3. Finanzgerichtliches Verfahren

 

Bei einer Klage gegen das besondere Kirchgeld sind bestimmte Verfahrensregeln zu beachten. Zudem ist gerade bei Klagen gegen das besondere Kirchgeld zu beobachten, dass die Gerichte tricksen, darauf muss man sich einstellen.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, für das finanzgerichtliche Verfahren den Rat eines Fachmanns (Steuerberater, Anwalt) beizuziehen. Diese Darstellung soll nur eine erste Orientierung über das Verfahren für Betroffene geben, damit man in etwa weiß, auf was man sich einlässt und den Steuerberater oder Anwalt fragen kann.

 

 

Inhaltsverzeichnis

3.1 Generelle Anmerkungen

3.2 Vorgehen, Aufwand und Kosten

3.2.1 Klagebefugnis

3.2.2 Einzelpunkte

3.3 Entscheidung des Finanzgerichts

3.4 Verfahren beim BFH

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 3.1       Generelle Anmerkungen

Das besondere Kirchgeld ist auch ein politisches Thema, wie etliche Gerichtsverfahren zeigen, in denen Bundes- oder Landesregierungen um Stellungnahme gebeten wurde. Gleiches zeigt sich aus den Gesetzgebungsunterlagen oder aus den Petitionsausschüssen der Landtage. Insoweit muss man nicht unbedingt erwarten, dass hier streng nach Recht und Gesetz verfahren wird, wie unzureichend begründete Urteile deutlich machen.

Kirchliche Gerichte spielen bei der Kirchensteuer keine Rolle, der Rechtsweg führt stets über die staatlichen Gerichte. Allerdings ist der Gerichtszug (Finanz- oder Verwaltungsgericht) abhängig vom Wohnsitz des Klägers nach Bundesland, so dass der Einzelne hierauf praktisch keinen Einfluss hat.

  • „In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen sind für die Rechtsmittelverfahren bei der Kircheneinkommensteuer (Kirchenlohnsteuer) die Finanzgerichte zuständig,
  • in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hingegen die Verwaltungsgerichte.
  • Rechtsmittel, die gegen die Heranziehung zur Kirchengrundsteuer und zum allgemeinen Kirchgeld (Ortskirchensteuer) erhoben werden, sind grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.“
    Aus: http://www.steuer-forum-kirche.de/faq-rechtsweg.htm (Absätze und Hervorhebungen nur hier)

Steuer-Forum-Kirche.de bezieht sich hier zwar nur auf die Kircheneinkommensteuer. Wegen der engen verwaltungspraktischen Verknüpfung mit dem besonderen Kirchgeld (gleicher Steuergläubiger, Steuerbescheid, Vergleichsberechnung) ist aber anzunehmen, dass für das besondere Kirchgeld der gleiche Rechtsweg gilt. Definitive Auskunft gibt das zuständige Finanzamt oder auch das kirchliche Steueramt, spätestens im Einspruchsbescheid.

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Will man mit einem Urteil eine Wirkung über den Einzelfall hinaus eine Wirkung erreichen, so ist der Rechtweg über die Finanzgerichte vorzuziehen (sofern man darauf Einfluss hat).
Denn nach der Finanzgerichtsordnung bindet ein Urteil gegen eine Finanzbehörde die Körperschaft, der diese Finanzbehörde angehört (§ 110 (1) FGO). Dies ist das jeweilige Bundesland, wie man aus dem Briefkopf sieht. Ein einziges Urteil eines Finanzgerichtes gegen das besondere Kirchgeld hätte also interessante Folgen. [1]  Insoweit muss man allerdings damit rechnen, dass ein Finanzgericht versuchen wird, ein derartiges Urteil zu vermeiden wo es nur geht. Darauf deuten die hier in Kap. III besprochenen erstinstanzlichen Urteile hin. Andererseits scheinen hier die Erfolgsaussichten einer Revision beim BFH besser zu sein, da dieser eine „eindeutige Rechtslage“ festgestellt hat. [2]

Die Verwaltungsgerichtsordnung hingegen sieht in § 121 VWGO i.w. nur eine Bindung der Beteiligten vor, so dass es mit der Breitenwirkung schwieriger wird. D.h., nur der Kläger und die beklagte Behörde (= Finanzamt) sind im gleichen Sachverhalt an das Urteil gebunden.

