetzt werden (BFH I B 109/12). Wenn es um die Einnahmen aus dem besonderen Kirchgeld geht, darf es selbstverständlich bei jedem Einkommen festgesetzt werden (BFH I R 44/05 ff).
        – Das BVerfG hat in 2 BvR 591/06 das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst mit einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung begründet, eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften sowie untergesetzliches Recht nicht berücksichtigt und ohne jede Erklärung im Widerspruch zu den tragenden Gründen seines Urteils 1 BvR 606/60 entschieden, in dem lt. genau diesem Beschluss 2 BvR 591/06 die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer geklärt sind.

        Darauf bauen mehr oder minder alle Entscheidungen der unteren Gerichte auf.

        Die Gerichte nehmen nach ständiger Rechtsprechung Klägervorbringen zur Kenntnis. Wenn also ein Gericht trotz entsprechendem Klägervorbringen z.B. die Vergleichsberechnung „übersieht“, so geschieht dies bewusst, so dass Vorsatz anzunehmen sein wird.

        Die o.a. Bemerkung von Red. bezieht sich wie erwähnt darauf, dass der Spielraum für die Gerichte, sich durch wachsweiches Gelaber an den relevanten Fragen vorbeizulavieren, durch stringente Darlegung verengt werden muss, damit sie sich in die Risikozone der Rechtsbeugung begeben müssen, wenn sie das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst erhalten wollen.

        Dieses Vorgehen hat bisher Folgendes erreicht:

        Der BFH hat in I B 28/18 erstmals akzeptiert, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 gelegen ist. Daraus ergeben sich eine Reihe von Widersprüchen zu seinen Entscheidungen I R 44/05. In diesen hat sich der BFH in I B 28/18 dermaßen verheddert, dass er sich in I B 65/19 nur noch pro forma auf diesen Beschluss bezogen hat und ansonsten weitere Widersprüche produziert hat. Näheres in Abschnitt II 0.

        Im Beschluss I B 65/19 musste der BFH einräumen, dass die Vergleichsberechnung hier einschlägig ist und er sie nicht berücksichtigt hat. Ansonsten ist der Beschluss durch seine inneren Widersprüche so wertlos wie I B 28/18. Näheres in Abschnitt I 5.7.5 ff.

        Der I. Senat des BFH tarnt dies durch wahrheitswidrige Leitsätze. Dort kann er wegen deren rechtlicher Irrelevanz nicht wegen Rechtsbeugung belangt werden. Der Vorsitzende des I. Senates des BFH von 2016 – 2021 war ev. Kirchengemeinderat in Fellbach und Mitglied der Regionalsynode.

        „Conny Bonny“ sagt weiter, Staatsanwaltschaften seien nicht dazu da, Gerichtsurteile zu überprüfen. Das ist richtig. Aber sie sind dazu da, evtl. Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung zu prüfen und ggf. zur Anklage zu bringen. Nur dazu hat Red. sich skeptisch geäußert.

        „Es liegt auf der Hand …“

        „Conny Bonny“ bringt sodann ein längeres Zitat aus dem Beschluss des BFH I B 27/18 (I B 28/18 ist nahezu wortgleich), das die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes belegen soll.

        Völlig wertlos.
        Was der I. Senat des BFH da erzählt, ist alles rechtswidrig, widersprüchlich und verworren. Man lese dazu hier Abschnitt II 0, insbes. Abschnitt II 0 2.7, damit man weiß, wovon man redet.
        Wie gesagt: In BFH I B 65/19 bezieht sich der I. Senat nur noch formaliter auf seinen Beschluss I B 28/18, der neuere Beschluss I B 65/19 widerspricht ihm anteilig.

        Falschdarstellung durch Conny Bonny
        In Ihrem Beitrag als „Conny Bonny“ täuschen Sie zudem selbst über die Rechtsprechung des BVerfG. Sie behaupten, das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1585/19 „nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg besaß.“
        Die Begründung „keine Aussicht auf Erfolg“ steht nicht in dem Beschluss 2 BvR 1585/19. Das ist von Ihnen erfunden oder Sie sind auf eine der kirchlichen Falschdarstellungen hereingefallen.

