3. Rechtliche Umsetzung des besonderen Kirchgeldes

 

Die Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes sind einfach.
Die praktische Umsetzung des besonderen Kirchgeldes ist durch den Föderalismus komplex.

Aufgrund von Art. 140 GG setzen die Länder mit ihren Kirchensteuergesetzen den Rahmen für die kirchliche Steuererhebung für das jeweilige Bundesland.

Insgesamt bilden die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung einen äußerst unübersichtlichen Flickenteppich, auch weil die Gebiete der Bundesländer und die der diversen Religionsgemeinschaften i.a. nicht übereinstimmen.

    • Abschnitt 3.1 skizziert die Vielfalt der staatlichen KiStG, insbesondere auch zur konfessions- bzw. glaubensverschiedenen Ehe und zu den Weltanschauungsgemeinschaften.
    • Abschnitt 3.2 erläutert kurz die kirchlichen Bestimmungen.
    • Abschnitt 3.3. zeigt die näheren Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld.

Auf die Abweichungen von den Vorgaben des BVerfG wird in Abschnitt II 4 eingegangen.

 

Inhaltsverzeichnis:

3.1 Gesetze auf Landesebene

3.1.1 Rechtsgrundlagen

3.1.2 Kirchliche Steuern

3.1.3 Konfessions- und glaubensverschiedene Ehe

3.1.4 Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe lt. KiStG

3.1.5 Weltanschauungsgemeinschaften

3.1.6 Lebenspartnerschaften

3.2 Kirchliche Bestimmungen auf Landesebene

3.3 Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

3.3.1 Bestimmungen der KiStG

3.3.2 Kirchliche Bestimmungen

3.3.3 Ergänzende Hinweise

3.3.4 Pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes

3.3.5 Vergleichsberechnung

3.3.6 Praktische Erhebung des besonderen Kirchgeldes

3.3.7 Begleichung des besonderen Kirchgeldes

3.4 Fazit

3.4.1 Situation

3.4.2 Maßgebliches Recht

 

 

.

3.1       Staatliche Gesetze auf Landesebene

Die KiStG der Länder setzen den Rahmen für die kirchliche Besteuerung im jeweiligen Bundesland: Zulässige Steuerarten, Verfahrensvorgaben für die Kirchen, Verrechnung je nach Ehekonstellation usw. Die Grundmuster sind gleich, die Details sind unterschiedlich.

Die KiStG erlauben durchweg das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe generell, also ungeachtet der vom BVerfG geforderten Bindung an die Einkommenskonstellation. Die Kirchen nutzen diesen Spielraum zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds. Darüberhinaus tolerieren die Länder mit ihrer Genehmigung der kirchlichen Bestimmungen die sog. Vergleichsberechnungen der Kirchen.

.
3.1.1     Rechtsgrundlagen

Das Besteuerungsrecht der Kirchen (genauer: Religionsgesellschaften) ist in Art. 140 GG geregelt, wobei dieser auf Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verweist. Art. 137 WRV besagt u.a.:

„(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege der Weltanschauung zur Aufgabe machen.      

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“
(Hervorhebungen nur hier)

Art. 108 (2) GG besagt, dass fast alle Steuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Daraus ergibt sich mit dem o.a. Art. 137 (8) WRV, dass den Ländern die Ausgestaltung der Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung obliegt.

Dazu sagt das BVerfG (Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C II 1):

 „Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“. Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen.“

Daher beziehen sich die Bestimmungen in den KiStG der Länder immer nur auf das jeweilige Bundesland. Schon deshalb ist es nicht möglich und nicht sinnvoll, hier alle Bestimmungen im Detail wiederzugeben.

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Kirche innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt dabei meist zu einem Wechsel der steuerberechtigten Kirche. [1]

.
3.1.2     Kirchliche Steuern

Die Bundesländer haben aus Art. 140 GG mit Art. 137 (8) WRV das Recht zu regeln, wie die im jeweiligen Bundesland steuerberechtigten Glaubensgemeinschaften [2] ihre Steuern zu erheben. Darunter sind Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu verstehen, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind. [3]

Die Kirchensteuergesetze ermöglichen den Kirchen ein Besteuerungsrecht nach Maßgabe des KiStG (so z.B. § 1 KiStG BaWü). Das KiStG schreibt i.d.R. vor, dass die Kirche eine Steuerordnung haben muss, und welchen Anforderungen diese zu genügen hat. Wenn eine steuerberechtigte Glaubensgemeinschaft tatsächlich Steuern erheben will, muss sie ihre Steuerordnung vom Staat (i.d.R. Finanzministerium des Bundeslandes) genehmigen lassen. [4] Ebenso ihre jährlichen Kirchensteuerbeschlüsse.

Die KiStG der Länder regeln insbesondere, welche Steuern die Kirchen im jeweiligen Bundesland erheben dürfen, regeln aber nicht alle Details der Steuererhebung. Diese „Rahmengesetze“ wurden mehrfach wegen mangelnder Bestimmtheit angegriffen, aber meist erfolglos, weil sie zusammen mit den zugehörigen kirchlichen Bestimmungen hinreichend bestimmt seien. [5]
Derartige Klagen bzw. Urteile haben aber i.a. nicht betrachtet, ob diese kirchlichen Bestimmungen auch materiell rechtmäßig in dem Sinne sind, dass sie den einschlägigen Vorgaben des BVerfG entsprechen und ob sie den Kirchen einen hinreichend klaren Rahmen setzen. (Näheres in Abschnitt II 4.1 und II 4.2 ).

Die KiStG sehen durchgängig vor, dass die Kirchen ihre Steuern als Zuschlag (8 oder 9%) zur Einkommensteuer erheben dürfen (Kircheneinkommensteuer, KiESt).  Daneben sind meist andere Steuern wie ein Ortskirchgeld oder das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe zulässig. Welche Kirchensteuern dann tatsächlich erhoben werden und wie sie ausgestaltet sind, entscheiden die Kirchen in ihren Kirchensteuerordnungen und -beschlüssen im Rahmen der KiStG.

Diese Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen nach dem jeweiligen KiStG der staatlichen Genehmigung. Rechtswirksam werden sie erst durch die Bekanntmachung dieser Genehmigung – i.d.R. durch das betreffende Finanzministerium – im Bundessteuerblatt (BStBl. I). Nachlesen kann man diese Bekanntmachungen auch auf steuer-forum-kirche.de.

.
Wir betrachten hier nicht die Kirchenlohnsteuer.
Die Kirchenlohnsteuer ist – ähnlich wie die Lohnsteuer – eigentlich nur ein vorläufiges Erhebungsverfahren. Sie ist eine Art Abschlagszahlung auf die Kircheneinkommensteuer, die vom Arbeitgeber aufgrund der Merkmale auf der Lohnsteuerkarte und der Lohnzahlung direkt an sein Betriebsstättenfinanzamt abgeführt wird. Im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuererklärung wird der endgültige Betrag der zu zahlenden Kirchensteuer ermittelt; bereits abgeführte Kirchenlohnsteuer wird verrechnet.
Für die Kirchenlohnsteuer als vorläufige Zahlung gelten andere, einfachere Regelungen als für die Kirchen(einkommen)steuer selbst. So muss die betreffende Kirche, sofern sie nicht im Bundesland der Betriebsstätte des Arbeitgebers selbst vertreten ist, i.d.R. keine Kirchensteuerordnung oder Kirchensteuerbeschlüsse vorlegen und genehmigen lassen; meist genügt ein Antrag auf Teilnahme am Verfahren des Kirchenlohnsteuerabzugs beim jeweiligen Finanzministerium. Diese Verfahrensweisen sind in den KiStG der Bundesländer näher geregelt. [6a]

Das besondere Kirchgeld kann nur dann erhoben werden, wenn ein Ehepaar einen Lohnsteuerjahresausgleich bzw. eine Einkommensteuerklärung mit Zusammenveranlagung abgibt. (vgl. Abschnitt IV 2) Die Abführung von Kirchenlohnsteuer zeigt eindeutig an, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes hier eigentlich (!!) lt. BVerfG ausgeschlossen ist, weil der kirchenangehörige Ehegatte wegen eigenen Einkommens nicht kirchensteuerfrei ist. (s. Abschnitt II 6)

Auch die Kirchenabgeltungsteuer betrachten wir hier nicht näher. (s.u. Ende von Abschnitt II 3.3.4)

.
Die KiStG der diversen Bundesländer sind sich zwar ähnlich, aber im Detail doch an vielen Punkten unterschiedlich. Daher „Flickenteppich“. Es ist deshalb genau zu beachten, welches KiStG für die jeweilige Fragestellung zutrifft.

Durch die Zuständigkeit der Länder und anteilig der Kirchen ist auch der Rechtsweg in Kirchensteuersachen je nach Bundesland unterschiedlich:

  • Für den Einspruch kann die Kirche oder das Finanzamt zuständig sein. Näheres in IV.2
  • Klage ist entweder beim Verwaltungsgericht oder beim Finanzgericht einzureichen. Näheres in IV.3
  • Beides hängt aber nicht zwingend zusammen.

.
3.1.3      Konfessions- und glaubensverschiedene Ehe

Es gilt die Individualbesteuerung. Die Kirchen dürfen nur ihre Mitglieder besteuern. (s.o. in Abschnitt II 2). Daher ist kirchliche Besteuerung von Ehepaaren im Falle der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gesondert zu regeln, weil diese dann als ein gemeinsamer Steuerpflichtiger gelten (§ 26 b EStG).

Die kirchliche Besteuerung von Ehepaaren richtet sich danach, welcher Ehegatte welcher Kirche angehört oder auch nicht. Bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ist das kein Problem; die KiESt wird aus der jeweiligen persönlichen Einkommensteuerschuld ermittelt. Bei Zusammenveranlagung ist die kirchliche Steuerpflicht aber eine andere als die zur Einkommensteuer; es entsteht ein praktisches administratives Problem:

  • Die Kircheneinkommensteuer wird aus der gemeinsamen Einkommensteuer der Ehepaares ermittelt, da die beiden Ehepartner als ein einziger Steuerpflichtiger gelten. (§ 26 b EStG)
  • Für die kirchliche Besteuerung besteht ein Ehepaar aber aus zwei Steuerpflichtigen oder auch einem Steuerpflichtigen plus einem Nicht-Steuerpflichtigen.
  • Es muss aber sichergestellt werden, dass jede steuererhebende Kirche den auf ihr Mitglied entfallenden Anteil an der Kircheneinkommensteuer erhält.

.
Die KiStG und KiStO kennen dazu drei Konstellationen, in denen jeweils unterschiedlich verfahren wird:

  • konfessionsgleiche Ehe (beide Ehepartner gehören derselben Religionsgemeinschaft an)
  • konfessionsverschiedene Ehe (die Ehepartner gehören unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an)
  • glaubensverschiedene Ehe (nur einer der Ehepartner gehört einer Religionsgemeinschaft an).

Leider gibt es für diese Begriffe keine allgemeinverbindliche Definition, da sie im jeweiligen KiStG landesspezifisch sowie (!!) in der jeweiligen KiStO u.U. auch noch kirchenspezifisch festgelegt werden. [7]

Denn es gibt steuerlich gesehen zwei Arten von Religionsgemeinschaften: Steuerberechtigte und steuererhebende. Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, sind per se steuerberechtigt (Art. 140 GG mit Art. 137 (6) und (7) WRV), aber nicht unbedingt steuererhebend.

Die meisten KiStG benutzen den Begriff „steuererhebend“ zur Abgrenzung der o.a. Ehekonstellationen, aber nicht alle. Einige wenige KiStG nehmen „steuerberechtigt“ als Kriterium für die konfessionsverschiedene (1 KiStG) bzw. die glaubensverschiedene (2 KiStG) Ehe [8]. Einige KiStG beziehen sich auch explizit auf die (Nicht-)Mitgliedschaft in der evangelischen oder katholischen Kirche. Der Flickenteppich wird dadurch noch bunter, dass die KiStO der Kirchen teilweise „steuerberechtigt“ bei der Abgrenzung der glaubensverschiedenen Ehe bestimmen, obwohl das KiStG des Landes „steuererhebend“ sagt. [9] Wie sich derartige Widersprüchlichkeiten konkret auswirken, z.B. ob die KiStO dann noch genehmigungsfähig ist, ob sie das KiStG quasi „überstimmt“ oder ob sich keiner darum kümmert, wissen wir nicht.

Wenn eine Religionsgemeinschaft in einem Bundesland Steuern erhebt bzw. als steuererhebend anerkannt ist, in einem anderen aber nicht, kann dies bedeuten, dass der Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland den Status der Ehe von „konfessionsverschieden“ nach „glaubensverschieden“ (bzw. umgekehrt) ändert, mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. [10]

.
Bei konfessionsgleicher Ehe wird die Kircheneinkommensteuer als Prozentsatz (8 oder 9 %) von der gemeinsamen Einkommensteuerschuld berechnet und z.T. beiden Ehepartnern hälftig zugerechnet. [11]

Bei konfessionsverschiedener Ehe wird die KiESt genauso berechnet, allerdings wird die so ermittelte KiESt sodann auf die beiden tangierten steuererhebenden Religionsgemeinschaften („Konfessionen“) sowie die Ehegatten aufgeteilt. Dies erfolgt unterschiedlich [12]  :

  • hälftig,
  • hälftig, sofern die beiden Religionsgemeinschaften zugestimmt haben (z.B. § 6 (4) KiStG BaWü),
  • nach dem Anteil der Einkünfte der beiden Ehepartner (z.B. Art. 9 (1) 2 KiStG Bayern).