Die Länge des Instanzenweges ist wegen der Unwägbarkeiten der jeweiligen Instanz [3] und vor allem der wegen der Kosten durchaus von Bedeutung. Das finanzgerichtliche Verfahren ist kürzer, da die Länder nur eine Instanz bei den Finanzgerichten eingerichtet haben, aber zweie bei den Verwaltungsgerichten. Nach dem Finanzgericht kommt gleich der BFH, während dem Verwaltungsgericht das Oberverwaltungsgericht (o.ä.) und erst dann das BVerwG folgt.

Wir konzentrieren uns daher im Folgenden auf das finanzgerichtliche Verfahren [4].
Was die Rechtslage bzw. die Urteilsbegründungen angeht, beziehen sich nach unseren Recherchen Finanz- und Verwaltungsgerichte in Kirchgeldsachen im Wesentlichen auf die gleiche Rechtsprechung von BVerfG, BFH und BVerwG, wenn auch sicher mit einer gewissen Betonung ihres eigenen Instanzenzuges. Auch die Verfahrensvorschriften sind ähnlich (FGO bzw. VwGO). Denn die Finanzgerichte sind ja eigentlich „nur“ spezielle Verwaltungsgerichte.

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3.2       Vorgehen, Aufwand und Kosten

Die Finanzgerichte informieren über die Randbedingungen bei der Einreichung einer Klage. [5]

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3.2.1   Klagebefugnis

In einer glaubensverschiedenen Ehe kann sich durchaus die Frage stellen, wer ggf. gegen das besondere Kirchgeld a) klagen will und b) klagen darf.

Klageberechtigt ist beim besonderen Kirchgeld nach der bisherigen Rechtsprechung „stets“ das Kirchenmitglied, gegen das sich der Kirchensteuerbescheid bzw. der Bescheid über ein besonderes Kirchgeld richtet; eine Klagebefugnis des kirchenfremden Ehegatten wurde regelmäßig verneint. (vgl. z.B in FG BaWü  9 K 131/00)  Entscheidend hierfür ist, ob der kirchenfremde Ehegatte eine Verletzung seiner Rechte darlegen kann (vgl. z.B. BFH   I B 22/96 oder I R 131/93). Dies ist bisher u.W. nicht gelungen, vermutlich auch wegen ungünstiger Begründungen z.B. über die Grundrechte (Art. 3 Diskriminierung, Art. 4 Religionsfreiheit, Art. 6 Familie o.ä.).

Eine zusätzliche Klagebefugnis des Nicht-Kirchenmitglieds bringt u.E. den Vorteil, dass man das besondere Kirchgeld zusätzlich noch aus einer zweiten Perspektive angreifen kann. Die Gegenseite und das Gericht müssen sich mit weiteren Argumenten auseinandersetzen, die in der bisherigen Rechtsprechung keine Rolle gespielt haben. Wie wirksam das ist, können wir nicht einschätzen. Denn die Argumente in der Hauptsache sind bzw. bleiben letztlich die gleichen. Insoweit kann man u.E. diesen Weg gehen, die Energie sollte sich aber auf die Argumentation in der Hauptsache konzentrieren.

Wenn der kirchenangehörige Ehegatte nicht selbst als Kläger in Erscheinung treten will, eine Klage als solche aber tolerieren würde, müsste sein kirchenfremder Ehepartner alleine klagen. Eine solche Klagebefugnis wurde bisher wie gesagt immer abgelehnt. Wir meinen aber, dass mit der nachstehenden Argumentation (die man vor Gericht noch etwas präzisieren müsste) durchaus begründen kann, dass eine solche Klagebefugnis besteht. Ob das Erfolg haben wird, wissen wir nicht.

