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3 Kontaktaufnahme, Kommentare
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Hallo, ich beabsichtige gegen das besondere Kirchgeld witer zu klagen. Dazu brauche ich aber einen Hinweis auf einen versierten Rechtsbeistand im Raum Berlin (muss aber nicht sein, da die KiEStG) ja ähnlich sind.
hallo Einsmann,
wir können und dürfen keine Anwaltsempfehlung geben. Zudem ist dieses Rechtsgebiet so klein und speziell, dass sich da kaum ein Anwalt auskennt. Der eine Anwalt, mit dem wir in Berlin zusammengearbeitet haben, ist über 80 und nimmt keine Mandate mehr an.
Im Grundsatz kann das Thema jeder Anwalt bearbeiten, ein Fachanwalt für Steuerrecht könnte hilfreich sein, da er das nötige Hintergrundwissen im Steuerrecht hat. Schauen Sie dazu mal hier auf die Seite „Aktuelles“, die Infos dort könnten für einen Anwalt als Einstieg hilfreich sein. Wenns konkreter wird, können wir auch zu dem ein oder anderen des Urteil des VG Berlin etwas sagen, die haben z.T. haarsträubenden Unfug produziert.
In Berlin ist es uns aber auch schon passiert, dass ein Anwalt (Verbandsvertreter) eine Funktion im Verwaltungsrat einer kath. Kirchengemeinde hatte – also vorsichtshalber mal kurz googeln.
Wie sind denn die Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen? Übernehmen die die Kosten, wenn man sich für eine Klage entscheidet?
Und sollte man bereits nach Absendung des Widerspruches einen Anwalt „briefen“, weil mit der Abweisung des Widerspruches eh gerechnet werden kann und der Anwalt sich entsprechend einarbeiten kann?
Gruß aus HH
Unser Thema ist die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld.
Aus einigen Kontakten haben wir den Eindruck, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten derartiger Verfahren übernommen haben. Definitiv sagen können wir das aber nicht, da uns hierzu keine eindeutigen Rückmeldungen vorliegen.
Nach unserer Erfahrung ist es der beste Weg, wenn der Anwalt bereits nach dem Erstgespräch auf den Versicherer zugeht. Der wird eine Zusage aber erst erteilen, wenn wirklich Grund zur Klage vorliegt, sprich der Einspruch abgewiesen ist. Gern wird ein Entwurf für die Klage verlangt, damit einigermaßen ersichtlich ist, ob das Verfahren einigermaßen Sinn macht.
Es ist sicher kein Fehler, den Anwalt rechtzeitig auf das Thema aufmerksam zu machen. Ob er sich dann vorab einarbeitet, ist eine andere Frage. Viele Anwälte arbeiten termingetrieben, sprich auf den letzten Drücker. Probieren würde ich das dennoch. Empfehlen würde ich dem Anwalt einen Blick auf die hiesigen Seiten IV 4.3 und 4.4.
Herzlichen Dank für die Antwort. Und für’s Mutmachen.
Achso, wie ist es eigentlich, wenn man sich einmal erfolgreich „durchgeklagt“ haben sollte. Geht das Spaß im nächsten Jahr wieder von vorne los oder darf das FA dann nicht mehr das Kirchgeld berechnen?
Ich verstehe den § 110 (1) FGO wie folgt:
Wenn das Finanzgericht der Klage gegen das besondere Kirchgeld stattgibt, bindet dies das betreffende Bundesland (§ 110 (1) FGO). Nach den bisherigen Erfahrungen ist anzunehmen, dass das Finanzgericht versuchen wird, dieses zu vermeiden, denn sonst gerät es in Konflikt zumindest zu Teilen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Wenn das Finanzgericht die Klage ablehnt, bindet dies die Beteiligten im gleichen Sachverhalt (§ 110 (1) 1 FGO), was m.E. eine Wiederholklage ausschließt.
Allerdings ist mir ein Fall einer zweiten Klage bekannt, die das Finanzgericht als zulässig angesehen hat.
Insoweit bin ich mir da nicht 100%ig sicher was da wirklich gilt. Darauf sollte also besser Ihr Anwalt antworten.
