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Diese Seite informiert über die Rechtslage, Tricks von Kirchen, Gerichten und Ämtern sowie Einspruch und Klage beim besonderen Kirchgeld.

Direkteinstiege:

    • Aktuelles:  BFH räumt Willkür seiner Rechtsprechung ein, dazu nun (08/2022) Tabelle. Abschnitt IV 2.3 Mustereinsprüche überarbeitet.
    • Aktuelles:  Kompakte Stichworte zum bes. Kirchgeld, z.B. für Verhandlung.

Hinweis: Es gab kritische Kommentare vermutlich aus der Finanzverwaltung.
Darauf haben wir geantwortet sind dabei besonders auf die Widerspruchsbescheide der OFD Frankfurt sowie ein Urteil des VG Frankfurt eingegangen. (s.u.)
Wer eine kompakte Zusammenfassung der üblichen Rechtsfehler sucht, ist hier gut bedient.

Inhaltsübersicht:

Um was geht es?

Wieso klappt dieser Schwindel?

Worum geht es genau?

Wer sagt was?

Was gilt?

Was wissen Anwälte und Richter?

Was will Kirchgeld-Klage.info?

Für wen ist Kirchgeld-Klage.info?

Was bietet Kirchgeld-Klage.info?

Diskussion mit Kirchgeld-Klage.info

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Um was geht es?

Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuer, die vom kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenene Ehe (d.h., einer ist nicht in der Kirche) erhoben werden kann.
Sie wird aus den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten ermittelt, obwohl einer der Kirche angehört.

Die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld ist eigentlich einfach:
Es gibt dafür unbestritten EINE maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage (BVerfG 1965; 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2), und die ist „eindeutig“ (BFH 2013; I B 109/12): Besonderes Kirchgeld nur und genau dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. [1] Diese optionale Ermächtigungsnorm für die Kirchen ist komplementär zu den tragenden Gründen dieses Urteils, die u.a. besagen, dass Kirche, sofern sie das Einkommen besteuert, das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern „muß“.

Danach ist das besondere Kirchgeld

  • verfassungskonform, wenn der kirchenangehörige Ehegatte KEIN eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes hat, und
  • verfassungswidrig, wenn er ein solches eigenes Einkommen hat.

Das Problem ist nur, dass spätestens um das Jahr 2000 die Landtage auf Wunsch der Kirchen das besondere Kirchgeld ohne diese Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ in ihre KiStG aufgenommen haben.
Ob die Länder sich über den Tisch haben ziehen lassen oder ob sie das absichtlich so gemacht haben sei dahingestellt. Obwohl die Länder sonst kaum etwas gemeinsam geregelt bekommen, ähneln sich die Gesetzesbegründungen in den Landtagsdrucksachen verblüffend bis in den Wortlaut hinein: Das BVerfG habe die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes erlaubt – die o.a. Voraussetzung „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird nicht erwähnt und steht dann auch nicht im Gesetz. Man darf wohl annehmen, dass da eine kirchlich koordinierte Vorlage zugrunde lag. Einzelne Gesetzgebungsunterlagen erwähnen eine Mitwirkung der Kirchen.
Dadurch ist nach den KiStG das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässig, entgegen BVerfG. Damit sind die Landtage nicht ihrer Pflicht nachgekommen, gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die tragenden Gründe einschlägiger BVerfG-Entscheidungen zur glaubensverschiedenen Ehe zu beachten.
Diese besagen hier, dass bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds
1) ausschließlich genau dieses zu besteuern ist (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziff. C I 2), und dass
2) die Einkommen der Eheleute nicht zusammengerechnet werden dürfen (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziff. C I 1, C I 2, C I 2a, C I 2d).
Im Zweifel greift Art. 31 GG: Bundesrecht jeder Rangordnung geht dem Landesrecht vor.

Es mag unterschiedliche Auffassungen geben, ob eine solche materielle Änderung der vom BVerfG für diese kirchliche Besteuerung vorgegebenen Rechtsnorm korrekt ist, als zufällig zeitgleiches kollektives Versehen quer durch die Republik gelten kann, oder gar als großanlegtes Betrugs- und Täuschungsmanöver anzusehen ist.
Jedenfalls wird damit materiell der verfassungsrechtliche Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen, weil aufgund der Kirchgeldtabelle materiell das Haushaltseinkommen herangezogen wird, obwohl nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist und lt. BVerfG ausschließlich dessen Einkommen kirchlich besteuert werden darf. Daran ändert das ganze haltlose Gerede von Kirchen und Gerichten zum sog. Lebensführungsaufwand nichts, denn Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein.
Die ELKB hat mit dieser Begründung „Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen“ ihr besonderes Kirchgeld ab dem Steuerjahr 2018 aufgehoben, ebenso das Bistum Trier.

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Wieso klappt dieser Schwindel?

Es gibt keine Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst, die rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG entspricht, insb. nicht von seiten des Bundesfinanzhofes (BFH). Näheres hier.

Seit Einführung des besonderen Kirchgeldes und vermehrt etwa ab 2000 vollführen Kirchen, Behörden und Gerichte alle möglichen Bocksprünge, um sich um diese verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ herumzumogeln.
Zentraler Trick ist zu behaupten, das BVerfG habe die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes erlaubt (also immer und grundsätzlich), was insoweit gelogen ist, als dies nur für den Fall „einkommenslos“ zutrifft (BVerfG 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2). Und weil dieser Lebensführungsaufwand lt. BVerwG VII C 48.73 am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden darf, behaupten Kirchen und Gerichte in trauter Einigkeit, dürfe das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben werden. Das ist doppelt gelogen. Das BVerwG hat diese Bemessungsmethode explizit unter Verweis auf das BVerfG auf das einkommenslose Kirchenmitglied beschränkt (VII C 48.73, Ziff. II 4 c). Und laut BVerfG 1 BvL 31/62, Ziff. C II kann die Bemessung einer Steuer nicht die Heranziehung zu dieser Steuer begründen.

Diese Falschdarstellungen verstecken aber nur die eigentliche willkürliche Abzocke.
Nach den KiStG der Länder sind bei glaubensverschiedener Ehe sowohl die KiESt als auch das besondere Kirchgeld möglich. Ob jemand nun das besondere Kirchgeld auf das Haushaltseinkommen oder KiESt auf sein eigenes Einkommen zahlen muss, wird allein durch die sog. Vergleichsberechnung entschieden: Die jeweils höhere Steuer wird genommen, und zwar allein weil sie höher ist. Einen Rechtsgrund dafür gibt es nicht.
Die verfassungsrechtliche Klärung der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe durch das BVerfG in 1 BvR 606/60 wird so mit einem schlichten Vergleich zweier Zahlenwerte (einer davon unzulässig) beiseitegeschoben – Geld vor Verfassung. Dazu sind weder Länder noch Kirchen berechtigt, weil sie keine Normverwerfungskompetenz gegenüber dem BVerfG haben.
Entsprechend hält man die Vergleichsberechnung lieber im Dunkeln (z.B. in eher versteckten Erlassen). Von 26 ausgewerteten Urteilen zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe haben 23 die Vergleichsberechnung gar nicht erwähnt, keines hat sie auf ihre Rechtmäßigkeit hin beurteilt.

Soweit behauptet wird, der EGMR habe das besondere Kirchgeld gebilligt, so kann sich dies nur auf die Überschrift der Pressemitteilung des EGMR berufen. Tatsächlich hat der EGMR in seinem Urteil vom 6.4.2017 nur darüber entscheiden, ob die Kirchensteuerschuld der Ehefrau gegen die Lohnsteuererstattung ihres kirchenfremden Ehemannes aufgerechnet werden darf. Ansonsten hat der EGMR festgestellt, dass das besondere Kirchgeld auf der Voraussetzung „einkommenslos“ („no income“; Rn 12, 57 und 58) beruht. Näheres in Abschnitt III 7.

Solche Rechtsverbiegung geht insbesondere auf den I. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück, der sein Urteil  I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe einfach so entgegen BVerfG auf den nicht vergleichbaren Sachverhalt der Doppelverdienerehe übertragen hat (I R 44/05 ff.). Nicht vergleichbar deshalb, weil für das BVerfG in 1 BvR 606/60 die Einkommmenskonstellation (eigenes Einkommen ja oder nein) entscheidend war für die verfassungsrechtliche Beurteilung der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, weil die Kirche nur ihre Mitglieder und nicht die Ehe besteuern darf (ebd., Ziff. C I 1, C I 2, C I 2 a usw.).

Besondere lachhaft:
Der I. Senat des Bundesfinanz(!)hofes hat „übersehen“, dass nach den KiStG für die kirchliche Besteuerung die Abgabenordnung (AO) gilt.
Lt. § 38 AO entsteht der Steueranspruch dadurch, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das bedeutet, dass bei Eigenverdienst auch KiESt entsteht, nicht nur das besondere Kirchgeld. Damit sind die Sachverhalte von Allein- vs. Doppelverdienerehe wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen nicht vergleichbar, die Übertragung der Rechtsätze von BFH  I R 76/04 auf I R 44/05 etc. ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (und auch sonst) unzulässig. D.h. die gesamte Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst ist ohne jede Rechtsgrundlage – alles frei erfunden. Siehe dazu hier auch  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH  mit detaillierter Analyse zum Download.

Sodann hat dieser I. Senat des BFH konsequent die Vergleichsberechnung „übersehen“, auch wenn Kläger darauf hingewiesen haben. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ anzunehmen (Näheres s. Abschnitt III 3 und III 4). Die tragenden Gründe der maßgeblichen BVerfG-Entscheidungen hat der I. Senat des BFH  entgegen § 31 BVerfGG sowieso permanent missachtet. Inzwischen hat der BFH in seinem Beschluss I B 65/19 eingeräumt, dass die Vergleichsberechnung einschlägig ist und dass er sie nirgendwo berücksichtigt hat, was nach den Maßstäben des BVerfG Willkür bedeutet. Näheres v.a. in Abschnitt I 5.7  sowie hier.

Auswertung der Rechtsprechung des BFH zur Vergleichsberechnung.

Der  bisherige (2016 -2021) Vorsitzende des zuständigen I. Senats des BFH war mindestens 2013 bis Mitte 2018 Kirchengemeinderat in Fellbach, bis ihm dies in einer Nichtzulassungsbeschwerde zum besonderen Kirchgeld vorgehalten wurde. Nach § 51 Abs. 3 FGO ist bei einer solchen Gremienzugehörigkeit „stets“ die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der I. Senat des BFH hat darin keinen Ablehnungsgrund in Kirchgeldverfahren gesehen, nachdem er die Auffassung der beklagten Kirche eingeholt hatte. Leider fehlen dazu ein paar Seiten der Prozessakten …

Das BVerfG hat 2010 das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Der Beschluss wurde mit einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung zum Obiter dictum erschlichen. (siehe 6. BVerfG-Beschluss 2 BvR 591/06  , mit detaillierter Analyse zum Download).

Auf derartige Entscheidungen berufen sich dann die erstinstanzlichen Gerichte und suchen sich zusammen was ihnen passt, damit die Kirche mehr Geld bekommt und der Richter keinen Ärger. (s. Abschnitt III 5).

Es gibt aber keine rechtskonformen Argumente für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds. Die Kirchen haben nichts, und die Gerichte auch nicht. Das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen funktioniert nur mit Falschzitaten, Rechts“fehlern“ und anderen faulen Tricks.
Die EKIR z.B. beruft sich auf Rechtsvorschriften zum „Mindestkirchensteuercharakter“ des besonderen Kirchgeldes. Den gibt es so wenig wie diese Rechtsvorschriften.
Die EKIBA beruft sich auf das „geringe Einkommen“ (s.o.), obwohl ihre Bestimmungen anderes besagen. (s. Abschnitt II 5.5.10)
Andere Kirchen berufen sich auf ein „geringeres Einkommen als das des Ehegatten“ – was nur belegt, dass das besondere Kirchgeld nicht allein von Merkmalen aus der Person des Kirchenmitglieds abhängt und somit verfassungswidrig ist.
Etliche Kirchen begründen ihr besonderes Kirchgeld über die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft – und belegen damit, dass sie den Grundsatz der Individualbesteuerung missachten.
Schon die Unterschiedlichkeit all dieser „Begründungen“ zeigt, dass sie nichts mit der Rechtslage zu tun haben.

Ein Finanzgericht hat sich Ende 2018 offen zur Rechtsbeugung bekannt: „Wenn Sie das besondere Kirchgeld abschaffen wollen, müssen Sie anders wählen“ beschied der Vorsitzende den Kläger in der Verhandlung und wies die Klage unter Hinweis auf die kirchlichen Darlegungen ab. Um einen Vorwurf des Prozessbetrugs an die Gegenseite hat das Gericht sich herumgelabert. Soviel zur richterlichen Unabhängigkeit und zur Bindung an Gesetz und Recht.

Damit man sich gegen diesen Rechtsmissbrauch wehren kann, bieten wir einen umfangreichen Werkzeugkasten für Betroffene und Anwälte. Dieser zeigt

  • die Rechtslage gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung,
  • die Desinformation durch Kirchen und Behörden,
  • die Handlungsmöglichkeiten für Kirchgeldzahler und ihre Anwälte.

Man darf davon ausgehen, dass die hier erarbeitete Transparenz der Rechtslage mittels Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH dazu geführt hat, dass die Evang. Landeskirche Bayern (ELKB) und das Bistum Trier das besondere Kirchgeld abgeschafft haben. Die ELKB hat diesen Schritt explizit damit begründet, dass das besondere Kirchgeld den in Bayern geltenden Grundsatz der Individualbesteuerung durchbricht. Der gilt aber selbstverständlich bundesweit.

Der BFH hat 2019 diese o.a. NZBs abgewiesen, in der Begründung aber eine wichtige Änderung seiner Rechtsauffassung vorgenommen. Der BFH begründet nun auch das besondere Kirchgeld mit dem bekannten Obiter dictum des BVerfG, verwendet allerdings das Kriterium „kirchensteuerfrei“ für die Zulässigkeit des besonderen Kirchgeldes.
Das bedeutet, dass dann, wenn KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds anzusetzen ist, das besondere Kirchgeld nun auch aus Sicht des BFH nicht der Verfassung gemäß ist. Näheres in Abschnitt II 6.9.
In der Veröffentlichung dieses Beschlusses I B 28/18 hat der BFH dann wieder das Gegenteil behauptet, vermutlich auf Wunsch der Kirchen. Näheres in  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

Damit ist das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds  lt. BFH in den meisten Fällen nicht zulässig. Entscheidend ist lt. BFH „kirchensteuerfrei“ – oder auch nicht, man kann es sich in I B 28/18 heraussuchen. Soviel zur Glaubwürdigkeit des I. Senates des BFH in Kirchgeldsachen.

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Worum geht es genau?

Das besondere Kirchgeld ist eine separate Kirchensteuer, die von Kirchenmitgliedern in glaubensverschiedener Ehe (d.h., nur einer ist in der Kirche) erhoben wird, sofern die Ehepartner sich gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagen lassen. Unmittelbare Rechtsgrundlage ist das KiStG des jeweiligen Bundeslandes mit den zugehörigen kirchlichen Beschlüssen.
In Deutschland gibt es mindestens eine Million glaubensverschiedene Ehen.

Eigentlich ist die Rechtslage einfach:
Das besondere Kirchgeld darf nur dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, obwohl sein kirchenfremder Ehepartner ein hohes Einkommen hat.
Nur für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1965 die kirchliche Besteuerung des sog. „Lebensführungsaufwandes“ des kirchenangehörigen Ehegatten (also das besondere Kirchgeld) ermöglicht. Dieser Lebensführungsaufwand des (lt. BVerfG also einkommenslosen) kirchenangehörigen Ehegatten wird „hilfsweise“ am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ der Ehegatten bemessen, somit also allein am Einkommen des kirchenfremden Ehepartners (weil der kirchenangehörige Ehegatte ja lt. BVerfG einkommenslos ist). Der Kirchgeldtarif (96 bis 3.600 € p.a.) steht in der Kirchgeldtabelle. (Näheres in Abschnitt II 2)

Dieses Konzept wird häufig kritisiert, weil damit eine kirchliche Besteuerung letztlich auf dem Einkommen eines Nicht-Kirchenmitgliedes beruhe. Verfassungsrechtlich steckt dahinter die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, das wiederum auf dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) basiert. Das ist u.E. beim einkommenslosen Kirchenmitglied kaum angreifbar. Bisher sind alle Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld gescheitert.

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ABER: In der Praxis erheben die Kirchen über die Finanzbehörden das besondere Kirchgeld auch dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat –  sofern es mehr einbringt als die in diesem Fall eigentlich festzusetzende Kircheneinkommensteuer. (Näheres in Abschnitt II 3)

Die Kirchen behaupten dazu leicht variierend, das besondere Kirchgeld dürfe bei Zusammenveranlagung zur ESt dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte einer glaubensverschiedenen Ehe kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen habe.

Dies ist dreifach gelogen und völlig irrelevant:

  1. Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
    Es steht nicht da: „wegen geringen eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ oder gar: „wegen geringen Einkommens zu niedrige KiESt“.
  2. Es gibt ansonsten keine Vorschrift oder Bestimmung, auch nicht in den staatlichen KiStG oder in den kirchlichen Gesetzen (StO, KiStB etc.), die das besondere Kirchgeld in irgendeiner Form an das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds knüpft, insbesondere nicht als Ober- oder Untergrenze.
    Nirgendwo ist definiert, was „gering“ o.ä. zahlenmäßig bedeutet.
  3. Das besondere Kirchgeld wird auch bei sehr hohem eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben (z.B. 100.000 € p.a.), sofern der kirchenfremde Ehepartner mehr als ca. 150% davon verdient. Denn der Kirchgeldtabelle ist es egal, wie sich das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ zusammensetzt.

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Wieso bzw. wie wird das besondere Kirchgeld dann doch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben? Es gibt drei faule Tricks:

Der erste Trick ist, dass die KiStG der Länder das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe grundsätzlich – also unabhängig vom Einkommen des Kirchenmitglieds – erlauben, also entgegen den Vorgaben des BVerfG von 1965. Die KiStG sind aber insoweit unbeachtlich: Die Beachtung der Grundrechte geht vor, im Zweifelsfall gilt „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) (s.u.). Das muss man aber einklagen.

Der zweite Trick ist, dass über die Kirchgeldtabelle immer das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, so dass die addierten Einkommen der beiden Ehegatten kirchlich besteuert werden. Bei einem eigenem Einkommen (= Einkünften) des Kirchenmitglieds (d.h.: > 0 € i.S. EStG) ist das lt. BVerfG unzulässig (s. Abschnitt II 4.3), egal, was da von Kirchen (s. II 5.4) oder Gerichten (s. III) alles erzählt wird.
Es gibt keine Ausrede:
1) Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand (mitsamt dessen „hilfsweiser Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen“) hat das BVerfG nur für den Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erlaubt.
2) Bei einem eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ die Kirche lt. BVerfG genau dieses besteuern (also per KiESt), darf also gar nichts anderes besteuern.
3) Die Kirche darf lt. BVerfG nicht das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners besteuern.
4) Es ist lt. BVerfG „systemwidrig“, die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Ehepartners zusammenzurechnen.
Usw. usf.