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Aus unserer Sicht kann die Klagebefugnis des kirchenfremden Ehegatten damit begründet werden, dass mit der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes gegen eine sog. drittschützende Norm verstoßen wurde.
Darunter versteht man eine Norm, die Rechte von jemandem schützt, der von der Regelung eigentlich nicht betroffen ist. Typisch hierfür ist das Baurecht: Der Nachbar kann u.U. klagen, obwohl er nicht Adressat der Baugenehmigung ist; er muss halt darlegen, dass die Baugenehmigung von nebenan ihn in seinen Rechten verletzt. Dies gilt entsprechend im Steuerrecht. Danach kann ein am betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter klagen, wenn es möglich erscheint, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt. (dazu ausführlich: BFH, Urteil vom 25.11.2015, I R 85/13, Ziffer II 2a)

Dies ist im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds gegeben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (v.a. 1 BvR 606/60) darf die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten kirchlich besteuern, der kirchenfremde Ehegatte ist vor einer kirchlichen Besteuerung geschützt.
Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeldes ist lt. der Kirchgeldtabelle das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. D.h., die Einkommen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet, daraus wird die Kirchensteuer ermittelt. Zu diesem Zusammenrechnen sagt das BVerfG:

„Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann wäre bei der Anknüpfung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer die natürliche Folge die, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen.
Der sog. Halbteilungsgrundsatz des § 3 KiStO zieht jedoch das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten insofern mit heran, als er dieses Einkommen mit dem des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammenrechnet und die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ bemißt.“
(1 BvR 606/60, Ziffer C I 1).

Danach wird schon allein durch das Zusammenrechnen der beiden Einkommen das Einkommen des Nicht-Kirchenmitgliedes zur kirchlichen Besteuerung herangezogen. Dabei kommt es nicht auf den Tarif („wie hoch?“) oder die Berechnungsmethode, sondern nur darauf an, was („wessen Einkommen?“) besteuert wird. Ein solches Zusammenrechnen der Einkommen beider ist bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes ausweislich der Kirchgeldtabelle der Fall, wie man aus der Beschriftung und durch Nachrechnen erkennt. Das ist nicht zulässig:

„Dieses System steht mit den Grundsätzen einer gerechten Besteuerung nicht in Einklang,
weil ihm der sachgerechte Besteuerungsmaßstab fehlt.“
(1 BvR 606/60, Ziffer C I 2)

Des Weiteren:

„Bei der Kirchensteuer aber ist von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger. Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“
(BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2a) Hervorhebung nur hier

Es gilt die Individualbesteuerung. Es ist „systemwidrig“, wenn das „Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird“ (ebd., Ziffer C I 2 d).

Beim besonderen Kirchgeld ist bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds durch das Verfahren des Zusammenrechnens die drittschützende Norm verletzt, dass das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners auch nicht auf dem Umweg über ein Zusammenrechnen zur kirchlichen Besteuerung herangezogen werden darf. Daraus ergibt sich die Klagebefugnis des Nicht-Kirchenmitglieds, weil es mit Hinweis auf eine drittschützende Norm, die ein tragender Grund des verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 ist, geltend macht, dass seine Rechte verletzt sind.

Umgekehrt gilt:

Die Klagebefugnis ist … nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.“ (BFH, I R 85/13, Ziffer II 2a).

Das heißt, es reicht aus, wenn eine einzige Betrachtungsweise es für möglich erscheinen lässt, dass die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.
Hier liegt aber wie gezeigt mindestens die Betrachtungsweise nach den o.a. tragenden Gründen des verfassungsrechtlich für das besondere Kirchgeld maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 vor.

