Kommunikation schafft Deutungshoheit.
Die öffentliche Kommunikation – Internet, Artikel in Zeitschriften usw. – zum besonderen Kirchgeld erweckt den Eindruck, die gegenwärtige Praxis der Kirchgelderhebung sei vollumfänglich rechtens. Das glauben auch Juristen.
Diese Kommunikation ist aber weitestgehend bestimmt von kirchlichen Darstellungen, die die Rechtslage ungenau, selektiv und anteilig verfälscht wiedergeben – zugunsten der Kirchen, versteht sich. Öffentlichkeit, Justiz, Kirchgeldzahler und Politik sollen das Kirchgeld so wahrnehmen wie es den Kirchen nützt.
Die Grundsätze des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe findet man nirgends. Sein Obiter dictum – also die Grundlage des besonderen Kirchgeldes mit der Vorbedingung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ – wird konsequent verschwiegen oder umgedeutet. Dafür wird die hilfsweise Bemessung des Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen umso mehr betont – auch für die Fälle, wo das lt. BVerfG gar nicht zulässig ist. Zudem wird munter die kirchliche Besteuerung der Ehe als Ganzes propagiert, die seit 1965 nicht mehr zulässig ist.
Es wird getrickst und gelogen. Wer beim besonderen Kirchgeld etwas glaubt ohne nachzuprüfen, hat schon verloren. So ging es auch dem wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages. (s. Abschnitt II 5.7 )
Der Verdacht der Täuschung über das Bestehen einer Zahlungspflicht i.S. § 263 StGB (Betrug) liegt nahe (s. Abschnitt IV 5.3.4).
Dieses Kapitel zeigt Mechanismen und Beispiele dieser Kommuniktion, gespiegelt an der Rechtslage, vertieft im Abschnitt II 5.4.9, der sich exemplarisch mit sog. Fachpublikationen befasst, auf denen andere Publikationen dann aufbauen.
Das Kapitel ist relativ lang, weil es viele schlechte Beispiele gibt, v.a. aber, weil es nicht immer ganz einfach ist, die Fehler, Unschärfen und Tricksereien v.a. der rhethorisch geschickten kirchlichen Kommunikation aufzudecken und nachzuweisen.
Hinweis: Manche der Nachweis-Links in diesem Abschnitt sind Stand 03/2019 veraltet. Wir werden dies so bald als möglich überarbeiten.
Inhaltsverzeichnis
5.3.1 Wikipedia zum besonderen Kirchgeld
5.4 Kirchliche Kommunikation im Überblick
5.4.2 Kirchgeld bei „geringem“ Einkommen
5.4.3 „Ausdrücklich bestätigt“
5.4.4 KiESt nur bei „annähernd gleichem“ Verdienst
5.4.5 Kirchgeld vom „geringer“ verdienenden Kirchenmitglied
5.4.6 Unterstützungspflicht nach kirchlichen Ordnungen
5.4.7 „Unzureichende Abbildung der Leistungsfähigkeit“
5.4.8 „Verfassungsrechtlich abgesichert“
5.4.9 Vorsicht: Fachpublikation!
5.4.10 „Kirchgeld aus Unterhaltsanspruch“
5.4.11 „Egal wessen Einkommen“
5.4.12 „Kirchgeld nur formal vom Kirchenmitglied“
5.4.13 „Rechtmäßigkeit festgestellt“
5.4.14 Steuerliche Abzugsfähigkeit
5.4.15 „Art. 31 GG gilt hier nicht“
5.5 Beispiel einer kirchlichen Kommunikation
5.5.1 Begründung für das besondere Kirchgeld
5.5.2 Abweichung zur Darstellung der EKD
5.5.3 Ehe als kirchlicher Besteuerungsgrund
5.5.4 Kirchensteuer wie Einkommensteuer
5.5.5 Mittelverwendung in der Ehe
5.5.9 Rechtsverständnis dieser Kirche
5.5.10 Täuschung der Kirchenmitglieder
5.6 Fazit zur kirchlichen Kommunikation zum besonderen Kirchgeld
5.7 Wiss. Dienst des Deutschen Bundestages
5.7.2 Zu den Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes
5.7.3 Als verfassungskonform „bestätigt“
5.8 Schrifttum zum besonderen Kirchgeld
5.8.1 Schrifttum und Rechtsprechung
5.8.3 Kirchliche Trivialliteratur
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5.1 Kommunikationslücken
Kommunikative Grundlage für die o.a. Diskrepanz zwischen BVerfG und Steuerpraxis ist, dass die diesbezügliche Rechtslage nach BVerfG und BFH kaum publiziert wird [1] und somit kaum bekannt ist [2]. So meinen auch Juristen auf den ersten Blick, das besondere Kirchgeld sei auch bei Doppelverdienern rechtens [3]. Die meisten Publikationen beinhalten folgende Unschärfen:
- Selektiv dargestellt:
Es wird nur dargestellt, was zum eigenen Interesse passt. Dies sowohl für gerichtliche Entscheidungen als Ganzes als auch für Einzelaussagen daraus. - Nicht erwähnt:
„Unpassende“ Bestimmungen, wie z.B.: Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur, wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. - Falsch generalisiert:
Besonderes Kirchgeld immer nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen, auch bei Doppelverdienern.
Bestätigung der Kirchgeldtabelle wird als Bestätigung des Kirchgeldes verkauft. - Nicht legitimiert:
Sofern die Vergleichsberechnung überhaupt erwähnt wird, wird ihre Rechtmäßigkeit nicht angesprochen. - Unklare Quellen:
In Publikationen und auch in Schriftsätzen wird gesagt, das Gericht XY habe dieses oder jenes bestätigt o.ä. Dabei wird gern auf unveröffenlichte oder kostenpflichtige Urteile verwiesen, die dem Laien nicht so ganz einfach zugänglich sind, so dass er die getätigten Behauptungen nur schwer nachprüfen kann.
Dieses Kapitel stellt einige der angedeuteten Kommunikationsmängel und -tricks dar, jeweils anhand der betreffenden Rechtlage, mit Nachweisen versteht sich.
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5.2 Scheinbegründungen
Immer wieder findet man Scheinbegründungen für ein generelles besonderes Kirchgeld. – Hier die Klassiker im Überblick:
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Es wird behauptet, das besondere Kirchgeld leite sich aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten her, so dass es auch bei „geringem“ (was immer das zahlenmäßig sei) Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfe. [4]
Das BVerfG hat dies bereits im Urteil 1 BvL 31/62 [5] verneint. Anders als von den Kirchen behauptet, spielt das kirchliche Verständnis der Ehe bei der kirchlichen Besteuerung keinerlei Rolle:
„In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht; die eheliche Gemeinschaft beruht nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen.“ (1 BvL 31/62, Ziffer C I 2 b)
„Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Rechtsgebiets entspricht (BVerfGE 6, 66 …). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kirchenzugehörigkeit, d.h., einer höchst persönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles.“ (1 BvL 31/62, Ziffer C I 2 c)
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Teilweise wird auch der Taschengeldanspruch des Ehegatten als Begründung für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes herangezogen, gerade auch bei eigenem Einkommen. Das Taschengeld [6] ist aber nur ein Anspruch im Innenverhältnis der Ehegatten, der keine externen Ansprüche Dritter legitimiert. Es dient zwar auch der Begleichung religiöser Beiträge [7], begründet aber nicht derartige Ansprüche von außen.[8] Zudem geht der eigene Verdienst dem Taschengeldanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten vor [9].
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Das besondere Kirchgeld wird auch mit dem Begriff der „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ aus dem Einkommensteuerrecht begründet. [10] Analog zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung sei ein Konsens der Eheleute zu erkennen, dass der eine den Lebenführungsaufwand des anderen akzeptiert, incl. der Mitgliedschaft in der Kirche.
Dies widerspricht den o.a Feststellungen des BVerfG in 1 BvL 31/62 sowie auch den Vorgaben des BVerfG zum besonderen Kirchgeld. (s.u.)
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Die Praxis eines generellen Kirchgeldes wird z.B. mit einer „Gerechtigkeitslücke“ [11] oder „Besserstellung“ [12] zwischen Zahlern von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld begründet. Es gehe nicht an, dass ein Kirchenmitglied mit einem geringem eigenen Einkommen weniger an Kircheneinkommensteuer zahle als ein Kirchenmitglied ohne Einkommen an Kirchgeld [13].
Die Rechtssprechung hat eine solche „Gerechtigkeitslücke“ verneint [14].
Nur so nebenbei:
Umgekehrt lädt aber auch die die sog. Vergleichsberechnung zu Gerechtigkeitsbetrachtungen ein, sofern man auf dem Boden des Grundgesetzes steht und von der Individualbesteuerung ausgeht:
Denn das besondere Kirchgeld wird lt. Vergleichsberechnung dann erhoben, wenn es höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds. Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als das 1,5-fach vom eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds beträgt. Je höher das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners, desto höher das besondere Kirchgeld.
Damit wird ein Kirchenmitglied A mit gutverdienendem Ehepartner gegenüber einem anderen Kirchenmitglied B mit gleichem eigenen Einkommen durch eine höhere Kirchensteuer benachteiligt, allein weil der kirchenfremde Ehepartner von A mehr verdient als der von B. Denn das besondere Kirchgeld richtet sich ja wegen der Individualbesteuerung und lt. Steuerbescheid allein gegen das Kirchenmitglied und nicht gegen den kirchenfremden Ehepartner.
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Manche Kirchen behaupten, das besondere Kirchgeld solle für die Fälle eines geringen eigenen Einkommens die Besserstellung von glaubensverschiedenen gegenüber konfessionsgleichen Ehen ausgleichen. [15] Dies entspricht weder den o.a. Vorgaben des BVerfG noch der Wahrheit.
- Die Ehe ist weder Grund noch Maßstab für die kirchliche Besteuerung (s.o.), daher ist ein derartiger Vergleich von Ehen („Besserstellung“) von vornherein als faule Ausrede einzustufen.
- Das BVerfG hat in seinem Obiter dictum in 1 BvR 606/60 Ziffer C II 2 eine mögliche Unbilligkeit ausschließlich in Bezug auf die Person des Kirchenmitgliedes vermutet (trotz erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kirchensteuerfrei), nicht aber in Bezug auf die Ehe als Gemeinschaft. Und nur diese individuelle Unbilligkeit auszuräumen hat das BVerfG ermöglicht.
- Das BVerfG hat die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nicht an ein „geringes“ (was immer das auch sei) Einkommen geknüpft, sondern an die Tatsache „mangels eigenen Einkommens (im Sinne des Einkommensteuerrechts)“.
Aufgrund dieser Präzisierung kann jeder im Einkommensteuerbescheid sehen, ob das besondere Kirchgeld gegen ihn entsprechend den Vorgaben des BVerfG festgesetzt worden ist: Bei Null € eigener Einkünfte ist das in Ordnung, ab 1 € nicht. - In BaWü z.B. ging es lt. Gesetzgebungsunterlagen nur um die Erschließung neuer Einnahmequellen für die Kirchen. [16].
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5.3 Öffentliche Kommunikation
Die öffentliche Kommunikation (Zeitschriften, Internetseiten usw.) ist nur begrenzt hilfreich, wenn man die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld kennen und verstehen will. Meist ist sie lückenhaft und/oder veraltet, häufig wird man in die Irre geführt.
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Nicht-kirchliche Publikationen zum besonderen Kirchgeld stellen i.d.R. in Kurzform die gegenwärtige Praxis der Kirchgelderhebung dar und verbreiten somit de facto die kirchliche Sichtweise. Hinweise auf die Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes findet man selten, Zitate aus den grundlegenden Urteilen praktisch gar nicht.
Häufig sind Darstellungen zum besonderen Kirchgeld ungenau und anteilig falsch, weil sie sich auf Sekundärquellen stützen, die selber nicht selten unzuverlässig oder de facto kirchliche Publikationen sind (s.u. zu Wikipedia). Dies ist nicht immer einfach zu erkennen. In einem Fall (einer renommierten, an sich neutralen Publikation) hat die nähere Recherche ergeben, dass der Redakteur, der sich massiv gegen die Publikation korrigierender Hinweise wandte, privat in einer Kirchengemeinde engagiert war.
Steuerberatungsseiten wie z.B. die von Lohnsteuerhilfevereinen referieren die derzeitige Praxis beim besonderen Kirchgeld, was aus deren Rolle anteilig in Ordnung ist. Manche dieser Seiten weigern sich aber auch, die neuere Rechtsprechung (BFH I B 109/12) auch nur zu erwähnen.
Bei Beiträgen zum besonderen Kirchgeld auf allgemeinen Ratgeber- oder Informationsseiten kann man fast sicher sein, dass die Angaben a) der offiziellen kirchlich bestimmten Linie folgen und b) bzgl. der Rechtslage veraltet sind. Auch bei Anwaltskanzleien etc. kann man fast sicher sein, dass die Angaben zu Verfassungsbeschwerden etc. veraltet sind. Manche Darstellungen sind schlicht und ergreifend falsch [17], Korrekturanregungen werden fast immer ignoriert oder aggressiv beantwortet. Dahinter stehen häufig kommerzielle Abonnementsdienste für Anwaltskanzleien, die Urteile etc. mit geringem Aufwand zur automatisierten Publikation verbreiten und nicht bereit oder in der Lage sind, irgendetwas zu aktualisieren oder zu korrigieren.
Wir haben noch Ende 2015 reihenweise die Empfehlung gefunden, man möge unter Verweis auf die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 591/06 u.a. Einspruch einlegen, sogar noch Mitte 2017. Diese Verfassungsbeschwerden waren am 28.10.2010 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Der darauf aufbauende, viel wichtigere Beschluss des BFH I B 109/12 von 2013 wird fast nie erwähnt, schon gar nicht in Bezug auf das besondere Kirchgeld. Wir haben „neutrale“ Seiten angetroffen, die sich nach Hinweis explizit geweigert haben, ihre veralteten Darstellungen zu aktualisieren, aus welchen Gründen auch immer.
Daher empfiehlt es sich, auf das Datum der Publikation zu achten und sich nach Möglichkeit an den Originalquellen zu orientieren. Maßgebend ist im Zweifelsfall die Rechtsprechung des BVerfG, wie dieses in seinem Beschluss 2 BvR 591/06 u.a. vom 28.10.2010 festgestellt hat, und was der BFH dann im Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 als „eindeutige Rechtslage“ konstatiert hat.
Daher führt diese Seite Kirchgeld-Klage.info immer die Originalzitate mit Quelle an, damit die Darlegung nachprüfbar ist – im Gegensatz zu den kirchlichen Darstellungen, die gern im Ungefähren bleiben.
Internetseiten eher kirchenferner Organisationen oder Personen kritisieren das besondere Kirchgeld meist eher grundsätzlich, aber leider nicht immer rechtlich fundiert. [18] Einzelne Presseseiten benennen konkrete Rechtsfragen mehr oder minder deutlich. [19] Nicht selten sind Angaben zur Rechtsprechung veraltet. [20] Staatliche Stellen sagen praktisch nichts zum besonderen Kirchgeld; allenfalls werden staatliche Bestimmungen auf Landesebene wiedergegeben.
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5.3.1 Wikipedia zum besonderen Kirchgeld
Diese Einschätzung sei am Beispiel des Wikipedia-Artikels zum besonderen Kirchgeld (Stand Juli 2015) näher skizziert.
Der beliebte Wikipedia-Artikel [21] „Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ gibt einen ersten Überblick über das Thema, ohne allzusehr in Details zu gehen. Einige Einzelheiten sind (Stand 6/15) überholt. So z.B. die Hinweise auf Glaubensgemeinschaften etc.; es fehlt der Hinweis auf den BFH-Beschluss I B 109/12. Der Artikel beruht in weiten Teilen nicht auf Primärquellen wie Urteilen, sondern neben kirchlichen Quellen v.a. auf Sekundärliteratur von kirchennahen Autoren [22], ohne dass dies deutlich wird. Er ist damit nicht so neutral wie es erscheint. Der Artikel enthält keine Original-Zitate aus Urteilen, sondern nur Verweise oder Sekundär-Zitate. Wesentliche Punkte wie die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ werden nicht erwähnt, wohl weil die entsprechenden Autoren sie schon unterdrückt haben.
So heißt es dort: „wies das Gericht … den Weg, bei glaubensverschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung …“. Diese „bestimmten Voraussetzungen“ des BVerfG werden nicht genannt, darunter die entscheidende: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Wir konnten die konkrete Information im Herbst 2015 als Fußnote einbringen.
So bezeichnet der Artikel z.B. die Regelungen für das besondere Kirchgeld in den Kirchensteuergesetzen der Länder als „ausdrücklich bestätigt“, was die übliche kirchliche Wortwahl ist.
Tatsächlich bestätigt der dafür angeführte Beschluss des BVerfG nur, dass das Hamburgische Kirchengesetz den Kirchen die Festlegung von Kirchensteuern nach einem Staffeltarif ermöglichen darf. [23] Zu den weiteren Regelungen für das besondere Kirchgeld (wie Heranziehung, Kirchgeldtabelle, Vergleichsberechnung) ist darin nichts gesagt.
Die andere dazu angeführte Quelle [24] bestätigt nur landesrechtliche Vorschriften unter Umgehung von Bundesrecht. FG BW 9 K 131/00 verweist z.B. zehn Mal auf BVerwGE 52,104, aber nicht auf dessen Einschränkung zur Kirchgeldtabelle [25]. (Näheres in III 5.1 ) Zum ebenfalls angeführten BFH-Beschluss I B 18/01 siehe nachstehend.
Stand 11/2015 wird durch unsere Mitwirkung in diesem Wikipedia-Artikel immerhin das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 korrekt zitiert und auf den Beschluss des BFH I B 109/12 hingewiesen. Die „Sichtung“ muss als zäh bewertet werden.
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5.3.2 Bundesländer
Die Internetseiten der meisten Bundesländer (genauer: von deren Finanzministerium) bieten keine näheren Informationen zum besonderen Kirchgeld (Stand 11/2015). Teilweise wird das jeweilige KiStG oder Kirchensteuerbeschlüsse dargestellt, teils auch evtl. Durchführungsbestimmungen (z.B Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern). Bayern geht auf das besondere Kirchgeld nur unter dem Aspekt des Datenschutzes ein.
Nur Brandenburg stellt die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe näher dar [26] . Diese Darstellung erscheint zum Einen nicht ganz schlüssig:
Zunächst heißt es, dass das Kirchenmitglied
„nur nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht auch des Einkommens seines Ehegatten zur Kirchensteuer herangezogen wird.“
Dazu folgen Beispiele zur Ermittlung der Kirchenlohnsteuer sowie der Kircheneinkommensteuer. Für die Berechnung werden die gleichen Beträge der Einkünfte wie bei steuer-forum-kirche [27] zugrundegelegt, nur die Einkommensteuertabelle ist eine andere.
Dem schließt sich die Darstellung zum besonderen Kirchgeld an, ohne dass klargestellt wird, wann welche der beiden Besteuerungen anzuwenden ist.
Zum Zweiten verwundert, dass der Text zum besonderen Kirchgeld in Teilen dem bei Steuer-forum-Kirche sehr ähnlich ist, wobei allerdings einige Details abweichend übertragen wurden („Leistungstätigkeit„).
Als Begründung für das besondere Kirchgeld wird vom Land Brandenburg angeführt:
„Jedes Kirchenmitglied ist verpflichtet nach Maßgabe seiner Leistungstätigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Hat der kirchenangehörige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu seinem Ehegatten niedrigeres Einkommen, leitet sich seine Leistungsfähigkeit aus dem sogenannten Lebensführungsaufwand her, d.h. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Ehegatten. Dieser Lebensführungsaufwand wird zur Berechnung des Kirchgeldes deshalb typisierend aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Ehegatten hergeleitet.“
Diese kirchliche Auffassung ist ohne jede staatliche Rechtsgrundlage und somit im Hinblick auf die Erhebung von Kirchensteuern irrelevant. Näheres siehe nachstehend im Abschnitt II 5.4.6 sowie in Fußnote 42 ff.
Das Land Brandenburg hat im o.a. Text die Einschränkung „nach den kirchlichen Ordnungen“ bei Steuer-forum-Kirche weggelassen und diese innerkirchliche Verpflichtung somit zu staatlichen Recht erklärt. Auch die Begründung „deshalb“ für die typisierende Herleitung des Lebensführungsaufwandes entspricht nicht der Rechtslage.
Wenn der Staat sich eine kirchliche Auffassung in Fragen zu eigen macht, in denen anderslautendes staatliches Recht vorgeht, dürfte dies nicht dem Neutralitätsgebot entsprechen.
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Richtig nett wird es, wenn es der Kirche gelingt, eine Landesregierung dazu zu bringen, ihre Auffassungen in die Gesetzgebungsunterlagen zum KiStG aufzunehmen, was die diesbzgl. ahnungslosen Abgeordneten meist nicht bemerken. (vgl. dazu auch Abschnitt II 5.7.3.1) Ein kirchlicher Autor zieht sogar eine solche Gesetzgebungsunterlage heran, um damit seine eigene kirchliche Position als rechtmäßig zu begründen – der Kreis schließt sich.
Soweit wir Gesetzgebungsunterlagen zum Thema besonderes Kirchgeld durchgesehen haben, war die Diktion der Begründungen immer sehr nahe an der kirchlichen, und das Obiter dictum des BVerfG aus 1 BvR 606/60 wurde nur insoweit erwähnt, als das die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand zulässig sei und bestimmte Grenzen beachten müsse. Aus einigen Protokollen geht hervor, dass die Kirchen an derartigen Gesetzgebungsverfahren insoweit offen beteiligt sind, als sie angehört werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des besonderen Kirchgeldes von den Kirchen im jeweiligen Bundesland angestoßen wurden – v.a. von den evang. Landeskirchen – und dass deshalb kirchliche Vorlagen Eingang in des Gesetzgebungsverfahren finden. In einigen Fällen ist dies in den Gesetzgebungsunterlagen nachvollziehbar (z.B. BaWü, a.a.O.)
Dass Festlegungen wie z.B. die kirchliche Besteuerung auch eines kirchenfremden Ehegatten vom BVerfG untersagt worden waren (vgl. hier Abschnitt II 6.1), kümmert da keinen – steht ja dank kirchlicher Mitarbeit nicht in den Gesetzgebungsunterlagen. (vgl. auch Abschnitte II 4.1 und II 4.2 )
5.4 Kirchliche Kommunikation im Überblick
Ansonsten ist die öffentliche Kommunikation zum besonderen Kirchgeld schon rein mengenmäßig geprägt durch Darstellungen von kirchlicher Seite, die naturgemäß durch kirchliche Interessen bestimmt sind. Bei einer Google-Suche nach „besonderes Kirchgeld“ sind meist ca. 80 % der gefundenen Einträge kirchliche Seiten, von denen aber keine die Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erwähnt. [28]
Dies dient offensichtlich dem Ziel, das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu erheben, obwohl das BVerfG dieses 1) nicht erlaubt und 2) untersagt hat.
Man darf annehmen, dass den Kirchen die Rechtslage zum besonderen Kirchgeld wohlbekannt ist. So betreibt die EKD ein kirchenrechtliches Institut und beschäftigt einen Steuerreferenten, der auch Geschäftsführer der Steuerkommission der EKD ist und Steuer-forum-kirche.de verantwortet. Auch die katholischen Diözesen betreiben ein Institut für Staatskirchenrecht. [29] Diese Institute sind natürlich produktiv, das ist ihr Job.
Was die Kirchen im Internet und in ihren Broschüren zum besonderen Kirchgeld erzählen, ist in wesentlichen Punkten gezielt ungenau bis verfälscht und hat mit der Rechtslage eher wenig zu tun. Die Kirchgeldtabelle wird korrekt wiedergegeben, der Rest ist weitgehend unbrauchbar. Ziel der kirchlichen Kommunikation ist es offensichtlich, die tatsächliche Rechtslage zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe zu verschleiern und nur die der Kirche nützlichen Bestandteile aufzuzeigen.
Darauf ist z.B. auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Ausarbeitung vom Juni 2010 WD 4 – 3000 – 156/10 zum besonderen Kirchgeld hereingefallen (s. Abschnitt II 5.7), von „normalen“ Verbänden, Zeitschriften etc. gar nicht zu reden.
Auch Anwälte und Richter dürften sich diesem Trommelfeuer kaum entziehen können – sie finden ja kaum etwas anderes, und selber recherchieren und analysieren ist bezogen auf den Einzelfall meist zu aufwändig.
Zur Erläuterung dieser Behauptung nachstehend in loser Folge einige Beispiele kirchlicher Kommunikation zum besonderen Kirchgeld mit kurzen Anmerkungen.
Abschnitt II 5.5 betrachtet die Darstellung des besonderen Kirchgeldes durch eine einzelne Landeskirche näher. Abschnitt II 5.7 analysiert die o.a. Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages.
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5.4.1 Generell rechtmäßig
Landeskirchen und Kirchengemeinden bezeichnen auf ihren Internetseiten das besondere Kirchgeld als generell rechtmäßig, ohne jede Differenzierung nach der Fallkonstellation. Das besondere Kirchgeld wird als kirchliche Regelbesteuerung bei glaubensverschiedener Ehe dargestellt. Die meisten Internetseiten der Landeskirchen, Bistümer und Gemeinden sind in Bezug auf besondere Kirchgeld ungenau, irreführend und teils direkt entgegen der Rechtslage. Dies betrifft v.a. die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“, die nirgendwo auftaucht, aber auch die vielen erfundenen Begründungen. Eine rechtlich korrekte Information hat die Redaktion nirgends gefunden.
Die kirchliche Seite Steuer-forum-kirche.de bietet zwar viele sachdienliche Informationen (Gesetzestexte usw.), stellt das besondere Kirchgeld aber ebenso verkürzt dar. Ihre Darstellungen zum besonderen Kirchgeld dürften die Grundlage für viele kirchliche Publikationen sein. [30].
