VI. Presse-Texte

 

Man kann das Thema „besonderes Kirchgeld“ unterschiedlich differenziert kommunizieren.
Kernbotschaft jeder Kommunikation zum besonderen Kirchgeld sollte u.E. sein, dass das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern lt. BVerfG nicht zulässig ist und dass das besondere Kirchgeld somit in der Hälfte der Fälle bewusst rechtswidrig erhoben wird.

Diese Texte sollen Medienvertretern die Berichterstattung über das Thema „Besonderes Kirchgeld“ und über diese Internetseite erleichtern. Sie eignen sich aber auch dafür, schnell einen Einblick in das Thema zu gewinnen.
Es ist jeweils eine pdf-Fassung zum direkten Download angehängt.

Im Abschnitt I 3 „Die wahre Geschichte des Thomas M.“ wird die Geschichte einer Klage gegen das besondere Kirchgeld erzählt, die vielleicht auch ganz hilfreich für eine Publikation sein könnte.

 

Inhaltsverzeichnis:

1 Kurzmeldung: Kein Kirchgeld bei Doppelverdienern

2 Bericht: Überhöhte Kirchensteuer bei Doppelverdienern?

3 Artikel: Großangelegter Betrug beim Kirchgeld?

4 Fiktives Interview

5 Artikel: Das besondere Kirchgeld – nur halb rechtmäßig

6 Artikel: FG Hamburg setzt Kirchgeld entgegen BVerfG fest

7 Artikel 2019: BFH kippt besonderes Kirchgeld weitgehend

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1.    Kurzmeldung

Besonderes Kirchgeld nicht bei Doppelverdienern

Version 1:

Das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe darf nur dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt (Az.: I B 109/12). Kirchen und Finanzbehörden erheben das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienern. Näheres bei  https://kirchgeld-klage.info/ .

Version 2:

Kirchen und Finanzbehörden erheben das sog. besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienern. Der Bundesfinanzhof hat nun als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat. (Az.: I B 109/12)  Näheres bei  https://kirchgeld-klage.info/.

Version 3:

Der Bundesfinanzhof hat 2013 als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat (Az.: I B 109/12). Kirchen und Finanzbehörden erheben das besondere Kirchgeld dennoch auch weiterhin bei Doppelverdienern.  Näheres bei  https://kirchgeld-klage.info/ .

Download:

 Kirchgeld_Kurzmeldung

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2.    Bericht

Überhöhte Kirchensteuer bei Doppelverdienern

Version 1

Wer in einer glaubensverschiedenen Ehe lebt – nur ein Ehepartner gehört einer Kirche an – , sollte seinen Steuerbescheid genau prüfen. Denn die Kirchensteuer könnte überhöht sein. Das haben Analysen der neuen Internet-Seite https://kirchgeld-klage.info/ ergeben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte es 1965 ermöglicht, dass die Kirchen ein sog. besonderes Kirchgeld erheben. Und zwar dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat und deshalb keine Kircheneinkommensteuer zahlt, aber aufgrund eines guten Verdienstes seines kirchenfremden Ehepartners über eine „erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ verfügt (Az.:  1 BvR 606/60). Besteuert wird der sog. „Lebensführungsaufwand“. Weil dieser nicht wirklich erfasst werden kann, wird er anhand des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ der Ehepartner geschätzt – das in Wirklichkeit aber nur das des kirchenfremden Ehepartners ist.

Kirchen und Finanzbehörden beachten diesen feinen Unterschied nicht und erheben das besondere Kirchgeld auch dann, wenn der kirchenangehörige Ehepartner ein eigenes Einkommen hat. Genauer gesagt: Das Finanzamt berechnet die eigentlich anfallende Kircheneinkommensteuer auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglied, aber auch das besondere Kirchgeld aus den zusammengerechneten Einkommen der beiden Ehepartner. Der höhere Betrag aus beiden wird festgesetzt, was man im Steuerbescheid aber  nicht unbedingt erkennt.

Wie groß der Unterschied ist, hängt vom Verhältnis und der Höhe der beiden Einkommen ab. In den meisten Fällen dürfte es um wenige hundert Euro gehen – allerdings Jahr für Jahr.

Der Bundesfinanzhof hat 2013 als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat (Az.: I B 109/12). Kirchen und Finanzbehörden erheben das besondere Kirchgeld dennoch auch weiterhin bei Doppelverdienern. Insoweit könnte es sich lohnen, seinen Steuerbescheid etwas genauer anzusehen. Kirchgeld-Klage.info bietet dazu viele Hintergrundinformationen und Tipps zum Vorgehen an.

Näheres bei  https://kirchgeld-klage.info/

 

 Version 2

Wer in einer glaubensverschiedenen Ehe lebt – nur ein Ehepartner gehört einer Kirche an – , sollte seinen Steuerbescheid genau prüfen. Denn die Kirchensteuer könnte überhöht sein. Das haben Analysen der neuen Internet-Seite https://kirchgeld-klage.info/ ergeben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte es 1965 ermöglicht, dass die Kirchen ein sog. besonderes Kirchgeld erheben. Und zwar dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat und deshalb keine Kircheneinkommensteuer zahlt, aber aufgrund eines guten Verdienstes seines kirchenfremden Ehepartners über eine „erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ verfügt (Az.:  1 BvR 606/60). Besteuert wird der sog. „Lebensführungsaufwand“. Weil dieser nicht wirklich erfasst werden kann, wird er anhand des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ der Ehepartner geschätzt – das laut Verfassungsgericht aber nur das des alleinverdienenden kirchenfremden Ehepartners ist

Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 klare Vorgaben zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe gemacht:

  • Die Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern, nicht aber die Ehe als Ganzes („Individualbesteuerung“).
  • Wenn die Kirche das Einkommen besteuert, „muss“ sie das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern.
  • Es fehlt „rechtlich die Möglichkeit“, wie beim Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen, weil eben nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist.
  • Es ist „systemwidrig“, das Einkommen eines Steuerpflichtigen mit dem eines Nicht-Steuerpflichtigen zusammenzurechnen.
  • Nur wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, darf dessen Lebensführungsaufwand besteuert werden, sprich das besondere Kirchgeld erhoben werden.

Kirchen und Finanzbehörden verschweigen und missachten diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seit Jahren und erheben das besondere Kirchgeld auch dann, wenn der kirchenangehörige Ehepartner ein eigenes Einkommen hat. Genauer gesagt: Das Finanzamt berechnet die eigentlich anfallende Kircheneinkommensteuer auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds, aber auch das besondere Kirchgeld aus den zusammengerechneten Einkommen der beiden Ehepartner. Der höhere Betrag aus beiden wird festgesetzt, was man im Steuerbescheid aber  nicht unbedingt erkennt. Dieses Verfahren hat keine Rechtsgrundlage und wurde noch von keinem Gericht bestätigt.

Begründet wird dies regelmäßig damit, dass das besondere Kirchgeld sich am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemesse (was aber nur für Kirchenmitglieder ohne eigenes Einkommen zulässig ist). Die entsprechenden Bestimmungen für das jeweilige Bundesland, also (staatliches) Kirchensteuergesetz und (kirchliche) Kirchensteuerbeschlüsse, seien rechtmäßig zustandegekommen. Also sei das besondere Kirchgeld rechtmäßig festgesetzt.
Das ist ungefähr so, wie wenn ein Bußgeldbescheid gegen einen Fußgänger wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung mit der Begründung bestätigt wird, die Straßenverkehrsordnung sei verfassungsgemäß und die Schilder seien ordnungsgemäß angebracht

Wie groß der Unterschied zwischen Kirchgeld und Kircheneinkommensteuer ist, hängt vom Verhältnis und der Höhe der beiden Einkommen ab. In den meisten Fällen dürfte es um wenige hundert Euro gehen – allerdings Jahr für Jahr. Betroffen sind vermutlich mehr als eine halbe Million Ehen.

Alle Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld als Ganzes sind gescheitert. Der Bundesfinanzhof hat aber 2013 als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat (Az.: I B 109/12). Kirchen und Finanzbehörden erheben das besondere Kirchgeld dennoch auch weiterhin bei Doppelverdienern.

Insoweit könnte es sich lohnen, seinen Steuerbescheid etwas genauer anzusehen. Kirchgeld-Klage.info bietet dazu viele Hintergrundinformationen und Tipps zum Vorgehen an.

Näheres bei  https://kirchgeld-klage.info/

 

Download:

Besonderes Kirchgeld Bericht

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3.     Artikel

Großangelegter Betrug beim Kirchgeld?