Der dritte Trick ist, dass die Kirchen (und in deren Auftrag die Finanzämter) sich mit der sog. „Vergleichsberechnung“ nach Betragshöhe heraussuchen, ob sie KiESt oder besonderes Kirchgeld erheben – einfach so, ohne Rechtsgrund, allein weil es höher ist, entgegen BVerfG. Genausogut könnte man wahlweise Einkommenssteuer (progressiv) oder Körperschaftssteuer (immer 15 %) ansetzen, je nach dem was gerade mehr einbringt. Man muss nur den § 1 (Steuerpflicht) des jeweiligen Gesetzes unterschlagen, so wie das Kirchen, Behörden und Gerichte mit dem steuerlichen Belastungsgrund „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ für das besondere Kirchgeld tun.  Kein Gericht hat je diese „Vergleichsberechnung“ bestätigt. (vgl. Abschnitt II 4.4)
Im Ergebnis wird das (höhere) besondere Kirchgeld auch von Kirchenmitgliedern mit eigenem Einkommen erhoben, sofern nur das Einkommen ihres kirchenfremden Ehepartners hoch genug ist (genauer: mehr als ca. 150% ihres eigenen, vgl. Abschnitt IV 2.1.2).

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Diese Praxis ist schon formell rechtswidrig, denn die KiStG schreiben bei glaubensverschiedener Ehe z.T. die Erhebung von KiESt nach ESt-Anteil des Kirchenmitglieds vor und erlauben das besondere Kirchgeld nur optional. (s. Abschnitt II 4.1.0)
Sie widerspricht zudem materiell den Vorgaben des BVerfG, weil entweder ein Nicht-Kirchenmitglied besteuert wird (s. Abschnitt II 2.3), oder das Kirchenmitglied überhöht besteuert wird (s. Abschnitt II 4.2.6).
Den Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe widerspricht diese Praxis sowieso. (s. Abschnitt II 2, II 4, II 6)

Soweit Gerichte das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten bestätigt haben, sind sie durchweg entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft begründet, meist, indem isoliert wahre Tatsachenbehauptungen nebeneinander gestellt werden, die zusammen aber eine Falschdarstellung im Sinne der Kirchen ergeben; es wird getäuscht, gelogen und getrickst. Manche Richter sind in kirchlichen Gremien aktiv, was regelmäßig Befangenheit bedeutet. Dies gilt insbesondere auch für die diesbzgl. „Rechtsprechung“ des BFH, die i.W. mit Falschdarstellungen begründet ist. (Näheres im Kap. III Fragwürdige Urteile). Die Verfassungsmäßigkeit der kirchlichen Bestimmungen hat noch kein Gericht sauber geprüft. Der eine oder andere Richter ist in kirchlichen Gremien (z.B. Kirchengemeinderat) aktiv, da braucht man sich nicht zu wundern.
Die Missachtung der tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 verstößt gegen § 31 (1) BVerfGG, was wiederum einen Verstoß der Art. 20 (3) GG (Bindung an Recht und Gesetz) bedeutet. Rechtswidrige Urteile sind aber keine zulässige Begründung für Verwaltungsakte oder weitere Urteile. Des Weiteren liegt hier nach den Maßstäben des BVerfG regelmäßig Willkür vor, weil die offenkundig einschlägige Norm in krasser Weise missdeutet wurde. Denn krasser als das Gegenteil geht nicht.

Die ungerechtfertigte Mehrzahlung beträgt typischerweise wenige hundert Euro pro Jahr, kann aber je nach Einkommenskonstellation auch über 3.000 € betragen. (vgl. Graphik in Abschnitt I 1 oder IV 2.1.2)  In der Summe vermutlich um die 50 – 100  Mio. € p.a.

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Wer sagt was?

Die Finanzbehörden berufen sich vor allem auf die Kirchensteuergesetze der Länder, die eine solche Besteuerung entgegen BVerfG zulassen und daher insoweit mit der grundgesetzlichen Ordnung nicht in Einklang stehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird nur herangezogen, wo es passt.  (s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2 sowie IV 5.1 Amtspflichtverletzung).

Die Kirchen erläutern dieses ihr Vorgehen in ihren vielen Publikationen mit salbungsvollen Worten, aber ungenau bis falsch und entgegen den Vorgaben des BVerfG. Es wird kräftig gelogen. Die entscheidende Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird unterdrückt und verfälscht, ebenso, dass lt. BVerfG bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes genau dieses besteuert werden „muss“ (vgl. Abschnitt II 5.4).  Damit wird unter Mitwirkung der Finanzbehörden eine Zahlungspflicht behauptet, die nach den Rechtsgrundlagen des BVerfG für das besondere Kirchgeld und für die kirchliche Besteuerung nicht besteht.
Die Vermutung der Täuschung über eine Zahlungspflicht (§ 263 StGB Betrug) liegt nahe. (vgl. Abschnitt IV 5.3)

Online-Seiten von Anwälten, Steuerberatern etc. geben praktisch durchgängig nur die Auffassung von Kirchen und Finanzbehörden wieder; sie sind zudem häufig veraltet. Korrekturanregungen werden i.a. ignoriert. Gleiches gilt auch für den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, der nur auf BVerfG  2 BvR 591/06 etc. hinweist, aber auch auf Hinweis nicht auf BFH  I B 109/12. Das schreiben Kanzleien dann im Dutzend ab.

Bei Gerichtsentscheidungen, die ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern zugelassen haben, sind durchweg entscheidungserhebliche Rechtsfehler festzustellen, insbes. die Missachtung tragender Gründe (§ 31 (1) BVerfGG) (s. Kapitel III), dazu Willkür; Rechtsbeugung erscheint denkbar. (s. Abschnitt IV 5.2)
Dies gilt inbesondere auch für die entspr.  Rechtsprechung des BFH, die ohne schlüssige Begründungen ist und die nach den Maßstäben des BVerfG (z.B.  2 BvR 2530/16) in weiten Teilen willkürlich ist.

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Was gilt?

„Die Rechtslage ist eindeutig“.
Das BVerfG hat 2010 bei der Nicht-Annahme von sechs Verfassungsbeschwerden (2 BvR 591/06 u.a.) nicht etwa das besondere Kirchgeld „bestätigt“ wie v.a. die Kirchen behaupten (und schon gar nicht für ein „geringes“ Einkommen), sondern seine o.a. Rechtsprechung von 1965 als nach wie vor maßgeblich und gültig bestätigt  (s. Abschnitt II 6.1.1) und daher eine erneute Befassung abgelehnt. Die Billigung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienerehe in den Streitfällen von 2 BvR 591/06 etc. ist entgegen dieser Rechtslage und nur mit einem Falschzitat des Obiter dictums begründet (s. Abschnitt III 6).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 klargestellt, was das bedeutet: „Die Rechtslage ist eindeutig“: Kirchgeld und KiESt sind auch lt. KiStG strikt getrennt, das Kirchgeld ist „subsidiär“ zur KiESt. Die o.a. Einzelfallentscheidungen sind für die Rechtslage irrelevant, ebenso für spätere gerichtliche Entscheidungen (kein kasuistisches Recht wie in den angelsächsischen Ländern).
„Nur für diese Fallkonstellation“  „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“  „orientiert sich das besondere Kirchgeld … am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten“, und nur dann ist auch die zugehörige pauschalierte Bemessung dieses Lebenführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zulässig. (s. Abschnitt II 6.4)
Daran ändert die sog. Vergleichsberechnung so wenig (s. Abschnitt II 4.4)  wie anderslautende Bestimmungen in den KiStG der Länder (s. Abschnitt II 4.1.5 sowie II 6.4.3).

Lt. dem Beschluss 2 BvR 591/06 etc. ist das gesamte Urteil 1 BvR 606/60, also mitsamt seinen tragenden Gründen, verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. Das heißt: 1) Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglides „muss“ die Kirche genau dieses Einkommen besteuern, sie darf nicht den Lebensführungsaufwand oder das Einkommen beider Ehegatten besteuern, 2) das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten darf nicht mit dem seines kirchenfremden Ehepartners zusammengerechnet werden, wie es mit der Kirchgeldtabelle praktiziert wird. Ansonsten ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 etc. massiv rechtsfehlerhaft, u.a. weil die Vergleichsberechnung übersehen wurde, mit der die Kirchen das BVerfG veräppeln (s. Abschnitt III 6).

Es ist rechtlich völlig gleichgültig, wenn ein KiStG eine Besteuerung erlaubt, die das BVerfG untersagt hat. Denn die Kirchen sind beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmungen, also der KiStG, selber direkt an die Verfassung gebunden (BVerfG, 2 BvR 443/01).
Nach den KiStG darf das besondere Kirchgeld rechnerisch höher sein als die eigentlich festzusetzende KiESt und wird dann aufgrund der sog. Vergleichsberechnung festgesetzt. Kein Gericht hat je die kirchlichen Bestimmungen anhand der Auslegung der Verfassung durch das BVerfG geprüft, insbes. nicht die sog. Vergleichsberechnung.

Wenn Landes- und Bundesrecht im gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen „können“, liegt eine sog. Normenkollision vor; dann greift Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“  (BVerfG, 2 BvN 1/95). Bundesrecht jeder Rangordnung geht vor. Das Landesrecht ist dann ohne Geltung, es gilt nur das Bundesrecht. Dies muss aber gerichtlich festgestellt werden. Bei der staatlichen Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse sowie bei den Kirchensteuerbeschlüssen selber kann jedes Gericht tun, weil dies untergesetzliches Recht ist. Dann ist ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ohne gültige Rechtsgrundlage.

In keinem der Verfahren, die wir bisher begleitet haben, hat eine Kirche dieser unserer Rechtsauffassung etwas Substantielles entgegenhalten können, sie haben i.W. auf die fehlerhaften Entscheidungen des BFH verwiesen und andere Entscheidungen falsch zitiert.
Die Kirchen haben nichts. Sie sind auf die Rechtsverbiegung durch die Gerichte angewiesen, nur darauf beruht das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds, getarnt durch die Bestimmungen der KiStG.
Die Gerichte behaupten regelmäßig irgendwelches alte Zeug voller Rechtsfehler und verweigern dann die Revision oder die Berufung (s. Kap. III). Dank BGH sind Richter ja relativ immun gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung, und die Staatsanwälte kennt man. Dennoch: Steter Tropfen höhlt den Stein, die Schlinge zieht sich zu. Die Begründungen der Gerichte werden notgedrungen immer abenteuerlicher, wie man z.B. an OVG Lüneburg 9 LA 120/17 sieht.

Zusammengefasst:

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Was wissen Anwälte und Richter??

Kirchgeldklagen sind eher seltene Vorgänge, und die einschlägige Fachliteratur wird von kirchlich bezahlten Autoren dominiert. Daher muss man damit rechnen, dass auch einem Juristen oder Steuerberater das Thema nicht von vornherein hinreichend vertraut ist.
So wissen wir z.B. aus einem laufenden (2016) Verfahren zum besonderen Kirchgeld, dass ein hohes Gericht in einem Schriftstück an die Prozessbeteiligten die Bestimmungen für verschiedene Arten von Kirchgeld (allgemeines, besonderes … ) munter vermengt hat – so ganz schien man das Thema auch nach mehr als einem Jahr Verfahrensgang noch nicht erfasst zu haben. Ein Steuerberater nannte auf Anfrage den falschen Gerichtszug (VG statt FG) und irrelevante Urteile.
Die Internetseiten von Anwälten und Steuerberatern beschreiben fast durchweg nur die geübte Praxis von Kirchen und Finanzämtern bei der Kirchgelderhebung, teils direkt falsch, nicht aber die tatsächliche Rechtslage. Korrekturanregungen werden i.d.R. abgewiesen oder ignoriert.
Insoweit ist zu empfehlen, den Anwalt etc. in gebotener Form auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam zu machen.

Was auch SteuerberaternAnwälten  und Richtern zum besonderen Kirchgeld des Öfteren nicht präsent ist:
Die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld ist je nach Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten völlig unterschiedlich:

  • Zunächst einmal ist das „besondere Kirchgeld“ von anderen Formen des Kirchgeldes strikt zu unterscheiden, sonst wendet man die falschen Vorschriften an.
  • Bei einkommenslosem Kirchenmitglied gilt das besondere Kirchgeld lt. BVerfG, BFH und BVerwG als zulässig.
    Bei einer Klage muss man ggf. die verfassungsrechtliche Position des BVerfG zum Kirchgeld angreifen (also de facto vor dem BVerfG), was in den letzten 50 Jahren erfolglos geblieben ist.
    ,
  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ist das besondere Kirchgeld lt. BVerfG, BVerwG und teilw. BFH nicht zulässig.
    Die Kirche  „muss“ dieses eigene Einkommen per KiESt besteuern, darf nicht nach „Lebensführungsaufwand“ besteuern und schon gar nicht auch noch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners zur Kirchensteuer heranziehen.
    Es gibt definitiv keine Vorschrift, nach der das besondere Kirchgeld „bei geringem Einkommen“ o.ä. des Kirchenmitglieds erhoben werden darf; anderslautende Behauptungen sind frei erfunden und erlogen, auch von Gerichten, auch vom BFH und vom BVerfG.
    Man kann hier die Erhebung von besonderem Kirchgeld mit dem Verfassungsrecht und auf einfachrechtlicher Ebene bis hin zum Steuerrecht angreifen, was bereits erstinstanzlich entschieden werden kann. Bundesrecht geht vor.
  • Bei eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes ist es taktisch mehr als ungeschickt, das besondere Kirchgeld als Ganzes bzw. grundsätzlich anzugreifen: Man vergibt Chancen, und das Scheitern ist programmiert.
  • Die Beurteilung eines Falles von besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach den Regeln für das einkommenslose Kirchenmitglied führt zu entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.

Bei Gerichten muss man allerdings damit rechnen, dass das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern auf Teufel komm raus gerechtfertigt wird, mit was für Argumenten auch immer.
Sezieren wir mal ein nettes Beispiel.
Da hat z.B. das FG München neulich behauptet (1 K 708/17), der Beschluss des BFH  I B 109/12 gelte nur für Alleinverdiener und dürfe nicht auf Doppelverdiener übertragen werden.
Sofern diese Erkenntnis des FG München nicht ausschließlich für diesen einen Beschluss I B 109/12 gelten soll (dann wären wir wieder mal bei der Willkür), dürfen danach Entscheidungen in Kirchgeldsachen nicht auf die jeweils andere Einkommenskonstellation übertragen werden. Dieser Auffassung können wir nur beipflichten, denn sie entspricht dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60, wonach ja nach Einkommenskonstellation unterschiedlich zu besteuern ist.
Das FG München hat in seinem Bemühen, den unliebsamen BFH-Beschluss I B 109/12 unschädlich zu machen, allerdings die Konsequenzen seiner schlauen Überlegung nicht überrissen (für Nicht-Bayern: überblickt, begriffen): Nach dieser seiner Auffassung darf auch die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes aus dem Obiter dictum von 1 BvR 606/60 nicht auf Doppelverdiener übertragen werden, denn diese Besteuerung gilt ausweislich ihres Wortlautes ja nur für Alleinverdiener. Und auch die ganze auf I R 76/04 aufbauende Rechtsprechung des BFH fällt wie ein Kartenhaus in sich zusammen, denn das Urteil I R 76/04 bezieht sich ja nur auf Alleinverdiener, die davon abgeleiteten Entscheidungen aber auf Doppelverdiener. Damit hat sich auch gleich so ziemlich die ganze erstinstanzliche Rechtsprechung zu dieser Frage erledigt, die sich ja fleißig auf alle diese schrägen Entscheidungen des BFH beruft.
Besten Dank, liebes FG München!
Ansonsten geht die o.a. schlaue Auffassung des FG München ausgerechnet beim Beschluss  I B 109/12 daneben: Die strittige Passage betrifft nur die Rechtslage lt. BVerfG (nicht den entschiedenen Fall), und diese bezieht sich ausweislich der Vorverfahren von 2 BvR 591/06 etc. auch auf Doppelverdiener.

Soviel zu unserer neutralen und qualifizierten Rechtsprechung in Kirchgeldsachen, die ja sorgfältig nur nach Gesetz und Recht urteilt, auch wenn der eine oder andere Vorsitzende Kirchengemeinderat bzw. Mitglied eines kath. Verwaltungsrates ist. Und da ist dann noch das Finanzgericht, das einem Kläger in der Verhandlung rät, er möge anders wählen, wenn er das besondere Kirchgeld abschaffen wolle.


Was will Kirchgeld-Klage.info?

Kirchgeld-Klage.info will Transparenz über die Rechtslage zum besonderen Kirchgeld herstellen, weil diese von den vielen kirchlichen Darstellungen vernebelt und versteckt wird, und so zu Klagen und Einsprüchen anregen.

Wenn es ernst wird, ist das besondere Kirchgeld ein rein rechtliches Thema.
Da reicht es nicht, „rechtswidrig“ oder „verfassungswidrig“ zu schreien – das interessiert niemanden.
Wenn man etwas erreichen will, braucht man klare Nachweise zur Rechtslage, gerade weil das besondere Kirchgeld in weiten Teilen auf bewussten Ungenauigkeiten und Falschdarstellungen beruht. Nur wenn man die Rechtslage kennt, kann man erfolgversprechend argumentieren.
Daher will dieser Internetauftritt in einer durchaus kritischen Sichtweise sachlich korrekt und vor allem anhand konkreter Nachweise über die Rechtslage informieren. Im Hinblick auf eine gerichtsfeste Darlegung war v.a. wegen der vielen umlaufenden Falschdarstellungen ein gewisser Umfang nicht zu vermeiden.
Kirchgeld-Klage.info will mit seinem „Werkzeugkasten“ helfen, dass Einsprüche und Klagen gut begründet sind, so dass Behörden und Gerichte unter Druck kommen, endlich gemäß der Rechtsprechung des BVerfG zu entscheiden.

Realistisch ist aus unserer Sicht allein ein Vorgehen gegen das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds. Wir halten daher nichts von dem Verhalten mancher Verbände, verbale Fundamentalopposition gegen das besondere Kirchgeld zu pflegen und die rechtlichen Gegebenheiten zu verschweigen, nach dem Motto „lieber die Taube auf dem Dach als den Spatz in der Hand“.

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Kirchgeld-Klage.info will daher Doppelverdiener zu Einsprüchen und Klagen gegen das besondere Kirchgeld ermutigen. Die klaren Aussagen des BVerfG und des BFH haben uns dazu veranlasst.