Eine weitere derartige Betrachtungsweise ist der Beschluss des BFH  I B 109/12, der auf das gleiche Ergebnis führt. Dort heißt es: „Die Rechtslage ist eindeutig“. „Nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ orientiert sich das besondere Kirchgeld am Lebensführungsaufwand. Daran ändert auch die Vergleichsberechnung nichts (I S 24/13) .
Mit dieser lt. BFH „eindeutigen Rechtslage“ aufgrund von BVerfG 2 BvR 591/06 etc. ist es bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds ausgeschlossen, dass das besondere Kirchgeld erhoben und das Einkommen beider Ehegatten zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes zusammengerechnet und damit „insofern“ (BVerfG) das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten kirchlich besteuert wird. Dies ist im Streitfall aber geschehen, also sind Rechte des kirchenfremden Ehegatten verletzt.
Eine lt. BFH „eindeutige Rechtslage“ darf man ja wohl als mögliche Betrachtungsweise ansehen.

Soweit andere gerichtliche Entscheidungen etwas anderes besagen, ist das hier erstens irrelevant („keine Betrachtungsweise“), und zweitens haben sie die Bindungswirkdung der o.a. tragenden Gründe v.a. aus BVerfG 1 BvR 606/60 nicht beachtet, was einen Verstoß gegen Art. 20 (3) GG bedeutet (BVerfG, 2 BvR 1964/05,  Ziffer  B II 1 ). Sie können daher sowieso nicht als andere Betrachtungsweise herangezogen werden.

Danach kann u.E. dem kirchenfremden Ehegatten die Klagebefugnis gegen die Festsetzung eines besonderes Kirchgeldes bei einem eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht verweigert werden.
Dieses Vorgehen zur Erlangung der Klagebefugnis über eine „drittschützende Norm“ ist beim besonderen Kirchgeld u.W. aber noch nicht vor Gericht verhandelt worden, das kann man nur versuchen.

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3.2.2  Einzelpunkte

Die Klage muss bestimmten formalen Bedingungen genügen, die aber eigentlich logisch sind (s. v.a. § 65 FGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung sollten diese Punkte angeführt sein. Die Klage muss im Kern den Bescheid benennen, gegen den geklagt wird, und was man erreichen will. [5a] Es empfiehlt sich, diese Erfordernisse beim zuständigen Gericht nachzufragen. Die Klage muss innerhalb vom einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingereicht werden (§ 47 FGO). Eine detailliertere Begründung kann nachgereicht werden.

Das Klagebegehren – also was man erreichen will – sollte nicht lauten „kein besonderes Kirchgeld“, sondern unbedingt „KiESt allein auf das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten anstelle eines besonderen Kirchgeldes auf das zusammengerechnete Einkommen der beiden Ehegatten.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen KiStG. Dort steht überall in einem der ersten Paragraphen „Die Steuern können erhoben werden als …“, es folgt eine Aufzählung. Darin wird meist als Nr. 1 die KiESt und als Nr. 5 das besondere Kirchgeld genannt. Die beiden Steuern sind nach Landesrecht gleichwertig oder gleichberechtigt. In einem der späteren Paragraphen wird geregelt, wie die KiESt berechnet wird, wenn die Eheleute zusammenveranlagt werden und nur einer der Kirche angehört. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nach den KiStG bei glaubensverschiedener Ehe auch KiESt erhoben werden kann und das besondere Kirchgeld keineswegs zwingend ist.
Dies hat der BFH in I R 44/05 ff. durchweg unterschlagen und nur das besondere Kirchgeld betrachtet, und die unteren Gerichte tun es ihm gleich.
Daher sollte das Klagebegehren lauten „KiESt anstelle des besonderen Kirchgeldes“. Darauf sollte die Begründung aufgebaut werden, und nicht auf irgendwelchen Gerechtigkeitsüberlegungen, die nur sehr schwer zu begründen sind.

Am Verfahren sind i.d.R. der Kläger (= das Kirchenmitglied), die Behörde (= Finanzamt) und die Beigeladene (= die Kirche, nach § 60 FGO) beteiligt (§ 57 FGO). Wenn die Beteiligten zustimmen, kann statt der Kammer (3 Richter) ein Einzelrichter den Fall übernehmen.

