4. Der verfassungsrechtliche Kern

Verfassungsrechtlich ist es eindeutig, dass
1.) das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht erhoben werden darf, und dass
2.) Kirchen, Behörden und Gerichte sich an diese verfassungsrechtliche Vorgabe zu halten haben.

Die ganzen länglichen Erörterungen von Kirchen, Gerichten und Behörden über die Rechtmäßigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen sind im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe 1. sowieso falsch und 2. verfassungsrechtlich irrelevant. Sie dienen nur zur Verschleierung der Rechtslage.

 

Inhaltsverzeichnis:

4.0 Die Knackpunkte

4.1 Maßgebliche Rechtsquellen

4.2 Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe

4.2.1 Begründung zum Halbteilungsgrundsatz gilt auch für das besondere Kirchgeld

4.2.2 KiESt geht vor

4.2.3 Kein Zusammenrechnen

4.2.4 Kirchgeld nur wenn einkommenslos

4.2.5 Hilfsweise Bemessung nur wenn einkommenslos

4.2.6 Vergleichsberechnung

4.3 Grundrechtsbezug

4.4 Bindung der Kirchen

4.5 BFH: „Die Rechtslage ist eindeutig“

4.6 Bindung der Behörden und Gerichte

4.7 Normenkollision

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4.0     Die Knackpunkte

Hinweis: Dieser Text bedarf der Überarbeitung.  
Bis dahin empfehlen wir:  Alte und neue Märchen vom BFH  sowie Mustereinspruch 7  .

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Klagen gegen das besondere Kirchgeld als kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds sind bisher regelmäßig gescheitert, weil

  • die Klagebegründung ungünstig angesetzt war (z.B. Diskriminierung o.ä.),
  • der Richter sich an frühere, kirchenfreundliche Urteile hielt, obwohl diese rechtsfehlerhaft waren,
  • das Gericht nicht gezwungen wurde, sich an Gesetz und Recht zu halten.

Die nachstehenden Knackpunkte zeigen auf, wo der Hebel anzusetzen ist.

Maßgebliches Recht

Entscheidend ist es, den Beschluss des BVerfG  2 BvR 591/06 etc. richtig zu nutzen.
Das besondere Kirchgeld beruht unstreitig auf Bundesrecht, nämlich dem Obiter dictum im Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2. Vollzogen wird es nach staatlichem Landesrecht und nach dem Recht der jeweiligen Kirche. Was das maßgebliche Recht ist, ergibt sich aus 2 BvR 591/06 etc. – Eckpunkte:

  • Die für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld „als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer“ verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen sind lt. BVerfG Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. insbesondere 1) im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 als Ganzem geklärt, ebenso 2) in seinem Obiter dictum.
    1. Damit sind die tragenden Gründe dieses Urteils nach § 31 (1) BVerfGG bindend für das besondere Kirchgeld, ansonsten ist Art. 20 (3) GG verletzt. (BVerfG, 2 BvR 1964/05)
    2. Daher steht die Beachtung des Obiter dictum nicht im Belieben der Kirchen oder Landesgesetzgeber.
  • Für die kirchliche Besteuerung ist die staatliche Normierung konstitutiv. Diese beruht beim besonderen Kirchgeld auf der Rechtsprechung des BVerfG. Insbesondere sind die Kirchen beim Ausfüllen der KiStG der Länder direkt an die Verfassung gebunden. (s. v.a. BVerfG, 1 BvR 413/60, 2 BvR 443/01)

Sofern Regelungen des Landesrechts zu anderen Ergebnissen als Bundesrecht führen können (Normenkollision), ist das Landesrecht nach Art. 31 GG ohne Geltung. (BVerfG, 2 BvN 1/95)

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„Die Rechtslage ist eindeutig“

Der BFH hat in seinem Beschluss  I B  109/12 aufgrund BVerfG 2 BvR 591/06 etc. festgestellt: „Die Rechtslage ist eindeutig“, „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ orientiert sich das besondere Kirchgeld am Lebenführungsaufwand, unabhängig vom KiStG. Daran ändert die Vergleichsberechnung nichts (BFH, I S 24/13). Das wird von Kirchen und Gerichten unterschlagen.

Das Urteil 1 BvR 606/60 besagt zur Heranziehung zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe: Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes muss die Kirche dieses Einkommen und nur dieses besteuern. Für eine Zusammenrechnen des Einkommens des steuerpflichtigen Ehegatten mit dem seines nicht steuerpflichtigen Ehepartners fehlt die rechtliche Möglichkeit. Dies sind tragende Gründe dieses Urteils.
Im Obiter dictum sind lt. 2 BvR 591/06 etc. verfassungsrechtliche Fragen der Heranziehung zum besondere Kirchgeld geklärt. Danach steht es nicht im Belieben von Kirchen, Behörden oder Gerichten, den Tatbestand „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wegzulassen und dadurch aufzuweiten.

Soweit der Beschluss 2 BvR 591/06 etc. in seinen Einzelfallentscheidungen anderes besagt, ist dies irrelevant, weil das deutsche Recht kein kausuistisches ist und diese Einzelfallentscheidungen nur durch ein Falschzitat begründet sind.

Soweit die staatliche Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse etwas anderes besagt, besteht eine Normenkollision, bei der nach Art. 31 GG das Landesrecht unwirksam ist, weil Bundesrecht vorgeht. Es obliegt den staatlichen Gerichten zu prüfen, ob die Kirchensteuerbeschlüsse rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen (2 BvR 443/01).

Wenn bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen wird, entspricht dies nicht dem steuerlichen Belastungsgrund (vgl. BVerfG, 1 BvL 8/05), denn der ist „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.

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Bisherige Rechtssprechung

Es gibt derzeit keine höchstrichterliche Entscheidung, die sich explizit und dediziert mit Fallkonstellation „Doppelverdiener“ beim besonderen Kirchgeld befasst hätte.

Die Fachliteratur und damit die „herrschende Meinung“ wird von kirchlich bezahlten Autoren dominiert, die die Interessen ihres Geldgebers vertreten. Entsprechend findet man auf den meisten Internetauftritten nur Darstellungen des Status quo.