Ziel in der Sache ist, dass das besondere Kirchgeld nur so erhoben wird, wie es das BVerfG mit seiner Rechtsprechung zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe vorgegeben hat.
Das heißt: Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe kein besonderes Kirchgeld, sondern ausschließlich Kircheneinkommensteuer auf genau dieses Einkommen, und sonst nichts.


Für wen ist Kirchgeld-Klage.info?

Zielgruppe sind zum einen Kirchenmitglieder und ihre Ehepartner, die vom besonderen Kirchgeld betroffen sind und sich über die Sach- und Rechtslage informieren wollen, damit sie sehen, was sie tun können und was nicht.

Zielgruppe sind zum anderen Anwälte und Steuerberater, die gegen das besondere Kirchgeld klagen wollen. Denn die Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld ist vielfältig und nicht so ganz durchsichtig: Die tatsächliche Rechtslage wird auch von Gerichten gern versteckt, zudem waren in der Vergangenheit etliche Klagen von vornherein ungünstig angesetzt, teils erkennbar aufgrund unzureichender Kenntnis der Rechtslage.
Daher wird v.a. in den Kapiteln II „Rechtslage“ und III „Fragwürdige Urteile“ die einschlägige Rechtsprechung detailliert mit Zitaten und Nachweisen dargestellt und analysiert, was für Aufbau und Detaillierung einer Klagebegründung hilfreich sein dürfte. Für einen schnellen Einstieg empfehlen wir den Abschnitt I 4 „Der verfassungsrechtliche Kern“.
Davon können auch Richter profitieren, denen ansonsten ja fast nur kirchennahe Literatur zu Verfügung steht.


Was bietet Kirchgeld-Klage.info?

Kirchgeld-Klage.info bietet ausführliche Informationen und detaillierte Nachweise zur Rechtslage beim besonderen Kirchgeld, vom Überblick bis zur Analyse einzelner Urteile. Der Umfang entspricht ca. 400 Seiten DIN A4 zzgl. Downloads. Die Darstellung beruht nicht auf Sekundärliteratur, die ja meist von kirchennahen Autoren stammt und somit nur eingeschränkt vertrauenswürdig ist, sondern v.a. auf der direkten Auswertung von über 60 Gerichtsentscheidungen zum Themenkreis besonderes Kirchgeld.

Kirchgeld-Klage.info ist wie ein Werkzeugkasten,  von der Einspruchs-Vorlage bis zum Klein-Klein der Analyse von schrägen Urteilen und Publikationen. Man findet Informationen, wie das besondere Kirchgeld funktioniert, und Hinweise, wie man sich dagegen wehren kann. Wie tief man in diesen Werkzeugkasten hineingreift und wie man ihn nutzen will, muss der Kirchgeldzahler bzw. der Anwalt selbst beurteilen.

Der Aufbau führt vom Überblick zu den Einzelheiten:

  • Kapitel I  „Überblick“ bietet eine erste Einführung in das Thema und alternativ eine kompakte Darstellung der Rechtslage. Für ganz Eilige: Der verfassungsrechtliche Kern.
    Die wahre Geschichte des Thomas M. erzählt, wie die Dinge so laufen können. Es folgen Überlegungen, was man tun könnte.
    Für alle, die sich informieren und einen ersten Eindruck über das Thema gewinnen wollen.
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  • Kapitel II  „Rechtslage“ stellt die Vorgaben des BVerfG für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe dar, wie Staat und Kirchen diese umgehen und was die „eindeutige Rechtslage“ ist.
    Hier findet man genauere Informationen und Nachweise zur Rechtslage, gerade auch im Hinblick auf eine evtl. Klage.
    Dies sind eher Arbeitsmaterialien für näher interessierte Kirchgeldzahler, die einen Einspruch oder eine Klage erwägen, und für Juristen und Steuerberater, die sich in das Thema einarbeiten wollen, eine Klage konzipieren bzw. bearbeiten oder Einzelnachweise benötigen.
    Ergänzend wird im Abschnitt zur „Kommunikation des besonderen Kirchgeldes“ anhand der Rechtslage geprüft, was in den Publikationen insbesondere der Kirchen wahr ist und was nicht. Die „Fachliteratur“ bekommt auch ihr Fett ab.
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  • Kapitel III  „Fragwürdige Urteile“ weist auf ca. 20 rechtsfehlerhafte Urteile hin und analysiert sie. Der Beitrag „Argumentationsmuster“ zeigt, wie Gerichte sich um bestimmte Themen drücken und Entscheidungen lieber selektiv begründen.
    Dies sind eher Arbeitsmaterialien, Informationen und Anregungen für Juristen und Steuerberater.
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  • Kapitel IV  „Handlungsmöglichkeiten“ erörtert, was man tun kann.
    Dies richtet sich zunächst an Kirchgeldzahler, die z.B. einen Einspruch, eine Klage oder den Beitritt in eine Weltanschauungsgemeinschaft erwägen, aber auch an Anwälte, die eine Klage o.ä. vorbereiten.
    Kern sind Mustereinsprüche sowie drei Ansätze für Klagen gegen das besondere Kirchgeld, darin eine ausformulierte Klagebegründung für Doppelverdiener.
    Ergänzend werden Fragen von Amtspflichtverletzung, Rechtsbeugung und Betrug andiskutiert.
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  • Kapitel V führt kommentierte Links v.a. zu Rechtsquellen auf.
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  • Kapitel VI   „Presse-Texte“ bietet v.a. für Journalisten Entwürfe für Meldungen und Artikel. Dazu ein fiktives Interview, z.B. als mögliche Vorbereitung für ein reales Gespräch oder als kleiner Test, inwieweit man das Thema verstanden hat oder sich über den Tisch ziehen lässt.

Die einzelnen Kapitel sind weitgehend für sich lesbar; die wesentlichen rechtlichen Fragen sind jeweils angesprochen, wenn auch in unterschiedlicher Tiefe. Dass sich dadurch gewisse Wiederholungen ergeben, haben wir in Kauf genommen; sie erleichtern vielleicht auch das Verständnis des Themas.

Diese Website darf, kann und will keine Rechtsberatung bieten. Es geht nicht um Einzelfallbetrachtung. Hier sind Informationen, Nachweise und auch Meinungen zur Rechtslage nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die jeder so nutzen kann, wie er meint, dass es für ihn richtig ist. Wie gesagt: Werkzeugkasten. Die Texte entstanden Mitte 2015; sie werden immer wieder angepasst.

Wir empfehlen genervten Kirchgeldzahlern, spätestens für den Fall einer Klage den Rat eines Anwaltes einzuholen, diesen aber auch auf die hier angebotenen Informationen aufmerksam zu machen. Denn auch für (Fach-)anwälte ist das besondere Kirchgeld eher ein Randthema, das man nicht unbedingt sofort in allen Details präsent haben wird. In derartigen Fällen können wir den Anwalt oder Steuerberater dadurch unterstützen, dass wir ausformulierte Materialien für Klagebegründungen zu Verfügung stellen.


Diskussion mit Kirchgeld-Klage.info

Wir haben versucht, das Thema „Besonderes Kirchgeld“ sorgfältig aufzuarbeiten. Natürlich können wir nicht ausschließen, dass uns Fehler unterlaufen sind, und natürlich kann man in dem einen oder anderen Punkt anderer Auffassung sein. Daher können wir trotz großer Sorgfalt keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Verbindlichkeit der hier dargebotenen Informationen übernehmen. Durch die vielen Zitate und Nachweise kann unsere Darstellung leicht nachgeprüft werden. Manche der hier aufgeworfenen Fragen werden rein argumentativ nicht im Konsens zu klären sein, sondern gerichtlich entschieden werden müssen.
Wir denken aber schon, dass es mit den aufgezeigten Punkten v.a. aus der Rechtsprechung des BVerfG gelingen sollte, das besondere Kirchgeld wieder auf genau die ursprüngliche Grundlage zu stellen, die das BVerfG vorgegeben hat. Sofern sich mal ein Gericht traut, nach Gesetz und Recht zu urteilen.

Das Team
von
.
Kirchgeld-Klage.info

Stand 07/2017

Impressum undDatenschutzerklärunghttps://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen

[1]  Zur besseren Lesbarkeit haben wir auf dieser Startseite und im einführenden Kapitel I (außer in I 2 „Kirchgeld kompakt“) auf Zitate sowie auf Fußnoten mit Nachweisen und Anmerkungen verzichtet. Die anderen Kapitel enthalten die entsprechenden Nachweise und Quellen. Selbstverständlich sind aber auch hier alle Angaben belegbar. – Beispiele:

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180 Gedanken zu „Über diese Seite

  1. Ist ein besonderes Kirchgeld auch möglich, wenn sämtliche Einkünfte vom kirchenangehörigen Ehegatten P stammen, während die Ehefrau F keine Einkünfte hat und keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört?


    Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag wurde stark gekürzt, weil er sehr viele persönliche Details enthält. – Red.

    • Derartiges ist nach den Bestimmungen vieler Kirchen grundsätzlich möglich, weil diese in der sog. Vergleichsberechnung besagen, dass der höhere Betrag aus besonderem Kirchengeld und Kircheneinkommensteuer zu erheben ist. Dies ist regelmäßig ein Streitpunkt bei Doppelverdienerehen. Bei Alleinverdienerehen – also wie angefragt – muss man den Einzelfall genauer anschauen. Das würde hier aber zu weit in die Privatsphäre des Anfragers führen.

  2. Hallo,

    meine Frau und ich sind seit 7 Jahren verheiratet. Ich bin mit 20 schon aus der Kirche (RK) ausgetreten – habe mir Kirche wie sie so praktiziert wird nichts zu tun – Heute bin ich 45. Meine Frau und ich haben seit über 10 Jahren unseren Erstwohnsitz in Bayern. Wird sind im Herbst 18 in eine Nachbargemeinde gezogen. Heuer 2019 bekommen wir das erste mal dieses Schreiben zu dem komischen Kichengeld Was soll das? Die sollen ihren Priestern weniger zahlen. und dort sparen. Meine Frau ist EV. arbeitet bei einem kath. Arbeitgeber und zahlt Kirchensteuer. Ich bin aus gesundheitlichen Gründen berentet. Ich habe im Monat 700 Rente.

    Das Scheiben der Kirchengemeinde finde ich Unverschämt formuliert. Das ist ja schon eine Nötigung! Kann man dagegen auch vorgehen? Kann ich mich auf meinen Datenschutz berufen – was geht es der Kirche an was ich verdiene – damit auch mein Verhalten des einfach Nichtstun und warten was passiert?

    Warum wird ich Musterbrief an das Finanzamt geschickt? Wo muss ich den Wiederspruch hinschicken?
    Was passiert wenn wir nicht zahlen und meine Frau in die Kath. Kirche Eintritt?
    Danke

    • Die Evang. Landeskirche Bayern erhebt ab dem Steuerjahr 2018 das besondere Kirchgeld nicht mehr, die kath. Bistümer in Bayern sowieso nicht. Wenn Sie nun außerhalb Bayerns wohnen kann das aber anders aussehen. Ihre Angaben zum Einkommen deuten aber darauf hin, dass es sich hier nicht um das besondere Kirchgeld handelt. Denn dieses entsteht nach derzeitiger Praxis nur, wenn der kirchenfremde Ehepartner deutlich mehr ( ca. +50%) als der kirchenangehörige Ehepartner verdient. Ich vermute bei Ihnen eher das allgemeine oder Ortskirchgeld, das mancherorts erhoben wird, was den Effekt mit Umzug (innerhalb Bayerns??) erklären würde. Dafür spricht auch, dass Sie als Absender die Kirchengemeinde (ev.? kath.?) erwähnen. Schauen Sie doch bitte noch mal auf den Bescheid, um was es genau geht. Ob Ihre Frau die Konfession wechselt, dürfte hier keine große Rolle spielen. Um das zu klären, müsste ich aber Ihren Wohnort wissen, weil es in Bayern etliche Bistümer gibt, die ihre Steuern unterschiedlich regeln.

      • Hallo,
        es handelt sich um die Gesamtkirchengemeinde Kempten im Allgäu. Ja, es handelt sich um das allgemeine. Im Bescheid steht: Kirchgeld-Bescheid 2019. Danach kommt eine ellenlange Erklärung warum wir zahlen sollen / oder sollten? Sogar mit einer Rechtsbelehrung auf der Rückseite. Ganz ehrlich, wir sparen so viel – gönnen uns nichts, da wir jeden Cent brauchen mit meiner vollen Erwerbminderungsrente von 700 Euro mach ich keine großen Sprünge. Meine Frau ist im Sozialen Dienst – was die verdienen kann sich jeder denken. Die sind auch Scheiße bezahlt. Ich gönn mir kaum mal ein Getränk in einer Wirtschaft, und die wollen das Geld von mir. Die helfen mir auch nicht und geben mir nichts zu meiner Rente dazu. Die Art und weise des Begleitschreibens zu dem Bescheid ist so mit Druck geschrieben – das grenzt für mich schon an Nötigung.

      • Nachvollziehbar. In der Rechtslage zum allg. Kirchgeld kenne ich mich aber nicht aus. Das dürfte weit weniger angreifbar sein als das besondere Kirchgeld. Ich würde empfehlen, dass ihr mal zum Pfarrer und/oder zum Vorstand des Kirchengemeinderates geht und Klartext mit ihm redet. Oder zum Dekan der Gesamtkirchengemeinde und seinen Spruch zitiert „Ich hebe meine Augen auf zu den Bergen, woher kommt mir Hilfe?“ (Psalm 121,1) (https://www.dekanat-kempten.de/dekanat/kontakt/evangelisch-im-allgaeu-ein-bisschen-geschichte/dekan)

      • Wie sieht es bei den Katholiken aus? Erheben die in Kempten auch diese Steuer. Dann werde ich mit meiner Frau sprechen, dass sie wechselt. Da sie eh bei einem kath. Arbeitgeber ist.

      • Wie die einzelnen Kirchengemeinden das mit dem Ortskirchgeld bzw. allg. Kirchgeld handhaben weiß ich nicht. Vielleicht finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde etwas.

      • Das Allgemeine Kirchgeld in Bayern scheint freiwillig zu sein („Wir können es aber nicht kalkulieren, weil es diesen Freiwilligencharakter hat.“), die Zahlung wird offenbar nicht überprüft. Jedenfalls einem Artikel des Bayerischen Rundfunks vom letzten Jahr zufolge:

        Ob und wie viel gezahlt wird, kontrolliert die [evangelische] Kirche nicht, also zahlen auch nicht alle. […] Ob Gemeindemitglieder das Kirchgeld bezahlen, wird auch in der katholischen Kirche nicht kontrolliert und es gibt keine Strafen, wenn nicht bezahlt wird.

      • Ich weißt nicht ob der Bayr.Rundfunk da vom gleichen Thema redet. Vielleicht ist der „Freiwilligencharakter“ auch nur eine Ausrede der Kirche um nichts zur Höhe der Einnahmen sagen zu müssen.

        „Die Vollzugsbekanntmachung über die Erhebung des Kirchgeldes (VollzBekKirchgeld)“ der Evang. Landeskirche Bayern sagt in § 2 Abs. 1: „Kirchgeldpflichtig ist ein Kirchenrmitglied gemäß § 7 Abs. 3 KirchStErhebG unter folgenden Voraussetzungen: …“.
        Nach § 6 gibt es eine Befreiungsmöglichkeit.
        In § 9 „Staatliche Rechtshilfe“ heißt es: „Das Kirchgeld ist eine echte Kirchensteuer. Im Falle der Nichtzahlung sollte das Kirchenmitglied schriftlich gemahnt werden.Die Vollstreckung findet derzeit nur bei Beträgen über 25 Euro statt. Bevor ein Vollstreckungsersuchen gestellt wird, ist das Landeskirchenamt zu verständigen.“
        Da steht nirgendwo etwas von freiwillig. Da geht es höchstens darum, wie konsequent die Kirchengemeinden dies (Orts-)Kirchgeld eintreiben, man ist ja schließlich in der gleichen Gemeinde und will keinen größeren Ärger.

        Das möge mancher vielleicht als Freiwilligkeit (miss-)verstanden haben.

  3. ein paar kurze Fragen zum aktuellen Thema im Hinblick auf die Steuererklärung für 2018:

    Ausgangslage:
    verheiratet seit 05/2018
    Frau: evangelisch, ca 35.000€ Jahreseinkommen hat die ganze Zeit KiSt gezahlt, Steuerklasse 5
    Mann: 2016 ausgetreten, ca 70.000€ Jahreseinkommen, Steuerklasse 3
    wohnhaft in Bayern, Kreis Neuburg

    Wenn ich jetzt eine Zusammenveranlagung für 2018 abgebe kann ich mich wohl auf das hier oft beschriebene Szenario einstellen, das ich das besondere Kirchengeld zahlen muss?
    Und es sehr wenig bringt dagegen etwas zu unternehmen?
    Wenn ich aber weiterhin die Einzelveranlagung abgebe greift das besondere Kirchengeld nicht? Allerdings verliert man dadurch auch die Steuervorteile einer Ehe richtig?
    Gibt es einen Pauschalwert bei dem das Sinn macht? Also Kirchengeld > Steuervorteil durch Ehe.

    Es wäre sehr nett das noch vor der ersten Steuererklärung zu wissen und dann zur Not die Kirche und das Steuersystem zu verteufeln und die Frau zum Austritt zu bewegen 😉

  4. Hallo,

    habe gerade meine Steuererklärung bekommen. Ich wohne im Saarland, ich bin ausgetreten und meine Frau ist noch in der Kirche (RK Bistum Trier). Das Bistum Trier hat wie ich hier erfahren habe das besondere Kirchgeld gestrichen, also wird es nicht mehr erheben.

    Das Finanzamt in Saarbrücken hat aber anscheinend keine Schimmer davon, das sie mir das bes. Kirchgeld berechnet hat. Meine Frage ist nun, wie erhebe ich rechtssicher Einspruch?

    Kann ich ein Muster von euch nehmen und einfach den Tatsachenbestand formulieren, dass das Bistum Trier nun kein besonderes Kirchgeld erhebt.

    Danke im Voraus

    Grüße

    • Die Frage kann man nur beantworten, wenn man das Steuerjahr kennt. Wenn Ihr Steuerbescheid sich auf das Steuerjahr 2018 bezieht, würde ich empfehlen, die Mitteilung des Bistums Trier herunterzuladen (z.B. hier unter „Aktuelles“ https://kirchgeld-klage.info/einfuhrung-zum-besonderen-kirchgeld/aktuelles/) und damit das Finanzamt anzuschreiben. Das Finanzamt möge darlegen, auf welchen Diözesan-Kirchensteuerbeschluss es sich denn konkret bezieht. Womöglich hat es auch der Finanzminister übersehen, seine „amtliche Bekanntmachung“ zu aktualisieren.
      Ich würde zur Fristwahrung auf jeden Fall reinschreiben, dass Ihr Schreiben als Einspruch behandelt werden soll, wenn nicht einfach Abhilfe geschaffen werden kann.
      Wenn Ihr Steuerbescheid sich aber auf frühere Jahre bezieht, wird es schwieriger. Dann kann man sich nicht auf o.a. Änderung des Bistums Trier berufen, dann gilt die alte Rechtslage.

