3. BFH-Entscheidungen nach I R 76/04

 

Das Urteil  des BFH  I R 76/04 ist die wohl meist-zitierte Entscheidung des BFH zum besonderen Kirchgeld, aber auch die am meisten falsch zitierte, auch seitens des BFH.

Entgegen seinem Leitsatz schränkt I R 76/04 die Heranziehung zum besondere Kirchgeld eindeutig auf das einkommenslose Kirchenmitglied ein. Die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen wird ebenfalls nur für diesen Fall als rechtmäßig angesehen, aber nicht so deutlich formuliert.
Auf dieser Undeutlichkeit gründet eine Kette von BFH-Entscheidungen, die behaupten, weil das besondere Kirchgeld grundsätzlich am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden dürfe, dürfe es auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes erhoben werden.

Dabei wird eine Entscheidung zur Alleinverdienerehe auf die Doppelverdienerehe übertragen. Diese Sachverhalte sind aber nicht vergleichbar, weil nach BVerfG  1 BvR 606/60 die Einkommenskonstellation für kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe entscheidend ist (ebenso: BFH  I B 109/12). Wenn das Urteil  I R 76/04 etwas zur Doppelverdienerehe entschieden hätte, wäre dies ein Verstoß gegen §§ 95 u. 96 FGO, wonach das Gericht über die Klage (und nichts anderes) entscheidet.

Die Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld, v.a. bei Doppelverdienerehe, kann man nur als haarsträubend bezeichnen:
Frei erfundene Begründungen entgegen der Rechtslage (I B 23/96, I B 43/96), Falschzitate (I R 76/04, I R 44/05), unzutreffende Nachweise (I R 76/04), Unkenntnis der eigenen Rechtsprechung (I R 76/04 und Folgeentscheidungen), Übertragung auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt (I R 44/05 ff.), Vergleichsberechnung komplett übersehen (I R 44/05 ff.), dadurch keine verfassungsrechtliche Begründung (I R 44/05 ff.), direkte Missachtung des BVerfG (I R 44/05 ff.), selektiv und lückenhaft (I R 44/05 ff.), eine sich selbst zerstörende Logik (I B 43/06), Missachtung der eigenen Rechtsprechung (I B 40/17), schlampig (I B 82/16). Nach den Maßstäben des BFH liegen qualifizierte Rechtsanwendungsfehler vor, weil eine entscheidungserhebliche Norm (die Vergleichsberechnung) übersehen wurde (BFH  V B 45/10, X B 110/11). Eine kompakte Zusammenfassung findet sich hier,  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH insbes. im dortigen Download.

Den I. Senat des BFH hat sich bei diesen nachfolgenden Entscheidungen nicht um das BVerfG gekümmert, munter das Gegenteil der offenkundig einschlägigen Norm verkündet und sich um die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich maßgeblichen BVerfG-Urteils nicht geschert. Die Nachweise stimmen nicht und sind anteilig frei erfunden. Und die Logik ist teils ganz schön brüchig.
Der I. Senat des BFH ist hier offensichtlich gewillt, zugunsten der Kirchen zu entscheiden, koste es was es wolle, und sei es der eigene Ruf und der der Institution. Denn professionellen Finanzrichtern dürften derart massive Fehler nicht unterlaufen. Aber der Vorsitzende des zuständigen I. Senats war ja mindestens seit 2013 bis Mitte 2018 auch Kirchengemeinderat.

 

Wir betrachten hier in Abschnitt III 3  zunächst  I R 76/04, weil die nachfolgenden Entscheidungen wie I R 44/05 durchweg auf einer fehlerhaften Rezeption dieses wichtigen Urteils beruhen und dann immer wieder zitiert werden – die Rechtsprechung wird zur Fehlerfortschreibung durch copy and paste.
In Abschnitt III 4 gehen wir auf die ebenso fehlerhaften Entscheidungen I B 23/96, I B 43/96 und I R 85/94 ein.

Chronologie:

  • 19.10.2005:   I R 76/04
  • 21.12.2005:    I R 44/05 beruft sich auf   I R 76/04
  • 21.12.2005:    I R 64/05 beruft sich auf   I R 76/04
  • 25.01.2006:    I R 62/05 beruft sich auf   I R 76/04
  • 20.12.2006:   I B 43/06 beruft sich auf
    .                           a)  I R 76/04 und
    .                           b)  I R 64/05,  I R 62/05, I R 44/05.
  • 29.01.2010:    I B 98/09 beruft sich auf
    .                           a)  I R 76/04 und
    .                           b) I R 64/05, I R 62/05, I R 43/06,
                             ansonsten ohne eigene Begründung
  • 12.10.2011:     I B 64/11 benennt I B 98/09.
  • 11.01.2017:      I B 82/16 (nicht veröffentlicht): verweist auf Darlegungsmängel
  • 27.09.2017:     I B 40/17 (nicht veröffentlicht): Beruft sich auf  I R 76/04 und I R 44/05 ff.
                         Erwähnt  I B 109/12 nicht.

In den Abschnitten III 3 und III 4 werden nicht angesprochen:

  • 08.10.2013:      I B 109/12, beruft sich nur am Rande auf I R 76/04
  • 16.02.2014:      I S 24/13, klärt Einzelpunkte zu I B 109/12

Damit sind lt. der Online-Entscheidungssuche des BFH alle relevanten Entscheidungen des BFH zu Sachfragen des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erfasst (Stand 04/2018). Es ist aber nicht auszuschließen, dass weitere fragwürdige Entscheidungen ergangen sind, die aber nicht veröffentlicht wurden, aus welchen Gründen auch immer. Für Hinweise auf evtl. weitere Entscheidungen wären wir dankbar. Hilfreich wären auch die Texte von Nichtzulassungsbeschwerden, damit man erkennt, welche Vorbringen der BFH übergangen hat.

 

Inhaltsverzeichnis:

3.1 BFH-Urteil  I R 76/04

3.2 Maßstäbe zur Beurteilung der BFH-Entscheidungen

3.3 BFH-Urteil I R 64/05

3.4 BFH-Urteil I R 62/05

3.5 BFH-Urteil I R 44/05

3.6 BFH-Beschluss I B 43/06

3.7 BFH-Beschluss I B 98/09

3.8 BFH-Beschluss I B 64/11

3.9 Zusammenfassung

.

3.1      BFH-Urteil I R 76/04

Obwohl die eigentliche Entscheidung nicht anzugreifen ist, müssen dennoch erhebliche Schwächen konstatiert werden.

Denn diese haben zu einer Schieflage der gesamten Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern geführt. Dies gilt v.a. für Entscheidungen des  BFH, dies aus I R 76/04 Ableitungen ohne Rücksicht auf das BVerfG getroffen haben, die man nur als krasse Missdeutung der offenkundig einschlägigen Norm bezeichnen kann. Keine davon ist ordnungsgemäß belegt. Daher ist vor der Analyse dieser Entscheidungen zunächst auf I R 76/04 einzugehen. Wichtig sind hieraus zwei Punkte:

  • Der Leitsatz von I R 76/04 beinhaltet eine falsche Generalisierung dieses Urteils für Alleinverdiener auf Doppelverdiener.
  • Zur Einkommenskonstellation ist das Urteil zwar eindeutig („einkommenslos“), aber nicht sonderlich deutlich, insbesondere nicht bei der Frage des Bemessung des Lebensführungsaufwandes.
    Dies wurde in der Folge genutzt, um mit windigen Begründungen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglied aus der Bemessung des Lebensführungsaufwandes zu begründen, ganz so als ob da nicht Finanzrichter, sondern Laiendarsteller am Werk wären.

.
3.1.1     Einleitung

Das Urteil  I R 76/04 des BFH ist eines der wichtigen Urteile zum besonderen Kirchgeld. Es wurde im BStBl. 2006 II S 274 veröffentlicht und ist damit für die Finanzbehörden verbindlich.

Nach dem Leitsatz von I R 76/04 verstößt das besondere Kirchgeld nach den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen nicht gegen Verfassungsrecht. Danach wäre das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienern zulässig.
Leider ist dieser Leitsatz falsch, obwohl/weil er – wohl von einem Richter des BFH – gegen privates Entgelt angefertigt wurde [1]. Rechtlich ist er völlig belanglos. Aber Behörden und Kirchen scheinen nicht das Urteil, sondern nur den Leitsatz zu lesen.

Des Weiteren regelmäßig behauptet, lt. I R 76/04 sei es verfassungskonform o.ä., dass besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern erhoben werden, weil ja das besondere Kirchgeld am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen werden. Auch das steht nicht in dem Urteil, bei näherem Hinsehen steht sogar das Gegenteil davon drin.

Es lohnt sich, den Abschnitt II 3 b) dieses Urteils sehr genau anzuschauen.

.
3.1.2    Kernaussage von I R 76/04

Der BFH hat mit seinem Urteil I R 76/04 vom 19.10.2005 den Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten entschieden, der gegen das besondere Kirchgeld wegen Grundrechtverletzungen geklagt hatte (I R 76/04, Ziffer I).  Sachverhalt ist also das besondere Kirchgeld bei Alleinverdienerehe. Die Relevanz der Einkommenskonstellation hat der BFH mit seiner Darstellung der Klage sowie mit dem Bezug auf das Obiter Dictum in BVerfG 1 BvR 606/60 explizit anerkannt.
Nach § 95 FGO entscheidet das Gericht „über die Klage“ durch Urteil; das Urteil bezieht sich demnach nur auf die jeweilige Klage und deren Sachverhalt und nichts anderes, und somit auf den dieser zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§ 44 (2) FGO). Nach § 96 (1) 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Das Klagebegehren richtete sich darauf, im Falle einer Alleinverdienerehe das besondere Kirchgeld zu vermeiden.
Demnach konnte der BFH hier nicht über den komplementären Fall von besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten entscheiden, denn dieser war nicht der betrachtete Sachverhalt, auch nicht Gegenstand des Verwaltungsaktes oder der Klage und auch nicht des Klagebegehrens. Der Kläger konnte ja nicht gleichzeitig mit und ohne eigenes Einkommen klagen. Schon deshalb kann dieses Urteil nicht als Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern herangezogen werden.

.
Die Urteilsbegründung verweist bzgl. Art. 2 (1) GG im Kern darauf, dass die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes „insoweit“ verfassungsrechtlich unbedenklich sei, als sie sich gemäß BVerfG 1 BvR 606/06 auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten beziehe (ebd., Ziffer II 3 b) aa).  Entsprechend lägen im Streitfall auch keine Grundrechtsverletzungen vor. (Näheres in Abschnitt II 6.5.1)
„Insoweit“ besagt genauso wie „insofern“ einschränkend, dass eine Aussage dann und nur dann gültig ist oder zutrifft, wenn der Sachverhalt oder die Bedingung, auf den sich „insoweit“ bezieht, gegeben ist. Von einem Fehlen von Grundrechtsverletzungen kann also lt. I R 76/04 nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Vorgabe „einkommenslos“ des BVerfG vorliegt, ansonsten eben nicht.
Dass dies so zu verstehen ist, ergibt sich aus dem zweimaligen Hinweis des BFH auf das grundlegende Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60: Zu Beginn dieses letzten Absatzes in Ziffer II 3 b) aa) und direkt als Nachweis hinter „insoweit“. Das BVerwG, das der BFH hier als weiteren Nachweis nennt, hat das besondere Kirchgeld ebenfalls ausschließlich für den einkommenlosen kirchenangehörigen Ehegatten verhandelt und nur dafür für rechtmäßig angesehen. (Urteil vom 18.2.1977 – VII 48.73, Ziffer I, II 3 d, II 4 c)

Es ist nach Klage, Fallkonstellation, Urteilsbegründung und herangezogenen Rechtsquellen eindeutig, dass das Urteil I R 76/04 das besondere Kirchgeld ausschließlich für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten als verfassungskonform angesehen hat, nicht aber für den Fall eines eigenen Einkommens dieses Kirchenmitglieds. Diesen Feststellungen zu Erhebung eines besonderen Kirchgeldes stehen die dem folgenden Darlegungen des BFH zu Bemessung und Vollzug dieses Kirchgeldes nicht entgegen, da die Bemessung einer Steuer einen rechtmäßigen Besteuerungsgrund voraussetzt und erfordert. (vgl. Abschnitt II 4.3.3) Bei näherem Hinsehen (s.u.) bestätigen die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen ebenfalls nur für das einkommenslose Kirchenmitglied.