Lt. BFH  I B 109/12 ist die Rechtslage eindeutig: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos, wie es in BVerfG 1 BvR 606/60 steht. Lt.  BVerwG VII 48.73 muss bei der Anwendung der Kirchgeldtabelle beachtet werden, dass diese nur für das einkommenslose Kirchenmitglied gedacht ist.
Lt. BFH  I R 76/04 ist das besondere Kirchgeld nur „insoweit“ verfassungsgemäß, als es sich auf das einkommenslose Kirchenmitglied bezieht. Der anderslautende Leitsatz ist falsch und zudem unbeachtlich, da er nicht Bestandteil des Urteils ist (BGH, I ZR 190/89). Die Kette der BFH-Entscheidungen, die auf I R 76/04 aufbaut, ist durchweg rechtsfehlerhaft begründet, weil eine Entscheidung für Alleinverdiener einfach so auf Doppelverdiener übertragen wird und die entscheidende Eingriffsnorm, nämlich die Vergleichsberechnung, übersehen wurde.

In erstinstanzlichen Urteilen wird die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds meist damit begründet, dass der Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden dürfe. Damit wird die Heranziehung zu einer Steuer allein mit deren Bemessung begründet. Die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 werden sowieso nicht beachtet.

Die Entscheidung des EGMR zum besonderen Kirchgeld ist entgegen den Lügen in der Pressemitteilung irrelevant (nur Aufrechnung) und ist dem Recht des BVerfG nachgeordnet.

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Klagekonzept

Eine generelle Klage gegen das besondere Kirchgeld insgesamt und grundsätzlich halten wir für wenig erfolgversprechend. Egal, über welche Grundrechte man da argumentiert, ergibt das voraussichtlich nur eine Wiederholung von 2 BvR 591/06 etc. Auch eine Argumentation über den Datenschutz erscheint wenig erfolgversprechend, da das besondere Kirchgeld zumeist über die Finanzverwaltung erhoben wird, so dass  u.W. i.d.R. gar keine Individualdaten an die Kirchen fließen.

Erfolgversprechend erscheint uns allein eine Klage gegen das besondere Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds. Dabei sollte nicht über die speziellen Grundrechte argumentiert werden, sondern über die allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 (1) GG, denn darauf basiert das grundlegende Urteil 1 BvR 606/60.
Kernpunkte sind wie vorstehend angedeutet: 1) Strikter Bezug auf 1 BvR 606/60 inkl. tragender Gründe wegen 2 BvR 591/06 etc.; 2) Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv; 3) Bundesrecht bricht Landesrecht; 4) Ersatzmaßstab muß Belastungsgrund entsprechen.
Diesem Ansatz konnte die Gegenseite bisher nur Falschdarstellungen entgegensetzen. Der Hauptgegner ist das Gericht, nicht die Kirche.

Bei Bedarf kann eine bestehende Klagebegründung auf die jeweilige Konstellation Bundesland – Kirche angepasst werden.

Im Verfahren selbst sollte man davon ausgehen, dass der Richter das Thema nicht kennt, keinen Ärger will und sich daher an früheren Entscheidungen orientiert. Dem ist durch massive substantiierte Argumentation zu begegnen. Formale Ansätze wie die Normenkollision sollten genutzt werden. Bei letztinstanzlichen Verfahren sind Anhörungsrügen einzuplanen.

 

Etwas näher ausgeführt:

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4.1        Maßgebliche Rechtsquellen

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 18.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. die Annahme von mehreren Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung abgelehnt, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bereits in der früheren Rechtsprechung des BVerfG geklärt seien. Dazu hat das BVerfG neben anderen Entscheidungen „inbes.“ auf das Urteil 1 BvR 606/60 hingewiesen.
Auf das Obiter dictum in 1 BvR 606/60 wird nochmals getrennt mit „inbesondere“ hingewiesen.

Aus beiden Textstellen und den angeführten Nachweisen ergibt sich, dass nicht nur im Obiter dictum, sondern im gesamten Urteil 1 BvR 606/60 verfassungsrechtliche Fragen geklärt sind, die für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld maßgeblich sind.

Mit 2 BvR 591/06 etc. hat das BVerfG somit klargestellt, dass sein Urteil 1 BvR 606/60

  1. sich auf das besondere Kirchgeld und die Heranziehung dazu bezieht,
  2. nach wie vor die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld ist, und zwar
  3. nicht nur mit dem Obiter dictum in Ziffer C II 2, sondern als Ganzes, also auch mit den tragenden Gründen dieser Entscheidung.

Durch 2 BvR 591/06 etc. sind Behauptungen v.a. der Kirchen widerlegt, dass das Urteil 1 BvR 606/60 sich nicht auf das besondere Kirchgeld beziehe.

Von den sonstigen in 2 BvR 591/06 etc. genannten Entscheidungen sind v.a. 1 BvR 413/60 und 2 BvR 443/01 wichtig, weil sie einige der Rechte und Pflichten der Kirchen bei der kirchlichen Besteuerung regeln. Sie bestimmen u.a., dass die Kirchen sich an die Grundrechte halten müssen, egal was die Landesgesetze sagen. Lt. 2 BvR 591/06 etc. gilt das auch im Hinblick auf das besondere Kirchgeld.

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4.2        Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60  Grundsätze zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe festgelegt, „über den Einzelfall hinaus“ (Ziffer B).
Diese Rechtsätze sind Bestandteil der „geklärten verfassungsrechtlichen Fragen“ zum besonderen Kirchgeld, denn das BVerfG hat in seinem Beschluss 2 BvR 591/06 wie gesagt nicht nur das Obiter Dictum (Ziffer C II 2) des Urteils 1 BvR 606/60 als Quelle der verfassungsrechtlichen Klärung genannt, sondern das gesamte Urteil 1 BvR 606/60 sowie einige weitere Urteile. Diese Rechtsätze sind zudem tragende Gründe i.S. von § 31 (1) BVerfGG und somit für alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte bindend.  (Näheres s.u in Abschnitt I 4.6 sowie in Abschnitt II 6.2)

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4.2.1   Begründung zum Halbteilungsgrundsatz gilt auch für das besondere Kirchgeld