        Soviel zum Thema Seriösität etc. pp.

  13. Hallo,

    ich wollte gerne die Antwort mitteilen.

    Kurze Zusammenfassung: Mann letztes Jahr aus kathl. Kirche ausgetreten, Frau zwangsweise in ev. Kirche da Arbeitgeber.

    Ich hätte nichts anderes vermutet.

    Würde sich ein Anwalt lohnen? Was meinen Sie?

    Einen großen Dank wie immer im Voraus. 🙂

    Kein Kirchenfan

    Einspruch gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes vom 07.04.2020 Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom , Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes XXX vom , Steuernummer:
    IdNr. Einspruchsführer
    Erörterung gem. § 364a Abs 1 der Abgabenordnung

    Sehr geehrte Frau Kein Kirchenfan,
    Sie haben mit dem o.g. Schreiben Einspruch gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgel- des und den Vorauszahlungsbescheid eingelegt. Als Begründung tragen Sie vor, dass das be- sondere Kirchgeld nicht rechtmäßig ist.
    Bezüglich des Vorauszahlungsbescheides sei gesagt, dass der Einspruch von unserer Seite aus jedoch nicht bearbeitet werden kann, da hierfür ausschließlich das örtliche Finanzamt zu- ständig ist. Bei Vorauszahlungsbescheiden ist eine endgültige Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht erfolgt.
    Vor abschließender Bescheidung möchten wir Ihnen gerne die Sach- und Rechtslage nach § 364a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erörtern. Wir hoffen, dass Sie durch unser Schreiben die gesetzlichen Grundlagen nachvollziehen können.
    Erörterung der Sach- und Rechtslage:
    Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Kirchensteuerordnung (KiStO) können Kirchensteuer von Kirchensteu- erpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben
    Kernarbeitszeit
    Mo/Di/Do 8.30 – 15.00 h Sie erreichen das Dienstgebäude vom Hauptbahnhof aus
    Mi/Fr 8.30 – 12.00 h mit den U-Bahn-Linien xxx
    Seite 2
    werden. Die kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaften (Kirchengemeinden bzw. Verbände) der Evangelischen Kirche im Rheinland haben von der Möglichkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW Gebrauch gemacht und das besondere Kirchgeld seit dem 01.01.2001 flächen- deckend eingeführt.
    Das besondere Kirchgeld wird nach einheitlichen und gleichmäßigen Grundsätzen von den Kir- chenmitgliedern erhoben, soweit auf diese der gesetzliche Tatbestand zutrifft. Es wird von Kir- chenmitgliedern erhoben, die steuerrechtlich gesehen in einer glaubensverschiedenen Ehe le- ben. Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn ein Ehegatte einer steuererhe- benden Kirche angehört, während der andere Ehegatte kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.
    Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Einspruchsführende der evangeli- schen Kirche angehört, während der andere Ehegatte ab November 2019 kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mehr ist. Steuerrechtlich betrachtet handelt es sich ab November 2019 um eine glaubensverschiedene Ehe. Festzustellen ist somit, dass die Einspruchsführende ab November 2019 zum kirchgeldpflichtigen Personenkreis gehört.
    Das besondere Kirchgeld wird nur von dem der Kirche angehörenden Ehegatten erhoben, somit unmittelbar von dem Kirchenmitglied.
    Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes – so das Bundesverfassungsgericht – wird aus den eigenen Mitteln des Kirchenmitgliedes nach dessen Leistungsfähigkeit erhoben. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes und damit die Besteuerungsmerkmale feststellen zu können, ist es durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.12.1965 (1BvR 606/60) als zulässig erachtet worden, den sog. Lebensführungsaufwand anzuwenden. Eine Typisierung wurde hierin ausdrücklich als zulässig anerkannt. Der Lebensführungsauf- wand, der als Bemessungsgrundlage dient, steht auch dem nicht verdienenden Teil einer Ehe zu. Er lässt sich grob an einem Anteil am gemeinsam zu versteuernden Einkommen definieren. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird insoweit als Hilfsmaßstab für den als sol- chen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand ver- wendet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.1977, Az. VII C 48.73). Die Erhe- bung des besonderen Kirchgeldes wird nur dann durchgeführt, wenn die Ehegatten gemeinsam zur Lohn- bzw. Einkommensteuer veranlagt werden. In diesen Fällen erklären die Ehegatten, dass das erzielte Einkommen als sog. Familieneinkommen zu betrachten ist, sie somit gemein- same Nutznießer des Vermögens bzw. des Einkommens sind und folglich eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden. Da die Eheleute die Möglichkeit der gemeinsamen Veranla- gung nutzen, werden nicht die Einkünfte des Einzelnen sondern das gemeinsam zu versteuern- de Einkommen herangezogen.
    Aufgrund der Tatsache, dass das Kirchenmitglied eigene Einkünfte erzielt hat, hat das Finanz- amt eine Vergleichsberechnung nach § 7 des Kirchensteuersteuergesetzes (KiStG NW) in Ver- bindung mit § 8 der Kirchensteuerordnung (KiStO) durchgeführt. Die Anrechnungsvorschriften (Mindestkirchensteuercharakter) nach § 4 Abs. 4 KiStG NW und § 6 Abs. 5 KiStO sind zur An- wendung gekommen. Die gesetzliche Regelung kommt zur Anwendung, damit es eben nicht zu einer Doppelbelastung des Kirchenangehörigen mit der Kircheneinkommensteuer und dem be- sonderen Kirchgeld kommt. Die Festsetzung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO sowie unter Ermittlung der Be- messungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 KiStG NW und § 6 Abs. 2 KiStO ordnungsgemäß erfolgt. Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes für Kirchenmitglieder, die in glau- bensverschiedener Ehe leben verstößt auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen verfügt, die Kirchensteuer aber niedriger ist als