.
In Ziffer II 3 b) verweist das Gericht darauf, dass § 4 (1) 5 KiStG NRW die für das Kirchgeld im Streitfall erforderliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage enthalte; es folgt die o.a. Darlegung, die sich nach Streitfall und Begründung auf die Fallkonstellation des einkommenslosen Kirchenmitgliedes bezieht.

In dieser Richtung – wenn einkommenslos dann Kirchgeld rechtskonform – ist die  Darlegung des BFH in I R 76/04 in Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, außer dass man ein paar Punkte hätte präziser fassen können.

.
3.1.3   Umdeutung der Entscheidung im Leitsatz

Der übliche Leitsatz ist in Bezug auf das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe eine glatte Falschdarstellung und besagt das Gegenteil von dem, was diesbzgl. im Urteil I R 76/04 steht.

3.1.3.1  Der Leitsatz

Publikationen von I R 76/04 führen i.A. folgenden Leitsatz an:

„Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.“ (Hier nach lexetius)

3.1.3.2   Tatbestandsausweitung

Zu beanstanden ist allerdings der Umkehrschluss im Leitsatz in der Gegenrichtung, der sich versteckt hinter einer unzulässigen Generalisierung im Leitsatz zu diesem Urteil befindet:

„Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.“

Dieser Leitsatz beinhaltet und bedeutet u.a., dass es nicht gegen (Bundes-)Verfassungsrecht verstößt, wenn das besondere Kirchgeld nach diesen Bestimmungen auf Landesebene auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt wird. Das steht nicht im Urteil  I R 76/04 und ist entgegen der Rechtslage lt. BVerfG, insbes. 1 BvR 606/60.

Die schräge Logik des Leitsatzes ist:
Urteil: Einkommenslos => Kirchgeld hier rechtmäßig => KiStG rechtmäßig => Kirchgeld immer rechtmäßig => Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen rechtmäßig.

Genauer:

  • Bei einkommenslosem Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe ist das besondere Kirchgeld lt. BVerfG zulässig.
  • Die gültigen Bestimmungen (KiStG, KiSt-Beschlüsse) entsprechen diesen Vorgaben des BVerfG.
  • Also ist das besondere Kirchgeld im Streitfall auf Basis von KiStG etc.  in NRW zulässig.
  • Das KiStG NRW erlaubt ein besonderes Kirchgeld, und weil das im Streitfall verfassungskonform war, ist das KiStG diesbezüglich verfassungskonform.
    .
    Und jetzt kommt der Bruch der Logik:
  • Das KiStG NRW erlaubt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe, ungeachtet der Einkommenskonstellation.
  • Und weil das KiStG NRW bzgl. dem besonderem Kirchgeld beim einkommenslosen Kirchenmitglied verfassungskonform ist, darf das besondere Kirchgeld entgegen I R 76/04 lt. KiStG NRW auch bei eigenem Einkommen erhoben werden.

Der Sündenfall liegt in der Ausweitung des Besteuerungsgrundes (bzw. steuerlichen Tatbestandes) im KiStG entgegen BVerfG. (vgl. Abschnitt II 4.3)

Der BFH hat hier in I R 76/04 nach Streitfall und Urteilsbegründung nur geprüft, begründet und für rechtens befunden, dass das streitige besondere Kirchgeld im Falle des einkommenslosen Kirchenmitglieds rechtmäßig sei, auch was die landesrechtlichen Bestimmungen nach § 4 (1) 5 KiStG NRW angeht.
Der BFH hat hier aber nicht verhandelt, geprüft oder gesagt, dass dies auch für den komplementären Fall gilt, dass nämlich das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat. Es hat dies im Gegenteil mit „insoweit“ und dem Bezug auf das BVerfG-Urteil 1 BvR 606/60 (in Ziffer II 3 b) aa)  explizit ausgeschlossen.

Gleichwohl behauptet dieser Leitsatz generell, ohne Ansehen des Streitfalls, der Fallkonstellation sowie der bekannten Einschränkungen seitens BVerfG, dass die Einführung des besonderen Kirchgeldes nach § 4 (1) 5 KiStG NRW (also die Regelungen) für alle Kirchenmitglieder in glaubensverschiedener Ehe verfassungskonform sei, somit auch für Kirchenmitglieder mit eigenem Einkommen.

Diese Generalisierung ist aus dem Streitfall und der Urteilsbegründung nicht abzuleiten; sie ist im Gegenteil sogar ausgeschlossen. Frei erfunden bis gelogen.

3.1.3.3  Keine verfassungsrechtliche Prüfung von Bestimmungen

Die Behauptung im Leitsatz, das besondere Kirchgeld nach den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen sei verfassungsgemäß,  ist frei erfunden, weil diese Bestimmungen überhaupt nicht geprüft wurden.

Anders als der Leitsatz suggeriert, hat der BFH hier nicht die Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Regelungen zum besonderen Kirchgeld geprüft, er ist dazu nur ausführlich auf die Frage der Rückwirkung eingegangen. Im Hinblick auf Art. 3 (1) GG (Gleichheit) hat der BFH nur geprüft, ob wegen des Unterschiedes von KiESt und besonderem Kirchgeld ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege (Ziffer II 4). Eine wegen BVerfG  1 BvR 606/60 naheliegende Prüfung der Bestimmungen im Hinblick auf Art. 2 (1) GG (allg. Handlungsfreiheit) ist nicht erfolgt.

Auch die kirchlichen Bestimmungen wurden nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft, obwohl das Urteil in Ziffer II 2 a) auf einen entsprechenden Auftrag des BVerfG (in 2 BvR 443/01) erwähnt.

Der BFH hat nur die Verfassungsmäßigkeit des konkret streitigen besonderen Kirchgeldes bei Alleinverdienerehe beurteilt, nicht aber die dem zugrundeliegenden Bestimmungen, die das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienerehe zulassen.

Insoweit ist der Leitsatz eine Falschdarstellung.

3.1.3.4    Fazit

Der Leitsatz fasst das Urteil  I R 76/04 grob verfälscht zugunsten der Kirchen zusammen.

a)  Die Behauptung des Leitsatzes, dass die Einführung des besonderes Kirchgeldes in NRW nicht gegen die Verfassung verstoße, ist durch die Urteilsbegründung nicht abgedeckt. Die entsprechenden Bestimmungen wurden gar nicht geprüft. Frei erfunden.

b)  Die Behauptung des Leitsatzes, dass die Einführung „des besonderes Kirchgeldes“ (also generell und unabhängig von der Fallkonstellation) in NRW nicht gegen die Verfassung verstoße, ist durch die Urteilsbegründung nicht abgedeckt. Im Gegenteil: Das Urteil  I R 76/04 bezieht sich ausschließlich auf die Alleinverdienerehe und hat Heranziehung und Bemessung zum besonderen Kirchgeld unter Hinweis auf BVerfG 1 BvR 606/60 nur für diesen Fall für verfassungskonform erklärt. Eine Ausweitung auf die Doppelverdienerehe ist eine glatte Falschdarstellung, die dem Gericht einen Verstoß gegen §§ 95/96 FGO unterstellt.

Das Urteil  I R 76/04 bezieht sich nach Streitgegenstand und Urteilsbegründung ausschließlich auf den Fall der Alleinverdienerehe und darf wegen §§ 95/96 FGO nichts zur Doppelverdienerehe aussagen. Der Leitsatz generalisiert ungerührt die Entscheidung von I R 76/04 zur Alleinverdienerehe und dehnt sie damit gesetzeswidrig auf die Doppelverdienerehe aus.

Was für die Teilmenge „glaubensverschiedene Ehe mit einkommenslosem kirchenangehörigen Ehegatten“ gilt, gilt noch lange nicht für die Gesamtmenge „glaubensverschiedene Ehe ungeachtet der Einkommenskonstellation“ und ist lt. BVerfG 1 BvR 606/60 für die Komplementärmenge „glaubensverschiedene Ehe bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ sogar explizit ausgeschlossen, denn dann muss genau dieses Einkommen kirchlich besteuert werden (Ziffer C I 2). – Mengendiagramm:

Leitsatz I R 76-04

Eine solche Falschdarstellung zugunsten einer Partei sollte insbesondere bei einer separat vergüteten Nebentätigkeit eines beteiligten Richters noch dazu an einem höchsten Gericht nicht vorkommen.
Zusammen mit den nachfolgenden Rechtsfehlern der anschließenden Entscheidungen deutet dies auf systematisch sachfremde Erwägungen hin.

.
3.1.4  Bedeutung des Leitsatzes

Lt. BGH  I ZR 190/89 ist ein Leitsatz „eine an die Öffenlichkeit gerichtete Äußerung des erkennenden Gerichts“, „worin die Kernaussage der Entscheidung und der die Rechtsfindung leitende Satz zu sehen sind“ (II 3 b) cc).

Rechtlich gesehen ist es völlig egal, was im Leitsatz steht. Er ist nicht Bestandteil des Urteils, sondern eine private Meinungsäußerung (BGH I ZR 190/89).

 „Da der Leitsatz im verfahrensrechtlichen Sinne nicht Teil der Entscheidung ist, …“   (ebd., Ziffer 3 b) bb) )

Der Leitsatz ist lt. BGH I ZR 190/89 eine freiwillige, „außergesetzliche Zutat“ und nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung und daher rechtlich ohne Wirkung; er dient nur der Kommunikation (Ziffer II 3 b) bb).

Lt. BGH, Urteil  vom  21.  November  1991 – I ZR 190/89, setzt der amtliche Charakter eines Werkes die Verantwortung der Behörde dafür voraus. Dazu reicht es aus, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers – also nicht die erkennende Kammer o.ä. – einen solchen Leitsatz verfasst und publiziert, ggf. auch privat.

Der Leitsatz – auch der „amtliche“  – ist nach diesem Urteil des BGH  I ZR 190/89 dennoch nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung (Ziffer II 3 b) und somit ohne rechtliche Wirkung.

„Das Gesetz trägt in § 5 Abs. 1 UrhG mit der besonderen Erwähnung des amtlich verfaßten Leitsatzes neben der Entscheidung, der er zugeordnet ist, der Tatsache Rechnung, daß der Leitsatz – vom Fall des § 31 Abs. 2 BVerfGG ausgenommen – nicht Bestandteil der Entscheidung selbst ist, sondern eine außergesetzliche Zutat zu ihr (Heusinger, Rechtsfindung und Rechtsfortbildung im Spiegel richterlicher Erfahrung, S. 189).“  (Ziffer 3 b) bb) )

D.h., wer sich auf den Leitsatz von I R 76/04 beruft, beruft sich auf eine private Meinungsäußerung, die nicht Bestandteil des Urteils ist. Genausogut könnte man irgend jemand auf der Straße fragen.

,

3.1.5   Bemessung am gemeinsamen Einkommen auch bei Doppelverdienern

Es wird häufig – v.a. vom BFH – behauptet, dass das Urteil  I R 76/04 das besondere Kirchgeld bei Doppelverdiener dadurch erlaubt habe, dass im Urteil  I R 76/04 die Bemessung des besonderen Kirchgeld am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten erlaubt wurde. Nichts daran stimmt.

Das Urteil I R 76/04 bezieht sich auf das besondere Kirchgeld bei einer Alleinverdienerehe, nur darauf bezog sich die Klage. Nach §§ 95/96 FGO urteilt das Gericht über die Klage und nichts anderes. Schon deshalb sagt das Urteil  I R 76/04 nichts zum besonderen Kirchgeld bei einer Doppelverdienerehe aus, und insbesondere nichts zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes in diesem Fall. Die Frage war nicht eingeklagt, wurde daher auch nicht verhandelt oder gar entschieden. Aus evtl. ungenauen Formlierungen der Urteilsbegründung, insbesondere wenn man einzelne Sätze isoliert herauszieht, kann man nicht das Gegenteil ableiten.

Das Urteil  BFH  I R 76/04 besagt nicht, dass die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten auch bei Doppelverdienern zulässig ist, und schon gar nicht, dass dies die Heranziehung eines Kirchenmitglieds mit eigenem Einkommen zum besonderen Kirchgeld begründen könnte.