Der BFH hat die hälftige Aufteilung der KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe für verfassungsrechtlich „unbedenklich“ erklärt.  [13]

Sofern nur eine der beteiligten Religionsgemeinschaften ihre Steuer auf Basis der Einkommensteuer erhebt, die andere aber nach einem anderen Steuertarif (z.B. einem Staffeltarif nach Berufs- und Familienstand), wird die KiESt nach dem Anteil der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehepartners am gemeinsamen Einkommen ermittelt (vgl. z.B. § 19 (4) KiStG BaWü). Eine derartige Bestimmung ist aber nicht in allen KiStG vorhanden (z.B. nicht in Schleswig-Holstein).

Für den Fall glaubensverschiedener Ehe lassen die KiStG der Länder neben der KiESt auch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes zu, meist in einer sehr pauschalen Regelung.

.
3.1.4      Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe lt. KiStG

Die KiStG regeln die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe nicht ganz eindeutig, weil sie sowohl KiESt vorsehen (Muss-Bestimmung) als auch das besondere Kirchgeld (Kann-Bestimmung) erlauben.

Das besondere Kirchgeld beruht als Besteuerung des sog. Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten immer auf dem Obiter dictum im Urteil des BVerfG 1  BvR 606/60 (s. nachstehend), auch wenn das im KiStG nicht so aufgeführt ist. [14]

Im Hinblick auf die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand, also das besondere Kirchgeld, hat das BVerfG die eheliche Konstellation der Kirchenzugehörigkeit in einer glaubensverschiedenen Ehe wie folgt beschrieben:

„Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, …“ (Hervorhebung nur hier)  [15]

Paradoxerweise ist nach den KiStG der Länder für die Besteuerung des Kirchenmitglieds entscheidend, was für einer Kirche der kirchenfremde Ehegatte nicht (!!) angehört.   (Manche formulieren das etwas verständlicher („wenn nur einer der Ehegatten einer steuerberechtigten  …“).

Einige KiStG hatten festgelegt, dass bei einer glaubensverschiedenen Ehe der andere Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Etliche KiStG der Länder definieren eine „glaubensverschiedene Ehe“ inzwischen dadurch, dass der Ehepartner des Kirchensteuerpflichtigen keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Einige Einzelheiten in  [16].)
Lezteres bewirkt, dass das besondere Kirchgeld auch dann erhoben werden kann, wenn der kirchenfremde Ehepartner Mitglied in einer nur steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft ist. Diese Definition dürfte eine unzulässige Verengung der o.a. Festlegung der BVerfG zu sein. Näheres in Abschnitt II 3.1.5 und IV 4.2

.
Für den Fall der glaubensverschiedenen Ehe beinhalten die KiStG zwei unterschiedliche Besteuerungs-Vorschriften, aber ohne explizit festzulegen, welche unter welchen Bedingungen anzuwenden ist.

Die meisten KiStG sehen grundsätzlich vor, dass bei glaubensverschiedener Ehe KiESt nach dem Anteil der Einkommensteuer des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben ist. Ein solches Berechnungsverfahren ist lt. BFH zulässig. [18]
Die Gesetzes-Formulierungen sind nicht immer ganz prägnant, sind aber im Gegensatz zu den Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld durchweg keine Kann-Bestimmungen, sondern sind als Muss-Bestimmung formuliert, die die Behörde binden soll. Sie gehen daher der konkurrienden Kann-Bestimmung zum besonderen Kirchgeld vor, weil kein Ermessenspielraum besteht, sofern KiESt erhoben werden kann. Wird dies nicht beachtet, entspricht das betreffende KiStG nicht der Rechtsprechung des BVerfG bzw. wird entgegen derselben angewandt.
Somit ergibt sich schon aus etlichen KiStG, dass bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds KiESt zu erheben ist, denn die Kann-Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld sind den Muss-Bestimmungen zur KiESt bei glaubensverschiedener Ehe nachgeordnet und greifen erst dann, wenn kein solches Einkommen vorliegt.  [17] 

Gleichzeitig und unabhängig davon bestimmen die KiStG, dass bei glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld erhoben werden kann. Meist wird diese Steuerart nur als eine der möglichen Besteuerungsarten aufgezählt, ohne nähere sonstige Bestimmung.

.
Aufgrund dieser Parallelität stellt sich die praktische Frage, was denn nun wann gilt, da die beiden Besteuerungsarten i.d.R. zu unterschiedlich hohen Beträgen an Kirchensteuer führen.

Die KiStG enthalten keine Regelung, wie sich ihre Kirchgeldregelungen zu den konkurrierenden Vorschriften in den KiStG verhalten, die die Erhebung von KiESt bei glaubensverschiedener Ehe vorsehen (außer Schleswig-Holstein, dass die Vergleichsberechnung ins KiStG aufgenommen hat). Insoweit sind die KiStG nicht hinreichend bestimmt. Es sei denn, man geht von einer Priorität der Erhebung der KiESt aus, da diese Regelungen als Muss-Bestimmung gefasst sind (also keinen Ermessenspielraum zulassen) und somit den Kann-Bestimmungen zur Kirchgelderhebung vorgehen.

§ 3 (4) KiStG Schleswig-Holstein schreibt eine Vergleichsberechnung zwischen KiESt und Kirchgeld vor, nach der der höhere Betrag erhoben wird.
Sachsen und Sachsen-Anhalt verweisen in Erlassen auf das „konkurrierende Verhältnis“ von KiESt und besonderem Kirchgeld und weisen die Finanzämter an, eine solche Vergleichsberechnung durchzuführen.

Die restlichen KiStG schweigen zu dieser Frage und überlassen ihre Regelung den Kirchen, auch indem sie die „Anrechnung“ der kirchlichen Steuern aufeinander zulassen. Sie sind somit insoweit nicht hinreichend bestimmt, als sie den Rahmen der kirchlichen Steuererhebung nicht hinreichend regeln. (vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1) Diesen Spielraum nutzen die Kirchen für ihre sog. „Vergleichsberechnung“.

.
3.1.5     Weltanschauungsgemeinschaften

Die Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft ist (war) eine Möglichkeit, das besondere Kirchgeld zu vermeiden; allerdings wird meist nicht deutlich, inwieweit dennoch KiESt anfällt.
Diese Möglichkeit wurde spätestens mit dem Steuerjahr 2015 deutlich eingeengt, weil nun sehr viele KiStG die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft voraussetzen, damit keine glaubensverschiedene Ehe vorliegt und somit kein besonderes Kirchgeld erhoben werden darf. (siehe auch Hinweise in Abschnitt I 2.6.1   sowie IV 1.2)
Zudem ist die Anerkenntnis als KdöR nun auf das anerkennende Bundesland beschränkt.

.
3.1.5.1     Einführung

Die KiStG der Länder scheinen vorrangig auf die beiden großen christlichen Konfessionen zugeschnitten zu sein. Sie beinhalten aber eine Bestimmung zur Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften, wie sie Art.  137 (8) WRV vorgibt, etwa derart:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechend.“  § 29 KiStG BaWü

„Dieses Gesetz findet auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.“  § 13 (1) KiStG Schleswig-Holstein  [19]

Lt. BMI bleibt der Status älterer Glaubensgemeinschaften aus Zeiten der Weimarer Republik erhalten:

„Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleibt denjenigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dieser Status erhalten.
Damit wurde der seinerzeit bei Erlass der Weimarer Reichsverfassung vorgefundene Rechtsstatus der christlichen Kirchen und weiterer sog. altkorporierter Religionsgemeinschaften beibehalten.“  [19a]

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, also der Körperschaftsstatus zuzuerkennen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Ob eine neuere Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt wird, ist lt. BMI eine Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes (Art. 30 GG).

Das bedeutet, dass die Anerkenntnis im Bundesland A nicht unbedingt eine Anerkenntnis auch im Bundesland B mit sich bringt, sondern dass diese jeweils beantragt werden muss. Insoweit dürfte es sich in der Praxis sehr empfehlen konkret zu prüfen, ob die betreffende Weltanschauungsgemeinschaft auch tatsächlich im Bundesland des Wohnsitzes des Interessenten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannt ist, sodass steuerliche Folgen überhaupt eintreten können. Die bekannte Darstellung von Wolfgang Tamm „Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer“ muss Stand Mai 2016 als unzutreffend und irreführend eingestuft werden. (siehe auch Hinweise in Abschnitt I 2.6.1   sowie IV 1.2)
Das BMI publiziert eine Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die auf Landesebene den Status „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ besitzen.  [19b]  Zumindest in Bayern wurden darüberhinaus örtliche Weltanschauungsgemeinschaften als KdöR anerkannt, so nach eigenen Angaben der bfg Erlangen [19c] (offizielle Angaben haben wir dazu nicht gefunden).

Bisher hatten einige KiStG das besondere Kirchgeld dann vorgesehen, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner „steuerberechtigten“ Religionsgemeinschaft angehört. Damit galt diese Ehe als „glaubensverschiedene“ Ehe, für die Kirchgeld zu erheben war. Wenn der „andere“ Ehepartner nun aber einer solchen steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft angehörte, konnte demzufolge kein besonderes Kirchgeld erhoben werden. Das konnte dazu führen, dass keinerlei Kirchensteuer erhoben wurde, z.B. wenn das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hatte.

Eine solche Mitgliedschaft des kirchenfremden Ehepartners hebt aber die Kirchensteuerpflicht des kirchenangehörigen Ehegatten nicht auf; es ändert sich nur die Fallkonstellation und damit die Besteuerungsregeln.
Nach einigen KiStG sind dann die Voraussetzungen für eine konfessionsverschiedene Ehe gegeben, so dass KiESt anfällt. Diese wird (s.o.) je nach KiStG hälftig vom gemeinsamen Einkommen der Eheleute oder nach Einkommensanteilen berechnet. Ob Ersteres in einer derartigen Konstellation rechtmäßig ist, erscheint äußerst fraglich, da u.U. das Einkommen eines Nicht-Kirchenmitglieds von der anderen Kirche ganz oder anteilig besteuert wird. Es kann aber auch sein, dass – sofern das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat – KiESt nur aus diesem Einkommen erhoben wird, was der Berechnung nach Einkommensanteilen gleichkommt, je nach KiStG.
Finanziell ist eine derartige Mitgliedschaft dann am attraktivsten, wenn der kirchenangehörige Ehegatte keinerlei eigenes Einkommen hat. Ansonsten muss näher hingeschaut und gerechnet werden.

Für die Vermeidung des besonderen Kirchgeld durch Mitgliedschaft einer solchen Vereinigung wurde auch geworben. [20] Soweit angeblich von Mitgliedern des BVerfG gesagt wurde, Angehörige von Weltanschauungsgemeinschaften dürften nicht zum besondern Kirchgeld herangezogen werden, ist dies allerdings nicht hinreichend belegt und eher zweifelhaft. [21] Teils wird auch eher gegenteilig informiert. [22]

Die entsprechenden Publikationen der Weltanschauungsgemeinschaften sagen i.d.R. nichts darüber aus, ob anstelle des besonderen Kirchgelds KiESt zu erheben ist bzw. im Einzelfall erhoben wurde, z.B. weil dann eine konfessionsverschiedene Ehe vorliegt.  Die KiStG sehen ja meist die Erhebung von KiESt bei glaubensverschiedener Ehe parallel zum besonderen Kirchgeld vor. [23] Insoweit wird aus derartigen Darstellungen nicht so ganz klar, was genau die Aussage ist, wie sie rechtlich begründet ist und was letztlich der monetäre Effekt ist.

.
3.1.5.2    Änderungen

Inzwischen (Mitte 2015) sind viele derartige Darstellungen zur befreienden Mitgliedschaft in einer nicht-kirchlichen Gemeinschaft überholt, sofern die betreffende Weltanschauungsgemeinschaft nur steuerberechtigt und nicht steuererhebend ist.

Die Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft zeigte nämlich eine Lücke in den KiStG auf. Durch die Mitgliedschaft in einer steuerberechtigen Weltanschauungsgemeinschaft war diese Ehe nicht glaubensverschieden, aber weil die Weltanschauungsgemeinschaft nicht steuererhebend war, war sie meist auch nicht konfessionsverschieden. Damit konnte bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nur dieses kirchlich besteuert werden (per KiESt), der Zugriff auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten mit dem meist höheren Kirchgeld, aber auch per KiESt, blieb verwehrt. Wenn das Kirchenmitglied kein Einkommen hatte, ging die Kirche u.U. leer aus [24]

Stand 05/2016 haben die Länder bis auf Bayern und Saarland ihre KiStG ihre Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld in diesem Punkt von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ umgestellt. [25]  Damit ist die glaubensverschiedene Ehe steuerrechtlich zumeist dadurch definiert, dass nur ein Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (s.o. in 3.1.5). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nur die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft eine glaubensverschiedene Ehe und somit die Erhebung des besonderen Kirchgeldes vermeidet, weil dann nämlich eine konfessionsverschiedene Ehe vorliegt. Damit ist aus Sicht der Kirchen ein Schlupfloch geschlossen, sofern die betreffenden Weltanschauungsgemeinschaften sich nicht dazu entschließen, selbst auch steuererhebend zu werden.
Das bedeutet, dass (außer in Bayern und im Saarland), die Mitgliedschaft einer Weltanschauungsgemeinschaft, die als KdöR nur „steuerberechtigt“, nicht aber „steuererhebend“ ist, nicht dazu führt, dass keine glaubensverschiedene Ehe (mehr) vorliegt. Der kirchenangehörige Ehegatte wird somit nach wie vor zum besonderen Kirchgeld herangezogen. Nach manchen KiStG können die Beiträge zur Weltanschauungsgemeinschaft angerechnet werden.