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5.4.2 Kirchgeld bei „geringem“ Einkommen
Kirchliche Seiten besagen meistens, dass das besondere Kirchgeld auch bei geringem, sehr geringem oder auch geringerem Einkommen als das Ehepartners o.ä. erhoben wird [31] . So ganz klar und eindeutig („gering“? „geringer“?) ist das demnach wohl nicht, was auf eine fehlende Rechtsgrundlage schließen lässt. Es wird ja auch keine genannt.
Diese Behauptungen sind ungenau, ohne Rechtsgrundlage und irreführend.
- Ungenau, weil nirgendwo definiert ist, was „gering“, „geringer“ etc. zahlenmäßig bedeutet.
- Ohne Rechtsgrundlage, weil das BVerfG „mangels eigenen Einkommens“ festgelegt hat, und nicht irgendeine Geringfügigkeitsgrenze [32].
- Irreführend, weil das besondere Kirchgeld allein anhand der Kirchgeldtabelle und damit auch bei recht hohen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt wird.
Beispiel zu „irreführend“: 120 + 180 T€ Jahreseinkommen führt bei 8% Kirchensteuersatz auf 3.600 € Kirchgeld (statt 3.373 € KiESt). 120 T€ Jahreseinkommen entsprechen gut dem Dreifachen des durchschnittlichen Jahreseinkommens und können daher nicht mehr als „gering“ bezeichnet werden. Und zwei Drittel vom Einkommen des Ehepartners sind wohl auch kaum „unbedeutend“, „geringfügig“ oder „irrelevant“, wie übliche Synonyme [33] zu „gering“ lauten.
Salamitaktik. Ein sachlicher Ausgangspunkte für diese verfälschenden Darstellungen könnte sein, dass wegen der Grundfreibetrags im ESt-Tarif bei Einkommen von unterhalb ca. 8.000 € keine ESt und somit keine KiESt anfällt. Da kann man leicht die Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ etwas uminterpretieren und nur auf „kirchensteuerfrei“ abheben – und schon ist das besondere Kirchgeld bei „geringem“ Einkommen legitimiert. Im nächsten Schritt definiert man dann nicht, was „gering“ konkret bedeutet, und schon erscheint das besondere Kirchgeld generell bei eigenem Einkommen legitimiert. Dass die Kirchgeldtabelle sich um diese Frage der Einkommenshöhe überhaupt nicht kümmert, muss man ja nicht sagen. Das ist dann ja ein ganz anderes Kapitel …
Auch sonst verkauft die Kirche die Leute für dumm:
Wenn das besondere Kirchgeld bei keinem oder geringen Einkommen erhoben werden darf, was ist dann bei mittlerem oder hohem Einkommen? Wenn diese Behauptung der Kirchen irgendeinen Sinn machen soll, dürfte das besondere Kirchgeld oberhalb eines „geringen“ o.ä. Einkommens nicht erhoben werden. Tatsächlich ist es der Kirchgeldtabelle aber völlig egal, welches Einkommen das Kirchenmitglied hat, es zählt nur die Addition beider Einkommen.
Nur dummes Geschwätz zur Täuschung des Publikums.
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5.4.3 „Ausdrücklich bestätigt“
Eine Landeskirche versucht den Eindruck zu erwecken [34], das besondere Kirchgeld bei „keinem oder im Verhältnis zum Ehegatten geringem Einkommen“ sei durch vier Entscheidungen des FG BW sowie durch Beschluss des BFH vom 22.01.2002 – I B 18/01 „ausdrücklich bestätigt“ worden. Dem ist aber nicht so.
Der Beschluss I B 18/01 hat ausschließlich [35] Satz 2 des § 2 (2) des dortigen Kirchlichen Gesetzes [36] bestätigt, und dieser beinhaltet nur die Kirchgeldtabelle für Alleinverdiener, wie sie das BVerwG schon 1977 eingegrenzt auf Alleinverdiener bestätigt hatte [37]. Satz 1 Heranziehung (generell besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe) und Satz 3 (Vergleichsberechnung) dieses § 2 (2) werden nicht erwähnt und schon gar nicht bestätigt. Die behauptete umfassende Bestätigung des besonderen Kirchgeldes steht nicht in diesem Beschluss, schon gar nicht „ausdrücklich“.
Gleiches gilt für die angeführten Urteile des FG BaWü. Diese sind inhaltlich nahezu gleich [38]. Darin wurde ein besonderes Kirchgeld in Fällen von Doppelverdienern ausschließlich mit der Kirchgeldtabelle für Alleinverdiener begründet, ohne Erörterung der Heranziehung (§ 2 (2) Satz 1) oder Vergleichsberechnung (§ 2 (2) Satz 3.) (Näheres dazu in Abschnitt III 5)
Die Rechtslage ist eine andere:
Der BFH Beschluss I B 109/12 stellt in Ziffer II 2 b klar, dass der Beschluss I B 18/01 „ebenso“ besagt, dass das besondere Kirchgeld „nur in dieser Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf, was ein „geringes“ oder „geringeres“ Einkommen ausschließt.
Auch BFH-Urteil I R 76/04 sagt hierzu unter Bezugnahme auf BVerfG 1 BvR 606/60 anderes als die Kirche behauptet. Seine Formulierung lautet:
„Das BVerfG hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.“ (Ziffer II 3 b aa)
(Hervorhebungen nur hier)
Der BFH hat hier also nicht „das besondere Kirchgeld bestätigt“ o.ä., sondern gesagt, dass das BVerfG „ausdrücklich“ auf auf die Unbilligkeit des Falls hingewiesen, dass ein einkommensloser kirchenangehöriger Ehegatte bei hohem Einkommen seines Ehepartner kirchensteuerfrei bliebe.
Das ist in Bezug auf die Einkommenskonstellation beim besonderen Kirchgeld exakt das Gegenteil dessen, was nicht nur diese Kirche behauptet.
Dem folgt wie erwähnt, dass die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes „insoweit“ verfassungskonform sei – aber eben nur „insoweit“.
Insoweit kann für die vier gleichartig begründeten FG-Urteile nichts anderes gelten. Das ist in Bezug auf das „geringere“ eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes das Gegenteil von dem, was diese Kirche in Kenntnis dieser Rechtslage behauptet. [39]
Zu der ebenfalls frei erfundenen Behauptung, des BVerfG habe das besondere Kirchgeld ausdrücklich bestätigt, siehe nachstehend auch in Abschnitt II 5.4.8 sowie II 5.7.3.
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5.4.4 KiESt nur „bei annähernd gleichem“ Verdienst
Die EKD nennt als eine von zwei Formen kirchlicher Besteuerung bei glaubensverschiedenen Ehe: „Sofern beide Partner (annähernd) gleich verdienen, ist zur Berechnung der Kirchensteuer die Einkommensteuer beider Partner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Partner ergeben würde.“ [40]
Die angegebene Berechnungsmethode ist zwar in den KiStG festgelegt, aber ohne die angegebene Einschränkung durch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners. [41] Die Darstellung der EKD verändert demnach die Vorgaben des staatlichen Gesetzes, an den sie gebunden ist. Zudem bleibt unklar, was „annähernd gleich“ zahlenmäßig konkret bedeutet und wo das steht.
Diese Darlegung der EKD entspricht nicht der staatlichen Rechtslage.
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5.4.5 Kirchgeld vom „geringer“ verdienenden Kirchenmitglied
Die EKD schreibt weiter: „Die weitere Form ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Partnerschaft (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder – im Vergleich zum anderen Partner – geringer verdienenden Partner des Steuerpflichtigen erhoben wird.“ [42]
In Verbindung mit dem vorstehenden Absatz („annähernd gleicher Verdienst“) sagt die EKD damit, dass bei einem bestimmten eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds (z.B. 20 T€ p.a.) dessen kirchliche Besteuerung nach Art und Höhe ausschließlich von der Höhe des Einkommens seines kirchenfremden Partners (z.B. 10 T€, 20 T€, 40 T€ …) abhängt.
Demnach ist es der EKD völlig egal, dass das BVerfG genau dieses verboten hat und eine kirchliche Besteuerung ausschließlich anhand von Merkmalen der Person des Kirchenmitgliedes verlangt. [43]
Diese Darlegung der EKD entspricht nicht der staatlichen Rechtslage.
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Lt. EKD gibt es also zwei Formen der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe: Besonderes Kirchgeld bei geringerem Einkommen, sowie Kircheneinkommensteuer bei annähernd gleichem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten gegenüber seinem kirchenfremden Ehepartner. Demnach kennt die EKD bei höherem Einkommen des Kirchenmitgliedes keine kirchliche Besteuerung. (Stand Mitte 2015)
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5.4.6 „Unterstützungspflicht nach kirchlichen Ordnungen“
Die EKD schreibt: „Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen.“ [44] Konkrete Quellen nennt die EKD dazu nicht.
Das steht in keiner der Steuerordnungen der evangelischen Landeskirchen Deutschlands auf steuer-forum-kirche.de. Einige Steuerordnungen der Landeskirchen erwähnen den Begriff „Leistungsfähigkeit“ im Sinne des Obiter dictums des BVerfG zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand, einige wenige benutzen den Begriff beim freiwilligen Ortskirchgeld, die meisten enthalten den Begriff gar nicht. Auch in der „Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland“ von 2007 taucht der Begriff nicht auf.
In der Kirchenordnung der ev. Kirche im Rheinland steht nur: „Sie tragen durch freiwillige Gaben und pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Kirchengemeinde mit.“ (Art. 14 (5)). Auch die „Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland“ sagt dazu nichts.
Die EKD stellt mit ihrer o.a. Aussage „die kirchlichen Ordnungen“ (was immer das auch genau sei) über die Rechtsprechung des BVerfG, denn dieses hatte 1965 wie dargelegt anderes entschieden:
- Das Thema „Leistungsfähigkeit“ kommt bei der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe lt. BVerfG nur dann ins Spiel, wenn der kirchenangehörige Ehegatte gerade kein eigenes Einkommen hat, ansonsten ist es unbeachtlich und kein Maßstab für die kirchliche Besteuerung. [45]
- Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes „muss“ die Kirche dieses besteuern und darf sich nicht auf eine andere, u.U. höhere Besteuerung nach Leistungsfähigkeit wie z.B. die nach Lebensführungsaufwand verlegen. [46]
- Die EKD postuliert eine Verpflichtung der Kirchenmitglieder, die Finanzierung kirchlicher Aufgaben zu unterstützen. Lt. BVerfG ist der Finanzbedarf der Kirchen allein kein Grund für eine Besteuerung. [47]
Bei der Steuererhebung unterliegen die Kirchen und damit auch die „kirchlichen Ordnungen“ aber staatlichem Recht, sind diesem also nachgeordnet. [48]
Diese Darlegung der EKD ist ohne Nachweis und entspricht nicht der staatlichen Rechtslage und dient somit nur der Vernebelung.
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5.4.7 „Unzureichende Abbildung der Leistungsfähigkeit“
Die Evang. Landeskirche in Württemberg schreibt wie manche andere Kirche auch:
„Hat dieser Ehegatte kein oder im Verhältnis zum Ehepartner nur ein geringes eigenes Einkommen, so berücksichtigt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gar nicht oder nur unzureichend. Diese Besserstellung von glaubensverschiedenen Ehen gegenüber konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehen soll durch die Erhebung des besonderen Kirchgelds ausgeglichen werden.“ [49] (Hervorhebung nur hier)
Dies ist eine kirchliche Meinung, die nichts mit dem hier allein maßgebenden staatlichen Recht zu tun hat, sondern im in direktem Widerspruch zur Rechtslage steht, soweit sie sich auf ein eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten gleich welcher Höhe bezieht:
- Nach dem Wortlaut des o.a. Textes („diese Besserstellung …“) geht es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehe als Ganzes, nicht um die des Kirchenmitglieds. Die Kirche darf aber bekanntlich nur ihre Mitglieder, nicht aber die Ehe als Ganzes besteuern. (1 BvR 606/60 Ziffer C I 1, 1 BvL 31/62 Ziffer C I 2) Die Ehe ist kein Maßstab zur Beurteilung einer kirchlichen Besteuerung.
- Kein Gericht hat je gesagt, dass die KiESt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten dann unzureichend abbildet, wenn der kirchenfremde Ehegatte mehr verdient.
Auch für das BVerfG war die Höhe oder Angemessenheit der kirchlichen Besteuerung in allen Urteilen zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe kein Kriterium. Verfassungrechtlich geht es nur darum, dass die Kirche ausschließlich ihre Mitglieder besteuern darf. (Nachweise s.o.)
Diesen Grundsatz versucht die Evang. Landeskirche zu verstecken und zu umgehen – ohne zu sagen, was „unzureichend“ konkret bedeutet - Wenn die Kirche meint, die Kircheneinkommensteuer sei „unzureichend“ (wofür auch immer), ist das noch kein Grund für eine kirchliche Besteuerung:
- „Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.“ (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C III 3).
- Das BVerfG hat die kirchliche Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Lebensführungsaufwand nur für den Fall bejaht, dass der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bliebe, für den Fall eigenen Einkommens aber gerade nicht. [50]
Nur in diesem Fall spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lt. BVerfG 1 BvR 606/60 eine Rolle. Bei eigenem Einkommen ist nur dieses maßgeblich, unabhängig von seiner Höhe. (1 BvR 606/60 Ziffer C II 2 mit C I 2)
- Das BVerfG hat nämlich gesagt, dass die Kirche – sofern sie das Einkommen besteuert – das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern „muss„. Dies gilt absolut; weder die Höhe des eigenen Einkommens noch das des Partners spielen hier irgendeine Rolle. [51]
Die Evang. Landeskirche behauptet hier insoweit explizit das Gegenteil von dem, was das BVerfG festgelegt hat. - Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld zwar schon unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Unbilligkeit ermöglicht, aber eben nur für das Individuum, nämlich den einkommenslosen Ehegatten.
- Die Rechtsprechung hat eine „Besserstellung“ von glaubensverschiedenen Ehen gegenüber konfessionsverschiedenen Ehen verneint. [52]
5.4.8 „Verfassungsrechtlich abgesichert“
Die Evang. Landeskirche Württemberg sagt im obigen Zitat, dass das besondere Kirchgeld bei keinem oder geringem Einkommen des Kirchenmitgliedes erhoben werde. Wenige Sätze später sagt sie an gleicher Stelle, das besondere Kirchgeld sei „verfassungsrechtlich abgesichert“. Zur Begründung verweist die ELK Wü auf das Urteil des BVerfG v. 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (s.o. Fußnote 49), das den Lebensführungsaufwand als geeignetes Besteuerungsmerkmal „anerkannt“ habe. (siehe dazu auch Abschnitt II 5.4.3)
Das ist eine grobe Täuschung:
- Das BVerfG konnte mit diesem Urteil 1 BvR 606/60 das besondere Kirchgeld gar nicht verfassungsrechtlich absichern, weil es dieses anno 1965 noch gar nicht gab. (Siehe dazu nachstehend II 5.7.3.1.)
- Ausweislich des Obiters dictums im o.a. Urteil hat das BVerfG nicht eine vorhandene Besteuerung „anerkannt“, sondern gesagt, der Lebensführungsaufwand „könnte“ „Gegenstand der Besteuerung“ sein.
- Die ELK Wü verschweigt natürlich, dass dies nur unter der Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gilt, wie man im o.a. Urteil nachlesen kann.
Demnach behauptet diese Kirche, das besondere Kirchgeld sei bei eigenem („geringem“) Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsrechtlich abgesichert. Tatsächlich ist das Gegenteil davon wahr:
- Kirchgeld – also Besteuerung nach Lebensführungsaufwand – lt. BVerfG nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
- Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ist lt. BVerfG KiESt zwingend, Kirchgeld ist nicht zulässig. Die Höhe spielt keine Rolle.
- Die Bemessungsmethode und -grundlage beim besonderen Kirchgeld – das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“ ist bei Doppelverdienern vom BVerfG explizit untersagt (Splitting, Zusammenrechnen der Einkommen). [53]
Restliche Nachweise siehe z.B. die Fußnoten im vorstehenden Absatz.
Eine ähnliche Falschdarstellung findet man bei der Nordkirche:
„Dementgegen haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof mehrfach festgestellt, dass als Grundlage für die Berechnung des besonderen Kirchgeldes der sogenannte Lebensführungsaufwand dient. Das heißt: das Kirchenmitglied hat ggf. eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als es sein individuelles Einkommen anzeigt. Denn es hat durch die Zusammenveranlagung der Einkommen am gemeinsamen Einkommen der Eheleute teil.“
https://www.nordkirche.de/service/kirchensteuer/besonderes-kirchgeld.html
Die Nordkirche behauptet also mit ihrem Satz 2, dass das besondere Kirchgeld auch bei individuellem Einkommen des Kirchenmitgliedes über die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes seitens Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof für rechtens erkannt wurde.
Tatsächlich hat das BVerfG wie permanent dargelegt diese Besteuerung nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht, was der BFH in I B 109/12 als nachwie vor gültige „eindeutige Rechtslage“ festgestellt.
5.4.9 Vorsicht: Fachpublikation!
Fachpublikationen zum besonderen Kirchgeld stammen meist von Autoren, die einer Kirche nahestehen oder auch bei ihr beschäftigt sind – wer sonst kennt sich hier aus. Dies wird nicht immer offengelegt. Diese Publikationen sind über weite Strecken – z.B. zur KiESt – häufig sehr qualifiziert. Beim besonderen Kirchgeld muss man aber mit unzutreffenden und verfälschten Darstellungen der Rechtslage rechnen, die von kirchlichen Interessenlagen geprägt sind. Der Abgleich mit den Originalquellen (also v.a. den BVerfG- und BFH-Entscheidungen) ist hier geradezu zwingend.
Dies ist insoweit kritisch, als „Zweitverwerter“ wie Wikipedia-Autoren, Online-Seiten oder Zeitschriften aber auch Gerichte und sogar der Deutsche Bundestag [54] (näher in Abschnitt II 5.7) sich gern auf solche Sekundärquellen stützen, womöglich ohne Primärquellen wie BVerfG- oder BFH-Entscheidungen heranzuziehen oder gar zu analysieren. Da wird leicht unwissend und unkritisch und somit fehlerbehaftet übernommen.
Richter v.a. der unteren Instanzen haben i.d.R. nur begrenzte Möglichkeiten, sich in ein derart spezielles Thema einzuarbeiten. Da greift man gern auf Fachpublikationen zurück, die dann eben fast durchweg von kirchennahen Autoren stammen. Die Kirchen sind ja ehrlich …
Zu bedenken ist weiter, dass derartige Darstellungen gerne zitiert werden, damit eine weite Verbreitung finden und die eigentliche Rechtslage wie Unkraut überwuchern. Wir gehen auf folgende Themen näher ein:
- Gestaltungsspielraum der Kirchen (Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt)
- „Mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt)
- Bindungswirkung des Obiter dictum (Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt)
- Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft (Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer)
Dabei kommen wir immer wieder auf die gleichen Punkte:
Die Autoren versuchen als kirchliche Interessenvertreter, die Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zu verstecken und umzuinterpretieren, um das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu legitimieren. Dabei wird dann zwar u.U. pauschal auf die „Schranken der Rechtsordnung“ hingewiesen (man gibt sich ja schließlich rechtstreu), die tragenden Gründe aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 werden aber genauso verschwiegen wie die sonstige Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe. (vgl. Abschnitt II 2)
Diese Texte sind keine Fachpublikationen im wissenschaftlichen Sinn, sondern schlichte Interessenvertretung und müssen daher als solche gelesen werden.
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5.4.9.1 Gestaltungsspielraum der Kirchen
Der Steuerreferent der EKD behauptet ohne Begründung und ohne Nachweis in seiner Publikation „Kirchensteuer kompakt“ [55] in Bezug auf das besondere Kirchgeld:
„Den Kirchen ist es von Verfassung wegen nicht verwehrt, neben dem Einkommen andere Maßstäbe für die Besteuerung zu definieren. Der ihnen dabei eingeräumte grundsätzlich weite Gestaltungspielraum ist durch das besondere Kirchgeld nicht überschritten.“ (Seite 106, Ziffer 11.3.4.2)
Dies trifft nicht zu.
Satz 1 mag ja generell so gelten. Das heißt aber noch lange nicht, dass Satz 2 zutrifft oder gar so umfassend gilt wie der Steuerreferent der EKD es dem Leser weismachen will.
Denn dabei ist zu beachten, dass der Autor das besondere Kirchgeld so versteht und definiert, dass es auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf. Dies behauptet er zwei Abschnitte später in 11.3.4.4, wofür er den Wortlaut des Obiter dictum des BVerfG von 1965 verfälscht darstellt (s. nachstehend in Abschnitt II 5.4.9.2).
Diese Verfälschung der Rechtsgrundlage des besonderen Kirchgelds erwähnt er hier bei der Beanspruchung eines weiten Gestaltungspielraums natürlich nicht.
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a) BFH I R 76/04
Die Formulierung vom weiten Gestaltungsspielraum der Kirchen kommt zunächst in dem Urteil des BFH vom 19.10.2005 – I R 76/04 vor (Ziffer II 3 b) aa), Absatz 2).
Den Kirchen sei es lt. Art. 140 GG mit Art. 137 (6) WRV nicht verwehrt, für die Erhebung von Kirchensteuern neben dem Einkommen andere, eigene Besteuerungsmaßstäbe heranzuziehen, wie z.B. beim besonderen Kirchgeld mit seinem eigenen Steuertarif. „Der ihnen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum ist grundsätzlich weit.“ (Wobei „grundsätzlich“ bedeutet: Im Grundsatz ja, aber es gibt Ausnahmen.) Und „dabei“ heißt: bei der Wahl der Besteuerungsmaßstäbe, nicht aber bei der Wahl des Besteuerungsgrundes.
Schon damit ist die o.a. Darstellung in „Kirchgeld kompakt“: Die Kirchen dürfen danach ihre Steuertarif gestalten, aber nicht den Heranziehungsgrund „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
Der BFH verweist hierzu u.a. auf BVerfG 2 BvL 7/84, wo vom weiten Gestaltungspielraum aber nicht die Rede ist. Das Urteil 2 BvL 7/84 weist zunächst darauf hin, dass gem. BVerfGE 19, 206 [217f] „für die Kirchensteuer die staatliche Normierung konstitutiv“ ist. Sodann wird präzisiert. Der staatliche Landesgesetzgeber müsse nicht alle Details einer Kirchensteuer regeln; es reiche aus, wenn kirchliche Regelungen Art (z.B. Zuschlagssteuer oder anderer Tarif) und Höhe des Kirchgeldes regeln und damit die Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck der Rechtstaatlichkeit sichern.
Auch nach diesem Urteil 2 BvL 7/84 erstreckt sich somit der Gestaltungspielraum der Kirchen nur auf Bemessungsgrundlage und Steuertarif, aber nicht auf den Besteuerungsgrund der Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes. Denn die staatliche Normierung geht vor, und nur auf den staatlichen Gesetzgeber bezieht sich das BVerfG hier.
In anschließenden Absatz 3 in I R 76/04 führt der BFH an gleicher Stelle weiter aus, dass für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogene Besteuerungsmaßstab auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 zurückgehe.
„Das BVerfG hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.
Die Kirchensteuer könne sich, um dies zu vermeiden, der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren.
Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten “
(Absätze nur hier)
Der BFH stellt damit klar, dass die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes innerhalb des grundsätzlichen Gestaltungsspielraums der Kirchen liegt. Das bedeutet aber nicht, dass die Kirche den für Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogenen Besteuerungsmaßstab verändern können oder gar seine sonstigen Voraussetzungen. Denn das Besteuerungsmerkmal „Lebensführungsaufwand“ ist lt. I R 76/04 nur „insoweit“ verfassungskonform, als den davorstehenden Vorgaben des BVerfG genügt. Und die sind als staatliche Normierung für das besondere Kirchgeld „konstitutiv“. (1 BvR 413/60)
Mit diesem „insoweit verfassungskonform“ ist eine engere Grenze des Gestaltungspielraums für diese Art der Besteuerung definiert: Nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ – egal was es sonst „grundsätzlich“ noch an Gestaltungsspielraum gibt.
Zudem bezieht sich das Urteil I R 76/04 auf einen Fall von einkommenslosem kirchenangehörigen Ehegatten und darf sich lt. FGO auf gar nichts anderes beziehen. (vgl. § 95, § 96 (1) 2 mit § 44 (2) FGO)
Nur für diese Fallkonstellation „einkommenslos“ hat der BFH also die Einhaltung des grundsätzlich weiten Gestaltungspielraums der Kirchen speziell für das besondere Kirchgeld festgestellt, aber nicht darüber hinaus oder gar in Bezug auf eine andere Fallkonstellation, und auch dies nur in Bezug auf den Besteuerungsmaßstab, nicht aber den Besteuerungsgrund.
Der BFH hat nicht gesagt, dass die Kirchen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes hinausgehen dürfen, im Gegenteil: Das wäre nicht mehr unbedenklich in Bezug auf Art. 2 (1) GG.
Mit einem besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ist dieser Gestaltungsspielraum lt. BFH I R 76/04 aber nicht mehr eingehalten, da dann die Feststellung „verfassungskonform“ wegen 1 BvR 606/60 nicht mehr gegeben ist.
Satz 2 der o.a. Behauptung in „Kirchensteuer kompakt“ ist – unter Beachtung des von diesem Autor verwendeten Verständnisses des besonderen Kirchgeldes – schon insoweit eine Falschdarstellung.
