Die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld erscheint nur durch die Verschleierung seiner Rechtsgrundlagen kompliziert.
Eigentlich ist sie einfach:
- Es gibt eine einzige Rechtsgrundlage (BVerfG 1965), und die ist „eindeutig“ (BFH 2013): Besonderes Kirchgeld nur und genau dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.
Alles andere ist sind Falschbehauptungen – bewusst oder mangels Kenntnis. - Diese „eindeutige“ Rechtslage wird im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds mit drei faulen Tricks umgangen:
a) Die KiStG erlauben das besondere Kirchgeld generell bei glaubensverschiedener Ehe, also entgegen BVerfG ohne Rücksicht auf das Einkommen des Kirchenmitglieds.
b) Die Kirchgeldtabelle bezieht sich immer auf „das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“.
c) Die Kirche sucht sich mit der sog. „Vergleichsberechnung“ willkürlich die höhere Steuer aus KiESt und besonderem Kirchgeld heraus. - Der BFH unterstützt die Kirchen mit einer Gegenrechtsprechung zum BVerfG. 0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH
Dieses Kapitel bietet zwei unterschiedliche Einstiege in das besondere Kirchgeld an:
– Eine Einführung, ohne allzu sehr in die rechtlichen Einzelheiten zu gehen, sowie
– eine kompakte Darstellung mit konkreten Rechtsquellen und Zitaten.
Es folgt eine kleine Geschichte, wie es einem beim besonderen Kirchgeld im ganz besonderen Rechtsstaat ergehen kann.
Inhaltsverzeichnis
1.1 Grundlagen des besonderen Kirchgelds
1.2 Einführung des besonderen Kirchgelds
1.3 Umgehung der Rechtsgrundlagen
1.4 Die sog. Vergleichsberechnung
1.5 Verschweigen und Verfälschen der Rechtsgrundlagen
1.8 Alternative: Eintritt in anerkannte Gemeinschaft
1.9 Alternative: Einspruch und Klage
2.3 Kommunikation des besonderen Kirchgeldes
2.4.2 „Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“
2.5.1 Vorrang staatlichen Rechts
2.5.2 Grundsätze kirchlicher Besteuerung
2.6.1 Eintritt in anerkannte Gemeinschaft
3. Die wahre Geschichte des Thomas M.
4. Der verfassungsrechtliche Kern
4.2 Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe
4.2.3 Kirchgeld nur wenn einkommenslos
4.2.4 Hilfsweise Bemessung nur wenn einkommenslos
4.4 BFH: „Die Rechtslage ist eindeutig“
Stand 10/2016
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