      • ja, bezieht sich auf das Steuerjahr 2018, informiert habe ich das Finanzamt letzte Woche per E-Mail, also einfach nochmal anschreiben ohne Einspruch? Eigentlich müssten das Finanzamt dies von sich aus korrigieren…

      • Ich würde auf jeden Fall nochmal das FA anschreiben (Brief, mitsamt der Mitteilung des Bistums), und bitten, den Vorgang als Einspruch zu behandeln, wenn das FA das Problem nicht anderes gelöst bekommt. Das Schreiben kann sehr kurz sein („Sie haben … Lt. Bistum Trier gibt es dieses bes.KG nicht. Damit ohne Rechtsgrundlage … Bitte um Erstattung … , zur Fristwahrung als Einspruch behandeln“)

  5. Ich bin heute beim Erstellen meiner 2018er-Steuererklärung das erste Mal mit dem „Besonderen Kirchgeld“ zusammengetroffen. Ich bin Ende 2017 aus der Kirche ausgetreten (und seitdem in meinem Beschluss immer weiter bestätigt worden). Meine Frau ist in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und ihr sind 2018 rund 150 € Kirchensteuer vom Arbeitgeber berechnet werden. Durch das Kirchengeld sind jetzt 840 € daraus geworden! Bezogen auf ihre Lohnsteuer ist der Kirchensteueranteil dadurch auf über 50% angestiegen!

    Die Folge für die evangelische Kirche: Ab morgen hat sie ein Mitglied weniger! Das waren die ersten und letzten 840 € von uns!

    Beratung ist daher nicht notwendig!

    Kompliment für Ihre Seite! Wenn ich eher auf sie aufmerksam geworden wäre, hätten wir uns das „Besondere Kirchgeld“ erspart!

  6. Hallo, ich bin nie einer Konfession beigetreten, Mecklenburger ohne Taufe oder Ehe wathever….weder getauft ect. Also keiner Kirche angehörig. Seit 1997 nunmehr 22 Jahren, seid Umzug nach München bezahle ich trotz allem Kirchensteuer. Ich habe mehrfach versucht dem ganzen Herr zu werden, aber dubioser Weise wird mir der RK Eintrag immer wieder in die Lohnsteuer geschoben. Nach einigen malen der Nachfrage hieß es sie müssen aus der Kirche austreten, aber wieso austreten wenn ich nicht beigetreten oder getauft bin ? und dafür nochmal zahlen? Ich werde die Beträge zurückfordern sobald ich nur weiß wie…. Ich finde es echt Frech….

    • Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass in Ihre Lohnsteuerkarte die Konfession „röm.-kath.“ eingetragen wird, obwohl Sie Ihrer Auffassung nach nicht der Kirche angehören. Das ist hier nicht so ganz mein Thema, daher kann ich nur ungefähr antworten. 1) Sie können den Aussteller Lohnsteuerkarte (das müsste das Finanzamt sein) mal nach dem Nachweis Ihrer Kirchenzugehörigkeit fragen (Woher wisst Ihr das denn? Was habt ihr da für einen Beleg dafür??). 2) Offiziell austreten, kostet wohl 31 € in Bayern. Anschließend könnte man m.E. über Rückforderungen nachdenken, aber da kenne ich mich nicht aus.

  7. hallo Redaktionsteam, der Börse Online Beitrag vom Nov 2018 war auf meine initiative hin entstanden. kennt ihr einen guten anwalt im RAum München/Obb der mich vertreten könnte. die Klage ist von der Rechtschutzversicherung gedeckt Machen wir die geldsüchtige evang. Kirche fertig!

  8. Hallo zusammen,

    ich wohne in Hessen und bin verheiratet. Meine Ehefrau ist in der Kirche und nur geringfügig beschäftigt. Einkommen in 2017 ca. 6.500 Eur, darauf wurde auch Kirchensteuer abgeführt. Ich selbst bin nicht in der Kirche und erzielte in 2017 ein Einkommen von rd. 140.000,00 EUR. Jetzt wurde ich zum Kirchgeld verdonnert. Habe sofort Einspruch eingelegt, der aber wie erwartet abgelehnt wurde. Ist eine Klage sinnvoll, sprich wurde in Hessen jemals eine solche Klage gewonnen?

    Hoffe auf baldige Info.
    Danke Stefan

      • Ich würde gern wissen, wie es bei Stefan ausgegangen ist. Bin auch aus Hessen mit gleichen Problem (Bescheide 2012-2018) beschäftigt, um erfolgreichen Einspruch erwirken zu können.

      • Der Anfrager hat uns nichts zu seinem weiteren Vorgehen mitgeteilt. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich die Kurzfassung des Abschnitts II 6.9 zu den neuen BFH-Beschlüssen durchlesen (pdf) und dann überlegen, wie Sie vorgehen wollen. Bei einem Einspruch muss man allerdings damit rechnen, dass dieser an die OFD Frankfurt weitergeleitet wird, die ihn dann mit einer grottenschlechten Darstellung abbügelt, wie es kirchenfreundliche Behörden eben so machen.

  9. Hallo zusammen,
    bei der gegenwärtigen politischen Machtkonstellation und der Verflechtung von Kirche, Ämtern und Politik ist es VÖLLIG AUSSICHTSLOS gegen das „Besondere Kirchgeld“ vorzugehen !!!
    Es gibt nur zwei realistische Varianten:
    1. der Ehepartner tritt aus der Kirche aus (sehr zu empfehlen) oder
    2. man akzeptiert diese Zahlung und trinkt nach Erteilung des Steuerbescheides ein Whisky !

    Gruß Robert

    • Sie scheinen sich ja sehr gut mit der Verflechtung von Kirchen, Ämtern und Politik auszukennen.
      Könnten Sie das etwas konkreter erläutern? Auf welche Fälle oder Vorgänge beziehen Sie sich?

  10. Hallo,
    ich möchte das ganze gerne einmal rumdrehen und mich vorher erkundigen, bevor ich nächstes Jahr meine Steuererklärung abgeben werde. Mir ist es wichtig ob ich auf gewisse Angaben achten sollte oder gewisse Hinweise hinzufügen sollte. Zur Konstellation:
    Er: ca. 80.000€ Jahreseinkommen, im April diesen Jahres aus der kath. Kirche ausgetreten
    Sie: ca. 28.000€ Jahreseinkommen, Mitglied kath. Kirche
    Wir haben vor kurzem geheiratet und würden uns normalerweise bei der Steuererklärung für dieses Jahr zusammen veranlagen lassen. Ich möchte natürlich gerne um das Kirchgeld herum kommen.. sollte ich hierbei bei der Steuererklärung irgendetwas beachten? Macht es Sinn sich einzeln veranlagen zu lassen (ich weiß das hier ist kein Steuerforum, tue mich aber mit der ganzen Steuerthematik ziemlich schwer)?

    Bin für jeden Tipp dankbar!

    Grüße aus Hessen

    • Eigentlich kann man in der Steuererklärung nichts tun in Bezug auf das besondere Kirchgeld. In Fällen wie dem Ihren (unterjährig ausgetreten und geheiratet) machen die Finanzämter aber häufig Fehler und setzen das besondere Kirchgeld für das ganze Jahr an. Daher empfiehlt es sich, ggf. im Anschreiben o.ä. darauf aufmerksam zu machen.

      Tatsächlich ist das besondere Kirchgeld an den Tatbestand „verheiratet“ geknüpft und darf nur für die entsprechenden Kalendermonate festgesetzt werden (sofern das für Sie zuständige Bistum das bes. Kirchgeld erhebt).
      Das bedeutet in Ihrem Fall:
      a) Ehemann: für Jan. bis April (Austritt): kath. KiESt auf sein Einkommen, danach keine Kirchensteuer mehr.
      b) Ehefrau: Jan. bis Heirat: kath. KiESt auf ihr Einkommen
      c) Ehepaar: besonderes Kirchgeld ab Heirat, also zeitanteilig x/12 vom Betrag nach Tabelle.
      Da Sie erst „vor Kurzem“ (August? September?) geheiratet haben, ist es nicht sinnvoll auf den Splittingvorteil (dürfte um die 1200 € betragen) zu verzichten, denn der gilt für das gesamte Steuerjahr in dem Sie geheiratet haben (hier also 2018), während das bes. Kirchgeld (840 €) nur zeitanteilig erst ab Heirat anfällt.

      Näheres in Kap. IV 2 Verfahren beim Finanzamt, v.a. Ziffer 2.2.1. Im Detail kommt es noch darauf an, ab welchen Zeitpunkt genau der Kirchenaustritt bzw. die Heirat für die Kirchensteuer wirksam wird. Das steht dann im KiStG und/oder der KiStO. Aber das ist betragsmäßig nicht entscheidend.
      Fazit: Nichts tun, evtl. das Finanzamt auf den Sachverhalt aufmerksam machen, aufjeden Fall den Steuerbescheid prüfen.

  11. Hallo,
    ich habe eine Frage:

    Ich bin am 10.09.2018 aus der Kirche ausgetreten, meine zukünftige Frau (Heirat am 1.10.2018) will diese Woche aus der Kirche austreten.
    Somit müssten doch alle steuerlichen „Bedenken“ abgeklärt sein, oder?!
    Der Kirchenaustritt beider fand dann doch vor der Hochzeit statt.
    Deshalb könnten doch auch bei einer Zusammenveranlagung in 2018, keinerlei „Steuern“ oder Abgaben, was die Kirche betrifft anfallen, den die Kirchensteuer in 2018, wurde ja von beiden bis zum Austritt entrichtet.
    Ach ja, ich verdiene mehr als meine zukünftige Frau.

    Vielen Dank für eure Antwort.

    • Im Prinzip ja. Im Detail kommt es darauf an, wann die Austrittserklärung wirksam wird. Das ist nach den meisten Kirchensteuergesetzen mit der Abgabe der Austrittserklärung bei Standesbeamten der Fall. Die Kirchensteuerpflicht endet dann meist mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
      Konkret hängt das aber von den betreffenden Bestimmungen Ihres Bundeslandes ab. Wenn Sie momentan nichts Besseres zu tun haben 😉 also mal kurz in das Kirchensteuergesetz ihres Bundeslandes reinschauen, Stichworte „Austritt“ und „Ende der Kirchensteuerpflicht“ o.ä. suchen.
      Empfehlung: Bei der Einkommensteuererklärung für 2018 auf diesen Punkt hinweisen. Die Finanzämter machen das häufig falsch und berechnen dennoch Kirchensteuer für das ganze Steuerjahr. Also auch beim Einkommmensteuerbescheid aufpassen.

  12. Hallo, ich bin verheiratet Steuerklasse 5, mein Mann ist vor zwei Jahren aus der Kirche ausgetreten. Ich habe seit einem Jahr eigenes Einkommen. Habe die Steuererklärung erstellt, und mir wurde das besondere Kirchgeld berechnet. Wir müssen mehr Kirchgeld zahlen als die Einkommensteuer selbst. Bin jetzt auch aus der Kirche ausgetreten. Waren beide in der evangelischen Kirche NRW. Wie stehen unsere Chancen bei dem Einspruch? Gibt es einen Muster-Einspruch? Vielen Dank im Voraus!

    • Was ich nicht nachvollziehen kann ist, dass das Kirchgeld höher sein soll als die Einkommensteuer. Könnten Sie das noch mal nachprüfen? Meinen Sie vielleicht die Kircheneinkommensteuer?
      Ich vermute mal, dass es um das Steuerjahr 2017 geht.
      Chancen bei einem Einspruch: Schlecht. Die Finanzverwaltung schert sich einen Dreck um die Rechtslage und bügelt ab.
      Mustereinsprüche stehen einige auf der Seite, darauf weist diese Startseite hin. Empfehlung: Probieren, aber keinen großen Aufwand reinstecken.

  13. Moin moin,
    ich bin sehr von dieser Seite beeindruckt. Leider ist das Thema weiterhin für mich kompliziert und unklar… und vielleicht konnte meine Frage auch geantwortet werden.

    Wir sind 2014 verheiratet und im April 2017 aus der Kirche ausgetreten. Wir waren beide bis Juni 2017 als Angestellte (ich verdiene mehr als meine Frau), ab Juli 2017 bekommt meine Frau ALGI. Das Finanzamt berechnet Kirchensteuer für die 4 Monate (m.E. hier noch OK, weil Januar – April also passt) und besonderes Kirchgeld für 8 Monate. Mit dem Kirchgeld bin nicht einverstanden, da wir beide zum genau denselben Zeitpunkt aus der Kirche ausgetreten sind und nicht zu irgendwelcher Kirchengemeinschaft gehören.
    Ist das ganze korrekt oder irrt sich das Finanzamt?

    Liebe Grüße!

    • Sachverhalt: Heirat 2014, beide Ehepartner treten April 2017 aus der Kirche aus. Finanzamt berechnet für 2017 KiESt für vier Monate (nur bei ihm??), und dann besonderes Kirchgeld für den Rest des Jahres (bei wem?).
      Wie Sie schreiben, dürfte KiESt für Jan-April korrekt sein, nicht aber das besondere Kirchgeld für Mai-Dezember.
      Das sieht mir sehr nach einem Fehler des Finanzamtes aus. Es kommt immer wieder vor, dass die Besteuerungszeiträume durcheinandergeworfen werden.
      Ich empfehle, das Finanzamt sehr schnell entsprechend anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass das bes. Kirchgeld nur für den Zeitraum erhoben werden darf, in dem die entspr. Voraussetzungen (einer in der Kirche, der andere nicht) gegeben sind. Das steht in allen KiStG und kirchlichen Bestimmungen so drin. Dazu eine einfache Kopie der Austrittsbescheinigung von beiden Ehepartnern. Das Ganze zur Fristwahrung (4 Wo. ab Zugang des Steuerbescheids) auch gleich als Einspruch bezeichnen. Der muss dann von dem Ehepartner unterschrieben sein, gegen den das bes. Kirchgeld festgesetzt wurde. Im Steuerbescheid steht bei den Rechtsbehelfen drin, wohin man den Einspruch schicken muss.

  14. Wie sieht es aus mit dem neuen Datenschutzgesetz? Weitergabe der persönlichen Daten (Einkommen) vom Finanzamt an die Kirche? Das kann doch auch nicht ganz rechtens sein. Wie kommen die an meine/unsere Daten? Was mir auch noch spontan eingefallen ist: Bereicherung fremden Eigentums. Mein Einkommen gehört doch zu meinem Eigentum oder nicht? Irgendwo muss es doch in unserer Rechtssprechung ein „Schlupfloch“ geben, wo man diese „Maden“ aushebeln kann….sorey, aber es schreibt hier ein absoluter Kirchenhasser und seit dem Bescheid heute noch viel mehr! Freue mich auf Antwort PS: Eine sehr interessante Homepage. Gruss Bettinap

    • Sie meinen wohl die DSGVO. Das Thema „Datenweitergabe“ wird häufig überbewertet. Der überwiegende Teil der Kirchensteuern (je nach Bundesland und Kirche) von wird den Finanzämtern erhoben, so dass die Kirche die Daten der einzelnen Steuerpflichtigen gar nicht sieht. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV sind die Religionsgesellschaften berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. Damit ist eine Datenübermittlung von Verfassungswegen rechtens. Nach § 31 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, an Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. die Religionsgemeinschaften Besteuerungsgrundlagen zu übermitteln, soweit diese sie für ihre Aufgaben benötigen. Die DSGVO beruht weitgehend auf dem deutschen Datenschutzrecht und betont in Art. 5 und 6 die Zweckbindung der zu übermittelnden Informationen. Ich bin kein Experte für Datenschutz, aber ich glaube nicht (auch aufgrund von ein paar einschlägigen Verfahren), dass man damit bei der Kirchensteuer auch nur einen Untersetzer für einen Blumentopf gewinnen kann.

    • Ihren Anmerkungen zu Eigentum und Einkommen liegt wohl ein Missverständnis zugrunde. Der Staat hat das Recht Steuern zu erheben, und die Kirche in bestimmten Rahmen auch. Der Rest steht auf der Website.

  15. Folgende Situation: ich bin konfessionslos, mein Ehemann ist katholisch und wurde im letzten Jahr im Oktober arbeitslos, hat allerdings 10 Monate in 2017 ein Einkommen bezogen und die entsprechende Kirchensteuer brav gezahlt (lediglich einen Betrag von rund 25 € im Monat). Ich selbst habe eine Abfindung im vergangenen Jahr erhalten und durch die Zusammenveranlagung mussten wir nun 1.800 an Kirchensteuer zurückzahlen mit dem Hinweis auf das besondere Kirchengeld! Eine bodenlose Frechheit, da mein Mann, sofern er die letzten 2 Monate in 2017 nicht arbeitslos gemeldet gewesen wäre, lediglich ca. 50 EUR für die 2 Monate an Kirchensteuer gezahlt hätte! Gilt mein Ehemann als einkommenslos in 2017, obwohl er 10 Monate lang ein Einkommen hatte? Wie stehen die Chancen bei einem Einspruch?

    • An Fr. Ilic: Wie lange Ihr Mann im betreffenden Steuerjahr arbeitslos war oder nicht, spielt keine Rolle, es zählen nur die Jahressummen. Einsprüche bringen in der Regel nichts, auch bei Klagen ist das sehr schwierig. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie bei der zuständigen Kirche einen Teilerlass beantragen wegen a) Abfindung b) Arbeitslosigkeit des Ehemannes. Das geht formlos, einfach den Sachverhalt aufschreiben und um Erlass bitten. Dass das nur ein Teilerlass wird sagen die dann schon selber. Zumeist werden da dann 50% nachgelassen, das hängt aber von der Erlassordnung der jeweiligen Kirche und der Wetterlage ab. Wichtig: Auf keinen Fall austreten, bevor das Geld aus dem erhofften Erlass auf dem Konto ist.

  16. Hallo, obwohl ich (wohnhaft in Bayern) Mitglied beim bfg bin und daher auch seit 2016 kein besonderes Kirchengeld von der ev. Kirche erhoben wird, hat meine Frau (berufstaetig) jetzt einen Steuerbescheid von der ev. Kirche Nuernberg bekommen und SIE! muss etwa 50% der Kirchensteuer fuer 2016 nachzahlen, da trotz meiner Mitgliedschaft beim bfg unser gemeinsames Jahreseinkommen, davon 10,42% Anteil meiner Frau angerechnet wird und dieser Betrag mit 8% Kircheneinkommensteuer und 8% Kirchenkapitalsteuer als Steuer abgezogen wird. Das ist m.M. nach nicht korrekt, da ich ja einer anderen Kirchen bzw. Gemeinschaft angehoere und dafuer Beitrag bezahle.
    Wie sehen Sie das, ware nett eine kurze Antwort zu senden, wie ich vorgehen sollte. Danke

    • Nach Ihrer Anfrage geht es um eine Nachzahlung der KiESt (Kircheneinkommensteuer). Darauf hat die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft wie dem bfg keinen Einfluss, nur auf das besondere Kirchgeld (Art. 22 bayr. KiStG).