Die o.a. Behauptung in „Kirchensteuer kompakt“ ist ungefähr so, als wenn jemand grundsätzlich ein Grundstück bebauen darf, für sein neues Gebäude aber ein bestimmtes Baufenster beachten muss. Wenn er sein Gebäude dann aber größer baut als das Baufenster, mag es immer noch innerhalb des Grundstücks liegen, die engere Vorgabe des Baufensters hat er dennoch verletzt. Seine Behauptung „Ich darf da bauen“ mag dann zwar im Prinzip stimmen, ist aber in Bezug auf die Rechtmäßigkeit seines konkret gebauten Gebäudes erstens irrelevant und zweitens eine Falschdarstellung und eine Täuschung über den tatsächlichen Rechtsstatus.
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b) BVerfG 2 BvR 443/01
Der BFH verweist in I R 76/04 an dieser Stelle des Weiteren auf HFR 2002, 1129 (= BVerfG, 2 BvR 443/01). Dort steht das Gegenteil von dem was Petersen behauptet: Die Kirchen haben einen weiten Gestaltungsraum, aber wenn sie staatlich eröffnete Besteuerungsoptionen nutzen, haben sie sich an deren Randbedingungen zu halten.
„Die kirchlichen Steuernormen müssen daher die Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Steuererhebung erfüllen. Der den Religionsgemeinschaften eröffnete Gestaltungsraum ist aber weit. Es steht ihnen frei, ein eigenes Besteuerungssystem zu entwickeln oder die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zu bestimmten staatlichen Maßstabsteuern, etwa – wie hier – als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn-)steuer.
Entscheidet sich eine Religionsgemeinschaft dafür, die Kirchensteuer gleichsam als Annex zur staatlichen Einkommensteuer auszugestalten, so gewinnt das aus Art. 3 Abs. 1 GG fliessende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche Entscheidung Bedeutung.“
(BVerfG, 2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa) (3), Nachweise weggelassen, Absatz nur hier)
Wenn Petersen den „weiten Gestaltungsraum“ quasi absolut setzt (oder zumindest den Eindruck zu erwecken versucht), ist das das Gegenteil von dem, was das BVerfG hierzu sagt. Denn es gilt:
„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv.“
(BVerfG, 1 BvR 413/60, C II 1)
Wenn das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird, ist dieser Gestaltungsraum überschritten, denn das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist eine staatliche eröffnete Besteuerungsoption, die unbestreitbar an die Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ geknüpft ist. Diese Formulierung im Obiter dictum von BVerfG 1 BvR 606/60 gehört lt. BVerfG 2 BvR 591/06 zu den maßgeblichen verfassungsrechtlich geklärten Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. Diese staatliche Normierung ist für das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes konstitutiv.
Petersen betreibt hier eine Falschdarstellung der Rechtslage durch Weglassen.
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c) BVerfG 1 BvR 606/60
Auch lt. BVerfG besteht ein diesbzgl. Gestaltungsspielraum nicht.
Das BVerfG hat in dem Urteil 1 BvR 606/60, in dem es den Kirchen das besondere Kirchgeld ermöglicht hat, spezifisch für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe in den tragenden Gründen dieses Urteils genau das Gegenteil der o.a. Behauptung des Steuerreferenten der EKD festgelegt und den Kirchen im Fall eines eigenen Einkommens des Kirchenmitgliedes dessen Besteuerung zwingend vorgegeben und damit eine andere Besteuerung (also z.B. per Lebensführungsaufwand) untersagt:
„Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person gegeben sind. Wählt sie das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Maßstab, dann muß es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“
(BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2). (Hervorhebung nur hier)
Dies ist ein tragender Grund dieses Urteils, wie man auch an seiner exponierten Stellung im Text des Urteils sehen kann. Damit besteht für die Kirchen kein Gestaltungsspielraum, welche Steuer sie bei welcher Einkommenskonstellation erheben.
Daher ist es den Kirchen verwehrt, bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten andere Besteuerungsmaßstäbe als dessen Einkommen heranzuziehen:
- Die Kirchen haben mit der Kircheneinkommensteuer das Einkommen als Besteuerungsmaßstab gewählt.
- So steht das in den KiStG, die auch bei glaubensverschiedener Ehe KiESt vorsehen, i.d.R. bemessen nach dem Anteil der Einkünfte der Ehegatten in Bezug auf die Einkommensteuer aus der gemeinsamen Veranlagung.
- Die Kirchen gehen auch bei glaubensverschiedener Ehe von einer kirchlichen Besteuerung des Einkommens des Kirchenmitglieds per KiESt aus. Dies ergibt sich aus deren Bestimmungen zu der sog. Vergleichsberechnung, wonach der höhere Betrag aus KiESt und Kirchgeld zu erheben ist.
- Die Erhebung von Kirchenlohnsteuer zeigt für den Einzelfall eindeutig an, dass ein eigenes Einkommen vorliegt und kirchlich besteuert wird. Ansonsten ergibt sich dies aus dem Einkommensteuerbescheid.
- Die Anwendung der Vergleichsberechnung zeigt an, dass KiESt erhoben wird.
- Das Obiter dictum des BVerfG bezieht sich ausschließlich auf den Ausnahmefall, dass mit diesem Instrument der KiESt eine kirchliche Besteuerung nicht möglich ist („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“). Das kann man dort nachlesen.
- Das BVerfG formuliert in dem obigen Zitat nicht eine disponible Wahloption für die Besteuerung des Einzelfalles, sondern einen generellen Rechtssatz („Dieses System …“), auf dem es seine weitere Urteilsbegründung (Ziffer C I 2a bis 2e) zum Verbot des Halbteilungsgrundsatzes aufbaut.
- Dass diese o.a. Urteilspassage als generelle Vorgabe und somit als Verbot des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes aufzufassen ist, ergibt sich als „eindeutige Rechtslage“ aus dem Beschluss des BFH vom 18.10.2013 – I B 109/12 Ziffer 2a und b: Besteuerung nach Lebensführungsaufwand „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (was Dr. Petersen an anderer Stelle verschweigt, s.u.).
- An dieser strikten Trennung von KiESt und besonderen Kirchgeld ändert die sog. Vergleichsberechnung nichts, wie der BFH im Beschluss I S 24/13 festgestellt hat. Dieser unveröffentliche Beschluss ist dem Steuerreferenten der EKD bekannt. (s.u.) Was die KiStG diesbzgl. sagen ist irrelevant. (s. Abschnitt II 6.4.3)
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d) Fazit
Der Gestaltungspielraum der Kirchen mag zwar grundsätzlich weit sein, ist aber beim besonderen Kirchgeld aus Verfassungsgründen klar begrenzt:
- Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist auf den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ begrenzt.
- Im komplementären Fall eines eigenem Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten „muss“ dieses besteuert werden.
- Ein Gestaltungspielraum der Kirchen besteht beim besonderen Kirchgeld also
- keinesfalls beim Besteuerungsgrund (also bzgl. der Fallkonstellation seiner Anwendung, vgl. BFH I B 109/12),
- sondern nur in Bezug auf Bemessungsgrundlage und Steuertarif,
- denn auch der Besteuerungsgegenstand „Lebensführungsaufwand“ ist vom BVerfG vorgegeben.
- Die diesbzgl. Einschränkungen seitens des BVerfG (Unter- und Obergrenze beim Einkommen, keine unmittelbare Anbindung an die Änderung des Einkommens) werden von Kirchen ja in ihrer Kirchgeldtabelle brav befolgt, wie immer wieder betont wird.
- Alles andere sind Märchen.
Die Kirchen überschreiten beim besonderen Kirchgeld den ihnen von der Rechtsprechung eingeräumten Spielraum, soweit sie das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erheben.
Die anderslautende Darstellung des Steuerreferenten der EKD in „Kirchensteuer kompakt“ ist von der Rechtsprechung nicht abgedeckt, im Gegenteil. Es handelt sich um eine Falschdarstellung der Auffassung des BVerfG. Es wird eine wahre Tatsache unterdrückt und ein falsche behauptet, um einen Irrtum zu erregen, der zu einem Vermögensvorteil der Kirche führt.
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5.4.9.2 „Mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“
Die o.a. Publikation „Kirchensteuer kompakt“ des Steuerreferenten der EKD verschweigt den Besteuerungsgrund des BVerfG für eine Besteuerung nach Lebensführungsaufwand und verbreitet statt dessen eine verfälschte Version, die dem grundlegenden Urteil des BVerfG zum besonderen Kirchgeld widerspricht.
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In „Kirchensteuer kompakt“ wird in Abschnitt 6.3.5 das besondere Kirchgeld aus dem Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 das besondere Kirchgeld begründet und hergeleitet. Dabei wird auch brav zitiert „Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll …“. Der dem vorangehende Satz dieses Urteils, der „diese Bedenken“ enthält, wird aber nicht zitiert, denn der beinhaltet die bekannte Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (vgl. Petersen, a.a.O., S. 43 f)
Der Steuerreferent der EKD bezieht sich also auf diese Bedenken, die die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand legitimieren, benennt sie aber nicht, weil damit die Besteuerungspraxis der Kirchen als anteilig rechtswidrig erkennbar würde.
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In Abschnitt 11.3.4.1 von „Kirchensteuer kompakt“ zitiert der Steuerreferent der EKD diese Einschränkung zwar mit, in 11.3.4.4 behauptet er dann aber, dass sie irrelevant sei:
- Das Kirchgeld werde von nicht oder geringer verdienenden Ehegatten erhoben.
- „Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts [21] „… mangels eigenen Einkommens …“ steht nicht im Widerspruch zu der Regelung, dass der kirchenangehörige Ehepartner ein eigenes Einkommen (sic. „geringer verdienenden“) haben darf. Das Gericht hat in C. II. 2. der Entscheidungsgründe in einem sog. obiter dictum einen Weg aufgezeigt, wie eine Besteuerung in diesen Fällen möglich sein könnte, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen“. (Zitat a.a.O. aus S. 107)
- Eine sonstige Begründung oder einen Nachweis für diese Behauptung gibt der Steuerreferent der EKD nicht an; demnach ist wohl Satz 2 als Begründung für Satz 1 zu verstehen und umgekehrt.
- Mit „Regelung“ sind vermutlich kirchliche Regelungen gemeint. In den KiStG steht das nicht, sie lassen es nur indirekt zu.
- „in diesen Fällen“ (Satz 2) bezieht sich nach diesem Text auf Fälle von kirchenangehörigen Ehepartnern mit eigenem Einkommen (Satz 1), ansonsten wäre der Bezug „diese“ sinnlos.
- Mit den „verfassungsrechtlichen Vorgaben“ bezieht sich der Autor wohl insbesondere auf die tragenden Gründe des Urteils 1 BvR 606/60.
Der Steuerreferent der EKD behauptet damit, dass die Besteuerungsoption des Obiter dictum nach Lebensführungsaufwand sich auch auf „diese Fälle“ von eigenem („geringerem“) Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten bezieht und dass auch dieses verfassungskonform sei.
Das steht dort nicht, im Gegenteil.
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Schon die Logik der Formulierung „… in diesen Fällen möglich sein könnte …“ ist nicht nachvollziehbar:
- Diese doppelte Möglichkeitsform unterstellt, dass „diese Fälle“ (also eigenes Einkommen) ohne das Obiter dictum nicht besteuert werden können und dass eine Besteuerung nur mit diesem möglich sein könnte, damit bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben erfüllt werden.
- Tatsächlich „muss“ aber lt. dem Urteil 1 BvR 606/60 Ziffer C I 2 bei eigenem Einkommen genau dieses besteuert werden. Es ist also eine Besteuerungsmöglichkeit a) vorhanden und b) zudem verpflichtend. Der unterstellte Handlungsbedarf besteht nicht.
- Die „verfassungsrechtlichen Vorgaben“ verlangen in Wirklichkeit das Gegenteil von dem, was der Steuerreferent der EKD hier behauptet.
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Der wesentliche faule Trick dieser Darstellung in „Kirchensteuer kompakt“ aber ist, dass die Herkunft der Formulierung „mangels eigenen Einkommens“ wenig transparent beschrieben wird (dortige Fußnote 21) und so aus dem Obiter dictum quasi herausbefördert wird. Das soll die Falschdarstellung im zweiten Satz glaubhaft erscheinen lassen.
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Im Einzelnen:
„Kirchensteuer kompakt“ zitiert verfälschend aus dem Obiter dictum in Ziffer C II 2 von 1 BvR 606/60:
- Der Autor zitiert die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens“ in seinem Satz 1 als „Formulierung“ (!!) des BVerfG mit einer formal korrekten Quellenangabe („BVerfGE 19, 268, 282“) in seiner Fußnote [21] so, also ob sie nicht innerhalb des Obiter dictum, sondern als irgendeine belanglose „Formulierung“ irgendwo im Urteil das BVerfG stünde und deshalb mit dem Obiter dictum nichts zu tun hätte.
- Satz 2 („Das Gericht hat in C II 2 …) ist so formuliert, dass er als begründender Gegensatz zu Satz 1 erscheint.
- Die Behauptung „steht nicht im Widerspruch“ wird damit begründet, dass das BVerfG in C II 2 einen Weg der Besteuerung auch „in diesen Fällen“ (d.h.: von eigenem Einkommen) aufgezeigt habe.
- Damit versteckt er den bestehenden Sinnzusammenhang innerhalb des Obiter dictums (wenn einkommenslos dann Besteuerung nach Lebensführungsaufwand) und lässt so eine zentrale verfassungsrechtliche Vorgabe der Besteuerung nach Obiter dictum verschwinden.
. - Das funktioniert nur, wenn die Passage „mangels eigenen Einkommens“ nicht Bestandteil der obiter dictums ist, wie es der Steuerreferent der EKD dem Leser mit einem nicht direkt nachvollziehbaren Zitat-Nachweis mit seinem o.a. Satz 1 weismachen will. (Wer ist schon Abonnent der BVerfGE?)
- Denn die Formulierung „mangels eigenen Einkommens“ ist genau der Widerspruch zu den kirchlichen Regelungen, den der Autor verschwinden lassen will.
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Diese Darstellung in „Kirchensteuer kompakt“ ist eine grobe Falschdarstellung der Rechtslage.
In der Darstellung des Steuerreferenten der EKD „steht nicht im Widerspruch … „ plus „… das BVerfG hat einen Weg aufgezeigt … “ wird eine Falschdarstellung mit der anderen begründet, wie der Text des Obiter dictums zeigt..
- Die Passage „mangels eigenen Einkommens“ ist definitiv Bestandteil des Obiter dictums, wie man durch Lesen des Obiter dictum (Ziffer C II 2 des Urteils) feststellen kann (vgl. z.B. Zitat in Abschnitt II 2.6.2 oder in „Kirchensteuer kompakt“, a.a.O., Abschnitt 11.3.4.1)
- Die Passage „mangels eigenen Einkommens“ steht ausweislich des Textes des Obiter dictum und ihrer Formulierung definitiv im Widerspruch zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten. Tertium non datur.
- Denn die Passage „mangels eigenen Einkommens“ ist ausweislich des Textes des Obiter dictum der Ausgangspunkt der kausalen Begründungskette des BVerfG für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand:
- „es könnte unbillig erscheinen wenn …“,
- „wenn diesen Bedenken .. „,
- „Gegenstand der Besteuerung dürfte dann …“ )
- Nur für diesen Fall „mangels eigenen Einkommens“ (wenn / wenn / dann) hat das BVerfG die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes erlaubt.
So steht das im Text des Obiter dictums, und alles andere ist eine Falschdarstellung wider besseres Wissen. - Dies gilt auch für die o.a. Behauptung des Steuerreferenten der EKD, dass BVerfG habe im Obiter dictum einen Weg aufgezeigt, wie einen Besteuerung auch in diesen Fällen – also auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörgen Ehegatten – möglich sein könnte.
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Das BVerfG musste diese Einschränkung „mangels eigenen Einkommens“ treffen, weil es aufgrund des verfassungsrechtlichen Rahmens (v.a. Individualbesteuerung) gar nicht anders konnte:
- Denn bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten „muss“ die Kirche (sofern sie das Einkommen besteuert) dieses Einkommen besteuern (Ziffer C I 2 in 1 BvR 606/60) und darf daher nichts anders wie z.B. den Lebensführungsaufwand besteuern.
- Diese Passage „mangels eigenen Einkommens“ ist wegen dieses tragenden Grundes in C I 2 (eigenes Einkommen „muss“ besteuert werden) die verfassungsrechtlich zwingend notwendige Voraussetzung für den aufgezeigten Weg einer anders gearteten kirchlichen Besteuerung als KiESt für den Fall, dass eine Besteuerung des Einkommens des Kirchenmitglieds nicht möglich ist, weil keines da ist.
Ansonsten würde das BVerfG mit seinem Obiter dictum den tragenden Gründen genau dieses Urteils widersprechen. - Insoweit ist der o.a. Hinweis des Steuerreferenten „um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen“ eine besondere Frechheit, da diese verfassungsrechtlichen Vorgaben eindeutig das Gegenteil von dem beinhalten was er behauptet.
Der Text des Obiter dictum widerlegt so direkt sowohl Satz 1 („steht nicht im Widerspruch“) als auch Satz 2 („Weg für Besteuerung in diesen Fällen aufgezeigt“) aus der o.a. Darstellung in „Kirchensteuer kompakt“.
Lt. Text des Obiter dictums steht die Formulierung „mangels eigenen Einkommens“ in direktem Widerspruch zu der (kirchlichen) Regelung „bei eigenem Einkommen“, und das BVerfG hat gerade keinen Weg einer solchen Besteuerung aufgezeigt, sondern ihn verbaut.
So hat das auch der BFH in I B109/12 als „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG festgestellt („nur für diese Fallkonstellation …“). Kein Wunder verschweigt der Steuerreferent hier diesen Beschluss.
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Das Obiter dictum in C II 2 stellt lt. seinem Text also gerade keinen Weg dar, wie man in „diesen Fällen“ eines eigenen Einkommens besteuern könnte, im Gegenteil, es verbietet genau dieses.
Weil bereits in Ziffer C I 2 dieses Urteils als tragender Grund steht, dass die Kirche bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds dieses besteuern „muss“ , hatte das BVerfG hier keinen Spielraum für eine andere Besteuerung . Und daher haben auch die Kirchen hier keinen „weiten Gestaltungspielraum“.
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„Kirchensteuer kompakt“ täuscht in diesem Abschnitt 11.3.4.4 mit einer Falschdarstellung des Textes über die klare Prämisse des Obiter dictum für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ und verdreht sie in ihr Gegenteil („auch bei eigenem Einkommen“).
Diese „Interpretation“ des Steuerreferenten der EKD widerspricht den tragenden Gründen dieses Urteils (C I 2: „muss“). Der Autor versucht mit zwei Falschbehauptungen den steuerlichen Belastungsgrund des Obiter dictums auf Fälle auszudehnen, die von diesem explizit ausgeschlossen sind, wie man durch Lesen des Obiter dictums leicht erkennt.
So etwas nennt man die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. § 263 StGB lässt grüßen.
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Das Verstecken bzw. Verfälschen eines zentralen Punktes der Rechtslage beim besonderen Kirchgeld wird an anderer Stelle fortgesetzt:
- „Kirchensteuer kompakt“ erwähnt aus dem BFH-Beschluss I B 109/12 die Bestätigung der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand.
Der Autor verschweigt aber, dass das BVerfG diese Bestätigung lt. BFH im unmittelbar anschließenden Absatz mit der Kopula „allerdings“ eingeschränkt hat, und zwar auf „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (vgl. Petersen, a.a.O., S. 105, insbes. Fußnote 15) - Das gleiche Spiel in Fußnote 19, obwohl der unmittelbar folgende Abschnitt 11.3.4.4 sich mit dem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten befasst. Darin versucht der Autor mit windigen Argumenten das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds zu legitimieren – obwohl der soeben zitierte BFH-Beschluss genau das Gegenteil besagt.
- In dieser Fußnote 15 erwähnt der Steuerreferent der EKD auch den Beschluss I S 24/13 des BFH , nach dem lt. BFH die Vergleichsberechnung die strikte Trennung von KiESt und Kirchgeld nicht aufhebt. Erwähnt wird dies natürlich nicht.
- Beide Beschlüsse werden als unveröffentlicht zitiert („n.v.“). Demnach liegen die Unterlagen des Verfahren der EKD vor, wohl auch weil die Landeskirche dem Ausgangsverfahren beigetreten ist.
- Daher ist dem Steuerreferenten sehr wohl bekannt, dass die Vergleichsberechnung – die er anderer Stelle mehrfach bemüht – nichts an der strikten Trennung von KiESt und Kirchgeld ändert, so der BFH. (vgl. Abschnitt II 6.4.2)
- Damit liegt in „Kirchensteuer kompakt“ in einem zentralen Punkt des besonderen Kirchgeldes eine Falschdarstellung der Rechtslage vor.
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Dieses Verschweigen und Verfälschen in „Kirchensteuer kompakt“ bestätigt geradezu, dass hier vertretene Auffassung zutrifft.
Denn wenn der Steuerreferent der EKD wirkliche Argumente hätte, hätte er ja sicher auch ohne Falschzitate dargelegt, weshalb diese o.a. Einschränkung des besonderen Kirchgeldes seitens des BFH sowie des BVerfG, die ja offensichlich den finanziellen Interessen der Kirchen zuwiderläuft, nicht zutrifft.
Das war angesichts des eindeutigen Wortlautes sowohl bei BVerfG als auch bei BFH wohl nicht möglich. Also wird diese Vorgabe des BVerfG lieber verschwiegen, wie bisher auch, oder aber auf Teufel komm raus unter Verfälschung des Textes umgedeutet. Interessanterweise hat der Autor sich auch nicht auf das eine oder andere schräge Urteil des BFH bezogen. (vgl. Abschnitt III 3), die sind wohl doch zu offensichtlich.
Wie wackelig und unklar die Rechtsposition des Steuerreferenten der EKD an diesem Punkt ist, erkennt man in einer anderen seiner Publikationen.[56] Dort wird bei glaubensverschiedener Ehe zunächst die KiESt erläutert, sodann das besondere Kirchgeld. Letzteres wird nun nicht wie oben mit staatlichen Recht z.B. seitens des BVerfG begründet, sondern nun plötzlich mit der Pflicht des Kirchenmitgliedes die Kirche nach seiner Leistungsfähigkeit zu unterstützen, also rein innerkirchlich. Das steht in keiner der Steuerordnungen der evangelischen Landeskirchen Deutschlands. Zum Verhältnis der beiden Steuern steht in dieser offiziellen Publikation der EKD nichts, nicht einmal die Vergleichsberechnung wird erwähnt. Die hat ja auch keine Rechtsgrundlage, sondern beruht nur auf dem Wunsch der Kirchen nach erhöhten Einnahmen.
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Wir haben keinerlei Anlass, Unkenntnis, Inkompetenz o.ä. anzunehmen – der Autor von „Kirchensteuer kompakt“ ist schließlich promovierter Jurist, des Lesens kundig, seit vielen Jahren Steuerreferent der EKD und Geschäftsführer von deren Steuerkommission.
Es könnte vielleicht schon als Täuschung angesehen werden, wenn die wesentliche Rechtsgrundlage einer Besteuerung entgegen besserer Kenntnis zugunsten finanzieller Interessen des Arbeitgebers (Tendenzbetrieb) nicht erwähnt bzw. per intentionalem Falschzitat umgedeutet wird, obwohl eine dem Autor nachweislich bekannte aktuelle höchstrichterliche Entscheidung explizit die gegenteilige „eindeutige Rechtslage“ dargelegt hat.
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5.4.9.3 Bindungswirkung des Obiter dictum
Im Abschnitt „11.3.4.4 Einkommen des kirchenangehörenden Ehegatten“ in „Kirchensteuer kompakt“ (a.a.O.) führt der Autor zunächst (S. 107) aus, dass die Formulierung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ in seinem Obiter dictum im Urteil 1 BvR 606/60 nicht im Widerspruch dazu stehe, dass der kirchenangehörige Ehegatte bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes ein eigenes („geringeres“) Einkommen haben dürfe. Denn das Obiter dictum sei ja nicht bindend. Eine nähere Begründung oder Nachweise führt er nicht an. Auf S. 108 in „Kirchensteuer kompakt“ (a.a.O.) heißt es dazu nur:
Den Kirchen stehe „es anerkanntermaßen offen, ihr Beitragsrecht innerhalb der Schranken der Rechtsordnung frei zu regeln“.
„Sie waren keineswegs verpflichtet, dem obiter dictum 1:1 zu folgen, zumal dies weder im Tenor der Entscheidung seinen Niederschlag fand noch ein tragender Grund der Begründung war.“.
Petersen behauptet also, dass es rechtens sei, dass das besondere Kirchgeld entgegen der eindeutigen Formulierung des BVerfG auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird.
Dem ist nicht so. Im Gegenteil:
Die angegebene Begründung ist eine sinnfreie Leerformel.
Die Missachtung der Bedingung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bedeutet die Missachtung mehrerer tragender Gründe aus genau diesem Urteil.
Damit ist es diesbzgl. völlig gleichgültig, ob oder inwieweit die Kirchen dem Obiter dictum folgen müssen – die tragenden Gründe bedeuten materiell das Gleiche, sind bindend und gehen vor.
Die Vorgaben des BVerfG sind klar und eindeutig:
„Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte.“ (1 BvR 413/60, C II 2)
„Daher sind die Religionsgemeinschaften bei der Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte gebunden.“
(2 BvR 443/01, B 2 b) aa)
„Die Religionsgemeinschaften unterliegen auch bei Ausfüllung des Rahmens, den ein Landesgesetzgeber gesetzt hat, der Bindung an die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere an die Grundrechte.“
(2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3) ) (Hervorhebungen nur hier)
Wo die für das besondere Kirchgeld relevanten verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, hat das BVerfG in 2 BvR 591/06 etc. gesagt. Das bedeutet lt. BFH I B 109/12: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Näheres u.a. in Abschnitt I 4.
Die o.a. Behauptung des Autors von „Kirchensteuer kompakt“ ist ein rechtlich irrelevanter Täuschungsversuch.