Vor einem Jahr wurde gegen meine Frau besonderes Kirchgeld Festgesetzt, obwohl sie aufgrund ihres eigenen Einkommens zur Kircheneinkommensteuer hätte herangezogen werden können. Dagegen hat sie beim Finanzamt Frankfurt am Main mit Verweis auf den Grundsatz der Indiviaulbesteuerung Einspruch eingelegt. Dieser Wurde durch die Oberfinanzdirektion als „unbegründed“ zurückgewiesen. Unter anderem Beruht die Argumentation der Oberfinanzdirektion auf einem Falschzitat des obiter dictums aus dem BVerfG-Urteil des Jahres 1965, wo sie der Voraussetzung „wenn sonst kirchensteuerfrei“ den Nebensatz „bzw. nur geringe Kirchensteuer zu zahlen“ hinzudichtet. Gegen diesen Bescheid hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (die Begründung ist noch nachzureichen). Können Sie uns im Raum Frankfurt einen Anwalt empfehlen, der uns in dieser Sache beraten bzw. vertreten könnte?
Das ist leider normal, dass die OFD Frankfurt mit irgendwelchen Falschdarstellungen derartige Einsprüche abweist. Die wissen ganz genau was gilt und was nicht.
Leider können und dürfen wir keinen Anwalt empfehlen. Das Thema ist zu speziell und durch die viele schräge Rechtsprechung zu und undurchsichtig, als dass man davon ausgehen könnte, dass ein Anwalt bereits in dem Thema drin ist.
Wir können Ihnen nur dazu raten, sich einen in Ihrer Region dem Hörensagen nach aufgeschlossenen Anwalt zu suchen, der bereit ist, sich auch mal auf diese Seite umzuschauen (v.a. Abschnitt IV 4.3, 4.4 sowie II 3 und II 6). Es gibt da einige Klagebegründungen, und wir hoffen, dass wir demnächst eine weitere mit neuen Argumenten hinzufügen können.
Vor einem Jahr wurde gegen meine Frau besonderen Kirchgelds Festgesetzt, obwohl sie aufgrund ihres eigenen Einkommens zur Kircheneinkommensteuer hätte herangezogen werden können. Dagegen hat sie beim Finanzamt Frankfurt am Main mit Verweis auf den Grundsatz der Indiviaulbesteuerung Einspruch eingelegt. Dieser Wurde durch die Oberfinanzdirektion als „unbegründed“ zurückgewiesen. Unter anderem Beruht die Argumentation der Oberfinanzdirektion auf einem Falschzitat des obiter dictums aus dem BVerfG-Urteil des Jahres 1965, wo sie der Voraussetzung „wenn sonst kirchensteuerfrei“ den Nebensatz „bzw. nur geringe Kirchensteuer zu zahlen“ hinzudichtet. Gegen diesen Bescheid hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (die Begründung ist noch nachzureichen). Können Sie uns im Raum Frankfurt einen Anwalt empfehlen, der uns in dieser Sache beraten bzw. vertreten könnte?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Info:
Beim Verwaltungsgericht Frankfurt hat man in einem Urteil zum besonderen Kirchgeld vom 9. Oktober 2019 (6 K 595/18.F) ausdrücklich die Beschlüsse des BFHs I B 27/18 u. 28/18 nicht berücksichtigt (angeblich nicht auffindbar) und das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen, auf welches Kirchensteuer auch bei Einzelveranlagung entfallen würde, für zulässig befunden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob diese trotzdem verfolgt wird, kann ich nicht sagen, da ich nicht am Verfahren beteiligt bin.
Es bleiben damit wohl nur die höheren Instanzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Henning
Besten Dank für die Info. Ein anderes Verwaltungsgericht war weniger faul (oder voreingenommen) und hat den Beschluss beim BFH angefragt. Seit 4.6.2020 ist der Beschluss I B 28/18 veröffentlicht. Da kann sich jetzt jeder ein Bild von der äußerst hochwertigen und stringenten Rechtsprechung des BFH in dieser Thematik machen.
Dass das VG Frankfurt entweder die Rechtslage nicht kannte oder (was wahrscheinlicher ist), nicht kennen wollte, sieht man an folgendem Detail: In Rn 35 sagt das VG Ffm, diese Sicht der Rechtslage werde seit Jahrzehnten von diversen Gerichten geteilt, u.a. von BVerwG VII C 48.73. Dort steht aber explizit das Gegenteil: Besonderes Kirchgeld bzw. Kirchgeldtabelle lt. BVerfG 1 BvR 606/60 nur wenn einkommenslos (Ziffer II 4 c, am Ende des Abschnittes).
