III. Fragwürdige Urteile

 

Die Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld ignoriert zugunsten der Kirchen fast durchweg die Einkommenskonstellation, so dass das besondere Kirchgeld auch entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG zugelassen wurde.
Viele Richter wissen offensichtlich nicht, dass die Verfassung nicht getauft ist.

Gerichtliche Entscheidungen, die ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern gebilligt haben, mögen zwar für den Einzelfall Rechtskraft erlangt haben. Ihre Begründungen sind aber grundsätzlich rechtswidrig, weil sie wie das Ergebnis zeigt, entgegen § 31 (1) BVerfGG die tragenden Gründe des lt. 2 BvR 591/06 etc. verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (KiESt bei eigenem Einkommen zwingend, kein Zusammenrechnen) übergangen haben. Eine solche Missachtung der Bindungswirkung aus § 31 BVerfGG verstößt gegen Art. 20 (3) GG und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG. (BVerfG, Urteil vom 5.12.2005 – 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1).

Keine dieser Entscheidungen ist auf den offenkundigen Widerspruch zwischen dem verfassungsrechlich maßgeblichen Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) und den landesrechtlichen Bestimmungen (besonderes Kirchgeld generell, auch bei eigenem Einkommen) eingegangen – obwohl Gerichte wegen Art. 20 (3) GG die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze und Bestimmungen prüfen müssen. Nach Art. 31 GG hat das Landesrecht in Fällen einer Normenkollision mit Bundesrecht keine Geltung.

Die Vergleichsberechnung wird durchweg übersehen, obwohl sie für das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe die allein entscheidende Eingriffsnorm ist. Damit weisen alle diese Entscheidungen nach ständiger Rechtssprechung des BFH einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auf.

Derartige Urteile können daher von vornherein nicht für die Begründung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen herangezogen werden, weil sie der Bindung der vollziehenden Gewalt wie auch der Gerichte an Recht und Gesetz nach Art. 20 (3) GG nicht entsprechen. Das Gericht verwendet dann eine rechtswidrige Begründung, die den Kläger verfassungswidrig in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG (allg.Handlungsfreiheit) verletzt.
Dies gilt für alle nachstehend kritisierten gerichtlichen Entscheidungen.

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Dieses Kapitel analysiert dennoch näher gerichtliche Entscheidungen, die das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern zugelassen haben. Hier sind durchweg grundsätzliche Rechtsfehler im Ergebnis sowie in der Urteilsbegründung festzustellen:

  • Die Grundsätze des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung (s. Abschnitt II 2) werden nicht beachtet, obwohl sie tragende Gründe darstellen (s. Abschnitt II 6.2) .
  • Dies bedeutet einen Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. (s. Abschnitt IV 5.2)
  • Ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern ist eine Besteuerung des Einkommens eines Nicht-Kirchenmitglieds und somit materiell verfassungswidrig. (vgl. Abschnitt II 4.2.6)

Hinzu kommen regelmäßig entscheidungserhebliche Fehler in der fachlichen Urteilsbegründung.

Ziel des Kapitels ist es,

  • die Rechtwidrigkeit dieser Entscheidungen aufzuzeigen, insbesondere den Punkt, an dem die Urteilsbegründung „kippt“,
  • deren Heranziehung für Urteilsbegründungen in künftigen Verfahren zumindest zu erschweren, z.B. durch Darlegung plus Anhörungsrügen,
  • die typischen Fehler bis Tricks der Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld aufzuzeigen.

Zunächst wird ein grober zahlenmäßiger Überblick über diese Rechtsprechung gegeben. Es folgt eine Darstellung von Argumentationsmustern, die bei der Umgehung der Rechtslage häufig angewandt werden. Dem schließen sich die detaillierten Analysen fragwürdiger Entscheidungen an.

Zielgruppe sind v.a. Anwälte, damit diese leichter reagieren können, wenn ihnen die Gegenseite eine Entscheidung vorhält, die das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds „bestätigt“. Auch dem Richter, der nur alle Jubeljahre mal das besondere Kirchgeld zu verhandeln hat, dürften diese Kommentare hilfreich sein.
Für den genervten Kirchgeldzahler kann es informativ sein zu sehen, wie „Recht“ gesprochen wird.

Hinweis:
Dieses Kapitel hat den Stand 04/2017 und enthält daher nicht die neueste Rechtsprechung des BFH (I B 28/18) sowie einige Argumente, die wir in der Zwischenzeit entwickelt haben. Dazu empfehlen wir den Abschnitt 0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Rechtspraxis beim besonderen Kirchgeld

1.1 Umfang der Rechtsprechung bzgl. Doppelverdienern

1.2 BVerfG

1.3 BVerwG

1.4 BFH

1.4.1 Entscheidungen zu Alleinverdienern

1.4.2 Fragwürdige Entscheidungen zu Doppelverdienern

1.4.3 Korrekte Entscheidungen zu Doppelverdienern

1.4.4 Sonstige Entscheidungen mit Bezug zum besonderen Kirchgeld

1.5 Erstinstanzliche Urteile

1.6 Beachtung des Sachverhalts

1.7 Beachtung der tragenden Gründe des BVerfG

2. Argumentationsmuster

3. BFH-Entscheidungen nach I R 76/04

3.1 BFH-Urteil I R 76/04

3.2 Maßstäbe zur Beurteilung der BFH-Entscheidungen

3.3 BFH-Urteil I R 64/05

3.4 BFH-Urteil I R 62/05

3.5 BFH-Urteil I R 44/05

3.6 BFH-Beschluss I B 43/06

3.7 BFH-Beschluss I B 98/09

3.8 BFH-Beschluss I B 64/11

3.9 Zusammenfassung.

4. BFH-Entscheidungen I B 85/94 usw.

4.1 BFH-Urteil I R 85/94

4.2 BFH-Beschluss I B 23/96

4.3 BFH-Beschluss I B 43/96

4.4 BFH-Beschluss I B 92/99

4.5 Zusammenfassung

5. Erstinstanzliche Urteile

5.1 FG BaWü 9 K 131/00

5.2 FG BaWü 9 K 258/00

5.3 FG Köln 11 K 3248/02

5.4 FG Köln 11 K 6619/02

5.5 FG Köln 11 K 1389/03

5.6 FG Nürnberg 6 V 1769/2008

5.7 FG Nürnberg 6 K 49/2008

5.8 VG Schleswig-Holstein 1 A 239/13

5.9 FG Düsseldorf 1 K 5497/03 Ki

5.10 OVG Niedersachsen 13 LA 182/08

5.11 FG Hamburg 3 K 167/15

6. BVerfG  Beschluss  2 BvR 591/06

6.1 Die Verfassungsbeschwerden

6.2 Entscheidung und Entscheidungsbegründung

6.3 Rechtslage lt. 2 BvR 591/06 etc.

6.4 Kritik

6.5 Fazit

7. Urteil des EGMR vom 06.04.2017 zu Kirchensteuern

 

Stand 04/2017

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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