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Wir gehen dennoch im Einzelnen auf diese Darstellung ein:
1)
Der Autor hat nicht näherungsweise einen Nachweis oder Rechtsgrund dafür genannt, dass die Kirchen dem Obiter dictum nicht zu folgen brauchen. Nicht ohne Grund. Denn das BVerfG hat das Obiter dictum gegenteilig eingeordnet.
Lt. BVerfG 2 BVR 591/06 etc. sind maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld insbesondere im Obiter dictum von 1 BvR 606/60 geklärt. Dort ist die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes an die tatbestandliche Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gebunden (Für die näheren Einzelheiten s. Abschnitt III 6). Danach ist diese Einschränkung eine verfassungsrechtliche geklärte Frage der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.
Damit ist klargestellt, dass die Voraussetzung nicht von den Kirchen einfach weggelassen werden kann, denn für die kirchliche Besteuerung ist die staatliche Normierung konstitutiv (BVerfG, 1 BvR 413/60, C II 1).
Dem Autor ist der Beschluss 2 BvR 591/01 etc. sehr wohl bekannt, er verweist auf der gleichen Seite von „Kirchensteuer kompakt“ in einer Fußnote auf ihn, ebenso der Beschluss des BFH I B109/12, der explizit darlegt, was 2 BvR 591/06 etc. zum besonderen Kirchgeld besagt: nur wenn einkommenslos. Das lässt der Herr Dr. Petersen aber lieber weg.
2)
Der Autor sagt nicht, was „dem Obiter dictum nicht 1:1 folgen“ genau bedeutet.
Die Negation einer All-Aussage wie „1:1 folgen“ sagt nichts darüber aus, ob, inwieweit und ggf. welchen Teilen des Obiter dictums evtl. doch Folge zu leisten ist. („Der Kühlschrank ist nicht voll“ sagt ja auch nichts darüber aus, wieviele Steaks, Flaschen Bier usw. noch drin sind.)
Das Obiter dictum in 1 BvR 606/60 beinhaltet sechs Vorgaben zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand:
- Zwei normative Voraussetzungen: „es könnte unbillig erscheinen …“, „wenn diesen Bedenken … „
- Zwei materielle Voraussetzungen: „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“, höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch „hohes Einkommen“ des kirchenfremden Ehepartners.
- Zwei Vorgaben zur Ausgestaltung: dem tatsächlichen Lebenszuschnitt entsprechen, nicht jeder Veränderung des Einkommens schematisch folgen.
Die Behauptung „dem Obiter dictum nicht 1:1 folgen“ ist unklar und unvollständig und kann daher nicht handlungsleitend sein:
- „Nicht 1:1 folgen“ bedeutet, dass die Kirche dem Obiter dictum zwar nicht vollständig und/oder in allen Details, aber irgendwie doch oder anteilig doch folgen muss.
Ansonsten müsste bzw. könnte die Formulierung lauten „muss dem Obiter dictum überhaupt nicht folgen“. - „Nicht allen dieser Vorgaben folgen“ klärt nicht, welchen dieser sechs Vorgaben die Kirchen folgen müssen und welchen nicht,
- „Nicht 1:1 folgen“ klärt nicht, welchen dieser sechs Vorgaben die Kirchen Folge leisten müssen und inwieweit sie ggf. von der einzelnen doch zu befolgenden Vorgabe abweichen dürfen (oder auch nicht) und was das konkret bedeutet.
Somit ergibt sich aus der Negation dieser All-Aussage „1:1 folgen“ nicht, dass die Kirche die entscheidende materielle Voraussetzung der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand „mangels eigenen Einkommen kirchensteuerfrei“ nicht zu befolgen braucht.
„Dem Obiter dictum nicht 1:1 folgen“ ist in Bezug auf die getätigte Behauptung „Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen“ nur eine bedeutungslose Leerformel, die eine andere als die tatsächliche Rechtslage vortäuschen soll.
3)
Gleichzeitig beansprucht der Autor für die Kirchen einen weiten Gestaltungsspielraum innerhalb der Schranken der Rechtsordnung. Was er darunter für den konkreten Fall versteht, sagt der Autor von „Kirchensteuer kompakt“ auch nicht.
BVerfG und BFH haben dies aber sehr wohl geklärt: Sofern die Kirchen staatliche Besteuerungsmodelle in Anspruch nehmen, sind sie an deren Bedingungen gebunden. (s.o. in II 5.4.9.1)
4)
Die Formulierung des BFH vom weiten Gestaltungspielraum (s.o. in II 5.4.9.1) in seinem Urteil I R 76/04 bezieht sich auf andere Besteuerungsmaßstäbe, die die Kirchen wählen dürfen, nicht aber auf andere Besteuerungsgründe. Der BFH hat diese seine Formulierung vom weiten Gestaltungspielraum mit Hinweis auf BVerfG 2 BvR 443/01 begründet, wo das aber das Gegenteil von dem steht was einem Petersen hier weismachen will (s.o. in 5.4.9.1)
Auch in BVerfG 2 BvL 7/84 steht nicht was Petersen behauptet. Wie bereits erwähnt: Dort wird nur gesagt, dass der staatliche Landesgesetzgeber nicht alle Details einer Kirchensteuer regeln müsse; es reiche aus, wenn kirchliche Regelungen Art (z.B. Zuschlagssteuer oder anderer Tarif) und Höhe des Kirchgeldes regeln und damit die Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck der Rechtstaatlichkeit sichern. Auch nach diesem Urteil erstreckt sich somit der Gestaltungspielraum der Kirchen nur auf Bemessungsgrundlage und Steuertarif, aber nicht auf den Besteuerungsgrund der Kirchensteuer. (Näheres vorstehend)
5)
Ansonsten weist 2 BvL 7/84 auf die „Schranken der Rechtsordnung“ hin und zitiert das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60 :
„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv.“
(Ziffer C II 1), Hervorhebung nur hier
Die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes als Kern des besonderen Kirchgeldes ist staatlicherseits unstreitig durch das Obiter dictum des BVerfG in 1 BvR 606/60 (Ziffer C II 2) auf Verfassungsebene normiert. Daher ist dieses Obiter dictum mit seinen Bestimmungen für diese Besteuerung konstitutiv (und nicht nur deklaratorisch); seine Bestimmungen sind somit wegen ihrer normativen Rechtswirkung für die Kirchen nicht disponibel.
Daher müssen die Kirchen bei einer Besteuerung nach Lebensführungsaufwand den Vorgaben des Obiter dictum folgen.
Ein Gestaltungsspielraum mag bei den nur qualitativen Vorgaben des Obiter dictums bestehen:
- Begriff des Lebensführungsaufwandes und dessen Bemessungsgrundlage
- Bezifferung eines „hohen“ Einkommens
- Ausgestaltung des Steuertarifs (Untergrenze, Obergrenze, nicht jeder Änderung schematisch folgen)
Dies würde auch dem Urteil des BVerfG 2 BvL 7/84 entsprechen, nach dem die Kirche staatliche Rahmenvorgaben für einen Kirchensteuertarif ausfüllen darf. Entsprechend betonen die Kirchen (und auch der Autor (a.a.O., S. 108, Fußnote 24)), dass die Kirchgeldtabelle (Staffeltarif mit Unter- und Obergrenze etc.) ja den Vorgaben des Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 entspricht.
Für die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ist ein Gestaltungs- oder Interpretationsspielraum durch die klare quantitative Formulierung seitens des BVerfG eindeutig ausgeschlossen, zumal diese Vorgabe steuersystematisch den Belastungs- bzw. Besteuerungsgrund für diese Art der Besteuerung regelt.
6)
Diese staatliche Normierung des besonderen Kirchgeldes erfolgt in der Art, dass die Möglichkeit der Besteuerung des Lebenführungsaufwandes an bestimmte Bedingungen geknüpft ist:
- Normative Voraussetzungen („Wenn …“): „es könnte unbillig erscheinen …“, „wenn diesen Bedenken … „
- Materielle Voraussetzungen („Wenn …“): „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“, „hohes Einkommen“ des kirchenfremden Ehepartners.
- Besteuerungsoption: („Dann …“) könnte der Lebensführungsaufwand besteuert werden.
- Vorgaben zur Ausgestaltung: „dem tatsächlichen Lebenszuschnitt entsprechen“, „nicht jeder Veränderung des Einkommens folgen“.
7)
Die erste der beiden genannten materiellen Voraussetzungen war für das BVerfG zwingend, als es den Kirchen diesen Weg der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes aufzeigte – die aus der Verfassung herrührenden tragenden Gründe in 1 BvR 606/60 ließen ihm keine andere Wahl.
Denn lt. Ziffer C I 2 des Urteils „muss“ die Kirche – sofern sie das Einkommen besteuert – bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes genau dieses Einkommen besteuern (siehe vorstehend in II 5.4.9.1 sowie in II 2.3).
Dass die Kirche das Einkommen generell per KiESt besteuert steht außer Zweifel, und im Einzelfall eines kirchenangehörigen Ehegatten räumt sie es explizit mit der sog. Vergleichsberechnung ein.
Somit liegt eine schlichte Dichotomie vor:
- „Eigenes Einkommen => KiESt zwingend“,
- „Kein eigenes Einkommen: => Besteuerung des Lebenführungsaufwandes (somit besonderes Kirchgeld) möglich“.
- Tertium non datur (was die Kirchen ja noch nie mochten).
Die Nicht-Beachtung der materiellen Voraussetzung „,mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus dem Obiter dictum ist daher unmittelbar gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen einen tragenden Grund des o.a. Urteils, der seinerseits verfassungsrechtlich aus Art. 2 (1) GG begründet ist (ebd.). Steuern müssen aber formell und materiell der Verfassung entsprechen. (1 BvR 413/60, Ziffer C I 1).
Der Autor von „Kirchensteuer kompakt“ beansprucht mit seiner o.a. Behauptung somit nichts weniger als die Aufhebung der staatlichen Normierung für die kirchliche Besteuerung. Das hätten die Kirchen vielleicht ganz gerne, eine Rechtsgrundlage dafür ist aber nicht erkennbar.
8)
Die Praxis der Erhebung des besonderen Kirchgeldes anhand der Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten das besondere Kirchgeld zu erheben, führt zu einem weiteren Verstoß gegen tragende Gründe des Urteils 1 BvR 606/60.
Denn das BVerfG gibt in den tragenden Gründen des Urteils 1 BvR 606/60 vor, dass bei glaubensverschiedener Ehe nicht nach Art eines Splittingtarifs besteuert werden darf und dass das Zusammenrechnen des Einkommens eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten „systemwidrig“ ist. (in Ziffer C I 2a sowie C I 2d).
Damit ist es durch tragende Gründe dieses BVerfG-Urteils doppelt untersagt, für die Fälle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“ als Bemessungsgrundlage der kirchlichen Besteuerung heranzuziehen, wie es die Kirche bzw. in deren Auftrag das Finanzamt mit der Anwendung der Kirchgeldtabelle praktiziert.
9)
Die tragenden Gründe aus diesem Urteil 1 BvR 606/60 gelten auch und nach wie vor für das besondere Kirchgeld.
Denn das BVerfG hat im Beschluss 2 BvR 591/06 etc. die Nichtannahme von mehreren Verfassungsbeschwerden zum besonderen Kirchgeld nicht aus dem Obiter dictum heraus, sondern wie folgt begründet:
„Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002,S. 1624) … .“
Im Klartext:
Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum besonderen Kirchgeld sind „insbes.“ durch das Urteil 1 BvR 606/60 und einige weitere Urteile des BVerfG geklärt. Die genannten tragenden Gründe in 1 BvR 606/60 leiten sich, wie man dort und z.B. in 1 BvL 31/62 nachlesen kann, direkt aus der Verfassung ab (v.a. aus Art. 2 (1) GG).
Diese tragenden Gründe regeln v.a. die Frage des Besteuerungsgrundes (z.B. nur Kirchenmitglieder) und wessen Einkommen überhaupt kirchlich besteuert werden darf; Fragen des Steuertarifs o.ä. spielten hier keine Rolle.
Der Stellenwert der o.a. tragenden Gründe ist geklärt: Das Urteil 1 BvL 2/60 hat lt. BGBl. Nr. 3 v. 15.1.1966 S. 66 „Gesetzeskraft“. Seine Begründung (Ziffer III) besteht im Prinzip aus Kernsätzen aus den Urteilen 1 BvR 413/60 und 1 BvL 31/62 des BVerfG vom gleichen Datum, die gleichermaßen dem Urteil 1 BvR 606/60 zugrunde liegen. (Näheres vgl. hier in Abschnitt II 2.7.4 sowie II 6.2, u.a. zu § 31 (1) BVerfGG)
10)
Vor diesem Hintergrund der tragenden Gründe des Urteils 1 BvR 606/60 ist es letztlich völlig egal, ob der Autor meint, die Kirchen müssten dem Obiter dictum nicht „1:1“ folgen.
Übergeordnet ist, dass die Kirchen – wie der Autor selbst sagt – bei der Gestaltung ihrer Besteuerung an die Schranken der Rechtsordnung gebunden sind, und die sind im hier diskutierten Thema „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ durch die tragenden Gründe des Urteils 1 BvR 606/60 und der anderen o.g. Urteile des BVerfG gesetzt.
Das Obiter dictum ist diesbzgl. nur eine Spiegelung dieser tragenden Gründe, die bestimmte Freiräume zwischen diesen Gründen für eine neue Besteuerungsform nutzt.
Eine Nicht-Beachtung der notwendigen Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ des Obiter dictum für die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes führt in der Sache wie gezeigt direkt zu einer Missachtung von tragenden Gründen dieses Urteils. Die resultierende Steuer entspricht materiell nicht mehr der Verfassung.
Daher ist es für die Kirchen auch mittelbar zwingend, den Vorgaben des Obiter dictum zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand zu folgen.
11)
Lt. BFH I B 109/12 ist aufgrund von BVerfG 2 BvR 591/06 die Rechtslage eindeutig:
Das BVerfG geht von einer strikten Trennung von KiESt als Zuschlagsteuer zur ESt und dem besonderem Kirchgeld als kircheneigenem Steuertarif aus, weil das besondere Kirchgeld Kirchenangehörige, die ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei blieben, einer angemessenen kirchlichen Besteuerung unterwirft. „Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld“ am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten (Ziffer 2 a und b). Diese Einschränkung schließt durch die Formulierung „diese Ausführungen des BVerfG beziehen sich …“ die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten mit ein.
Aus I B 109/12 ergibt sich zudem, dass auch das staatliche KiStG für diese Frage irrelevant ist, weil es den Verfassungsfragen auf Bundesebene nachgeordnet ist. (vgl. dazu Abschnitt II 6.4.3)
12)
Im Beschluss I S 24/13 zur zugehörigen Anhörungsrüge hat der BFH ergänzend konstatiert, dass die Vergleichsberechnung „die strikte Trennung zwischen den beiden Steuern“ nicht aufhebt. „Im Gegenteil wird hierdurch die subsidiäre Funktion des Kirchgeldes gerade betont.“ (Ziffer II 1 a, Rn 8) „Subsidiär“ heißt, dass das Kirchgeld gegenüber der KiESt nachrangig ist, die KiESt so vorhanden also vorgeht.
Diese Vergleichsberechnung ist im dortigen Streitfall – wie sonst auch – rechtlich aus dem dortigen Kirchlichen Gesetz zum Kirchlichen Haushaltsplan begründet. Da sie wie gesagt für die genannte strikte Trennung von Kirchgeld und KiESt irrelevant ist, hat der BFH entgegen der Auffassung des Autors von „Kirchensteuer kompakt“ in I S 24/13 des Weiteren klargestellt, dass ein kirchliches Gesetz diese konstitutive Vorgabe der staatlichen Normierung durch das BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gerade nicht aufheben kann.
Diese Vorgabe zum Besteuerungsgrund „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ unterliegt demnach nicht dem kirchlichen Gestaltungsspielraum, sie muss von den Kirchen so wie sie ist beachtet werden.
(Dies ist aus einem weiteren Grund logisch:
Die Vergleichsberechnung ist regelmäßig allein dadurch definiert und begründet (sofern man das so nennen will), dass der höhere Betrag aus besonderem Kirchgeld und KiESt erhoben wird. Der Wunsch der Kirchen nach höheren Einnahmen ist aber kein Besteuerungsgrund (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C III 3). Daher darf das besondere Kirchgeld nicht allein deshalb erhoben werden, weil es höher ist als die ansonsten anfallende KiESt. Was im Ergebnis bedeutet: Kirchgeld nur vom einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten.)
Der Autor verschweigt diese Feststellungen des BFH in I B 109/12 und I S 24/13 wider besseres Wissen und nicht ohne Grund.
Denn damit haben BVerfG und BFH auch noch seine Behauptung widerlegt, weil das Obiter dictum nicht bindend sei, dürfe auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach Lebensführungsaufwand besteuert werden.
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Fazit:
Die Unterstellung das Autors, dass aus dem „nicht 1:1 folgen“ resultiert, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf, ist nur eine untaugliche rhethorische Kaschierung eines permanent rechtwidrigen Verhaltens der Kirchen und eine Täuschung über die Rechtslage.
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5.4.9.4 Ehe als Leistungsfähigkeitgemeinschaft
Das besondere Kirchgeld wird bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten auch gern damit begründet, dass die Ehe eine Leistungsfähigkeitsgemeinschaft sei, was durch die Zusammenveranlagung zur ESt begründet sei. Dies behauptet auch der vielzitierte Felix Hammer (inzwischen Diözesanjustitiar der Diözese Rottenburg-Stuttgart) mit einer Darstellung zum „grundsätzlichen Wesen der Kirchgelderhebung“ in seinem vielgelobten Buch „Rechtsfragen der Kirchensteuer“:
„Zwar knüpft das Kirchgeld stets unmittelbar nur an Umstände in der Person des Steuerpflichtigen an, es läßt sich aber nicht bestreiten, daß es eine unmittelbare Verknüpfung der Einkommen beider Ehegatten vornimmt. Sie erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Ehegatten durch die Wahl der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b EStG dokumentieren, daß sie sich selbst als Erwerbs-, Leistungsfähigkeits- und Aufwandsgemeinschaft begreifen und nun nicht für den Bereich der Kirchensteuer ableugnen können, daß sie beide am Familieneinkommen angemessen Anteil haben.“
Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer, Mohr Siebeck 2002, (Jus ecclesiasticum; Bd 66) ISBN 3-16-147537-2, S. 331/332.
Eine Rechtsgrundlage oder einen sonstigen Nachweis für diese Darstellung führt Felix Hammer nicht an.
Schon der erste Satz ist rechtlich hochinteressant: Das besondere Kirchgeld knüpft stets „unmittelbar“ nur an die Person des Steuerpflichtigen an (so hatte es das BVerfG verlangt), verknüpft aber ebenso „unmittelbar“ die Einkommen beider Ehegatten. Also beides: nur das Kirchenmitglied und gleichzeitig beider Einkommen? Wie soll das gehen?
Damit räumt Felix Hammer ein, dass die Kirche mit dem besonderen Kirchgeld auf das Einkommen eines Nicht-Steuerpflichtigen zugreift und es kirchlich besteuert. Genau dieses hatte das BVerfG bereits 1965 explizit untersagt und die entsprechende Unterstützung durch staatliche Stellen verboten. (vgl. hier Abschnitt II 6.1)
Aus dem Hinweis „nur an Umstände in der Person des Steuerpflichtigen“ ist ersichtlich, dass ihm die Vorgabe des BVerfG „nur an Merkmale der Person anknüpfen“ aus 1 BvR 606/60 (C I 2) wohlbekannt ist.
Dennoch geht er auch auf den vorangehenden Seiten völlig selbstverständlich davon aus, dass beim besonderen Kirchgeld beide Einkommen der Ehegatten besteuert werden. Wie sich aus den nächsten Sätzen ergibt, erklärt es der Autor also für rechtlich korrekt, dass von einem Nicht-Steuerpflichtigen eine Steuer erhoben wird. Damit negiert er die Verfassung, der Steuern formell und materiell entsprechen müssen. (vgl. Abschnitt II 4.2)
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Felix Hammer argumentiert mit einer Floskel („es lässt sich nicht bestreiten“), die auf die geübte Praxis verweist, dass das besondere Kirchgeld entgegen BVerfG die Einkommen beider Ehegatten besteuert, was aber rechtlich völlig belanglos ist und eigentlich nur die Rechtswidrigkeit dieser Praxis offenlegt.
Im Kern rechtfertigt er dann diese Praxis mit der ebenso unbewiesenen Zuschreibung, dass die Eheleute „sich selber“ wegen der steuerlichen Zusammenveranlagung als „Erwerbs- etc. -gemeinschaft begreifen“.
Und weil auch der kirchenfremde Ehegatten einen angemessenen Anteil am Familieneinkommen hat, darf auch er kirchlich besteuert werden – eine andere einigermaßen sinntragende Interpretation oder Bedeutung des letzten Halbsatzes aus dem o.a. Zitat können wir nicht erkennen.
Schlüssig oder gar haltbar ist das alles nicht:
- Woher weiß Felix Hammer denn, wie Eheleute „sich selber begreifen“? Bei wieviel Prozent trifft seine Behauptung zu? Wo ist die entsprechende empirische Grundlage z.B. in Gestalt einer Befragung?
- Was heißt „dokumentiert“ genau? Wieso eigentlich? Wie? Wem gegenüber? Wo steht das?
- Nach § 26 (3) EStG erfolgt die Zusammenveranlagung, sofern keine Erklärung abgegeben wird.
- Das EStG zieht aus der Zusammenveranlagung keine weiteren Konsequenzen. So bleibt z.B. der eheliche Güterstand oder die Zuordnung von Bankkonten auf die Eheleute davon völlig unberührt.
- Nach § 37 AO kann jederzeit ein Antrag auf Aufteilung der Ansprüche gestellt werden, ähnlich nach § 268 AO.
- Seit wann spielt es eine Rolle, wie Steuerpflichtige ihre Steuerpflicht subjektiv einschätzen?
Respektiert es die Kirche (und das Finanzamt) etwa, wenn ein Ehepaar sagt „Nein, die Zusammenveranlagung dokumentiert dies alles bei uns nicht, es geht nur um den Splittingvorteil, den wir uns dann teilen.“? - Seit wann ist die (angebliche) Meinung des Steuerpflichtigen wichtiger als die Feststellungen des BVerfG?
- Woher weiß Felix Hammer eigentlich, dass beide Ehegatten jeweils einen „angemessenen“ Anteil am Familieneinkommen haben? Was ist das eigentlich: „angemessen“? Wie hängt „angemessen“ z.B. von der Einkommenskonstellation oder der Hausarbeit ab? Was passiert, wenn der Anteil nicht „angemessen“ ist? Wer stellt das fest?
Diese frei erfundene und irrelevante Konsens-Fiktion benutzt Felix Hammer sodann, um die Eheleute moralisch in die Pflicht zu nehmen („nicht ableugnen“, wem gegenüber??), die Kirchensteuer nach Familieneinkommen hinzunehmen.
Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb aus der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer eine Zusammenveranlagung auch bei Kirchensteuer abzuleiten sein soll.
- Wieso soll die Wahlmöglichkeit zweier Steuerpflichtiger (getrennt oder zusammen) bei der Einkommensteuer übertragbar sein auf die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe (nur ein Steuerpflichtiger, keine Wahlmöglichkeit)?
Wo steht so etwas?? Wie funktioniert das, ohne dass ein Nicht-Steuerpflichtiger kirchlich besteuert wird? - Diese implizite Behauptung („können nicht ableugnen“) wird ohne jede Begründung oder gar Beleg aufgestellt.
Tatsächlich ist die Rechtslage gegenteilig: - Die „Haushaltsbesteuerung“ (seit 1820, 1934 (!) erneuert) wurde 1957 zugunsten der Individualbesteuerung abgeschafft (BVerfG 1 BvL 4/54). Das gültige EStG kennt den Begriff „Familieneinkommen“ nicht.
- Für die Kirchensteuer gilt spätestens seit 1965 die Individualbesteuerung (BVerfG 1 BvR 606/60 etc.), daher kann die Kirchensteuer nicht mit einem „Familieneinkommen“ begründet werden.
- Der KiSt-Bescheid kennt die postulierte Leistungs- etc.-gemeinschaft auch bei Zusammenveranlagung nicht; er darf sich nur gegen das Kirchenmitglied richten.
- Die reine Methodenfrage des Splitting hat keinerlei Konsequenz auf die kirchliche Steuerpflicht und kann nicht eine Steuer begründen. Das BVerfG hatte dies bereits 1965 in 1 BvR 606/60 (Ziffer C I 2 a) festgestellt.
Das Ganze ist so, als wenn der Beifahrer die Strafzettel des Fahrers mit bezahlen muss, nur weil er mitfährt („Fahrgemeinschaft“, „Schicksalsgemeinschaft“).
Da wedelt der Hund mit dem Schwanz: Das Kirchgeld wird widerrechtlich von beider Einkommen erhoben, und gerechtfertigt wird es damit, dass die Eheleute dies als richtig empfinden, weil sie sich zusammenveranlagen lassen – wird ihnen ja seit Jahren von den Kirchen so eingeredet. Nur dummes Geschwätz zur Täuschung des Publikums.
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Wer als promovierter Jurist ein derartiges Fachbuch schreibt (Habilitationsschrift 1999), sollte eigentlich wissen, dass das BVerfG die o.a. Auffassung von der Ehe als „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ bei der Kirchensteuer bereits 1965 zurückgewiesen hatte.
- Sogar der v.a. kirchenseits vielzitierte Paul Mikat sagt bereits 1967:
„Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat die Rechtsnatur der Kirchensteuer somit als reine Mitgliedschaftssteuer geklärt.“ [57] - Die Ehe stellt auf dem Gebiet der religiösen Überzeugung gerade keine Gemeinschaft dar. Daher kann die Kirchensteuer nicht an die Ehe anknüpfen. (1 BvL 31/62, Ziffer C I 2 b u. c, Zitat s.o. in Abschnitt II 5.2)
- Das BVerfG hat bestimmt, dass der kirchenfremde Ehegatte gerade nicht für kirchliche Verpflichtungen seinen kirchenangehörigen Ehepartners haftet (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 2/60). (vgl. hier in Abschnitt II 2.3.2).