Einfacher formuliert:

  • In Bayern und im Saarland gilt: Wenn die Weltanschauungsgemeinschaft dort als „steuerberechtigt“ anerkannt ist, fällt kein besonderes Kirchgeld an.
  • In allen anderen Bundesländern gilt: Nur wenn die Weltanschauungsgemeinschaft (WAG) dort „steuererhebend“ ist, liegt keine glaubens- sondern eine konfessionsverschiedene Ehe vor, es wird KiESt plus Steuer der WAG erhoben, nicht aber das besondere Kirchgeld.

.
Wenn die Weltanschauungsgemeinschaft im betreffenden Bundesland als „steuererhebend“ anerkannt ist, liegt also keine glaubensverschiedene Ehe vor, sondern nun eine konfessionsverschiedene. Damit stellt sich die praktische Frage, wie bei einer solchen nun „konfessionsverschiedenen“ Ehe die Kirchensteuer genau ermittelt und verteilt wird, wenn nur die eine Kirche KiESt erhebt und die andere Kirche (= Weltanschauungsgemeinschaft) z.B. einen moderaten Festbetrag.

Einige KiStG beinhalten Bestimmungen der Art „Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehepartner zu erheben …“, die dann (grob gesagt) eine Berechnung nach dem Einkommensanteil des Kirchenmitglieds am gemeinsamen Einkommen vorsehen. [26] 

Es erscheint fraglich, dass die oben erwähnte zwingende Halbteilung der Kircheneinkommensteuer mancher KiStG auf die gesamte Einkommensteuerschuld hier Bestand haben kann. Bisherige Urteile zur Halbteilung der KiESt bezogen sich – soweit uns bekannt – immer nur auf konfessionsverschiedene Ehen zwischen den beiden großen Konfessionen. Diese erheben aber die KiESt im jeweiligen Bundesland nach identischen Sätzen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG – Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern – erscheint es fraglich , dass diese Urteile auf die hier diskutierte Konstellation übertragbar sind. (Näheres mit Überlegungen für eine Klage in Abschnitt IV 4.2).

.
3.1.5.3    Regionale Gültigkeit

Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern 1) an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und 2) an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft. [26a]

Eine Weltanschauungsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S. Art. 140 GG staatlich anerkannt ist, ist aufgrund dieses Status grundsätzlich steuerberechtigt, d.h., sie hat das Recht, (nur) von ihren Mitgliedern Steuern zu verlangen (vgl. BVerfG 1 BvR 606/60). Steuererhebend kann sie (im Kern) aber nur dadurch werden, dass ihre Steuerordnung nach dem KiStG eines Bundeslandes anerkannt wird (s.o. in 3.1.3).
Der Status „steuererhebend“ gilt wegen des jeweiligen KiStG und der notwendigen Genehmigung der Steuerordnung nur für das betreffende Bundesland und somit nur für Personen, die dort ihren Wohnsitz haben (s.o. in II 3.1.5.1).  Beim Status „steuerberechtigt“ wurde teilweise behauptet, er wirke sich bundesweit aus, teilweise sah man sich nicht zu einer entsprechenden Auskunft in der Lage. [27]

Diese Frage der regionalen Gültigkeit des Status „KdöR“ als Weltanschauungsgemeinschaft und damit „steuerberechtigt“ ist nun geklärt.
Das BVerfG hat im Urteil 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 („Zeugen Jehovas Urteil“) u.a. festgestellt,  dass die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland A sich nicht auch auf ein anderes Bundesland B auswirkt.

Im Einzelnen:
Die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als KdöR im Bundesland A hat keine Auswirkung auf die Rechte der betreffenden Religionsgemeinschaft in einem anderen Bundesland B, weil die Detailregelung der kirchlichen Besteuerung auf dem Gebiet eines Bundeslandes B genau und nur diesem Bundesland B obliegt.
Das bedeutet, dass eine Religionsgemeinschaft in jedem einzelnen Bundesland, in dem sie Rechte der kirchlichen Besteuerung gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Status als KdöR beanspruchen will, als KdöR anerkannt sein muss. Ein Bundesland B ist bei seiner Beurteilung für eine Zweitverleihung nicht an die Maßstäbe und Ergebnisse gebunden, die ein Bundesland A bei der Erstverleihung der Eigenschaft „KdöR“ angewandt bzw. erzielt hat.

Die zugehörige, sehr ausführliche Urteilsbegründung des BVerfG betont den föderalen Charakter der Bundesrepublik Deutschland. Einige der Kernpunkte:

  • „Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV (II.).“ (Ziffer C I 2)
  • „Die   anhand   dieser   Maßstäbe   durchzuführende   Prüfung,   ob   einer   antragstellenden Religionsgemeinschaft   ein  Anspruch  auf   Verleihung   des   Status   einer   Körperschaft   des   öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt   dem   jeweiligen   Land,   für   dessen   Staatsgebiet   die   Religionsgemeinschaft   die   mit   dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will.“ (ZIffer C III)
  • „Ein  Land   ist   bei  Ausübung   seiner   Verwaltungshoheit   grundsätzlich  auf   sein  eigenes   Staatsgebiet beschränkt. (Ziffer C III 1 a) aa)
  • „Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Staatskirchenrechts. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung   des   Grundgesetzes   liegt   die   Zuständigkeit   für   die   Verleihung   des Körperschaftsstatus – und damit für die Prüfung des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV – bei den Ländern.  (Ziffer C III 1 b)
  • „Nach der gängigen Staatspraxis und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden.“ (Ziffer C III 2 a)
  • „Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entfaltet zwar als überregionaler Akt nach allgemeiner Meinung Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden Landes hinaus, weil und soweit die im Körperschaftsstatus enthaltene Rechtsfähigkeit mit bundesweiter Verbindlichkeit begründet wird“ (Ziffer C III 2 a) aa))
  • „Die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen  Landesrechts   zuerkannte   Privilegien  über   die   Grenzen  des   verleihenden  Landes   hinaus ausüben dürfte. Jedenfalls das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV,   die   Dienstherrenfähigkeit   und   die   Widmungsbefugnis   sind   in   diesem   Sinne   als   hoheitliche Befugnisse einzuordnen (vgl. BVerfGE 102, 370 <388>).“  (C III 2 a) bb)
  • „Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes hingegen nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere für das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV (vgl. hierzu BVerfGE 19, 206 <217 f.>).“ (C III 2 b) aa)
  • „Die  Befugnis der  Beschwerdeführerin,  als  Körperschaft  des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf dem Staatsgebiet der Freien Hansestadt Bremen auszuüben, kann nicht von der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Verleihensvoraussetzungen durch das Land Berlin  abhängen. (C III 2 b) aa)
    (Hervorhebungen nur hier)

Im drittletzten und im vorletzten Spiegelstrich sagt das BVerfG also explizit, dass sich ein kirchliches Besteuerungsrecht im Bundesland A nicht auf das Bundesland B erstrecken kann, was im letzten Spiegelstrich für den verhandelten Streitfall nochmals konkretiert wird. D.h., eine Religionsgemeinschaft muss, so sie auch in einem Bundesland B als „steuerberechtigt“ anerkannt werden will, das Anerkennungsverfahren auch in diesem Bundesland B durchlaufen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass sie dort – i.a nach Genehmigung einer Steuerordnung – als „steuererhebend“ anerkannt werden kann, nur für das betreffende Bundesland B versteht sich.
Damit ist es u.E. nach gegenwärtiger Rechtslage schon allein deshalb ohne Rechtgrundlage, wenn eine Religionsgemeinschaft, die im Bundesland A als KdöR und somit „steuerberechtigt“ anerkannt ist, damit wirbt, dass man bundesweit über eine Mitgliedschaft bei ihr sich das besondere Kirchgeld sparen könne. Der Dreh kann funktionieren, wenn die örtliche Finanzverwaltung mitspielt, sie ist aber dazu nicht verpflichtet. Von einer entsprechenden Klage würden wir abraten.

Kurz: Eine „steuerberechtigte“ Religionsgemeinschaft darf zwar ihre Mitglieder besteuern, aber nur in dem Bundesland, für das sie als KdöR und somit als steuerberechtigt anerkannt ist. (Wie das mit nur örtlich als KdöR anerkannten Gemeinschaften ist, wissen wir nicht.)
Sofern in diesem Bundesland die glaubensverschiedene Ehe zudem auch noch über „steuerberechtigt“ (also nicht über „steuererhebend“) definiert, entfällt auch das besondere Kirchgeld. Wie gesagt: Wenn – dann. Maßgebend ist das jeweilige KiStG.

Bemerkenswert: Dem o.a. Urteil des BVerfG ist eine ausführliche abweichende Meinung angefügt, die sich gegen eine solche Betonung der föderalen Hohheitsrechte der Länder wendet, was zeigt, dass man die Dinge durchaus auch anders sehen kann. Rechtlich bindend ist natürlich nur das Urteil selbst, das auf der Mehrheitsmeinung des Senats basiert.

.
3.1.5.4  Konsequenzen

Das bedeutet u.E. für eine Vermeidung des besonderen Kirchgeldes durch Mitgliedschaft in einer Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft aus Sicht des Mitglieds:

  1. Die betreffende Religionsgemeinschaft muss auf jeden Fall im Wohnsitz-Bundesland des (potentiellen) Mitgliedes als KdöR und damit als „steuerberechtigt“ anerkannt sein. Dies kann man für KdöR auf Landesebene beim BMI nachschlagen. [27a]
    Sofern eine örtliche Weltanschauungsgemeinschaft als KdöR anerkannt ist (also nicht auf Landesebene), stellt sich die Frage, ob dieser Status für das gesamte betreffende, sie anerkennende Bundesland gilt oder nur für den in der Satzung der Weltanschauungsgemeinschaft ausgewiesenen Wirkungskreis. Wir vermuten Letzteres, aber wir wissen es nicht.
  2. Sofern das betreffende KiStG die Erhebung des besonderen Kirchgeldes davon abhängig macht, dass nur einer der beiden Ehegatten einer steuererhebenden Kirche angehört, muss die betreffende Religionsgemeinschaft in diesem Bundesland darüberhinaus auch steuererhebend sein, um eine glaubensverschiedene Ehe nach dieser Definition zu vermeiden. (s. FN [27a])
    D.h., es muss nach einer von diesem Bundesland genehmigten Steuerordnung verfahren werden.
    (Wenn in der Satzung der Religionsgemeinschaft nur von einer Beitragsordnung die Rede ist, dürfte keine Steuerordnung genehmigt worden sein.)
  3. Wenn dies nicht gegeben ist, muss man gegen einen bzw. beide o.a. Punkte erfolgreich klagen oder es bleibt beim besonderen Kirchgeld.
  4. Bei entsprechender Anerkenntnis z.B. aus erfolgreicher Klage wird die Ehe nach den meisten KiStG als konfessionsverschiedene Ehe besteuert.
    D.h., es fällt – vereinfacht gesagt – KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds sowie der Beitrag bzw. die Steuer für die andere Religionsgemeinschaft an. Inwieweit dies finanziell günstiger ist als KiESt plus besonderes Kirchgeld, hängt von der Einkommenskonstellation des Ehepaares und von der Methode zur Ermittlung der KiESt ab. (vgl. Abschnitt IV 2.1.2)

Aus Sicht der Weltanschauungsgemeinschaft bedeutet das u.E.:

  1. Wenn eine Weltanschauungsgemeinschaft X im Bundesland A als KdöR anerkannt ist, muss sie eine solche Anerkenntnis auch in jedem anderen Bundesland beantragen, für das sich ihre Eigenschaft als KdöR auf ihre Mitglieder mit Wohnsitz in diesem anderen Bundesland B kirchensteuerlich auswirken soll, z.B. bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes.
  2. Wenn das betreffende Bundesland B in seinem KiStG die Erhebung des besonderen Kirchgeldes davon abhängig macht, dass der kirchenfremde Ehegatte keiner steuererhebenden Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft angehört, muss die Gemeinschaft sich zudem als steuererhebend anerkennen lassen, wenn sie eine Vermeidung des besonderen Kirchgeldes in diesem Bundesland B erreichen will.
    Dazu muss sie in der Regel beim zuständigen Ministerium eine Steuerordnung zur Genehmigung vorlegen (Näheres im jeweiligen KiStG), die natürlich der Satzung der Religionsgemeinschaft entsprechen muss.
  3. Wenn in der Satzung örtliche Beschränkungen für die Weltanschauungsgemeinschaft (Region, Bundesland A) vermerkt sind, ist zu klären, ob auf Basis dieser Satzung eine Anerkenntnis in einem anderen Bundesland B möglich ist oder ob dazu die Satzung geändert werden muss.

.
3.1.5.5   Einschätzung

Wenn man gegen diese o.a. Rechtslage klagen will, muss man u.E. ziemlich tiefgehende staatsrechtliche Fragen der Kompetenzen der Landesgesetzgeber angehen.