(Kirchen und Finanzamt zocken die Gläubigen ab)

Wenn jetzt wieder die Steuerbescheide ins Haus flattern, dürfte sich mancher die Augen reiben:  Er/sie soll ein besonderes Kirchgeld mit bezahlen, das sich aus seinem Einkommen und dem seines Ehepartners errechnet,  obwohl er/sie selbst überhaupt keiner Kirche angehört.

Laut Finanzamt und Kirche ist das alles rechtens: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 1965 die Besteuerung des „Lebensführungsaufwandes“ (so heißt das genau) ermöglicht, wenn der andere Ehepartner keiner Kirche angehört. Die Kirchensteuergesetze der Länder erlauben auf dieser Grundlage, dass die Kirchen bei „glaubensverschiedener Ehe“ ein sogenanntes besonderes Kirchgeld erheben. Und weil dieser „Lebensführungsaufwand“ natürlich nicht wirklich erfasst werden kann, haben es die Gerichte gebilligt, dass er am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten“ geschätzt wird. Das alles fließt zusammen in der bundeseinheitlichen Kirchgeldtabelle, in der steht, wieviel Kirchgeld bei welchem Einkommen eines Ehepaares fällig ist. Die Kirchen haben dann noch eine sog. Vergleichsberechnung festgelegt. Für den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat und daher Kirchenlohnsteuer oder Kircheneinkommensteuer bezahlt, legt diese Vergleichsberechnung fest, dass der höhere Betrag aus Kirchgeld und Kircheneinkommensteuer erhoben wird. So ist das in der Steuersoftware ELSTER der Finanzämter programmiert, auch wenn man das im Steuerbescheid nicht unbedingt sieht. Und so steht das auf den vielen Internetseiten der Kirchen und der Steuerberater.

BVerfG: Besonderes Kirchgeld nur wenn „einkommenslos“

Der Haken ist nur der, dass das BVerfG das alles anno 1965 gar nicht so erlaubt und teilweise sogar verboten hat. Das kann jedermann beim BVerfG nachlesen. Die Macher von Kirchgeld-Klage.info haben das getan und interessante Erkennnisse gewonnen.

Das BVerfG hatte in seinen Urteilen vom 14.12.1965, inbesondere im Urteil 1 BvR 606/60, festgelegt, dass die Kirchen nur ihre Mitglieder besteuern dürfen, bei glaubensverschiedener Ehe also nur den kirchenangehörigen Ehegatten. Wenn dieser ein eigenes Einkommen hat, muss die Kirche dieses besteuern, sofern sie das Einkommen besteuert. Bei glaubensverschiedener Ehe gibt es keine rechtliche Möglichkeit, nach den Grundsätzen des Splittingverfahren aus dem Einkommensteuerrecht zu verfahren, weil eben nur einer steuerpflichtig ist. Es ist „systemwidrig“, das Einkommen eines Steuerpflichtigen mit dem eines Nicht-Steuerpflichtigen zusammenzurechnen. So das BVerfG. Die neue Besteuerung nach Lebensführungsaufwand hat das BVerfG wörtlich nur für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte bei hohem Einkommen seines kirchenfremden Ehepartner ansonsten „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe“.

Die entscheidende Frage ist also: Eigenes Einkommen ja oder nein? Bei ja: Kircheneinkommensteuer, kein Kirchgeld. Bei nein: Kirchgeld. Deswegen sind Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld strikt getrennt und schließen sich gegenseitig aus.  Dieses Urteil ist auch heute noch maßgebend, wie man im aktuellen Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 – 1 BvR 591/06 u.a. nachlesen kann.

Kirchensteuergesetze entsprechen nicht den Vorgaben des BVerfG

Wie kann es aber sein, dass die Finanzämter als staatliche Behörden entgegen dem BVerfG Steuern erheben?

Die Länder haben die klare und schlüssige Regelung des BVerfG in ihren Kirchensteuergesetzen bewusst ungenau und großzügig zugunsten der Kirchen umgesetzt: Sie erlauben darin das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe entgegen den Vorgaben des BVerfG generell, also auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes. Dies nutzen die Kirchen, indem sie in ihren jährlichen Kirchensteuerbeschlüssen genau dieses beschließen – das Kirchensteuergesetz hat es ihnen ja schließlich erlaubt.

Damit wird tatsächlich das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mit besteuert. Man muss das ja nur mal durchspielen: Wenn der kirchenangehörige Ehegatte z.B. 20 Tsd. € im Jahr verdient, und das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners 20, 30 oder 50 Tsd. € beträgt, wird das besondere Kirchgeld mit dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“  immer höher – obwohl ja eigentlich nur das Kirchenmitglied besteuert werden darf und so die Kirchensteuer eigentlich immer gleich bleiben müsste. Da hilft das ganze Gerede der Kirchen und Finanzämter von der Rechtmäßigkeit der „Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ nichts: Hier wird entgegen der Verfassung besteuert, weil Art. (2) Abs. 1 des Grundgesetzes, die allgemeine Handlungsfreiheit verletzt ist. Wer nicht der Kirche angehört, darf nicht von ihr besteuert werden.

Goldesel Vergleichsberechnung

Die Kirchen setzen aber noch Einen drauf: Nur wenn das Einkommen des Kirchenmitglieds weniger als etwa zwei Drittel von dem seines kirchenfremden Ehepartners beträgt, ist das besondere Kirchgeld höher als die eigentlich festzusetzende Kircheneinkommensteuer, weil ja das andere, höhere Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mit besteuert wird. Falls aber das Einkommen des Kirchenmitgliedes oberhalb dieser Schwelle liegt, ist wiederum die Kircheneinkommensteuer auf dieses Einkommen höher. Also haben sich die Kirchen flugs eine „Vergleichsberechnung“ geschaffen, nach der sie sich die Steuer mit den höheren Einnahmen heraussuchen, Rechtsgrund hin oder her.  So etwas hätte mancher auch gern: Vom Gehalt statt Einkommensteuer bei Bedarf nur Mehrwertsteuer zahlen, am Besten den ermäßigten Satz, wie’s gerade passt.

Die Kirchen wenden somit die vom BVerfG zwingend vorgegebene Besteuerung des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds per Kircheneinkommensteuer nur dann an, wenn sie ihnen mehr einbringt als das besondere Kirchgeld. Ansonsten hat das überhöhte besondere Kirchgeld Vorrang, obwohl das BVerfG es nur für den Fall „einkommensloses Kirchenmitglied“ erlaubt hat und die Besteuerung des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten nach den Grundsätzen des Splittingstarifs explizit untersagt hat. Diese sog. „Vergleichsberechnung“ ist ohne jede Rechtsgrundlage und wurde noch von keinem Gericht beurteilt oder gar bestätigt.

Dies zeigt, dass es den Kirchen völlig egal ist, was das BVerfG beschlossen und als verfassungsgemäß geboten und verboten hat. Es geht nur ums Geld. Sie nehmen die zusätzliche Besteuerungsform des BVerfG nach „Lebensführungsaufwand“ gern in Anspruch, weiten sie entgegen BVerfG auf eine unzulässige Fallkonstellation aus, und wenn die rechtliche gebotene Besteuerung des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds dann doch mal höher ist, wird eben diese angewandt. Die Finanzministerien der Länder genehmigen das – Jahr um Jahr. Dem Steuerpflichtigen wird damit in vielen Fällen eine Zahlungspflicht vorgegaukelt, die nach der Rechtsprechung des BVerfG so nicht besteht.

Vernebelung

Wieso ist ein solcher Widerspruch noch niemandem aufgefallen? Dahinter darf man eine langjährige Kommunikationsstrategie der Kirchen vermuten. Wenn man nach „Kirchgeld“ googelt, sind ca. 80% der gefundenen Einträge kirchliche Publikationen. Diese behaupten vor allem, das besondere Kirchgeld sei „bei keinem oder geringen Einkommen“ des Kirchgelds zulässig. Keine von ihnen erwähnt die Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Sie bezwecken damit, beim Leser eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Umstände der Kirchgelderhebung bei Doppelverdienern herbeizuführen.