- Auch ausweislich div. Fußnoten in der o.a. Publikation kennt Felix Hammer das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60, in dem die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht wurde (Ziffer C II 2) .
- Des Weiteren hat das BVerfG darin eine gemeinsame Kirchensteuerpflicht bei glaubensverschiedener Ehe verneint und u.a. darauf hingewiesen, dass
- das Splittingverfahren dafür kein Argument ist (Ziffer C I 2a),
- ebensowenig das Ehegüterrecht (C I 2 b) oder der Güterstand (Ziffer C I 2c),
wobei letzerer für die „Erwerbsgemeinschaft“ etc. wirtschaftlich von weit größerer Bedeutung sind als die Veranlagungsart zur ESt; - das Einkommen eines steuerpflichtigen Ehegatten nicht mit dem eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten „zusammengerechnet“ werden darf, da „systemwidrig“ (Ziffer C I 2d)
- Diese Rechtslage ist nach wie vor maßgebend (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06 u.a., mit Auflistung der Urteile) und eindeutig (BFH, Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12, Ziffer 2 a und b).
Wegen dieser – lt. BFH 2013 „eindeutigen“ – Rechtslage ist es völlig egal, was die Eheleute angeblich meinen oder „dokumentieren“ und was Felix Hammer einem da sonst noch alles erzählt.
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So täuscht auch diese ansonsten anerkannte Fachpublikation „Rechtsfragen der Kirchensteuer“ über die o.a. Vorgaben des BVerfG zum besonderen Kirchgeld.
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5.4.9.5 Unterhaltsrecht
In einem katholischen Vorlesungsmanuskript von 2014 [58] heißt es zum besonderen Kirchgeld auf S. 92:
„Im Hintergrund dieses Kirchgelds steht der Unterhaltsanspruch, den der nicht oder gering verdienende Partner an den besser verdienenden Partner hat.“ (Hervorhebung nur hier)
Diese Begründung einer kirchlichen Besteuerung hatte das BVerfG in 1 BvR 606/60 bereits 1965 verneint (s. nachstehend Abschnitt II 5.4.10). Lt. BVerfG v. 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. gilt dieses Urteil nach wie vor. Der Autor (damals
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5.4.10 „Kirchgeld aus Unterhaltsanspruch“
Die EKD schreibt, der kirchenangehörige Ehepartner leite seine Leistungsfähigkeit aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner ab. [59] Diese Darlegung bedeutet in der Konsequenz Folgendes:
- Die Kirche hat Anspruch darauf, dass das Kirchenmitglied ihre Aufgaben gemäß seiner Leistungsfähigkeit unterstützt (s.o.)
- Diese Leistungsfähigkeit leitet sich aus seinem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner ab.
- Demnach besteht ein mittelbarer Anspruch der Kirche gegen diesen höher verdienenden Partner auf „Unterstützung“.
Die von der EKD so vorgenommene Verknüpfung von kirchlicher Besteuerung und Unterhaltsanspruch ist bar jeder Rechtsgrundlage.
Zunächst einmal wird kirchliches und staatliches Recht munter vermischt; der Primat staatlichen Rechts wird negiert.
Der Begriff „Unterhaltsanspruch“ greift hier sowieso nicht, denn er entstammt dem Unterhaltsrecht nach §§ 1601 ff BGB, setzt Bedürftigkeit voraus und betrifft z.B. Fälle von Scheidung o.ä. Der Hinweis auf den „höher verdienenden“ Partner ist bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds wegen mangelnder Bedürftigkeit zudem i.d.R. eh unzutreffend.
Bei einer bestehenden Ehe geht es aber um den „Familienunterhalt“ nach §§ 1360 und 1360 a BGB.
Die Darlegung der EKD widerspricht den Feststellungen des BVerfG:
- Das BVerfG hatte bereits 1965 festgestellt, dass sich aus dem Unterhalts- und Familienrecht nichts anderes ergibt, als dass die Individualbesteuerung vorgeht und dass die Kirche das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern „muss“, also gerade nicht auf dem Umweg über das Unterhalts- oder Familienrecht auf das gesamte Einkommen des Ehepaares und somit das des kirchenfremden Ehepartners zugreifen darf. Auf die absolute oder relative Höhe dieses Einkommens des Kirchenmitglieds kommt es dabei lt. BVerfG nicht an. (1 BvR 606/60, Ziffer C I 2)
- Lt. BVerfG 1965 bemisst sich die Höhe der Besteuerung des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten nach Lebensführungsaufwand nach dem „tatsächlichen Lebenszuschnitt“ des kirchenangehörigen Ehegatten und nicht nach einem „Unterhaltsanspruch“. [60]
- Das BVerfG hat in 1 BvL 2/60 darauf hingewiesen, dass der kirchenfremde Ehepartner auch nicht auf dem Wege der Haftung für kirchliche Steuern seines kirchenangehörigen Ehegatten in Anspruch genommen werden darf (s.o. in Abschnitt II 2). Genau diesen Eindruck möchte die EKD mit dem Begriff „Unterhaltsanspruch“ wohl erwecken.
- Lt. BVerfG 1 BvL 31/62 begründet die Unterhaltspflicht keinen kirchlichen Anspruch auf Besteuerung. [61]
Zudem unterscheidet man beim sog. Familienunterhalt nach § 1360a BGB das Wirtschaftsgeld und das Taschengeld (5 – 7%). Nur Letzeres dient der Begleichung religiöser Beiträge, wobei das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds vorgeht (s.o.). Auf das sog. Wirtschaftsgeld hat die Kirche nicht einmal in diesem Sinne Zugriff.
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5.4.11 „Egal, wessen Einkommen besteuert wird“
Eine Landeskirche [62] schreibt in ihren „Informationen für die steuerberatenden Berufe“ zum besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehe: „Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten Einkünfte erzielt.“ Dem folgt die übliche falsche und verunklarende Darlegung.
Dies ist explizit das Gegenteil dessen, was das BVerfG 1965 festgelegt hat (s.o.) (wir verzichten auf die an sich notwendige Wiederholung).
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5.4.12 Nur „formal vom Kirchenmitglied erhoben“
Lt. Nordkirche ist es nichts Neues, dass Leute, die nicht in der Kirche sind, Kirchensteuer zahlen müssen. „Nach Kirchenrecht“ sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit „bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer größer, wenn der Ehepartner mehr oder allein verdient“. Das Kirchgeld „wird formal von dem Kirchenmitglied und nicht von dem Partner verlangt“. [63]
Mit diesem Satz räumt die Nordkirche ein, dass sie de facto auf das Einkommen des kirchenfremden Partners zugreift, und dies damit tarnt, dass das Kirchgeld formaliter vom Kirchenmitglied verlangt wird.
Die Nordkirche erklärt nicht, weshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Kirchenmitglieds von der Art der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt und bei Zusammenveranlagung größer ist.
Wie mehrfach erwähnt, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten lt. BVerfG für die kirchliche Besteuerung nur dann von Belang, wenn er „ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. [64] (s. auch oben zur EKD)
Die Nordkirche sagt mit dieser Stellungnahme auch, dass das staatliche Recht sie nicht interessiert und sie allein nach Kirchenrecht besteuert.
Die Darlegung der Nordkirche entspricht nicht der staatlichen Rechtslage, die allein maßgebend ist.
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5.4.13 „Rechtmäßigkeit festgestellt“
Das Steuer-Forum-Kirche sagt, der BFH habe in 8 Urteilen die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes festgestellt, darunter I R 76/04.
Dass dieses Urteil nur den Fall des einkommenslosen Ehegatten betrifft und die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand mit „insoweit“ auf genau diesen Fall begrenzt hat, wird nicht gesagt. Auch nicht, dass Parallelbeschlüsse mitgezählt wurden. Ansonsten nur werden rechtsfehlerhafte Entscheidungen angeführt.[65] (Näheres in Abschnitt III.3 und III.4)
Der o.a. BFH-Beschluss I B 109/12 vom 8.10.2013 mit seiner Konkretisierung der Fallkonstellation wird auch im Februar 2016 noch nicht erwähnt, obwohl er dem Betreiber nachweislich bekannt ist [66]. Der Betreiber der Seite, Jens Petersen, wird seine Gründe dafür haben, denn schließlich widerlegt der Text dieses Beschlusses die Darlegungen des Herrn Dr. Petersen.
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5.4.14 Als Sonderausgabe abzugsfähig
Kirchliche Seiten verweisen gerne darauf, dass das besondere Kirchgeld „unbeschränkt als Sonderausgabe“ bei der Einkommenssteuer abzugsfähig sei. Daher würden „je nach je nach persönlichen Grenzsteuersatz zwischen 15 und 45 Prozent des Kirchgelds auf die staatliche Einkommensteuer abgewälzt“ – was immer das genau bedeuten mag.
Nicht immer wird erwähnt, dass vorher die erhaltene Erstattung aus dem Vorjahr abzuziehen ist, was den dargestellten Effekt schmälert. [67]
Die durch den Sonderausgabenabzug von Kirchensteuern verursachten Steuermindereinnahmen betrugen lt. Subventionsbericht 2014 der Bundesregierung insgesamt 3.380 Mio. €. [68]
Lt. EKD sei dies aber lt. Anlage 3 des Subventionsberichts keine Subvention. [69]
Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuern bei der Einkommensteuer zählt aber nur deshalb nicht als „Subvention„, weil nach dem Subventionsbegriff der Bundesregierung „Subventionen“ nur an private Wirtschaftsunternehmen gehen (vgl. die Legaldefinition in § 247 (7) StGB (Subventionsbetrug)). Der Subventionsbericht führt den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer daher wie ca. 25 andere Maßnahmen als „subventionsähnlichen Tatbestand“ auf und nennt als „Ziel der Maßnahme“: „Begünstigung aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen“. Welche das konkret sind, konnten wir nicht herausfinden. [70]
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5.4.1.15 „Art. 31 GG gilt hier nicht“
Eine Kirche behauptet einer Antwort auf einen Einspruch gegen das besondere Kirchgeld (das Schreiben liegt uns vor), Art. 31 GG könne in Bezug auf Kirchensteuer nicht angewendet werden, weil die Kirchen ihre nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (6) WRV erheben dürften, was im Detail durch die KiStG der Länder geregelt werde. Also sei alleine Landesrecht maßgebend. Eine Rechtsquelle o.ä. wurde nicht genannt.
Man könnte diese Position damit begründen, dass beim Kirchensteuerrecht eine alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder vorliegt und der Art. 31 GG aber nur die Kollision wirksamer Normen von Bund vs. Ländern betrifft. Allerdings muss auch Art. 28 (1) GG beachtet werden, wonach die Landesverfassungen den Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen müssen. Da die Landesgesetze der jeweiligen Landesverfassung entsprechen müssen, gilt dieses für sie gleichermaßen.
In diesem Sinne hat sich das BVerfG zu dieser Thematik wie folgt geäußert:
„Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte.
Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können.“ (1 BvR 413/60, C II 2) (Hervorhebungen und Absatz nur hier)
Daraus ergibt sich, dass das BVerfG landesrechtliche Bestimmungen zum Kirchensteuerrecht überprüfen kann, wie es das schon getan hat. Dahinter dürfte Art. 28 I GG stehen, nach dem die Landesverfassung dem Grundgesetz entsprechen müssen.
Auch die Kirchen sind an das Verfassungsrecht des Bundes gebunden, es geht den landesrechtlichen Bestimmungen vor:
- „Die Religionsgemeinschaften unterliegen auch bei Ausfüllung des Rahmens, den ein Landesgesetzgeber gesetzt hat, der Bindung an die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere an die Grundrechte.“
(2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3) ) - „Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv.“ (1 BvR 413/60, C II 1)
- „Daher sind die Religionsgemeinschaften bei der Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte gebunden.“ (2 BvR 443/01, B 2 b) aa)
Somit ist eindeutig, dass die Kirchen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes gebunden sind, auch wenn der Landesgesetzgeber etwas anderes gesagt haben sollte.
Das BVerfG hat im Beschluss 2 BvR 591/06 darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtlichen Fragen zum besonderen Kirchgeld geklärt sind, und zwar nicht etwa nur im Obiter dictum des Urteils 1 BvR 606/60, sondern in diesem Urteil als Ganzes sowie in einigen weiteren Urteil. Zu den Einzelheiten siehe Abschnitt III 6.
Der BFH hat in I B 109/12 die „eindeutige Rechtslage“ ohne Ansehen des dort relevanten KiStG BaWü festgestellt. Dieses lässt wie andere KiStG das besondere Kirchgeld ohne Einschränkung der Einkommenskonstellation zu. Für den BFH war dies für die Feststellung der Rechtslage beim besonderen Kirchgeld unbeachtlich. Dies wurde nicht mit Art. 31 GG begründet. Daraus ergibt sich, dass keine Kollision wirksamer Normen vorlag. Da die verfassungsrechtlichen Darlegungen des BVerfG wohl kaum als unwirksam (i.S. von ungültig) anzusehen sind, bleibt nur, dass die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unwirksam sind, weil sie nicht der verfassungsgemäßen Ordnung entsprechen.
5.4.16 Zusammenfassung
Zusammenfassend bleibt der Eindruck, dass hier seit Jahren systematisch versucht wird, beim Adressaten eine Fehlvorstellung oder einen Irrtum über die tatsächlichen Umstände der Rechtsgrundlagen für das besondere Kirchgeld hervorzurufen.
Es wird äußerlich der Schein des verkehrsgerechten Verhaltens bei der Kirchgelderhebung erweckt, um auch in den Fällen, in denen das BVerfG eine Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nicht erlaubt und eine Bemessung der Kirchensteuer am zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten untersagt hat, dennoch das besondere Kirchgeld ohne größere Widerstände erheben zu können.
Wie die sog. Vergleichsberechnung explizit darlegt, geht es den Kirchen darum, höhere Einnahmen als lt. BVerfG zulässig zu erzielen.
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5.5 Beispiel einer kirchlichen Kommunikation
Zur weiteren Erläuterung der o.a. Beurteilung der kirchlichen Kommunikation zum besonderen Kirchgeld betrachten wir exemplarisch eine offizielle kirchliche Darstellung ([71] ; ähnlich: [72]) von ca. 20 Zeilen Text etwas näher im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtslage.
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5.5.1 Begründung für das besondere Kirchgeld
Diese Kirche begründet das besondere Kirchgeld über die Ehe, ausgehend vom Einkommenssteuerrecht:
„Im Einkommensteuerrecht wird die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft verstanden. Die logische Folge ist in der Regel die gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Dabei wird von einem unter den Eheleuten bestehenden Konsens ausgegangen, wonach der Ehepartner mit Einkommen den Lebensführungsaufwand des anderen Ehepartners akzeptiert. Zu diesem Lebensführungsaufwand des Ehepartners ohne Einkommen können durchaus auch Aufwendungen für Zwecke gehören, die der andere Ehepartner selbst nicht unterstützen würde – zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer Kirche.
Verfügt nun der einer Steuer erhebenden Kirche angehörende Ehegatte über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, wird seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine Anbindung der Kirchensteuer an seinem eigenen Einkommen nur unzureichend abgebildet. In diesen Fällen sollen die Kirchenmitglieder durch das besondere Kirchgeld in angemessenem Umfang an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt werden.“ [73]
Diese landeskirchliche Darstellung ähnelt der o.a. Darstellung von Felix Hammer (s.o. in Abschnitt II 5.4.9.4) Sie mag einleuchtend erscheinen, ist aber eine grobe Falschdarstellung entgegen der Rechtslage. Dies beginnt schon bei der Begrifflichkeit:
Wegen dieses „Konsenses“ dürfe das Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand anknüpfen, unter dem „ein Teil der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ zu verstehen sei – was immer das bedeuten möge. [74] Diese Definition ist eine freie Erfindung der Kirche; das BVerfG hat in 1 BvR 606/06 sich wörtlich auf den „tatsächlichen Lebenszuschnitt“ bezogen.
Die o.a. Darstellung bedeutet im Klartext: Wenn das Kirchenmitglied aus Sicht der Kirche zu wenig verdient und somit zuwenig Kirchensteuer erzeugt, darf zusätzlich auf das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners zugegriffen werden. Genau das hat das BVerfG mehrfach untersagt.
Die „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ ist nicht wie behauptet der „logische“ Grund für die Zusammenveranlagung; für die Eheleute ist dies ganz profan der Splittingvorteil, worauf Gerichte in Kirchgeldsachen auch hinweisen. Dass der Gesetzgeber 1958 aus dieser Sichtweise das Splittingverfahren ermöglicht hatte, ist eine ganz andere Frage.
Bemerkenswert sind auch die wechselnden Angaben zum Einkommen des Kirchenmitglieds: Zunächst heißt es beim Lebensführungsaufwand „ohne Einkommen“, sodann bei der Leistungsfähigkeit „kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen“.
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5.5.2 Abweichung zur Darstellung der EKD
Interessanterweise weicht diese landeskirchliche Darstellung in zwei wesentlichen Punkten von der der EKD ab:
- Die EKD begründet das besondere Kirchgeld über die individuelle Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds, die aus dessen Unterhaltsanspruch resultiert (s.o.).
- Hier „akzeptiert“ der verdienende Ehepartner den Lebensführungsaufwand des anderen – also freiwillig. Ansonsten wird über die „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ argumentiert, also gerade nicht individuell, sondern über die Ehegemeinschaft.
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5.5.3 Ehe als kirchlicher Besteuerungsgrund
Schon der Ansatz, eine Kirchensteuer über die Ehe zu begründen, ist völlig daneben. Er ist entgegen der Rechtslage [75] und kann sehr wohl als Täuschungsversuch angesehen werden.
Für das BVerfG ist die Ehe im Hinblick auf kirchliche Besteuerung völlig irrelevant, weil sowohl Kirchenzugehörigkeit als auch die kirchliche Steuerpflicht rein individuelle Rechtsbeziehungen sind.
Die Unterhaltspflicht innerhalb der Ehe bezieht sich nur auf die Bereitstellung der Mittel für religiöse Verpflichtungen, nicht aber deren Begründung. Daraus leitet sich keinerlei Recht der Kirche ab, auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten zuzugreifen.
Kirchliche Vorstellungen zur Ehe sind hier irrelevant, weil die Kirchensteuererhebung auch beim besonderen Kirchgeld auf staatlichem Recht beruht. [76]
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5.5.4 Kirchensteuer wie Einkommensteuer
Es wird der Eindruck erweckt, als ob die Ehe als Ganzes kirchensteuerpflichtig sei, genauso wie sie im Splittingverfahren der Einkommensteuer als ein Steuerpflichtiger besteuert wird. Das trifft nicht zu.
Das BVerfG hat 1965 bereits festgestellt, dass weder das Splittingverfahren noch der eheliche Güterstand etc. ein Grund für eine gemeinsame kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe sind. Die Individualbesteuerung geht vor. (s.o. in FN 62 und 63)
Schon grundsätzlich gilt die Individualbesteuerung; die Haushaltsbesteuerung wurde 1957 abgeschafft.
Das Splittingverfahren setzt voraus, dass beide Ehegatten einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 EStG). Bei einer glaubensverschiedenen Ehe ist aber nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig.
Das Splittingverfahren setzt die Zustimmung beider Ehepartner voraus (§ 26 EStG). Die Kirche besteuert aber ohne eine solche Zustimmung. [77]
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5.5.5 Mittelverwendung in der Ehe
Aus der Wahl der Veranlagungsart wird mutig auf die interne Mittelverwendung und -verteilung innerhalb einer Ehe geschlossen. („Dabei wird von einem unter den Eheleuten bestehenden Konsens ausgegangen, …“)
Diese Kirche bezeichnet den „Unterhalt der Familie“ bzw. des Ehepartners i.S. § 1360a BGB als „Lebensführungsaufwand“. Damit wird verunklart und versteckt, dass der „Lebensführungsaufwand“ nur ein kirchensteuerrechtlicher Begriff ist, der an die Vorgabe des BVerfG zur Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gekoppelt ist. Der „Lebensführungsaufwand“ ist keine Größe des Einkommensteuerrechts und auch nicht des Unterhaltsrechts.
Die Mittelverwendung innerhalb der Ehe wird nicht durch das Splittingverfahren geregelt, sondern durch den Familienunterhalt nach § 1360a BGB.
„Aufwendungen z.B. für die Mitgliedschaft in einer Kirche“ (also die Begleichung religiöser Beiträge) haben nichts mit dem Lebensführungsaufwand bzw. dem Wirtschaftsgeld i.S. § 1360a BGB zu tun, diese sind im Taschengeldanspruch enthalten [78]. Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes geht dieses dem Taschengeldanspruch vor (s.o.). Daher ist bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds weder aus dem Wirtschaftsgeld noch aus dem Taschengeld eine kirchliche Besteuerung begründbar – im Gegenteil.
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5.5.6 Entgegen BVerfG
Diese kirchliche Darstellung behauptet ziemlich genau das Gegenteil dessen, was das BVerfG 1965 festgelegt hatte [79].
- Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer setzt voraus, dass beide Ehepartnern einkommensteuerpflichtig sind und der Zusammenveranlagung zugestimmt haben (§ 26 EStG).
In einer glaubensverschiedenen Ehe ist aber immer nur das Kirchenmitglied gegenüber der Kirche steuerpflichtig. Es fehlt daher die rechtliche Möglichkeit einer Zusammenveranlagung nach dem Splittingverfahren.[80]. - BVerfG ist es „systemwidrig“, dass „das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet“ wird. [81]
- Beim besonderen Kirchgeld bezieht sich die Frage „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ vom BVerfG ausschließlich auf die der Person des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten und betrifft gerade nicht die der Ehe generell und insgesamt. [82]
- Daher geht der Begriff der Ehe als „Leistungsfähigkeitsgemeinschaft“ in Bezug auf kirchliche Besteuerung in glaubensverschiedener Ehe von vornherein und grundsätzlich fehl. Für die glaubensverschiedene Ehe hat das BVerfG Derartiges explizit verboten. [83]
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5.5.7 Leistungsfähigkeit
Auch die weitere Begründung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch die Kircheneinkommensteuer nur unzureichend abgebildet, ist rechtlich irrelevant und unzulässig.
- Die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ ist zwar ein Kriterium auch für die kirchliche Besteuerung. Das BVerfG hat diesbezüglich aber nur dann eine Unbilligkeit für möglich gehalten, wenn keinerlei (!) Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten vorliegt. [84] Ansonsten geht die Besteuerung des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds per Kircheneinkommensteuer zwingend vor. [85]
- Es bleibt offen, was „unzureichend“ genau bedeutet.
Was hier „unzureichend“ ist, legen die staatlichen Gerichte fest und nicht die Kirche. Kein Gericht hat je eine solche Grenze zahlenmäßig festgelegt.
Das BVerfG hat eine „Unbilligkeit“ nur dann für möglich gehalten, wenn das Kirchenmitglied bei erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund der Ehe „mangels eigenen Einkommens“ gar nicht besteuert würde. - Das BVerfG hat für die Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe kein Kriterium für die Höhe der kirchlichen Steuer genannt. Es hat gewisse Ungleichheiten der kirchlichen Besteuerung zugunsten bzw. zuungunsten der Ehepartner und somit auch der Kirche toleriert. Demnach gibt es eine „unzureichende“ kirchliche Besteuerung im staatlichen Recht nicht, sondern nur in den Wunschvorstellungen der Kirche. [86]
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5.5.8 Höhe des Kirchgeldes
Des Weiteren wird behauptet, das besondere Kirchgeld sei niedriger als die anfallende Kircheneinkommensteuer.
Diese Kirche erwähnt in ihrer Darstellung aber nicht die sog. Vergleichsberechnung [87], die sie in ihren Kirchensteuerbeschlüssen sehr wohl festlegt. [88] Danach wird das Kirchgeld bei eigenem Einkommen genau dann angesetzt, wenn es höher ist als die aus dem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes anfallende Kircheneinkommensteuer.
Damit stellt diese Kirche die Höhe des erhobenen Kirchgeldes relativ zur Kircheneinkommensteuer ihren Mitgliedern gegenüber günstiger dar, als ihre eigenen Bestimmungen es vorsehen. Glatte Falschinformation.
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5.5.9 Rechtsverständnis dieser Kirche
Diese Landeskirche beansprucht also einerseits die Möglichkeiten, die ihr das BVerfG mit der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand eröffnet hat um Geld hereinzubekommen, ist aber andererseits ausweislich der diskutierten Darstellung nicht bereit, die damit verbundenen staatlichen Rechtsgrundlagen zu akzeptieren, obwohl sie an diese gebunden ist, s. z.B.:
„Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206)“.
(BVerfG, Beschluss vom 19.8.2002, 2 BvR 443/01, Ziffer B 2 b aa) (Hervorhebung von uns)
Diese Haltung der badischen Landeskirche umso bemerkenswerter, als zwei der fünf großen Urteile des BVerfG vom 14.12.1965 die Badische Landeskirche direkt betrafen (1 BvL 2/60, 1 BvR 413/60) und eines ein württemberg-badisches Gesetz (1 BvL 31/62). Auch der BFH-Beschluss I B 109/12 von 2013 betraf die Badische Landeskirche. Insoweit kann man diese Rechtslage als dieser Kirche bekannt voraussetzen.
Diese Kirche nutzt also die Wohltaten des BVerfG, erkennt aber ansonsten offensichtlich die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht an, die nach den Urteilen des BVerfG den Vorrang staatlichen Rechts für die kirchliche Besteuerung eindeutig festgeschrieben hat. (vgl. Abschnitt II 6.1).