  • Wenn man gegen die o.a. Regelung zur regionalen Gültigkeit von „steuerberechtigt“ klagen will, muss man sehr sehr gute Argumente gegen das o.a. Urteil des BVerfG 2 BvR 1282/11 haben, denn sonst erhält man am Ende des Instanzenwegs vom BVerfG für seine Verfassungsbeschwerde im Prinzip einen Dreizeiler, in dem steht: „Nicht zur Entscheidung angenommen, ist bereits in 2 BvR 1282/11 geklärt“.
  • Wenn man gegen die Umstellung des Begriffs der glaubensverschiedenen Ehe in einem KiStG von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ klagen will, braucht man sehr gute Argumente, z.B. über Grundrechtsverletzungen. Kritisch ist u.E. v.a. der zu erwartende Einwand, dass eine solche Umstellung im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege. (dazu Abschnitt IV 4.2)
  • Darüberhinaus müsste vermutlich in den KiStG geklärt sein, dass dann a) entweder keine konfessionsverschiedene Ehe vorliegt oder aber b) die KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe generell nach Einkommensanteilen und nicht hälftig ermittelt wird, da sonst (je nach Einkommenkonstellation) u.U. doch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mit herangezogen wird. Diese Thematik ist aber nach ständiger Rechtsprechung bisher gegenteilig geklärt (vgl. BVerfG 1 BvR 16/66, BFH  I B 137/98 m.w.N.).

Wenn also z.B. eine Weltanschauungsgemeinschaft unter Beibehaltung ihres Status quo (KdöR, steuerberechtigt nur in ihrem Sitz-Bundesland, nicht steuererhebend) potentielle Mitglieder in anderen Bundesländern vom besonderen Kirchgeld befreien will, müsste sie die o.a. Verfahren gewinnen.
Wir sind da mehr als skeptisch.

.
3.1.5.6   Lohnsteuerabzugsverfahren

Diese Rechtslage wird nicht dadurch geändert, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren u.U. scheinbar abweichend verfahren wird. Hier kann es vorkommen, dass eine Religionsgemeinschaft X, die im Bundesland A als „steuerberechtigt“ und „steuererhebend“ anerkannt ist, im Bundesland B, wo dies nicht der Fall ist, im Lohnsteuerabzugsverfahren Kirchenlohnsteuer erhebt. Zu beachten ist, dass die Kirchenlohnsteuer genauso nur eine Abschlagszahlung auf die KiESt ist wie die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.

„Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft.
Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren sind die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufbaren Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft maßgebend. Wird danach für den Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft übermittelt, ist der Arbeitgeber hieran gebunden. Um zu gewährleisten, dass der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren über die erforderlichen Daten verfügen kann, liefern die Gemeinden die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche an das BZSt.“ [27b]

Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in § 38 EStG geregelt. Es folgt dem Betriebsstättenprinzip. [27c]   § 51a EStG regelt die Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern, wozu die KiESt zählt.Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn (§ 51a (2a) ). Für die Kirchensteuern gelten ansonsten die landesrechtlichen Vorschriften (§ 51a (6)). Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 (1) EStG; nach § 39 e (2) EStG zählt dazu auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Diese Daten sind vom Arbeitgeber abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen (§ 39 e (2) 2 EStG).

Der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer nur dann vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein entsprechendes Kirchensteuermerkmal übermittelt wird. Gehört der Arbeitnehmer einer nicht kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft an, so sind bei den Besteuerungsmerkmalen für den Kirchensteuerabzug zwei Striche “ – – “ eingetragen. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer.

Am Beispiel:

  • Der Arbeitnehmer X mit Wohnsitz im Bundesland A gehört der Religionsgemeinschaft R an.
  • Die Religionsgemeinschaft R ist nur im Bundesland A als KdöR und damit als „steuerberechtigt“ anerkannt. Sie ist im Bundesland A „steuererhebend“, weil ihre Steuerordnung dort genehmigt wurde.
  • Die Wohnsitz-Gemeinde des Arbeitsnehmers X übermittelt daher die entsprechende Religionszugehörigkeit an das Bundesamt für Steuern.
  • Der Arbeitnehmer X arbeitet in einem Betrieb im Bundesland B.
  • Der Religionsgemeinschaft R wurde nach dem KiStG des Bundeslandes B genehmigt, im Bundesland B am Lohnsteuerabzugsverfahren teilzunehmen.
  • Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitsnehmers X vom Bundsamt (ELStAM-Verfahren) zieht aufgrund dieser Daten dem Arbeitgeber Lohnsteuer sowie Kirchenlohnsteuer nach den Bestimmungens des Bundeslandes B vom Lohn ab und führt diese Beträge an sein Betriebsstättenfinanzamt ab.
  • Bei einem Arbeitnehmer Y mit Wohnsitz im Bundesland B, der ebenfalls der Religionsgemeinschaft R angehört, wird die Wohnsitzgemeinde keinen entsprechenden Religionsschlüssel übermitteln, weil die Religionsgemeinschaft X im Bundesland B nicht steuerberechtigt und daher auch nicht steuererhebend ist. Dem Arbeitnehmer Y wird daher vom gleichen Betrieb keine Kirchenlohnsteuer abgezogen.
  • Verrechnet wird das Ganze letztlich im Einkommensteuerbescheid bzw. Lohnsteuerjahresausgleich. Erst damit werden die endgültigen Zahlungen festgelegt.

.
3.1.5.7    Beispiel Berlin

Diese nicht ganz einfache Rechtslage sei am Beispiel von Berlin noch etwas näher dargestellt.

§ 4 (4) KiStG Berlin bestimmt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes dann ausgeschlossen ist,

„… wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund einer außerhalb des Landes Berlin staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt.“

Es sei denn, die Kirche des Steuerpflichtigen hat bestimmt, dass derartige andere Steuern auf das Kirchgeld angerechnet werden. Genau das ist in Berlin zumindest bei der ev. Kirche der Fall [28] . Letztlich greift dann wieder die sog. Vergleichsberechnung, nach der der höhere Betrag aus Kirchgeld und KiESt zu bezahlen ist.

Das heißt, wenn diese Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins als steuererhebend anerkannt ist, ist das in Berlin aufgrund der kirchlichen Bestimmungen letzten Endes gleichgültig; die Ehe wird als glaubensverschieden eingestuft, es greift das besondere Kirchgeld mitsamt Vergleichsberechnung. Wenn die Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins nur als steuerberechtigt anerkannt ist, greift die o.a. Bestimmung der Berline KiStG sowieso nicht, es bleibt bei der glaubensverschiedenen Ehe.

.
Wenn diese Religion-/Weltanschauungsgemeinschaft aber vom Berliner Senat als steuererhebend anerkannt ist, liegt eine konfessionsverschiedene Ehe vor, die nach § 4 (2) KiStG Berlin besteuert wird. Die „von der Maßstabssteuer abhängige Steuer …“ (also die Kircheneinkommensteuer) wird für jeden der beiden Ehegatten hälftig auf Basis der gemeinsamen Einkommensteuerschuld erhoben – sofern die beiden Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Andernfalls, oder wenn es nicht um eine Annexsteuer zur Einkommensteuer geht, wird nach § 4 (3) KiStG Berlin besteuert. Danach wird die Kircheneinkommensteuer für den kirchenangehörigen Ehegatten nach dessen Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuer bemessen. Der andere zahlt die Steuer seiner Weltanschauungsgemeinschaft.
Die Summe aus beiden Steuern dürfte zumeist geringer ist als ein evtl. besonderes Kirchgeld (das ja immer höher ist als die KiESt), im Detail hängt das von dem Verhältnis beider Einkommen ab (vgl. die Tabellen in Abschnitt IV 2.1.2)

Das bedeutet:

  • Wenn die Weltanschauungsgemeinschaft nur steuerberechtigt ist – innerhalb oder außerhalb Berlins – bleibt es bei der glaubensverschiedenen Ehe, es fällt Kirchgeld an.
  • Wenn die Weltanschauungsgemeinschaft zwar steuererhebend, aber in Berlin nicht als steuererhebend anerkannt ist, fällt de facto dennoch Kirchgeld an, weil die Kirchen entsprechende Folgebestimmungen geschaffen haben.
  • Wenn die Weltanschauungsgemeinschaft in Berlin als steuererhebend anerkannt ist, fällt für den kirchenangehörigen Ehegatten KiESt nach seinem Einkommensanteil an. Das kirchenfremde Mitglied der steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft zahlt seine dortige Steuer (sofern die Weltanschauungsgemeinschaft nicht genauso wie die Kirchen besteuert).

.
Es ist also für die jeweilige derartige Weltanschauungsgemeinschaft – wie auch für kleinere Religionsgemeinschaften –  sorgfältig zu prüfen,

  • ob sie überhaupt steuererhebend ist, und
  • im betreffenden Bundesland als steuererhebend anerkannt ist, und
  • was die betreffenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen für diesen Fall besagen, und zwar in Bezug auf
  • glaubensverschiedene Ehe und besonderes Kirchgeld, sowie auf
  • konfessionsverschiedene Ehe und die Bemessung der Kircheneinkommensteuer bei nur einem Kirchenangehörigen.

Aufgrund der laufenden Harmonisierungsbestrebungen zur Kirchensteuer ist anzunehmen, dass zunehmend Regelungen wie die hier für Berlin skizzierte zum Tragen kommen, so dass die Komplexität des Themas steigt und seine Bedeutung sinkt.

Wer in eine derartige Weltanschauungsgemeinschaft nur deshalb eintreten will, um Kirchensteuer zu sparen, ist angesichts dieser Rechtssituation gut beraten, sich sehr genau über die Bestimmungen a) der Kirche seines Ehepartners, b) des KiStG seines Wohnsitz-Bundeslandes und c) der betreffenden Weltanschauungsgemeinschaft zu informieren und d) die resultierenden Zahlungspflichten genau zu betrachten.

.
3.1.5.8  Beispiel Hamburg

Die Mechanismen der Anerkennung von Weltanschauungsgemeinschaften sind u.E. aus dem Urteil des FG Hamburg vom 01.09.2015 – 3 K 167/15 ganz gut erkennbar. Wir haben die dortige Darlegung nicht näher geprüft, halten sie aber für recht erhellend.

Im dortigen Streitfall ging es wegen eines besonderen Kirchgeldes u.a. darum, ob eine Ehe glaubens- oder konfessionsverschieden sei. Dies hing davon ab, ob eine bestimmte freireligiöse Gemeinschaft als „steuerberechtigt“ (nach altem Recht!) galt oder nicht. Nach Darstellung des FG HH greift folgender Ablauf:

  • Der Senat HH kann nach § 1 (2) KiStG HH durch Rechtsverordnung die Anwendung des KiStG auf weitere Religionsgemeinschaften ausdehnen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind. Erst damit werden sie „steuerberechtigt“.  (Ziffer B III 4b)
  • Wenn eine Religionsgemeinschaft in der entsprechenden Verordnung nicht aufgeführt ist, ist sie in HH nicht steuerberechtigt.
  • Notwendige Vorausetzung sei, dass die betreffende Religionsgemeinschaft als KdöR in HH anerkannt ist.
    • „Über die landesrechtliche Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hinaus führt die Anerkennung einer Religionsgesellschaft in einem Bundesland als steuerberechtigt nicht ohne Antrag und ohne Anerkennung in einem anderen Bundesland zu einer entsprechenden dortigen Berechtigung.“
      (Ziffer B III 6 a)
    • „Nach Staatspraxis, Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden. Auch nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus in einem Land kommt der Zweitverleihung konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015  2 BvR 1282/11, NVwZ 2015, 1434, EuGRZ 2015, 503, Juris Rz. 111 m. w. N.).“
      (Ziffer B III 6 b) aa))  (Hervorhebung nur hier)
    • Die Verleihung des Status einer KdöR in einem Bundesland führe zwar normalerweise zu einer bundesweiten Anerkennung. Bei Religionsgemeinschaften führe die Verleihung eines Körperschaftsstatus nach  Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (5) 2 WRV aber nicht dazu, dass sie ihre Rechte außerhalb des verleihenden Landes ausüben könne.
    • Grund sei, dass die Ausgestaltung der kirchlichen Besteuerung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (6) WRV  in der Kompetenz der Länder liege. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Zweitverleihung der Rechte einer KdöR sei vom BVerfG bestätigt.

Die betreffenden Bestimmungen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV lauten:

„(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. ….“
„(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“

„(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“ (aus Wikipedia, Hervorhebung nur hier)

Das BVerfG hat sich im o.a. Urteil vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 ausführlich damit befasst, ob mit einer Erstverleihung der o.a. Rechte (hier: Berlin) eine Zweitverleihung in einem anderen Bundesland (hier: Bremen) entfalle. Die Mehrheitsmeinung hat zugunsten einer starken Position der einzelnen Bundesländer entschieden (Zitate s.o.) Im Ergebnis:

„Die  Befugnis der  Beschwerdeführerin,  als  Körperschaft  des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf dem Staatsgebiet der Freien Hansestadt Bremen auszuüben, kann nicht von der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Verleihensvoraussetzungen durch das Land Berlin  abhängen.“  (Ziffer C III 2 ) aa) )

Ob diese starke Betonung des föderalen Prinzips möglicherweise eine unangemessene Benachteiligung kleiner Religionsgemeinschaften bedeutet, ist eine andere Frage.  Zu der entsprechenden Senatsentscheidung (in diesem Sinne) gab es jedenfalls eine abweichende Meinung dreier Richter, die entsprechende Rechte der Länder nur für nachgeordnete Verfahrensfragen sahen.