Verfassungsrechtlich ging es in 1 BvR 606/60 nicht um KiESt wie teilweise behauptet wird, sondern darum, wessen Einkommen kirchlich besteuert wird bzw. besteuert werden darf. Die entscheidenden Passagen im Urteil 1 BvR 606/60 lauten:

  1. „Dieses … der Kirche verliehene Hoheitsrecht besteht nach dem gleichzeitig verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 31/62 und 1 BvL 32/62 nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. Der der Kirche nicht angehörende Ehegatte darf weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung dieser Steuerpflicht herangezogen werden.
  2. Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann wäre bei der Anknüpfung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer die natürliche Folge die, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen.
  3. Der sog. Halbteilungsgrundsatz des § 3 KiStO zieht jedoch das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten insofern mit heran, als er dieses Einkommen mit dem des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammenrechnet und die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ bemißt – dies selbst dann, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer getrennt veranlagt werden.“ (Ziffer C I 1, Nummerierung, Hervorhebungen und Absätze nur hier)

Kurz:  Weil die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf, darf sie mit der KiESt nur auf das Einkommen dieser Mitglieder zugreifen. Durch das Zusammenrechnen der Einkommen wird jedoch das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten mit herangezogen, was also („jedoch“) nicht der erstgenannten Vorgabe (Besteuerungsrecht nur gegenüber Kirchenmitgliedern) entspricht.

Die o.a. Argumentation des BVerfG bezieht sich nur auf das Einkommen, bzw. wessen Einkommen kirchlich besteuert wird. Selbst die mittelbare Heranziehung des Einkommens des kirchenfremden Ehegatten auf dem Umweg über die zusammengerechnete Einkommensteuer ist schädlich, weil das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten „insofern“ herangezogen wird. Es geht verfassungsrechtlich nicht um KiESt, sondern um die Frage, wessen Einkommen kirchlich besteuert wird – egal mit welcher Methode.

Die Rechenmethode oder der Steuersatz (erst Einkommensteuer, dann halbiert) spielt für die o.a. Argumentation keine Rolle. Denn wenige Zeilen später sagt das BVerfG dazu:

„Die Halbierung ist nur eine Methode zur Berechnung der Einkommensteuer und hat keine steuerbegründende Wirkung.“ (Ziffer C I 2a)

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Lt. 2 BvR 591/06 etc. gilt die o.a. Ableitung zum kirchlichen Besteuerungsrecht auch für das besondere Kirchgeld, denn sie ist nicht spezifisch für die KiESt, sondern bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage der kirchlichen Steuer und nicht auf den Steuertarif. Diese Darlegung ist danach voll-inhaltlich auf das besondere Kirchgeld anzuwenden:

  • Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds ist Absatz 2 der o.a. Zitate lt. Text generell gültig, denn wer das besondere Kirchgeld erhebt erhebt auch KiESt. Bei einem eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ist „nur“ dieses also die „natürliche“ Bemessungsgrundlage.
  • Die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes für das besondere Kirchgeld am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zieht jedoch das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten insofern mit heran, als sie dieses Einkommen mit dem des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammenrechnet und die Kirchensteuer nach einem Drittel des Regelsatzes der KiESt auf die gemeinsame Einkommensteuer beider Ehegatten bemißt.
  • Für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes wird also gleichermaßen wie im obigen Satz 3 „insofern“ das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten zur kirchlichen Besteuerung herangezogen, als die Einkommen der beiden Ehegatten im „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ für die Kirchgeldtabelle zusammengerechnet werden. Es besteht hier nicht einmal der Umweg über die Einkommensteuer.
  • Dies steht nach Satz 3 des obigen Zitats „jedoch“ im Widerspruch zur Setzung in Satz 1, dass die Kirchen nur ihre Mitglieder besteuern dürfen.

Beim besonderen Kirchgeld wird also im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds in Bezug auf das Einkommen materiell genau gleich verfahren wie beim (inzwischen verbotenen) Halbteilungsgrundsatz zur KiESt, nur die Berechnungsmethode ist ein wenig anders:

  • Trotz eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds wird nicht (nur) dieses Einkommen per KiESt besteuert, sondern etwas anderes, nämlich das Einkommen beider Ehegatten.
  • Das Einkommen des steuerpflichtigen Ehegatten wird mit dem des nicht steuerpflichtigen Ehepartners zusammengerechnet. So sagt es die Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Ehegatte“ für die Kirchgeldtabelle.
  • Der Tarif der Kirchgeldtabelle auf dieses Einkommen beträgt etwa ein Drittel des Satzes für die KiESt (anstatt der Hälfte), ist gestaffelt und hat eine Ober- und eine Untergrenze. [1] 
    Der Steuertarif ist aber für die verfassungsrechtlich relevante Frage, wessen Einkommen kirchlich besteuert wird, irrelevant.

D.h., nach den o.a. Rechtssätzen des BVerfG ist das besondere Kirchgeld dem Halbteilungsgrundsatz materiell gleich, weil das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten gleichermaßen durch das Zusammenrechnen mit zur kirchlichen Besteuerung herangezogen wird. Daran ändert das ganze (ohnehin falsche) formale Gerede über den Lebensführungsaufwand etc. pp. nichts, weil Steuern auch materiell der Verfassung gemäß sein müssen. (BVerfG, 1 BvR 413/60, ZIffer C I 1)

Die andersartige Berechnungsmethode (Drittelung statt Halbierung, Staffelung etc.) beim besonderen Kirchgeld ändert daran auch nichts, weil lt. BVerfG (s.o.) eine Methode keine Steuer begründen kann.

Aus diesen Gründen – materiell gleich, formelle Unterschiede irrelevant – gilt für das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten das Gleiche wie für den Halbteilungsgrundsatz: Das Grundrecht aus Art. 2 (1) GG des Kirchenmitglieds ist verletzt (1 BvR 606/60, Ziffer C II 1). Der Halbteilungsgrundsatz ist verboten (ebd.).