Dies bringt sie auch explizit zum Ausdruck, denn ihr Rechtsreferat – das auch für Kirchensteuer zuständig ist – nennt folgenden Wahlspruch:
„Die Evangelische Landeskirche in Baden ist „… überzeugt, dass alles Recht in der Landeskirche allein dem Auftrag ihres Herrn Jesus Christus zu dienen hat.“ “ [89]
Diesen Passus finden wir 08/2019 nicht mehr auf der Seite der EKIBA. Wir lassen ihn aber stehen, weil er so schön das kirchliche Selbstverständnis zeigt.
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5.5.10 Täuschung der Kirchenmitglieder
5.5.10.1 „Geringes Einkommen“
Die EKIBA behauptet Stand 08/2019 auf ihrer Internetpräsenz, das besondere Kirchgeld werde dann erhoben, wenn der der Kirche angehörende Ehegatte über „kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen“ verfüge. Im Wortlaut:
„Verfügt nun der einer Steuer erhebenden Kirche angehörende Ehegatte über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, wird seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine Anbindung der Kirchensteuer an seinem eigenen Einkommen nur unzureichend abgebildet. In diesen Fällen sollen die Kirchenmitglieder durch das besondere Kirchgeld in angemessenem Umfang an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt werden.“
Damit sagt die EKIBA explizit die Unwahrheit zunächst über die Rechtslage und im gleichen Satz auch noch über ihre eigenen Bestimmungen und deren staatliche Genehmigung.
a) Es gibt keine Festlegung des BVerfG, dass das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes bei einem „geringen“ Einkommen (was immer das numerisch genau sei) des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf.
Die Behauptung der EKIBA ist frei erfunden. Das BVerfG sagt glasklar: Bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten im Sinne des Einkommensteuergesetzes „muß“ die Kirche genau dieses besteuern, sofern sie das Einkommen besteuert. Nur ohne ein solches darf sie dessen Lebensführungsaufwand besteuern. Zwischentöne gibt es nicht – tertium non datur.
b) Wenn man übliche Definitionen für „geringes Einkommen“ (z.B. der OECD) zugrunde legt, so wird das besondere Kirchgeld nach der o.a. Behauptung der EKIBA nur bis zu einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds von ca. 31.000 € brutto p.a. erhoben. Das trifft nicht zu.
c) Tatsächlich spielt die absolute Höhe des eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten nach den Bestimmungen der EKIBA und deren staatlicher Genehmigung keinerlei Rolle bei der Heranziehung und bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes. Entscheidend lt. Kirchgeldtabelle ist allein das zusammengerechnete gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Damit kann ein besonderes Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds von 80.000 oder 100.000 € p.a. festgesetzt werden, sofern sein kirchenfremder Ehepartner mehr als das 1,5 fache davon verdient. Ein derartiger Fall ist anhängig.
Die EKIBA täuscht ihre Mitglieder über ihre eigenen Bestimmungen.
5.5.10.2 Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft
An gleicher Stelle behauptet die EKIBA, im Einkommensteuerrecht werde die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft verstanden und leitet dann über auf die „unzureichende Abbildung der Leistungsfähigkeit“ bei keinem oder geringem Einkommen auf die Begründung des besonderen Kirchgeldes.
Tatsächlich geht es im Einkommensteuerecht um eine „Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs“, die lt. BVerfG mit der kirchlichen Besteuerung überhaupt nichts zu tun hat, auch nicht bei Zusammenveranlagung. Es gilt die Individualbesteuerung, für die Kirchensteuer spätestens seit 1965.
Mit ihren Ausführungen versucht die EKIBA offensichtlich den Irrtum zu erregen, dass die Ehe für die kirchliche Besteuerung auch bei glaubensverschiedener eine wirtschaftliche und damit kirchensteuerliche Bedeutung habe. Das BVerfG hat mehrfach und eindeutig das Gegenteil festgestellt („systemwidrig“).
Die Unklarheit ihrer Darstellung zeigt, dass die EKIBA sehr wohl weiß, dass sie ihren Mitgliedern hier Dinge entgegen der Rechtslage erzählt – nur so kann sie sich im Zweifelsfall herausreden.
5.6 Fazit zur kirchlichen Kommunikation zum besonderen Kirchgeld
Der geneigte Leser möge sich selber ein Urteil bilden, wie es um den Wahrheitsgehalt, die Glaubwürdigkeit und die Relevanz der kirchlichen Darstellungen zum besonderen Kirchgeld bestellt ist.
Die systematische Täuschung über eine Zahlungspflicht stellt höhere Einnahmen über die Einhaltung von zweien der Zehn Gebote (nicht lügen, nicht stehlen), die ja immerhin eines der zentralen Elemente dieser Religion darstellen.
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5.7 Wiss. Dienst des Deutschen Bundestages
Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat 2010 eine „Ausarbeitung“ zum besonderen Kirchgeld erstellt.[90]
Diese ist massiv fehlerhaft und weltanschaulich nicht neutral, sondern durch kirchliche Positionen bestimmt.
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5.7.1 Formalia
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5.7.1.1 Beschreibung der Ausarbeitung
Die „Ausarbeitung“ WD 4 – 3000 – 156/10 vom 17. Juni 2010 trägt den Titel „Besonderes Kirchgeld und Vorschläge zur Reform der Kirchensteuer“ und umfasst insgesamt acht Seiten. Das besondere Kirchgeld wird auf etwa 1,5 Seiten behandelt. Davon befasst sich knapp eine Seite (S. 3) mit der Abgrenzung und den Rechtsgrundlagen, etwa ein halbe Seite (S. 4) mit dem Stand der Einführung und administriven Details (z.B. Staffeltarif, unterjähriger Kirchenaustritt, Landesrecht).
Adressat und Zweck oder Auftrag der Ausarbeitung sind nicht erkennbar.
Wir betrachten im Folgenden nur den Teil der Ausarbeitung, der sich mit den Grundlagen des besonderen Kirchgeldes befasst (S. 3).
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5.7.1.2 Angegebene Quellen und Nachweise
Lt. Selbstdarstellung
„arbeiten die wissenschaftlichen Dienste parteipolitisch neutral und sachlich objektiv“.
http://www.bundestag.de/bundestag/verwaltung/ua_wd/
Die Ausarbeitung verweist in einer Fußnote auf einen Aufsatz von M. Kapischke [91] als „Vertiefung“ und stützt sich ansonsten nur auf einen Abschnitt [92] in einem Kommentar von v. Campenhausen zum Grundgesetz. Die Autoren waren damals bzw. sind noch für die EKD tätig:
- Markus Kapischke war von 2000 bis 2003 wissenschaftlicher Referent am Kirchenrechtlichen Institut der EKD in Göttingen.[93]
2008 war er Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.[94] Inzwischen leitet er als Oberkonsistorialrat den Bereich Arbeitsrecht etc. der EKBO[95]. - Axel von Campenhausen war von 1969 bis 2008 Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD.[96]
Des Weiteren wird in zwei Fußnoten auf drei Verfahren beim BVerfG hingewiesen.
Weitere Quellen oder Rechtsgrundlagen werden nicht genannt.
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5.7.2 Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes
Die Ausarbeitung benennt zunächst die generelle Rechtsgrundlage des Kirchensteuerrechts (Art. 140 GG iVm Art. 137 (6) WRV) und grenzt das „allgemeine“ vom „besonderen Kirchgeld“ ab.
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5.7.2.1 Betroffener Personenkreis
Vom besonderen Kirchgeld betroffen seien Kirchenmitglieder, deren „Ehepartner keiner Religionsgemeinschaft oder einer, die keine Steuern erhebt, angehören“, soweit sie gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt werden.
Dies entspricht nicht der damaligen (2010) Rechtslage; denn 2010 definierten noch etliche KiStG die glaubensverschiedene Ehe über die Nicht-Zugehörigkeit zu eine steuerberechtigten Kirche, was erst in den letzten Jahren teilweise geändert wurde (vgl. hier in Abschnitt II 3.1.5 sowie IV 4.2). Es entspricht auch nicht der heutigen Rechtslage, denn Bayern, Hessen und das Saarland gehen Stand 9/2016 immer noch von „steuerberechtigt“ als Abgrenzungskriterium aus.
Jedenfalls war damals die Rechtslage damals diesbzgl. nicht bundeseinheitlich, sondern nach Ländern verschieden. Insoweit stellt sich die Frage nach der Quelle für eine derartig hellsichtig in die Zukunft weisende Darstellung.
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5.7.2.2 „Anknüpfen“ an die Wirtschaftskraft
Zur Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld sagt die Ausarbeitung:
„Das besondere Kirchgeld knüpft an die Wirtschaftskraft an, die der Kirchenangehörige aus dem Einkommen seines Ehegatten zieht.“
Dieses Zitat findet sich weder wörtlich noch inhaltlich im o.a. Aufsatz von Kapischke. Er ist eine übliche kirchliche Wortwahl, die man auch heute noch findet.[97] Insoweit ist anzunehmen, dass eine andere, kirchliche Quelle herangezogen wurde.
„Anknüpfen“ impliziert eine lose Verbindung. Das BVerfG hat hingegen klar den Lebensführungsaufwand nach dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des Kirchenmitglieds als möglichen Besteuerungsgegenstand benannt, was Kapischke so zitiert. Mit der unscharfen Formulierung „anknüpfen“ kann man aber leichter auf eine Besteuerung der Einkommen beider Ehegatten überleiten als mit der klaren Vorgabe des BVerfG, da man die Frage des eigenen Einkommens des Kirchenmitgliedes elegant ausblendet.
Korrekt, klarer und einfacher wäre es gewesen, die entsprechende Passage aus dem Urteil des BVerfG zu wie bei Kapischke zitieren, wo nicht von „anknüpfen“ die Rede ist. Das hätte aber bedeutet, dass die Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ins Blickfeld geraten wäre, was die Kirchen scheuen wie der Teufel das Weihwasser.
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5.7.2.3 Einkommenshöhe
Die Ausarbeitung begründet die Einführung des besonderen Kirchgeldes aus der Tatsache, dass Kirchenmitglieder, die wenig oder nichts verdienen, oftmals nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet seien
„… waren diese Personen aufgrund fehlender oder geringer Einkünfte oftmals nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet. Diese Lücke will das besondere Kirchgeld schließen, …“
Als Nachweis zum ersten dieser beiden Sätze wird auf einen Beitrag von v. Campenhausen verwiesen[98].
Gemeint ist wohl, dass aufgrund keines oder eines sehr geringen Einkommens wegen des ESt-Tarifs (v.a. Grundfreibetrag, ca. 8 T€) keine Einkommensteuer anfällt, so dass sich trotz eines Einkommens und bei grundsätzlicher Kirchensteuerpflicht eine Kircheneinkommensteuer von Null € ergibt.
Eine Ausarbeitung aus dem Bereich „WD 4: Haushalt und Finanzen“ hätte das wohl ähnlich genau formulieren sollen. Für diese bekannte Eigenschaft des ESt-Tarifs braucht es keinen Verweis auf einen Grundgesetz-Kommentar. Diese Ausarbeitung hat sich hier aber lieber auf ungenaue Formulierungen verlassen, die evtl. als nicht gekennzeichnetes Sekundärzitat kirchlichen Darstellungen entstammen. (vgl. II 5.4.2)
Der von der Ausarbeitung „zur Vertiefung“ angeführte Aufsatz von Kapischke stellt das Thema anders dar: Der Besteuerung von Personen, die aufgrund fehlenden Einkommens keine KiESt entrichten, diene das „allgemeine“ Kirchgeld (dortiger Abschnitt II) – während die vorliegende Ausarbeitung daraus das „besondere“ Kirchgeld begründet wissen will.
Die Darstellung in der Ausarbeitung deutet darauf hin, dass der wiss. Dienst die Originalquelle – das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 – nicht gelesen hat, denn dort steht dieser Einkommensbezug viel klarer und deutlicher und auch materiell anders („mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“).
Zudem wird der o.a. Beleg von v. Campenhausen in einen falschen Zusammenhang gestellt. Denn an gleicher Stelle sagt v. Campenhausen in der anschließenden Randnummer 287, dass das besondere Kirchgeld der Besteuerung des „nicht verdienenden kirchenangehörigen Ehegatten“ diene – das „geringe“ Einkommen ist bei ihm damit ausgeschlossen.
Campenhausen gibt a.a.O. in Rn. 287 die Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“ sinngemäß fast korrekt wieder, während die Ausarbeitung des wiss. Dienstes das besondere Kirchgeld auch dann erhoben wissen will, wenn das Kirchenmitglied etwas verdient, sofern keine Kircheneinkommensteuer anfällt. Das BVerfG hatte bekanntlich anderes festgelegt. – Auch dies (nächste Rand-Nr. nicht gelesen) legt den Verdacht auf ein nicht gekennzeichnetes Sekundär-Zitat seitens des wiss. Dienstes nahe. Denn dieser Aufsatz von v. Campenhausen wird in staatskirchenrechtlichen Abhandlungen und auch in Gerichsentscheidungen zu Kirchensteuern häufig als Beleg herangezogen.
Die Ausarbeitung gibt somit sowohl den zitierten Autor als auch die originäre Vorgabe des BVerfG verfälscht zugunsten der Kirchen wieder. Dies ist materiell bedeutsam, weil es die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes entgegen BVerfG erweitert.
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5.7.2.4 Nicht erwähnte Urteile
Die Ausarbeitung erwähnt keine Urteile der höchstrichterlichen Fachgerichte.
Das BVerwG hatte bereits 1977 in VII 48.73 darauf hingewiesen, dass die Kirchgeldtabelle nur im Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten anwendbar ist. (s. II 6.5.2)
Der BFH hatte 2005 in I R 76/04 darauf hingewiesen, dass die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand „insoweit“ verfassungskonform sei, als der kirchenangehörigen Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ sei. Dieses Urteil hat das BMFi im BStBl. 2006 II S 274 veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung verbindlich gemacht. (s. II 6.5.1)
Ein ordentlich arbeitender wissenschaftlicher Dienst konnte auch bereits 2010 diese und weitere Urteile binnen weniger Minuten hausintern und -extern recherchieren. Korrekt wäre gewesen, auf die damals bestehenden Widersprüche in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen, die inzwischen durch den Beschluss des BFH von 2013 I B 109/12 geklärt sind.
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5.7.3 Als verfassungskonform „bestätigt“
Sodann heißt es in der Ausarbeitung:
„Dies ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt worden.“
Diese Behauptung kann man als schönes Beispiel ansehen, wie die kirchliche Federführung in den politischen Raum hineinwirkt. Der wiss. Dienst des Deutschen Bundestages hat mit seiner unkritischen Übernahme ungenannter kirchlicher Quellen dem Vorschub geleistet.
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Die Behauptung trifft nicht zu. Im Einzelnen:
Der Bezug „dies“ ist ungenau, dürfte aber das besondere Kirchgeld bzw. die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand insgesamt meinen.
Denn der vorstehend zitierten Behauptung („vom BVerfG bestätigt“) folgt ein einschränkender Hinweis („allerdings“) auf das anhängige Verfahren 2 BvR 591/06, das die Gleichbehandlung von allein bzw. getrennt veranlagten kirchgeldpflichtiger Ehepaaren betreffe. Da diese Fragestellung in der Ausarbeitung ansonsten nicht angesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass das o.a. Zitat sich mit „dies“ auf das gesamte Konstrukt „besonderes Kirchgeld“ und nicht nur die unmittelbare vorangehende Frage der Anknüpfung an die Wirtschaftskraft bezieht. Zudem wäre eine derartige Bestätigung eines solchen Teilaspektes ziemlich irrelevant. Im Übrigen behaupten die Kirchen gern eine solche umfassende Bestätigung. (vgl. II 5.4.3 sowie II 5.4.8)
Des Weiteren ist die Begrifflichkeit „besonderes Kirchgeld“ zu klären.
Die vorliegende Ausarbeitung des wiss. Dienstes geht vom gleichen Begriff des besonderen Kirchgeldes aus wie Kirchen, KiStG und Finanzämter:
- Erhebung bei glaubensverschiedener Ehe, ohne Ansehen der Einkommenskonstellation,
- sofern der errechnete Betrag des besonderen Kirchgeldes höher ist als eine evtl. KiESt auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten.
Dies ergibt sich aus dem Abschnitt über die sog. Vergleichsberechnung in der „Ausarbeitung“ sowie aus der dem nachfolgenden Aufzählung der Kirchgeld erhebenden Kirchen, denn diese verstehen das besondere Kirchgeld ebenso.
Danach behauptet die Ausarbeitung, das BVerfG habe das besondere Kirchgeld in der genannten, heute praktizierten Form bestätigt. Wenn anderes gemeint sein sollte, hätte man dies klarer formulieren müssen.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Formulierung „Kirchgeld wurde bestätigt“ eine politische bis mediale Bedeutung hat. Rechtlich und sachlich ist sie schlicht unzutreffend. Im Übrigen ist diese Formulierung eine kirchliche Wortwahl[99], so dass auch hier eine nicht ausgewiesene Quelle zu vermuten ist.
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5.7.3.1 Vom BVerfG 1965 „bestätigt“
Zur o.a. Behauptung „Kirchgeld vom BVerfG als verfassungskonform bestätigt“ verweist die Ausarbeitung in ihrer Fußnote 2 zunächst auf BVerfGE 19, 268 (= Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60); eine sonstige Quelle wird nicht angegeben.
Es ist zwar richtig, dass die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand lt. BVerfG aus der durch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners erhöhten „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des Kirchenmitglieds begründet wird.[100] Insoweit kann man die Behauptung „knüpft an die Wirtschaftskraft an“ in etwa gelten lassen, sofern die Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ beachtet wird.
Dass das BVerfG im o.a. Urteil von 1965 aber das besondere Kirchgeld „bestätigt“ habe, ist nur dummes Geschwätz zur Täuschung des Publikums, und eine bewusste und zielgerichtete Falschbehauptung, woher diese Behauptung auch immer originär herstammen möge.
„Bestätigen“ kann man nur, was schon vorhanden ist. Die Behauptung „Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld bestätigt“ setzt also voraus, dass es bereits vor diesem Verfahren ein besonderes Kirchgeld im o.a. heutigen Sinne gab, das dort beklagt und verhandelt wurde und das das BVerfG sodann „bestätigen“ konnte. Das trifft nicht zu.
- Lt. Aktenzeichen des BVerfG (1 BvR 606/60) und Vorverfahren (VG HH v. 24.10.1960) war das Verfahren seit 1960 anhängig.
- Streitig waren Kirchensteuerbescheide für die Jahre 1949 bis 1954 (s. 1 BvR 606/60, Ziffer A II).
- Rechtsgrundlage dafür war insbesondere die dortige Kirchensteuerordnung vom 18. März 1947 i.d.F. vom 12.3.1959, die im Streitfall Anwendung fand. (ebd.)
Demnach hätte das besondere Kirchgeld spätestens seit 1959 bestehen müssen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall:
- Das besondere Kirchgeld wurde erst nach diesem Urteil 1 BvR 606/60 überhaupt eingeführt, in Rheinland-Pfalz z.B. im Jahre 2000, in Bayern seit 2004, Nordelbische Kirche 1979, NRW 2001, Kurhessen 1968 usw. [101]
- Gegenstand jenes Verfahrens BVerfGE 19, 268 war nicht das besondere Kirchgeld, sondern der Halbteilungsgrundsatz.
- Der Begriff „Kirchgeld“ kommt im Urteilstext überhaupt nicht vor.
- Auch der Sachverhalt – Besteuerung beider Ehegatten aufgrund des Lebensführungsaufwandes des einen per Kirchgeldtabelle plus Vergleichsberechnung – kommt in diesem Urteil nicht vor.
Vielmehr hat das BVerfG in diesem Urteil von 1965 in seinem obiter dictum den „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten erstmals als möglichen Besteuerungsgegenstand benannt, sofern der kirchenangehörige Ehegatte bei hohem Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.
Dieses neuartige Konstrukt war notwendig, damit das BVerfG zwischen den engen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten – einerseits nur Mitglieder der Kirche besteuern, andererseits aber zwingend das Einkommen des Kirchenmitgliedes – den Kirchen überhaupt einen Weg zum Ausgleich der Einnahmeverluste aus dem Verbot des Halbteilungsgrundsatzes aufzeigen konnte.
Das BVerfG hat aber diesen Besteuerungsgegenstand „Lebensführungsaufwand“ nicht einmal definiert, geschweige denn die Bemessungsgrundlage (heute: das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten) oder gar den Steuertarif (heute die Kirchgeldtabelle). (vgl. Abschnitt II 2)
Aus dieser sehr ungenauen Option eines möglichen Besteuerungsgegenstandes für eine bestimmte Fallkonstellation ist danach das besondere Kirchgeld entstanden, indem auf dieser Rechtsgrundlage sukzessive (s.o.) KiStG und Kirchensteuerbeschlüsse angepasst wurden und mit der Kirchgeldtabelle ein Steuertarif mitsamt Bemessungsgrundlage überhaupt erst entwickelt wurde (wohl ab 1968 [102] ).
Mit „bestätigt“ wird nun so getan, als ob BVerfG bereits 1965 das besondere Kirchgeld in seiner aktuell praktizierten Form – als Erhebung nach Kirchgeldtabelle und mittels Vergleichsberechnung auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds – im Nachhinein verfassungsrechtlich legitimiert habe.
Dies ist historisch und rechtlich definitiv falsch und sachlich in Bezug auf die Fallkonstellation das Gegenteil dessen, was das BVerfG hierzu gesagt hat. Glatte Täuschung über den rechlichen Status des besonderen Kirchgeldes.
Da der angeführte Aufsatz von Kapischke eine solche Behauptung („Kirchgeld vom BVerfG 1965 bestätigt“) nicht enthält[103], ist davon auszugehen, dass der wissenschaftliche Dienst auch hier weitere, nicht offengelegte Quellen herangezogen hat. Aufgrund von Inhalt und Wortwahl [104] ist von kirchlichen Publikationen bzw. Internetseiten auszugehen, auf die hier ohne Quellenangabe zurückgegriffen wurde.
Der wiss. Dienst hat es offensichtlich nicht für nötig erachtet, die ca. 20 Zeilen des Obiter dictums des grundlegenden Urteils des BVerfG zu lesen. Dieses Urteil ist im Bundessteuerblatt I veröffentlicht[105], das dem wiss. Dienst des Deutschen Bundestages, Fachbereich WD4: Haushalt und Finanzen, sicherlich auch im Jahre 2010 zu Verfügung stand.
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Damit steht der wiss. Dienst des Deutschen Bundestages in der unrühmlichen Tradition der einen oder anderen Landesregierung.
Die Landesregierung Baden-Württemberg z.B. hat seinerzeit die Einführung des besonderen Kirchgeldes – also das „Anliegen der Kirchen“ – ihrem Landtag gegenüber u.a. so begründet:
„Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 sei das Anliegen der Kirchen verfassungskonform.“
Landtag BaWü, Drucksache 12 / 1702, S. 1 u. 2.
„Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist verfassungsrechtlich abgesichert und im Hinblick auf eine dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung tragende Erhebung von Kirchensteuer auch sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, BStBl. 1966 I S. 196) ausdrücklich den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt, sofern bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds ein angemessenes Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpfichtigen Ehegatten gewahrt bleibt.“
Landtag BaWü, Drucksache 12/1520, S. 6 (Hervorhebungen nur hier)
Im zweiten Zitat fehlt der Hinweis auf die prioritäre Einschränkung „mangels Einkommens kirchensteuerfrei“. Der BFH hat in 2005 im Urteil I R 76/04 das BVerfG dahingehend zitiert, dass es „ausdrücklich“ auf diese Einschränkung hingewiesen habe. (s.o. in Abschnitt II 5.4.3)
Damit beruht das besondere Kirchgeld in Baden-Württemberg auf der gleichen Vorspiegelung falscher Tatsachen wie beim wiss. Dienst des Deutschen Bundestages (s. auch Abschnitt II 4.7).
Entsprechendes haben wir für Niedersachsen gefunden. [106]
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5.7.3.2 Vom BVerfG 1986 „bestätigt“
Die Ausarbeitung behauptet weiter mit der gleichen Fußnote, das besondere Kirchgeld sei im Urteil BVerGE 73, 388 (Urteil des BVerfG vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84) „bestätigt“ worden; eine sonstige Quelle wird nicht angegeben.
Die Entscheidung in diesem Verfahren lt. dortiger Ziffer C lautet:
„Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind unbegründet. § 4 Abs. 1 KiStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen.“
Im Klartext:
Der dortige § 4 (1) KiStG ist mit dem Grundgesetz „soweit“ vereinbar, als er den Kirchen die Einführung eines Staffeltarifs (vgl. dortige Ziffer II 4 b, gemeint die Kirchgeldtabelle) erlaubt, weil dieser hinreichend bestimmt sei.
Zu anderen Fragen des besonderen Kirchgeldes wurde hier in 2 BvL 7/84 nichts verhandelt oder entschieden, so dass hieraus keinesfalls eine Bestätigung von Besteuerungsgrund, Einkommenskonstellation, Steuerpflichtigen o.ä. beim besonderen Kirchgeld abgeleitet werden kann. Mit „soweit“ sind derartige Punkte sogar explizit ausgeschlossen.
Im Übrigen ging es in diesem Verfahren um einen Fall von Alleinverdiener, so dass schon deswegen nicht behauptet werden kann, das BVerfG das besondere Kirchgeld hier a) generell und b) insbesondere auch für Doppelverdiener bestätigt habe, was ja das übliche kirchliche Verständnis wäre.
Somit ist auch diese Darstellung eine Falschbehauptung, die gern von den Kirchen aufgestellt wird [107] und die der wiss. Dienst vermutlich von dort übernommen hat.
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5.7.4 Widersprüchlich
Insgesamt scheinen die Autoren dieser „Ausarbeitung“ des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nicht so recht verstanden zu haben, was sie da so schreiben.