Das Urteil  I R 76/04 hat im Gegenteil das besondere Kirchgeld nur für das einkommenslose Kirchenmitglied für unbedenklich im Hinblick auf Art. 2 (1) GG angesehen und nur für diesen Fall und keinen anderen die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen für zulässig erklärt.

3.1.5.1 Heranziehungsgrund „einkommenslos“

Der Grund für die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist lt. BFH I R 76/04, dass die Unbilligkeit vermieden werden soll, dass das Kirchenmitglied bei erhöhter Leistungsfähigkeit „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Das genaue Zitat:

„Das BVerfG hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.

Die Kirchensteuer könne sich, um dies zu vermeiden, der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren.

Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268, 282, BStBl I 1966, 196; ebenso: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 18. Februar 1977 VII C 48. 73, BVerwGE 52, 104; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674, m. w. N.).
(BFH, I R 76/04, Ziffer II 3 b) aa), Rz. 29; Absätze und Hervorhebungen nur hier)

Die Formulierung zum Besteuerungszweck „um dies zu vermeiden“ benennt den Grund (genauer: Zweck) für die Besteuerung mittels des Besteuerungsmerkmals „Lebenführungsaufwand.
„Dies“ bezeichnet 1) die evtl. Unbilligkeit, und 2) den dieser zugrundeliegenden materiellen Tatbestand „mangels eigenen eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
Normativer Belastungsgrund ist danach die evlt. Unbilligkeit, materieller Belastungsgrund ist danach „mangels eigenen eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.

Fazit: Das Urteit I R 76/04 bezieht sich auf die Alleinverdienerehe und hat das besondere Kirchgeld nach Heranziehung und Bemessung explizit nur für den Fall des einkommenslosen Kirchenmitglieds als verfassungsrechtlich unbedenkblich bezeichnet. Angesichts des Sachverhalts (Alleinverdienerehe) und des zugehörigen Klagevorbringens durfte der BFH hier gar nicht über den Fall der Doppelverdienerehe entschieden, ansonsten läge ein Verstoß gegen §§ 95 und 96 FGO vor. Dann dann hätte das Gericht über etwas anderes als die Klage entschieden (entgegen § 95 FGO) und wäre über das Klagebegehren hinausgegangen (§ 96 FGO). Ein Kirchenmitglied kann nicht gleichzeitig mit und ohne eigenes Einkommen gegen das besondere Kirchgeld klagen.

 

3.1.5.2  Auch Bemessung basiert auf 1 BvR 606/60

Lt. BFH  I R 76/04 ist der für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab ausschließlich für Alleinverdiener im Hinblick auf Art. 2 (1) GG unbedenklich.

Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Text der Entscheidungsbegründung von I R 76/04 in Ziffer II 3 b) aa):

  • Grundlage für die Bemessung (!!) ist lt. I R 76/04 das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60, C II 2:
    „Der für die Bemessung des besonderen Kirchgelds herangezogene Besteuerungsmaßstab geht seinerseits wiederum auf die genannte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1965 zurück.“
    Lt. BVerfG 1 BvR 606/60 ist der Lebensführungsaufwand nicht Maßstab, sondern Gegenstand der Besteuerung (ebenso BVerfG 2 BvR 591/06 etc.). Wie I R 76/04 selbst sagt, ist dieser Lebensführungsaufwand schwer zu ermitteln. Durch die Begriffe „Bemessung“ und „Besteuerungsmaßstab“ ist klar, dass dieser Satz des BFH sich auf das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“ bezieht. Denn dieses ist unstreitig die Bemessungsgrundlage, wie es in jeder Kirchgeldtabelle steht.
    Selbst wenn dies anders wäre, sagt der BFH hier, dass der Besteuerungsmaßstab des besonderen Kirchgeldes auf die Setzung des BVerfG „einkommenslos“ zurückgeht.
  • „Mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gilt:
    „Das BVerfG hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.“
  • Um „diese“ Unbilligkeit zu vermeiden, darf der Lebensführungsaufwand besteuert werden.
    „Die Kirchensteuer könne sich, um dies zu vermeiden, der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren. Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten.“
  • Nach diesen drei Sätzen ist die Bemessung des besonderen Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten nur „insoweit“ verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie sich auf das einkommenslose Kirchenmitglied bezieht.

Der BFH sagt hier im ersten Spiegelstrich, dass der zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab (und nicht nur das Besteuerungsmerkmal aus dem dritten Spiegelstrich) an die Voraussetzung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ geknüpft ist. Aufgrund der Einschränkung „insoweit“ darf der zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab nicht angewandt werden, wenn das Kirchenmitglied nicht einkommenslos ist. Genau das steht im hier herangezogenen Urteil des BVerwG  VII C 48.73, am Ende von Ziffer II 4 c. Die ergibt sich zudem aus dem Hinweis auf den Taschengeldanspruch nach § 1360a BGB, der nur für den einkommenslosen Ehegatten relevant ist, weil diesem ein eigenes Einkommen vorgeht (BGH, XII ZR 140/96).

Schon damit sind die Folgeentscheidungen von I R 76/04 widerlegt.

3.1.5.3    „Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ nur Alleinverdiener

Es sei zulässig, den Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zu bemessen (ebd., II 3 b) bb). Dies wird mit Verweis auf mehrere Entscheidungen begründet, von denen die meisten etwas anderes besagen:

  • BVerfG 2 BvR 443/01: Der Hinweis zur Leistungsfähigkeit bezieht sich explizit auf die KiESt, wie das ganze Urteil. Die glaubensverschiedene Ehe bildet in dieser Hinsicht keine Gemeinschaft (BVerfG, 1 BvL 31/62, C I 2b), was das Zusammenrechnen der Einkommen bei glaubensverschiedener ausschließt. Das besondere Kirchgeld wird nur am Rande erwähnt, seine Bemessung überhaupt nicht. Keine Aussage zur Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.
    Damit folgt aus 2 BvR 443/01, dass diese Bemessungsmethode nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zulässig ist, denn sonst wäre ja eine Gemeinschaft gegeben.
  • BVerwG VII C 48.73: Bejaht die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, schränkt aber ein: Die Kirchgeldtabelle gilt nur für das einkommenslose Kirchenmitglied (ebd., II 4c)
  • BFH I R 85/94 bezieht sich nur die auf Verrechnung der KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe zwischen den Ehegatten, also weder auf Bemessung noch Heranziehung und schon gar nicht auf das besondere Kirchgeld.
  • BFH  I R 170/81 bezieht sich nur auf Alleinverdiener. Das im Detail recht ungenaue Urteil bestätigt das besondere Kirchgeld nur für Alleinverdiener (Ziff. C 1 a). Ansonsten geht es darum, ob § 4 (1) 1 des dortigen KiStG den Religionsgemeinschaften erlauben darf, Art und Höhe des Kirchgeldtarifs zu bestimmen. Der BFH verneinte dies wegen mangelnder Bestimmtheit. Soweit I R 170/81 auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen eingeht, sieht er es an das Obiter dictum von BVerfG 1 BvR 606/60 gebunden (I R 170/81, C 1 b).
  • BFH I B 23/96 ist eine Falschrezeption von I R 85/94  (s.o.), die bereits 1997 durch I R 68/96 korrigiert wurde (s.o.). Ansonsten geht diese „Begründung“ ins Leere:  I B 23/96 hat kein Wort zum „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ gesagt.

Damit bleibt als einzig nachvollziehbare Begründung für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen in BFH  I R 76/04 das Urteil des BVerwG VII C 48.73, das diese Methode nur für das einkommenslose Kirchenmitglied gebilligt hat und sie explizit darauf begrenzt hat (ebd., II 4c) (s. Abschnitt  II 6.6.2 ). Ähnlich BVerfG 2 BvR 443/01.

3.1.5.4  Erfundene Behauptungen

Nirgendwo in I R 76/04 steht, dass

  • das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds zulässig sei; im Gegenteil wird das besondere Kirchgeld explizit auf das einkommenslose Kirchenmitglied eingeschränkt;
  • der Lebensführungsaufwand auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen werden darf; im Gegenteil wird „der für die Bemessung des besonderen Kirchgelds herangezogene Besteuerungsmaßstab“ auf das einkommenslose Kirchenmitglied beschränkt.

Die zur Begründung herangezogenen Entscheidungen (BVerfG 1 BvR 606/60, BVerwG  VII C 48.73 besagen genau dieses und nur dieses: Kirchgeld und Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur wenn einkommenslos.

3.1.5.5   Nur eine Methode

BFH  I R 76/04 weist wie viele Gericht auf die Schwierigkeiten hin, den Lebensführungsaufwand tatsächlich zu ermitteln und bezieht sich dabei u.a. auf BVerwG, VII C 48.73. Dort steht:  „Diese Funktion des gemeinsamen Einkommens als bloßer Hilfsmaßstab läßt sich auch nicht in Frage stellen.“ (BVerwG, VII C 48.73, II 4 c). Die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten ist also nur eine Methode zur Berechnung der Steuer.
Eine Methode hat keine steuerbegründende Wirkung (BVerfG, 1 BvR 606/60, C I 2a).

3.1.5.6   Begriff „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“

Die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten ist an die Zusammenveranlagung der Ehegatten bei der Einkommensteuer gebunden (I R 76/04, II 3 b) cc). Wegen der o.a. Bindung des besonderen Kirchgeldes an „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bedeutet der Begriff „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ beim besonderen Kirchgeld demnach nur, dass eine Zusammenverlagung stattfindet, und gerade nicht, dass zwei Einkommen zusammengerechnet werden.

3.1.5.7   Doppelverdiener und das gemeinsam zu versteuernde Einkommen

Damit besagt  I R 76/04 u.a. wegen §§ 95, 96 FGO gerade nicht, dass die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen auch bei Doppelverdienern zulässig ist, geschweige denn, dass sich daraus die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern begründen lässt.  Alles andere ist frei erfunden. Der anders lautende Leitsatz ist rechtlich irrelevant da nicht Bestandteil des Urteils (s. BGH I ZR 190/89, Ziffer II 3 b) bb).

3.1.5.8  Logik oder Irrwitz?

Ansonsten wäre das Urteil diesbzgl. schlicht irrwitzig:
Das besondere Kirchgeld ist verfassungsrechtlich auf das einkommenslose Kirchenmitglied begrenzt, aber weil die Bemessung sich beim einkommenslosen Kirchenmitglied wegen der Zusammenveranlagung rein rechentechnisch auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bezieht, darf es auch bei einem eigenen Einkommen erhoben werden, sofern nur Zusammenveranlagung vorliegt – entgegen allem, was wenige Absätze vorher zur Begründung vorgetragen wurde. (s.u. das Beispiel zum Mähdrescher)

3.1.5.9   Nachfolgende Entscheidungen ohne Rechtsgrund oder Beleg

Das FG München hat darauf hingewiesen, dass Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe mangels Vergleichbarkeit des entschiedenen Sachverhaltes nicht auf Fälle von Doppelverdienerehe übertragen werden dürfen (1 K 708/17, S. 27). Diese Auffassung entspricht den tragenden Gründen von 1 BvR 606/60, wonach je nach dem, ob das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat oder nicht, anders zu besteuern ist.

Danach kann I R 76/04 mangels Vergleichbarkeit des Sachverhaltes nicht auf Fälle von Doppelverdienerehe übertragen werden.

Damit sind die nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die sich auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen berufen, in dieser Frage allesamt ohne Rechtsgrund. Denn I R 76/04 begründet diese Bemessung ausschließlich für Alleinverdiener.

Auffällig ist die zeitliche Abfolge der Entscheidungen. Das Urteil  I R 76/04 zur Alleinverdienerehe erging am 19.10.2005, das Urteil  I R 44/05 zur Doppelverdienerehe am 21.12.2005, ebenso das nahezu wortgleiche Urteil  I R 64/05. Das Duplikat  I R 62/05 folgte am 25.01.2006. Danach gab es nur noch Beschlüsse, die sich auf I R 44/05 etc. beriefen.