    Seite 3
    das besondere Kirchgeld. Die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfi- nanzhof haben entschieden, dass das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur erhoben werden dürfe, wenn der der Kirche angehörende Ehepartner kein eigenes Einkommen habe, ist nicht richtig, auch wenn diese Behauptung seit Jahren – auch auf vereinzelten Internetseiten – wiederholt wird.
    Überprüfung der Festsetzung auf der Grundlage des im Betreff benannten Einkommen- steuerbescheides
    Festsetzung konfessionsverschiedene Ehe u. glaubensverschiedene Ehe
    Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid
    Betrag in €
    Für die Kirchensteuerberechnung maßgeb. zu verst. Einkommen nach § 51a EstG
    Einkommensteuer
    Auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallen Januar bis Oktober
    Davon 9 Prozent evangelische Kirchensteuer
    Auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallen November bis Dezember Davon 9 Prozent evangelische Kirchensteuer
    Mindestens festzusetzendes besonderes Kirchgeld
    79.654,00 € 17.051,00 € 8.526,00 € 639,41 €
    22,32 €
    90,00 €
    Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für die Monate November und Dezember ist somit ordnungsgemäß erfolgt.
    Die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes wurde seit 1965 bis heute mehrfach gericht- lich bestätigt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Bun- desfinanzhof und auch zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Ent- scheidung vom 06.04.2017) haben das besondere Kirchgeld für verfassungsgemäß erklärt. Der Bundefinanzhof hat mit Urteilen vom 13.02.2019, Aktenzeichen I B 27/18 und IB 28/18 die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass das Urteil der Vorinstanz den geltenden, durch die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichtes und des Senats konkretisierten Verfassungs- und Ge- setzeslage entspricht. Alle gerichtlichen Instanzen haben sich somit mit der Thematik be- schäftigt. Die Festsetzung entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
    Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung werden immer wieder Einspruchs- und umfangreiche Klageverfahren seitens der Kirchenmitglieder geführt. Als mögliche Ursache, neben der finanzi- ellen Belastung und der damit vielleicht einhergehenden Verärgerung, führen wir die Ein- spruchs- und Klagebereitschaft auch darauf zurück, dass immer wieder – u.a. im Internet – di- verse Veröffentlichungen bis hin zu Mustertexten für Einspruchs- und Klageverfahren vorhan- den sind. Wir möchten unsere Argumentation nicht nur auf diese Urteile begrenzen, da aber im Einspruchsbegehren darauf Bezug genommen wird, möchten wir darauf so ausführlich Bezug nehmen. Die klaren Rechtsprechungen aller Instanzen, die bisher ergangen sind, sind maßgeblich; das besondere Kirchgeld ist steuergerecht. Die Kirchenmitglieder tragen somit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben bei. Ohne diese Beteiligung könnte die Evangelische Kirche die Vielzahl der Aufgaben für die Gemeinschaft und Gesellschaft nicht finanzieren.
    Wir sind auf die Kirchensteuerzahlungen angewiesen, denn wie sollten wir sonst die vielen Auf- gaben von Kinder- und Jugendarbeit bis hin zur Seniorenarbeit durchführen? Wir sind in so vie- len Bereichen tätig; dafür brauchen wir unsere Dienstgemeinschaft, die Mithilfe von unseren Ehrenamtlichen Mitarbeitenden aber auch die Unterstützung unserer Kirchenmitglieder unter anderem durch die Zahlung der Kirchensteuer. Und dazu haben Sie beigetragen. Auch wenn