Der Kläger wird seine Sach- und Rechtsauffassung (z.B. als ausführliche Klagebegründung) dem Gericht mitteilen. Sofern die Gegenseite reagiert, kann der Kläger antworten (vgl. § 77 FGO). Wenn der Richter (bzw. die Richter) meint, der Vorgang sei entscheidungsreif, wird er den Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen. Der Terminvorlauf hängt sehr von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab.

Beim Finanzgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang (§ 62 (1) FGO), beim BFH sehr wohl (§ 62 (4) FGO).

Zumeist – v.a., wenn man sich nicht selber tiefer in die Materie eingearbeitet hat – wird auch schon in der ersten Instanz ein Anwalt zu empfehlen sein, vorzugsweise ein Fachanwalt für Steuerrecht, der dann die Verfahrensfragen gut kennen wird, auch wenn man ihn in das Sachthema „Kirchgeld“ vielleicht erst ein wenig einführen muss. (vgl. Abschnitt IV 2.5)
Einfache Fragen kann man auch vorab über eine der Anwaltshotlines im Internet abklären (meist ca. 2 € / min.). Wir empfehlen aber, dort außer bei ganz einfachen Verfahrensfragen mindestens zwei Anwälte zu hören, da die Kompetenz dieser Anwälte durchaus unterschiedlich ist. Zudem sollte man immer nachfragen, was die gegebene Antwort praktisch bedeutet, sonst sitzt man nachher vor abstrakten Sätzen oder Begriffen und ist so schlau als wie zuvor.

Die Anwaltskosten dürften sich wegen des geringen Streitwertes nur selten nach den gerichtlichen Sätzen richten. Der Anwalt wird i.d.R. eine Honorarvereinbarung abschließen wollen, sei es pauschal oder im Stundensatz. Bei der Erteilung der Vollmacht für den Anwalt sollte darauf geachtet werden, wie umfassend die vereinbarten Vertretungsrechte sind. Aus purer Vorsicht sollte u.E. zunächst nur für die erste Instanz Vollmacht erteilt werden – wer weiß, wie die Dinge sich entwickeln. Ob ein Fachanwalt sich auf eine sog. Erstberatung (max. 190 €) einlässt, liegt in dessen Ermessen. [6]

Man muss damit rechnen, dass auch ein Fachanwalt für Steuerrecht die Feinheiten der Rechtslage beim besonderen Kirchgeld nicht unbedingt parat hat. Der Anwalt wird zunächst die Einspruchsentscheidung prüfen. Diese wird i.w. mit staatlichem und kirchlichem Landesrecht begründet sein und Bundesrecht nur zur Rechtmäßigkeit der Pauschalierung per Kirchgeldtabelle heranziehen.
Damit ist schon eine falsche Fährte für die Anlage der Klage gelegt, denn diese Punkte sind in sich schlüssig. Man muss das besondere Kirchgeld vielmehr auf der Ebene Bundesrecht über den Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG und des BFH angreifen. (Näheres in Abschnitt IV 4) Insoweit empfiehlt es sich u.E., Ziele und Begründung der Klage selbst grob zu skizzieren, um das Gespräch gleich in die richtigen Bahnen zu lenken.(s.u.). Dazu bieten die Darstellungen von Kirchgeld-Klage.info eine Hilfestellung.

Sofern der angegriffene Verwaltungsakt (hier also der Kirchgeldbescheid) sich vor Ergehen eines Urteils erledigt hat – z.B. weil die Kirche „freiwillig“ auf das besondere Kirchgeld verzichtet, um ein für sie ungünstiges Urteil zu vermeiden – , ist die eingereichte Klage gegenstandslos und somit hinfällig. Damit ergeht dann kein Urteil, und die Finanzbehörden des Landes werden nicht an ein solches gebunden.
Der Kläger kann aber mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Urteil erzwingen, das dann die Finanzbehörden des Landes nach § 110 (1) FGO bindet.  Denn wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes festgestellt wird, kann das Gericht auf Antrag ein entsprechendes Urteil aussprechen (§ 100 Abs. 1 Satz 4 AO) . Als berechtiges Interesse gelten z.B.  Wiederholungsgefahr oder  Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Erstere ist beim besonderen Kirchgeld aufgrund der jährlichen Wiederkehr regelmäßig anzunehmen, insbesondere wenn die Finanzbehörde im Einspruchs- und im Klageverfahren ihre Position unverändert aufrechterhält. Letzteres kann in Frage kommen, wenn eine Klage wegen Amtspflichtverletzung sinnvoll erscheint. (vgl. Abschnitt IV 5.1) Dieses berechtigte Interesse muss bis zum Ende der mündlichen Verhandlung der ursprünglichen Klage dargelegt werden.