Im Übrigen ist das Urteil der VG Ffm nach der Rechtsprechung des BVerfG willkürlich und nach der des BFH gesetzeswidrig, weil das Gericht eine entscheidungserhebliche Norm übersehen oder übergangen hat. In Hessen entscheidet nämlich die sog. Vergleichsberechnung darüber, ob das Kirchenmitglied zur KiESt oder zum besondern Kirchgeld herangezogen wird, und die hat das VG Ffm übergangen. Statt dessen hat das VG das kirchliche Geschwafel von der Ehe als Lebensgemeinschaft etc. übernommen, das hier überhaupt nichts zu suchen hat. Es gilt die Individualbesteuerung, gerade bei der kirchlichen Besteuerung. Da helfen auch hier unzutreffende BVerfG-Urteile wie 1 BvR 620/78 nichts. Da kann das VG Ffm sich ja mal bei der Ev.-luth. Landeskirche Bayern erkundigen.
Zudem hat das VG Ffm genauso wie der BFH übersehen, dass auch in Hessen für die Kirchensteuer die Abgabenordnung gilt, was ein paar Konsequenzen hat.
Liebes Team von Kirchgeld-Klage-Info,
können Sie im Raum Frankfurt / Wiesbaden einen Anwalt für eine Klage gegen das Kirchgeld
empfehlen?
Herzlichen Dank!
Wurde direkt beantwortet.
Die Anfrage wurde von der Redaktion aus Wunsch der Anfragerin verallgemeinert und anonymisiert.
Die Anfragerin wollte wissen, ob sie durch einen Umzug (mit Heirat) nach Deutschland in Deutschland kirchensteuerpflichtig wird, obwohl sie sich der Kirche ihres Heimatortes nach wie vor verbunden fühlt.
Antwort zu Isabella:
Die Staatsangehörigkeit spielt für die deutsche Kirchensteuerpflicht keine Rolle, entscheidend ist allein, in welchem Gebiet sich der Wohnsitz befindet. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kirchensteuer-in-der-arbeitnehmerveranlagung-11-voraussetzungen_idesk_PI20354_HI9907517.html
Ebenso: http://www.ristau-und-ristau.de/steuern/kirchensteuerpflicht-gilt-auch-fuer-auslaender/
Dies ergibt sich auch direkt aus den Bestimmungen.
Das hess. KiStG z.B. differenziert in § 5 Abs.1 nicht nach Staatsangehörigkeit: „Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben.“ Bei den evang. Kirchen ist es z.B. so, dass man mit einem Wohnsitzwechsel automatisch zu einer neuen Kirchengemeinde gehört.
Damit sehe ich keine Chance, dass Sie sich mit Hinweis auf Ihre Staatsangehörigkeit gegen eine kirchliche Besteuerung hierzulande wehren können; es zählt allein der Wohnsitz. Dass das besondere Kirchgeld ein ganz spezielles Kapitel ist, steht auf einem anderen Blatt.
Liebes Team von Kirchgeld-Klage.info,
auch bei uns wurde für das Jahr 2018 der Einspruch gegen das besondere Kirchgeld vom evangelischen Landeskirchenamt NRW abgelehnt.
Unsere Situation:
+ Ehepartner war nie Kirchenmitglied, ist Hauptverdiener.
+ Ich bin zwangsläufig seit 2018 Mitglied der evangelische Kirche, was ich lange hinauszögern konnte, da ich bei einem kirchlichen Träger arbeite. Kirchensteuerpflichtig, gering verdienend. Leider wurde ich von der Pfarrerin nicht auf das besondere Kirchgeld hingewiesen.
+ Für das Jahr 2019 hat mein Ehepartner zudem eine hohe Abfindung seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten.
Unser Finanzamt weist im Kleingedruckten darauf hin, dass der Einspruch nur gegen die Kirchensteuerstelle der Landeskirche gerichtet werden kann. Diesen Einspruch haben wir im vergangenen Jahr (2028) eingereicht und er wurde natürlich abgelehnt.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH I B 27/18 von 2019 müsste der Einspruch meiner Ansicht nach an das Finanzamt gerichtet werden. Dieses wird aber an die Landeskirche verweisen und wir werden ganz sicher die gleiche Ablehnung wie beim letzten Mal erhalten. Für eine Klage fehlt uns die Kraft.
Also: An wen richten wir den kommenden Einspruch? Finanzamt oder wieder Kirchensteuerstelle der Landeskirche?
Zudem ist die Frage, wie mit einer Abfindung umgegangen wird. Wir werden Ihre Ausführungen hierzu noch einmal studieren und hoffen, dass wir da einen Durchblick bekommen.
Zurzeit sucht der HVD NRW, nach meiner Anfrage im August 2018, nach Lösungen, da die Einführung einer Verbandssteuer wie in Niedersachen nicht so leicht möglich ist.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Der Einspruch sollte auf jeden Fall an die Stelle gerichtet werden, die im Bescheid aufgeführt ist.