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Diese Rechtslage aus 1 BvR 606/60 wird nicht dadurch verändert, dass das BVerfG im o.a. Beschluss 2 BvR 591/06 u.a. Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen nicht zur Entscheidung angenommen hat (Näheres dazu in Abschnitt III 6).  Die einzige näherungsweise Begründung für diese Abweichung der Einzelfallentscheidung von der vom BVerfG selbst aufgeführten Rechtslage ist ein Falschzitat des Obiter dictums (s.u. in Abschnitt I 4.2.4), das die verfassungsrechtlich zwingende Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ weglässt. Damit beachtet diese Einzelfallentscheidung die tragenden Gründen von 1 BvR 606/60 nicht. Das führt zudem zu einer sehr langen Kette von Widersprüchen. Des Weiteren hat das BVerfG in 1 BvR 591/06 etc. mit keinem Wort die angeführten Rechtsgrundlagen, „insbes.“ 1 BvR 606/60, in Frage gestellt oder modifiziert. (Näheres s.  Abschnitt III 6)

Das deutsche Rechtssystem ist kein kasuistisches wie das angelsächsische, sondern ein kodifiziertes, bei dem nach Normen, Regeln, Rechtssätzen entschieden wird, und gerade nicht anhand irgendwelcher zusammengesuchert Einzelfallentscheidungen.

Eine einzelne abweichende Einzelfallentscheidung durch unbegründete Rechtsanwendung im Widerspruch zu angeführten Rechtslage, noch dazu per Falschzitat, ändert nichts an der vom BVerfG selbst festgestellten Rechtslage. Entsprechend hat der BFH im Beschluss  I B 109/12 auf genau dieser Basis als „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf. (s.u. Abschnitt I 4.5).

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Wie oben dargelegt, sind lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. „inbes.“ in BVerfG 1 BvR 606/60 die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt. Daher greifen die o.a. verfassungsrechlichen Begründungen für das Verbot des Halbteilungsgrundsatzes voll für das besondere Kirchgeld. Da diese Begründungen tragende Gründe sind, sind sie lt. § 31 BVerfG für alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte bindend. (s.u. in Abschnitt I 4.6)

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4.2.2   KiESt geht vor

Lt. BVerfG 1 BvL 31/62 besteht das Besteuerungsrecht der Kirchen nur  „gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten.“ (1 BvR 606/60, Ziffer C I 1). Wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat, ist die Kirche gezwungen genau dieses zu besteuern:

“Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person gegeben sind.

Wählt sie das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Maßstab, dann muß es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“ (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2) (Absatz und Hervorhebung nur hier)

D.h., bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ist die Kirche gezwungen, nur KiESt auf genau dieses Einkommen zu erheben; sie darf nichts anderes besteuern. Eine Besteuerung des Lebensführungsaufwandes oder des zusammengerechneten Einkommens beider Ehegatten scheidet aus, egal mit welchem Tarif.

Nach den KiStG kann bei glaubensverschiedener Ehe i.d.R. KiESt oder besonderes Kirchgeld erhoben werden. Damit ist i.V.m. den kirchlichen Bestimmungen klargestellt, dass die Kirche KiESt erhebt.
Im Falles eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten beweist die sog. Vergleichsberechnung durch den Vergleich von KiESt und besonderem Kirchgeld sogar für jeden Einzelfall, dass die Kirche das Einkommen besteuert. Die Vergleichsberechnung beweist so, dass die Festsetzung von besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds dem o.a. tragenden Grund „bei eigenem Einkommen KiESt zwingend“ aus 1 BvR 606/60 widerspricht und daher nicht genehmigungsfähig ist. Wie gesagt: Lt. 2 BvR 591/06 etc. sind in 1 BvR 606/06 maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt.

Zudem ist es kein Besteuerungsgrund, einfach den höheren Betrag auszuwählen, um höhere Einnahmen für die Kirche zu erzielen:

„Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.“ (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C III 3).

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4.2.3    Kein Zusammenrechnen

Sofern das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat, darf dieses – anders als beim Splittingverfahren der ESt, wo beide Ehegatten steuerpflichtig sind – nicht mit dem des nicht kirchensteuerpflicthigen Ehepartners zusammengerechnet werden:

„Bei der Kirchensteuer aber ist von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger. Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“ (ebd., Ziffer C I 2a)

Ein solches Zusammenrechnen ist „systemwidrig“:
“Diese Systemwidrigkeit wird besonders darin deutlich, daß …. hier das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird.“ (ebd., Ziffer C I 2 d)

D.h., die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld – das gemeinsam zu versteuernde Einkommen – und damit die Kirchgeldtabelle darf bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht angewandt werden. Das hat das BVerwG schon 1977 so gesagt (VII 48.73, Ziffer II 4 c).

Auch dies sind tragende Gründe von 1 BvR 606/60.

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4.2.4   Kirchgeld nur wenn einkommenslos

Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand hat das BVerfG nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erlaubt. (1 BvR 606/60, Ziffer C II 2). Dies gilt nach wie vor.

Das BVerfG verweist in 2 BvR 591/06 etc. im Hinblick auf die geklärten verfassungsrechtlichen Fragen des besonderen Kirchgeldes „inbesondere“ auf BVerfGE 19, 268 [282]). Das ist der Text des Obiter dictums in 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2. Danach beinhaltet das Obiter dictum die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. Der Text des Obiter dictums besteht aus drei Teilen, die in einer Kette von Bedingungen (wenn – dann) miteinander verknüpft sind. Damit ist Obiter dictum als Rechtsnorm mit Tatbestand (= Fallkonstellation) und Rechtsfolge (= Besteuerungsoption) formuliert.

1. Fallkonstellation:
„Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe.“

2. Besteuerungsoption:
„Wenn
diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind.

Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“

3. Gestaltung des Steuertarifs:
„Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet.“
(Hervorhebungen, Nummerierung, Zwischenüberschriften und Absätze nur hier)

Kurz:
Wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, sein kirchenfremder Ehepartner aber gut verdient, dann darf sein Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden – ansonsten eben nicht.

Ein Weglassen der Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ führt sofort zu Widersprüchen zu vorstehend aufgeführten tragenden Gründen der Entscheidung in 1 BvR 606/60 (KiESt bei eigenen Einkommen zwingend, kein Zusammenrechnen, s.o.).
Nicht zuletzt deshalb gehört diese Einschränkung zu den verfassungsrechtlich geklärten Fragen des besonderen Kirchgeld. Und ohne diese doppelte Voraussetzung „wenn“ ist das nachfolgende „dann“ der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand sprachlich und logisch sinnlos. Wir wollen dem BVerfG doch nicht unterstellen, dass es in einem wichtigen Urteil sinnloses Zeug formuliert, gerade wenn es den Kirchen etwas Gutes tun will.