Das Finanzgericht wird nach Einreichung der Klage eine vorläufige Verfahrensgebühr festsetzen, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Bei Kirchgeldsachen dürfte häufig der Mindeststreitwert von 1.500 € zum Tragen kommen. Jeder Antrag („Klagebegehren“) kostet extra. Bei einem Streitwert von z.B. 700.- € greift der Mindeststreitwert von 1.500 €, somit fällt eine Gebühr von 284 € an. Stellt man zwei Anträge (z.B. Entfall des Kirchgeldes plus Nichtigkeit des Bescheides, damit man auch die Vorjahre angreifen kann), fallen Gebühren für 2 x 700 €, so dass auch hier der Mindeststreitwert greift. Auch hier empfiehlt es sich, formlos (und kostenfrei!) in Kontakt mit dem zuständigen Gericht zu treten, um zu wissen worauf man sich einlässt. [7] 

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3.3       Entscheidung des Finanzgerichts

Verhandelt wird der Bescheid, gegen den man klagt, also i.d.R. ein Streitjahr. Wenn der Klage stattgegeben wird, heißt das u.W. noch nicht zwingend, dass dies für die Folgejahre zwischen Streitjahr und Urteilszeitpunkt auch greift – die waren ja nicht einklagt, und die Behörde war (noch) nicht an das Urteil gebunden, weil es noch nicht existierte.
Für die Jahre vor dem Streitjahr ist eine Wirkung nur dann gegeben, wenn Nichtigkeit eingeklagt und festgestellt wurde, was aber recht schwierig ist. Und auch dann greift die sog. Zahlungsverjährung (§ 228 ff AO) von fünf Jahren, so dass Ansprüche, die älter sind als fünf Jahre vor Verkündung des Urteils, so oder so verfallen.
Diese Fragen sollten mit einem Anwalt sauber geklärt werden, um Aufwand und Nutzen einer Klage zu bewerten, sofern man das Thema rein finanziell betrachtet.

Wenn das Finanzgericht der Klage gegen das besondere Kirchgeld stattgibt, bindet dies wie gesagt das betreffende Bundesland (§ 110 (1)  FGO). Nach den bisherigen Erfahrungen ist anzunehmen, dass das Finanzgericht versuchen wird, dieses zu vermeiden. Denn sonst gerät es in Konflikt zumindest zu Teilen höchstrichterlichen Rechtsprechung. (vgl. dazu Kap. II und III).
Wenn das Finanzgericht die Klage ablehnt, bindet dies die Beteiligten im gleichen Sachverhalt (§ 110 (1) 1 FGO). Man kann also nicht jedes Jahr wieder gegen das besondere Kirchgeld klagen, in der Hoffnung dass das irgendwann mal klappt.

Das Finanzgericht darf die Revision nur zulassen (u.a.), wenn „die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert“ (§ 115 (2) FGO). Ggf. kann innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (§ 115 FGO). Gibt der BFH dem statt, erfolgt die Revision. „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.“ (§ 118 (1) FGO). Diese Aspekte sollten schon bei der Gestaltung der Klage bedacht werden, also durch Betonung von Bundesrecht und dessen Verletzung durch Landesrecht. Wer nur auf der Ebene von Landesrecht klagt, hat keine Chance zum BFH zu gelangen.

Es ist anzunehmen, dass das Finanzgericht die Revision beim BFH verweigert, denn sonst würde es ja zugeben dass, andere Auffassungen als die seinige möglich sind. Insoweit sollte man davon ausgehen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich werden wird.