Statt dessen wird vieles erzählt, z.B. über das kirchliche Verständnis der Ehe oder die Ehe als Leistungsgemeinschaft. Das ist aber alles völlig unbeachtlich und falsch. Die kirchliche Besteuerung ist kein originäres Recht der Kirchen, sondern ist ein vom Staat verliehenes Hoheitsrecht und unterliegt daher der staatlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Und diese besagt absolut eindeutig, dass die Ehe als Ganzes nicht kirchlich besteuert werden darf, sondern nur das jeweilige Kirchenmitglied. Auch der Hinweis auf die Ehe als „Leistungsgemeinschaft“ geht daneben. Die gibt es im Einkommensteuerrecht, denn dort gilt ein Ehepaar bei Zusammenveranlagung in der Tat als ein einziger Steuerpflichtiger. Das trifft lt. BVerfG für die kirchliche Besteuerung aber gerade nicht zu; steuerpflichtig ist immer nur das einzelne Kirchenmitglied. Ebenso falsch ist es, wenn behauptet wird, dieses oder jenes Gericht habe „das besondere Kirchgeld bestätigt“. Bestätigt wurde i.a. nur die Kirchgeldtabelle und nicht die sonstigen Bestimmungen, und wenn mal ein Kirchgeld gegen Doppelverdiener bestätigt wurde, sind lt. Kirchgeld-Klage.info durchweg gravierende Rechtsfehler festzustellen, die man z.T. schon als Rechtsbeugung ansehen könnte.

„Nach diesen Bestimmungen rechtmäßig“

Unter dieser jahrzehntelangen Dauerberieselung fällt es keinem, auch Anwälten, größer auf, wenn das Finanzamt in seinem ablehnenden Einspruchsbescheid auf das Kirchensteuergesetz und die Kirchlichen Beschlüsse im Lande hinweist und verkündet „nach diesen Bestimmungen ist das festgesetzte Kirchgeld rechtmäßig“. Dass das Kirchensteuergesetz mehr zulässt als vom BVerfG erlaubt und dass das besondere Kirchgeld nach anderen Bestimmungen auf Bundesebene bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht rechtmäßig ist, verschweigt man.
Der BGH sagt: Wenn jemand isoliert wahre Behauptungen zu dem Zwecke zusammenführt, andere zu täuschen und dadurch in ihrem Vermögen zu schädigen, kann dies als Betrug angesehen werden. Betroffen sind vermutlich mindestens eine halbe Million glaubensverschiedene Ehen, die mehr zahlen als sie eigentlich müssten, schätzt Kirchgeld-Klage.info.

BFH 2013: „Eindeutige Rechtslage“: Kirchgeld nur wenn einkommenslos

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 unter Berufung auf das BVerfG klar und deutlich gesagt, was „eindeutige Rechtslage“ ist: Das besondere Kirchgeld orientiert sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens … kirchensteuerfrei“ am Lebensführungaufwand. Im Klartext: Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes darf kein besonderes Kirchgeld erhoben werden. In einem unveröffentlichten Zusatzbeschluss hat der BFH klargestellt, dass die sog. Vergleichsberechnung an dieser strikten Trennung von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld nichts ändert. Dieser Beschluss gibt Hoffnung, dass das Kirchgeld irgendwann doch so erhoben wird, wie es der Verfassung entspricht.

Was tun?

Zuallererst sollte man sich informieren. Wir empfehlen, als Gegengewicht zu den kirchlichen Darstellungen auch bei Kirchgeld-Klage.info reinzuschauen. Statt salbungsvoller Ungenauigkeiten findet man dort eine klare, sauber belegte Aufbereitung der Rechtslage im Überblick und im Detail, mit Zitaten aus gerichtlichen Entscheidungen, bis hin zur Besprechung einzelner Urteile. Damit ist die Seite sowohl für Betroffene als auch für Anwälte interessant.  Spannend ist auch die Analyse der kirchlichen Kommunikation zum besonderen Kirchgeld. Ganz nach persönlichem Temperament kann man sich dort herrlich amüsieren oder aufregen – bevor man sein Verhältnis zur Kirche überdenkt, seinen Einspruch schreibt oder zum Anwalt geht.

Download:

Kirchgeld_Artikel-lang

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4.    Interview

Für Gespräche oder Interviews mit Kirchen- oder Behördenvertretern empfiehlt sich eine Vorbereitung auf die Kernpunkte des Themas, z.B. anhand des hiesigen Überblicks.

Wir skizzieren hier ein fiktives Interview; bitte nicht zum Abdruck, sondern zum Verdeutlichen von Untiefen eines möglichen Gesprächsverlaufs.
Wer den Hintergrund nicht kennt, wird gnadenlos veräppelt und über den Tisch gezogen.

 

Fiktives Interview

Frage: Bei glaubensverschiedener Ehe – nur ein Ehepartner gehört der Kirche an – wird das sog. besondere Kirchgeld erhoben, das v.a. in seiner Anfangszeit ziemlich umstritten war.  Wie ist das besondere Kirchgeld entstanden, welches sind die Gründe dafür?

Antwort: Das BVerfG hat 1965 das besondere Kirchgeld für rechtmäßig erklärt, weil sonst die glaubensverschiedene Ehe bei der Kirchensteuer besser gestellt wäre als eine Ehe in der beide einer Kirche angehören. Es hat seither in die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer Eingang gefunden und wird von allen evang. Landeskirchen, vielen katholischen Bistümern sowie von einigen kleineren Religionsgemeinschaften praktiziert.

Das besondere Kirchgeld wurde in vielen Urteilen für rechtmäßig erklärt, so z.B. in 2010 nochmals vom BVerfG.

Kommentar:

  • Das BVerfG hat 1965 nicht etwa ein schon bestehendes besonderes Kirchgeld für rechtmäßig erklärt, sondern es hat diese Form der kirchlichen Besteuerung ermöglicht, um nicht zu sagen erfunden, und es dabei an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die wichtigste ist: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (vgl. Abschnitt II 5.7.3)
  • Die o.a. Begründung (Besserstellung) kann man so sehen, weil das BVerfG 1965 von einer möglichen „Unbilligkeit“ gesprochen hat. Bei Alleinverdienern hängt die Erhebung von Kircheneinkommensteuer in der Tat davon ab, wer den beiden Ehepartnern das Einkommen erzielt. Da die Kirche wegen der Individualbesteuerungaber nur ihre Mitglieder besteuern darf, sollte das Familieneinkommen nach der Rechtsprechung der BVerfG  aber gerade kein Gesichtspunkt für die kirchliche Besteuerung sein. – Tatsächlich ging es wohl eher darum, Einnahmeausfälle der Kirchen aus dem Verbot des damaligen Halbteilungsgrundsatzes ein wenig auszugleichen.
  • Das besondere Kirchgeld wurde wurde in der heute praktizierten Form – generell bei glaubensverschiedener Ehe – nie umfassend und grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Es wurde Klagen bzw. Verfassungsbeschwerden abgewiesen. Häufig wurde nur die Kirchgeldtabelle als rechtmäßig bestätigt. Mit Ausnahme einiger massiv rechtsfehlerhafter Urteile (s. Abschnitt III ) wurde das Kirchgeld immer nur für einen kirchenangehörigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen bestätigt, was der Vorgabe des BVerfG von 1965 entspricht.
  • Näheres in Abschnitt  II 2 Kirchliche Besteuerung lt. BVerfG

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Frage: Und wieso wird in diesen Fällen nicht einfach Kircheneinkommensteuer erhoben wie sonst auch?

Antwort: Die Kircheneinkommensteuer berechnet sich wie der Name sagt aus der Einkommensteuer. Wenn nun ein Kirchenmitglied keine Einkommensteuer bezahlt – z.B. weil es kein oder ein sehr geringes Einkommen hat – , fällt keine Kircheneinkommensteuer an. Wenn dieses Kirchenmitglied aber verheiratet ist, hat es einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner, aus dem es dann seinen Lebensführungsaufwand bestreitet. Es hat sozusagen ein familieninternes Einkommen, das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Das BVerfG hat genehmigt, dass dieser Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert wird, was im Ergebnis das besondere Kirchgeld ist.