Hallo, erst einmal möchte ich mich für die Seite bedanken. Diese ist sehr informativ. Zuerst war ich zu diesem Thema auf der Seite meines Arbeitgebers der ev. Kirche. Die Infos dort waren fadenscheinig und recht lächerlich.
Der Fall ist folgender. Mein Mann ist am 04.10.19 aus der kath. Kirche ausgetreten.
Ich bei der ev. Kirche in NRW angestellt und die Zugehörigkeit zu dieser Kirche wurde in meinem Arbeitsvertrag verankert. Das heißt würde ich austreten (was ich gerne wollen würde), würde ich meinen Job verlieren (das möchte ich nicht). Kirchensteuer zahle ich.
Bin ich jetzt durch das Urteil, auf der Bundesfinanzhofseite finde ich leider nicht genauen Text (wahrscheinlich ist dieser nicht-öffentlich zugänglich), von einer Zahlung für meinen Mann befreit?
Automatisch? Oder werde ich das einklagen müssen?
Benötigt man dafür den genauen Wortlaut des BFH?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Viele Grüße.
Entschuldigung, ich habe jetzt erst gelesen, dass Sie den gesamten Text des BFH auf Ihrer Homepage stehen haben.
Vielen Dank dafür.
Diese Rechtdinge sind etwas schwierig für mich.
Automatisch wird da gar nichts passieren. Ich nehme sogar an, dass das Finanzamt sich stur stellt (obwohl es eigentlich Bundesrecht beachten muss) und sagt: „Uns interessiert nur das Landesrecht, wir erheben das bes. Kirchgeld weiter – ihr könnt ja klagen. Dann wissen wir, wo wir dran sind, wir haben da ja kein Risiko“.
Nach §3 KiStG NRW endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist. Das wäre hier wohl der Oktober. D.h., für 10 Monate gilt Ihre Ehe wie vorher als konfessionsverschieden, beide zahlen KiESt. Für zwei Monate gilt Ihre Ehe als glaubensverschieden, was das besondere Kirchgeld bedeutet. D.h., es geht für das Steuerjahr 2019 um begrenztes Volumen (ohne Ihre Daten zu kennen)
Ich kenne mich bei kirchlichen Arbeitsrecht nicht aus. Aber ich würde Ihnen raten, sich erstmal über Ihre Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber Kirche schlau zu machen, bevor Sie da etwas lostreten, das Ihnen nachher ins Kreuz fällt. Denn Sie würden immerhin gegen eine Finanzierungsquelle Ihres Arbeitgebers klagen. Und da würde ich als Kirchenjurist schon behaupten, da seien Loyalitätspflichten verletzt – was ich persönlich aber für unzutreffend und für eine Schweinerei halten würde. Aber wie gesagt, das ist nicht mein Thema.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und für die Informationen.
Ich finde es erschreckend, wie man dieses Thema betreffend „hintergangen“ wird.
Ich war immer davon ausgegangen, das Bundesrecht dann automatisch angewendet wird und die Länder es dann übernehmen.
Schade, das dies wohl nicht so einfach ist.
Ich gehe also davon aus, dass das Finanzamt auf einen einfachen Widerspruch hin nicht „einlenken“ wird.
Eine Klage würde ich gerne vermeiden, auch schon aus den Gründen die Sie genannt haben.
Es ist irgendwie eine Zwickmühle.
Nochmals danke und viele Grüße aus NRW.
Liebes Team von irchgeld-Klage.info,
wir sind klassisch betroffene des besonderen Kirchgeldes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern:
– Ich: seit Jahrzehnten ohne Konfession, deutlich höheres Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit;
– Meine Frau: Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, deutlich niedrigeres Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Weil wir erst in den letzten Monaten Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017 abgegeben und die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhalten haben, haben wir nun auch die Bescheide über das besondere Kirchgeld 2012 bis 2017 bekommen, insbesondere natürlich mit einer Nachforderung des besonderen Kirchgeldes in Höhe von ca. 3.000€. Von der LOHI, die unsere EKST-Erklärungen für uns abgegeben hat, wurden wir auf unsere Nachfrage hin beschieden, dass die Erhebung des Kirchgeldes rechtens und nicht anfechtbar sei.
Frage: Ist es sinnvoll/aussichtsreich, auch jetzt noch einen Widerspruch einzulegen und ggf. den Rechtsweg einzuleiten? Die 4-Wochen-Frist für den Widerspruch ist allerdings schon überschritten.
Ferner: Die Einkommenssituation bei mir und meiner Frau war auch 2018 wie oben beschrieben. Wir haben den Einkommensteuerbescheid 2018 bekommen und kurz danach auch den Bescheid über die Evangelische Kircheneinkommensteuer 2018.