    Seite 4
    wir uns in einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren befinden, möchten wir uns für Ihre Mit- gliedschaft bedanken. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche ist in der heutigen Zeit keine Selbstverständlichkeit mehr. Durch die Zahlung der Kirchensteuer leisten die Kirchenmitglieder – also Sie – einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Wir bedauern es daher sehr, dass die Regelung des besonderen Kirchgeldes zum Einspruchsverfahren führt; viel wichtiger wäre uns, dass wir auf Akzeptanz für unsere Arbeit und die dadurch wichtige Finanzierungsform u.a. in Form des besonderen Kirchgeldes stoßen würden. Da wir uns aber in einem förmlichen Ver- fahren befinden, müssen wir den Einspruch rechtlich bearbeiten.
    Nach Prüfung Ihres Einspruches müssen wir Ihnen daher mitteilen, dass wir beabsichtigen den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

    Falls Sie den Einspruch weiterhin aufrechterhalten möchten, erhalten Sie von uns eine förmli- che Einspruchsentscheidung. Hiergegen haben Sie dann die Möglichkeit Klage beim Finanz- gericht einzulegen. Wir bitten Sie, uns schriftlich bis zum 29.05.2020 mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder aufrechterhalten. Arbeitserleichternd fügen wir unserem Schrei- ben das Formular „Aufrechterhaltung/Rücknahme“ als Anlage bei. Weitere Informationen kön- nen Sie auch unserem beigefügten Flyer entnehmen.
    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage:

    Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.
    Anlagen:
    Flyer besonderes Kirchgeld
    Formular „Aufrechterhaltung/Rücknahme“

    • Besten Dank für dieses schöne Beispiel der Rechtsverdrehung und Falschdarstellungen. Hier nur kurz drei Beispiele:

      Die EKIR hält hier bewusst ihre Lüge vom „Mindestkirchensteuercharakter“ des bKG aufrecht, für den sie keinerlei Beleg oder Rechtsgrundlage hat. Die EKIR will den Eindruck erwecken, dieser „Mindestkirchensteuercharakter“ stünde im KiStG, das trifft nicht zu. Auch in ihrer KiStO steht das nicht – nur dummes Geschwätz entgegen der Rechtslage.
      Das Urteil des BVerwG VII C 48.73 wird entgegen seinem Inhalt angeführt, denn dort wurde das bKG und Kirchgeldtabelle wg. BVerfG 1 BvR 606/60 auf das einkommmenslose Kirchenmitglied begrenzt.
      Selbstverständlich hat das BVerfG in 1 BvR 606/60 gesagt „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Das kann jeder nachlesen, das weiß die EKIR ganz genau.
      Das alles ist der EKIR wohlbekannt – und herzlich egal, es geht ja ums Geld.

      Ob sich ein Anwalt „lohnt“ möchte ich an dieser Stelle nicht erörtern.

  14. Guten Tag,

    ich hatte mich schon einmal auf dieser Seite gemeldet.