      Soweit ich die angegebene Berechnung verstehe, wurde die KiESt gegen Ihre Ehefrau aus ca. 10% Ihres gemeinsamen Jahreseinkommens ermittelt. Das ist eine übliche Berechnungsmethode für die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe in Zusammenveranlagung. Grund: Bei Zusammenveranlagung zur ESt ist ein Ehepaar ein einziger Steuerschuldner, der einen Betrag zu ESt zahlt. Die KiESt bemisst sich zu 8% dieser Einkommensteuer. Wenn nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist, muss man irgendwie seinen Anteil an der gemeinsamen, gesamten Einkommensteuer berechnen. Nach § 9 bayr. KiStG erfolgt dies nach dem Anteil der Steuern. Dieser wird i.d.R. nach dem Anteil der Einkünfte ermittelt.

  17. Servus,
    die Situation (geringes Einkommen, kirchlich, und höheres Einkommen, nicht kirchlich) trifft zu.
    Ich habe allerdings eine allgemeine Bemerkung. Wenn ein Richter kirchlich ist, liegt es auf der Hand gegen ihn einen Befangenheitsantrag zu stellen. 🙂
    Marc

    • Thema Befangenheit: Ja, aber die Frage ist, was das heißt, dass „ein Richter kirchlich ist“.

      Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 51 (1) FGO dann begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die einschlägigen Urteile (zumeist Zurückweisungen entsprechender Anträge) verweisen auf Kriterien wie „vernünftige, objektive Betrachtung“, „vernünftige Würdigung aller Umstände“ und dergleichen. Das ist im konkreten Fall nicht immer einfach darzulegen oder nachzuweisen. Etwas ironisch formuliert: Ab wieviel Gottesdienstbesuchen pro Jahr ist Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters in Kirchensteuersachen gerechtfertigt? Ab wieviel Vorträgen bei Evang. Landeskirchen und EKD mit welcher Honorarsumme ist eine Richterin in Kirchensteuersachen befangen?

      So ist es z.B. beim BFH so, dass regelmäßig Befangenheit des Richters schon deshalb vermutet wird, weil er aus der Finanzverwaltung kommt, über die er nun urteilen soll. Aus meiner Sicht völlig nachvollziehbar, weil durch so ein Berufsleben die Denke etc. geprägt wird. Derartige Befangenheitsanträge werden aber regelmäßig abgelehnt.

      Etwas einfacher ist es mit einem anderen gesetzlichen Grund für Befangenheit. Nach § 51 (3) FGO ist die Besorgnis der Befangenheit dann begründet, wenn der Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Wenn also ein Richter z.B. einem Kirchengemeinderat angehört, wird man schon ganz gut argumentieren können, auch wenn es da noch auf ein paar Feinheiten ankommt. Dazu ist uns aber keine Entscheidung bekannt.

      In der VwGO gilt Ähnliches.

  18. Hallo, ich lebe von meinem Mann seit 2014 getrennt – er ist aus der Kirche ausgetreten – ich war bis 2017 noch in der Kirche – wir sind zusammenveranlagt, haben 3 Kinder, ich arbeite seit 2016 wieder … uns wird seit 2014 jedes Jahr das gleiche Kirchengeld berechnet. Aber immer mir. Mein NochEheMann mag davon nichts bezahlen, weil er ist ja nicht in der Kirche. Aber ich habe nicht gearbeitet und seit ich 2016 arbeite verdiene ich nur 1/4 von seinem Gehalt. Was kann ich da machen? muss ich das alles nachzahlen?

    • ach so vergessen …. seit 2017 sind wir getrennt veranlagt und auch da wurde mir ein Teil Kirchengeld berechnet, obwohl ich da schon gar nicht mehr in der Kirche war.

    • Sachverhalt: Kirchenzugehörigkeit: Er nicht, sie bis 2017. Getrennt lebend seit 2014, aber bis 2016 zusammenveranlagt. Einkommen: Sie verdient erst seit 2016, ca. ¼ seines Gehaltes. Ich will mal versuchen, das Thema ein wenig aufzudröseln:

      Veranlagungsart: Ehegatten können die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben (§ 26 (1) 1 EStG). Dies muss an mindestens einem Tag im Jahr gegeben sein. Der Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren spielt hier keine Rolle. Wenn die Zusammenveranlagung gewählt wird, obwohl man nicht einen Tag im Jahr zusammengelebt hat, kann das wegen falscher Angaben evtl. Steuerverkürzung oder Betrug bedeuten. Das könnte hier ein Thema für 2015 und 2016 sein, wenn die Trennung im Verlauf von 2014 erfolgt ist.

      Besonderes Kirchgeld: Bei glaubenverschiedener Ehe in Zusammenveranlagung wird das besondere Kirchgeld (bKG) erhoben, wenn es höher ist die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds. Das ist hier der Fall (kein Einkommen bzw. 1/4 zu 3/4). Das bKG ist eine Folge der Zusammenveranlagung. Bei „keinem Einkommen“ ist das nicht angreifbar, bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds schon, ist aber nicht ganz einfach.

      Zahlungspflicht Ehemann: Die Kirchensteuer richtet sich allein gegen das Kirchenmitglied, also muss der konfessionslose Ehegatte da nichts zuzahlen, bei einem eigenen Verdienst des Kirchenmitglieds sowieso nicht (kein Taschengeldanspruch). Wie ansonsten die Unterhaltspflichten bei Getrennt Lebenden aussehen, kann ich nicht beurteilen.

      Kirchenaustritt 2017: Bei Kirchenaustritt werden die Kirchensteuern zeitanteilig, also nach Monaten berechnet. Das besondere Kirchgeld darf nicht mehr anfallen (getrennt veranlagt), wohl aber die KiESt auf das eigene Einkommen, wie gesagt aber nur zeitanteilig.

      Nachzahlung: Die Frage lese ich so, dass die Kirchensteuern bisher nicht vollständig bezahlt worden sind. Rein rechtlich muss man die nachzahlen, weil das Steuern sind.

      Ich würde Ihnen dazu raten, bevor Sie da irgendetwas unternehmen, noch mal sehr genau zu schauen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung in jedem Steuerjahr wirklich gegeben waren. Wenn ja, könnten Sie sich evtl. an die Kirche wenden und um (Teil-)erlass des besonderen Kirchgeldes bitten. Denn die Begründung des BVerfG für diese Besteuerung war ja „dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat“ (BVerfG, 1 BvR 606/60, C II 2), was bei Ihnen ja in der Trennungsphase ja eher nicht gegeben sein dürfte. Ob Sie als ausgetretenes Kirchenmitglied da auf größeres Wohlwollen hoffen dürfen, ist eine andere Frage. Ein Einspruch beim Finanzamt / Kirchensteueramt bringt aller Voraussicht nach nichts, und von einer Klage würde ich in so einer schwierigen Lebensphase eher abraten.

  19. Hallo, ich lebe in Nordhessen, meine Frau ist katholisch, ich bin konfessionslos (Mitglied im BfG, aber das interessiert in Hessen niemand mehr). Wir, bzw. offiziell meine Frau, wurden zum Kirchgeld verdonnert und es wurde auch gleich mit unserer Erstattung verrechnet. Ich werde jetzt erst einmal Widerspruch einlegen, aber der wird sicher abgelehnt. Gibt es bereits Anwälte, die mit Euch in unserer Region bezüglich Kirchgeldklagen kooperieren? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, inwieweit würde die einspringen. Gibt es irgendwo eine Liste mit Anwälten, die sich bezüglich Kirchgeldklagen beschäftigen?

    • Man muss in der Tat damit rechnen, dass das Finanzamt den Einspruch ablehnt. Zuständig für Sie (Nordhessen) dürfte das Verwaltungsgericht (VG) Kassel sein.

      Eine solche Liste von Anwälten gibt es leider nicht. Kirchgeld-Klagen sind eher seltene Vorgänge, in dem Thema ist kaum ein Anwalt drin, auch weil die Streitwerte zu gering sind um sich da einzuarbeiten.

      Ob der Rechtsschutzversicherer einspringt, hängt in erster Linie vom Versicherungsvertrag ab. Wenn man ein berechtigtes Interesse darlegt und die Klage nicht völlig blödsinnig ist, sollte der einspringen. Es empfiehlt sich aber, vor Klageeinreichung vom Versicherer eine Deckungszusage einzuholen. Das macht ggf. auch der Anwalt; der begründet das dann auch. Die Rechtsschutzversicherer zahlen meist Fahrtkosten bis ca. 100 km. Also kann man gleich einen Anwalt aus der Region nehmen.

      Wenn eine Klage geplant ist (Fristen!!), sollte Ihr Anwalt sich auf jeden Fall ein wenig auf dieser Seite umschauen damit er ungefähr weiß um was es geht. Auch die VG berufen sich hauptsächlich auf die Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe. Die kann man sehr gut angreifen, weil die nur auf Falschdarstellungen etc. beruht, das kann man so hart sagen. Bei Interesse können wir Ihrem Anwalt ggf. noch ein paar Hinweise geben, die nicht auf der Webseite stehen.

      Ob sich das VG davon beeindrucken lässt oder trotzdem lieber tut was die Kirche will, kann man Vorhinein leider nicht sagen.

  20. Folgende Situation: Wir wohnen in Niedersachsen, ich bin Unternehmer, meine Frau hat einen 450 Euro Job. Ich bin nicht der Kirche, meine Frau ist evangelisch. Wir sind zusammen veranlagt worden. Ich zahle 3600 Euro Kirchgeld.

    Das Einkommen von meiner Frau wird vermutlich nicht anerkannt, wenn wir klagen. Aber was ist wenn ich einer Freikirche beitrete und angenommen 2.000 Euro im Monat bezahle oder 3600 Euro. Dann müsste doch dieses besondere Kirchgeld wegfallen?

    • Rein rechtlich spielt die Höhe des Einkommens (wenn es eines im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist), keine Rolle – eigentlich. Da kümmert sich nur keiner drum, das ist ja das Problem. Das mit der Freikirche ist nur realistisch in Bayern. In Niedersachsen müsste die Freikirche nach § 2 (1) 4 KiStG „steuererhebend“ sein, damit das besondere Kirchgeld nicht erhoben werden kann. Nach unserem Kenntnisstand trifft das derzeit für keine Freikirche zu. Die eine oder andere überlegt das zwar, aber u.W. ist da a) nichts entschieden und b) nicht staatlich genehmigt, und c) bundesweit schon gar nicht.

  21. Hallo!

    Ich frage mal für eine Bekannte mit folgender Fallkonstalltion:

    Verheiratet, aber seid mehr als 10 Jahren getrennt lebend, entsprechend auch getrennt veranlagt. Mann mit eigenem Einkommen katholisch, Frau mit eigenem Einkommen evangelisch.

    Die Frau ist nun aus der Kirche ausgetreten. Prompt kam ein Schreiben von der Kirche mit einem Bedauern über den Austritt, und einem Infoblatt. Auf diesem war zu lesen das nun ggf. ein besonderes Kirchgeld fällig werden könnte. So wie ich die Rechtlage verstehe dürfte dies aber wohl kaum rechtens sein, oder? Wohl gemerkt, es ist noch kein rechtskräftiger Bescheid, sondern nur ein Infoblatt mit dem Hinweis das dies „fallig werden könnte“.

    Es wäre nett kurz Ihre Rechtsauffassung zu diesem Fall zu erfahren. Vorab besten Dank!

    • Das besondere Kirchgeld greift definitiv nur bei Zusammenveranlagung. Wenn die Kirche auf dieses Risiko aufmerksam macht, so ist das ok.

  22. Guten Tag,

    meine Frau hatte 2017 ein geringes Einkommen, auf das Kirchensteuer erhoben wurde und in der Erklärung angegeben wurde. Ich als Ehepartner bin nicht in der Kirche. Das Finanzamt hat nun das besondere Kirchengeld angesetzt, was natürlich höher ist, als das Kirchengeld aus dem Einkommen meiner Frau.

    Mein Frau war allerdings 2017 auch ein großteil des Jahres in Elternzeit (9 Monate), und hat 3 Monate gearbeitet, mit Kirchensteuerabzug.

    Ist es zulässig, dass das Finanzamt sagt, der großteil des Jahres, also das Einkommen aus Elternzeit steuerfrei war, und es damit zulässig ist das besondere Kirchengeld zu erheben?

    Ich bin mir halt unsicher, ob in dieser Konstellation ein Einspruch Sinn macht?

    Vielen Dank für diese Seite und Aufklärunge!

    • Ich nehme folgenden Sachverhalt auf:
      Kirchenangehörige Ehefrauwar 9 Monate in Elternzeit mit Elterngeld, hat 3 Monate gearbeitet mit Abzug von Kirchenlohnsteuer. Das Finanzamt hat das besondere Kirchgeld erhoben, auch wenn das Elterngeld steuerfrei ist.
      Aus meiner Sicht muss man hier Folgendes unterscheiden:
      1) Das Elterngeld gehört nicht zu den zu versteuernden Einkünften (nicht in § 2 EStG aufgeführt, nach § 3 Nr. 67 b EStG steuerfrei). Insoweit ist die angeführte Auskunft des Finanzamtes richtig.
      2) Ich weiß jetzt nicht welches Bundesland und welche Kirche, aber im Allgemeinen wird das besondere Kirchgeld dann erhoben, wenn es höher ist als die Kircheneinkommensteuer auf das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes („Vergleichsberechnung“). Wenn Ihre Frau nur 3 Monate gearbeitet hat, ist das rein rechnerisch ziemlich sicher der Fall. Damit wäre das besondere Kirchgeld aus Sicht des Finanzamtes wohl rechtmäßig.
      3) Aus meiner Sicht ist es das aber nicht, weil das BVerfG diese Besteuerung nur für das einkommenslose Kirchenmitglied zugelassen hat, wie der BFH 2013 in seinem Beschluss I B 109/12 als „eindeutige Rechtslage“ bestätigt hat. Das wird aber von den Kirchen bestritten und von den Gerichten nach Kräften unterschlagen.
      4) Aber: Ein Einspruch allein bringt nichts. Das Finanzamt wird sich an irgendwelche internen Vorgaben halten und den Teufel tun sich mit seiner Obrigkeit oder der Kirche anlegen. Derartige Einsprüche werden mit Textbausteinen abgebügelt, die Begründung ist regelmäßig falsch.
      5) Ob in Ihrem Fall eine Klage sinnvoll erscheint, kann und will ich nicht beurteilen. Vielleicht hilft die Ihnen die Antwort zur vorhergehenden Anfrage ein wenig weiter.

  23. Können Sie eine „Hausnummer“ benennen wie viele Klagen (ggf. auch speziell für Bayern) erfolgreich waren wenn Betroffene die mit Anwalt und Ihrer „Kooperation“ geklagt haben ?
    Das Lesen dieser Infos ist ja ganz interessant aber vermutlich würde die Gegenseite genauso fundiert (für den Laien) das alles begründen und dafür gibt es ja nun einmal Gerichte die dann entscheiden ….

    • a) Bisher war noch keine Klage gegen das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen erfolgreich, auch nicht in Bayern.
      Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört (§ 110 FGO). D.h., wenn eine Klage gegen ein Finanzamt erfolgreich ist, ist das betreffende Bundesland daran gebunden. Entsprechend bei Kirchensteuerämtern die betreffende Kirche. D.h., dass ein Richter es sich im Hinblick auf seine weitere Karriere sehr gut überlegt, ob er an diese heilige Kuh herangeht.

      b) Die Gegenseite hat bisher nicht genauso fundiert gegengehalten. Wir konnten in ein paar Verfahren allen (!!) Argumenten entgegentreten, nichts war haltbar. Die haben nichts.

      c) Auf die Gerichte kann man in dieser Thematik nicht vertrauen, sie unterstützen schon immer eindeutig die Kirche.
      Alle einschlägigen Urteile sind massiv rechtsfehlerhaft, keine Begründung stimmt. Das kann man so hart sagen und auch nachweisen (siehe das Kapitel „Fragwürdige Urteile“).
      Die Gerichte müssen sich inzwischen angesichts immer fundierterer Klagen zunehmend in Lügen und Verdrehungen flüchten, um den Kirchen das besondere Kirchgeld zu erhalten. Dazu kurz ein paar Beispiele.

      1) So hat z.B. das FG Saarbrücken in einem kürzlichen Urteil behauptet: „Demgegenüber ist es kein Merkmal des Kirchgelds, dass der kirchenangehörige Ehegatte keine eigenen Einkünfte erzielt“. Begründet wird das mit Verweis auf das Urteil des BFH I R 76/04. Dort steht aber, dass besondere Kirchgeld nur „insoweit“ verfassungskonform sei, als es sich auf das einkommenslose Kirchenmitglied beziehe.
      Verfassungsrechtliche Grundlage für das bes. Kirchgeld ist lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. sein Urteil 1 BvR 606/60. Dort steht genau das Gegenteil „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Ein solche „krasse Missdeutung“ der einschlägigen Norm bedeutet lt. BVerfG Willkür.
      Einer der Saarbrücker Richter ist stell. Vorsitzender des Verwaltungsrats einer kath. Kirchengemeinde.

      2) Ähnliche Verdrehungen findet man in allen derartigen Entscheidungen bis hinauf zum BFH. So hat z.B. BFH seinen Beschluss I B 43/06 zu Doppelverdienern u.a. damit begründet, dass er in „vergleichbaren Konstellationen“ (I R 64/05, I R 62/05) bereits zur gleichen Beurteilung gekommen sei. Alle diese Entscheidungen beruhen aber auf dem Urteil I R 76/04, das sich aber auf Alleinverdiener bezieht. Damit führt der BFH sich selbst ad absurdum: Er beruft sich auf vergleichbare Konstellationen, begründet diese aber letztlich mit einer nicht vergleichbaren Konstellation. Auf solchen Unfug berufen sich dann die erstinstanzlichen Gerichte.

      3) In einer kürzlichen Nichtzulassungsbeschwerde (I B 40/17) hatte der Kläger auf das Falschzitat in BVerfG 2 BvR 591/06 hingewiesen, wo das BVerfG die Passage „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus 1 BvR 606/60 weggelassen hatte (das Argument dürfte von uns stammen).
      Der BFH wischte dies beiseite, dies sei „lediglich eine nicht belegte Behauptung“. Der BFH hat es so vermieden, zwei wohlbekannte Textstellen von jeweils wenigen Zeilen vergleichen zu müssen, was die Auffassung des Klägers bestätigt hätte. Das sieht jeder der lesen kann. In seinem Beschluss I B 109/12 hat der BFH aber genau das gesagt, was mit dem Vorwurf des Falschzitates gesagt wurde: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Diesen Beschluss I B 109/12 von 2013 erwähnt der BFH hier in I B 40/17 nicht, nur das alte verlogene Zeug von 2005/06..
      Das zeigt, dass der BFH sich nur noch mit groben Fouls gegen die Rechtslage wehren kann.