Ob diese Zusammenhänge in einem anderen Bundesland gleichermaßen greifen, hängt u.E. zunächst vom jeweiligen KiStG ab und sollte auf jeden Fall individuell geprüft werden. (siehe auch die Hinweise in Abschnitt I 2.6.1).

.
3.1.6     Lebenspartnerschaften

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe in vielen Rechtsgebieten gleichgestellt, so auch bei der kirchlichen Besteuerung.  [29]

Daher enthalten die KiStG nun einen entsprechenden Passus oder haben ihre Formulierungen dahingehend angepasst. Dementsprechend gelten die Darstellungen dieser Website immer auch mit für Lebenspartnerschaften, auch wenn in den Texten nur von „Ehe“ die Rede ist. Maßgebend ist im Zweifelsfall das jeweilige KiStG sowie die entsprechenden kirchlichen Bestimmungen.

 

3.1.7   Abgabenordnung

Nach den KiStG ist für die Kirchensteuern die Abgabenordnung anzuwenden. Dies hat erhebliche Konsequenzen auf die einschlägige Rechtsprechung, die dies durchweg übersehen hat.

Dieser Abschnitt wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet.

.
3.2       Kirchliche Bestimmungen auf Landesebene

Die Religionsgemeinschaften – i.w. die beiden großen christlichen Konfessionen – legen im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze in ihren Kirchensteuerordnungen [30] sowie in ihren jährlichen Kirchensteuerbeschlüssen fest, welche Steuern sie erheben und wie die Steuersätze etc. ausgestaltet sind. Hinzu kommen diverse Verfahrensregelungen bei Wohnsitzwechsel, unterjährigem Austritt usw. usf.. Das besondere Kirchgeld wird teils erwähnt, teils nicht. Diese Bestimmungen werden auch als „Kirchliches Gesetz“ bezeichnet. Kirchliche Gesetze entfalten ihre Wirkung nur gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Kirche.

Die jährlichen Kirchensteuerbeschlüsse sind i.w. wortgleich und beinhalten i.a. folgende Aussagen:

  • Steuersatz für die Kircheneinkommensteuer (9%, Bayern und BaWü: 8 %) [31].
  • Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe mit Kirchgeldtabelle und Vergleichsberechnung. (s. dazu nachstehend in Abschnitt II 3.3.5)

Die staatlichen Kirchensteuergesetze sehen i.a. vor, dass diese kirchlichen Beschlüsse der staatlichen Genehmigung bedürfen.  Die Kirchensteuerbeschlüsse werden von den Kirchen bekannt gemacht, z.B. in ihren kirchlichen Amtsblättern.
Sodann werden sie von den Ländern – i.d.R. vom Finanzministerium – genehmigt und staatlicherseits amtlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachungen der Kirchensteuerbeschlüsse im BStBl I sind die eigentliche operative Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuern – also auch des besonderen Kirchgeldes – für das jeweilige Bundesland im jeweiligen Jahr. Man findet sie auch auf steuer-forum-kirche.de.

Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes wird i.a. wie auch die der Kircheneinkommensteuer den staatlichen Finanzbehörden übertragen, die dafür meist 3 – 4% vom Aufkommen erhalten [32].

.
3.3      Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

Das „besondere Kirchgeld“ ist von anderen Formen des Kirchgeldes zu unterscheiden, wie z.B. dem allgemeinen Kirchgeld [33] (einer Ortskirchensteuer), dem freiwilligen Kirchgeld oder einem Zuschlag zur Grundsteuer im ländlichen Raum [34].

Im konkreten Fall ist für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes 1.) das staatliche Kirchensteuergesetz des jeweiligen Bundeslandes (Wohnsitz) und 2) die Steuerordnung der betreffenden Religionsgesellschaft und 3) der jährliche Kirchensteuerbeschluss dieser Religionsgesellschaft maßgebend. [35]

,
3.3.1     Bestimmungen der KiStG

Bei glaubensverschiedener Ehe ist nach den meisten KIStG Kircheneinkommensteuer vom Kirchenmitglied zu erheben (s.o. II 3.1.4). Dabei wird die Kircheneinkommensteuer nach dem Anteil der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten am gemeinsamen Einkommen festgelegt [36]. Dazu wird für jeden der Ehepartner die Einkommensteuer nach der Grundtabelle ermittelt. Maßgebend ist der prozentuale Anteil des kirchenangehörigen Ehegatten an der Summe beider Steuerbeträge nach der Grundtabelle. Mit diesem wird die gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif multipliziert, darauf wird sodann der Kirchgeldtarif angewendet. [37].

Unabhängig davon ermöglichen die KiStG der Länder i.d.R. die Erhebung des sog. besonderen Kirchgeldes generell bei glaubensverschiedener Ehe, wobei diese unterschiedlich definiert wird (s.o. in Abschnitt II 3.1.4). Eine Einschränkung in Bezug auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erfolgt nicht. Das Kirchgeld bzw. die betreffenden Bestimmungen der KiStG beruht mit seiner Besteuerung des Lebensführungsaufwandes auf dem Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (Ziffer C II 2), was aber aus den Bestimmungen der KiStG nicht ersichtlich ist.

Beispiele von Kirchgeldregelungen in den KiStG:

  • 5 (1) KiStG BaWü: „Die Steuern können erhoben werden …. 5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).“
  • 3 (1) KiStG HH: „Die Steuern können erhoben werden … c) als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.“
  • 2 (1) KiStG Hessen: „Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:… 5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).[38]

Die Bestimmungen der KiStG sind nach Bundesländern leicht unterschiedlich, so dass eine detaillierte Darstellung hier zu weit führen würde [39]   Auf die Problematik der unterschiedlichen Definition einer „glaubensverschiedenen Ehe“ hatten wir hingewiesen (s.o. in Abschnitt II 3.1.4 und 3.1.5).

Man kann aber davon ausgehen, dass die landesgesetzlichen Regelungen zum besonderen Kirchgeld wegen der Kirchgeldtabelle immer aus dem o.a. Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 begründet sind [40], weil nur dort die Besteuerung des sog. Lebensführungsaufwandes ermöglicht wurde. Die Bestimmungen der KiStG dazu sind meist sehr abstrakt und global, so dass die Einzelheiten durch die Kirchen geregelt werden.
Ansonsten darf bezweifelt werden, dass den Abgeordneten so wirklich klar war, worüber sie da debattierten und abstimmten. [39a]

 .
3.3.2       Kirchliche Bestimmungen

Sofern die betreffende Kirche ein besonderes Kirchgeld erhebt, werden in den Kirchensteuerbeschlüssen die zugehörigen Bestimmungen und die Kirchgeldtabelle angeführt.

Entsprechend den KiStG sehen die Kirchen die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes gemäß Kirchgeldtabelle generell bei glaubensverschiedener Ehe vor, also ohne Ansehen eines evtl. eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten. In vielen Fällen lauten die kirchlichen Bestimmungen im Kern in etwa wie folgt:

„Von Kirchenmitgliedern, deren Ehefrau oder Ehemann keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 4 Abs. 4 der Steuerordnung nach folgender gestaffelter Tabelle: …“

„Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.“
(Hervorhebung nur hier)

Auch hier bestehen im Detail Unterschiede zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften, und zudem z.T. auch zu betreffenden KiStG. (s.o. in Abschnitt II 3.1.4)

Steuer-forum-kirche.de führt diese Bestimmungen für die evangelischen Landeskirchen, die katholischen Bistümer und die jüdischen Gemeinden auf.

.
3.3.3      Ergänzende Hinweise

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird lt. Steuer-Forum-Kirche.de i.w. von den evangelischen Landeskirchen, röm.-kath. Diözesen und der altkatholischen Kirche in folgenden Bundesländern erhoben: Baden-Württemberg (nur ev); Bayern (nur ev); Berlin; Brandenburg; Bremen; Hamburg; Hessen; Meckl.-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen (nur ev); Rh.-Pfalz (ev und Bistum Limburg, Mainz, Speyer, Trier, Freireligiöse Gemeinde Mainz); Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier); Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schl.- Holstein; Thüringen. [41]

Die Kirchensteuergesetze der Länder sind sich zwar in vielen Punkten sehr ähnlich, aber im Detail doch ein bunter Flickenteppich. Anscheinend sind weitere Angleichungen in Arbeit [42].

Nähere Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern und in den einzelnen Kirchen finden sich z.B. auf der Seite steuer-forum-kirche.de, die von einem Mitarbeiter der EKD verantwortet wird [43]. Verbindlich sind aber die Gesetzestexte auf den Seiten der jeweiligen Landesregierungen.

Vor allem in den Anfangsjahren des besonderen Kirchgeldes wurden diese Bestimmungen der KiStG häufig wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen unzulässiger Rückwirkung angegriffen. Dabei ging es soweit erkennbar durchweg nur um die „Tatbestandsmäßigkeit“, also darum, dass der Steuerpflichtige die zu erwartende Steuer selbst berechnen kann. Inzwischen darf man wohl davon ausgehen, dass diesbezüglich keine Angriffsflächen mehr bestehen.
Die KiStG scheinen aber insoweit angreifbar, als sie auch eine Besteuerung zulassen, die das BVerfG untersagt hatte. (vgl. dazu II 4.1 und II 4.2)

.
3.3.4       Pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes

Das besondere Kirchgeld basiert nicht auf dem Einkommen des Kirchenmitgliedes (es hat ja lt. BVerfG keines), sondern auf seinem sog. Lebensführungsaufwand, den das BVerfG seinerzeit begrifflich aber nicht näher bestimmt hat.

Es war natürlich nicht möglich, den tatsächlichen „Lebensführungsaufwand“ eines kirchenangehörigen Ehegatten im Massenverfahren der Steuererhebung genau und individuell zu beziffern. Die Kirchen haben daher – auf Basis der Vorgaben des BVerfG zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes – eine Methode zur Schätzung dieses Lebensführungsaufwandes entwickelt, mit einem Staffeltarif verbunden und über ihre Kirchensteuerbeschlüsse zur Anwendung gebracht.

Auf dieser Grundlage haben die Gerichte (BVerfG, BFH, BVerwG) schon ab etwa 1970 zugelassen, dass der Lebensführungsaufwand „hilfsweise“ und „typisierend“ pauschal (und nicht individuell) am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen wird (das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten darf ja nicht besteuert werden). Das BVerwG hat die Frage sehr ausführlich geprüft und kam zu dem Schluss:

„Nach alledem ist der von der Kirchensteuerordnung verwendete Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes des steuerpflichtigen Ehegatten als geeignet anzusehen. Dafür spricht nach Meinung des Senats schließlich noch, daß – soweit erkennbar – nur mit einer Tabelle in der Art, wie sie die Beigeladene verwendet, auf eine hinreichend praktikable Art der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [282]) und der dort ebenfalls anheimgegebenen zumindest losen Anknüpfung an das „Einkommen des anderen Ehegatten“ Rechnung getragen werden kann;

berücksichtigt werden muß dabei nach Meinung des Senats auch, daß diese Empfehlung offenbar ausgesprochen worden ist, um einen Weg aufzuzeigen, der es ermöglicht, die durch die Beseitigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes entstandenen Unbilligkeiten auszuräumen, Unbilligkeiten, die nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts darin liegen würden, daß „ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe„.“ [44]
(Absatz und Hervorhebungen nur hier)

.
Der Lebensführungaufwand bleibt aber Besteuerungsgegenstand. Das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ ist nur eine Hilfsgröße zu seiner Abschätzung, die wegen „mangels eigenen Einkommens“ des kirchenangehörigen Ehegatten de facto nur das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners umfasst, was da BVerwG ja einräumt (s.o.). [45] Derartige Schätzverfahren sind bei der Besteuerung nicht unüblich, dürfen aber nicht beliebig sein und müssen den Sachverhalt einigermaßen treffen:

„Es genügt, ist freilich auch erforderlich, dass der Ersatzmaßstab einen bestimmten Lebensführungsaufwand … wenigstens wahrscheinlich macht.“ [46]

.
Diese Pauschalierung mündet in die bundeseinheitliche Kirchgeldtabelle. Diese legt in einem Staffeltarif von 13 Stufen die Höhe des besonderen Kirchgeldes nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen fest [47]. Der Tarif entspricht etwa einem Drittel des Tarifs der Kircheneinkommensteuer. [48] Die Tabelle beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € p.a. mit einem Kirchgeld von 96 € p.a. und endet für Einkommen von 300.000 € und mehr mit 3.600 € Kirchgeld.

  Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) jährliches besonderes Kirchgeld
Stufe EURO EURO
1 30.000 – 37.499 96
2 37.500 – 49.999 156
3 50.000 – 62.499 276
4 62.500 – 74.999 396
5 75.000 – 87.499 540
6 87.500 – 99.999 696
7 100.000 – 124.999 840
8 125.000 – 149.999 1.200
9 150.000 – 174.999 1.560
10 175.000 – 199.999 1.860
11 200.000 – 249.999 2.220
12 250.000 – 299.999 2.940
13 300.000 und mehr 3.600

Kirchgeldtabelle ab 2002, nach steuer-forum-kirche.de

.
Kapitalerträge, die mit der Abgeltungssteuer separat besteuert werden, fließen nicht in das zu versteuernde Einkommen mit ein, wie man im Einkommensteuerbescheid sehen kann (Stand 2015). Sie wirken sich daher auch nicht auf das besondere Kirchgeld aus. Nur wenn die Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben sind und das Finanzamt bei der Günstigerprüfung feststellt, dass die individuelle Steuerzahlung für den Steuerzahler günstiger als die Abgeltungsteuer von 25%, werden die Kapitalerträge dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. [49]  Damit können sie sich auf das besondere Kirchgeld auswirken.