Kommentar:

  • Der Hinweis auf „Einkommensteuer Null“ ist falsch und verunklart das Thema.
  • Das BVerfG hat die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur bei keinerlei – also Null Komma Null – Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ermöglicht, denn es hat gesagt: Besteuerung nach Lebensführungsaufwand wenn „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“. Es hat nicht gesagt: „wenn keine Einkommensteuer anfällt“, was wegen Einkommensteuertarifs (Grundfreibetrag usw.) etwas anderes ist. D.h., auch ein „geringes“ Einkommen ist ein eigenes Einkommen, und dieses muss lt. BVerfG per Kircheneinkommensteuer besteuert werden, und wenn da Null rauskommt, geht die Kirche eben leer aus. Lt. BVerfG verhindert das eigene Einkommen das besondere Kirchgeld.
  • Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist, dass die Kirche wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung (gültig seit 1957)  nur ihre Mitglieder besteuern darf, und zwar nur nach Merkmalen die in deren Person liegen. Wenn bei glaubensverschiedener Ehe das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat, „muss“ die Kirche dieses Einkommen besteuern und kann sich nicht einfach etwas anderes heraussuchen. So kann man das nahezu wörtlich im Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 Ziffer C I 2 nachlesen.
    Näheres in Abschnitt  II 2 und  II 6 .
  • Dass dem so ist sieht man auch daran, dass die KiStG die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe in Anlehnung an den Grundtarif der Einkommensteuer für getrennte Veranlagung berechnen.
  • Die Kirchgeldtabelle setzt ein besonderes Kirchgeld auch bei sehr hohen Einkommen fest, sofern nur das Einkommen des Kirchenmitglieds weniger als ca. 2/3 von dem des kirchenfremden Ehepartners beträgt. In derartigen Fällen fällt selbstverständlich Einkommen- und damit auch Kircheneinkommensteuer an. Die Antwort geht diesbzgl. am realen Sachverhalt vorbei.
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  • Der Hinweis auf den Unterhaltsanspruch ist falsch.
    Dieser Begriff greift beim Scheidungsrecht, hier geht es um den Familienunterhalt. Die Kirche hat keinerlei Recht, von außen auf den Familienunterhalt zuzugreifen, den ein Ehegatte dem anderen zu gewähren hat, denn der Familienunterhalt ist eine rein innerfamiliäre Angelegenheit. Der verdienende Ehepartner muss (sofern das Einkommen dazu ausreicht) seinem nicht verdienenden Ehegatten aber ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse gewähren, aus dem dieser auf Beiträge für religiöse Bedürfnisse zu begleichen hat. Wohlgemerkt: Es geht dabei nur um die Bezahlung solcher Beiträge, nicht darum, weshalb und warum sie entstanden sind oder ob die Kirche sie fordern darf.  (Näheres in Abschnitt  II 2.6 )

 

Frage:  Es wird häufig gesagt, dass mit dem besonderen Kirchgeld das Einkommen eines Nicht-Kirchenmitglieds besteuert wird, was ja bekanntlich nicht zulässig ist.

Antwort: Das trifft nicht zu. Es wird ja nicht das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehepartners besteuert, sondern der sog. Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. Denn dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist aufgrund seiner Ehe ja höher, als wenn er nicht mit einem gut verdienenden Partner verheiratet wäre. Das ergibt sich ja schon aus der Lebenserfahrung und aus der Anschauung. Da wäre es doch unfair gegenüber den Ehe mit zwei kirchenangehörigen Ehegatten, wenn dieses Kirchenmitglied nicht kirchlich besteuert wird, nur weil es sich aufgrund des hohen Einkommens des Ehepartners leisten kann, nicht selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Kommentar:

  • Das ist in etwa die Begründung des BVerfG und insoweit nicht zu beanstanden, solange es nur um das einkommenslose Kirchenmitglied geht. Die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ ist häufig ein Besteuerungsgrund, und woran dieses sich bemisst, ist eine andere Frage. Daher steht der allg. Gleichheitsgrundsatz, aus dem folgt, das bei höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit höhere Steuern erhoben werden dürfen.

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Frage: Das BVerfG hatte 1965 das besondere Kirchgeld nur für den Fall zugelassen, dass der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, aber aufgrund eines hohen Einkommens seines Ehepartners sich einen höheren Lebensführungsaufwand leisten kann, wie Sie ja auch gerade angedeutet haben.

Heute wird das besondere Kirchgeld auch dann erhoben, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat. Das verstößt doch gegen die Vorgabe des BVerfG?

Antwort: Nein. Der tiefere Grund liegt darin, wie der Lebensführungsaufwand steuerlich bemessen wird. Man kann im Massenverfahren der Finanzverwaltung nicht den individuellen Lebensführungsaufwand erfassen. Daher wird er geschätzt. Die Gerichte haben seit vielen Jahren immer wieder bestätigt, dass das gemeinsam zu versteuernde Einkommen dafür ein adäquater Maßstab ist.

Kommentar:

  • Diese Antwort geht gezielt an der Frage vorbei und ist eine bewusste Falschdarstellung, die die Kausalität in ihr Gegenteil verdreht. Das „Wie“ der hilfsweisen Bemessung wird über das „Ob“ des eigenen Einkommens gestellt.
  • Diese Bemessungsmethode „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ dient dazu, den Lebensführungsaufwand des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten zu schätzen.
  • Es gibt überhaupt keinen Grund und vor allem keine Rechtsgrundlage, sie auf eine andere Fallkonstellation, nämlich wenn beide verdienen, auszuweiten.
    Im Gegenteil: Das BVerfG hat 1965 festgestellt, dass es für eine kirchliche Besteuerung nach Art des Splittingverfahrens (also Zusammenrechnen beider Einkommen, niedrigerer Tarif) „keine rechtliche Möglichkeit“ gibt.
  • Wenn der kirchenangehörigen Ehegatte in einer glaubensverschiedenen Ehe ein eigenes Einkommen hat, muss die Kirche genau dieses besteuern, egal wie hoch es ist. So hat es das BVerfG 1965 festgelegt.
    Näheres in Abschnitt II 2  sowie II 4
  • Der BFH hat 2013 klargestellt, dass das besondere Kirchgeld mitsamt dieser Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur in der Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zulässig ist. Dieser Beschluss wird von den Kirchen und Behörden verschwiegen oder nur in seinem ersten Teil als Bestätigung des Kirchgeldes erwähnt, was angesichts des unmittelbar anschließenden Absatzes mit der erwähnten Einschränkung als bewusste Täuschung anzusehen ist.
    Näheres in Abschnitt II 6 .

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Frage: Wenn das so eindeutig ist, weshalb erwähnen dann die Kirchen in ihren Publikationen diese Vorgabe „kein eigenes Einkommen“ des BVerfG nicht?

Antwort: Weil das nicht notwendig ist. Wie ich gerade ausgeführt habe, erfolgt die Bemessung des Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Kommentar:

  • Diese Antwort ist eine Frechheit, aber eine schlaue.
  • Da wird das Verschweigen der zwingenden Vorgabe des BVerfG für das besondere Kirchgeld mit dem Hinweis begründet, dass man sowieso gegen sie verstößt.

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Frage: Wenn der kirchenangehörige Ehegatte selber verdient, wird ja zunächst mal Kirchenlohnsteuer einbehalten. In der Steuererklärung wird dann aber zumeist doch das besondere Kirchgeld festgesetzt. Wie passt das zusammen?

Antwort: Das Finanzamt führt eine Vergleichsberechnung durch. Wenn das besondere Kirchgeld höher ist als die Kircheneinkommensteuer bzw. die Kirchenlohnsteuer, wird das besondere Kirchgeld festgesetzt. Dahinter steht wieder der Gedanke einer gerechten kirchlichen Besteuerung. Denn wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein geringes Einkommen hat, entspricht die daraus resultierende Kircheneinkommensteuer nicht seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ja durch das Einkommen seines Ehepartners erhöht ist. Die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit ist aber ein Grundsatz unserer Steuersystems, der letztlich auf das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes zurückgeht. Daher ist es in diesen Fällen angemessen und nur gerecht, dass das besondere Kirchgeld erhoben wird, das ja die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Form seines Lebensführungsaufwandes besteuert.

Kommentar:

  • Das Finanzamt führt diese Vergleichsberechnung in der Tat mit ELSTER durch. Sie basiert (außer in Schleswig- Holstein) nur auf den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen, die von den Finanzministerien jährlich genehmigt werden. Die Kirche veranlasst diese Vergleichsberechnung, das Finanzamt führt sie aus.
  • Die Kirchen suchen sich mit der Vergleichsberechnung einfach die Steuer mit dem höheren Betrag heraus, egal welche Kirchensteuer (KiESt oder Kirchgeld) lt. BVerfG rechtlich geboten bzw. verboten ist.
  • Die Steuerart (KiESt oder besonderes Kirchgeld) und damit der Steuertarif sowie die Bemessungsgrundlage (ein oder beide Einkommen) werden einfach danach festgelegt, was die höhere Steuer einbringt.
    Wir finden kein Beispiel aus dem Alltag, das diese Absurdität einigermaßen realistisch verdeutlichen könnte.
  • Die Vergleichsberechnung hat keinerlei Rechtsgrundlage und wurde noch von keinem Gericht bestätigt. Der BFH hat sie in einem unveröffentlichten Beschluss für insoweit für unwirksam erklärt, dass sie die strikte Trennung von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld nicht aufheben könne.
  • Jede Steuer muss lt. BVerfG einen Belastungsgrund haben. Die Vergleichsberechnung führt dazu, dass der entscheidende Belastungsgrund für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe allein der ist, dass die Steuer A höher ist als die Steuer B. Der Wunsch der Kirchen nach höheren Einnahmen ist aber lt. BVerfG kein ausreichender Besteuerungsgrund. Schon gar, nicht um die gesamte Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung ad absurdum zu führen.
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  • Die kirchliche Besteuerung muss sich lt. BVerfG zuallererst nach dem persönlichen Einkommen des Kirchenmitglieds richten. Erst wenn wenn ein solches nicht vorhanden ist, kann eine aufgrund der Ehe erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kirchlich besteuert werden. So hat es das BVerfG 1965 festgelegt. Daher kann die Kirche nicht einfach sagen: „Der (oder die) bringt uns zu wenig Kircheneinkommensteuer weil er zu wenig verdient; da besteuern wir mal das Ehepaar als Ganzes.“ Es gibt kein Gerichtsurteil das besagt, die Kirchensteuer ist erst ab der Höhe x angemessen.
  • Die Rechtsprechung hat (auch höchstrichterlich) verneint, dass bei der kirchlichen Besteuerung eine „Gerechtigkeitslücke“ zwischen konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehen besteht.
  • Die Ehe ist nicht der Bezugspunkt der kirchlichen Besteuerung. In Deutschland gilt seit 1957 die Individualbesteuerung. Die Kirchen dürfen nur ihre Mitglieder besteuern, nicht aber die Ehe. Was die Kirchen zur kirchlichen Besteuerung der Ehe erzählen mag kirchenrechtlich stimmen, ist aber steuerrechtlich völlig irrelevant, weil bei der kirchlichen Besteuerung das staatliche Recht dem kirchlichen Recht vorgeht.
  • Näheres in Abschnitt II 4 und II 6.

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Frage: Sie hatten vorher darauf hingewiesen, dass das BVerfG im Jahre 2010 das besondere Kirchgeld für rechtmäßig erklärt habe. Wenn wir den Text dieses Beschlusses lesen, steht da nur drin, dass seine alte Rechtsprechung von 1965 nach wie vor gilt. Der Bundesfinanzhof hat sich 2013 nahezu wörtlich auf diesen Beschluss gestützt und festgestellt, dass das besondere Kirchgeld mitsamt seiner Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur in der Fallkonstellation erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bliebe. Das widerlegt doch alles, was Sie vorher zum Kirchgeld bei Doppelverdienern und der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen gesagt haben.

Antwort: Das ist nicht ganz richtig. Der BFH hatte damals eine ganze andere Situation zu beurteilen als wir sie hier besprechen. Der kirchenangehörige Kläger hatte als Alleinverdiener ein sog. „negatives Kirchgeld“ eingeklagt. Er wollte, dass bei der Berechnung seiner Kircheneinkommensteuer der Lebensführungsaufwand seiner kirchenfremden Ehefrau abgezogen wird. Nur dies hatte der BFH zu verhandeln, nur darauf bezieht der dortige Beschluss, der das Ansinnen natürlich ablehnte. Dieser Beschluss bestätigt ansonsten das besondere Kirchgeld mitsamt der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Im Übrigen sollte man solche einzelnen Beschlüsse zu mehr oder minder exotischen Klagen nicht überbewerten. Für uns ist das Kirchensteuergesetz unseres Bundeslandes maßgebend, denn lt. Grundgesetz ist es Sache der Länder, den staatlichen Rahmen für die kirchliche Besteuerung festzulegen. Und unser Kirchensteuergesetz sagt klar und deutlich, dass bei glaubensverschiedener Ehe immer das besondere Kirchgeld erhoben werden darf, und dass unterschiedliche kirchliche Steuern aufeinander angerechnet werden dürfen. Letzteres ist für den Steuerpflichtigen sehr sinnvoll, damit es nicht zu Mehrfachbelastungen kommt. Wir bewegen uns also völlig im Rahmen dessen was die Rechtsprechung bestätigt hat und was das Kirchensteuergesetz erlaubt.

Kommentar:

  • Geschickte Falschdarstellung zum BFH-Beschluss:
    Der Beschluss  I B 109/12 des BFH bezieht sich in der Tat auf den angesprochenen Fall, besagt aber sehr wohl, dass das besondere Kirchgeld nur in der Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf.
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    Urteilsbegründungen sind nämlich grundsätzlich so aufgebaut, dass zunächst die für die zu treffende Entscheidung gültige Rechtslage dargelegt wird. Sodann wird diese Rechtslage auf den zu betrachtenden Sachverhalt angewendet, womit schon der Kern der Entscheidung klar ist, ggf. werden noch einige zusätzliche Aspekte abgeprüft.
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    In diesem Beschluss hat der BFH daher zunächst nahezu wörtlich den Beschluss des BVerfG  2 BvR  591/06 referiert. Sodann hat der BFH eingegrenzt, dass diese Ausführungen des BVerfG sich „allerdings“ auf das das besondere Kirchgeld beziehen, und dieses sei auf die genannte Fallkonstellation begrenzt. Und wegen dieser Begrenzung könne der Klage auf ein „negatives“ Kirchgeld nicht entsprochen werden.
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    D.h. es ist genau umgekehrt:
    Der BFH sagt, was generell die „eindeutige Rechtlage“ ist, und erst dann kommen die Konsequenzen für verhandelten Fall.
    Kein Wunder verschweigen Kirchen und Behörden diesen Beschluss, insbesondere den zweiten Teil des Absatzes 2b, in dem „eindeutige Rechtslage“ dargelegt wird.
    Näheres s. Abschnitt II 6.4 .
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  • zu den Kirchensteuergesetzen:
    Lt. Art. 140 GG mit Art. 137 (8) WRV ist es in der Tat Sache der Länder, die kirchliche Besteuerung näher zu bestimmen. Dabei müssen sie natürlich den verfassungsrechtlichen Rahmen beachten, da Art. 140 GG den individuellen Grundrechten (wie z.B. aus Art 2 (1) die allg. Handlungsfreiheit) nachgeordnet ist. Diesen verfassungsrechtlichen Rahmen klärt das BVerfG.
  • Formaliter hat der Vertreter einer Landeskirche bzw. eines Bistums oder einer Finanzbehörde aber recht, wenn er sich zunächst auf das jeweilige Kirchensteuergesetz beruft. Allerdings sind Finanzbeamte von Amts wegen gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, und dazu gehört nun mal das BVerfG dazu.
  • Die Kirchensteuergesetze der Länder erlauben beim besonderen Kirchgeld in der Tat mehr als das BVerfG ermöglicht hatte, obwohl das besondere Kirchgeld unstreitig allein auf jenem Urteil des BVerfG von 1965 beruht. Diese Rechtsgrundlage hat ja das BVerfG in seinem o.a. Beschluss von 2010 und der BFH in seinem Beschluss von 2013 bestätigt.
  • Indem die Kirchensteuergesetze das besondere Kirchgeld ohne die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erlauben, erlauben sie, dass es auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird, was das BVerfG untersagt hatte.
    Zusammen mit der Bemessungsmethode „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ erlauben sie so, dass folgende Gebote und Verbote des BVerfG von 1965 von den Kirchen und ihren eigenen Finanzverwaltungen nicht beachtet werden:

    • Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand, also das besondere Kirchgeld, ist nur zulässig für den Fall, dass der kirchangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.
    • Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten muss die Kirche dieses Einkommen besteuern – sie darf nicht den Lebensführungsaufwand besteuern.
    • Es gibt „keine rechtliche Möglichkeit“, bei glaubensverschiedener Ehe das Einkommen beider Ehegatten nach den Grundsätzen des Splittingverfahrens zu besteuern.
    • Es ist „systemwidrig“, das Einkommen eine steuerpflichtigen mit dem eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten zusammenzurechnen. (vgl. Abschnitt  II 2 und II 4 )
  • Die Kirchensteuergesetze geben damit den Kirchen die Möglichkeit, unter Berufung auf das jeweilige Kirchensteuergesetz gegen die Vorgaben des BVerfG zu verstoßen.
    Es ist aus Gründen des formellen und es materiellen Rechts zu bezweifeln, dass die Kirchensteuergesetze in dem Punkt verfassungsgemäß sind, dass die das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienern zulassen. Zumal die Länder ihren grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt nicht nutzen, um evtl. rechtswidrige kirchliche Bestimmungen zu verhindern. Die entsprechenden kirchlichen Beschlüsse werden jährlich durchgewinkt.
  • Dem BFH war es in seinem Beschluss I B 109/12 völlig gleichgültig, dass das dortige KiStG das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen zulässt. Er hat dennoch als „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG festgehalten, dass des besondere Kirchgeld „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf.
    Im Zusatzbeschluss  I S 24/13 hat der BFH seine Position sogar damit begründet, dass die Aufzählung der Steuern im dortigen KiStG die strikte Trennung von KiESt und besonderem Kirchgeld belegt.
  • Es ist also völlig egal, was diesbezüglich in den KiStG als „Kann-Bestimmung“ zum besonderen Kirchgeld steht; die Rechtsprechung des BVerfG geht vor.
    Näheres s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2.