Lt. Geschäftsbericht liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BFH bei acht Monaten, NZB bei ca. sechs Monaten, Revision ohne Sachentscheidungen ca. ein Jahr. Danach darf man annehmen, dass die Verfahren  I R 76/04 bis IR 62/05 zeitlich parallel bei I. Senat des BFH vorlagen.
Könnte ja vielleicht sein, dass die Unschärfen in  I R 76/04 den Weg für die Folgeentscheidungen vorbereitet haben. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

3.1.6  Fazit

Der Leitsatz ist vom Inhalt des Urteils, dem er voransteht, nicht abgedeckt, und noch weniger von der Rechtsprechung des BVerfG. (s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)  Er stellt die Rechtslage und das Ergebnis dieses Urteils zu weitgehend und damit falsch dar. Der „amtliche“ Leitsatz stellt dem KiStG NRW insoweit – gewollt oder ungewollt – einen unzulässigen Persilschein aus. Er erweckt – „amtlich“ – einen falschen Eindruck von der Rechtslage.

Es steht nirgendwo im Urteil  I R 76/04, dass die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen des Ehegatten auch im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds (Doppelverdiener) zulässig ist. Noch weniger steht da, wie der I. Senat des BFH in seinen Folgeentscheidungen behauptet, dass die landesrechtlichen Regelungen verfassungsgemäß seien.  Im Gegenteil: I R 76/04 bezieht sich ausschließlich auf Alleinverdiener, hat nur dafür die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld für verfassungskonform erklärt, und hat nur dafür die Rechtmäßigkeit der o.a. Bemessung dargelegt und nachgewiesen.

Alles andere ist frei erfunden und/oder eine bewusste Falschrezeption oder Falschdarstellung. Dies gilt inbesondere auch für die Folgeentscheidungen des BFH wie I R 44/05.

.

3.2  Maßstäbe zur Beurteilung der BFH-Entscheidungen

Wenn wir nachfolgend die auf I R 76/04 aufbauenden Entscheidungen des BFH betrachten, tun wir dies nach nach folgenden Maßstäben:

  • Wurde die offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet oder in sonstiger nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet?  Wenn ja, liegt lt. BVerfG Willkür vor.
  • Wurde die Bindung an die tragenden Gründe von einschlägigen Urteilen des BVerfG berücksichtigt? Wenn nein, liegt ein Verstoß gegen Art. 20 (3) GG vor, die entsprechende Entscheidung darf nicht weiter verwendet werden.
  • Ist der Sachverhalt einer früheren Entscheidung mit dem Sachverhalt der aktuell betrachteten Entscheidung vergleichbar? Wenn nein, darf die frühere Entscheidung nicht zur Grundlage der neuen Entscheidung gemacht werden.

3.2.1  Willkür

3.2.1.1  Maßstab für Willkür

Willkür liegt vor, wenn eine Rechtsanwendung oder ein Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). (BVerfG 2 BvR 2530/16, III 1 a).

Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, und vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890). (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, VI B 58/16)

3.2.1.2  Einschlägige Norm

Die offensichtlich einschlägige Norm für das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe ist lt. 2 BvR 595/06 etc. das Urteil 1 BvR 606/60 in seiner Gesamtheit sowie insbesondere sein Obiter dictum (Ziffer C II 2). Danach ist diese Besteuerung nur in dem Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zulässig.

Jede andere Auslegung scheitert an der Wortlautgrenze  (2 BvR 2558/14 etc., Ziffer B II 1 d). Der Wille des Gesetzgebers kommt hier in den tragenden Gründen des Urteils 1 BvR 606/60 zum Ausdruck

3.2.1.3   Missdeutung der Norm

Gerichtliche Entscheidungen, die ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten billigen bzw. gebilligt haben, missdeuten diese offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise, indem sie das direkte Gegenteil davon entschieden haben. Damit liegt Willkür vor (BVerfG, 1 BvR 1243/88, Ziffer B II 2 a), entgegen dem Willkürverbot des  Art. 3 (1) GG.

Das Gericht muss wegen Art. 20 (3) GG eine Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer Norm begründen (BVerfG, 2 BvR 821/16, III 1).

3.2.2  Bindung an tragende Gründe

Kirchen, Behörden und Gerichte sind an die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 gebunden.

3.2.2.1  BVerfG 1 BvR 606/60 betrifft das besondere Kirchgeld

In BVerfG 1 BvR 606/60 sind lt. 2 BvR 591/06 die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt. Danach ist dort geklärt, wie die Verfassung im Hinblick auf die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe auszulegen ist. Es ist daher einschlägig (vgl. auch BFH  VI 59/65, Ziffer 5).

An die verfassungsrechtliche Klärung durch 1 BvR 606/60 sind die Kirchen unabhängig vom KiStG gebunden (BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3); vgl. auch BFH I B 109/12).

Spätestens seit BVerfG 2 BvR 591/06 etc. kann sich keine Kirche, keine Behörde und kein Gericht mehr damit herausreden, das Urteil 1 BvR 606/60 sei nicht relevant für das besondere Kirchgeld.

3.2.2.2  Bindungswirkung tragender Gründe

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3;  2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1; 2 BvL 3/10). Dies gilt auch für die Kirchen, soweit sie von Staat verliehene hoheitliche Befugnisse ausüben, insbesondere wenn in den KiStG oder kirchlichen Beschlüssen die Beachtung der AO festgeschrieben ist.

Eine Missachtung dieser Bindungswirkung bedeutet einen Verstoß gegen Art. 20 (3) GG und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1).

Die Gerichte sind durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfG, 2 BvR 1018/74, B I 3).

3.2.2.2  Tragende Gründe von 1 BvR 606/60

Die für das besondere Kirchgeld relevanten tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 besagen kurzgefasst:

  • Bei eigenen Einkommen ist KiESt zwingend. (C I 2)
  • Ein Zusammenrechnen des Einkommens des Kirchenmitglieds mit dem seines konfessionslosen Ehepartners ist nicht zulässig.
    • Zusammenrechnen der Einkommen besteuert unzulässigerweise auch den konfessionslosen Ehegatten kirchlich.  (C I 1)
    • Dieses System steht mit den Grundsätzen einer gerechten Besteuerung nicht in Einklang,weil ihm der sachgerechte Besteuerungsmaßstab fehlt. (C I 2)
    • Die Einkommen der beiden Ehegatten einer gv Ehe dürfen nicht zusammengerechnet werden.   (C I 2a)
    • Mit dem Zusammenrechnen wird das  Einkommen eines Nichtsteuerpflichtigen wird zur Berechnung der Steuer eines Steuerpflichten herangezogen.  (C I 2a)
    • Die Systemwidrigkeit wird besonders darin deutlich, dass hier das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird.  (C I 2 d)
    • Ehegüterrecht, Unterhaltsrecht oder  Güterstand ändern an dem Verbot des Zusammenrechnens nichts. . (C I 2b)
  • Eine Methode hat keine steuerbegründende Wirkung.  ( C I 2a)

Wenn und soweit ein besonderes Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen festgesetzt wird, sind diese tragenden Gründe verletzt.

 

3.2.3  Vergleichbarkeit des Sachverhaltes

3.2.3.1  Übertragbarkeit von Entscheidungen

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können frühere Entscheidungen nur dann auf einen neuen Sachverhalt übertragen werden, wenn dieser mit dem bereits früher entschiedenen Sachverhalt vergleichbar ist. Darauf weist auch der BFH immer wieder hin (z.B. X R 76-77/92, I R 103/00, VIII B 19/02, II B 5/88, II R 92, IX R 109/84, VII B 43/11, III B 21/12).

Das FG München hat darauf hingewiesen, dass Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe mangels Vergleichbarkeit des entschiedenen Sachverhaltes nicht auf Fälle von Doppelverdienerehe übertragen werden dürfen (1 K 708/17, S. 27).

Der BFH hat seinen Beschluss  I B 43/06 u.a. damit begründet, dass er in „vergleichbaren Konstellation“ ebenso entschieden habe, wofür frühere Entscheidungen zu Doppelverdienerehen nannte.

3.2.3.2  Beurteilung der Vergleichbarkeit

Die Vergleichbarkeit wird in derartigen Fällen von den Gerichten danach beurteilt, inwieweit bestimmte Merkmale des tatsächlichen Sachverhaltes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen (vgl. z.B. BFH  III R 33/14). Dazu wird der tatsächliche Sachverhalt zu vergleichen, was der BFH in VI B 25/17 am Beispiel der Hundehaltung sehr konkret durchgeführt hat; ähnlich in III R 33/14 zur Vergleichbarkeit von Dienstwagennutzung und Darlehen.

Für das Thema „besonderes Kirchgeld“ ist zu klären, ob und inwieweit Fachgerichte frühere Entscheidungen auf nicht vergleichbare Sachverhalte übertragen haben, und zwar insbesondere bei etlichen Entscheidungen des BFH. Daher müssen Entscheidungen der Fachgerichte von der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausgeschlossen, da ansonsten die Möglichkeit von zirkulären Begründungen besteht.

Die Frage evtl. unterschiedlicher Rechtsfolgen von unterschiedlichen tatsächlichen Sachverhaltskonstellationen ist daher anhand der verfassungsrechtlichen Grundlagen der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe zu beantworten, und nicht anhand von nachgeordneten Entscheidungen der Fachgerichte.

3.2.3.3  Vergleichsmaßstab

Verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld ist lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60, in dem das BVerfG „über den Einzelfall hinaus“ zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe entschieden hat. Dies hat der BFH in seinem Beschluss I B 109/12 nahezu wortlgleich aufgegriffen und daraus eine „eindeutige Rechtslage“ abgeleitet.

3.2.3.4  Beurteilung der Vergleichbarkeit

a) Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 zwei Sachverhaltskonstellationen unterschieden, an die es unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft hat. Diese unterscheiden sich lediglich darin, ob der kirchenangehörige Ehegatte einer glaubensverschiedenen Ehe ein eigenes Einkommen hat oder nicht.

aa)  Ausgangssachverhalt des Verfahrens 1 BvR 606/60 war, dass der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hatte (ebd., Ziffer A II).
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf, hat das BVerfG festgestellt, dass der damalige Halbteilungsgrundsatz verfassungswidrig ist und dass die Kirche, sofern sie das Einkommen besteuert, das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes besteuern muss (ebd., C I 2) und nur dieses besteuern darf (ebd., C I 1). Danach ist bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds KiESt und nichts anderes zu erheben, das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten nicht herangezogen werden, auch nicht über irgendwelche Rechenmethoden.

bb) Im Obiter dictum in Ziffer C II 2 hat das BVerfG ergänzend den komplementären Sachverhalt betrachtet, nämlich dass kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“). Daran hat das BVerfG eine andere, nur optionale Rechtsfolge geknüpft, nämlich die Möglichkeit, den sog. Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds zu besteuern.

cc)  Die beiden Sachverhaltskonstellationen sind disjunkt: Entweder hat der kirchenangehörige ein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder er hat es nicht. Tertium non datur. Erkennbar ist die bei Zusammenveranlagung im Einkommensteuerbescheid daran, ob der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte zu versteuern hat (Betrag > 0) oder nicht.

c) Das BVerfG hat  in 1 BvR 606/60 das Vorliegen eines eigenen Einkommens letztlich wegen Art. 2 (1) GG als entscheidendes sachliches Differenzierungskriterium (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11, 1 BvL 13/11, Rn 70ff) für die kirchliche Besteuerung festgelegt (BVerfG, 1 BvR 606/60; C I 1 und 2), da die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf.

d)  Danach handelt es sich bei der glaubensverschiedenen Alleinverdienerehe (einkommensloses Kirchenmitglied) und der glaubensverschiedenen Doppelverdienerehe im Hinblick auf die kirchliche Besteuerung wegen der unterschiedlichen Einkommenskonstellation nach der für das besondere Kirchgeld verfassungsrechlich maßgeblichen Rechtsprechung der BVerfG um zwei unterschiedliche Sachverhalte, für die unterschiedliche Normen gelten, weil eben ansonsten Art. 2 (1) GG verletzt wäre.
Damit sind die beiden Sachverhalte wegen der daran anknüpfenden o.a. unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht vergleichbar.

e)  Gleiches ergibt sich aus den tragenden Gründen des Urteils 1 BvR 606/60 (s.o.).
Wenn die kirchensteuerlichen Konsequenzen einer Alleinverdienerehe (besonderes Kirchgeld anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten) auf die Doppelverdienerehe übertragen werden, also auch hier das besondere Kirchgeld erhoben wird, ergeben sich Widersprüche zu den tragenden Gründen dieses Urteils (u.a. kein Zusammenrechnen der beiden Einkommen), die eine Missachtung der Bindungswirkung nach § 31 (1) BVerfGG bedeuten. Dies gegen Art. 20 (3) GG und verletzt den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 (1) GG. (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1)

f)  Das BVerwG hat in seinem Urteil  VII C 48.73 zur Anwendbarkeit der Kirchgeldtabelle gesagt, sie zwar zulässig sei, dass bei ihrer Anwendung aber berücksichtigt werden müsse, dass diese Besteuerung vom BVerfG für das einkommenslose Kirchenmitglied ermöglich worden sei. Danach sind die Sachverhalte mit und ohne eigenes Einkommen hier nicht vergleichbar.