    Kurze Zusammenfassung: Mann ausgetreten aus kathol. Kirche 10/2019
    Frau, evangelisch (zwangsweise), erwerbstägig mit normalem Einkommen, Arbeitgeber evangelische Kirche, NRW

    Der Bescheid für die Einkommensteuer 2019 (Zusammenveranlagung Frau Steuerklasse 5, Mann 3) ist eingetroffen.

    Für die Monate 11+12 sollen 90 Euro Kirchgeld nachgezahlt werden.

    Vorauszahlungsbescheid für 2020 auch dabei.

    Muss Frau nun einen Einspruch für 2019 und auch einen Einspruch für den Vorauszahlungsbescheid 2020 einreichen?
    Oder erst einmal nur für 2019?

    Ich danke Ihnen im Voraus.

    Ich bin entsetzt, das das Kirchgeld weiterhin eingetrieben wird. Ohne Worte.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe, das ist echt super.

    • Der Vorauszahlungsbescheid beruht auf den Steuerdaten des Vorjahres. Wenn man ihn angreifen will, muss man auch die Steuerdaten des Vorjahres angreifen: Also Einsprüche gegen beides.

  15. Guten Tag,

    ich bin als Steuerberater tätig und das besondere Kirchgeld wird von mir wie wohl von vielen anderen Berufskollegen auch recht „stiefmütterlich“ behandelt.

    Aufgrund der neuen Beschlüsse vom Bundesfinanzhof (BFH) habe ich für verschiedene Mandanten Einspruch gegen das besondere Kirchgeld erhoben. Die Fälle sind alle gleich gelagert in der Weise, dass der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hat, welches zumindest auch so hoch ist, dass hierfür Einkommensteuer und die niedrigere Kirchensteuer festgesetzt würde. Mit dem Einkommensteuerbescheid wird jedoch das jeweils höhere besondere Kirchgeld festgesetzt.

    Auf diese Einsprüche hat das zuständige Landeskirchenamt in Niedersachsen (auszugsweise) wie folgt geantwortet:

    „Dazu möchten wir Ihnen schon einmal vorab mitteilen, dass seit einiger Zeit eine höchstrichterliche und unanfechtbare Entscheidung über die grundsätzliche Frage der Verfassungsmäßigkeit des Besonderen Kirchgeldes vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2010 alle hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Besonderen Kirchgeldes anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    … Die von Ihnen zitierten Beschlüsse des BFH (B 27/18 und B 28/18) sind amtlich nicht veröffentlicht worden und entfalten daher keine Rechtsbindung, so dass nicht von einer neueren Rechtsprechung des BFH ausgegangen werden kann.

    Darüber hinaus kommt der BFH in beiden Beschlüssen ohnehin zu dem Ergebnis, dass der Lebensführungsaufwand – quantifiziert anhand der Ausgangsgröße des gemeinsamen Einkommens der Eheleute – sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen (letzten fünf Worte fett und unterstrichen) des kirchenangehörigen Ehegatten zulässigerweise als Maßstab für die Kirchensteuerr in Form des Besonderen Kirchgeldes gewählt werden kann.

    Die von Ihnen gezogene Folgerung, dass das Besondere Kirchgeld dann nicht erhoben werden dürfe, wenn auf das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten Einkommensteuer und damit auch Kirchensteuer entstehen würde und in diesen Fällen nur noch die niedrigere Kirchensteuer auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten und nicht mehr das höhere Besondere Kirchgeld festzusetzen sei, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.“

    Abschließend wird darum gebeten, den Einspruch zurückzunehmen oder weitergehend zu begründen.

    Nach meinem Verständnis sind die Ausführungen des Landeskirchenamtes nicht plausibel bzw. nicht im Gleichklang mit den Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht und BFH. Ich neige deshalb dazu, den Einspruch aufrecht zu erhalten und den Klageweg zu beschreiten.

    Wie sind die Erfolgsaussichten zu beurteilen?
    Hat schon jemand eine positive Resonanz auf seinen Einspruch bekommen?