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Frage: Wenn man Einspruch gegen das besondere Kirchgeld einlegt – z.B. beim Finanzamt – , bekommt einen Einspruchsbescheid, in dem grob gesagt Folgendes steht: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind § xy Kirchensteuergesetz und § yz Kirchensteuerbeschlüsse. Nach diesen Bestimmungen wird anhand der Kirchgeldtabelle ein besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe erhoben, wobei lt. Vergleichsberechnung der höhere Betrag aus Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld festgesetzt wird. Sodann heißt es meist: „Nach diesen Bestimmungen ist das besondere Kirchgeld hier rechtmäßig festgesetzt worden.“ Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes werden hier gar nicht erwähnt. Sind die für die tatsächliche Besteuerung völlig egal?

Antwort: Natürlich nicht. Aber wie soeben gesagt, sind für die kirchliche Besteuerung die Bestimmungen auf Landesebene maßgebend. Daher ist es völlig in Ordnung, wenn das Finanzamt – oder das kirchliche Steueramt, das ist nach Bundesländern unterschiedlich – sich auf diese Bestimmungen auf Landesebene bezieht.

Kommentar:

  • Rein formal aus Sicht der Kirchensteuer ist die vorstehende Antwort durchaus richtig.
    Darüberhinaus ist die Kirchensteuer aber staatlichem Recht unterworfen, und Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Wenn das Finanzamt sagt „Nach diesen Bestimmungen rechtmäßig …“ sagt es eigentlich schon, dass es auch andere Bestimmungen geben kann, nach denen das Kirchgeld nicht rechtmäßig ist. Näheres in Abschnitt II 6 sowie IV 2 .
  • Die Kirchensteuergesetze erlauben mehr, als das BVerfG erlaubt hat, teilweise auch untersagte Besteuerungsoptionen (vgl. vorstehend). Insoweit erscheint fraglich, dass sie in diesem Punkt verfassungskonform sind. (Näheres s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2. )
  • Finanzbeamte sind verpflichtet, die höchstrichterliche Rechtssprechung zu kennen und zu beachten. Dazu gehören hier die Entscheidungen von BVerfG, BFH und BVerwG. Und diese besagen zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten anderes als die Bestimmungen auf Landesebene. Bundesrecht geht aber vor. Insoweit erscheint es durchaus denkbar, dass der Finanzbeamte sich bei Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Amtspflichtverletzung schuldig macht, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Näheres in Abschnitt IV 5 )

 

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Fiktives-Interview-2


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5.    Artikel

Nur halb rechtmäßig: Das besondere Kirchgeld

 

Bei glaubensverschiedener Ehe wird grundsätzlich das „besondere Kirchgeld“ erhoben. Der Bundesfinanzhof hat 2013 aber festgestellt, dass dies nur dann zulässig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, also nicht bei Doppelverdienern. Die neue Website Kirchgeld-Klage.info stellt Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten dar.

 

Ende 2010 erschien bei Telepolis.de ein vielbeachteter Artikel von Wolfgang Tamm „Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer“ http://www.heise.de/tp/artikel/33/33931/1.html. Darin wurde aufgezeigt, wie man durch Beitritt in eine steuerberechtigte Weltanschauungsgemeinschaft das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe – wenn also nur ein Ehepartner einer Kirche angehört – vermeiden konnte.

Seither wurde die Rechtslage verändert. Damit ein solcher Beitritt befreiend wirkt, muss nun die Weltanschauungsgemeinschaft im Wohnsitz-Bundesland des Mitglieds als „steuererhebend“ anerkannt sein. So sehen das inzwischen (Mitte 2015) fast alle Länder in ihren Kirchensteuergesetzen vor, mit kleinen Unterschieden (s. z.B. http://blog.ganss.org/ ). Die Weltanschauungsgemeinschaften sind in der Regel aber nur „steuerberechtigt“. Die Spielräume sind hier also sehr eng geworden, und es bedarf einer genauen Prüfung, was wirklich gilt und möglich ist.

Daher ist es mehr als an der Zeit, auf ein anderes, größeres Thema aufmerksam zu machen:
Das besondere Kirchgeld wird in etwa der Hälfte der Fälle entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erhoben, zum Vorteil der Kirchen versteht sich.
Dies hat das Team des neuen Internetauftritts https://kirchgeld-klage.info/   mit einer Fülle von Nachweisen aus der Rechtsprechung herausgearbeitet. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Vorgaben des BVerfG, ihre Umgehung und den aktuellen Stand.

 

Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung

„Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.“ So oder ähnlich steht es in der Kirchgeldtabelle und bei Finanzämtern und Kirchen. Dieser Satz ist zwar richtig, aber er gilt nicht immer und überall.

Um das zu verstehen, muss man etwas genauer wissen, was das BVerfG damals 1965 wirklich entschieden hat, als es das besondere Kirchgeld ermöglicht hat.

 

Das BVerfG hat in seinen Urteilen vom 14.12.1965 Grundsätze der kirchlichen Besteuerung geklärt oder neu geregelt. So hat es u.a. den damals in Hamburg gültigen Halbteilungsgrundsatz bundesweit verboten, nach dem bei einer glaubensverschiedenen Ehe die Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer eines Ehepaares mit dem üblichen Satz der Kircheneinkommen­steuer kirchlich besteuert wurde. (1 BvR 606/06, Leitsatz)   http://opinioiuris.de/entscheidung/1401

Denn dies verletzte das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 (1) GG, weil der seit 1957 gültige Grundsatz der Individualbesteuerung nicht beachtet worden war. Danach darf die Kirche nur ihre einzelnen Mitglieder, nicht aber die Ehe als Gemeinschaft besteuern. Daraus folgte, dass die Kirche, sofern sie das Einkommen besteuert, bei glaubensverschiedener Ehe das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern muss. Es fehle rechtlich die Möglichkeit, wie beim Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte seines kirchenfremden Ehepartners zuzurechnen. Das Zusammenrechnen des Einkommens eines Steuerpflichtigen mit dem eines Nicht-Steuerpflichtigen sei „systemwidrig“. (ebd., Ziffer C I 1, C I 2, C I 2 a, C I 2 d)

 

Damit entfiel aber jegliche Kirchensteuer, sofern der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hatte, denn die KiESt als Regelbesteuerung hatte ja keine Bemessungsgrundlage mehr.
Das BVerfG meinte damals, „es könnte unbillig erscheinen“, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte trotz erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund eines hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Dies sah es als einen möglichen Besteuerungsgrund an. Gegenstand der Besteuerung dürfe „dann“ aber nicht das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. (ebd., Ziffer C II 2)

Kurz: Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds muss dieses kirchlich besteuert werden (also KiESt als Regelbesteuerung), bei fehlendem Einkommen darf der Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden, also Kirchgeld erhoben werden. – Soweit das BVerfG anno 1965.

Natürlich war es nicht möglich, diesen „Lebensführungsaufwand“ – was immer das genau sei – im Besteuerungsverfahren konkret zu ermitteln, schon gar nicht individuell. In solchen Fällen wird dann eben geschätzt. Der Lebensführungsaufwand wird deshalb – wohl auf Anregung der Kirchen – „hilfsweise“ oder „typisierend“ am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten“ bemessen. Das Ergebnis ist die bekannte Kirchgeldtabelle, die das besondere Kirchgeld in einem Staffeltarif von 13 Stufen festlegt. Der Steuersatz beträgt etwa 1/3 von dem der Kircheneinkommensteuer (KiESt).

 

Umgehung der Vorgaben des BVerfG

Die Rechtsprechung hat dieses besondere Kirchgeld sowie die Kirchgeldtabelle für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten immer wieder bestätigt.

In der Steuerpraxis wird aber konsequent ignoriert, dass das BVerfG das besondere Kirchgeld nur für diesen Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht hat. Es wird auch bei Doppelverdienern erhoben, bei denen das Kirchenmitglied lt. BVerfG eigentlich (!!) nur KiESt auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste. Natürlich stellen Kirchen und Finanzbehörden das alles als rechtmäßig hin.