Es empfiehlt sich, derartige Verfahrensfragen schon bei Abfassung der Klagebegründung mit dem Anwalt abzuklären.

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3.4       Verfahren beim BFH

Beim BFH besteht Vertretungszwang (§ 62 (4) FGO). Daher ist es eine interessante Aufgabe für den Kläger, innerhalb von vier Wochen einen Anwalt zu finden, der eine erfolgversprechende Nichtzulassungsbeschwerde erstellt.

Es geht bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht um den streitigen Sachverhalt als solchen, sondern um Rechtsfehler in der Entscheidung. Es kommt sehr auf eine schlüssige Darlegung der Zulassungsgründe an. Die Darlegungserfordernisse werden als extrem hoch eingeschätzt [10], formale Fragen spielen eine große Rolle. Wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird, ist automatisch die Revision eingelegt (§ 115 FGO).

Beim besonderen Kirchgeld dürfte wohl der günstigste Ansatzpunkt „die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 115 (2) 3  FGO) sein, da der BFH hierzu selber in I B 109/12 eine „eindeutige Rechtslage“ konstatiert hat, von der das Finanzgericht im angenommenen Fall abgewichen ist. Dazu ist aufzeigen:

  • Das angegriffene Urteil weicht in einem abstrakten Rechtssatz von dem tragenden Rechtssatz eines höchstrichterlichen Urteils ab. Dazu sind Identität der Rechtsfrage und Vergleichbarkeit des Sachverhalts dazustellen.
  • Das angegriffene Urteil weicht im Entscheidungsergebnis von einer einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. [11]

Das Finanzgericht kann den Trick anwenden, keinen abstrakten Rechtssatz zu formulieren, sondern seine Entscheidung irgendwie anders zu begründen, z.B. durch Verweis auf diese oder jene Rechtsprechung. Ob dann auf die dortigen Rechtssätze Bezug genommen werden kann, wissen wir nicht.

Inwieweit die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern (vgl. Abschnitt III 3 und III 4 vs. II 6.4) einen Ansatz für eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet, möge der Anwalt beurteilen und ggf. probieren.

Diese Fragen sollten auf jeden Fall mit einem Anwalt erörtert werden, der nach Möglichkeit schon positive Erfahrungen mit Nichtzulassungsbeschwerden aufzuweisen hat (nach der Statistik des BFH scheitern ca. 80% der NZB [12]). Dazu sollte dieser mit dem Sachverhalt und den speziellen Rechtsfragen beim besonderen Kirchgeld vertraut sein bzw. vertraut gemacht werden. Ein Hinweis auf diese Seite Kirchgeld-Klage.info (v.a. Kap. II „Rechtslage“ und III „Urteile“) könnte dabei hilfreich sein.

Zusammengefasst bedeutet das u.E., dass schon bei der Klage beim Finanzgericht eine nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde grob mit bedacht sein sollte.

 

Stand 10/2015, ergänzt 09/2017

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen:

[1]   „Denn nach § 110 Abs. 1 FGO wirken die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört und sind damit für alle Behörden dieser Körperschaft verbindlich; dies gilt auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der OFD beteiligt ist.“ BFH, 27.10.1966 – V 86/65 (Hervorhebung nur hier).

Im finanzgerichtlichen Verfahren „wird stets die Behörde selbst verklagt und nicht – wie grundsätzlich im Verwaltungsprozess – die Körperschaft, der die Behörde angehört (§ 63 (1) FGO).