    • Natürlich sind die Ausführungen des Landeskirchenamtes nicht plausibel, die haben nichts,und dass wissen sie. Der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 auf den man sich beruft, beruht im Kern aus einem Falschzitat, das keine Beweiskraft i.S. des § 415 ZPO hat. In den Beschlüssen I B 27/18 ist der BFH schon mal kräftig ins Schwimmen gekommen. Da kann man nachlegen. Die einschlägige Rechtsprechung des BFH ist beruht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf einer unzulässigen Übertragung einer Entscheidung (I R 76/04 zur Alleinverdienerehe) auf Fälle der Doppelverdienerehe (I R 44/05 ff).

      Das kann man aus folgendem Grund so hart sagen: Der Bundesfinanzhof hat in seiner gesamten Rechtsprechung zum bes. Kirchgeld übersehen, dass nach den KiStG (aller Bundesländer!!) für die Kirchensteuern die AO gilt, bis auf ein paar Ausnahmen zu Bußgeldern o.ä. Lt. § 38 AO entsteht der Steueranspruch dadurch, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das bedeutet, dass bei Eigenverdienst auch ein Steueranspruch auf KiESt entsteht, und nicht nur auf das besondere Kirchgeld. Damit sind die Sachverhalte von Allein- vs. Doppelverdienerehe wegen unterschiedlicher Tatbestände und Rechtsfolgen nicht vergleichbar, die Übertragung der Rechtsätze von BFH  I R 76/04 auf I R 44/05 etc. ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH unzulässig.

      Kurz: Die gesamten angeblichen Rechtsgrundlagen des bes. Kirchgeldes bei Eigenverdienst sind erfunden und erlogen. Dazu stehe ich.

      Der eigentliche Gegner sind die Gerichte. Ein VG (§ 10 Abs. 2 KiStG Nds.) hat aufgrund seiner Themenvielfalt normalerweise von diesem Steuerthema wenig Ahnung und wird sich in Nds. (ich nehme an, darum geht es) v.a. auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg zurückziehen, die ziemlich hanebüchen sind. Ich hatte jetzt gerade den Fall, dass ein VG sich auf Bestimmungen des KiStG berufen hat, die es zwei Seiten weiter dann für unzutreffend erklärt hat. Einfach irgendwas zusammenkopiert, aber die Klage vollmundig als unbegründet abgewiesen.

      Erfolgsaussichten Einspruch: Mein Eindruck ist, dass die Kirchen, die das besondere Kirchgeld noch haben, sich auf einer harte Linie verständigt haben. Da tauchen immer wieder ähnliche Argumente auf. Taktisch ist beim Einspruch evtl. Folgendes zu bedenken: Das Gericht kann in seiner Urteilsbegründung dem Widerspruchsbescheid folgen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Man kann nun darauf spekulieren, dass man ein Urteil, dass auf einen ausführlichen Widerspruchsbescheid verweist, besser im Zulassungsantrag zur Berufung angreifen kann als wenn der Widerspruchsbescheid dünn ist. Man kann das aber auch umgekehrt sehen. Beeinflussen kann das alles aber nicht wirklich.

      Erfolgsaussichten einer Klage: Die Gerichte sind kirchenhörig, vermutlich auch weil die Ministerien das so wollen. Da riskiert keiner seine Karriere. Also geht das nur über die Instanzen. Beim OVG kann man auf jeden Fall Divergenz anmelden, weil das BVerwG in VII C 48.73, Ziff. II 4 c) die Kirchgeldtabelle auf die Alleinverdienerehe beschränkt hat.

      Die Klagebegründung kann man entweder sehr kurz machen (wenn man glaubt, dass das VG diese ohnehin nicht liest), oder aber etwas gezielter und BVerfG 2 VR 591/06 sowie die ges. Rechtsprechung des BFH und die des OVG Lüneburg massiv angreifen.