Dies ist aber ein eher theoretischer Fall:  Die individuelle Versteuerung von Kapitalerträgen ist dann für den Steuerpflichtigen günstiger, wenn der sog. Grenzsteuersatz unter den 25% der Abgeltungssteuer liegt. Die Kirchgeldtabelle beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 €. Der Grenzsteuersatz liegt hier  bei 24,67% [50].  D.h., wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen so niedrig ist, dass die individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen günstiger ist, fällt auch kein besonderes Kirchgeld an.

Von dieser Frage getrennt ist die sog. Kirchenabgeltungssteuer, die ab dem Steuerjahr 2015 auf Kapitalerträge erhoben wird. Dabei wird der Satz der Kircheneinkommensteuer (8 oder 9%) auf die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (25%) angewandt. [51] Wir haben keine Information darüber gefunden, ob diese Kirchenabgeltungssteuer bei der sog. Vergleichsberechnung der Kircheneinkommensteuer hinzugerechnet wird.  [52] Nach den aktuellen kirchlichen Bestimmungen dürfte das nicht der Fall sein, da diese sich nur auf Kircheneinkommensteuer beziehen.

.
3.3.5       Vergleichsberechnung

Die KiStG lassen wie dargelegt meist offen, ob oder wann bei glaubensverschiedener Ehe KiESt oder besonderes Kirchgeld zu erheben ist und erlauben beides – was eine kirchliche Besteuerung auch entgegen den Geboten und Verboten des BVerfG ermöglicht. (vgl. dazu II 4.1 und II 4.2)

Die steuererhebenden Kirchen haben in ihren Kirchlichen Gesetzen bzw. Kirchensteuerbeschlüssen zumeist eine sog. „Vergleichsberechnung“ für das besondere Kirchgeld vorgesehen:

„Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.“ [53]

Diese wird mit den anderen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld (i.w. die Kirchgeldtabelle) von den jeweiligen Ländern genehmigt. Staatlicherseits scheint die Vergleichsberechnung auf einer bundesweiten Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zu beruhen. [54] Eine landesgesetzliche Grundlage für diese Vergleichsberechung hat bisher nur Schleswig-Holstein. [55]  Einige andere KiStG haben Anrechnungsbestimmgen, die materiell das Gleiche bewirken, aber schwerer wegen Willkür anzugreifen sind.

Diese Vergleichsberechung bestimmt, dass für den kirchenangehörigen Ehepartner der höhere Betrag aus Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld festgesetzt wird, so dass sowohl bei keinem als auch bis zu einem gewissen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben wird. (vgl. dazu II 4.4 )

Ab einem zu versteuernden Einkommen des kirchenfremden Ehegatten von ca. 30 T€ p.a. ist das Kirchgeld immer dann höher als die Kircheneinkommensteuer, wenn der kirchenfremde Ehegatte mehr als etwa das 1,5-fache seines kirchenengehörigen Ehegatten verdient.
Das liegt 1) am Kirchgeldtarif, der bezogen auf das Einkommen etwa ein Drittel des KiESt-Tarifs beträgt und 2) an der größeren Bemessungsgrundlage (zwei statt nur ein Einkommen). Der Vergleich ist dadurch etwas kompliziert, dass der Staffeltarif für das besondere Kirchgeld und der Einkommensteuertarif (Progression, Splitting) berücksichtig werden müssen.  [56]
Beispiele:
20 + 30 T€ Jahreseinkommen führt bei 8% Kirchensteuersatz auf ein besonderes Kirchgeld von 276 € (statt 208 € KiESt),
10 + 60 T€ auf 396 € Kirchgeld (statt 17 € KiESt),
60 + 90 T€ auf 1.560 € Kirchgeld (statt 1.357 € KiESt). (vgl. auch die Tabellen in IV 2.1.2)

.
3.3.6       Praktische Erhebung des besonderen Kirchgeldes

Das besondere Kirchgeld wird nur bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer vom Finanzamt allein gegen den kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt. (Manche Kirchen (z.B. die ev.-luth. Landeskirchen Bayern) betreiben selbst kirchliche Steuerämter, die die dazu notwendigen Daten von den Finanzbehörden erhalten.) Wer sich getrennt veranlagen lässt oder keinen Lohnsteuerjahresausgleich macht, zahlt das besondere Kirchgeld nicht. Es bleibt dann bei der Kircheneinkommensteuer bzw. der vom Lohn abgezogenen Kirchenlohnsteuer des kirchenangehörigen Ehegatten. [57]. (Näheres in IV 2 )

Die Festsetzung und Erhebung wird i.a. über ELSTER [58] abgewickelt. Kinderfreibeträge werden berücksichtigt. Das besondere Kirchgeld kann wie die Kircheneinkommensteuer auch als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erhaltene Erstattungen aus dem Vorjahr werden allerdings gegengerechnet [59]. Das o.a. Verfahren der Vergleichsberechnung ist nicht unbedingt aus dem Steuerbescheid ersichtlich, nur das Ergebnis [60].

.
3.3.7      Begleichung des besonderen Kirchgeldes

Tatsächlich wird das besondere Kirchgeld natürlich aus dem Einkommen des Ehepaares bezahlt, sei es vom kirchenfremden Alleinverdiener oder von beiden verdienenden Ehepartnern. Rein rechtlich sieht das etwas anders aus.

Das besondere Kirchgeld richtet sich wie erwähnt im Grundsatz gegen ein einkommensloses Kirchenmitglied, das somit das Kirchgeld nicht aus eigenem Einkommen begleichen kann. Der BFH weist in I R 76/04 darauf hin, dass lt. den Gesetzgebungsunterlagen zum sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 1360 a BGB) der Taschengeldanspruch „ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll“. D.h., dass rein formal der kirchenangehörige Ehegatte das besondere Kirchgeld aus seinem Taschengeld zu bezahlen hat, sofern er kein eigenes Einkommen hat. [61]

Anders als manchmal behauptet wird, resultiert aber umgekehrt aus dem Taschengeldanspruch eines Ehegatten kein Anspruch der Kirche auf die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. Denn aus der Unterhaltspflicht (genauer: Familienunterhalt, v.a. § 1360a BGB) des kirchenfremden Ehepartners gegenüber dem (kirchenangehörigen) Ehepartner resultiert lt. BVerfG (v.a. 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2c) keine Steuerpflicht der Kirche gegenüber. (Näheres in Abschnitt II 2.4)
Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten geht zudem dieses dem Taschengeldanspruch vor [62], so dass in diesem Falle das Kirchgeld schon deshalb nicht aus dem Taschengeldanspruch o.ä. begründet werden kann.

.
3.4    Fazit

.

3.4.1    Situation

Die KiStG der Länder bilden einen bunten Flickenteppich unterschiedlicher Bestimmungen. Sie erlauben den Kirchen die generelle Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe, ohne dies aber präzise und verbindlich zu regeln, obwohl sie zumeist gleichzeitig die Erhebung von KiESt bei glaubensverschiedener Ehe vorschreiben.

Die Länder haben mit ihren KiStG entgegen § 31 (1) BVerfGG nicht die bindenden Gebote und Verbote des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe umgesetzt, sondern darüberhinausgehende, vom BVerfG eigentlich untersagte Besteuerungsoptionen ermöglicht. Bei glaubensverschiedener Ehe

  • darf lt. KiStG das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden (so zumindest der Wortlaut),
  • darf lt. KiStG sowohl das besondere Kirchgeld als auch Kircheneinkommensteuer erhoben werden,
  • dürfen lt. KiStG das besondere Kirchgeld und die Kircheneinkommensteuer aufeinander angerechnet werden,
  • obwohl das BVerfG diese beiden Steuern wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung und ihrer konträren Bemessungsgrundlage „strikt getrennt“ hatte (vgl. BFH  I B 109/12).

Damit haben die Länder in ihren KiStG den Kirchen Spielräume eröffnet, kirchliche Steuern ungeachtet der Gebote und Verbote des BVerfG zu erheben. Die Kirchen haben diese Spielräume genutzt und mit der sog. Vergleichsberechnung noch erweitert, die die Rechtsprechung des BVerfG – an die Kirchen eigentlich gebunden sind – vollends ignoriert und lächerlich macht. Diese Vergleichsberechnung wird von den Ländern regelmäßig explizit staatlich genehmigt und in die Programmierung von ELSTER umgesetzt.

.

3.4.2   Maßgebliches Recht

Das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe beruht unstreitig auf dem Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60.

Lt. dem aktuellsten Beschluss des BVerfG zum besonderen Kirchgeld 2 BvR 591/06 etc. von 2010 ist „insb.“ das Urteil 1 BvR 606/60 in seiner Gesamtheit sowie zudem dessen Obiter dictum verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.
Die in 2 BvR 591/06 dargestellte Rechtslage bedeutet lt. BFH  I B 109/12 als „eindeutige Rechtslage“ , dass das besondere Kirchgeld von der KiESt strikt getrennt ist und sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand des Kirchmitgliedes orientiert. Dies schließt lt. BFH I B 109/12 auch die Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten mit ein.
Daran ändern die KiStG und die Vergleichsberechnung nichts (BFH, I S 24/13).

Damit besteht letztlich eine Normenkollision, weil Bundes- und Landesrecht im gleichen Sachverhalt (= Heranziehung zum besonderen Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Nach Art. 31 GG ist dann nur noch das Bundesrecht in Geltung (s. BVerfG, 2 BvN 1/95). Für die KiStG muss dies ggf. das BVerfG feststellen, für untergesetzliches Recht wie die staatliche Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse kann dies jedes Gericht.

Sofern ein Kirchenmitglied staatlichen Rechtsschutz begehrt, obliegt es den staatlichen Gerichten zu prüfen, ob die kirchlichen Bestimmungen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen, d.h., der Verfassung entsprechen (BVerfG, 2 BvR 443/01). Wo diese Mindestanforderungen stehen, hat das BVerfG in 2 BvR 591/06 etc. geklärt, was das bedeutet, hat der BFH in I B 109/12 festgestellt. Wenn kirchliche Bestimmungen nicht der Verfassung entsprechen, sind sie nicht staatlich genehmigungsfähig, z.B. wg. Art. 20 (3) GG (so zumindest die Theorie).

Näheres in der Klagebegründung in Abschnitt IV 4.4.

 

Stand 07/2016, redaktionell überarbeitet 01/2018

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

………………………………………..

<<< Zum Seitenanfang

…….Zur nächsten Seite >>>

 

 

______________________

Anmerkungen

[1]  aus: http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331677
Manche Kirchen erstrecken sich über mehrere Bundesländer, so dass unterschiedliche Fälle vorstellbar sind. Siehe z.B. die Kirchenkarte der EKD oder die Karte der Diözesen in Deutschland.

„Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Kirche innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Kirche. Die Frage der Aufteilung der Kirchensteuer ist hierbei unerheblich. Diese Rechtsfolge beruht für die Evangelische Kirche auf dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD und für die katholische Kirche ergibt sie sich aus dem Codex Juris Canonici.“
aus: https://www.ekd.de/download/kirchensteuer_petersen.pdf, S.12.  Dort auch weitere Einzelheiten.
„Die Kirchengemeinden werden automatisch via Einwohnermeldeamt über Umzüge informiert.“  http://www.umziehen.de/an-ab-ummelden-bei-umzug/#c2429

[2]   s. dazu Links in Kapitel V

[3]   Art. 140 GG mit Art. 137 (6) und (7) WRV.

[4]  siehe z.B.: § 2 KiStG BaWü, § 7 KiStG Hessen, § 1 (2) und § 4 (1) KiStG HH

[5]  vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.12.1983 – II R 170/81 D, Urteil des FG BaWü vom 15.12.2000 – 9 K 258/00  Ziffer 1 cc, ebenso FG BaWü 9 K 131/00,

Mit „Bestimmtheit“ ist in diesem Fall gemeint, dass die Steuer nicht willkürlich ermittelt wird, sondern dass der Steuerpflichtige anhand der Bestimmungen nachvollziehen bzw. vorausberechnen kann, wie hoch die zu zahlende Steuer ist.

[6]   Für Einzelheiten siehe die Kirchensteuergesetze der einzelnen Bundesländer, z.B. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/ oder den jeweiligen Landesservern.

[6a]  siehe z.B.: http://www.steuer-forum-kirche.de/faq-abzug.htm:

„Für den Kirchenlohnsteuerabzug gilt in allen Bundesländern das Prinzip der Betriebsstättenbesteuerung. Danach hat der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch für solche kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (mit dem am Sitz der Betriebsstätte geltenden Hebesatz) einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als dem der Betriebsstätte haben. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz kann er beim Finanzamt beantragen, die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Hebesatz einzubehalten.“

[7] Es gibt keine allgemeinverbindliche steuerliche Definition der Begriffe „konfessionsverschiedene“ bzw. „glaubensverschiedene“ Ehe. Dies liegt daran, dass lt. Art. 140 GG iVm Art. 137 (8) WRV Sache der Länder ist, die Bestimmungen dieses Artikels zu den Kirchen und somit auch zur Kirchensteuer auszufüllen. Nach gegenwärtigem Stand haben sich die Länder eben für unterschiedliche Definitionen entschieden, die eben im jeweiligen Bundesland gelten.