Was ist denn jetzt die Kircheneinkommensteuer (neben der obligatorischen Kirchenlohnsteuer, die meine Frau natürlich weiterhin zahlt)? Ist das die Fortsetzung des seit 2018 nicht mehr erhobenen Kirchgeldes unter einem anderen Namen?
Für eine Klärung der Sachverhalte wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Wir müssen hier zunächste zwei Zeitabschnitte unterscheiden: bis 2017 gegenüber 2018 und später.
Die Evang.-Luth. Kirche in Bayern hat (nicht zuletzt dank unserer Bemühungen, wie ich unbescheidenerweise anfügen möchte) im Herbst 2018 ihr besonderes Kirchgeld mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2018 abgeschafft. Dies erklärt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2018 nun die (niedrigere) Kircheneinkommensteuer erscheint und nicht mehr das besondere Kirchgeld. Die Kirchenlohnsteuer ist nur ein Vorwegabzug für die Kircheneinkommensteuer und wird auf letztere voll angerechnet – das gleiche Prinzip wie bei Lohnsteuer und Einkommensteuer. Wenn das Kirchensteueramt die Kirchenlohnsteuer nicht angerechnet hat, ist der Kirchensteuerbescheid fehlerhaft. Dann würde ich ihn auf jeden Fall angreifen, auch wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist. Denn nach § 129 AO darf das Finanzamt offenbare Unrichtigkeiten auch nachträglich korrigieren, und für die Kirchensteuer gilt die AO (Abgabenordnung). Wenn das Kirchensteueramt auf ein freundliches Schreiben (was ich ggf. als ersten Schritt empfehlen würde) nicht reagiert, sollten Sie aber bitte fachlichen Rat einholen, denn was genau eine „offenbare Unrichtigkeit“ ist, ist nicht ganz einfach.
Was die Vorjahre (2012 – 2017) angeht, sieht es allerdings sehr schlecht für Sie aus. Wenn die 4-Wochenfrist für den Einspruch verstrichen ist, hat man praktisch keine Chance mehr die Steuer anzugreifen. Wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben (Krankheit, längere Abwesenheit usw.) können Sie eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragen; dabei müssen Sie die Gründe aber nachweisen (Rechnungen o.ä.). Ansonsten ist der Steuerbescheid dann bestandskräftig. Nach § 173 AO kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Das dürfte hier sehr schwierig sein, ich sehe da keinerlei Ansatzpunkte. Denn diese neuen Tatsachen müssten die kirchliche Steuer betreffen und nicht das ihr zugrundegelegte Einkommen, an dem man vielleicht noch an ein paar Details etwas machen könnte. Aber wegen des Staffeltarifs beim besonderen Kirchgeld dürfte das kaum etwas an der Höhe ändern, und an der grundsätzlichen Heranziehung sowieso nicht. Daher würde ich davon abraten, diesen Weg zu gehen.
Mit der erwähnten Auskunft der Lohnsteuerhilfe bin ich nicht ganz einig. Die Lohi vertritt diese Auffassung seit langem und ist nicht bereit, die dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Rechtsprechung des BVerfG zur Kenntnis zu nehmen. Wenn man nur die Rechtsprechung des BFH zugrundelegt, der sich hier völlig vom BVerfG abgekoppelt hat, trifft die Auffassung Lohi zu – außer beim Beschluss des BFH von 2013 – I B 109/12. Dort steht: Die Rechtslage ist eindeutig, besonderes Kirchgeld nur beim einkommenlosen kirchenangehörigen Ehegatten. Tiefer möchte ich hier jetzt nicht einsteigen.
Liebes Team von Kirchgeld-Klage.info,
wir bedanken uns sehr herzlich für die prompte und umfassende Beantwortung unserer Fragen. Schade, dass wir diese Seite erst so spät gefunden haben: Obwohl wir gefühlsmäßig der Meinung waren, dass die Berechnung des Kirchengeldes in unserem Fall (s.o.) so doch nicht rechtens sein könne, haben wir uns durch die entschiedene Aussage der LoHi überzeugen oder besser: einschüchtern lassen.
Die Berechnung des Kirchensteuerbescheids 2018 ist wohl in Ordnung.
Wir wünschen allen anderen Betroffenen und Ihnen weiter viel Erfolg,
Mit freundlichen Grüßen
P.S. Ich bitte um Entschuldigung, dass unser Kommentar unter dem Impressum gelandet ist, habe ich irgendwie nicht gepeilt.
Besten Dank für die freundliche Rückmeldung. Dass Ihre Anfrage über die Impressum-Seite hereinkam ist völlig in Ordnung.