Es ist rechtlich nicht haltbar, dass der Nutznießer einer Bestimmung die vorausgesetzte Bedingung einer rechtlichen Konsequenz einfach weglässt.
Da könnte man z.B. das ganze Strafgesetzbuch zusammenfalten, das ja im Kern aus derartigen Wenn-Dann-Konstruktionen besteht (Beispiel: „Wenn jemand betrügt, wird er eingesperrt.“ Genauer lt. § 263 (1) StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)
Und Verträge könnte man auch bleiben lassen, da keine der vertragsschließenden Parteien mehr an irgendetwas gebunden wäre.

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4.2.5   Hilfsweise Bemessung nur wenn einkommenslos
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Die Regeln zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes sind den Regeln zur Heranziehung zum besonderen Kirchgeld nachgeordnet. Man kann nicht eine Steuer durch ihren Berechnungsmodus begründen. Sonst müsste ja jedermann z.B. Kfz-Steuer bezahlen, unabhängig davon, ob der ein Fahrzeug zugelassen hat oder nicht, Hauptsache, sie wird richtig berechnet z.B. anhand des Fahrzeugs des Nachbars.

Die übliche Behauptung, der Lebensführungsaufwand dürfe (generell) am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden (also immer, ohne die Einkommenskonstellation zu beachten), widerspricht zunächst dem Heranziehungsgrund („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) sowie der vorstehenden Ziffer I 4.2.3 (Verbot des Zusammenrechnens)

Zudem muss ein Ersatzmaßstab oder eine hilfsweise Bemessungsgrundlage wie das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ dem Besteuerungsgrund entsprechen:

„Denn der Ersatzmaßstab nutzt den gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund.“ (BVerfG, Urteil vom 14.2.2009 – 1 BvL 8/05, Ziffer C II 1 b)  (Hervorhebung nur hier)

Grund für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist aber ausweislich des o.a. Textes des Obiter dictums aus 1 BvR 606/60 „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“. Wenn manche Gerichte formulieren, Besteuerungsgrund für das besondere Kirchgeld sei der Lebensführungsaufwand, so ist das Quatsch und Rechtsverdreherei, denn einen Lebensführungsaufwand hat jedermann.

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4.2.6   Vergleichsberechnung

Die KiStG sind insoweit unbestimmt, als im Falle der glaubensverschiedenen Ehe sowohl KiESt  als auch besonderes Kirchgeld zulassen und nicht klarstellen, unter welchen Bedingungen welche der beiden Steuern zu erheben ist. Diese Unbestimmtheit durch die sog. Vergleichsberechnung (meist in den kirchlichen Bestimmungen, z.T. auch im KiStG) dahingehend geklärt, dass der höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld erhoben wird.

Diese Vergleichsberechnung ist ohne jeden Rechtsgrund, es wird einfach mehr Geld verlangt. Kein Gericht hat sie je bestätigt. Soweit die Kirchen anderes behaupten, handelte es sich bisher immer um Falschzitate.

Interessant ist auch, dass v.a. die Kirchen regelmäßig betonen, dass das besondere Kirchgeld eine eigenständige Steuer sei – die sie dann mit der ebenso eigenständigen KiESt munter hin- und hertauschen. Der BFH hat in I B 109/12 dargelegt, dass das BVerfG von einer strikten Trennungen der beiden Steuern ausgehe (also „eigenständig“), und im Folgebeschluss I S 24/13, dass die Vergleichsberechnung daran nichts ändert.

Der Wunsch nach höheren Einnahmen seitens der Kirchen ist kein rechtmäßiger Besteuerungsgrund:

„Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.“
(BverfG, 1 BvR 413/60, C II 3)

Ein anderer Besteuerungsgrund für die Auswahl von Steuer A anstelle von Steuer B ist als der Wunsch nach höheren Steuereinnahmen nicht ersichtlich.

 

Die Auswahl von Steuer A anstelle von Steuer B allein nach Betragshöhe ist mangels eines sachgerechten Besteuerungsgrundes willkürlich.

„Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.“
(BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51, Ziffer 10 a)

Es ist kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, weshalb die Besteuerung mit einer bestimmten Steuer A allein darauf gegründet sein soll, dass diese Steuer A im betreffenden Einzelfall höher ist als eine andere ebenfalls mögliche Steuer B mit anderer Bemessungsgrundlage und anderem Tarif.

Ein Besteuerungsmaßstab muss dem Wesen der Steuer entsprechen, damit er als sachgerecht gelten kann (BVerfG  1 BvL 31/58, 1 BvL 8/05).
Das Wesen der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe ist durch das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 geklärt, in dem lt. 2 BvR 591/06 die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt sind. Nach dem dortigen Obiter dictum und den tragenden Gründen (s.o.) ist es eindeutig, dass besonderes Kirchgeld und KiESt strikt getrennt sind (vgl. BFH  I B 109/12) und dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf.

Der Besteuerungsmaßstab der Vergleichsberechnung – andere Steuer, einfach weil sie höher ist – entspricht dem nicht. Die Vergleichberechnung ist willkürlich, denn hier wird die lt. 2 BvR 591/06 einschlägige Norm (1 BvR 606/60) nicht beachtet und in krasser Weise verletzt, indem Verfassungsrecht durch Zahlenspiele ersetzt wird. (vgl. z.B. BVerfG 1 BvR 1243/88, m.w.N.)

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4.3  Grundrechtsbezug

Wichtig ist hier der o.a. Hinweis auf Art. 2 (1) GG, denn dieser Artikel beinhaltet das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.  Dieser Art. 2 (1) GG (allg. Handlungsfreiheit) war entscheidend für das Urteil 1 BvR 606/60, in dem

  • der damalige Halbteilungsgrundsatz wegen Verletzung des Grundrechtes aus Art. 2 (1) GG verboten wurde und
  • das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe ermöglicht wurde.
  • Das besondere Kirchgeld ist im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten der Besteuerung nach dem Halbteilungsgrundsatz materiell gleich, weil auch hier das Einkommen des nicht-kirchenangehörigen Ehegatten durch das Zusammenrechnen der Einkommen kirchlich besteuert wird.