Die theologischen Definitionen der Kirchen zu diesen Begriffen spielen hier keine Rolle, da das Besteuerungsrecht der Kirchen dem staatlichen Recht unterliegt.

[8]    zur Abgrenzung der konfessionsverschiedenen Ehe:
Verschiedene „steuerberechtigte“ Kirchen: Saarland.
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein keine klare Definition.
Ansonsten verschiedene „steuererhebende“ Kirchen.

Nach Steuer-forum-Kirche.de,  Stand Juli 2015

[9] Beispiel: Das KiStG Sachsen-Anhalt bestimmt in § 3 (1) 5:
„5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).“

Die KiStO der Evang. Landeskirche Anhalt bestimmt in § 5 (1) 3: besonderes Kirchgeld, wenn der Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Das Gebiet dieser Landeskirche liegt in Sachsen-Anhalt. Die größere Evang. Kirche in Mitteldeutschland geht ebenfalls von „steuerberechtigt“ aus, also anders als KiStG des Landes, in dem sie liegt.

[10]  vgl. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331677 , Abschnitt 5.3.1, Fußnote 33.

[11] vgl. z.B. § 6 (3) KiStG BaWü. Das KiStG Hessen sagt dazu nichts, ebenso Hamburg.

[12]  http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_ftn31 ,  Ziffer 5.2

[13]  z.B. BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 85/94) BStBl. 1995 II S. 547, Leitsatz

Der BFH verweist hier darauf, dass auch ein nicht-verdienender Ehegatte wegen der gemeinsamen Einkommensteuerschuld bei Zusammenveranlagung hier kirchensteuerpflichtig werden kann, sofern seine Kirche KiESt erhebt. (Ziffer II 2a).
Die weitere Begründung in diesem Urteil ist allerdings ziemlich fragwürdig (vgl. hier in Abschnitt III 4.1).

[14]  Dies geschieht i.d.R. nicht im Gesetzestext, sondern in den Begründungen zum Gesetzentwurf.
Bsp.: Landtag von Baden-Württemberg,12. Wahlperiode, Drucksache 12/ 1520, 22. 05. 97, S. 6
Niedersächsischer Landtag  −  14. Wahlperiode Drucksache  14/2831 v. 31.1.2001, S. 7
In den Gesetzesänderungen von 2014/15 scheint dies nicht mehr der Fall zu sein, was an Rechtslage nichts ändert.

[15]   BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2

[16] Eine implizite Definition der „glaubensverschiedenen Ehe“ findet sich meist in der Aufzählung der zulässigen Steuern im jeweiligen KiStG.

Bis etwa Mitte 2014 bezogen sich einige KiStG dabei auf die Mitgliedschaft in einer „steuerberechtigten“ Weltanschauungsgemeinschaft.  Stand Juli 2015 gehen die meisten KiStG von „steuererhebend“ aus.

Hessen (§ 2 (1) 5 KiStG)  und das Saarland (§ 4 (1) 5 KiStG) verwenden nach wie vor „steuerberechtigt“.
Inzwischen (2017) hat auch Hessen auf „steuererhebend“ umgestellt.

Bayern hat für die glaubensverschiedene Ehe zwei unterschiedliche Bestimmungen:
a) Kirchgeld:  „[Kirchensteuern können erhoben werden] in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.“ (Art. 4 (3) KiStG Bayern). Dies bedeutet „steuerberechtigt“.
b) Kircheneinkommensteuer:  „Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage  ….“ (Art. 9 (2) KiStG Bayern) Dies bedeutet „steuererhebend“.

NRW und RP sehen das besondere Kirchgeld für diejenigen vor, deren Ehepartner nicht einer beiden großen christlichen Konfessionen angehört:
„als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.“
Kirchensteuerpflichtig lt. Gesetz sind aber nur „alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche“.
vgl. § 3 (1) iVm § 4 (1) 5 KiStG NRW, bzw. § 4 (1) iVm § 5 (1) 5 KiStG Rheinland-Pfalz.

Schleswig-Holstein, § 3 (1) KiStG:  „besonderes Kirchgeld von Kirchsteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)“  („Religionsgesellschaft“ ist der Begriff aus Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV), der die Weltanschauungsgemeinschaften nicht mit einschließt. Diese sind aber lt. Art. 140 GG iVm Art. 137 (7) WRV gleichgestellt.)

Ob das alles in ELSTER korrekt so programmiert ist, wissen wir nicht.

[17] Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Meck-Pomm, Nds., NRW, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Nach Steuer-Forum-Kirche.de,  Stand Juli 2015.

Beispiele für Formulierungen:

§ 19 (4) KiStG BaWü:
„Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner zu erheben, so ist dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage maßgebend. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben.“
Die Falleingrenzung „Ist die KiESt nur von einem Ehepartner zu erheben“ kann wunderschön hin- und herinterpretiert werden. Sie kann a) aufgefasst werden als Regelung für den Fall, dass KiESt (i.GGs. zu besonderem Kirchgeld) zu erheben ist, oder b) als Regelung dafür, dass nur von einem und nicht von beiden Ehegatten KiESt zu erheben ist. Der Kontext des § 19 zeigt, dass letztere Auffassung zutrifft.

§ 9 (2) KiStG Bayern: … so wird die Umlage …
„2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt.“

§ 4 (3) KiStG Berlin:
„Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt.“

§ 5 (3) KiStG Brandenburg:
„Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt.“

Mit Formulierungen in Gesetzestexten wie „ist zu“, „erhebt“ (imperativer Präsens) soll die Behörde gebunden werden und im Gegensatz zu Kann-Bestimmungen keinen Ermessenspielraum haben. http://hdr.bmj.de/page_b.1.html   Randnr. 82 und 83.  Hrsg.: BM Justiz und Verbraucherschutz.

[18].  vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8.4.1997 – I R 68/96

[19]    Einzelne KiStG (z.B. Schleswig-Holstein) beziehen sich nur auf Religionsgemeinschaften, nicht aber auf Weltanschauungsgemeinschaften.
Wegen Art. 140 GG iVm Art. 137 (7) WRV sollte dies trotz einer „planwidrigen Regelungslücke“ keine materielle Konsequenzen haben, da „eine vergleichbare Sach- und Rechtslage“ vorliege. So nach altem Rechtsstand ein Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 12.2.2014 – 1 A 239/13 (unveröffentlicht, auffindbar über https://fragdenstaat.de/files/foi/28404/1a239_13.pdf )

[19a]  http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staat-Religion/Religionsverfassungsrecht/koerperschaftsstatus/koerperschaftsstatus_node.html

[19b]  http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html

[19c]  http://www.bfg-erlangen.de/portal/article/bfg-erlangen-ab-sofort-k-d-%C3%B6-r

[20]  http://www.heise.de/tp/artikel/33/33931/1.html,

http://www.galerie-der-kirchenkritik.de/kirchenaustritt.html

http://www.bfg-augsburg.de/portal/node/359

http://www.bfg-bayern.de/portal/article/mitglieder-im-bfg-vermeiden-das-besondere-kirchgeld

Auf gute-frage.de haben wir sogar eine diesbzgl. Anzeige gesehen.

[21] In dem o.a. Aufsatz von Wolfgang Tamm http://www.heise.de/tp/artikel/33/33931/1.html wird der Eindruck nahegelegt,  dass die Verfassungsrichter Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt dies gesagt hätten. Der bfg hat dies wohl übernommen.

Dem ist nicht so, dies ist die Darstellung von Wolfgang Tamm. Das genaue Zitat aus dem Aufsatz bei heise.de lautet:

„Die Evangelische Kirche in Deutschland definiert den Begriff so:

Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine besondere Form der Kirchensteuer. Sie betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer, die keine Steuern erhebt.

Die Verfassungsrichter Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt teilen diese Auffassung nicht.

Mitglieder einer Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Angehörige einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen nicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden.“

Der feine Unterschied liegt in der Interpunktion: Doppelpunkt oder Punkt. Die zweite Einrückung ist kein Zitat der Verfassungsrichter, sondern eine Schlussfolgerung des Autors Wolfgang Tamm aus dem Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses 2 BvR 591/06 etc. Dort wird der Begriff der glaubensverschiedenen Ehe eingangs dadurch erläutert wird, dass nur einer der Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehöre.

Während bei heise.de der entsprechende Link bei den Namen der Verfassungsrichter auf die EkD nicht funktioniert , führt der Link in https://blasphemieblog2.wordpress.com/kirchensteuertipp/  auf den Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 u.a., den die genannten Verfassungsrichter gezeichnet haben. Der Begriff der Weltanschauungsgemeinschaft o.ä. kommt in dem Beschluss nicht vor.

Ob aus der o.a. Erläuterung, die keinen tragenden Grund dieses Beschlusses darstellt, die o.a. Schlussfolgerung gezogen werden kann, ist u.E. nicht gesichert, insbesondere, weil die KiStG der Länder zumeist auf „steuererhebend“ umgestellt wurden.  ( Näheres vgl. Abschnitt IV 4.2)  (siehe auch die Hinweise in Abschnitt I 2.6.1)

[22]   Auf http://hvd-niedersachsen.de/aktuelles/207-informationen-zum-besonderen-Kirchgeld wird darauf hingewiesen, dass diese Mitgliedsbeiträge nicht vom besonderen Kirchgeld entbinden. Der Hinweis, dass das Finanzamt die Beiträge nicht „verrechnen“ kann, erscheint unklar, da einige Kirchensteuerordnungen eine Anrechnung derartiger Beiträge auf das besondere Kirchgeld vorsehen.

[23]  s. z.B.  § 19 (4) KiStG BaWü,  § 3 (2) KiStG Hessen, § 5 (2) KiStG HH.
Ohne eine solche Regelung hätte die kirchlicherseits vorgesehene Vergleichsberechnung kein Gegenstück zum besonderen Kirchgeld.

[24] Dies ergibt sich aus den Fallunterscheidungen und den betreffenden Bestimmungen der KiStG.

Bei glaubensverschiedener Ehe wird nach den geltenden Bestimmungen letztlich der höhere Betrag aus KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds und besonderem Kirchgeld auf das Einkommen beider Ehegatten erhoben. Das besondere Kirchgeld ist dann höher als die KiESt, wenn das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes weniger als etwa 2/3 des Einkommens des kirchenfremden Ehepartners beträgt.

Wenn wegen einer solchen Mitgliedschaft gem. KiStG kein Kirchgeld erhoben werden darf, gibt es je nach KiStG mehrere Möglichkeiten:

– Die Ehe gilt als konfessionsverschieden. Es wird KiESt erhoben, entweder hälftig auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld (was fragwürdig ist) oder nach Einkommensanteilen.

– Die Ehe gilt weiterhin als glaubensverschieden. Es wird KiESt vom eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben. Fehlt ein solches Einkommen, geht die Kirche leer aus.

– Aufgrund inkonsistenter Bestimmungen im KiStG (z.B. „steuerberechtigt“ bei der glaubensverschiedenen Ehe, „steuererhebend“ bei der konfessionsverschiedenen Ehe) fällt das Thema durch die Ritzen, die Finanzverwaltung macht irgendwas.

In allen Fällen zahlt das Mitglied den Beitrag bzw. ggf. die Steuern seiner Weltanschauungsgemeinschaft.

[25]  http://blog.ganss.org/

Eine Durchsicht 05/2016 auf http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm hat folgendes ergeben:
– 13 Bundesländer definieren die glaubensverschiedene Ehe und damit das besondere Kirchgeld über „steuererhebend“
– Bayern bezieht sich „KdöR“, was gleichbedeutend „steuerberechtigt“ ist
– Rheinland-Pfalz nennt „kirchensteuerpflichtig“, was über eine zweite Bestimmung gleichbedeutend ist mit „steuererhebend“
– Saarland nennt „steuerberechtigt“.

[26] Wir empfehlen, bei Bedarf diesen Punkt im jeweiligen KiStG zu recherchieren, am einfachsten bei Steuer-Forum-Kirche.de, am sichersten über den Server der jeweiligen Landesregierung.

[26a]   https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/kirchensteuer-im-lohnsteuerabzugsverfahren-11-religionszugehoerigkeit-als-elstam_idesk_PI10413_HI1562786.html

[27] Der bfg Bayern sieht sich nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu machen, ob die Mitgliedschaft in einer derartigen Körperschaft im Bundesland A vor dem Kirchgeld auch im Bundesland B schützt. (Stand 12/2015) www.bfg-bayern.de Mitgliedschaft Befreiung Kirchgeld

[27a] http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html

Kirchensteuerberechtigte Religionsgemeinschaften:  http://www.lohn-info.de/lohnsteueranmeldung_kirchensteuer.html

Steuerordnungen findet man z.B. bei http://steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm

Die Liste der bundeseinheitliche Religionsschlüssel bei ELSTER  https://www.elster.de/download/Anlage_bundeseinheitlich_regligionsschluessel.pdf   gibt pro (Wohnsitz-)Bundesland an, ob eine Religionsgemeinschaft „hebeberechtigt“ ist. Vorsicht: Dies schließt die „Hebeberechtigung“ im Lohnsteuerabzugsverfahren mit ein, wie man am Beispiel des Landes Brandenburg erkennt, wo z.B. die Freireligiöse Gemeinde Mainz hebeberechtigt ist, obwohl sie dort nicht KdöR ist. D.h., sie kann von ihren Mitgliedern auch dann Kirchenlohnsteuer abführen lassen, wenn diese in einem Betrieb im Land Brandenburg beschäftigt sind, obwohl diese Religionsgemeinschaft dort nicht steuerberechtigt ist. Daher kann sie von ihren evtl. Mitgliedern in Brandenburg keine Kirchensteuer erheben.