Der erste Trick ist, dass mit dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ als „Bemessungsgrundlage“ verschwindet, dass diese Besteuerung lt. BVerfG nur dann möglich ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Auch die Kirchgeldtabelle suggeriert so, dass generell beide Einkommen herangezogen werden dürfen. Die Kirchen verschweigen in ihren vielen schönen Publikationen diese Vorgabe des BVerfG konsequent und erzählen etwas von der Ehe als „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ und dergleichen mehr. https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-5-kommunikation-des-besonderen-kirchgeldes/#II%205.4 Dies ist alles irrelevant, denn die kirchliche Besteuerung unterliegt letztlich staatlichem und nicht kirchlichem Recht, und nach staatlichem Recht wird wie gesagt nicht die Ehe kirchlich besteuert, sondern das einzelne Kirchenmitglied.

Der zweite Trick ist die sog. Vergleichsberechnung. Diese kirchliche Bestimmung besagt, dass der höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld erhoben wird. Dazu wird fiktiv das besondere Kirchgeld auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehegatten errechnet. Wenn dieser fiktive Betrag höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds, wird das besondere Kirchgeld erhoben. Einen Rechtsgrund dafür gibt es nicht. In Gerichtsentscheidungen wird das Thema vornehm ausgeblendet.

Sobald der kirchenfremde Ehepartner mehr als knapp das Doppelte vom Einkommen seines kirchenangehörigen Ehegatten verdient, erhöht sein Einkommen die Kirchensteuer über die eigentlich als Regelbesteuerung zu zahlende KiESt hinaus. So ist das in ELSTER programmiert und in vielen Steuerbescheiden nicht mehr erkennbar. Dahinter steht eine Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder.

Mit diesem Vorgehen verstoßen Kirchen und Finanzbehörden im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten gegen so ziemlich alles, was das BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe in seinem Urteil 1 BvR 606/06 aufgrund von Art. 2 (1) Grundgesetz (allgemeine Handlungsfreiheit) festgelegt hat:

  • Besteuerung nach Lebensführungsaufwand – obwohl nicht „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (Ziffer C II 2)
  • Keine Erhebung von KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes – obwohl die Kirche dies „muss“. (C I 2)
  • Anwendung von Grundsätzen des Splittingverfahrens – obwohl es dafür „keine rechtliche Möglichkeit“ gibt. (C I 2a)
  • Addition des Einkommens eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten – obwohl dies „systemwidrig“ ist. (C I 2d)

Die Kirchensteuergesetze der Länder lassen dieses Vorgehen durch ungenaue Formulierungen zu, obwohl sie sich eigentlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten müssten. Und die wird bei der kirchlichen Besteuerung durch das BVerfG vorgegeben. Die Finanzämter berufen sich bei Einsprüchen auf die landesrechtlichen Vorschriften und verschweigen, dass Bundesrecht vorgeht und dass sie nach ihren Amtspflichten eigentlich die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten müssten.

Soweit Gerichte das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht das Team von Kirchgeld-Klage.info durchweg entscheidende Rechtsfehler, auch bei höchstrichterlichen Entscheidungen. https://kirchgeld-klage.info/3-urteile/

Die Rechtsgrundlagen des BVerfG gelten aber doch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 http://lexetius.com/2013,4523   aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 als „eindeutige Rechtslage“ festgehalten:
KiESt und besonderes Kirchgeld sind „strikt getrennt“. „Denn mit dem besonderen Kirchgeld sollen Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht hat, und die mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bleiben würden, einer angemessenen Besteuerung unterworfen werden.“ „Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer … am „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten.“

Daher sei der Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes nicht auf die KiESt zu übertragen. In seinem unveröffentlichten Zusatzbeschluss I S 24/13 hat der BFH ergänzend festgestellt, dass die Vergleichsberechnung an der strikten Trennung der beiden Steuern nichts ändert. Der BFH hat diese eindeutige Rechtslage festgestellt, obwohl das dortige KiStG das besondere Kirchgeld generell bei glaubensverschiedener Ehe zulässt. Demnach ist die Ausweitung der Steuerpflichtigen entgegen BVerfG irrelevant – es bleibt bei „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.

Damit ist höchstrichterlich klargestellt, dass das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht erhoben werden darf, so wie das BVerfG es von Anfang an festgelegt hatte. Kirchen und Finanzbehörden verschweigen diesen Beschluss oder kommunizieren ihn verfälscht – und machen weiter wie bisher.

Betroffen sind vermutlich etwa die Hälfte der Kirchgeldzahler bzw. mindestens eine halbe Million Ehen. So schätzt Kirchgeld-Klage.info aufgrund verschiedener Statistiken zu Kirchenzugehörigkeit, Einkommensteuern und Verdiensthöhen.

Was kann man tun?

Es bleiben eigentlich nur drei Wege: Zahlen, aus der Kirche austreten oder klagen.

Kirchgeld-Klage.info hat dazu umfangreiche Informationen mit vielen Nachweisen zusammengestellt, auf denen auch dieser Artikel beruht. Denn wenn es ernst wird, ist das besondere Kirchgeld eine rein rechtliche Frage.

Das erste Kapitel „Einführung“ richtet sich vor allem an Kirchgeldzahler. Die tiefergehenden Kapitel „Rechtslage“ und „Fragwürdige Urteile“ dürften darüber hinaus auch für Anwälte interessant sein. Das Kapitel „Handlungsoptionen“ skizziert, was man tun kann und wie man vorgehen sollte, bis hin zum Mustereinspruch und zur Argumentionslinie einer Klage.

Das Team von Kirchgeld-Klage.info https://kirchgeld-klage.info/ ist an Rückmeldung und Erfahrungsberichten interessiert, um sein Informationsangebot weiter zu verbessern. Und vielleicht kommt aufgrund solcher Rückmeldungen auch das angedachte Crowdfunding zustande, um den Weg durch die Instanzen zu finanzieren.

Download:

Artikel: Das besondere Kirchgeld – nur halb rechtmäßig

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6.    Artikel

FG Hamburg setzt Kirchgeld entgegen BVerfG fest

Das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe wird vielfach als Ärgernis betrachtet. Das Finanzgericht Hamburg hat noch einen draufgesetzt und ein besonderes Kirchgeld in einem Fall bestätigt, in dem dieses laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht zulässig ist.

Das Urteil des FG Hamburg vom 1.9.2015 – 3 K 167/15 betraf ein besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe gegen eine Ehefrau mit eigenem Einkommen. Das FG hat dieses Kirchgeld bestätigt, obwohl der Bundesfinanzhof festgestellt hatte, dass es lt. Bundesverfassungsgericht nur dann möglich ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ist. Das Finanzgericht folgt damit der Linie der Kirchen, diese Vorgabe des BVerfG konsequent zu unterdrücken, um das Kirchgeld auch bei Doppelverdienen verlangen zu können..

 

In dem Verfahren ging es um ein frisch verheiratetes Ehepaar. Die Ehefrau hatte ein eigenes Einkommen, für das Kirchenlohnsteuer abgeführt worden war. Auch der Ehemann verdiente. Das Finanzamt errechnete für die Klägerin ein besonderes Kirchgeld „anstelle einer sonst niedrigeren Kircheneinkommensteuer“. Dagegen klagte die Ehefrau; der Rückgriff des Kirchgeldes auf das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten verstoße u.a. gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) im Vergleich zur Besteuerung der konfessionsverschiedenen Ehen.

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage aus anderen Gründen ab, u.a. sei der Einspruch beim Finanzamt nicht fristgerecht erfolgt. Im Übrigen sei die Klage auch materiell unbegründet. Das Finanzgericht berief sich dabei zunächst auf Landesrecht (also v.a. das Hamburgische Kirchensteuergesetz) und betonte sodann, dass die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht werde. Dabei dürfe an sog. „Lebensführungsaufwand“ angeknüpft werden.

Die Spezialseite Kirchgeld-Klage.info hat sich das Urteil und die dort angeführte Rechtsprechung näher angeschaut und weist nach, dass FG HH entgegen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rechtslage geurteilt hat.