      D.h., man muss davon ausgehen, dass die Gerichte in dieser Thematik bewusst lügen und tricksen.

      Unser Vorgehen zielt darauf, die Spielräume für solches Vorgehen durch sehr genaue Klagen zunehmend zu verengen. Auf Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung setzen wir vorerst nicht, weil v.a. in Bayern ein reger Personalaustausch zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden stattfindet. Die helfen sich gegenseitig, da kann man sich die Mühe sparen. Es kam wohl auch schon vor, dass eine Staatsanwältin eine Strafanzeige zurückgewiesen hat, zwei Wochen bevor sie die zugehörigen Gerichtsakten vorliegen hatte.

  24. Hallo,

    vielleicht können Sie uns auch einen Rat geben, ob es in unserem Fall sinnvoll ist evtl. auch über einen Anwalt Widerspruch/Klage zu erheben.

    – Ehepaar lebt in Bayern, Bayreuth
    – Steuerliche Zusammenveranlagung
    – Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Angestellte mit gleichbleibendem niedrigem Gehalt, weshalb hier kaum bis gar keine KiSt un Abzug kommt, evangelisch
    – Ehemann kein Kirchenmitglied mit überdurchschnittlichem jährlich steigendem Jahreseinkommen ams Angestellter

    Nun wurde in den letzten Jahren jeweils besonderes Kirchgeld gefordert. Nachdem sich dies nun aber stetig erhöht und letztendlich hier ja ausschließlich das Einkommen des Ehemannes ursächlich ist, macht es hier Sinn dagegen vorzugehen – zumindest aktuell für 2017? Schließlich besteht ja ein wenn auch geringes Einkommen der ev. Ehefrau.

    Für Ihre Einschätzung besten Dank im Voraus.

    • Die Frage, ob eine Klage sinnvoll ist, kann man nur individuell und nur für sich selbst beantworten. Ich versuche, dazu ein wenig Hintergrund zu geben:

      Man muss leider sagen, dass gerade die Finanzgerichte in Bayern in diesem Thema konsequent entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG urteilen. Nach den Maßstäben des BVerfG ist damit Willkür sowie Rechtsbeugung gegeben. Da gerade in Bayern ein intensiver Personalaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Gericht stattfindet, dürfte es hier noch schwieriger als sonst sein, eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu erreichen. Die Richter fühlen sich sicher.

      Man muss damit rechnen, dass ein bayr. Finanzgericht bewusst rechtliche Argumente vom Tisch wischt, von denen es ganz genau weiß, dass sie richtig sind, Hauptsache, die Kirche kommt zu ihrem Geld.
      So räumt z.B. das FG München ein, dass das BVerfG sich 1965 in 1 BvR 606/60 auf „einen kirchenangehörigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen“ bezieht. Das beziehe sich aber nicht auf eine eigenständige Steuer wie das besondere Kirchgeld. Tatsächlich ist aber genau diese Textpassage die verfassungsrechtliche Grundlage für die neugeschaffene Besteuerung des Lebensführungsaufwandes, also das besondere Kirchgeld, was überall steht, auch im BFH-Urteil I R 76/04, auf das FG München sich ein paar Sätze weiter bezieht.
      Das entsprechende Vorbringen der Kläger, dass lt. BVerfG 2 BvR 591/06 in genau diesem Urteil von 1965 die verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt seien, hat das FG München einfach verschwinden lassen. Usw. usf.
      Das ist eine krasse Missdeutung der lt. BVerfG 2 BvR 591/06 offenkundig einschlägigen Norm, was lt. BVerfG Willkür bedeutet.

      Man muss also damit rechnen, dass man verliert, weil das Finanzgericht wider besseres Wissen entgegen der Rechtslage irgendwas daherurteilt, so dass man danach entweder aufgeben oder Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen muss.

      Wenn man vor diesem unerfreulichen Hintergrund überlegt, ob eine Klage für einen selbst sinnvoll erscheint, gibt es im Grundsatz drei Möglichkeiten:
      1) Man resigniert und zahlt.
      2) Man kriegt eine Wut auf die Kirche und tritt aus. Glauben kann man ja trotzdem, vielleicht sogar besser. (Für Luther war ja nicht die Institution Kirche wichtig, sondern der persönliche Glaube.)
      3) Man kriegt eine Wut auf die Kirche und die verbandelten Gerichte und will das Verfahren durchziehen.

      Die Gerichtskosten sind relativ gering, weil die Streitwerte nicht sonderlich hoch sind. Die Anwaltskosten sind beherrschbar, wenn man einen Anwalt nimmt, der bereit ist mit uns zu kooperieren. Wir haben fundierte Klagebegründungen, die wir entsprechend den Ausreden der Gerichte immer weiter entwickeln, um die Brüder immer mehr in die Enge zu treiben. Diese Texte können wir dem Anwalt als Materialien zu Verfügung stellen können, so dass sein Aufwand begrenzt bleibt.

      Ich hoffe, dass Sie damit zumindest ein wenig Unterstützung für Ihre Entscheidung haben.

  25. Kurze Frage zu einer sicherlich öfter auftretenden Situation: Gemeinsame Veranlagung der Ehepartner, Ehefrau und alleiniges Kirchenmitglied im Angestelltenverhältnis und bezieht während des ganzen Kalenderjahres Krankengeld und dazu lediglich 200 EUR Bruttoeinkünfte aus diesem alleinigen Angestelltenverhältnis. Wäre hier eine Zahlungspflicht des besonderen Kirchgeldes trotz eigenem Einkommen als rechtmäßig anzusehen? Oder wäre ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hinsichtlich „mindestens festzusetzendes Kirchgeld“ erfolgversprechend? Danke.

    • Nach unserer Rechtsauffassung ist ein besonderes Kirchgeld hier nicht rechtmäßig. Krankengeld (von der Krankenkasse) ist eine Lohnersatzleistung, die selbst nicht besteuert wird und auch die „Einkünfte“ nicht beeinflusst (nur den Steuersatz, durch den sog. Progressionsvorbehalt). Die Bruttoeinkünfte von 200 € sind nach Ihren Angaben Einkünfte (wohl als Arbeitnehmer). Somit die Einkünfte der kirchenangehörigen Ehefrau größer als Null. Danach ist KiESt und nicht besonderes Kirchgeld festzusetzen.
      Die Frage ist aber, ob es sinnvoll erscheint, hier einen Einspruch einzulegen. Den wird das Finanzamt mit absoluter Sicherheit abbügeln, und dann bleibt nur die Klage. Ob sich das lohnt, ist eine Frage der Höhe dieses Kirchgeldes und damit des Einkommens den konfessionslosen Ehegatten. Das müsste man sich genauer überlegen.

  26. Hallo,

    aufgrund meiner Antragsveranlagung in Bayern kam eine geringe ESt-Erstattung heraus. Ich bin konfessionslos und meine Frau evangelisch ohne eigene Einkünfte.
    Nun kam innerhalb der Einspruchsfrist des ESt-Bescheids bereits der Kist-Bescheid über das besondere Kirchgeld.
    Frage: Wenn ich den Antrag auf Veranlagung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zurücknehme, wird dann auch das besondere Kirchgeld durch das ev. Kirchensteueramt zurückgenommen? (habe bereits Einspruch gegen ESt-Bescheid ohne Begründung eingelegt)

    • Den Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann man innerhalb der Einspruchsfrist formlos zurückziehen. Es wird geraten, dabei auch gleichzeitig die Aussetzung des Vollzugs zu beantragen. Es wäre in Ihrem Fall (geringe Erstattung) nicht so tragisch, wenn Sie das nicht tun, Sie müssten dann halt den Betrag zurückzahlen.
      Das Kirchensteueramt müsste vom Finanzamt über die geänderte Veranlagung informiert werden. Aber wie gut und wie schnell das funktioniert weiß ich nicht. Manchmal stellen sich die KiStÄmter ziemlich dusselig an und probieren’s einfach. Ich würde daher dazu raten, auch dem KiStAmt zu schreiben: Antrag auf Zusammenveranlagung zurückgezogen, daher Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld entfallen, daher Einspruch mit Bitte um Aussetzung des Vollzugs.

  27. Hallo zusammen, wir haben im Dez 2017 geheiratet, ich war in keiner Kirche, meine Frau ist Mitte 2017 aus der Evangelischen Kirche ausgetreten. Jetzt haben wir ein Bescheid über besonderes Kirchgeld für das komplette Jahr 2017 erhalten. Und dies unter Einbezug unseres Gesamteinkommens 2017, also eine recht hohe Summe. Wir beziehen beide Einkommen, meine Frau deutlich weniger. Bis zu Ihrem Austritt aus der Kirche wurde auch Kirchensteuer vom Arbeitgeber abgeführt, danach nicht mehr.
    Muss dieses Kirchgeld gezahlt werden oder wie kann man sich dagegen wehren?

    • Da Sie wohl einen separaten Bescheid erhalten haben (so klingt das jedenfalls), nehme ich an, dass der von einem Kirchensteueramt in Bayern stammt.
      Nach § 3 (1) AO sind Steuern an den Tatbestand geknüpft, an den das Gesetz die Leistungspflicht geknüpft hat. Nach dem jeweiligen KiStG und KiStB ist das besondere Kirchgeld an den Tatbestand der Ehe geknüpft. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 – 1 K 5497/03 Ki)
      Das besondere Kirchgeld ist nach Art. 4 bayr. KiStG an den Tatbestand der Ehe gebunden (woanders ist das genauso).
      Also kann es nur für den Zeitraum (i.d.R. vollständige Kalendermonate) erhoben werden, in dem die Ehe bestanden hat.
      In diesem Zeitraum hat aber nach Ihren Angaben keiner der Ehegatten einer Kirche angehört.
      Also fehlt die Rechtsgrundlage für die Erhebung des besonderen Kirchgelds.
      Interessant ist auch, dass das zu versteuernde Einkommen 2017 schon bekannt ist. Normalerweise macht man doch erst nach dem Februar seine Einkommensteuerklärung, zumindest als Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung erhält. Da könnte man gleich auch noch das zu versteuernde Einkommen bestreiten, obwohl das hier eigentlich egal ist.
      Empfehlung: Kurzen Einspruch mit dieser Begründung einlegen, unter Hinweis auf Heiratsdatum und Datum des Kirchenaustritts. Die Behörde möge doch erst mal aufzeigen, dass der Tatbestand, an den das besondere Kirchgeld geknüpft ist, überhaupt vorliegt, denn ohne Besteuerungsgrund darf sie keine Steuer erheben.
      Zahlen würde ich da erst mal nicht, obwohl das eine Steuer ist. Wenn die dann ein Zwangsgeld über das Finanzamt androhen, kann an sich das immer noch mal überlegen. Aber dann reden wir ggf. auch über die Täuschung über eine Zahlungspflicht. Da gibt es noch ein paar Argumente (würde ich aber momentan keinesfalls androhen).

  28. Guten Abend und vielen Dank für die sehr ausführlichen Informationen. Ich bitte ebenfalls um eine kurze Einschätzung unserer Situation:

    Ich bin 2015 in Berlin aus der ev. Kirche ausgetreten und habe anschließend meine Frau geheiratet, die in der katholischen Kirche ist. Dann sind wir nach München gezogen und ich habe angefangen, in Vollzeit zu arbeiten. Meine Frau ist Studentin und hat nur ein geringes Einkommen (ca. 2000€ jährlich). Nun ist ein Bescheid der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Kirchensteueramt Augsburg-München eingetroffen, in welchem für das Jahr 2016 eine Kircheneinkommenssteuer von 332,80€ festgesetzt wurde. Aufgeführt ist ein „Anteilsbetrag des evangelischen Ehegatten“ von 96,88%.

    1. Warum ist von mir als „evangelischem Ehegatten“ die Rede, wenn einerseits meine Frau in der katholischen Kirche ist und andererseits ich konfessionslos bin?
    2. Gelten die 2000€ jährlich als Einkommen i.S.d. EStG und wäre die festgesetzte Steuer somit anfechtbar?

    Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut!

    Vielen Dank im Voraus

    Max

    • Ich würde für Erste mal vermuten, dass da bei den diversen Meldungen über Ihre Kirchenzugehörigkeit etwas schief gegangen ist. Das Einfachste wäre erst mal ein Anruf beim Kirchensteueramt, bei dem Sie Ihre Austrittserklärung neben sich liegen haben. Vermutlich hat man Sie deshalb als konfessionsverschiedene Ehe eingestuft und die KiESt nach § 9 (1) 2 bayr. KiStG festgesetzt. Daher der %-Anteil des evang. Ehegatten.

      Wenn das Kirchensteueramt Sie selbst (korrekterweise) als konfessionslos erkennt, liegt eine glaubensverschiedene Ehe vor, in der der kirchenangehörige Ehepartner katholisch ist. Damit geht der Fall das evang. Kirchensteueramt nichts mehr an.
      Die bayerischen (Erz-)Diözesen erheben das besondere Kirchgeld nicht (Art. 1 KiStO).
      Bei Ihren Einkommensverhältnissen wird die Zusammenveranlagung sinnvoll sein. Die KiESt bemisst sich bei glaubensverschiedener Ehe nach den Anteilen der Ehepartner an der gemeinsamen Einkommensteuer (Art. 9 bayr.KiStG). Das dürfte dann ein einstelliger Euro-Betrag sein. Bei Getrenntveranlagung würde der zwar entfallen, aber der Splittingvorteil dürfte deutlich höher (ca. 3.000 €). Das sollten Sie bitte dann selbst prüfen.
      (Korrigiert 21.01.2018, 13:30)

  29. Gelten Ihre Ausführungen auch dann noch, wenn die Kirchen in Ihren jährlichen Beschlüssen diese Passage formulieren ? „Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.“ Damit wäre das Verfahren legalisiert, auch bei geringerer gezahlter KiSt des evang. Ehepartners das höhere Kirchgeld zählen zu müssen ?

    • Ich kann jetzt nicht ganz einordnen, auf welche Ausführungen Sie sich beziehen. Aber in etlichen Bundesländern ist es so, dass die KiSt-Beschlüsse mit der Vergleichsberechnung jährlich erfolgen. Aus Sicht von Kirchen, Finanzamt etc. ist damit dieses Verfahren legalisiert. Aber: Es gibt keinerlei Rechtsgrund einfach eine andere Steuer zu verlangen nur weil sie höher ist. Wir sind der Auffassung, dass diese Vergleichsberechnung eindeutig rechtswidrig ist, auch wenn sie jährlich genehmigt wird. Kein Gericht hat die je geprüft oder gar bestätigt.

  30. Ich habe gerade meinen Einkommensteuerbescheid erhalten und ärgere mich wahnsinnig !
    Auch wenn ich zugebe, dass mein Fall vielleicht etwas ungewöhnlich ist, würde ich mich über Informationen zu meinem Fall freuen :

    Ich war niemals in irgendeiner Kirche, bin nicht getauft.
    Seit Dez 2016 bin ich mit einer Französin verheiratet, wir sind für 2016 zusammen veranlagt worden. Gem. Doppelbesteuerungsabkommen rechnet meine Frau ihre Steuern in Frankreich ab (Einkommen in Form einer Rente vom französischen Staat), ich in Deutschland. Ihr französisches Einkommen (wesentlich geringer als meins) ist im Bescheid für 2016 nicht auf mein Einkommen angerechnet worden.
    Meine Frau wurde in Frankreich als Kind katholisch getauft, danach gab es für Sie keine Berührungspunkte mehr mit der Kirche. Eine Art von Kirchensteuer wird in Frankreich von der Kirche nicht erhoben und hat Sie auch nie gezahlt. Die Kirche in Frankreich finanziert sich über Spenden.

    In meinem / unserem Bescheid für 2016 muss ICH jetzt nicht unerheblich für meine Frau Kirchensteuer bezahlen.

    „Die Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt nur gegen die Ehefrau.Die Festsetzung des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe
    betrifft ausschließlich den katholischen Ehegatten und beruht auf § 2 Abs.1 Nr. 4 des Niedersächsischen Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Juli 1986
    und den dazu ergangenen Kirchensteuerverordnungen/Kirchensteuerbeschlüssen der Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie des Bischöflich Münsterschen Offizialats Vechta.“

    Ist das rechtlich so in Ordnung oder habe ich eine Chance dagegen vorzugehen ?

    Über eine Antwort / Kontaktaufnahme würde ich mich sehr freuen

    Vielen Dank

    Carsten

    • Ich muss gestehen, dass ich mir da etwas schwer tue. Folgende Überlegungen: Ich nehme an, dass Sie beide in Deutschland wohnen. Dann dürfte es so sein, dass Ihre Wohngemeinde die religionsbezogenen Daten ans Finanzamt und evtl. an die Kirche meldet, und wenn Ihre Frau kath. ist, erfährt das Finanzamt/die Kirche das. Wenn das Einkommen Ihrer Frau in Frankreich versteuert wird, taucht es wohl lt. Doppelbesteuerungsabkommen in der deutschen Einkommensteuer nicht auf („Wird nicht angerechnet“, wie Sie schreiben). Dann sind Sie (der Kirchenfremde) nach dem deutschen EStG Alleinverdiener, Ihre kath. Ehefrau hat kein Einkommen, jedenfalls nicht nach dem (deutschen) Einkommensteuergesetz. Damit wäre die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes gegen Ihre Ehefrau formal korrekt. So jedenfalls meine erste Überlegung. Da Frankreich m.W. keine Kirchensteuer kennt, dürfte im Doppelbesteuerungseinkommen dazu kaum etwas stehen. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei Ihrem Einwohnermeldeamt, denn der Rest scheint mir relativ klar zu sein.

  31. Wir haben im Dezember 2016 geheiratet. Ehemann kirchenfrei, Ehefrau evangelisch. KiESt der Ehefrau 158 €. Das Besondere Kirchgeld wurde für die Ehefrau festgesetzt unter Anrechnung der gezahlten KiESt. Gemäß § 4 KiStG Bad.-Württ. werden Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monat wirksam – also Januar 2017.
    Wahrscheinlich prüft das Steuerprogramm des Finanzamts nur „verheiratet ? ja/nein“ und „ein Ehepartner konfessionslos ?“ ohne den Zeitpunkt der Heirat abzufragen. Absicht oder nicht ?

    • Es kommt wohl immer wieder vor, dass das Finanzamt oder das Kirchensteueramt es „vergisst“, die Kirchensteuer zeitanteilig zu berechnen. Ich weiß von einem Fall, wo das 1) bei der Heirat 2) beim Kirchenaustritt vergessen wurde. Ob das Absicht ist, wage ich nicht zu sagen, abe r dass ein Fehler in der IT vielleicht nicht so ganz konsequent behoben wird, könnte ich mir schon vorstellen …
      Red.