3.2.3.5  Nicht vergleichbare Sachverhalte

Bei glaubensverschiedener Ehe stellen die Alleinverdienerehe und die Doppelverdienerehe danach lt. BVerfG 1 BvR 606/60 im Hinblick auf die kirchliche Besteuerung zwei unterschiedliche und nicht vergleichbare Sachverhalte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen dar.

Gleiches ergibt sich aus dem Beschluss des BFH  I B 109/12, der aufgrund von BVerfG 2 BvR 591/06 etc. als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt hat: „Nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ „orientiert sich das besondere Kirchgeld“ am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. 2 BvR 591/06 etc. bezog sich ausweislich seiner Vorverfahren auch auf das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehen. Danach haben das BVerfG und der BFH die Alleinverdienerehe und die Doppelverdienerehe in Bezug auf das besondere Kirchgeld als getrennte, nicht vergleichbare Sachverhalte angesehen und das besondere Kirchgeld nur für Alleinverdienerehe als rechtmäßig angesehen.

Gerichtliche Entscheidungen können daher nicht vom einen auf den anderen dieser Sachverhalte übertragen werden, u.a. weil dadurch die Bindungswirkung tragender Gründe verletzt wird. Die Gerichte sind durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfG, 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3). Des Weiteren wird damit die jeweils einschlägige Norm (s.o.) krass missachtet, weil etwas anderes besteuert wird als vom BVerfG vorgegeben. Das bedeutet Willkür (s.o.).

Hinweis: Die nachfolgenden Kommentare zu div. BFH-Entscheidungen sind noch nicht vollständig auf das o.a. Bewertungschema umgestellt. Viele der entsprechenden Inhalte sind aber bereits vorhanden.

 

3.2.4   Belegte und unbelegte Behauptungen

(demnächst).

.
3.3       BFH-Urteil  I R 44/05

Der BFH hat es sich in seinem Urteil vom 21.12.2005 – I R 44/05 (Vorverfahren: FG Köln, Urteil vom 11. Mai 2005 – 11 K 6619/02)  recht einfach gemacht.

3.3.1   Darstellung von I R 44/05

Zunächst wird auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen, die wie üblich Bundesrecht ausblenden und damit auch die Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ – auf der sie aber beruhen. Danach ist das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe generell zulässig, unabhängig vom Einkommen des Kirchenmitglieds.

Der BFH behauptet, die betreffenden landesrechtlichen Bestimmungen (KiStG, KiStO, KiSt-Beschluss) zum besonderen Kirchgeld seien verfassungsgemäß. „Sie verstoßen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.“  Als einzige Begründung für diese seine Behauptung verweist der BFH auf sein früheres Urteil:

„Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf sein Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 (BFHE 211, 90) Bezug.“

 

3.3.2  I R 76/04 besagt das Gegenteil

I R 76/04 enthält (entgegen seinem Leitsatz; s.o. Abschnitt III 3.1) eine solche Bemerkung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen aber nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten und nur im Hinblick auf Art. 3 (1) GG. Im Hinblick auf den hier viel relevanteren Art. 2 (1) GG erörtert der BFH hier nur die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des streitigen besonderen Kirchgeldes (natürlich nur für die Alleinverdienerehe), aber nicht die Rechtmäßigkeit der staatlichen und kirchlichen Regelungen auf Landesebene. Somit deswegen entsprechen die o.a. Behauptungen des I. Senates nicht den Tatsachen.

Feststellungen in  I R 76/04 können wegen der sonstigen Vorgaben des BVerfG v.a. in 1 BvR 606/60 nicht einfach auf die Fallkonstellation „Doppelverdiener“ übertragen werden. (vgl. Abschnitt  II 2 und II 6) . In  I R 76/04 steht nämlich:

  • Der für das Kirchgeld herangezogen Besteuerungsmaßstab geht auf das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 zurück, das darauf hingewiesen habe, dass es unbillig erscheinen könne, wenn der kirchenangehörige Ehegatte bei hohem Einkommen seines Partners „mangels eigenen Einkommens krichensteuerfrei bliebe“.
  • Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten. (Nachweise)
    Hervorhebung nur hier.  (I R 76/04, Ziffer II 3 b) aa).
  • Mit „insoweit“ ist ausgeschlossen, dass Spiegelstrich zwei sich auf Doppelverdiener bezieht.

Damit sagt I R 76/04 in Bezug auf Art. 2 (1) GG explizit im Wortlaut das Gegenteil von dem, was der I. Senat hier in I R 44/05 behauptet. Lt. I R 44/05 ist es (gemäß den angeführten staatlichen und kirchlichen Bestimmungen) verfassungsgemäß, auch im Hinblick auf Art. 2 (1) GG, dass das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben wird. Lt. I R 76/04 ist diese Besteuerung nur „insoweit“ im Hinblick auf Art. 2 (1) GG verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie sich auf das einkommenslose Kirchenmitglied bezieht.

Die vom BFH hier angegebene Begründung in I R 76/04 besagt somit tatsächlich das Gegenteil dessen was in I R 44/05 behauptet wird. Das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 besagt das Gegenteil von dem was I R 44/05 behauptet. BVerfG  1 BvL 31/62 ebenso. (vgl. Abschnitt  II 2 und II 6)  Nicht folgerichtig. Siehe dazu auch Abschnitt II 4.1 und II 4.2.

3.3.3  BVerfG konterkariert

Das Urteil I R 44/05 enthält keinen Hinweis auf das BVerfG oder seine Rechtsprechung zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe.

Die offenkundig einschlägige Norm – mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei – wurde für den Streitfall ohne jede Begründung in ihr Gegenteil verkehrt, also krass missdeutet. Damit liegt nach den o.a. Maßstäben des BVerfG Willkür vor.

Die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich einschlägigen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen) wurde nicht beachtet. Eine Missachtung dieser Bindungswirkung bedeutet einen Verstoß gegen Art. 20 (3) GG und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1).

Die Gerichte sind durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfG, 2 BvR 1018/74, B I 3).

Das BFH-Urteil  I R 44/05 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

.
3.4       BFH-Urteil I R 64/05

Im Verfahren I R 64/05 hatten Doppelverdiener gegen ein besonderes Kirchgeld wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 (1) GG und gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. GG geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Der BFH sagt in seinem Urteil vom 21.12.2005 zunächst, dass die Bestimmungen auf Landesebene verfassungsgemäß seien, mit Verweis auf I R 76/04. Dem Kirchgeld liege ein eigenständiger Besteuerungsmaßstab zugrunde, „der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Kirchenmitglieds unabhängig vom Einkommensteuerrecht erfasst.“ Auch dazu wird auf I R 76/04 verwiesen.

Dieses Urteil I R 76/04 hat aber wie vorstehend dargelegt, in Ziffer II 3 b aa) das besondere Kirchgeld und somit die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen gem. BVerfG nur „insoweit“ für verfassungsmäßig gehalten, als es der Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ entspricht. Ansonsten greifen die gleichen Einwände wie zu I B 43/06 (s.o.).

Der BFH fährt fort:  „Der Einwand der Klägerin, sie müsse aufgrund ihres Einkommens ohnehin erhebliche Kirchensteuern zahlen, so dass es keiner „irgendwie gearteten Fiktion” bedurft hätte, um die aus dem eigenen Einkommen ersichtliche Leistungsfähigkeit „künstlich” —d.h.: unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten— zu erhöhen, geht fehl.“

Als Begründung für diese o.a. rechtswidrige Behauptung verweist der BFH in I R 64/05 lediglich auf den „eigenständigen Besteuerungsmaßstab“ des besonderen Kirchgeldes, ohne jede nähere Darlegung. Eine solche Eigenständigkeit mag sein, ist aber keineswegs eine Begründung für die hier vom BFH gezogene Schlussfolgerung. (vgl. dazu auch Abschnitt II 4.3.3)  Ein „Besteuerungsmaßstab“ kann nicht begründen, dass ein Nicht-Kirchenmitglied kirchlich besteuert wird.

Diese o.a.Wertung steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung des BVerfG, die lt. BVerfG-Beschluss 2 BvR 591/06 verfassungsrechtlich maßgeblich ist für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld:

  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds muss die Kirche dieses besteuern. (1 BvR 606/06, Ziffer C I 2 )
  • Es fehlt an der rechtlichen Möglichkeit, „dem  kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen“. (1 BvR 606/06, Ziffer C I 2a )
  • Es ist systemwidrig, wenn „das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird“. (1 BvR 606/06, Ziffer C I 2d )

Auch I R 76/04 zeigt, dass diese  „Begründung“ von I R 64/05 nicht tragfähig ist:

I R 76/04 bezeichnet das Kirchgeld ähnlich als „eigenständige Steuer“ (Ziffer II 3 b aa) und präzisiert sodann, dass der für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab – also das gemeinsam zu versteuernde Einkommen – auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 zurückgehe. Lt. BVerfG dürfe bei einkommenslosem kirchenangehörigem Ehepartner eine Kirchensteuer sich an dessen tatsächlichem Lebenszuschnitt orientieren. „Insoweit“ (!!!) sei der Lebensführungsaufwand ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Besteuerungsmerkmal.I R 76/04 bindet hier also die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes direkte an die Rechtsgrundlage für die Besteuerung dieses Lebensführungsaufwandes an.
Es folgt eine Darlegung zur hilfsweisen Bemessung des tatsächlichen Lebensführungsaufwandes, ohne dass die o.a. Einschränkung „insoweit“ relativiert oder widerrufen werden würde.

Das angeblich auf I R 76/04 aufbauende Urteil I R 64/05 formuliert einfach so das Gegenteil davon.

I R 76/04 sagt nirgends, dass die o.a. Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ nur für die Begründung, nicht aber für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes gilt. Und selbst wenn das so wäre, wäre es egal: Eine Steuer ohne Rechtsgrund darf nicht erhoben werden, dann braucht man sie auch nicht zu bemessen.
Entsprechend weist das Urteil des BVerwG vom 18.2.1977 – VII C 48.73 in Ziffer II 4 c darauf hin, dass bei der Anwendung dieses „Besteuerungsmaßstabes“ per Kirchgeldtabelle (die ja die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen mit beinhaltet) die Vorgabe des BVerfG berücksichtigt werden muss, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. I R 76/04 verweist In Ziffer II 3 b mehrfach auf dieses Urteil.

Der BFH begründet in I B 64/05 die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommens des Kirchenmitgliedes entgegen den klaren Vorgaben des BVerfG also allein und ohne inhaltliche Darlegung aus der Bemessung dieses Kirchgelds, die aber lt. BVerfG keine steuerbegründende Wirkung hat. Daher ist das Urteil im Hinblick auf die Erhebung von besonderem Kirchgeld ohnehin irrelevant.

.
Das BFH-Urteil  I R 64/05 enthält demnach insgesamt keine nachvollziehbare Begründung und steht in der Darlegung und im Ergebnis in direktem Gegensatz sowohl zum herangezogenen BFH-Urteil  I R 76/04 als auch vor allem zur grundlegenden diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG. Nicht folgerichtig. Es widerspricht ebenfalls der Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung vom 14.12.1965, insbesondere 1 BvR 606/60 und 1 BvL 31/62.

Das BFH-Urteil  I R 64/05 ist wegen seiner massiven Rechtsfehler ebenfalls nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu begründen, insbesondere nicht in anderen Verfahren.

Nach den Maßstäben des BVerfG liegt in I R 64/05 Willkür vor (Details s.o.). Wegen der Missachtung der Bindungswirkung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 darf  I R 64/05 nicht für weitere Verfahren herangezogen werden (Details s.o.).