[27b]  https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/kirchensteuer-im-lohnsteuerabzugsverfahren-11-religionszugehoerigkeit-als-elstam_idesk_PI10413_HI1562786.html

Entscheidend für die Kirchenlohnsteuer ist alleine der Eintrag zur Religionszugehörigkeit in der Lohnsteuerkarte. Diese Daten gehen von den örtlichen Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern. Aufgrund dieser Angaben ist der Arbeitsgeber verpflichtet, Kirchenlohnsteuer abzuführen. Für den Kirchensteuerabzug vom Lohn gilt das Prinzip der lohnsteuerlichen Betriebsstättenbesteuerung, wonach der Arbeitgeber die Kirchensteuer für alle kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Hebesatz einzubehalten und abzuführen hat, auch wenn die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als dem der Betriebsstätte haben. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer eine gegenüber der Finanzbehörde bestehende gesetzliche Verpflichtung. Teilweise schreiben die KiStG einen entsprechenden Antrag für auswärtige Religionsgemeinschaften vor, wenn diese im betreffenden Land nicht KdöR und somit nicht hebeberechtigt sind.
Näheres s. z.B. http://www.lohn-info.de/kirchensteuer.html, http://www.kirchenaustritt.de/steuer, http://www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.352040.de , https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Lohnsteuerabzugsmerkmale , http://www.lohn-info.de/kirchensteuer.html

[27c]   „Praxis-Beispiel:  Kirchensteuersatz nach Betriebssitz.
Ein in Baden-Württemberg wohnhafter Arbeitnehmer ist bei einer Firma mit Sitz in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Kirchensteuer mit 9 % berechnen (= Kirchensteuerhebesatz Rheinland-Pfalz). Der „zu hohe“ Steuerabzug kann durch Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. Bei Veranlagung ist die Kirchensteuer mit dem für das Wohnsitzland maßgebenden Steuersatz, also im Beispielsfall mit 8 % für Baden-Württemberg zu berechnen. Durch Anrechnung der Steuerabzugsbeträge wird die zunächst zu hoch einbehaltene Kirchensteuer durch das Finanzamt erstattet.“
Aus: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/kirchensteuer-im-lohnsteuerabzugsverfahren-14-hoehe-der-kirchensteuersaetze_idesk_PI10413_HI1562789.html

[28]  § 4 (4) 2 KiStG:  „Satz 1 gilt nicht, soweit in der Steuerordnung oder den Steuerbeschlüssen der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft Regelungen getroffen sind, nach denen die Kirchensteuern des Ehegatten eines Steuerpflichtigen, auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden.“

Kirchensteuerordnung der ev. Landeskirche Berlin-Brandenburg (kath. Diözese Berlin dto.):
§ 8 (1) : „Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.“  (§ 3 Kirchensteuerbeschluss ähnlich).

§ 9 der Kirchensteuerordnung der ev. Landeskirche Berlin-Brandenburg besagt (kath. Diözese Berlin dto.):
(1) bei glaubensverschiedener Ehe wird KiESt vom Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben.
(2) Wenn das besondere Kirchgeld höher ist als die KiESt wird das Kirchgeld erhoben.

[29]  vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz

[30]  Eine Übersicht findet man bei: http://www.steuer-forum-kirche.de

[31] s. z.B. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15264.xhtml?currentModule=home ,

http://www.kirchensteuerinfo.de/kirchensteuersaetze-nach-bundeslaendern-2129

[32]   siehe z.B. Landtag Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 12/1702 vom 3.7.1997.

[33]   siehe z.B. http://www.kirche-und-geld.de/kirchgeld.php ,

http://www.bistum-eichstaett.de/kirchgeld/

[34]   siehe z.B. https://www.nordkirche.de/service/kirchensteuer/freiwilliges-kirchgeld.html

[35]   Diese Kaskade der Rechtsgrundlagen wird in vielen Urteilen angeführt, am übersichtlichsten im BFH-Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 a und b (auch wenn der Leitsatz des Urteils eine Falschdarstellung ist, s. Abschnitt III 3.0)

[36]   Das Verfahren ist im jeweiligen Kirchensteuergesetz festgelegt; es dürfte bundeseinheitlich sein.

[37]   Rechenbeispiele s. z.B. http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680 Ziffer 5.3

[38]   Alle Zitate nach http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm

[39]  Einen guten Überblick gibt das http://www.steuer-forum-kirche.de/ , z.B. in   http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680

[39a] BaWü:  Eine Abgeordnete der Grünen ging davon aus, dass die Darlegungen zur Verfassungsmäßigkeit korrekt seien (was nicht der Fall war). Ein Vertreter der FDP verlangte die kirchliche Besteuerung des Haushaltseinkommens (was das BVerfG 1957 untersagt hatte). Ansonsten drehte sich die Diskussion im Wesentlichen um die Kosten der Erhebung des Kirchgeldes. Quelle: Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung 12/1520, Landtag BaWü, Drucksache 12/1702 vom 3.3.1997

NRW: Ein Kritiker hielt es für fragwürdig, dass das Kirchgeld nur bei Zusammenveranlagung greife. Da war wohl die verfassungsrechtliche Gundlage des besonderen Kirchgeldes von 1965 nicht so ganz klar. – Der Staatsssekretär legitimierte das besondere Kirchgeld aus der Wahrnehmung von kirchlichen Angeboten durch den nicht-verdienenden kirchenangehörigen Ehegatten, was andere wiederum nicht als steuerlichen Tatbestand ansahen. Keinerlei Benennung von BVerfG  1 BvR 606/60. Quelle: Kritische Fragen zum Kirchgeld. Haushaltsausschuss, Ausschussbericht, Landtag intern,  32 . Jahrgang, Ausgabe  1  vom 23.01.2001, S. 8

[40]   Dies steht i.d.R. nicht im Gesetz, sondern in den Gesetzgebungsunterlagen, aufgrund derer das besondere Kirchgeld jeweils ermöglicht wurde.

[41]   Aus: http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680 , Stand März 2015. Einige kleiner Religionsgemeinschaften haben wir im Text nicht aufgeführt: – Hessen: auch Freirel. Gemeinde Mainz u. Offenbach, jüd. Gemeinden Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen Kassel, Offenbach

[42]   Vgl. z.B. http://www.kirchenrecht-westfalen.de/static/30982.pdf ,

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Vorlage Kirchgeld Landessynode April 2012 ,

http://blog.ganss.org/post/anderungen-der-kirchensteuergesetze-in-bezug-auf-das-%22besondere-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe%22

[43]   Verantwortlich zeichnet Dr. Jens Petersen, Oberkirchenrat, Referent für Steuerfragen in der Finanzabteilung des Kirchenamtes der EKD https://www.ekd.de/personen/petersen.html

[44]   So z.B. BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4.   Netterweise stammt die zugehörige Rechtsgrundlage aus Urteilen zu Schätzverfahren bei Spielautomaten.

[45]   BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4 c

[46]  BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4 c

[47]   Die Kirchgeldtabelle findet sich auf vielen kirchlichen Seiten, so z.B. http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680 , Ziffer 5.3.3.   (Stand Mai 2015)

[48] vgl. z.B. https://www.nordkirche.de/service/kirchensteuer/besonderes-kirchgeld.html :

„Da sich der individuelle Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Ehegatten typisierend hergeleitet. Die Kirchgeldtabelle ist so aufgebaut, dass etwa 1/3 des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens dem Kirchenmitglied zugerechnet wird. Das Kirchgeld bleibt deutlich hinter dem Zuschlag zur Einkommensteuer zurück, der bei der Zusammenveranlagung in konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehen als Kirchensteuer hälftig auf jeden der beiden Ehegatten entfällt.“

Dahinter steht implizit der Gedanke, dass der Steuersatz der KiESt (8 oder 9 %) auf diese reduzierte Bemessungsgrundlage angewendet wird.

[49]   http://www.geldtipps.de/geldanlage/themen/besonderes-kirchgeld-und-abgeltungsteuer

[50]  http://www.steuerliches-info-center.de/DE/SteuerrechtFuerInvestoren/Person_Inland/Einkommensteuer/Steuertarif/steuertarif.html

[51]   http://www.kirchenabgeltungssteuer.de/

[52] Im Gesetzentwurf zur Änderung des KiStG Schleswig-Holstein wurde darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung der Kapitalerträge im Widerspruch zum Ziel einer anonymisierten Steuererhebung per Abgeltungssteuer stehen würde. Dies wäre auch nicht administrierbar, weil der kirchenfremde Ehepartner seine Kapitalerträge nicht offenbaren würde. (Landtags-Drucksache 18/1842 v. 6.5.2014, S. 14)

[53]    Einzelheiten für die einzelnen Kirchen finden sich z.B. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/ Die Bestimmung lautet meist: „Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.“

[54]   Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen sagt im Erlass vom 27. April. 1992 – 32 – S 2446-1 – 6069 (BStBl. 1992 I, 341): „Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten: Es ist eine Vergleichsberechnung ….“. (zitiert nach steuer-forum-kirche.de)
Die Abstimmung der obersten Finanzbehörden erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und mündet in gemeinsame Erlasse.

[55]   Stand April 2015 aufgrund einer Durchsicht der Kirchensteuergesetze der Länder auf steuer-forum-kirche.de. Das bayrische KiStG dürfte auch eine Vergleichsberechnung enthalten, dies ist aber wegen der eher unübersichlichen Formulierung nicht so recht erkennbar.

Das KiStG Schleswig-Holstein enthält ebenfalls die Vergleichsberechnung (§ 3 (4)), auch schon in der Fassung von 2009.

[56]   Eigene Berechnung nach dem Muster von http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680 Ziffer 5.3 Dies beruht auf den Kirchensteuergesetzen der Länder. Wegen der Kircheneinkommen­steuer muss der Einkommensteuertarif mit seiner Progression einbezogen werden.

[57]   Zusammenveranlagung im Splittingverfahren nach §§ 26, 26b EStG. Wird kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, wird auch kein besonderes Kirchgeld festgesetzt. http://www.kirchensteuern.de/Texte/KirchgeldHaupttext.htm .

Dies ergibt sich auch direkt aus dem Lohnsteuerverfahren, da seit den Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 2 BvR 31/62 usw. keine Kirchenlohnsteuer mehr von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben werden dar.

[58]   https://www.elster.de/,     http://de.wikipedia.org/wiki/ELSTER

[59]   Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG: „Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen …:   4 gezahlte Kirchensteuer; …“ s. z.B. auch http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16292.xhtml?currentModule=home
http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/sonderausgabenabzug.html

[60]   In Baden-Württemberg wurden bis vor einigen Jahren beide Beträge im Steuerbescheid aufgeführt. Mindestens seit 2012 ist dies nicht mehr der Fall.

[61]  BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 b) bb).
„Dass auf diese Weise, wie die Klägerin mit der Revision vorträgt, mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent.
Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– (sog. Taschengeldanspruch) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. Schriftlicher Bericht zu BTDrucks 2/3409, S. 37).“

BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII 48.73, Ziffer II 4 c:
„So liegt die Höhe des Kirchgeldes nach den Tabellensätzen der Kirchensteuerordnung der Beigeladenen im wesentlichen unter 1 v.H. der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens; demgegenüber wird für die Höhe des Taschengeldanspruchs, den die einkommenlose Ehefrau gegen ihren verdienenden Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse, also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes, gemäß § 1360 a BGB hat, ein Richtsatz von 5 bis 7 v.H. des Manneseinkommens genannt (…)“

Die Kirchen versuchen teilweise, das besondere Kirchgeld aus der Unterhaltspflicht oder dem Taschengeldanspruch zu begründen. Dies entspricht nicht der Rechtslage:

BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 3 b:
„Abgesehen davon trifft nach den §§ 1360 ff. BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) den Ehemann nicht mehr einseitig die Unterhaltspflicht; die Ehegatten sind vielmehr gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen Unterhalt zu leisten, muß er ihm die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Zu den persönlichen Bedürfnissen wird einhellig die Pflege religiöser, geistiger, politischer, kultureller oder sportlicher Interessen gerechnet. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß demgemäß dem anderen Ehegatten auch die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen.

Das hier streitige Problem betrifft jedoch nicht Inhalt und Umfang der Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Es geht nicht darum, ob etwa der Ehemann eine in der Person seiner Frau und aus ihren individuellen Verhältnissen oder Bedürfnissen entstandene Verpflichtung zu erfüllen hat. In Frage stehen nicht die Rechtsverhältnisse der Ehegatten unter- und zueinander, sondern ihr Verhältnis zu einer außerhalb der Ehe stehenden Institution.“
(Streitig war in 1 BvL 31/62, ob ein kirchenfremder Arbeitnehmer Kirchensteuer zahlen muss, allein weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.)

Mit diesen Zitaten ist im Übrigen auch geklärt, dass sich das besondere Kirchgeld – anders als von den Kirchen teilweise behauptet – , nicht aus dem Unterhaltsrecht begründet und schon gar nicht aus dem Haushaltseinkommen oder dem Wirtschaftsgeld, sondern dass im Unterhaltsrecht lediglich die Zahlung eines rechtlich bereits begründeten Kirchgeldes aus dem Taschengeldanspruch geregelt ist.

[62] BGH, Urteil vom 21.1.1998, XII ZR 140/96

Werbung