  32. Hallo Zusammen,

    auch ich würde mich über eine Info über folgende Sachlage freuen:
    Mann –> keiner Kirche zugehörig, Jahreseinkommen 70.000 Euro (Austritt 2015)
    Frau –> römisch katholisch, Jahreseinkommen 15.000 Euro
    Bundesland: Baden-Württemberg
    Ich lese immer wieder, das in BW nur einige evangelische Kirchen das besondere Kirchgeld erheben.
    In meiner vorläufigen Steuererklärung für 2016 wird nun das besondere Kirchgeld angesetzt.

    Fragen:
    Ist ein besonderes Kirchgeld zu zahlen?
    Falls ja, welche Rechtsmittel kann ich einsetzen

    Vielen Dank für die Hilfe!

    • Entscheidend ist hier, um welche kath. Diözese es sich handelt. Auf die Schnelle habe ich den Eindruck, dass sowohl Freiburg als auch Rottenburg-Stuttgart kein besonderes Kirchgeld erheben (s. http://steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm)
      Es kommt in der Tat vor, dass da ein falscher Religionsschlüssel übermittelt wird. Also auf jeden Fall Einspruch erheben, auch wenn die Frist rum ist. Offensichtliche Fehler müssen m.W. auch später korrigiert werden. (Sorry für die späte Antwort, aber das System hat mir seit einiger Zeit kein Info-Mails über neue Anfragen geschickt, ohne dass ich an den Einstellungen etwas geändert hätte)

  33. Guten Tag,
    ist ein Einspruch/Widerspruch gegen das besondere Kirchgeld nötig oder würden im Fall einer Rechtsänderung (Unser Fall: Frau in Kirche, eigenes Einkommen / Mann: nicht in Kirche, höheres Einkommen – jährliche Zahlung des besonderen Kirchgelds, da gemeinsame Veranlagung) bzw. einer veränderten Rechtsanwendung die Bescheide automatisch geändert, dh das besondere Kirchgeld erstattet werden ?
    Vielen Dank !

    • Ich weiß nicht was Sie mit einer „Rechtsänderung“ meinen. Wenn Sie den Kirchenaustritt meinen: Das wird nach Kalendermonaten abgerechnet.

  34. Folgender Fall: Mann konfessionslos und Hauptverdiener ca. 25500 Euro, Frau ev. und Geringverdiener ca. 11000 Euro.
    Bescheid über bes. Kirchgeld: Abrechnung festgesetztes bes. KG 96 Euro einbehaltene Kirchenlohnsteuer 0,61 Euro somit zu wenig 95,39 Euro…

    Ist dieser Bescheid anfechtbar?
    Wenn ja, muss ich mich an einen Anwalt wenden oder kann ich selbst Einspruch erheben?
    Muss sich die Kirche nur mit 0,61 Euro begnügen?

    • Ich verstehe nicht, was Sie mit „zu wenig“ meinen. Den Zahlenwerten nach wird ein besonderes Kirchgeld von 96 € erhoben, also mehr als die 0,61 € KiSt. Sie können hier selbst Einspruch einlegen, aber aller Erfahrung nach wird der mit irgendwelchen Sprüchen abgebügelt. Bei diesen recht geringen Beträgen würde ich von einer Klage abraten.

      • mit zu wenig meinte ich die 95,39 Euro zu wenig…
        Ok, vielen Dank, dann werde ich von einer Klage absehen.

  35. Toll, dass es KK-Info gibt! Danke für Ihren Einsatz.

    Mein Fall:
    Ich bin vor vielen Jahren aus der Kirche ausgetreten.
    Meine Frau zahlt brav weiterhin Kirchensteuer. Luther.Ev.
    1x im Jahr geben wir unsere gemeinsame Steuererklärung ab, und erwartend muss ich Kirchensteuer nachzahlen (wird nicht extra als Kirchgeld angegeben)

    Nun werde ich arbeitslos, erwartet aber eine solide Abfindung.

    Zahle ich jetzt 9% Kirchensteuer oder €3.600 Kirchgeld?

    • Das ist kritisch. Was genau passiert, hängt von den Zahlenwerten ab. Trotz der Fünftelungsregel für Abfindungen (die nur den Steuersatz beeinflusst) erscheint die Abfindung voll bei den Einkünften, schlägt also auf das besondere Kirchgeld durch.
      Es kann günstiger sein, in dem betreffenden Jahr auf Getrenntveranlagung umzusteigen, aber das muss man individuell prüfen.

  36. Guten Tag, folgender Fall: Ehepartner z.Zt. beide Kirchenmitglieder in konfessionsverschiedener Ehe (Frau=rk, Mann=ev.lt.) in Niedersachsen. Erwartete Abfindung Mann im Januar 2018. Mann möchte es sich nicht leisten, darauf Kirchensteuer oder -geld in voller Höhe zu zahlen, wenn möglich gar nicht. Möglich wäre der komplette rechtzeitige Kirchenaustritt, aber Frau tut sich damit schwer. Wenn nur Mann vor 2018 austritt und bei Frau alles beim Alten bleibt, wie/worauf und was würden dann die o.g. Kirchen berechnen und wie könnte man das Ganze optimieren? Frau ist selber in 2018 berufstätig und hat eigene Einkünfte daraus, Mann nur noch bis Ende 2017 berufstätig und für 2018 nicht vorgesehen.

    • Nach vorliegenden Angaben steht zunächst die Entscheidung über einen evtl. Kirchenaustritt an.
      Nach § 3 KiStG Nds. endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Das könnte für Oktober 2017 schwierig werden, sollte aber für November auf jeden Fall reichen.
      Wenn beide Eheleute in der Kirche bleiben, wird KiESt i.H.v. 9% der gemeinsamen Einkommensteuer fällig.
      Wenn „Mann“ rechtzeitig austritt, besteht in 2018 eine glaubensverschiedene Ehe. Dann wird lt. KiStG Nds. das besondere Kirchgeld fällig (könnte sein, dass die katholische Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont das nicht erhebt). Dieses bKG wird nach der Kirchgeldtabelle auf Basis des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ bemessen, höchsten 3.600 €.
      Ich würde Ihnen empfehlen, sofern noch nicht geschehen, recht schnell mal die Zahlen anzuschauen, für 2018 und auch für die Folgejahre, denn beim Mann gehen ja in späteren Jahren durchaus wieder Einkünfte (Altersrente etc.) ein. Ein evtl. Arbeitslosengeld wirkt sich nicht auf das besondere Kirchgeld aus, da es steuerfrei ist (wirkt nur progressionserhöhend, wirkt also auf die KiESt). Das hieße konkret für beide Optionen: Einkünfte Mann/Frau für 2018 und ein paar Folgejahre abschätzen, mit einem Einkommensteuerrechner die ESt abschätzen => daraus die KiESt errechnen. Parallel dazu die Variante, dass nur das besondere Kirchgeld anfällt.
      Ansonsten kann man da nicht viel optimieren. Siehe https://kirchgeldklage.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=155&action=edit

      • Besten Dank für die Antwort, die sich mit meinen Überlegungen deckt. Noch ein Rückfrage zum zweiten Teil der Antwort. Ihre Anregung die Handhabe bei jetzigem Kirchenaustritt des Mannes für die Folgejahre zu prüfen bzw. im Auge zu behalten, finde ich sehr gut und geht vermutlich in die Richtung, damit das Ganze später nicht zum Bumerang wird, weil das besondere Kirchgeld nur dann erhoben wird, wenn es die Kircheneinkommensteuer übersteigt. Das heißt, es könnte so zu der Konstellation kommen, dass man künftig (nach 2018) mehr über das bKG zahlt, als man eigentlich über die KiESt zahlen müsste. Richtig? Insbesondere aber mit Blick auf ein möglicherweise ab 2019 zu empfangenes ALG I wäre aber ja nach Ihrer Schilderung grundsätzlich die Belastung über das bKG „günstiger“ als über KiESt oder? Und noch eine Frage zur Kirchgeldtabelle: Was ist, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen in 2019 ff. unter der ersten Stufe (sind das aktuell T€30?) liegt, zieht dann wiederum die KiESt? Und in dieses zu verst.Ek fällt für die Tabelle ALG I und mögliche Kapitalerträge nicht mit rein oder doch?

      • Die Bauernregel ist: Es wird der höhere Betrag aus KiESt und bKG erhoben, und wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter 30 T€ liegt, greift eben die KiESt, weil dann das bKG Null ist, wie Sie richtig vermuten.
        Was dann jeweils günstiger ist, muss man zahlenmäßige anschauen, z.B. mit einen PC-Programm zur Einkommensteuer, zur Not tuts auch für eine erste Schätzung ein ESt-Rechner im Internet. Zu ALG I und Kapitalerträge siehe https://kirchgeld-klage.info/4-handlungsmoglichkeiten/2-verfahren-beim-finanzamt/#IV%202.1.3

  37. Hallo,
    ich habe heute unseren Bescheid erhalten. Ich bin aus der Kirche ausgetreten und verdiene wesentlich mehr als meine Frau. Meine Frau hatte Einkünfte (ca. 17t€). Nichtsdestotrotz wurde die Kirchensteuer auf das Gesamteinkommen herngezogen.
    Heißt, es wurden 2.000€ negative verrechnet. Wir leben in NRW. Ich würde mich ebenfalls über eine Kontaktaufnahme freuen.

    Gruß,

    Malte

    • Das KiStG NRW sieht bei glaubensverschiedenere Ehe die Erhebung des besonderen Kirchgeldes vor, in einem Erlass wird die sog. Vergleichsberechnung genannt. Aus unserer Sicht ist der Weg ziemlich klar, wie schon im Kap. IV Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Es bleibt eigentlich nur zahlen oder klagen. Voraussetzung für eine Klage ist der (abgelehnte) Einspruch. Auf der Seite finden sich einige Mustereinsprüche, die man nutzen kann. Dort stehen auch Überlegungen, wie intensiv man argumentieren will.

  38. Vielen Dank für die schnelle Antwort, ich werde das Rechtsbehelfsverfahren anstreben und weiter berichten.

  39. Hallo Zusammen,

    mit großem Interesse habe ich diese Seite verfolgt und möchte auch meinen/unseren etwas schrägen Fall kurz schildern.
    Ich (Ehemann) bereits 1984 aus der ev. Kirche ausgetreten.
    Meine Frau ist im Oktober 2016 aus der ev. Kirche ausgetreten.
    Wir haben allerdings erst danach, im Dezember 2016 geheiratet.
    Aufgrund der Einkommensdifferenzen wurde ein besonderes Kirchgeld erhoben, und es liest sich im Bescheid ziemlich skurriel:

    „..auf die kirchenangehörige Ehefrau entfallen xxx Einkommensteuer…
    davon 9 v. H. evangelische Kirchensteuer für die Monate Januar bis September 116,16 €

    mindestens festzusetzendes evangelisches Kirchgeld für die Monate Januar bis September 207,00 €…. “

    Der Bescheid ist uns gerade erst zugegangen, also noch nicht bestandskräftig.
    Zeigt aber sehr deutlich, dass es offensichtlich erhebliche Programmfehler zugunsten der Kirchensteuer gibt.
    Denn es ist aus meiner Sicht eindeutig rechtsfehlerhaft, ein besonderes Kirchgeld für einen Zeitraum zu erheben, in dem die in den Augen der Kirche besonders wertvolle Ehe noch nicht bestanden hat.

    Ich habe meine Ehefrau in einem Zeitpunkt geheiratet, in dem beide Ehegatten keine Kirchenmitglieder mehr waren, also kann nach dem „tiefen“ Sinn der ehelichen Solidarität doch nun wirklich kein besonderes Kirchgeld anfallen, oder?

    Der Bescheid wird auf jeden Fall angefochten, bei einem Betrag unter 100 € ein überschaubares finanzielles Risiko auch im Klagefall.
    Leider für das große Thema hier ohne Präjudiz, da sich die Gegenseite zu Grundsatzfragen in meinem Fall nicht äußern wird.

    Viele Grüße,
    Andreas

    • Das ist in der Tat eine interessante Konstellation.
      So wie Sie das schildern, ist der Bescheid über das besondere Kirchgeld eindeutig rechtswidrig. Was ELSTER und Finanzbeamte gerne übersehen ist, dass das besondere Kirchgeld an den Tatbestand der Ehe geknüpft ist.
      Nach § 3 (1) AO sind Steuern an den Tatbestand geknüpft, an den das Gesetz die Leistungspflicht geknüpft hat.
      Lt. § xy KiStG ist das besondere Kirchgeld an den Tatbestand der Ehe geknüpft („Kirchenmitglieder, deren Ehegatte …“ oder so ähnlich).
      Ihre Ehe besteht seit Dezember, da waren aber nach Ihren Angaben beide Ehegatten nicht Mitglied einer Kirche. Also war vor dem Dezember der Tatbestand der Ehe nicht erfüllt, und ab Oktober war der Tatbestand der Kirchenmitgliedschaft von keinem der beiden Ehegatten erfüllt. Das besondere Kirchgeld wurde somit doppelt ohne Rechtsgrund festgesetzt.

      Was festgesetzt werden kann, ist ev. KiESt gegen die Ehefrau für die Zeit ihrer Kirchenmitgliedschaft, also Jan – Okt (manchmal zählt ein angefangener Monat mit, manchmal nicht, je nach KiStG etc.). Das KiStG und/oder der jeweilige Kirchenbesteuerbeschluss müsste eine Zwölftelungsregel beinhalten. In manchen Bundesländern wirkt ein Kirchenaustritt erst mit Ablauf des Folgemonats; hier also bitte genau schauen was gilt.
      Zu der Frage der Zwölftelung gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2004, 1 K 5497/03, darauf kann man sich berufen. Entscheidend ist, ob der Tatbestand, an den die Steuer geknüpft ist (hier also die Kirchenmitgliedschaft), auch tatsächlich verwirklicht ist. D.h., KiESt für neun oder zehn Monate allein für die Ehefrau.

      Aus meiner Sicht ist hier auf jeden Fall Einspruch einzulegen, z.B. entlang den o.a. Punkten. Dann wird das Finanzamt sich erstmal äußern („Anhörung“), und dann kann man noch mal nachlegen, wenn die auf ihrer rechtswidrigen Auffassung beharren.

  40. Hallo zusammen,
    wie ist den eigentlich „eigenes Einkommen“ definiert?
    Ab wieviel Euo fängt’s denn an und welche Einkunftsarten gehören dazu ?
    Und ist denn ein Minijob schon „eigenes Einkommen“ um die von Ihnen aufgezeigte Argumentation, „Kirchensteuer bzw. besonderes Kirchgeld ist nach eigenem Einkommen zu ermitteln“, nutzen zu können ?
    Bin selbst konfessionslos und meine Frau hat einen Minijob.

    Freue mich über Ihre Antworten und mögliche Unterstützung in der Argumentation.

    • Einkünfte aus einem Minijob sind als Einkommen i.S. des EStG anzusehen, da das EStG sie als Einkünfte behandelt (s. § 38 (1) EStG i.V.m. Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG) und Lohnsteuer – also eine Form der Einkommensteuer – erhoben wird. Damit darf lt. BVerfG 1 BvR 606/06 und der darauf aufbauenden Rechtslage (u.a. BFH I B 109/12) hier kein besonderes Kirchgeld erhoben werden. Das wird man aber gerichtlich durchsetzen müssen.
      Näheres dazu hier in https://kirchgeld-klage.info/4-handlungsmoglichkeiten/2-verfahren-beim-finanzamt/#IV%202.1.3

  41. Hallo Zusammen,

    meine Ehefrau ist Mitglied der ev. Kirche und führt brav ihre Kirchensteuer über die monatl. Lohnabrechnung ab . Ich bin nicht in der Kirche, mein deutlich höheres Einkommen führt über die gemeinsame ESt-Veranlagung jedes Jahr zur Nachzahlung von Kirchensteuer, veranlagt über das „besondere Kirchgeld“.

    Ich habe versucht, die Argumentation dieser Seiten im Rahmen der Rechtsprechung nachzuvollziehen – dies war mir jedoch nicht möglich. So sehr mir eure Argumentationskette auch gefällt, ich finde unter höchstrichterlichen Urteilen keine Bestätigung und keinen Ansatz, den Klageweg zu bestreiten.

    Was ist bis dato falsch gemacht worden ?

    Ich würde mich über zielführende Kommentare sehr freuen.

    • Es ist anders als in anderen Rechtsgebieten hier leider nicht möglich, ein bestimmtes Urteil heranzuziehen und zu sagen „so will ich das auch“.
      1) Ich weiß nicht, welche Rechtssprechung Sie angeschaut haben, aber da werden Sie nichts finden. Die bisherige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern sagt in der Tat, dass dieses rechtmäßig ist. Aber alle Urteilsbegründungen dieser Urteile sind rechtswidrig, weil sie gegen § 31 (1) BVerfGG verstoßen, s. z.B. Kap. III.
      2) Wenn ein Finanzgericht gegenüber einem einzigen Finanzamt sagt, dass das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern rechtswidrig ist, darf kein Finanzamt dieses Bundeslandes dieses Kirchgeld so erheben. Ein solches Urteil gibt es bisher nicht, wir arbeiten daran.
      3) Bisherige Klagen haben fast alle – soweit man das aus den Urteilsbegründungen ersehen kann – das Thema „eigenes Einkommen“ nicht erkannt und das besondere Kirchgeld generell angegriffen, meist unter Hinweis auf Diskriminierung / Gleichheit o.ä. Daher gingen die alle schief, das Gericht konnte frühere ebenso schräge Urteile abschreiben. Die Fachliteratur wird von kirchlich bezahlten Autoren dominiert. Die Gerichte haben sich ausführlich über die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes ausgelassen, aber die Kernthemen (eigenes Einkommen usw.) unter den Teppich gekehrt.
      4) Eine Klage darf dem Gericht keine solchen Schlupflöcher lassen. Unser Ansatz für eine Klagebegründung ist am kompaktesten im Mustereinspruch 4 (v09) aufgezeigt. Jeder der sechs angeführten Einzelpunkte würde ausreichen, ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen zu kippen. Wichtig ist, dass man sich auf die Rechtslage lt. BVerfG bezieht und nicht auf die Einzelfallentscheidung von 2 BvR 591/06. So hat das auch der BFH im Beschluss I B 109/12 gemacht.
      5) Dass unsere Auffassung nicht ganz blödsinning ist, sieht man am Beschluss des BFH I B 109/12, wonach die Rechtslage eindeutig ist: besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Genau deshalb verschweigen Kirchen und Behörden diesen Beschluss und genau deshalb muss man auf dieser Grundlage argumentieren. In derzeit laufenden Verfahren sehen wir, dass die Gegenseite sich mit unserer Argumentation sehr schwer tut und mit Falschdarstellungen antworten muss. Jetzt muss man halt sehen, wie das jeweilige Gericht reagiert.
      Der operative Ansatz für den Klageweg ist, Einspruch bzw. Widerspruch gegen des festgesetzte Kirchgeld zu erheben (Frist: vier Wochen nach Bescheid) und nach dessen Ablehnung zu klagen.