.
3.5       BFH-Urteil  I R 62/05

Der BFH bezieht sich in I B 43/06 sodann gleichartig auf das BFH-Urteil vom 24.1.2006 – I R 62/05. Inhalt und Aufbau dieses Urteil entsprechen dem Urteil I R 64/05; einige Passagen sind wortgleich.

Der BFH nutzt hier den üblichen Trick, Bestimmungen und Fallkonstellation getrennt zu betrachten. Dies dürfte § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechen (vgl. Abschnitt III 1.6)

Abschließend bezieht sich der Senat auch hier ausschließlich auf sein Urteil I R 76/04, so dass auf die vorstehenden Anmerkungen zu verweisen ist.

Das BFH-Urteil I R 62/05 ist ebenso nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu begründen, schon gar nicht in weiteren Verfahren.

Nach den Maßstäben des BVerfG liegt in I R 64/05 Willkür vor (Details s.o.). Wegen der Missachtung der Bindungswirkung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 darf  I R 64/05 nicht für weitere Verfahren herangezogen werden (Details s.o.).

Das BFH-Urteil  I R 62/05 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht). (BVerfG, 2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1) Das BFH-Urteil  I R 62/05 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

.
3.6       BFH-Beschluss I B 43/06

Der Beschluss des BFH vom 20.12.2006 – I B 43/06 betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde von Doppelverdienern in glaubensverschiedener Ehe gegen ein besonderes Kirchgeld. Diese wird als „unbegründet“ zurückgewiesen.
In der Sache (materiell) wird damit rechtsfehlerhaft zugelassen, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf.

.
3.6.1   Die Begründung in I B 43/06

Die Begründung der verhandelten Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH nicht mitgeteilt. Nach Hinweisen auf das Landesrecht führt der Senat hier aus, dass aufgrund mehrerer seiner eigenen Entscheidungen (I R 76/04, I R 44/05, I R 64/05, I R 62/05) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestünden. Sodann:

„Entgegen der Sicht der Klägerin ergibt sich in ihrem Fall nicht dadurch eine für die verfassungsrechtliche Prüfung wesentliche Abweichung von den vom Senat bisher zu beurteilenden Sachverhalten, dass sie ihrem Beschwerdevorbringen zufolge im Streitjahr ein eigenes Einkommen von brutto 24 975 EUR erzielt hat.“ (Hervorhebung nur hier)

Der BFH sagt also, dass das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten für die verfassungsrechtliche Prüfung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe auch bei Doppelverdienern nicht relevant ist.

Der Senat fährt begründend fort (wobei der Satzbau ein wenig merkwürdig ist):

„Wie im Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl 2006 II S. 274, näher ausgeführt, hält es der Senat für grundsätzlich verfassungsgemäß, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten sich für die Bemessung des Kirchgeldes am Einkommen beider Ehegatten orientiert.“ (Hervorhebung nur hier)

Das Zitat ist nicht korrekt weil zu weit gehend.
In I R 76/04 hat der I. Senat nicht gesagt, dass diese Bemessungsmethode „grundsätzlich“ verfassungsgemäß ist. Dort steht nur „verfassungsrechtlich zulässig“, was weniger ist, wie man an den herangezogenen Nachweisen sieht, die diese Bemessungsmethode nur für das einkommenslose Kirchgeld als korrekt ansehen (s.o. bei I R 76/04).
Der I. Senat nutzt hier einen sprachlichen Trick: „Grundsätzlich“ bedeutet in der juristischen Fachsprache „das ist zwar im Grundsatz so, aber es gibt Ausnahmen“. Lesen kann man das natürlich auch so, wie der Laie das tut, nämlich als „immer“. In I B 43/06 wird die zweite Lesart verwendet, wie am darauf folgenden Zitat sieht.

Nächster Satz:

„Die Überlegungen des Senats umfassen demnach nicht nur den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern treffen in gleichem Maße auf die im Streitfall gegebene Situation eines nicht unerheblichen Eigenverdienstes des kirchenangehörigen Ehegatten zu.“ (Hervorhebung nur hier)

Mit „demnach“ kann sich der Senat nur auf seinen dem vorangegangenen Satz und somit auf das dort genannte Urteil I R 76/04 beziehen.

Der Senat begründet also seine Auffassung, dass Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds (also Ehe mit Doppelverdienern) verfassungsgemäß seien, eindeutig und ausschließlich damit, dass er in seinem eigenen früheren Urteil I R 76/04 die Heranziehung und Bemessung des Kirchgeldes am Einkommen beider Ehegatten für verfassungsgemäß erkärt habe.

I R 76/04 besagt das Gegenteil (s.u.)
Dies ist zudem entgegen den Festlegungen des BVerfG, wonach sich die Bemessung und insbesondere auch die Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Belastungsgrund der Steuer zu richten haben. (vgl. Abschnitt II 4.3.3)

Anzumerken ist noch, dass die anderen vom Senat in I B 43/06 eingangs angeführten Entscheidungen (I R 44/05, I R 64/05, I R 62/05) gar nicht die Erhebung, sondern nur die Bemessung des besonderen Kirchgeldes betreffen und ansonsten rechtsfehlerhaft mit I R 76/04 begründet sind. (dazu vorstehend)

.
3.6.2     Die Argumentationsfolge in I B 43/06

Schon die Argumentationsfolge in  I B 43/06 entspricht nicht der Rechtslage:

  • Der zweit-zitierte Satz aus I B 43/06 bezieht sich nur auf die Bemessung des besonderen Kirchgeldes.
    Der Senat behauptet damit, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsgemäß ist, weil seine Bemessung am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten verfassungsgemäß sei.
    Dies widerspricht direkt der Vorgabe des BVerfG, dass die Bemessung einer Steuer sich inhaltlich nach dem Belastungsgrund zu richten hat und nicht umgekehrt (vgl. Abschnitt II 4.3.3).
  • Lt. BVerfG wirkt eine Methode – hier also die „hilfsweise“ „typisierende“ Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen – nicht steuerbegründend. [2]
  • Steuerbegründend für das besondere Kirchgeld ist allein der in 1 BvR 606/60 vorgegebene Sachverhalt bzw. Tatbestand, der u.a. die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ beinhaltet. Auf diesen Sachverhalt hatte die Klägerin sich offensichtlich bezogen, der BFH hat nur die nachgeordnete Bemessung angesprochen.
  • Schon damit ist die Behauptung aus dem erst-zitierten Satz widerlegt, das eigene Einkommen sei für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant. Der BFH hätte dies zumindest erörtern müssen.

Der Beschluss  I B 43/06 kann die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern nicht begründen, da er sich nur auf die Bemessung, nicht aber auf den Rechtsgrund für die Erhebung eines solchen Kirchgeldes bezieht und so die Vorgaben des BVerfG aus 1 BvR 606/60 zur Fallkonstellation übergeht und negiert.

Wenn die Erhebung einer Steuer nicht begründet ist, braucht man nicht über ihre Bemessung zu reden.
Daher ist I B 43/06 genau genommen irrelevant.

3.6.3  Besonderes Kirchgeld und Mähdrescher

Der BFH argumentiert hier etwa so:

  • Das besondere Kirchgeld wird am zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten bemessen („grundsätzlich verfassungsgemäß“).
  • Ein Ehepaar in Zusammenveranlagung hat ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen.
  • Daran wird das besondere Kirchgeld bemessen.
  • Also wird das besondere Kirchgeld erhoben, egal ob das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat oder nicht.

Wir wenden diese wahrlich bestechende Logik – die Bemessungsmethode begründet die Heranziehung zu einer Steuer – auf eine andere Steuer an:

  • Die Kfz-Steuer wird nach dem Hubraum des Motors eines Fahrzeugs bemessen.
  • Ein mittlerer Mähdrescher hat einen Motor mit 7,7 ltr. Hubraum.
  • Daran wird die Kfz-Steuer bemessen.
  • Also wird Kfz-Steuer für den Mähdrescher erhoben.

Man muss dazu nur unterschlagen,

  • dass Arbeitsmaschinen wie ein Mähdrescher nach § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i. S. d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der KFz-Steuer befreit sind,
  • genauso wie die Gerichte beim besonderen Kirchgeld konsequent unterschlagen, dass lt. BVerfG 1 BvR 606/60
    1) bei einem eigenen Einkommen zwingend KiESt zu erheben ist, dass
    2) das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nur für das einkommenslose Kirchenmitglied erlaubt ist, und dass
    3) die beiden Einkommen der Ehegatten hier nicht zusammengerechnet werden dürfen.

Im bürgerlichen Leben nennt man so etwas eine Täuschung über eine Zahlungspflicht (§ 263 StGB (Betrug), vgl. BGH 4 StR 439/00, 5 StR 308/03).

.
3.6.4     Bezug auf  I R 76/04

Soweit der I. Senat des BFH seinen Beschluss  I B 43/06 mit seinem Urteil  I R 76/04 begründet, ist dies eine glatte Falschdarstellung. Dort steht das Gegenteil von dem, was der I. Senat einem hier erzählt. Die Darstellung I B 43/06 entspricht nicht den Tatsachen.

BFH  I R 76/04 besagt zwar nicht sonderlich klar, aber doch eindeutig, dass die Besteuerung des tatsächlichen Lebenszuschnittes anhand des Lebensführungsaufwandes dazu dient, „zu vermeiden“, dass der kirchengehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bliebe (ebd., II 3 b) aa)). Dies ist die Grundlage (darauf „geht zurück“) für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten (ebd., II 3 b) aa) mit II 1 b)).

Das in I B 43/06 herangezogene Urteil I R 76/04 erklärt in der Tat in Ziffer II 3 b) aa) die Erhebung und sodann in Ziffer II 3 b) bb) die Bemessung des besonderen Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen für verfassungsmäßig rechtens – allerdings nicht für Doppelverdiener, wie im Beschluss I B 43/06 behauptet wird (s. auch vorstehend zu I R 76/04).

I R 76/04 besagt bzgl. des eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten genau das Gegenteil von dem, was I B 43/06 behauptet:

  • Lt.  I R 76/04 ist die Besteuerung des tatsächlichen Lebenszuschnittes anhand des Lebensführungsaufwandes nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsrechtlich zulässig. In Ziffer II 3 b) aa) steht (wir zitieren etwa gekürzt):
    • Lt. BVerfG könne es „unbillig“ erscheinen, wenn Kirchenangehörige bei erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei blieben“.
    • „Um dies zu vermeiden“, könne die kirchliche Besteuerung sich am tatsächlichen Lebenszuschnitt orientieren.
    • Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei „insoweit“ der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (s. BVerfG 1 BvR 606/06, BVerwG  VII 48.73)
    • Damit schließt  I R 76/04 eine Anwendung dieser Besteuerung auf ein Kirchenmitglied mit eigenem Einkommen aus.
  • Das Urteil I R 76/04 schränkt auch die dem nachgelagerte „hilfsweise“ Bemessung auf die die vom BVerfG vorgegebene Fallkonstellation ein:
    • Lt. I R 76/04 Ziffer  II 3 b) aa) geht der für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab auf das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 zurück, das hierfür „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ vorausgesetzt hat.
    • Nur „insoweit“ sei die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand in Bezug auf Art. 2 (1) GG unbedenklich.
    • Somit begrenzt  I R 76/04 diese hilfsweise Bemessung auf genau die vom BVerfG vorgegebene Fallkonstellation.
      Die Darstellung I B 43/06 ist eine glatte Falschdarstellung..
  • Auch die in I R 76/04 dazu angeführten Urteile beinhalten nicht das, was I B 43/06 zum eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten behauptet:
    • BVerfG 2 BvR 443/01 bezieht sich auf Kircheneinkommensteuer („Lebensführungsaufwand“ kommt darin nicht vor, ebensowenig das „eigene Einkommen“),
    • BVerwG VII C 48.73 schränkt im Gegenteil die Anwendung der Kirchgeldtabelle auf den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ein (Ziffer II 4 c),
    • BFH I R 85/94 und I B 23/96 sind selbst rechtsfehlerhaft (s.u.),
    • BFH II R 170/81 bezieht sich auf den Fall des einkommenslosen Kirchenmitglieds.