Soweit behauptet wird, dass die Begründung für das Verbot des Halbteilungsgrundsatzes nur für KiESt gelte und nicht auf das besondere Kirchgeld übertragbar sei, ist dies nicht tragfähig. Die anderen tragenden Gründe – insbes. „KiESt bei eigenem Einkommen zwingend“ und „kein Zusammenrechnen“ sind inhaltlich schon in Ziffer C I 1 angeführt und unabhängig davon gleichermaßen Bestandteil für die die Conclusio in Ziffer C II 1 „Grundrecht aus Art. 2 (1) GG verletzt“. Zudem ist das Urteil 1 BvR 606/60 wie gesagt lt. dem Beschluss 2 BvR 591/06 als Ganzes maßgeblich für die verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.

Danach ist der operativ-rechtliche Kern der Kirchgelderhebung, die sog. Vergleichsberechnung, nicht zulässig, weil die Kirchen bzw. der Landesgesetzgeber damit das oben dargestellte Verfassungsrecht zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe formell (Vergleichsberechnung hebelt BVerfG aus) und materiell (beide Einkommen werden kirchlich besteuert) verletzen. Steuern müssen aber formell und materiell der Verfassung gemäß sein:

„Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 – 1 BvR 488/57] [11]).
(BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 1) (Hervorhebung nur hier)

Ebensowenig ist aus dem gleichen Grund die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zulässig, sofern das Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen verfügt.

Lt. 2 BvR 591/06 etc. sind in den o.a. Urteilen 1 BvR 413/60 und 2 BvR 443/01 wie gesagt maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen des besonderen Kirchgeldes geklärt. D.h., diese o.a. Rechtssätze betreffen direkt das besondere Kirchgeld.
Diese Rechtsgrundlagen stehen nicht zur Disposition der Kirchen (s.u.), egal, was sie von ihrem „weiten Gestaltungspielraum“ erzählen..

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4.4        Bindung der Kirchen

Das Besteuerungsrecht der Kirchen beruht auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (6) WRV:

„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“

In den nachfolgend zitierten BVerfG-Entscheidungen sind lt. BVerfG  BvR 591/06 verfassungsrechtliche Fragen geklärt, die für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld maßgeblich sind.

Die Besteuerungsrechte der Kirchen sind staatlichem Recht untergeordnet:

„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv.“ 
(1 BvR 413/60, C II 1)

Das Besteuerungsrecht der Kirchen ist den Grundrechten nachgeordnet.

„Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte.“ (1 BvR 413/60, C II 2)

„Daher sind die Religionsgemeinschaften bei der Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte gebunden.“
(2 BvR 443/01, B 2 b) aa)

Lt. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (8) WRV regeln die Länder die Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung:

„Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“

Dabei sind die Länder aber nicht frei. Staatliches Landesrecht zur kirchlichen Besteuerung muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Bundesebene entsprechen:

„Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können.“  (1 BvR 413/60, C II 2) (Hervorhebungen und Absatz nur hier)

Die Kirchen sich müssen sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Bundesebene halten, auch wenn staatliches Landesrecht evtl. anderes besagt:

„Hat der Landesgesetzgeber sich … darauf beschränkt, die Kirchensteuerarten zu regeln und die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass kirchlicher Steuergesetze zu schaffen, und hat er die Ausfüllung dieses Rahmens … den Religionsgemeinschaften überlassen, so obliegt es jenen in eigener Verantwortung, kirchliche Steuergesetze und Hebesatzbeschlüsse zu erlassen.

Sie unterliegen dabei, weil das Besteuerungsrecht ein staatlich verliehenes Hoheitsrecht ist, der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an die Grundrechte.“ (m.w.N.)
BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3). (Absatz und Hervorhebung nur hier)

Die Kirchen können sich daher nicht darauf berufen, dass der Landesgesetzgeber ihnen Spielräume eröffnet habe, die über die vom BVerfG v.a. in 1 BvR 606/60 gesetzten Grenzen hinausgehen. Es gilt die Kette der Rechtsprechung zu den Grundrechten durch das BVerfG, hier also v.a. das Urteil 1 BvR 606/60. Dem sind die Kirchen unterworfen. Bei evtl. Normenkollisionen geht Bundesrecht vor (Art. 31 GG), also die Rechtsprechung des BVerfG.

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4.5        BFH: „Die Rechtslage ist eindeutig“

Der BFH sieht in seiner aktuellen Rechtsprechung die Rechtslage im Ergebnis genau so wie vorstehend dargestellt.

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 18.10.2013 – I B 109/12 gesagt, was der o.a. Beschluss des BverfG  2 BvR 591/06 für die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld besagt:

„Die Rechtslage ist eindeutig.“ (am Ende von Ziffer 2 a)

Sodann referiert der BFH in Ziffer 2b, Absatz 1, zunächst nahezu wörtlich aus dem Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 etc.  zum besonderen Kirchgeld. Diese Darlegung bezieht sich ausweislich der herangezogenen Rechtsquellen und des Wortlautes generell und grundsätzlich auf das besondere Kirchgeld und nicht – wie teilweise behauptet – auf den verhandelten Einzelfall.

Danach ist die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes und dessen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zulässig.

Unmittelbar anschließend hat der BFH aber den eingeschränkten Geltungsbereich dieser Rechtslage lt. BVerfG explizit klargestellt. (Ziffer 2b, 2. Absatz).Der BFH beginnt den 2. Absatz der Ziffer 2b) mit einer Einschränkung:

Diese Ausführungen des BVerfG beziehen sich allerdings auf das besondere Kirchgeld, …“.
(Hervorhebung nur hier)
„Diese Ausführungen“ heißt: 1) Besteuerung des Lebensführungsaufwandes, 2) Bemessung desselben.