  16. Hallo Allerseits,

    auch ich habe Einspruch gegen das besondere Kirchgeld eingelegt. Meine Frau ist in der Kirche und zahlt auch Kirchensteuer. Ich bin nicht in der Kirche und zahle demnach auch keine Kirchensteuer. Ich denke, dass damit die Voraussetzungen für einen Einspruch gegeben waren. Nun habe ich gestern die Ablehnung des Einspruchs von der ‚Evangelischen Kirche im Rheinland‘ erhalten. Die Begründung macht mich halbwegs fassungslos, da mit keiner Silbe auf meine dargelegten Fakten (hier von dieser Seite) eingegangen wurde. Für die, die es interessiert hier mal der Wortlaut:

    Der Einspruch ist aus nachfolgenden Gründen unzulässig:
    Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Kirchensteuerordnung (KiStO) können Kirchensteuer von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden. Die kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaften (Kirchengemeinden bzw.Verbände) der Evangelischen Kirche im Rheinland haben von der Möglichkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW Gebrauch gemacht und das besondere Kirchgeld seit dem 01.01.2001 flächendeckend eingeführt.
    Das besondere Kirchgeld wird nach einheitlichen und gleichmäßigen Grundsätzen von den Kirchenmitgliedern erhoben, soweit auf diese der gesetzliche Tatbe¬stand zutrifft. Es wird von Kirchenmitgliedern erhoben, die steuerrechtlich gesehen in einer so¬genannten glaubensverschiedenen Ehe leben. Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört, während der andere Ehegatte kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.
    Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie kein Mitglied einer steuererhebenden Körperschaft sind, während Ihr Ehegatte Mitglied der Ev. Kirche ist. Steuerrechtlich betrachtet handelt es sich um eine „glaubensverschiedene Ehe“. Festzustellen ist somit, dass Ihr Ehegatte als Kirchenmitglied dem kirchgeldpflichtigen Personenkreis angehört. Das besondere Kirchgeld wird nur von dem der Kirche angehörenden Ehegatten erhoben, somit unmittelbar von dem Kirchenmitglied.
    Der Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer nach § 350 der Abgabenordnung (AO) geltend machen kann, durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Dieses trifft bei Ihnen nicht zu. Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes richtet sich alleine gegen Ihren Ehegatten, sodass Sie – im rechtlichen Sinne – nicht in Ihren Rechten verletzt worden sein können. Die Erläuterungen zum Steuerbescheid weisen darauf hin, dass sich die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes nur gegen Ihren Ehegatten richtet. Mangelt es gemäß § 358 AO an einer der Zulässigkeitsvoraussetzungen, so ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

    Und was nun?
    Einspruch ist beim FG Köln zu erheben.
    Schönen Restsonntag wünsche ich.

    • Ich antworte mir mal selbst, da ich meinen Kommentar nicht editieren kann 😉
      Kann es sein, dass meine Frau statt meinereiner den Einspruch erheben muss?

    • Ihren Angaben und der Einspruchsentscheidung nach haben Sie (= nicht der Kirche angehörend) Einspruch gegen eine Kirchensteuer eingelegt, die Ihre Ehefrau (= Kirchenmitglied) betrifft. Die Reaktion der Kirche ist leider korrekt. Den Einspruch hätte in der Tat das Kirchenmitglied erheben müssten. Eine Klage (nicht „Einspruch“) beim FG Köln ist sinnlos, weil sie sich gegen den Einspruch „in Gestalt der Einspruchsentscheidung“ richten muss, und das wird genau gleich entscheiden. Tut mir leid, dass ich Ihnen da nichts Besseres sagen kann.

  17. Hallo zusammen und zunächst ein großes Lob für diese tolle und übersichtliche Seite!

    Mein Mann und ich sind seit Juli 2018 verheiratet, er trat schon ca. zwei Jahre vor unserer Eheschließung aus der Kirche aus. Ich bin evangelisch und wir beide wohnen in Barbing bei Regensburg. Nun habe ich einen Bescheid bekommen, dass ich zusätzlich zu den 589,20€ Kirchenlohnsteuer 404,88€ nachzahlen muss (Kircheneinkommenssteuer (% = zusammen 994,08€).