Das Finanzgericht Hamburg berief sich beim „Lebensführungsaufwand“ zum Einen auf das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, in dem das BVerfG das besondere Kirchgeld überhaupt erst ermöglicht hat und das die Grundlage für die entsprechenden Regelungen in den Kirchensteuergesetzen der Länder ist.
Dort hat das BVerfG diese Besteuerung aber nur für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bliebe (Ziffer C II 2). Denn bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes „muss“ die Kirche dieses besteuern. (Ziffer C I 2). Und die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten zusammenzurechnen (wie es bei der Kirchgeldberechnung geschieht), sei „systemwidrig“. (Ziffer C I 2d)

Das Finanzgericht Hamburg beruft sich weiter auf den aktuellsten Beschluss des Bundesfinanzhofs zum besonderen Kirchgeld vom 8.10.2013 – I B 109/12. Streitig war dort, wann Kircheneinkommensteuer und wann besonderes Kirchgeld festgesetzt werden dürfen bzw. müssen. Aus Sicht des BFH sind diese Rechtsfragen geklärt: „Die Rechtslage ist eindeutig“.
Bei der Darstellung dieser Rechtslage (Ziffer 2 b) folgt der BFH zunächst fast wörtlich dem Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06, mit dem einige Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld abgelehnt wurden und die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes und seine Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen unter Verweis auf das o.a. Urteil 1 BvR 606/60 bestätigt wurden. Soweit hat das FG Hamburg recht.
Dann aber verweist der BFH darauf, dass sich „diese Ausführungen des BVerfG“ „allerdings“ auf das besondere Kirchgeld beziehen. Das besondere Kirchgeld orientiere sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ „am Lebensführungsaufwand“. Dazu verweist der BFH nochmals auf das erwähnte Urteil des BVerfG vom 1965. Diesen zweiten Absatz hat das FG Hamburg nicht zur Kenntnis genommen.

Kurzgefasst: BFH hat als „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG von 1965 und 2010 festgestellt, dass nur dann nach Lebensführungsaufwand und anhand des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten kirchlich besteuert werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat.
In einem unveröffentlichten Zusatzbeschluss (I S 24/13), der Kirchgeld-Klage.info vorliegt, hat der BFH festgestellt, dass die sog. Vergleichsberechnung an dieser strikten Trennung von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld nichts ändert. Die Kirchensteuergesetze haben für diese Feststellung im Übrigen ebenfalls keine Rolle gespielt, sie sind den verfassungsrechtlichen Feststellungen des BVerfG nachgeordnet.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil 3 K 167/15 also ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten mit zwei höchstrichterlichen Entscheidungen begründet, die ausdrücklich besagen, dass genau dieses nicht zulässig ist.

Derartiges ist lt. Kirchgeld-Klage.info gängige Praxis. Von den mehr einer Million glaubensverschiedener Ehen Deutschland muss vermutlich etwa die Hälfte das überhöhte Kirchgeld anstelle der eigentlich festzusetzenden Kircheneinkommensteuer zahlen. Kirchgeld-Klage.info schätzt, dass dies den Kirchen jährlich mindestens 50 -100 Mio. € zusätzlich einbringt.

Download: FG HH setzt Kirchgeld entgegen BVerfG fest


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7  Artikel 2019

BFH kippt besonderes Kirchgeld weitgehend

Der BFH hat in zwei Beschlüssen vom Februar 2019 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG entspricht, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „kirchensteuerfrei“ ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn Kircheneinkommensteuer auf dessen eigenes Einkommen anfällt.

Der Blick in den Steuerbescheid offenbart bei glaubensverschiedener Ehe – nur ein Ehepartner gehört einer Kirche an – immer wieder Erstaunliches: Wenn der kirchenfremde Ehepartner deutlich mehr verdient als der kirchenangehörige, so steigt die Kirchensteuer. Grund ist das besondere Kirchgeld, das nach der sog. Vergleichsberechnung dann erhoben wird, wenn es höher ist als die Kircheneinkommensteuer (KiESt) auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds. Betroffen sind schätzungsweise eine halbe Million Ehepaare in Deutschland.

Das BVerfG hatte diese Besteuerungsoption aber nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erlaubt. Daran halten sich Kirchen, Ministerien und Behörden aber nicht. Der BFH hat bisher diese u.E. verfassungswidrige Praxis gestützt, indem er seine Rechtsprechung von der des BVErfG abgekoppelt hat und das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe allein mit seinem Urteil  I R 76/04 zur Alleinverdienerehe begründet hat (Urteile I R 44/05 ff). Darauf stützt sich praktisch die gesamte einschlägige Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte, die das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe mit durchweg fadenscheinigen Urteilen generell erlaubt hat.

Unter dem Druck von massiven Nichtzulassungsbeschwerden und Befangenheitsanträgen gegen seinen Vorsitzenden (Kirchengemeinderat) hat der I. Senat des BFH nun in zwei Beschlüssen vom 13.02.2019 – I B 27/18 und I B 28/18 seine Rechtsauffassung korrigiert und sich weitestgehend der grundlegenden Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld angenähert.

Das BVerfG habe es damals in seinem Urteil 1 BvR 606/60 als unbillig angesehen, wenn ein Kirchenmitglied mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe, obwohl es dank eines hohen Einkommens seines Ehepartners eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlangt habe. Denn es trage (so der BFH) ja nichts zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben bei. Daher dürfe sein Lebensführungsaufwand besteuert werden, sprich, das besondere Kirchgeld festgesetzt werden.

Der BFH sagt weiter: Es liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner weitere Begründung, dass diese Billigkeitsüberlegung des BVerfG auch für den Fall eines geringen Einkommens gelten muss, wenn darauf keine Einkommensteuer und somit keine Kircheneinkommensteuer entfällt. Denn dann trage dieser Kirchenangehörige genauso wenig zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben bei wie der ohne jedes Einkommen (BFH, I B 28/18, Ziff. II 2 c) cc).

Lt. BFH  ist danach das entscheidende verfassungsrechtliche Kriterium für die Besteuerung seines Lebensführungsaufwandes, ob das Kirchenmitglied kirchensteuerfrei ist oder nicht. Kurz: Besonderes Kirchgeld nur, wenn ansonsten kirchensteuerfrei.

Nach dieser neuen Rechtsprechung des BFH darf das besondere Kirchgeld dann nicht erhoben werden, wenn auf das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten Einkommensteuer und damit KiESt entsteht. Denn dann trägt er ja zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben bei, die obigen Billigkeitserwägungen des BVerfG greifen nicht, so dass das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nicht der Verfassung gemäß ist.

Damit besteht nur noch eine geringe Diskrepanz zur erwähnten Rechtsprechung des BVerfG und zu der BVerwG, das die Kirchgeldtabelle ja nur für das einkommenslose Kirchenmitglied zugelassen hatte.

Jedenfalls können viele Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe nun aufatmen, weil sehr gute Chancen bestehen, dass sie nicht mehr das überhöhte besondere Kirchgeld, sondern nur noch die niedrigere KiESt zahlen müssen. Dies entscheidet sich i.W. an der Berechnung der KiESt und damit an der Höhe ihres eigenen Einkommens. Grob gesagt wird dazu die gemeinsame Einkommensteuer beider Ehegatten anteilig dem Kirchenmitglied nach seinem Einkommen zugerechnet, wenn man dieses nach dem Grundtarif der Einkommensteuer besteuert. Dabei wird dann der Grundfreibetrag wirksam, so dass bei Einkommen unterhalb von ca. 9.500 € (je nach Steuerjahr) keine Einkommensteuer und damit keine Kircheneinkommensteuer anfällt. Wichtig ist aber auch, dass bei Kapitalerträgen, die mit der Abgeltungssteuer von 25% besteuert werden, dieser Grundfreibetrag der Einkommensteuer i.a. nicht greift. Einzelheiten regeln die Kirchensteuergesetze der Länder.

Übergeordnet bedeutet diese neue Rechtsprechung des BFH, dass sich die drei Bundesgerichte BVerfG, BFH und BVerwG nun zumindest für den Fall einig sind, dass bei Vorliegen von KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds das besondere Kirchgeld verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Damit ist die gesamte bisherige Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte hinfällig, soweit sie für diese Fälle das besondere Kirchgeld gebilligt hatte.

Hinfällig ist auch die sog. Vergleichsberechnung, die bisher die maßgebliche Eingriffsnorm für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ist. Denn nach dieser neuen Rechtsprechung des BFH kommt es für Festsetzung des besonderen Kirchgeldes allein darauf an, ob KiESt vorliegt oder nicht, und nicht auf ihre Höhe. Und die Höhe des besonderen Kirchgeldes ist sowieso völlig gleichgültig.

Wenn die Kirchen ihre diesbzgl. Bestimmungen nicht ändern und wenn die Behörden sie trotzdem genehmigen, und die Finanz- und Verwaltungsgerichte dies auch noch billigen, stellen sich Fragen nach deren Rechts- und Verfassungstreue. Denn alle drei Bundesgerichte sagen nun für den Fall „nicht kirchensteuerfrei“ das Gleiche: Kein besonderes Kirchgeld.

Download als .doc: hpd_BFH-bKG-kirchensteuerfrei

 

Stand 02/2016, ergänzt 09/2019

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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