Das BVerfG gehe von einer strikten Trennung von Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderem Kirchgeld als eigenständiger Steuer aus. Diese Trennung sei in der ursprünglichen Definition der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand durch das BVerfG von 1965 begründet:

„Denn mit dem besonderen Kirchgeld sollen Kirchenangehörige … die mangels eigenen Einkommens … kirchensteuerfrei bleiben würden, einer angemessenen Besteuerung unterworfen werden.

Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer … am „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268 …).“
(Ziffer 2 b); (Absatz und Hervorhebung nur hier).

Im Klartext: Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand durch das besondere Kirchgeld ist mitsamt der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur in der Fallkonstellation rechtmäßig und verfassungsrechtlich zulässig, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“ – wie vom BVerfG im Urteil 1 BvR 606/60 vorgegeben. (vgl. auch Abschnitt II 4.3.3)

Im Folgebeschluss I S 24/13 (aufgrund einer Anhörungsrüge) hat der BFH weiter klargestellt: Die o.a. strikte Trennung der beiden Steuern (besonderes Kirchgeld und KiESt) wird durch die Vergleichsberechnung nicht aufgehoben. „Im Gegenteil wird hierdurch die subsidiäre Funktion des Kirchgeldes gerade betont.“

Der Einwand, der Beschluss  I B 109/12 beziehe sich auf KiESt und nicht auf das besondere Kirchgeld, geht fehl: 1) Der zugrundeliegende BVerfG-Beschluss bezieht sich auf die verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld, wie man dort nachlesen kann. 2) In I B 109/12 hat der BFH zur Klärung der Frage einer Verknüpfung von KiESt und besonderem Kirchgeld die Rechtslage zum besonderen Kirchgeld geklärt, und nur diese Rechtslage ist hier relevant, nicht die dortige Einzelfallentscheidung.

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Soweit Kirchen, Behörden oder Gerichte diesen Beschluss verschweigen oder durch Weglassen seines zweiten Absatzes der Ziffer 2b)  inhaltlich verfälschen, setzen sie sich in Gegensatz zur höchstrichterlich festgestellten Rechtslage.

Angesichts der Kürze und Eindeutigkeit des Textes des BFH darf man davon ausgehen, dass dies mit Absicht und wider besseres Wissen geschieht, um durch Täuschung über die tatsächliche Rechtslage den Kirchen entgegen Verfassungsrecht einen Vermögensvorteil  zu verschaffen. Es kann leicht der Verdacht einer Täuschung über eine Zahlungspflicht aufkommen, womit man sehr nahe an § 263 StGB (Betrug) wäre.

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4.6  Bindung der Behörden und Gerichte

Die tragenden Gründe für die Entscheidung zum Halbteilungsgrundsatz im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 gelten auch für das besondere Kirchgeld:

  • Der BVerfG-Beschluss 2 BvR 591/06 etc. hatte über die „Heranziehung zum besonderen Kirchgeld“ zu entscheiden. Die für diese Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind lt. 2 BvR 591/06 etc. nicht allein im Obiter dictum von 1 BvR 606/60 geregelt, sondern einer ganzen Reihe von Urteilen des BVerfG, „inbes.“ in 1 BvR 606/60, geklärt worden.
  • Danach ist das Urteil 1 BvR 606/60 als Ganzes für das besondere Kirchgeld verfassungsrechtlich maßgeblich, und eben nicht nur mit seinem Obiter dictum zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand. (Auf das Obiter dictum wird in 2 BvR 591/06 ja mit einem zweiten „inbesondere“ nochmals separat verwiesen).
    .
  • Nach § 31 (1) BVerfGG binden Urteile des BVerfG u.a. „alle Behörden und Gerichte.“
  • Dies gilt auch für die tragenden Gründe dieser Urteile (BGH, Beschluss vom 18.2.2010 – 4 Ars 16/09;  BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010 – 2 BvL 3/10, Ziffer II 1):
    „Zu beachten ist insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen“ (m.w.N.) (Hervorhebung nur hier)
    .
  • Die Finanzämter sind unstreitig Behörden. Kirchensteuerämter nehmen die gleiche Funktion wahr und sind z.T. in den jeweiligen KiStG explizit als Behörden bezeichnet. Also sind sie beim besonderen Kirchgeld an die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 gesetzlich gebunden.

 

Wir weisen nochmals auf die hier wesentlichen tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 hin:

A) Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ die Kirche genau dieses besteuern (Ziffer C I 2):

„Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person gegeben sind.

Wählt sie das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Maßstab, dann muß es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“ (Absatz und Hervorhebung nur hier)

Eine Besteuerung von etwas anderem wie z.B. des Lebensführungsaufwandes lt. Obiter dictum oder des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten lt. Kirchgeldtabelle scheidet damit aus, da die Kirchen KiESt erheben, was sich aus der Vergleichsberechnung sogar für den Einzelfall nachweisen lässt.

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B) Das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten wird „insofern“ zur kirchlichen Besteuerung mit herangezogen, als es mit dem des Kirchenmitglieds zusammengerechnet wird (Ziffer C I 1).

„Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann wäre bei der Anknüpfung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer die natürliche Folge die, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen.
Der sog.Halbteilungsgrundsatz des § 3 KiStO zieht jedoch das Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten insofern mit heran, als er dieses Einkommen mit dem des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammenrechnet und die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ bemißt“
(ebd.) (Absatz und Hervorhebung nur hier)

Materiell ist das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds dem verbotenen Halbteilungsgrundsatz gleich. Denn beim besonderen Kirchgeld wird materiell die gleiche Bemessungsgrundlage – das Einkommen beider Eheleute – herangezogen, nur der Steuertarif ist ein anderer. Damit liegt ebenfalls eine Verletzung der Rechte aus Art. 2 (1) GG vor.
Steuern müssen auch materiell der Verfassung entsprechen (BVerfG, 1 BvR 413/60, C I 1). Daher reicht es zur Legalisierung des besonderen Kirchgeldes nicht aus, dieses ausschließlich formal über die Zulässigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes zu begründen (wobei dann regelmäßig die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ unterschlagen wird.
Im Einzelnen:

  • Beim besonderen Kirchgeld wird das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“ zugrundegelegt, wie man an der Bemessungsgrundlage der Kirchgeldtabelle sieht und wie es in allen einschlägigen Urteilen ausführlich dargelegt wird. Also wird das Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet.
  • Materiell wird damit genau wie beim damaligen Halbteilungsgrundsatz das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten insofern mit zur kirchlichen Besteuerung herangezogen, als es mit dem Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird und die Kirchensteuer danach anhand der Kirchgeldtabelle bemessen wird.
  • Genau dies war der zentrale Grund, den damaligen Halbteilungsgrundsatz zu verbieten, weil dies die Rechte aus Art. 2 (1) GG verletzt. (Ziffer C II 1).
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  • Damit entspricht die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds materiell nicht der Verfassung.
  • Egal, was das jeweilige KiStG sagt, sind die Kirchen an die Grundrechte gebunden (s.o.), und diese Besteuerung des Einkommens des kirchenfremden Ehepartners ist lt. 1 BvR 606/60 ein Verstoß gegen Art. 2 (1) GG (allg. Handlungsfreiheit). Die Kirchen können sich bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen berufen.