    Es steht nirgendwo etwas von einem „besonderen Kirchgeld“, aber das Gehalt meines Mannes und meines wurden als Berechnungsgrundlage zusammengefasst und von unserer gemeinsamen Einkommenssteuer wurde mein Anteil (41,38%) berechnet. Davon dann 8% als festgesetzte Kircheneinkommenssteuer. Handelt es sich hierbei um das besondere Kirchgeld? Wie gesagt, es wird namentlich nicht erwähnt, was mich unsicher macht. Aber würde nur von meinem Einkommen 8% Kircheneinkommenssteuer berechnet, läge ich bei ca. 662€ statt der 994,08€.

    Danke für Ihre Rückmeldung und beste Grüße

    • Auf den ersten Blick vermute ich mal, dass das korrekt ist, jedenfalls wurde hier kein besonderes Kirchgeld angesetzt, wie man aus dem Prozensatz und den Beträgen sieht. Bei glaubensverschiedener Ehe in Zusammenveranlagung wird die Kircheneinkommensteuer aus dem Anteil des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer auf die Summe beider Einkommen berechnet (§ 9 bayr. KiStG). Bei Ihnen wurde dieser Anteil offensichtlich mit 41,38% angesetzt, also wurde auch dieses Verfahren angewendet. (Die Kirchenlohnsteuer hat damit nichts zu tun, das ist nur eine unterjährige Abschlagszahlung.) Ob dieser Prozentatz korrekt ermittelt wurde, kann ich aus den vorliegenden Daten nicht beurteilen, ebenso wenig, ob Ihre Berechnung der KiESt korrekt ist (z.B. Splitting-/Grundtabelle).

  18. Auf diesem Weg möchte ich mich noch einmal herzlich für die unglaubliche, persönliche Unterstützung in meiner Angelegenheit bedanken – und das über mehrere Wochen!

    Diese Website bietet eine äußerst wertvolle Zusammenstellung zum Thema besonderes Kirchgeld, ohne die ich mich sicher nicht näher mit dem Thema auseinandergesetzt und nicht Einspruch gegen meinen Steuerbescheid zum besonderen Kirchgeld eingereicht hätte. Meine Erfahrung: Es zahlt sich im wahrsten Sinne des Wortes aus, sich beharrlich kritisch mit diesem Thema und gegenüber der Kirche auseinander zu setzen.

  19. Ich habe es gleich mal ausprobiert und mit Verweis auf die neuen Beschlüsse des BFH einen Einspruch eingelegt. Kirchensteuer ist bei mir neben dem besonderen Kirchgeld aufgrund von Kapitalerträgen angefallen. Trotzdem wird der Einspruch wie erwartet mit den üblichen verkürzten Darstellungen und Verweis auf Landesrecht abgewiesen. Nun stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, zu klagen. Vielleicht kann ja jemand einen erfahrenen Anwalt empfehlen. Ohne hat man wohl keine Chance, Recht zu bekommen.

  20. Hallo,

    ich bin (noch!) Mitglied der ELKB. Mein Mann ist konfessionslos.

    Nun habe ich einen Bescheid des Evang-Luth. Kirchensteueramts Bayern über die Nachzahlung von mehreren Hundert Euro besonderes Kirchgeld für das Jahr 2017 bekommen. In 2017 war ich komplett in Elternzeit habe jedoch (i.W. aufgrund der Auszahlung eines Jahresbonuses im Feburar 2017 für meine unselbständige Tätigkeit in 2016) mehrere Hundert Euro Kirchenlohnsteuer bezahlt. Nun wurde der Differenzbetrag zwischen einbehaltener Kirchenlohnsteuer und gestaffeltem besonderen Kirchgeld auf Basis unseres gemeinsam zu versteuernden Einkommens von der ELKB als Nachzahlung eingefordert. Ich bin so verärgert über diesen Sachverhalt, dass ich gerne Einspruch einlegen würde.

    Wenn ich die Informationen auf Ihrer Website richtig verstehe, wäre dies unzulässig, wenn ich in 2017 nicht einkommenslos war. Ist es für die Definition von „Einkommen“ relevant, über welchen Zeitraum in 2017 (in meinem Fall nur bis Februar) ich Einkommen erzielt habe bzw. dass dieses i.W. aus einmaligen Zuflüssen stammte?

    Über eine kurzfristige unverbindliche Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Danke und beste Grüße

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