Im dem erwähnten Absatz zu den Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes heißt es zunächst, das besondere Kirchgeld schließe die Lücke, die entsteht, wenn Kirchenmitglieder so wenig verdienen, dass keine Kirchen(einkommen)steuer anfällt.
„…waren diese Personen aufgrund fehlender oder geringer Einkünfte oftmals nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet. Diese Lücke will das besondere Kirchgeld schließen, …“ (Satz 1)
Der anschließende Absatz besagt:
„Das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn es die Kircheneinkommensteuer übersteigt.“ (Satz 2) Dann werde der höhere Betrag aus Kirchgeld und KiESt festgesetzt.
Zunächst stellt sich nach der Ausarbeitung des wiss. Dienstes die Frage, weshalb eine Person, die nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist (s.o. Satz 1) ggf. das besondere Kirchgeld bezahlen soll, das unstreitig eine Kirchensteuer ist. Der wiss. Dienst unterscheidet hier ja begrifflich sehr wohl zwischen „Kirchensteuer“ (Satz 1) und „Kircheneinkommensteuer“ (Satz 2).
Sodann ist die Darlegung zum Verhältnis von KiESt und besonderem Kirchgeld widersprüchlich:
- Lt. Satz 2 ist das Vorliegen von Kircheneinkommensteuer eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung von besonderem Kirchgeld, das besondere Kirchgeld muss lediglich rechnerisch höher sein als die KiESt.
- Lt. dem vorhergehenden Satz 1 wird das besondere Kirchgeld dann erhoben, wenn „diese Personen“ „nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sind“.
- Quizfrage: Wann wird das Kirchgeld nun erhoben: Wenn KiESt bezahlt wird oder wenn keine KiESt bezahlt wird??
Ebenso widersprüchlich ist die Darlegung für den Fall, dass keinerlei oder nur ein geringes Einkommen vorliegt.
- Bei keinem oder sehr geringem Einkommen des Kirchenmitgliedes wird lt. Satz 2 kein besonderes Kirchgeld erhoben, da KiESt dessen zwingende Voraussetzung ist.
Diese wiederum setzt ein persönliches Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags etc. voraus, da nur dann Einkommensteuer anfällt, aus der die KiESt sich prozentual ableitet. - Der dem vorhergehende Satz 1 besagt das Gegenteil („fehlende oder geringe Einkünfte“).
Da wurde offensichtlich ohne Sinn und Verstand abgeschrieben, was man halt so alles gefunden hat.
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5.7.5 Fazit
Rechtsgrundlage und Sachverhalt des besonderen Kirchgeldes werden in dieser Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 156/10 sachlich fehlerhaft sowie einseitig aus der Sicht einer begünstigten Interessengruppe (v.a. EKD mit ihren Landeskirchen) dargestellt.
Wir fassen zusammen:
- Rechtsgrundlage nicht korrekt angeführt
- nur kirchliche Quellen angegeben, also Publikationen der finanziell begünstigten Interessengruppe (Kirchen)
- andere Quellen als die angegebenen tatsächlich benutzt, vermutlich kirchliche Publikationen
- Falschdarstellung zum Rechtsstatus des besonderen Kirchgeld („bestätigt“)
- Falschdarstellung zu Einkommenskonstellation incl. verfälschtem Zitat
- widersprüchliche Darstellung zum Verhältnis und den Besteuerungsgründen von besonderem Kirchgeld und Kircheneinkommensteuer.
Es ist wahrlich erstaunlich, wieviel Unfug man auf einer guten halben Seite schreiben kann. Angesichts dieser Häufung von Fehlern fällt es schwer, allein an Fahrlässigkeit zu glauben (z.B. Unvermögen, Naivität etc.) und Vorsatz (z.B. kirchliche Überzeugung, bewusste Täuschung) auszuschließen.
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Eine solche Ausarbeitung kann nicht als wissenschaftlich bezeichnet werden. Sie ist das Papier nicht wert auf dem sie steht,
- sachlich aus Gründen der Methodik, der Logik und der Sauberkeit der Darstellung
- politisch wegen der einseitigen Bindung an die begünstigte Interessengruppe.
Es ist nicht akzeptabel, dass einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages, also einem Angehörigen einer zentralen politischen Institution der Bundesrepublik Deutschland, ein solches Elaborat geliefert wird. Denn dieser hat die Ausarbeitung ja genau deshalb angefordert, weil er den Sachverhalt selbst nicht beurteilen kann oder will.
Wir wissen nicht, aus welchem Grund und zu welchem Zweck diese Ausarbeitung angefordert wurde. Jedenfalls vermittelt sie ein unzutreffendes Bild der Sach- und Rechtslage beim besonderen Kirchgeld und hat somit u.U. politische Entscheidungen in eine falsche bzw. ungewollte Richtung gelenkt. Nach den uns bekannten Protokollen aus div. Landtagen zum besonderen Kirchgeld glauben wir nicht, dass der auftraggebende Abgeordnete erkennen oder beurteilen konnte, was ihm da für ein Stuss geliefert wurde.
Dem Bürger bleibt nur zu hoffen, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in anderen, für das Land existentielleren Themen sorgfältiger und neutraler arbeitet.
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5.8 Schrifttum zum besonderen Kirchgeld
Das Schrifttum zum besonderen Kirchgeld wird beherrscht von kirchlichen Darstellungen.
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5.8.1 Schrifttum und Rechtsprechung
Literatur zum besonderen Kirchgeld begegnet einem zunächst in Gerichtsentscheidungen, v.a. den älteren.
Fachliteratur zum besonderen Kirchgeld muss im gerichtlichen Verfahren zunächst unter dem Verdacht des Parteivortrags stehen, weil sie zum weit überwiegenden Teil von kirchlich bezahlten oder kirchennahen Autoren stammt. Bekannte Autoren, die auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zitiert werden:
- von Campenhausen: Axel vom Campenhausen, *1934, leitete 1970 bis 2008 leitete er das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Listl: Joseph Listl SJ, 1929 -2013. Von 1971 bis 1997 war Listl als Gründungsdirektor Leiter des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands in Bonn.
- Marré: Professor Dr. iur. Heiner Marré, 1929 – 2014, Justitiar des Bistums Essen.
- Wölbing: Dr. Werner Wölbing, 1922 -2006, Oberkirchenrat Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
- Mikat: Prof. Paul Mikat 1924 – 2011, Mitglied des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, von der Bischofskonferenz zur Synode entsandt.
Weitere:
- Kusche: Christian Kusche, Oberkirchenrat der Nordelbischen Kirche, um 1990 Chef des kirchlichen Steuerdezernats
- Anke: Dr. Hans Ulrich Anke, seit 2010 Präsident des Kirchenamtes der EKD
- Kapischke: Dr. Markus Kapischke, 2008 am Kirchenrechtlichen Institut der EKD, später im Kirchenamt der Evang, Kirche in Mitteldeutschland.
- Rausch: Dr. Rainer Rausch, Oberkirchenrat der Evang. Kirche Anhalts.
Kirchliche Autoren sind an erweiterte Amts- und Loyalitätspflichten gebunden, so dass ihre Veröffentlichungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zunächst als Parteivortrag anzusehen sind.
Beschäftigte der Kirchen unterliegen erweiterten Treue- und Loyalitätspflichten (Tendenzbetrieb nach § 118 BetrVG). Dies gilt insbesondere für Funktionen in Lehre und Forschung, die vorrangig für Veröffentlichungen in Frage kommen. Die Ausgestaltung des innerkirchlichen Dienst- und Amtsrechts bleibt der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. (BAG, NZA 2014, 653. S. auch schon BAG, NZA 2013, 1131 = NJW 2014, 104 und BAGE 33, 14 = NJW 1980, 2211.) Man kann daher nicht erwarten, dass Kirchenbeschäftigte sich in Veröffentlichungen entgegen den Interessen ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn äußern.
Schrifttum zum besonderen Kirchgeld aus der Verwaltung wird in der Rechtsprechung nicht zitiert, so dass sich die Frage stellt, ob hier überhaupt relevante Publikationen vorliegen.
Auch hier gilt die Vermutung des Parteivortrags, da Finanzverwaltungen, die mit dem besonderen Kirchgeld befasst sind, dies entgeltlich (i.d.R. 3 -4 % vom Aufkommen) tun und somit gegenüber ihrem Auftraggeber Kirche einer speziellen Treuepflicht unterliegen.
Soweit entsprechende Veröffentlichungen nicht dienstlich veranlasst sind, unterliegen sie der Treuepflicht und als Nebentätigkeit einem Erlaubnisvorbehalt. „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ (§ 40 BeamStG). Bereits Leserbriefe können zu förmlichen Missbilligungen führen.
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5.8.2 Ältere Fachliteratur
Die ältere Literatur zum besonderen Kirchgeld beschränkt sich i.W. auf dessen staatskirchenrechtliche Einordnung und das Besteuerungsrecht der Kirchen. Dabei wird regelmäßig betont, dass das besondere Kirchgeld eine eigenständige Steuer ist (s. v.a.: Marré etc., lt. BFH I B 109/12).
Die hier relevante Frage des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds wird nicht konkret thematisiert. Man muss gleichwohl mit Falschdarstellungen im Interesse der Kirche rechnen. Beispiel:
Häufig zitiert wird ein Beitrag von J. Listl in der Festschrift für Paul Mikat.[108] Darin schreibt Listl unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG 2 BvL 7/84 (BVerfGE 73,388) vom 23.10.1986:
„Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlußvom 23.10.1986 die Anknüpfung der Kirchensteuer an einen typisierten Lebensführungsaufwand als sachgerecht beurteilt und zugleich entschieden, daß die Ausgestaltung dieser als „besonderes Kirchgeld“ bezeichneten Kirchensteuerart im einzelnen nicht staatlicher Regelung vorbehalten bleiben müsse, sondern durchaus den Kirchen überantwortet werden könne.“
(ebd., S. 593)
Das steht dort nicht.
In diesem Beschluss 2 BvL 7/84 steht weder direkt noch indirekt, dass das BVerfG die Anknüpfung der Kirchensteuer an einen typisierten Lebensführungsaufwand gebilligt habe. Der Begriff „Lebensführungsaufwand“ kommt dort nur in der Darstellung des Sachverhalts vor und auch da nur dahingehend, dass evtl. Kinder zu berücksichtigen seien. Das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268) wird nicht erwähnt.
Im Entscheidungsteil von 2 BvL 7/84 geht es nur darum, ob der Landesgesetzgeber unter dem Aspekt Tatbestandsmäßigkeit befugt ist, den Kirchen die Ausgestaltung eines Staffeltarifs zu überlassen, nicht aber, was dieser Staffeltarif beinhaltet oder wie er auszugestalten wäre. Der Staffeltarif als solcher wird vom BVerfG nicht beurteilt, es geht nur um Regelungskompetenzen. Dies wird zudem durch einen Hinweis auf Genehmigungsvorbehalte eingeschränkt.
Das BVerfG hat im Beschluss des BVerfG 2 BvL 7/84 nicht die Anknüpfung der Kirchensteuer an den Lebensführungsaufwand als sachgerecht beurteilt, das ist frei erfunden.
Die nwb-Datenbank der NWB Verlag GmbH & Co. KG bietet – neben einer Dokumentation gerichtlicher Entscheidungen – eine umfangreiche Gesamtdarstellung zur Kirchensteuer an (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/188500/), Stand 01.10.2006. Ihr Autor Ist Oberkirchenrat Rainer Rausch, Schwerin. Dr. Rausch ist derzeit Vorsitzender der Steuerkommission der EKD, deren Geschäftsführer Dr. Jens Petersen ist.
Das besondere Kirchgeld wird in diesem Beitrag auch bei „geringem“ eigenen Einkommen für rechtens erklärt, die Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird nicht erwähnt.
.
5.8.3 Kirchliche Trivialliteratur
Zum Thema besonderes Kirchgeld gibt es eine fast unübersehbare Anzahl von Broschüren und Internetpublikationen für das breite Publikum.[109] Link
Zur Frage des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen findet man zwei Arten von Aussagen.
- Das besondere Kirchgeld werde erhoben, wenn das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten gering / sehr gering / geringer als das seines kirchenfremde Ehepartners ist.
- Es gehöre zum Selbstverständnis der Ehe, dass die Ehepartner gemeinsam füreinander einstehen und damit auch für die kirchllichen Bedarfe einstehen (o. dgl.).
Der erste Punkt zeigt, dass die Kirchen hier keine Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen anführen können, sonst gäbe es nicht diese widersprüchlichen Aussagen. Keine dieser Angaben ist konkret monetär definiert. Zudem ist die Darstellung anteilig falsch: Das besondere Kirchgeld kann lt. Kirchgeldtabelle und Vergleichsberechnung auch bei einem eigenen Einkommen von 120.000 € p.a. anfallen, sofern der Ehepartner 180.000 € oder mehr verdient.
Der zweite Punkt ignoriert und negiert das geltende Prinzip der Individualbesteuerung.
.
5.8.4 Aktuelles Fachliteratur
5.8.4.1 Neuere Bibliografien
Klassisches Schrifttum zur hiesigen Streitfrage – besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen – ist spärlich.
- Die Bibliographie des Salesianer-Paters Helmut Zenz zum Thema Kirchensteuer umfasst ca. 220 Positionen, davon nur 1 relevanten Eintrag zum besonderen Kirchgeld
- Kusche, Christian: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 34, 1989, Nr. 1, S. 39ff.
- Ein Zahlenwerk der Evang. Landeskirche Württemberg.
- Eine Bibliographie der Zeitschrift Kirche und Recht im bwv-Verlag von 2011 zu Kirchensteuern mit ca. 40 Nennungen nennt nur einen Aufsatz von Jens Petersen (EKD).
- Der Sammelband von Dieter Birk/Dirk Ehlers (Hrsg.) „Aktuelle Rechtsfragen der Krichensteuer“ (Nomos-Verlag 2012) führt nur zwei Beiträge zum besonderen Kirchgeld auf. Diese befassen sich diesbzgl. mit der Lohnsteuerpauschalierung bzw. dem Fortbestand des Ehegattensplitting.
- Dr. Felix Hammer nennt in seiner „Bibliographie zum Kirchenrecht“ vom 1.5.2017 (55 S., davon eine Seite Kirchensteuerrecht) lediglich Jens Petersen als Autor zum besonderen Kirchgeld.
- Jens Petersen führt in der Literaturauswahl auf seiner Internetseite „Steuer-forum-kirche.de“ bei ca. 100 Nennungen nur einen einzigen Beitrag (von sich selber) zum besonderen Kirchgeld auf.
5.8.4.2 Markus Kapischke
Kapischke referiert in seinem Aufsatz[110] eine Reihe von Grundlagen des besonderen Kirchgeldes unter besonderer Berücksichtigung der neuen Länder. Die Frage eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen greift er nicht auf, obwohl er das Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 korrekt zitiert.
Der Aufsatz kann als typischer Übersichtsbeitrag eingeordnet, der für die hiesige Streitfrage -eigenes Einkommen – wenig erhellend ist.
5.8.4.3 Jens Petersen
Dr. Jens Petersen hat sich als Steuerreferent der EKD und Betreiber der Informationsplattform Steuer-Forum-Kirche.de seit langem mit der Kirchensteuer und mit dem besonderen Kirchgeld befasst. Er hat ein Buch „Kirchensteuer kompakt“ (Springer 2010 ff.) verfasst, das über weite Strecken seinem Internetportal entspricht.
In Bezug auf das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sind massive Falschdarstellungen festzustellen.
Ich orientiere mich dabei an der Besprechung der Darlegungen von Petersen auf Kirchgeld-Klage.info.
5.8.4.4 Felix Hammer
Das besondere Kirchgeld wird bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten gern damit begründet, dass die Ehe eine Leistungsfähigkeitsgemeinschaft sei, was durch die Zusammenveranlagung zur ESt begründet sei.
Dies behauptet auch Felix Hammer “ in seinem Buch „Rechtsfragen der Kirchensteuer“:
„Zwar knüpft das Kirchgeld stets unmittelbar nur an Umstände in der Person des Steuerpflichtigen an, es läßt sich aber nicht bestreiten, daß es eine unmittelbare Verknüpfung der Einkommen beider Ehegatten vornimmt. Sie erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Ehegatten durch die Wahl der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b EStG dokumentieren, daß sie sich selbst als Erwerbs-, Leistungsfähigkeits- und Aufwandsgemeinschaft begreifen und nun nicht für den Bereich der Kirchensteuer ableugnen können, daß sie beide am Familieneinkommen angemessen Anteil haben.“
Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer, Mohr Siebeck 2002, (Jus ecclesiasticum; Bd 66) ISBN 3-16-147537-2, S. 331/332.
Eine Rechtsgrundlage oder einen sonstigen Nachweis für diese Darstellung führt Felix Hammer nicht an.
5.8.4.5 Gerhard Czermak
Gerhard Czermak benennt in seinem Aufsatz „Kirchensteuerrecht in kritischer Sicht“ eine Reihe von grundsätzlichen Problemen dieser Besteuerungsform, geht aber nicht auf die hier im Vordergrund stehende Frage des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ein. [111]
Stand 04/2016, ergänzt um den Abschnitt 5.8 in 03/2019
Impressum und Datenschutzerklärung: https://kirchgeld-klage.info/impressum/
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Anmerkungen:
[1] Auch http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe behandelt das Thema nicht.
[2] Zu den Grundsätzen kirchlicher Besteuerung in glaubensverschiedener Ehe findet man außer dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 selber praktisch nichts, inbesondere nichts zu den tragenden Gründen.
Die Verfassungsbeschwerden 2 BVR 591/06 werden nur in dem Sinne erwähnt, dass das besondere Kirchgeld „bestätigt“ worden sei, was dort überhaupt nicht steht.
Zum Beschluss des BFH I B 109/12 findet man nur knapp 20 Fundstellen, von denen etliche untauglich sind. Nur eine redaktionelle Quelle erwähnt ihn mit seiner hier relevanten Kernbotschaft.
[3] Diese Behauptung beruht auf der Durchsicht vieler Urteile und Internetseiten sowie auf persönlichen Kontakten, die wir hier nicht offenlegen wollen.
[4] so z.B. in: Dr. Jens Petersen: Die Kirchensteuer – eine kurze Information, S. 22.
s. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/
Ulrich Rhode: Skriptum zur Vorlesung Religion und Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht, Stand Februar 2014, S. 94.
[5] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2 b: Güterrechtliche Verhältnisse und Unterhaltsrecht sind für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe ohne Bedeutung. Ziffer C I 2 c und d ähnlich.
Noch deutlicher: BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2b.
[6] § 1360a BGB
[7] vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 b) bb), aber nur für den einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, wie auch der Verweis auf BVerwGE 52, 104 (= BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73) zeigt.
[8] vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 b) bb, mit Verweis auf BTDrucks 2/3409, S. 37. Dies bezieht sich aber auf den einkommenslosen Ehegatten (II 3 b) aa).
Entsprechend: BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 3 a.
[9] BGH, Urteil vom 21.1.1998, XII ZR 140/96, v.a. Ziffer 3
[10] www.ekiba.de_besonderes_kirchgeld
[11] http://www.pfarrverein-bayern.de/ablage/pfav_korrb_0007.html
[12] http://www.elk-wue.de/landeskirche/oberkirchenrat/finanzmanagement-und-informationstechnologie/infos-zur-kirchensteuer/besonderes-kirchgeld/
[13] So ein Finanzamt in einem Einspruchsbescheid.
[14] BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 3 a: Das Kirchgeld führe nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung. – Daher kann umgekehrt eine geringere Kircheneinkommensteuer auch keine Besserbehandlung darstellen, die kompensiert werden müsste.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2009 – 13 LA 182/08, Ziffer II 1 c aa:
„… lässt sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Kirchensteuer- und Kirchgeldtatbestände im Verhältnis zueinander indes kein zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führendes Gerechtigkeitsdefizit erkennen.“
Ähnlich BFH, Urteil vom 8.4.1997- I R 68/96, Ziffer II 2 b.
„Vergleicht man die Kirchensteuerbelastung konfessionsgleicher und konfessionsverschiedener Ehen einerseits und die glaubensverschiedener Ehen andererseits, so ist eine Ungleichbehandlung der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft nicht festzustellen.“
[15] http://www.elk-wue.de/landeskirche/oberkirchenrat/finanzmanagement-und-informationstechnologie/infos-zur-kirchensteuer/besonderes-kirchgeld/
[16] Landtag BaWü, Drucksache 12/1702, S. 1:
„Ein Vertreter der Landesregierung legt dar, die Kirchen hätten mit Blick auf die ihnen drohenden und die bereits eingetretenen Einnahmeverluste an das Land die Bitte herangetragen, das Kirchensteuergesetz dahin gehend zu präzisieren, daß das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ausdrücklich in den Katalog der Steuerarten des § 5 des Kirchensteuergesetzes aufgenommen wird, …“
[17] Beispiele für überholte Darstellungen:
http://www.steuertipps.de/suche?query=kirchgeld
http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/ehepaare-aufgepasst-bei-kirchenaustritt-droht-das-besondere-kirchgeld
http://www.gratisrecht.de/verbrauchermeldungen/12982-was-ist-das-besondere-kirchgeld-und-wer-muss-es-bezahlen.html
http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/wirtschaft/steuer_rat/Besonderes-Kirchgeld-Einspruch-einlegen;art378,898211
http://www.gruner-siegel-partner.de/content/besonderes-kirchgeld/
http://www.stb-aktuell.de/efvAufruf.php?Urlnam=BesonderesKirchgeld.htm
Bei Darstellungen von vor 2012 /13 kann man fast sicher davon ausgehen, dass sie veraltet sind. Teilweise weigern die betreffenden Seiten sich, derartige veraltete Darstellungen zu aktualisieren – aus welchen Gründen auch immer.
Andere Darstellungen sind schlicht ungenau und dadurch irreführend.
Beispiel: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15346.xhtml?currentModule=home behauptet, dass das besondere Kirchgeld erhoben werde, wenn der Hauptverdiener aus der Kirche austrete (also während des Bestehens der Ehe in der Kirche gewesen war). Das ist schlicht Quatsch, das steht in keinem Urteil, KiStG o.ä.. Derartige Texte werden dann von Anwaltskanzleien übernommen (z.B. http://www.iusconsulting.de/de/portal-eintrag/kirchensteuer), wo dann zwar die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe gut erklärt ist, dafür aber dann der Hinweis auf die Vergleichsberechnung fehlt Anwaltskanzleien pflegen nicht auf auf entsprechende Hinweise zu reagieren. Ob die dann aufgrund ihrer Internetdarstellung beraten, ist eine interessante Frage.
Falsche Darstellungen:
Die erste Darstellung von http://www.kirchensteuerinfo.de/kirchgeld-272 (Praetor-Steuerportale) weist deutliche Fehler auf (Stand 15.12.2015)
- Das besondere Kirchgeld wird lt. dieser Seite „Bei Ehepaaren, die verschiedenen Glaubensge,einschaften angehören, …“ erhoben. (Stand: 15.12.2015) Dies ist aber die Definition der konfessionsverschiedenen Ehe. Die Seite wurde über den Fehler informiert (14.12.2015)
- „Die Landeskirchensteuergesetze wurden dann auch gerichtlich anerkannt“. Die dazu angeführten Urteile beinhalten dies nicht. Das angeführte BVerfG-Urteil betraf und bestätigte nur die Möglichkeit eines Staffeltarifs in Hamburg. Das angeführte Urteil des FG BaWü bestätigt de facto nur die Kirchgeldtabelle (vgl. hier in https://kirchgeld-klage.info/3-urteile/6-erstinstanzliche-urteile/#III%205.1)
- Des Weiteren wird auf die BVerfG-Beschlüsse vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 und 2 BvR 291/06 verwiesen, die die Kirchensteuergesetze anerkannt hätten.
Lt. diesem Beschluss vom 28.10.2010 gibt es eine Verfassungsbeschwerde 2 BvR 291/06 gar nicht, jedenfalls wird sie vom BVerfG nicht bei den verhandelten VB aufgeführt. Vermutlich hat sich ein Schreibfehler (291 statt 591) des OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 11.06.2008, 13 LC 583/04, letzter Absatz, verselbständigt und geistert nun durch die Sekundärliteratur. (z.B. bei Stefan Muckel, Entscheidungen in Kirchensachen 1.1. -30.6.2008, de Gruyter, S. 321.)
D.h., das o.a. Steuerportal hat so wenig wie andere Autoren in den zitierten Beschluss BVerfG hineingeschaut, sondern nur in eine Sekundärquelle.Wikipedia hat das ebenso abgeschrieben. https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe , „Ausblick“ ) (Stand 15.12.2015)
Eine zweite Darstellung dieser Seite vom gleichen Datum (http://www.kirchensteuerinfo.de/besonderes-kirchgeld-in-glaubensverschiedenen-ehen-2110) gibt die übliche kirchliche Lesart wieder, mit kleineren Fehlern (z.B. Jahr des BVerfG-Beschlusses zum Kirchgeld sei 2005, Angaben zu Weltanschauungsgemeinschaften überholt).
Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe) behauptet: „Dieses Hindernis umgeht das besondere Kirchgeld dadurch, dass es von dem gemeinsamen Lebensaufwand der Ehegatten ausgeht und den auf den kirchenangehörigen einkommenslosen Partner entfallenden Aufwand schematisch zugrunde legt.“ und beruft sich dabei auf eine Publikation eines Mitarbeiters der Diözese Rottenburg. – Lt. BVerfG 1 BvR 606/60 geht es ausschließlich um den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten, und die schematische Zuordnung betrifft in Wirklichkeit die hilfsweise Bemessung dieses Lebensführungs mittels Schätzung anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens.
Irgendeine Website hat dies zu der Behauptung weiterentwickelt, dass die Hälfte des gemeinsamen Lebensführungsaufwandes der Eheleute die Grundlage des besonderen Kirchgeldes sei.