Danach ist die Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen beider Ehegatte“ für das besondere Kirchgeld verfassungsrechtlich nicht zulässig, sofern der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat. Nur sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist die andere Besteuerungslogik aus dem Obiter dictum zulässig.

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C) Das Einkommen eines steuerpflichtigen Ehegatten darf nicht mit dem eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet werden. (Ziffer C I 2 a und 2 d).

„Bei der Kirchensteuer aber ist von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig. Bei einer
glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger. Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“  (ebd., C I 2 a)

„Diese Systemwidrigkeit wird besonders darin deutlich, daß …. hier das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird.“  (ebd., C I 2 d)

Diese Ausführungen des BVerfG greifen direkt auch für das besondere Kirchgeld, weil dieses materiell bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten wegen der Bemessungsgrundslage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ auf dem Zusammenrechnen des Einkommens des kirchensteuerpflichtigen mit dem des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten beruht.

Damit widerspricht die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds weiteren tragenden Gründen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60.

Aufgrund dieser tragenden Gründe scheidet jede andere, vom Wortlaut abweichende Interpretation der entscheidenden Passage des Obiter dictums „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus, da die resultierende Besteuerung direkt im Widerspruch zu den o.a. tragenden Gründen stehen würde.

 

Das Urteil des EGMR zum besonderen Kirchgeld vom 6.4.2017 ist hier irrelevant, deutsches Verfassungsrecht geht vor. (vgl. z.B. BVerfG 2 BvR 1481/04) (Näheres zum Urteil des EGMR in Kapitel III 7)

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4.7   Normenkollision

Lt. der aktuellsten Entscheidung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld (2 BvR 591/06 etc.) ist das gesamte Urteil 1 BvR 606/06 verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.

Nach Bundesrecht, insbes. dem Urteil 1 BvR 606/60, darf das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nur dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe.“. Ansonsten werden tragende Gründe (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen) aus eben diesem Urteil missachtet, was gegen § 31 (1) BVerfGG verstößt und einen Verstoß gegen Art. 20 (3) GG (Bindung von Behörden und Gerichten an Recht und Gesetz) bedeutet.

Nach Landesrecht, also KiStG mitsamt den nachgelagterten kirchlichen Bestimmungen, darf das besondere Kirchgeld auch dann erhoben erhoben, wenn der kirchangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat. Das liegt daran, dass KiStG unbestimmt sind, wann KiESt und wann besonderes Kirchgeld zu erheben sind, so dass aufgrund der sog. Vergleichsberechnung allein der höhere Betrag aus den beiden Steuern entscheidet, welche der beiden Steuern zu erheben ist.

Daher kann das Landesrecht (KiStG und KiStB) im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten bzgl. der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld zu einem anderen Ergebnis führen als das einschlägige Bundesrecht (1 BvR 606/60).

Somit liegt eine Normenkollision vor, so dass Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“ greift.

„Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.).

Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>).
(BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, Ziffer C I 1) (Absätze und Hervorhebungen nur hier.)

Damit sind die betreffenden landesrechtlichen Normen nichtig, dh., rechtlich wirkungslos. Das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ist damit ohne gültige Rechtsgrundlage. Das muss aber eingeklagt werden.

Diese Normenkollision betrifft zunächst die Bestimmungen der KiStG zum besonderen Kirchgeld. Die Nichtigkeit von Bestimmungen eines Landesgesetzes, also z.B. des KiStG, kann das Landesverfassungsgericht oder das BVerfG (Letztentscheidungsrecht) feststellen.

Diese Normenkollision betrifft aber auch nachgeordnete Rechtsnormen wie die amtlichen Genehmigungen der kirchlichen Beschlüsse zu den Kirchensteuer durch staatliche Verordnung, die für diese Beschlüsse von den KiStG gefordert sind. Die Nichtigkeit einer Verordnung kann von jedem Gericht festgestellt werden. Insoweit könnte dies mit Gegenstand einer Klage sein.

 

 

Stand: 06/2017


Fußnoten:

[1]   Die klarste Darstellung zum Kirchgeldtarif findet man in „Kirchensteuer kompakt“ von Dr. Jens Petersen, Steuerreferent der EKD, Abschnitt 11.3.4.5. Sinngemäß steht da Folgendes:

Die Staffelung (13-Stufen) sowie die Unter- und Obergrenze erfüllt die Vorgabe des BVerfG, wonach „die Kirchensteuer“ ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Lebenszuschnitt stehen muss usw. (s. Obiter dictum in 1 BvR 606/60).

„Die Berechnung der Staffelung der Kirchgeldtabelle orientiert sich grds. an einer Drittelungsrechnung … . Danach ist entweder die sich aus dem zu versteuernden Einkommen bei Anwendung des Regelsatzes ergebende Kirchensteuer zu dritteln oder von von einem Drittel der Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) die Kirchensteuer mit dem Regelsatz zu berechnen.“ (op. cit. S. 118)

Ebenso: Rainer Rausch: Die Kirchensteuer Gesamtdarstellung.
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/188500/   Teil 1, V. Besteuerungsverfahren, Tz 104
Soweit erkennbar, ist Rainer Rausch Oberkirchenrat und  leitender Jurist sowie Dezernent für Finanzen und Bau in der Evangelischen Landeskirche Anhalts.

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