      • Das heißt aktuell kann man nur durch eine Klage das „besondere Kirchgeld“ zurück zu verlangen? Oder kennen Sie bereits Fälle wo das Finanzamt dem Einspruch gefolgt ist und ohne Klage das „besondere Kirchgeld“ zurückgenommen haben?
        Vielen Dank

      • 1) „Doppelverdiener“ heißt, dass beide Ehepartner verdienen; das hat nichts mit der Zugehörigkeit zur Kirche zu tun.
        2) Man kann sehr wohl Einspruch einlegen, aber nach unserer Kenntnis nützt das nichts, weil die Finanzämter und die Kirchensteuerämter das besondere Kirchgeld immer eintreiben, also auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds.
        Daher sagen wir, dass nur eine Klage überhaupt eine Chance auf Erfolg hat.
        Wenn die Differenz zwischen KiESt und besonderem Kirchgeld „nur“ 150 € beträgt, sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben, die bei einer Klage die Kosten für Gericht und Anwalt übernimmt, und einen Anwalt, der für die gesetzlichen Gebühren das Verfahren betreibt.

      • Danke für die schnelle Antwort.
        Ja ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Jedoch mit SB.
        Gibt es keine aktuelle Verfahren, auf die man bereits Verweisen kann?

      • Nein, leider nicht, sonst wäre das ja alles viel einfacher. (siehe auch die Antworten vom 1.8.2017 und vom 11.12.2016)

      • Tut mir leid ich habe mich erneut missverständlich ausgedrückt.
        Ich meinte, ob es laufende Verfahren gibt?
        Hier auf der Seite ziehen ja einige Leute eine Klage in Betracht. Ist es keine Möglichkeit sich auf ein laufendes Verfahren zu verweisen bzw. zusammen zu klagen?

      • Sammelklagen wie in den USA sind in Deutschland nicht zulässig.
        Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen das besondere Kirchgeld sich immer auf das Recht des jeweiligen Bundeslandes beziehen muss, denn nach diesem wird es erhoben. Wer also z.B. in NRW wohnt, kann sich schon deshalb nicht an ein Verfahren z.B. in Hessen anhängen.
        Des Weiteren kann ein Kläger nur jeweils für sich klagen (so etwas wie eine Gruppenbetroffenheit gibt es in Deutschland nicht).
        Etwas anderes ist es, wenn z.B. ein Prozessversicherer sehr viele Klagen gleichzeitig betreibt. Hintergrund ist, dass der Prozessversicherer bei sehr vielen Klägern die Mittel für eine aufwändige anwaltliche Tätigkeit aufbringen kann, was die Chancen erhöht. Entschieden wird aber auch hier immer nur der Einzelfall, auf den der Prozessversicherer sich dann für die anderen Fälle beruft.
        Ein Gericht kann mehrere gleichartige Verfahren, die ihm anhängig sind, zu einer Entscheidung zusammenfassen. Das sieht man immer daran, wenn dasteht „Urteil vom …., mehrere Aktenzeichen.“ Darauf hat aber der Kläger keinen Einfluss.
        Anektodisch: Ein Konzern hat in einem Streit um Betriebsrenten ein Arbeitsgericht ziemlich lahmgelegt, weil er einer Vereinbarung über eine Musterklage (das ist etwas anderes als die Sammelklage) nicht zustimmen wollte und verlangt hat, dass jeder Pensionär separat klagt. Da haben dann die Computer sich gegenseitig Hunderte von Schriftsätzen zugeschickt.
        Auf ein laufendes Verfahren kann man v.a. dann verweisen, wenn es um höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH, BVerfG etc.) geht, aber nur in dem Sinne, dass das Finanzamt o.ä. seine Entscheidung aufschiebt und man ggf. von einer positiven Entscheidung des Gerichts profitiert. Aber ich wüsste nicht, dass da derzeit etwas Relevantes anhängig ist. Bei erstinstanzlichen Entscheidungen greift das m.W. nicht.
        Erstinstanzlich laufen derzeit soweit ich weiß Verfahren, aber „anhängen“ kann man sich da wie gesagt nicht.
        Insoweit bleibt hier nur der Weg, ggf. selber zu klagen.

      • Ja. Das wurde am 28. Oktober 2010 entschieden. So steht das auch in dem Link. Das haben wir auf der Seite ausführlich besprochen.

  42. Sehr geehrte Damen und Herren,
    in unserem „Fall“ verhält es sich so, wie im Beitrag von Steffen (05.07.2017, 21:37 Uhr) geschildert. Allerdings wurden bei uns aus zu zahlenden € 8,01 Kirchensteuer meiner Frau „nur“ € 696, ev. Kirche Rheinland-Pfalz. Um die Möglichekiten zu sondieren, würde ich mich ebenfalls über eine Kontaktaufnahme freuen.

  43. Hallo,
    Eure Seite gibt mir Hoffnung. Meine Frau und ich sind einer der krassen Spezialfälle: Aus 560 von ihr gerne bezahlten Euro Kirchensteuer wurden durch Zusammenveranlagung nach Hochzeit in 2016 satte 3.600 Euro Kirchgemeinde. Ich bin stinksauer und will alle Mittel ausschöpfen. Evangelische Kirche, Baden-Württemberg.
    Können wir in Kontakt treten?
    Gruß,
    Steffen

  44. Hallo community,

    danke erstmal für die nützlichen Informationen. Was ich noch nicht ganz verstanden habe, ist wie die Rechtslage aussieht, wenn ein Ehegatte komplett aus der Kirche ausgetreten ist und Kirchengeld zahlen soll. Der andere Ehepartner hat ein eigenes Einkommen und zahlt ganz normal Kirchensteuer.

    Vielen Dank für eure Hinweise

    • @Michael.
      Um was geht es genau?
      – Der Begriff „Kirchengeld“ ist mir nicht bekannt. An wen richtet sich der entsprechende Bescheid? Von wem?
      – Welche „Kirchensteuer“ zahlt der kirchenangehörige Ehegatte: KirchenLOHNsteuer (monatlich vom Arbeitgeber abgezogen) oder KirchenEINKOMMENsteuer, steht Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerjahresausgleich.
      Die Rechtslage zum „besonderen Kirchgeld“ steht auf dieser Seite.

      • Oh sorry wurden die Wörter wohl ein bisschen vertauscht. Im Prinzip gleicher Fall wie Steffen unter mir. Nur das ich komplett nicht mehr in der Kirche bin und meine Frau monatlich Kircheneinkommensteuer zahlt (evangelisch).
        Ich lese auf dieser Seite immer nur was von Doppelverdiener wo beide in der Kirche sind. Aber wie sieht es aus wenn einer komplett ausgetreten ist. Bei uns geht es „nur“ um 150 Euro. Versteh ich auch noch nicht warum so wenig, weil ich auch eine Zusammenveranlagung mit meiner Frau habe.

  45. Das besondere Kirchgeld wird weiter erhoben! Denn welche staatliche Institution wird sich gegen die Kirche stellen? Keine! Denn dort sitzen nur Gönner (Christen!) und es dürfte die besondere Hinhaltetechnik der Kirche weiterhin ungebremst wirken. Also „Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich“! Die besondere Zwischenzeile. Auf gut deutsch: Halte die Klappe!

    • @Wolfgang.
      Ja, dieser Filz ist ein Problem. Da wird auch von Amts wegen massiv gelogen und erfunden (möchte ich hier nicht breittreten). Da hilft – wenn man einigermaßen realistisch bleiben will – nur, ganz strikt und konsequent die rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um dem Gericht jeden Spielraum zum Ausbüchsen zu nehmen. Zudem erreichen uns leider immer wieder Hinweise auf Steuerberater etc., die dieses spezielle Thema nur sehr begrenzt kennen und dann halt das erzählen was überall steht. Es ist der Zweck dieser Seite, durch möglichst gute Information dem entgegenzuwirken. Mühsam nährt sich das Eichhörnchen.

  46. Zunächst möchte ich bei dem Team dieser Website bedanken, dass soviel Einsatz und Mühe investiert wird.

    In meinem Bescheid wird auf folgendes hingewiesen: „Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichtes oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

    Wie ist das -zwischen den Zeilen gelesen- zu verstehen? Wird man hingehalten?

    Viele Grüße,

    • @ Toni.
      Ich halte das nicht für eine Hinhaltetaktik, das ist m.W. eine ganz normale Praxis, dass das Finanzamt auf zu erwartende o.ä. Urteile hinweist.

  47. Mein Finanzamt hat den Einspruch mit der Begründung abgelehnt, dass es eine neue Entscheidung vom VG Cottbus 1. Kammer vom 26.01.2017 mit AZ 1 K 805/14 gibt. Demnach wäre das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
    Gibt es vom Betreiber der Seite bereits eine Meinung dazu? Greift hier nicht eigentlich die Argumentation, dass Bundesrecht vor Landesrecht geht und damit dieses Urteil zumindest fragwürdig ist?

    • Das genannte Urteil des VG Cottbus ist in der Tat äußerst schräg und entgegen der Rechtslage auf Bundesebene. Der Leitsatz widerspricht direkt dem BVerfG.

      Es ist der übliche Trick der isoliert wahren Tatsachenbehauptungen: 1) Lebensführungsaufwand darf kirchlich besteuert werden, sofern einkommenslos (BVerfG 1 BvR 606/60). 2) Lebensführungsaufwand darf am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden (vom Einkommensstatus ist hier nicht mehr die Rede, obwohl z.B. das vom VG erwähnte Urteil des IR 76/04 sich nur auf Alleinverdiener bezieht). 3) Also ist es rechtmäßig, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds anhand des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten bemessen wird. Der „Knick“ ist zwischen RandNr 37 und 38 des Urteils des VG Cottbus.
      Im Geschäftsverkehr nennt man so etwas eine konkludente Täuschung, wenn nämlich im Zusammenspiel von isoliert wahren Tatsachenbehauptungen ein Irrtum erregt wird. Das ist dann ggf. § 263 StGB (Betrug). Hütchenspiel funktioniert ähnlich: irgendwie verschwindet etwas.
      Das VG Cottbus erwähnt zwar das Urteil VII C 48.73 seines übergeordneten BVerwG, missachtet aber, dass dort steht, dass die Kirchgeldtabelle nur im Falle des einkommenslosen Kirchenmitgliedes angewandt werden darf (ebd., Ziffer II 4 c).
      Bezeichnenderweise wird der BFH-Beschluss I B 109/12 von 2013 nicht genannt, lt. dem es eindeutige Rechtslage ist, dass das bKG nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben wird. Die vom VG Cottbus herangezogenen Urteile besagen im Übrigen z.T. anderes als das VG behauptet.

      Dass die Begründung eines ablehnenden Einspruchsbescheids seitens des Finanzamtes nichts taugt, ist in Kirchgeld-Verfahren beim Finanzamt eher üblich und in der Sache egal. Man kann eh nur klagen. Das ist dem Bearbeiter beim Finanzamt wurscht, Hauptsache er bekommt keinen Ärger und die Prozesskosten zahlt eh das Land.
      Man muss ggf. aber die Klage etwas anders ansetzen als das im Fall vor dem VG Cottbus vermutlich der Fall war, um das Gericht zu zwingen (ggf. mit Anhörungsrügen), Bundesrecht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. – Red.

  48. Gab es bereits ein Gerichtsurteil, dass das besondere Kirchgeld als unzulässig eingestuft hat (eine Person nicht in der Kirche, die andere hat Kirchensteuer abgeführt und anschließend kommt die Kirchgeld-Rechnung)?
    Das Thema und auch diese Seite existieren ja bereits seit Jahren – leider habe ich kein gültiges Urteil dazu gefunden, dass das Kirchgeld für unzulässig erklärt hat…

    • Wenn es ein solches Urteil bereits gäbe, könnte man die Seite Kirchgeld-Klage.info auf einen Satz reduzieren. 😉
      Leider ist das noch nicht so weit, aber wir bemühen uns.

      Man muss zwei Fälle unterscheiden:
      1) Wenn der kirchenangehörige Ehegatte KEIN eigenes Einkommen hat, entspricht das besondere Kirchgeld den Vorgaben des BVerfG von 1965, zuletzt bestätigt 2010. Hier braucht u.E. nicht auf ein ablehnendes Urteil zu warten.

      2) Zum Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte SELBER ein eigenes Einkommen hat, gibt es bis dato u.W. ebenfalls kein Urteil, das hier das besondere Kirchgeld abgelehnt hätte. Allerdings gibt es den BFH-Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12. Diese Entscheidung bezog sich zwar auf ein sog. „negatives Kirchgeld“, hat also nicht direkt über das „normale“ besondere Kirchgeld befunden. Der BFH begründet seine dortige Entscheidung (wie üblich) aber mit einer Darstellung der Rechtslage zum besonderen Kirchgeld generell, und die sei „eindeutig“: besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Dabei beruft der BFH sich direkt auf den Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06. Näheres in https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-6-rechtslage-und-rechtsprechung-zum-besonderen-kirchgeld/#II%206.4 .

      Weil dieser Beschluss formal nicht zum besonderen Kirchgeld, sondern zu einer Klage gegen die KiESt erging, ist er weniger bekannt und wird mit Stichwort „Kirchgeld“ oft nicht gefunden. Die Kirchen etc. kehren ihn natürlich nach Kräften unter den Teppich, insbesondere den für sie kritischen Absatz zur „Fallkonstellation“.

      Zusammengefasst:
      Zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten gibt es u.W. zwar kein ablehnendes Urteil, wohl aber eine höchstrichterliche Darstellung der Rechtslage, die die Finanzämter „eigentlich“ beachten müssten und um die ein Gericht sich erstmal herummogeln muss, ohne dass man es bei einer Rechtsbeugung erwischt. Insoweit sind wir zuversichtlich, dass man auf dieser Basis erfolgreich klagen kann.

      • Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und den Aufwand, den Ihr hier treibt 😉
        Bei mir war es Fall 2 -> der geforderte Betrag war mir allerdings kein nervenaufreibendes Verfahren und den damit einhergehenden Aufwand wert, so dass ich bezahlt habe. So geht es wahrscheinlich den meisten…

      • Besten Dank für die freundliche Rückmeldung.
        Der streitige Betrag ist in der Tat meist eher gering – allerdings jährlich, für viele Jahre.

  49. Kann man gar nichts sinnvolles gegen die Erhebung des besonderen Kirchgelds tun, wenn bei gemeinsamer Veranlagung der kirchensteuerpflichtige Ehepartner gar kein eigenes Einkommen hat?

      • Das besondere Kirchgeld, der besondere Schwindel geht weiter. Und das besondere, weder ein Gott noch ein Jesus bekommt davon einen einzigen Cent ab. Wetten, dass?

      • Das besondere Kirchgeld steht auf schlechten juristischen Füßen; es muss nicht befürchtet werden, das bei NIchtzahlung ein Prozess angestrengt wird. Jeder Bürger zahlt bereits indirekt bei der Kirche ein, ob er Christ ist oder nicht. Die Kirche bekommt vom Staat so viele Zuschüsse, da ist die Forderung auf ein besonderes Kirchgeld eine Frechheit. Und diese Meinung werde ich
        auch weiterhin vertreten und versuchen, einige „Kirchgeldzahler“ zu überzeugen. Rechtsprechung gilt für beide Seiten.

  50. Nachdem ich einige Aufforderungen zur Zahlung des seltsamen Kirchgeldes missachtet habe, kamen plötzlich keine Bettelbriefe mehr. Die Aufforderungen waren auch völlig rechtlos, denn sie
    zierten nicht die Unterschrift von Gott! Und das Geld wäre sowieso dort nicht angekommen. Wetten, das..????

    • Wir vermuten mal ganz stark, dass es hier nicht um das besondere Kirchgeld ging, sondern evtl. um ein sog. „freiwilliges Kirchgeld“ (gibt es auch), evtl. auch um ein allgemeines oder Ortskirchgeld, das die jeweilige Kirchengemeinde erhebt und vielleicht nicht ganz so hart eintreibt. –
      Davon ist das besondere Kirchgeld zu unterscheiden. Dieses wird in der Regel vom Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuer erhoben. Nach unserer Kenntnis schickt das Finanzamt keine Bettelbriefe, sondern kostenpflichtige Mahnungen und ggf. den Gerichtsvollzieher. – Was die Unterschrift angeht: Es ist in allen großen Unternehmen üblich, dass Routinevorgänge nicht vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben werden, sondern von Stellvertretern und Angestellten. Steht meist in den AGB. 😉 Die Redaktion.

      • Hallo zusammen,

        ich habe vor Kurzem meine Steuererklärung über Elster eingereicht. Ich bräuchte einen kurzen Rat zum Kirchgeld. ich hoffe der Fall ist recht eindeutig.
        Verheiratet seit 05/2017
        Ehemann: Konfessionslos (auch vor 2017)
        Ehefrau: Kirchenaustritt 04/2017
        Elster errechnet nun für das Veranlagungsjahr 2017 eine saftiges Kirchgeld. Tatsächlicher Bescheid steht aber noch aus.
        Aus meiner Sicht greift doch das Urteil: FG Düsseldorf · Urteil vom 23. Juli 2004 · Az. 1 K 5497/03 Ki
        Eheschließung erfüllt seit 05/2017: zu diesem Zeitpunkt waren beide aber schon konfessionslos, daher kann doch kein Kirchgeld (Rückwirkend für Monat 01-04 und dann auch noch für das gesamte Jahr 2017) erhoben werden?

        hoffe Ihr wisst Rat
        Danke Butty

      • Auf die Vorausberechnung in Elster würde ich mich nicht verlassen (da sind m.E. Fehler drin), aber das angedeutete Risiko ist real.

        Die Frage ist im Grundsatz schon weiter unten (23.01.2018) beantwortet.
        Das besondere Kirchgeld kann nur für solche Kalendermonate erhoben werden, in denen Sie 1) verheiratet waren UND 2) einer der Ehegatte der Kirche angehörte und der andere nicht.
        Von 01-04/2017 waren sie nicht verheiratet, von 05-12/2017 war keiner der Ehegatten Kirchenmitglied. Also ist die Bedingung nach Ihren Angaben nicht erfüllt.

        Empfehlung:
        1) Prüfen, ob die Angaben in der Steuererklärung stimmen und entsprechend detailliert sind (v.a. Austrittsdatum).
        2) Bescheid prüfen.
        3) Ggf. kurzen Einspruch mit dieser Begründung einlegen, unter Hinweis auf Heiratsdatum und Datum des Kirchenaustritts. Die Behörde möge doch erst mal aufzeigen, dass der Tatbestand, an den das besondere Kirchgeld geknüpft ist, überhaupt vorliegt, denn ohne Besteuerungsgrund darf sie keine Steuer erheben.

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