Zudem behandelt das Urteil I R 76/04 den Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten und kann nicht auf Doppelverdiener übertragen werden (§§ 95, 96 FGO). Nur für diesen Fall („insoweit“) hat das BVerfG die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ermöglicht, wie auch I R 76/04 anführt. Wegen der tragenden Gründe in 1 BvR 606/60 kann dies nicht auf die Einkommenskonstellation „eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ oder Doppelverdiener übertragen werden.

.
3.6.5    Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG

Nach dem Beschluss des BVerfG  2 BvR 591/06 ist das Urteil 1 BvR 606/60 als Ganzes verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. D.h., nicht nur mit seinem Obiter dictum, sondern auch mit seinen tragenden Gründen.

Daher gilt lt. BVerfG 1 BvR 606/60: Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds muss dieses besteuert werden, kein kirchliches Splittingverfahren, keine Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten (vgl. Abschnitt II 2). Eine Gleichsetzung der Fallkonstellation „kein Einkommen“ mit „hat eigenes Einkommen“ ist daher nicht zulässig. An § 31 (1) BVerfGG sei erinnert.

Materiell bedeutet die o.a. Behauptung des BFH in I B 43/06, bei glaubensverschiedener Ehe seien beide Einkommen – das des Kirchenmitgliedes wie auch das seines kirchenfremden Ehegatten – kirchlich per Kirchgeld zu besteuern, dass das Prinzip der Individualbesteuerung negiert und die alte Familienbesteuerung wieder eingeführt würde.
Begründet wird dies allein aus einer „hilfsweisen“ Bemessungsmethode, die nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten vorgesehen ist.

Die Urteile des BVerfG vom 14.12.1965 zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe (v.a.  1 BvR 606/06 und 1 BvL 31/62)  haben diese Frage (Familienbesteuerung) gegenteilig entschieden und eindeutig Individualbesteuerung gerade für die kirchliche Besteuerung festgelegt. (s. Abschnitt II 2 und II 6).

.
3.6.6     Fehler von  I B 43/06

Die Begründung des Beschlusses I B 43/06 weist zur Frage eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten also vier gravierende Fehler auf:

  • Aus der Methode zur hilfsweisen Bemessung einer Steuer wird entgegen BVerfG auf den Rechtsgrund zu ihrer Erhebung geschlossen. (s. Abschnitt II 4.3.3)
  • Das Urteil I R 76/04 wird im entscheidenden Punkt gegenteilig zu dessen Aussage zum Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten herangezogen. „Demnach“ ist entgegen dem Text und der Aussage von I R 76/04.
  • Eine Darlegung aus einem Urteil zum Fall von Alleinverdienern wird mit dieser Falschdarlegung ohne jede sonstige Begründung auf einen Fall von Doppelverdienern übertragen.
  • Die komplette Rechtsprechung des BVerfG vom 14.12.1965 zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe auf Basis Art. 2 (1) GG – nämlich ausschließlich Individualbesteuerung – wird übergangen bzw. konterkariert.

Es mag sein, dass der I. Senat hier nur den Leitsatz von I R 76/04 gelesen hat, denn dieser bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des KiStG NRW entgegen dem Streitfall und entgegen der Urteilsbegründung von I R 76/04 generell, ohne Beachtung der Einkommenskonstellation. (s.o. Abschnitt III 3.0) Tatsächlich erlauben diese Bestimmungen des KiStG NRW wie andere KiStG das besondere Kirchgeld anteilig entgegen den Vorgaben des BVerfG. (vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2 )  Ob man ein derartiges Vorgehen noch als Rechtsprechung bezeichnen kann, ist eine andere Frage.

.
3.6.7    „Vergleichbare Konstellationen“

Entsprechend seiner Einstiegs-Darlegung weist der Senat in I B 43/06 abschließend darauf hin, dass er in „vergleichbaren Konstellationen“ in früheren Urteilen (I R 64/05, I R 62/05, die ebenfalls Doppelverdiener betrafen) zur gleichen Beurteilung gekommen sei.

Dies ist nicht nachvollziehbar:

  • Kriterium  für die Vergleichbarkeit der Konstellation ist demnach und wegen der Streitfrage in I B 43/06 („Entgegen der Sicht der Klägerin …“)  die Einkommenssituation des kirchenangehörigen Ehegatten.
  • Der Konstellation in I B 43/06 sind wie angeführt also die Konstellationen in I R 64/05 und I R 62//05 „vergleichbar“ (kirchenangehöriger Ehegatte mit eigenem Einkommen, „Doppelverdienerehe“).
  • Diese drei Entscheidungen beruhen aber alle auf mit dem Urteil I R 76/04, das eine gerade nicht vergleichbare Konstellation (kirchenangehöriger Ehegatte ohne eigenes Einkommen, „Alleinverdienerehe“) aufweist.

Der Senat begründet also seinen Beschluss I B 43/06 mit Entscheidungen zu „vergleichbaren Konstellationen“, die genauso auf einem Urteil zu einer gerade nicht vergleichbaren Konstellation beruhen. Mit dieser „Logik“ hebt der Beschluss sich gleich selber auf.

Dem Senat war demnach die Bedeutung der (Fall-)konstellation für die rechtliche Beurteilung des besonderen Kirchgeldes (s. z.B. 1 BvR 606/06, insbesondere das Obiter dictum) bekannt und bewusst. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie er zu der o.a. Schlussfolgerung gelangen konnte. Sachfremde Erwägungen sind anzunehmen.

.
3.6.8   Fazit

Der BFH-Beschluss  I B 43/06 ist eine Frechheit in jeder Hinsicht.

Der BFH-Beschluss  I B 43/06 ist mangels nachvollziehbarer Begründung, wegen Falschdarstellungen sowie wegen Widerspruchs zur Rechtsprechung des BVerfG nicht geeignet, als Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten in anderen Verfahren herangezogen zu werden.
Folgerichtigkeit ist ohnehin nicht gegeben.

Nach den Maßstäben des BVerfG liegt in I B 43/06 Willkür vor (Details s.o.). Wegen der Missachtung der Bindungswirkung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 darf  I B 43/06 nicht für weitere Verfahren herangezogen werden (Details s.o.).

Der BFH-Beschluss  I B 43/06 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht). (BVerfG, 2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1) Der BFH-Beschluss  I B 43/06 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

.
3.7       BFH-Beschluss I B 98/09

Der spätere Beschluss des BFH vom 29.1.2010 – I B 98/09 ist genauso fehlerhaft.

Seine Begründung besteht allein aus Verweisen auf die BFH-Entscheidungen I R 76/04, I R 44/05, I R 64/05, I R 64/05 sowie I B 43/06. Es wird wieder eine Steuer allein aufgrund ihrer Bemessungsmethode begründet.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Erhebung einer kirchlichen Steuer anhand ihrer Bemessung am zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten begründet wird, wo doch das BVerfG die Erhebung derselben genau aus diesem Grund untersagt hat (vgl. Abschnitt II 2) und die Ehe nicht Anknüpfungspunkt für kirchliche Steuern sein kann. (vgl. Abschnitt II 6 und Abschnitt II 4.3.3)

Das Urteil  I R 76/04, das als Begründung genannt wird, besagt bzgl. „Kirchgeld bei eigenem Einkommen“ das Gegenteil von  I B 98/09. Die anderen genannten Entscheidungen sind wie dargelegt massiv rechtsfehlerhaft. Der Rechtsprechung des BVerfG widersprechen die Entscheidungen I B 98/09,  I R 44/05, I R 64/05, I R 64/05 und B 43/06 sowieso. Siehe vorstehende Ausführungen. Folgerichtigkeit ist nicht gegeben.

Genau genommen ist dieser Beschluss des BFH zudem sowieso irrelevant, da er nur die Rechtmäßigkeit der nachgelagerten Bemessung, nicht aber die Rechtmäßigkeit der dieser Bemessung vorauszusetzenden Erhebung des besonderen Kirchgeldes betrifft. Letztere hat der Beschluss aber nicht erörtert und auch nicht begründet.

Der Beschluss  I B 98/09 ist nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern zu begründen, insbesondere nicht in weiteren Verfahren.

Nach den Maßstäben des BVerfG liegt in I B 98/09 Willkür vor (Details s.o.). Wegen der Missachtung der Bindungswirkung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 darf I B 98/09 nicht für weitere Verfahren herangezogen werden (Details s.o.).

Der BFH-Beschluss  I B 98/09 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1). Der BFH-Beschluss  I B 98/09 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

.
3.8  BFH-Beschluss I B 64/11

Der BFH hat mit Beschluss vom 12.10.2011 – IB 64/11 eine Nichtzulassungsbeschwerde „verworfen“, da sie nicht den Begründungserfordernissen der FGO genüge.

Die Kläger hatten sich gegen Kirchgeldbescheide gewandt, ob als Doppelverdiener ist unklar. Das Vorverfahren beim FG München 1 K 3824/10 ist nicht veröffentlicht.

Der BFH negiert nicht, dass eine vom FG angewandte Norm verfassungswidrig sein kann, so dass der NZB grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Er vermisst jedoch die notwendige Substantiierung u.a. durch Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung von BFH und BVerfG. Der BFH verweist dazu beispielhaft auf seinen Beschluss vom 16.11.2009 – I B 58/09, in dem er die Begründungserfordernisse im Fall einer Kircheneinkommensteuersache bei glaubensverschiedener Ehe dargelegt hat.

In der Sache vermisst der BFH die Auseinandersetzung mit seiner Rechtsprechung, z.B. mit dem Beschluss  I B  98/09. Den Gehalt dieses Beschlusses haben wir vorstehend dargelegt. Sodann vermisst der BFH die Auseinandersetzung mit BVerfG  2 BvR 591/06; dazu nachstehend in Ziffer 3.8.

Der Beschluss I B 64/11 vermittelt den Eindruck, dass weder der klagende Anwalt noch der erkennende Senat sich ernsthaft mit der Rechtslage beim besonderen Kirchgeld befasst haben. Dies sorgt seitens des BFH für einen weiteren Schritt in der Fehlerfortpflanzung aus der fehlerhaften Rezeption von I R 76/04.

Nach den Maßstäben des BVerfG liegt in I B 64/11 Willkür vor (Details s.o.). Wegen der Missachtung der Bindungswirkung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 darf  I B 64/11 nicht für weitere Verfahren herangezogen werden (Details s.o.).

Der BFH-Beschluss I B 64/11 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1). Der BFH-Beschluss I B 64/11 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

.
3.8 BFH-Beschluss  I B 82/16

Der BFH hat mit dem Beschluss I B 82/16 vom 11.01.2017 (unveröffentlicht) die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) gegen das Urteil des FG München vom 22.06.2016 – 1 K 2541/16 zur Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als unzulässig verworfen. Der BFH hat hier nichts zur Fallkonstelllation mitgeteilt. Lt. dem Vorverfahren handelte es sich um eine Doppelverdienerehe.

a)  Laut dem Beschluss  I B 82/16 hatte sich die Klägerin dagegen gewandt, dass das besondere Kirchgeld festgesetzt worden sei, obwohl Art. 9 KiStG eine klare und vorrangige Regelung über die Festsetzung der Kirchensteuer enthalte. Des Weiteren rügte die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 und 4 GG, weil durch das besondere Kirchgeld eine indirekte Steuerbelastung für das Einkommen ihres konfessionslosen Ehegatten erfolge.

Lt. BFH war die Beschwerde unzulässig, weil die Revisionszulassung mit der Rüge, das FG habe materielles Recht unrichtig angewandt, grundsätzlich nicht erreicht werden könne. Ansonsten fehle es auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

b)  Wir kennen die zugrundeliegende Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Hinweis des BFH in  I B 82/16, die NZB sei im Stile einer Revisionsbegründung verfasst worden, könnte aber darauf hindeuten, dass nicht hinreichend auf die Anforderungen des BFH für die Begründung einer NZB geachtet wurde. Darauf deutet auch der Hinweis des BFH hin, die Klägerin habe verfassungs- und einfachrechtliche Argumente herangezogen, auf die das FG München in der angegriffenen Entscheidung bereits ausführlich eingegangen sei.
Für eine unzureichende Begründung der NZB spricht auch, dass die Klägerin in der Sache mit Art. 3 und 4 GG eine indirekte Steuerbelastung für das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten moniert hatte. Dieses Argument war bereits mehrfach zurückgewiesen worden (vgl. z.B. BVerwG  VII C 48.73 von 1977; BFH  I R 76/04).