[18] z.B.: https://skydaddy.wordpress.com/2013/11/29/besonderes-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe/
http://www.wissenbloggt.de/?p=21351
https://www.ibka.org/artikel/rundbriefe/kirchgeld.html
http://www.kotzbrocken.com/politik/besonderes-kirchgeld-kirchensteuer-sippenhaftung-fur-konfessionslose
http://blog.ganss.org/post/anderungen-der-kirchensteuergesetze-in-bezug-auf-das-%22besondere-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe%22
[19] http://www.finanztip.de/est-grundlagen/
[20] Man findet z.B. auch 2015 immer wieder der Hinweis, man möge sich doch auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 591/06 berufen. Diese wurden aber am 28.10.2010 entschieden. Bsp.:
http://www.berlin.de/special/finanzen-und-recht/steuern/1156808-1657471-besonderes-kirchengeld-einspruch-einlege.html (vom 21.2.2011; gefunden April 2015; inzwischen durch Update korrigiert (Dezember 2015))
https://www.test.de/Musterprozesse-So-gewinnen-Steuerzahler-1844394-1844429/ , gefunden April 2015
[21] http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe , Stand 5/2015
[22] Felix Hammer: Diözese Rottenburg.
Axel Frhr. von Campenhausen: Kirchenrechtliches Institut der EKD.
. (in Wikipedia FN 12 falsch benannt als „Camphausen“.
. Was v. Campenhausen dort gesagt hat, ist für uns nicht auffindbar.
Joseph Listl SJ: Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands.
(alle drei lt. Wikipedia)
Korrespondenzblatt: Pfarrer- und Pfarrerinnenverein Bayern
[23] BVerfGE 73,388 = BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 2 BvL 7/84.
Einscheidung lt. Ziffer C: „Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind unbegründet. § 4 Abs. 1 KiStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen.“
[24] EFG 2000, 1094 = FG BaWü vom 26.05.2000 – 9 K 131/00
[25] BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, v.a. Ziffer II 4 c
[26] http://www.mdf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/634260 (Stand 02/2016 unverändert)
[27] http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_ftnref35 Dort heißt es:
„Begrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Partnerschaft (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder – im Vergleich zum anderen Partner – geringer verdienenden Partner des Steuerpflichtigen erhoben wird. Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der kirchenangehörende Partner mit keinem oder im Vergleich zum Partner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) der Partnern typisierend hergeleitet. Anhand einer 13-stufigen Tabelle wird so das besondere Kirchgeld ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage findet § 51a EStG entsprechende Anwendung. Die Anknüpfungen an einen dieser Art typisierten Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt.“
(Die Unterstreichungen kennzeichnen Textstellen, an denen die Darstellung des Landes Brandenburg wesentlich abweicht.)
[28] Ausgezählt anhand der ersten 50 Einträge.
Zweite Suche: „Kirchgeld mangels“. Unter den 30 ersten Einträgen waren 7 kirchliche Seiten, von denen aber keine „mangels eigenen Einkommens“ erwähnte, sondern „mangels Personal“ o.ä. (Stand 05/2015)
[29] http://www.ekd.de/kirchenrechtliches_institut/
http://www.ekd.de/personen/petersen.html
http://www.steuer-forum-kirche.de/impressum.html
http://www.institut-staatskirchenrecht.de/index.html, http://www.kirchenrecht.net/de/
[30] steuer-forum-kirche.de bietet sehr umfassende Informationen aus kirchlicher Sicht.
[31] Geringer als Ehepartner: https://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche/kirche-und-geld/kirchensteuerarten/
„Gering“: https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/infos-fuer-steuerberater.html
http://www.kirche-koeln.de/aktuell/artikel.php?id=561&archiv
http://www.landeskirche-braunschweig.de/rechte.html
„Sehr gering“: http://www.kirchgeld-niedersachsen.de/VE/04.html
http://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/Erzbistum/Verwaltung/pdf/Kirchensteuer/Informationen_Kirchgeld_aktuell.pdf
[32] In keinem höchstrichterlichen Urteil wurde eine solche Geringfügigkeitsgrenze in DM, Euro oder Prozent festgelegt.
[33] http://synonyme.woxikon.de/synonyme/gering.php , http://de.wiktionary.org/wiki/gering
[34] http://www.elk-wue.de/landeskirche/oberkirchenrat/finanzmanagement-und-informationstechnologie/infos-zur-kirchensteuer/besonderes-kirchgeld/ ,
[35] Es wurden zunächst Angriffe wegen mangelnder Bestimmtheit, Rückwirkung usw. abgewiesen. Zu den Bestimmungen des Kirchgeldes selbst nimmt der Beschluss nur auf § 2 (2) Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes Bezug.
[36] Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2013 http://www.steuer-forum-kirche.de/kisto-e-wuerttbg.htm#18.
Diese Kirchlichen Gesetze sind bisher jährlich wortgleich
[37] BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4 c, mit dem o.a Hinweis auf „mangels eigenen Einkommens“
[38] Die Entscheidungen des FG BW vom 26.5.2000 9 K 436/99 und 9 K 318/99 sind unveröffentlichte Parallelentscheidungen zu 9 K 131/00 vom gleichen Datum.
9 K 258/00 vom 15.12.2000 ist eine anteilig wortgleiche Folgeentscheidung zu 9 K 131/00.
Der BFH-Beschluss I B 18/01 bezieht sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde zu 9 K 258/00.
[39] Der Redaktion ist bekannt, dass die Landeskirche dieses Urteil kennt.
Die EKD hat eine Steuerkommission, die vom Referenten für Steuerfragen geleitet wird, in der die Landeskirchen vertreten sind. Dieser kennt den Beschluss I B 109/12 nachweislich (s. FN 53). Die EKD betriebt seit Jahrzehnten ein Institut für Kirchenrecht.
[40] http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
[41] z.B. § 19(4) KiStG BaWü, § 3 (2) KiStG Hessen
[42] http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
[43] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2.
[44] http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
[45] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, insbes. Ziffer C II 2
[46] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2
[47] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C III 3:
„Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein
die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.“
[48] s. z.B.:
„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte.“ (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C II 1)
„Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206)“.
(BVerfG, Beschluss vom 19.8.2002, 2 BvR 443/01, Ziffer B 2 b aa) (Hervorhebung von uns)
„Der Staat muss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden.“ (ebd., Ziffer B 2 b aa).
[49] Link ca. 06/2015: http://www.elk-wue.de/landeskirche/oberkirchenrat/finanzmanagement-und-informationstechnologie/infos-zur-kirchensteuer/besonderes-kirchgeld
Link 04/2016: http://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche/kirche-und-geld/kirchensteuerarten
[50] BVerfG, Urteil vom14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2:
„Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. .“
[51] BVerfG, Urteil vom14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2:
„Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person gegeben sind. Wählt sie das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Maßstab, dann muß es das marktwirtschaftliche
Einkommen (…) des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“
[52] Das BVerwG hat in seinem vom 18.2.1977 – Urteil VII C 48.73 in Ziffer II 3 a ausgeführt, dass das besondere Kirchgeld nicht zu einer Schlechterbehandlung von Eheleuten führt. Im Umkehrschluss stellt demzufolge der geringere Betrag bei der Kirchensteuer auch keine Besserbehandlung dar, die kompensiert werden müsste.
Das OVG Lüneburg hat das Thema vergleichender Gerechtigkeit zwischen den Kirchensteuerarten (Stichwort: negatives Kirchgeld) verhandelt.
„Bei typisierender Betrachtung lässt sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Kirchensteuer- und Kirchgeldtatbestände im Verhältnis zueinander indes kein zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führendes Gerechtigkeitsdefizit erkennen“.
Niedersächs. OVG, Beschluss vom 19.10. 2009 – 13 LA 182/08, Ziffer II 1 c aa). (Hervorhebungen von uns).
Der BFH sagt dazu:
„Vergleicht man die Kirchensteuerbelastung konfessionsgleicher und konfessionsverschiedener Ehen einerseits und die glaubensverschiedener Ehen andererseits, so ist eine Ungleichbehandlung der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft nicht festzustellen.“ (BFH, Urteil vom 8.4.1997 – I R 68/96, Ziffer II 2 b)
[53] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BVR 606/60, Ziffer 2 a:
„Bei der Kirchensteuer aber ist von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig. Bei einer
glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger. Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BVR 606/60, Ziffer 2 d:
„Da aber im heutigen staatlichen Einkommensteuerrecht das Steuerverhältnis ein individuelles ist und die Ehe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft begründet (vgl. BVerfGE 13, 290 [308]), entspricht der sog. Halbteilungsgrundsatz weder dem heutigen Einkommensteuerrecht noch dem modernen Familiengüterrecht. Diese Systemwidrigkeit wird besonders darin deutlich, daß 1. die Zusammenveranlagung der Einkommen für die Kirchensteuer auch dann stattfindet, wenn die Ehegatten bei der Einkommensteuer getrennt veranlagt werden, 2. hier das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird.“
[54] Deutscher Bundestag, Drucksache 17/2865 v. 3.9.2010, Bericht über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer ….; S. 12, Fußnote 21: „Dr. Jens Petersen in Kirchensteuer kompakt, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 54“.
[55] Dr. Jens Petersen, Kirchensteuer kompakt: Struktierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen, Ausgabe 2. eBook 31. März 2015. Springer-Verlag 2015, ISBN 3658059575, 9783658059576.
[56] Die Kirchensteuer – Eine kurze Information, © Dr. Jens Petersen. (Mit Logo der EKD).
Auffindbar unter: http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
[57] Paul Mikat: Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen. In: Gedächtnisschrift Hans Peters, Herausgegeben von H. Conrad, H. Jahrreiß, P. Mikat u.a., Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1967, ISBN 978-3-642-49912-8 (eBook), S. 342
[58] Prof. Dr. Ulrich Rohde SJ: Vorlesung „Religion und Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht“, Stand: Februar 2014. Phil.-Theol. Hochschule St. Georgen.
www.kirchenrecht-online.de/lehrv/religionsrecht/skriptum.pdf
Skript inzwischen (12/2017) nicht mehr auffindbar. Prof. Rohde ist inzwischen Prof. für Kirchenrecht an der päpstl. Universität Gregoriana in Rom.
[59] http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
[60] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BVR 606/60
Ziffer C I 2 b: Ehegüterrecht und Unterhaltsrecht rechtfertigen nicht die hälftige Zurechnung, die Individualbesteuerung gilt auch für die kirchliche Besteuerung. Ähnlich Ziffer C I 2 c und d.
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BVR 606/60, Ziffer C II 2, Obiter dictum.
[61] Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62 – Ziffer C I 3 a bereits ausgeführt, dass die Unterhaltspflicht aus § 1360a BGB zwar den unterhaltspflichtigen Ehegatten verpflichtet, dem anderen Mittel auch für religiöse Verpflichtungen bereitzustellen, dass dies aber nur das Innenverhältnis der Ehegatten betrifft. Er kann nicht deswegen zu einer kirchlichen Steuer herangezogen werden.
Die Pflicht zum Familienunterhalt begründet kein Recht der Kirche gegenüber dem nicht kirchenangehörigen Ehepartner:
„Wird daher von den Angehörigen einer Kirche eine Steuer erhoben, die allein an die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit anknüpft und auch nur daran anknüpfen kann, so kann eine Verpflichtung des Ehemannes, diese Steuern auf Grund seiner Unterhaltspflicht zu zahlen, möglicherweise seiner Ehefrau, nicht aber der Kirche gegenüber bestehen.
Nicht dagegen kann jemand nur deswegen zu einer Steuer herangezogen werden, weil er einem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist.“ (Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 3 b). (Hervorhebung Absatz nur hier)
vgl. z.B. auch:
http://www.finanztip.de/elternunterhalt-einkommen-ehegatten/ ,
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=5815
[62] https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/infos-fuer-steuerberater.html
[63] Kieler Nachrichten online vom 17.6.2014. Link und pdf hier Kap. VI Presse-Texte
[64] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2.
[65] http://www.steuer-forum-kirche.de/urteile-aktuell.htm
Die dort ebenfalls erwähnten Entscheidungen I R 44/05 I R 62/05, I R 64/05 verwenden I R 76/04 falsch, indem sie die Einschränkung „insoweit“ nicht beachten und es zudem unzulässigerweise von Alleinverdiener auf Doppelverdiener übertragen. Näheres dazu in Kap. III.
Der BFH hat auf entsprechende Anfrage das Bestehen dieses Widerspruchs seiner Rechtsprechung eingeräumt und sich für den Hinweis bedankt.
[66] Das Buch von Dr. Jens Petersen „Kirchensteuer kompakt“ (eBook bei Springer-Verlag, 2015, ISBN 3658059575, 9783658059576) erwähnt diesen Beschluss zwar (z.B. Fußnote 15 auf S. 105), aber nur in dem Sinne, dass das BVerfG die Anknüpfung der Besteuerung an den Lebensführungsaufwand als sachgerecht beurteilt habe. Die nachfolgende Einschränkung auf die Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird nicht erwähnt.
Der Autor ist Leiter des Steuerreferats im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
http://www.elk-wue.de/landeskirche/oberkirchenrat/finanzmanagement-und-informationstechnologie/infos-zur-kirchensteuer/besonderes-kirchgeld/
[67] Die EKD zeigt an, dass Erstattungen aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind. http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/sonderausgabenabzug.html
Sie schreibt dazu: „Es handelt sich dabei um keine staatliche Subvention der kirchlichen Arbeit.“
Die Position ist dennoch im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt. (S. 78)
[68] BMFi, 24. Subventionsbericht der Bundesregierung … für die Jahre 2011 bis 2014, S. 78.
[69] http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirche_und_staat/subventionen.html
[70] Lt. Subventionsbericht 2014, S. 9 (Ziffer 7) konzentriert sich der Subventionsbegriff des Bundes auf Leistungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. „Steuerliche Sonderregelungen, die nach dieser Begriffsabgrenzung nicht den Subventionen zugeordnet werden, aber subventionsähnliche Tatbestände darstellen, sind nachrichtlich in Anlage 3 aufgeführt.“
Demnach stellt die finanzielle Begünstigung der Kirchensteuer per Sonderausgabenabzug nur deshalb keine Subvention dar, weil sie nicht privaten Unternehmen etc. zugutekommt. Dem Tatbestand der Subvention kommt sie aus Sicht des Bundes aber sehr nahe.
Die Überschrift zu der von der EKD erwähnten Anlage 3 lautet: „Übersicht über sonstige steuerliche Regelungen …“. Die Kirchensteuer wird als lfd. Nr.5 im Abschnitt a) „Einkommen- und Körperschaftssteuer“ aufgeführt. Darunter fällt dann z.B. auch die „Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen“.
Zur Kirchensteuer direkt sagt der Subventionsbericht der Bundesregierung, S. 74, lfd. Nr. 5: „Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften und ihnen gleichgestellter Religionsgemeinschaften aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen“
vgl. dazu auch: http://hpd.de/artikel/12129
[71] http://www.ekiba.de/html/content/besonderes_kirchgeld.html?t=4e0df272dbde08a5fa50887009459e1b&tto=e1a953e7
[72] Ähnlich:
https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/besonderes-kirchgeld.html
[73] http://www.ekiba.de/html/content/besonderes_kirchgeld.html?t=4e0df272dbde08a5fa50887009459e1b&tto=e1a953e7
[74] Das steht sonst nirgends. Nach der Rechtsprechung (z.B. BFH I R 76/04) wird der Lebensführungsaufwand anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens geschätzt. Da hat man wohl Bemessungsgrundlage und Steuertarif ein wenig verwechselt.
Beim Entwurf der Kirchgeldtabelle hatte man nämlich u.W. aufgrund der Vorgaben des BVerfG von 1965 einen Prozensatz gewählt, der etwas niedriger war als die Hälfte des Tarifs der Kircheneinkommensteuer. Daraus wurde dann der bekannte Staffeltarif. „Kirchgeld kompakt“ (a.a.O.) benennt dazu auf S. 108 eine Drittelungsregelung, sei es beim Steuersatz oder bei der Bemessungsgrundlage.
[75] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2a, b und c
[76] Siehe dazu hier in Abschnitt II 2 „Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe“. – Insbesondere:
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2, 2a und b, 3 a.:
„In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht …“ (Ziffer C I 2b)
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 2/60: „Wie das Bundesverfassungsgericht in den gleichzeitig verkündeten Urteilen der Verfahren 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 sowie der Verfahren 1 BvL 31/62 und 1 BvL 32/62 entschieden hat, verbietet das Grundgesetz dem Staat, einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. Kirchensteuern dürfen deshalb durch staatliches Gesetz nur Angehörigen der steuerberechtigten Religionsgesellschaft auferlegt werden. Der ihr nicht angehörende Ehegatte darf in einer glaubensverschiedenen Ehe weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden.“ (Ziffer III)
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C II 1: „Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte.“
[77] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C I 2 a – d
In seinem letzten großen Urteil zum Splittingverfahren im Einkommensteuerrecht spricht das BVerfG auf Basis der Gesetzgebungsunterlagen von 1952 etc. von der Ehe als einer „Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs“. (Urteil zum Splitting vom 3.11.1982 .- 1 BvR 620/78 u.a., Ziffer C I 4 a, m.w.N.). Es geht beim Splitting von einem „Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern“ aus, die bzgl. der Einkommensteuer beide steuerpflichtig sind.
Der BFH weist in seinem Urteil vom 14.4.1993 – I R 29/92 darauf hin und verwendet dafür den Begriff der Leistungsfähigkeitsgemeinschaft. (Ziffer B 2.2) “ Allerdings setzt die Gewährung des Splittingtarifs nach § 26 Abs. 1 EStG 1987 voraus, daß beide Eheleute unbeschränkt steuerpflichtig sind.“ (ebd.)
Eine solche gemeinsame Steuerpflicht beider Ehegatten ist bei glaubensverschiedener Ehe bzgl. der Kirchensteuer definitionsgemäß wegen der Individualbesteuerung gerade nicht gegeben. (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2). Daher kann auch kein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfinden.
In Kirchensteuersachen verwendete der BFH diesen Begriff in Bezug auf Kircheneinkommensteuer (z.B. Beschluss vom 27.4.2000 – I B 92/99, Ziffer II 2; v. 15.3.95 – I R 85/94, Ziffer III 3 a; v. 08.04.1997 – I R 68/96, Ziffer II 2 b).
Für diese gelten aber grundsätzlich andere Besteuerungsregeln, sowohl in konfessions- wie in glaubensverschiedener Ehe, da die Kircheneinkommensteuer eine Annexsteuer zur Einkommensteuer ist. (vgl. BFH I B109/12, Ziffer 2b). Eine Übertragbarkeit auf das besondere Kirchgeld lässt sich daraus wegen der anders gelagerten Steuerpflicht nicht ableiten, und schon gar nicht eine gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten bei glaubensverschiedener Ehe.
[78] vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 b) bb, mit Verweis auf BTDrucks 2/3409, S. 37.
Grundlegend: BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 3 a.
[79] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60: Verbot des Halbteilungsgrundsatzes, Gebot das Einkommen des Kirchenmitgliedes zu besteuern, Verbot des kirchlichen Splitting bei glaubensverschiedener Ehe, Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
Noch deutlicher: BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2 u. 3.
[80] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C I 2 a
[81] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C I 2 d
[82] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C II 2
[83] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60: Verbot des Halbteilungsgrundsatzes, Gebot das Einkommen des Kirchenmitgliedes zu besteuern, Verbot des kirchlichen Splitting bei glaubensverschiedener Ehe, Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
[84] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C II 2
[85] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – Ziffer C I 2
[86] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 Ziffer C I 2 a
[87] Die Suchfunktion dieser Internetpräsenz http://www.ekiba.de/ kennt den Begriff „Vergleichsberechnung“ nicht. Stand 6.5.2015
[88] § 2 (2) des jährlichen „Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre“.
Lt. http://www.steuer-forum-kirche.de/kisto-e-baden.html
[89] http://www.ekiba.de/html/content/rechtsfragen.html
[90] https://sehrgutachten.de/bt/wd4/156-10-besonderes-kirchgeld-und-vorschlaege-zur-reform-der-kirchensteuer
Auch auffindbar unter: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/wd4
[91] Markus Kapischke: Das besondere Kirchgeld. in: LKV 2003, 411 – 414.
LKV: „Landes- und Kommunalverwaltung. Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.“ Nomos Verlagsgesellschaft.
[92] v.Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 137 WRV Rn. 286.
[93] https://www.ekd.de/aktuell_presse/pm58_2004_uek_verwaltung_uek_ekd.html
[94] Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland v. 15.10. 2008, S. 278 ff.
[95] https://www.ekbo.de/wir/landeskirche/konsistorium/fachabteilungen/abteilung-7.html
[96] http://www.ekd.de/kirchenrechtliches_institut/9374.html
[97] https://fm.rlp.de/de/themen/steuerrecht/fragen-und-antworten/kirchensteuer/
s.a. Forumsbeitrag in http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/forumArchiv/k/Kirchensteuer_4.xhtml?currentModule=home
[98] v. Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 137 WRV Rn. 286
[99] Die Behauptung von der verfassungsmäßigen Bestätigung des besonderen Kirchgeldes findet man z.B. in den folgenden kirchlichen Quellen:
http://www.lippische-landeskirche.de/237-0-0
http://www.roedinghausen.ekvw.de/informationen/besonderes-kirchgeld/
www.kirchgeld-niedersachsen.de/download/Kirchgeld_broschuere_os.pdf , S. 11
www1.ekir.de/schleidenertal/Gemeinde/A-Z/Kirchgeld.doc
http://www.weissenhorn-evangelisch.de/Wissenswertes/files/ns_Was_ist_das_besondere_Kirchgeld.html?TB_iframe=true
http://www.kirche-und-geld.de/kirchensteuerarten.php#tab14 , s.. auch dortige pdf-Broschüre
http://www.marktschwaben-evangelisch.de/service/kirchgeld.html
https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/besonderes-kirchgeld.html
http://www.kirchgeld-niedersachsen.de/VE/08.html
[100] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2
[101] https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/besonderes-kirchgeld.html ,
https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kirchensteuer#Allgemeines_und_besonderes_Kirchgeld.2C_Kirchengrundsteuer
https://www.nordkirche.de/service/kirchensteuer/besonderes-kirchgeld.html
http://www.lippische-landeskirche.de/237-0-0
zu Kurhessen siehe BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII 48.73, Ziffer II 1
[102] Der früheste Hinweise, den wir zur Entstehung der Kirchgeldtabelle gefunden haben, geht auf das Jahr 1968 zurück:
Kirchensteuerbeschluss 1969/71 des Berliner Stadtsynodalverbandes vom 25.11.1968,
lt. Urteil des VG Berlin vom 07.12.1972 – VG III A 164.72.
[103] Kapischke verweist in seiner Fußnote 12 dazu auf einen Aufsatz von Wölbing von1978 (!!) sowie ein unveröffentliches Urteil des VG Dessau von 1998.
[104] vgl. Abschnitt II 5.4.3 sowie II 5.4.8
[105] BStBI 1966 I S. 196. – Siehe z.B. auch bei Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 – 1 K 3070/02 Ki
Auch die Kirche weiß das: https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/infos-fuer-steuerberater.html
[106] Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/2831 v. 31.10.2001, S. 7:
„Das besondere Kirchgeld ist verfassungsrechtlich abgesichert und im Hinblick auf eine dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung tragende Erhebung von Kirchensteuer auch sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, BStBl. 1966 I S. 196) ausdrücklich den Lebensführungsaufwand ….“
Dieser Passus findet sich weitgehend wortgleich bei der Evang. Kirche der Pfalz https://www.evkirchepfalz.de/landeskirche/kirche-und-geld/infos-fuer-steuerberater.html und der Evang. Landeskirche Württemberg http://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche/kirche-und-geld/kirchensteuerarten/ oder anteilig in www.kirche-am-meer.de/rat_tat/kirchgeld.pdf
[107] „Das besondere Kirchgeld respektiert eine eventuelle Austrittsentscheidung des verdienenden Partners, zieht aber das Kirchenmitglied im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu einem eigenen Beitrag heran. Dieser Maßstab ist vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.12.1965, BVerfGE 19, S. 268; Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE 73, S. 388) als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt worden.“ http://www.lippische-landeskirche.de/237-0-0
Jens Petersen, Kirchensteuer kompakt: Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen (eBook), S. 91, Kapitel IV „Besonderes Kirchgeld“, Fußnote 12:
„Es [also das besondere Kirchgeld, Red.] ist durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden, zuletzt BVerfG v. 23.10.1986, 2 BvL 7,8/84, BVerwG v. 18.2.1977, VII C 48.73, BFH v. 19.10.2005, I R 76/05.“ (Nachweise etwas gekürzt).
Petersen (EKD) erwähnt nicht, dass die genannten Entscheidungen von BVerwG und BFH das besondere Kirchgeld auf den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten einschränken. (vgl. hier II 6.5.2 sowie II 6.5.1).
Zum Wahrheitsgehalt der Darlegungen von Herrn Dr. Petersen (EKD) zum besonderen Kirchgeld siehe auch Abschnitt II 5.4.9.
[108] Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft.: Festschrift zum 65. Geburtstag von Paul Mikat, von Dieter Schwab (Herausgeber) u.a. Verlag Duncker & Humblot (1989)
[109] Quelle: Portal zum besonderen Kirchgeld Kirchgeld-Klage.info, dort https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-5-kommunikation-des-besonderen-kirchgeldes/
[110] Markus Kapischke: Das besondere Kirchgeld, LKV 2003, 411.
Der Autor war damals Referent in der Rechtsabteilung im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover.
[110] Gerhard Czermak: Kirchensteuerrecht in kritischer Sicht. Hauptgesichtspunkte einer ideologisch heiklen Materie. In: Kritische Justiz – KJ – 2006, H. 4, Dez. 2006, S. 418-429.