Da regelmäßig nur das einzelne Finanzamt Behörde ist, bedurfte es in § 110 (1) 2 FGO einer subjektiven Rechtskrafterstreckung auf die öffentlich- rechtliche Körperschaft, der die Finanzbehörde angehört. Die Rechtskraft erstreckt sich daher auf das jeweilige Bundesland als Träger des Finanzamtes ingesamt, mithin auch auf alle anderen Behörden des Bundeslandes (etwa das Landesfinanzministerium, Oberfinanzdirektionen und übrige Finanzämter.“ (Hervorhebung nur hier)

aus: Marc Desens: Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung …, Mohr Siebeck; Auflage: 1 (Juli 2011), ISBN-13: 978-3161505607. S. 105

Es gab eine Klage dagegen, dass im Steuerbescheid das Kirchgeld gegen beide Ehegatten festgesetzt wurde. Dem wurde stattgegeben. Seither besagen die Steuerbescheide, dass das besondere Kirchgeld nur noch gegen das Kirchenmitglied festgesetzt wird. (FG BaWü vom 12.3..2004 – 9 K 43/01)

[2] BFH, Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12, hier schon mehrfach zitiert, beinhaltet ja klare Aussagen.

[3] Wir werden hier kurz unsachlich und berichten eine kleine Geschichte, die ein Anwalt dem Autor in einem an sich völlig klaren Fall erzählt hat:

Ein alter Oberlandesgerichtsdirektor ging in Königsberg spazieren, über die berühmten Brücken, und traf einen alten Freund. Man unterhielt sich wie’s so geht und steht, und der alte Herr erzählte: „Stellt dir vor, man hat mich verklagt, weil mein Hund jemanden gebissen haben soll“. „Und was hast Du gemacht?“ „Nun ja, ich hab mich verglichen.“ Nach kurzem Nachdenken sagt der Freund: „Aber du hast doch gar keinen Hund!“. Der alte Richter: „Weiß ich. Aber weiß ich, wie die Gerichte entscheiden??“

[4] Erster Überblick z.B. bei:
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.325814.de&template=seite_fgcb_1, http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=35385&article_id=127329&_psmand=53

Gute Darstellung:
http://www.finanzgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen87.c.1627.de

Aus der Perspektive des Anwalts:
https://www.iww.de/kp/archiv/checkliste-keine-angst-vor-dem-finanzgerichtlichen-verfahrenso-erheben-sie-klage-vor-dem-finanzgericht-f40708

[5]   z.B. http://www.finanzgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen87.c.1606.de, oder:
http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Rechtsantragsstelle

[5a]  Im BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B 114/01) BStBl. 2002 II S. 306, wird z.B. darauf hingewiesen, dass es ausreicht zu beantragen, den betreffenden Bescheid des Finanzamtes aufzuheben.

[6] s. z.B. http://www.refrago.de/Anwaltsgebuehren_Was_kostet_eine_Erstberatung_beim_Rechtsanwalt.frage326.html,

http://www.bewertet.de/rechtsanwaelte/kosten-erstberatung-anwalt

[7] s. z.B. https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/kosten/allgemein_1/index.php , http://www.finanzgericht.org/Kosten-Finanzgericht.htm,
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/kosten/streitwertkatalog.pdf , http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13554&article_id=57140&_psmand=53

[8] vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 7.9.11 – I S 2/11:
„Zur Wahrung der Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge kommt es zwar auf den Zeitpunkt der –tatsächlichen, subjektiven– Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an, und der Zeitpunkt der Zustellung der (vollständigen) gerichtlichen Entscheidung ist dafür allenfalls der frühestmögliche Zeitpunkt; er ist nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung gleichzusetzen (…)“ (Ziffer II 1 a)

Es kommt dabei nicht auf die subjektive Kenntnis an, sondern es
“ ist auch von einer „Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs“ bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen.“ (Ziffer II 1 b) bb)

[9] vgl. z.B. http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/unzulaessige-ueberraschungsentscheidung-des-finanzgerichts-bei-nicht-eroerterter-schaetzungsmethode-367463 mit diversen Nachweisen

[10] http://www.jruc.de/downloads/veroeffentlichungen/357056.pdf

[11] Nach: Klaus R. Wagner: Die Praxis der Steuerprozesses, Wiesbaden, 3. Auflage 2013, S. 276 f.

[12] s. z.B. http://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/v1/cms/upload/Protokolle_Bochumer_Steuerseminar/Protokoll_17_12_2010_Nichtzulassungsbeschwerde_Thebrath.pdf

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