Das FG München hat in dem angegriffenen Urteil direkt entgegen der einschlägigen Norm (BVerfG, 1 BvR 606/60, sowie dessen Obiter dictum) entschieden, was lt. BVerfG (s.o.) Willkür bedeutet. Das FG München hat auch seine Bindung an die tragenden Gründe aus diesem Urteil nicht beachtet, was eine Verletzung der Rechte aus Art. 20(3) GG sowie Art. 2 (1) GG darstellt. Lt. I B 82/16 hat die NZB Klägerin aber dennoch nicht einen schweren Rechtsanwendungsfehler dargelegt, so dass auch keine ausnahmsweise Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz in Betracht gekommen sei.

Die unzureichende Begründung einer NZB scheint nicht ganz selten zu sein. „Die weitaus größte Zahl der  jährlich ca. 1400 NZB (davon 26 „sonstige“, wozu die Kirchensteuern zählen) wird von Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingelegt und wegen fehlender Rechtskenntnisse über dieses Rechtsmittel vergeigt. Etwa ein Drittel der von Prozessvertretern eingelegten NZB scheitert bereits an der Zulässigkeit, ein weiteres Drittel ist unbegründet. Die Hälfte des letzten Drittels machen die zurückgenommenen NZB aus“ (nach Anwalt.de).  Die Erfolgsquote von NZB liegt bei ca. 15%.

c)  Anhand des vorliegend dünnen Kenntnissstandes ist keine Kritik an der aus formalen Gründen getroffenen Entscheidung des BFH zu üben, diese NZB als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss kann aber andererseits genau deswegen nicht als positive Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen dienen, denn die NZB wurde ja als „unzulässig“ verworfen, und nicht als „unbegründet“ abgewiesen. Der Beschluss hat also in der Sache selbst nichts geklärt oder entschieden.
Diese Unterscheidung sollte und dürfte einem Finanzrichter bekannt sein. Dennoch hat das FG München diesen Beschluss I B 82/16 („unzulässig“) in einer neueren Entscheidung als „Bestätigung“ dafür angeführt, dass entgegen  BFH  I B 109/12 keine verfassungsrechtlichen Zweifel an  Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen bestünden. Wenn man nicht Kompetenzmängel, Schlamperei  o.ä. unterstellen will, muss man Voreingenommenheit bzw. sachfremde Erwägungen annehmen.

d)  Auch deshalb bleibt ein ungutes Gefühl bei diesem Beschluss.
Die Begründungsfloskeln des FG München sind zumeist als Ausgriff formuliert („unter Berücksichtigung dieser Grundsätze“), so dass offen bleibt, ob andere Grundsätze etc. evtl. zu anderen Ergebnissen führen. So hat das FG München z.B. das grundlegende Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 gar nicht erst erwähnt. I B 109/12 wurde auch nicht erwähnt. „Ausführlich“ wie der BFH meint ist das nicht , eher selektiv und lückenhaft.
Die NZB gegen ein solches Urteil hat der BFH hier aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.
Das mag wegen einer vermutlich unzureichenden Begründung der NZB korrekt sein, befriedigend ist es nicht.

e)  Ergänzend sei noch ein eigentlich unwichtiges Detail erwähnt. Unter Ziffer I des Beschlusses  I B 82/16 heißt es:

„Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung des Kindergeldes mit verfassungs- und einfachrechtlichen Argumenten, …“ (Hervorhebung nur hier)

Der Schreibfehler „Kindergeld“ statt „Kirchgeld“ kann sicher leicht vorkommen, ist uns auch schon passiert. Aber irgendwie es schon bemerkenswert, wenn den an einem Bundesgericht keiner bemerkt. Immerhin schauen nach unserer Kenntnis drei BFH-Richter (Besoldungsklasse R 6) im Umlaufverfahren auf den Entscheidungsvorschlag des sog. Berichterstatters, und nur wenn diese einen Diskussionsbedarf sehen, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung.
Wie sorgfältig wird ein Diskussionsbedarf aus Sach- oder Rechtsgründen geprüft, wenn man beim Durchlesen derartige Schreibfehler nicht bemerkt?


3.9      Zusammenfassung

Der Beschluss I B 43/06 deutet – wie die anderen hier diskutierten Entscheidungen I R 44/05, I R 62/05, I R 64/05, I B 98/09, I B 64/11  – die grundlegende verfassungsrechtlich begründete Rechtsnorm des BVerfG für das besondere Kirchgeld in der entscheidenden Frage des Ob – also der Fallkonstellation – um:

  • von „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“
  • in „unabhängig vom Einkommen des Kirchenmitglieds“.

Dies steht dem BFH nicht zu.

Die Behauptung des BFH in diesen Entscheidungen, auch bei Doppelverdienern sei ein besonderes Kirchgeld verfassungskonform, beruht auf einer Verkehrung der diesbezüglichen Darlegung im alleine zugrundegelegten Urteil I R 76/04 in ihr Gegenteil, unter Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG. Rechtsgrundlage und Logik sind nicht nachvollziehbar.  Mangels Bezug auf die BVerfG-Rechtsprechung entsteht eine Fehlerfortschreibung.

Das Ergebnis steht im Widerspruch zu der bei BVerfG 1965 eingangs stehenden Begründung für die Abschaffung des Halbteilungsgrundsatzes („bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten muss dieses besteuert werden“), die ein tragender Grund dieses Urteils von 1965 ist. Es widerspricht allen Entscheidungen des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe vom 14.12.1965. Diese hat das BVerfG mit Beschluss vom 18.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. als nach wie vor gültige Rechtslage bezeichnet, „insbesondere“ BVerfGE 19, 268 (= 1 BvR 606/60).
Insbesondere kann eine hilfsweise Bemessungsmethode wie das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ nicht die Rechtsgrundlage des besonderen Kirchgeldes aus dem Obiter dictum des BVerfG in 1 BvR 606/60 „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ einfach umkehren. Das Ergebnis widerspricht dem Grundsatz der Folgerichtigkeit, weil entgegen eindeutigen Vorgaben des BVerfG die Bemessung einer Steuer als Grund für ihre Erhebung herangezogen wird.

Die ganze Kette dieser Beschlüsse beachtet nicht die tragenden Gründe aus dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1). Diese BFH-Beschlüsse stellen daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

Alle diese Entscheidungen nach  I R 76/04 sind willkürlich, weil sie die offenkundig einschlägige Norm in ihr Gegenteil verkehrt haben.

 .
Im BFH-Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 wird das Urteil I R 76/04 genau gegenteilig zu BFH I B 43/06 etc. herangezogen, was die hier vertretene Rechtsansicht bestätigt:

Dieser aktuelle Beschluss stellt auf Basis der Beschlüsse des BVerfG vom 8.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. als „eindeutige Rechtslage“ fest, dass der Lebensführungsaufwand besteuert werden dürfe und auch am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten u.a. nach I R 76/04 bemessen werden dürfe, dass sich dies alles „allerdings“ auf das besondere Kirchgeld beziehe, das sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Besteuerungsmerkmal „Lebensführungsaufwand“ orientiere. (ebd., Ziffer II 2 a und b).

Nicht zuletzt aufgrund dieser „eindeutigen Rechtslage“ müssen die Entscheidungen I B 43/06 etc. als widerlegt gelten.
Die genannten BFH-Entscheidungen sind daher nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu begründen, insbesondere nicht als Entscheidungs-Begründung in weiteren Verfahren.

Es erscheint für Kirchgeldverfahren – insbesondere auch Nichtzulassungsbeschwerden – ratsam, dieses dem Gericht von vonherein substantiiert vorzuhalten. Dann kann man in der Anhörungsrüge fragen, weshalb das Gericht gerade diese Entscheidungen und nicht die tragenden Gründe aus den Urteilen des BVerfG heranzieht, an die es lt § 31 (1) BVerfGG gebunden ist.

Für künftige NZB in Kirchgeldsachen dürfte sich eine solche nähere Befassung mit dieser Rechtsprechung des BFH v.a. klägerseits empfehlen, vorzugsweise auf Basis der hier vorgelegten Analyse von Beschlüssen des BFH und des BVerfG.

Interessant für die Erstellung einer NZB könnten die Darlegungserfordernisse für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH sein, wie sie der BFH in einer KiESt-Sache formuliert hat (BFH, Beschluss vom 16.11.2009 – I B 58/09).

.

 

 

Stand 01/2017, überarbeitet 04/2018

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

………………………………………..

<<< Zum Seitenanfang

……..Zur nächsten Seite >>>

 

 

______________________

Anmerkungen:

[1] „In rechtlicher Hinsicht entfaltet er [der Leitsatz] keine eigene Wirkung, da er nicht Teil der Entscheidung ist, sondern der Entscheidung entnommen ist oder diese in prägnanter Weise zusammenzufassen versucht.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Leitsatz

Lt. BGH, Urteil  vom  21.  November  1991 – I ZR 190/89, setzt der amtliche Charakter eines Werkes die Verantwortung der Behörde dafür voraus. Dazu reicht es aus, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers – also nicht die erkennende Kammer o.ä. – einen solchen Leitsatz verfasst und publiziert, ggf. auch privat.

Der Leitsatz – auch der „amtliche“  – ist nach diesem Urteil des BGH  I ZR 190/89 nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung (Ziffer II 3 b) und somit ohne rechtliche Wirkung.

„Das Gesetz trägt in § 5 Abs. 1 UrhG mit der besonderen Erwähnung des amtlich verfaßten Leitsatzes neben der Entscheidung, der er zugeordnet ist, der Tatsache Rechnung, daß der Leitsatz – vom Fall des § 31 Abs. 2 BVerfGG ausgenommen – nicht Bestandteil der Entscheidung selbst ist, sondern eine außergesetzliche Zutat zu ihr (Heusinger, Rechtsfindung und Rechtsfortbildung im Spiegel richterlicher Erfahrung, S. 189).“  (Ziffer 3 b) bb) )

 „Da der Leitsatz im verfahrensrechtlichen Sinne nicht Teil der Entscheidung ist, …“   (Ziffer 3 b) bb) )

Da die Geschäftsordnung des BFH anders als die des BGH nicht öffentlich zugänglich ist (auf http://bundesfinanzhof.de nicht auffindbar, per Suchmaschine auch nicht), kann nicht beurteilt werden, ob der betreffende Spruchkörper des BFH so wie es der BGH im o.a. Urteil darstellt (Ziffer II 3 a) den Leitsatz des Berichterstatters billigt oder ob dieser beim BFH unabgestimmt veröffentlich wird und somit nur die persönliche Auffassung eines einzelnen Richters wiedergibt.

Jedenfalls scheint es durchaus beliebt zu sein, dass Richter sich durch „redaktionelle Bearbeitung“ von Urteilen ein kleines Zubrot verdienen. http://www.telemedicus.info/article/2550-Urteile-als-Nebenverdienst-beim-BGH.html

Die Besoldung der Bundesrichter liegt bei etwa 10.000 € p.m. Beim BFH haben 97% der Richter Nebeneinkünfte (Vorlesungen, Vorträge, „Urteils-Dokumentation“ usw.), mit durchschnittlich 28.800 € pro Kopf in 2012. – Quellen:

http://www.ziskoven.com/index.php/component/content/article/1-aktuelle-nachrichten/1995-wie-richter-nebenbei-kasse-machen.

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/justiz-die-fragwuerdigen-nebenverdienste-der-richter/9680610.html

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesgerichte-richter-nebeneinkuenfte-nebentaetigkeit/

http://www.strafakte.de/rechtspolitik/die-fragwuerdigen-nebenverdienste-deutscher-richter/

[2] vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, Ziffer C I 2 a zur Halbierung:

„Soweit zur Rechtfertigung des Halbteilungsgrundsatzes auf die bei der Einkommensteuer eintretende Zusammenveranlagung von Ehegatten verwiesen wird, ist allerdings davon auszugehen, daß dieser Besteuerungsform die Vorstellung von der Halbierung der Einkünfte zugrunde liegt. Sie findet aber nur statt, um das Splitting zu ermöglichen, das der Progression des Tarifs entgegenwirkt, also zugunsten der Ehegatten.

Die Halbierung ist nur eine Methode zur Berechnung der Einkommensteuer und hat keine steuerbegründende Wirkung.“ (Absatz nur hier)

Werbung