3. Die wahre Geschichte des Thomas M.

Das ganz besondere Kirchgeld.
Dies ist die fast unendliche Geschichte vom merkwürdigen Umgang des Rechtsstaates der besonderen Art mit dem besonderen Kirchgeld, wie sie Thomas M. [1] erlebte.

 

Die Stationen:

Auftakt

Der Steuerbescheid

Einspruch wird eingelegt

Anhörung

Die Einspruchsentscheidung

Klage wird eingereicht

Die Gegenseite äußert sich

Verhandlung und Urteil

Die Urteilsbegründung

Nichtzulassungsbeschwerde?

Strafanzeige?

Was tun?

 


Auftakt

Wie jedes Jahr erstellte Thomas M. seine Steuererklärung am PC. Sein Einkommen war dieses Mal deutlich höher als sonst, weil er aus einem Rechtsstreit einen niedrigen sechsstelligen Betrag erhalten hatte. Als er sich den voraussichtlichen Steuerbescheid ansah, staunte er: Um die zweitausend Euro Kirchgeld sollte seine Ehefrau an die Kirche abführen.

Auf ihr eigenes Einkommen fielen zwar nur wenige hundert Euro „Regel-Kirchensteuer“ an. Daneben berechnete das Programm aber noch ein sog. Kirchgeld auf das addierte Einkommen von ihnen beiden, und der höhere Wert zählte. Damit war das Einkommen von Thomas – genauer: die erwähnte Sonderzahlung – entscheidend für die kirchliche Besteuerung seiner Frau. Anders gesagt: De facto wurde auch er kirchlich besteuert, obwohl er kein Kirchenmitglied war.

Thomas M. wurde ärgerlich: Nach den Anwälten und der Einkommensteuer wollte also auch noch die Kirche etwas von dem mühsam erstrittenen Betrag abzapfen. Was ging die Kirche das Einkommen eines Nicht-Mitgliedes an? Wozu gab es Kircheneinkommensteuer für die Kirchenmitglieder?

Thomas M. recherchierte und wurde nach wenigen Minuten fündig. Auf der Internetseite der Landeskirche stand, dass das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe erhoben werde, wenn das Kirchenmitglied kein oder ein im Verhältnis zum Ehepartner nur geringes Einkommen habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in einem Urteil von 1965 diese Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ausdrücklich als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt.

Thomas M. prüfte das nach, und siehe da, in diesem Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 stand etwas anderes. Das BVerfG hatte diese Besteuerung dort nicht „anerkannt“, sondern selbst erst ermöglicht. Das aber nur unter der Voraussetzung, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Kein Wort von „geringem Einkommen“ oder ähnlichem.
Dunkel erinnerte er sich an das achte Gebot, das bei der Kirche wohl in Vergessenheit geraten war.

Er fragte bei ein paar kirchlichen Institutionen nach, was denn bitteschön der Rechtsgrund für das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sei, das BVerfG habe doch gesagt „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Jeder erzählte etwas anderes, keine Antwort war fundiert.

Damit war ihm klar, dass das festgesetzte Kirchgeld rechtswidrig war. Allerdings war für ihn völlig undurchsichtig, weshalb das Kirchgeld entgegen dem BVerfG doch nach dem addierten Einkommen beider Ehegatten bemessen werden konnte.

Er reichte die Steuererklärung ein und begann zu recherchieren.
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Der Steuerbescheid

Einige Monate später kam der Steuerbescheid, und wie erwartet: Um die zweitausend Euro Kirchgeld. Die Kircheneinkommensteuer auf das Einkommen seiner Frau wurde nicht einmal erwähnt, so als ob es völlig normal wäre, dass bei einer glaubensverschiedenen Ehe auch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners kirchlich besteuert würde.

Einspruchsfrist war vier Wochen.
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Einspruch wird eingelegt

Das Thema „roch“.

Thomas tat sich schwer mit der Recherche. Er fand vor allem kirchliche Seiten, die leicht variierend verkündeten, das besondere Kirchgeld sei rechtmäßig, gerichtlich bestätigt und das auch bei „geringem“ Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten. Die meisten Urteile verbreiteten sich über die Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen und über die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen – es war wie eine Nebelwand.

Thomas fand einen aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH). Dieser (I B 109/12) stellte als „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG fest, dass das besondere Kirchgeld sich mitsamt seiner Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen  „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ „am Lebensführungsaufwand orientiert“. Also doch: Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes kein Kirchgeld, wie es das BVerfG vorgegeben hatte – „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ hin oder her.

Damit war klar: Kirche und Finanzamt behaupteten eine Zahlungspflicht, die das BVerfG ausgeschlossen hatte. Thomas stolperte über den Artikel eines Strafrichters zu einer Abmahn-Abzocke bei Porno-Streaming. Darin hieß es, dass lt. BGH die Behauptung einer tatsächlich nicht bestehenden Zahlungspflicht objektiv eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne (Betrug) darstellen könne. Sah irgendwie ähnlich aus.

Thomas begründete seinen Einspruch detailliert mit der Rechtslage lt. BVerfG und BFH.


Anhörung

Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes reagierte mit einem Schreiben, das Thomas als leicht bösartig empfand. Auf seine Einspruchsbegründung anhand der Rechtsprechung von BVerfG und BFH ging man mit keinem Wort ein. Das Finanzamt verwies in einer Art Standardschreiben auf das Kirchensteuergesetz des Landes und auf Kirchliche Beschlüsse der Landeskirche; „nach diesen Bestimmungen“ sei das besondere Kirchgeld hier rechtmäßig festgesetzt worden. Thomas M. möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er eine Einspruchsentscheidung wünsche, gegen die er dann klagen könne. Demnach stand die Einspruchsentscheidung bereits fest. (Später fand Thomas heraus, dass dies wohl das gesetzlich vorgesehene „Anhörungs“-verfahren war, worüber das Finanzamt ihn aber nicht informierte.)

Thomas schrieb die Leitung des Finanzamtes an mit der Bitte, eine amtspflichtgemäße Bearbeitung sicherzustellen. Denn zu den Amtspflichten eines Finanzbeamten gehöre es doch, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Die Antwort war ein im wesentlichen gleichlautendes Schreiben der Leitung der Rechtsbehelfstelle. Aus dem neuen Beschluss des BFH  I B 109/12 übernahm sie den einen Absatz, der das Kirchgeld samt pauschalierter Schätzung bestätigte, als Begründung, und unterschlug den nächsten, der all dies auf die Fallkonstellation „einkommensloses Kirchenmitglied“ begrenzte.

Thomas schrieb nochmals die Leitung des Finanzamtes an und beanstandete u.a., dass die Rechtsbehelfsstelle den genannten Beschluss des BFH falsch zitiert und verwendet habe. Die Antwort war ein Einzeiler, das Finanzamt teile diese Rechtsauffassung nicht; man könne ja Beschwerde einlegen.

Thomas bat um eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes.


Die Einspruchsentscheidung

Der Einspruch wurde abgelehnt. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes war zwar ausführlich, aber nicht wirklich begründet. Sie bestand überwiegend aus Textbausteinen aus einem Urteil des lokalen Finanzgerichtes, das bei näherem Hinsehen aber etwas ganz anderes begründet hatte, nämlich die altbekannte Kirchgeldtabelle für den Fall des kirchenfremden Alleinverdieners. Der erwähnte aktuelle Beschluss des BFH wurde wieder halbiert und in sein Gegenteil verdreht. Einige Textpassagen waren aus anderen Gerichtsentscheidungen entgegen deren dortigem Sinn zusammenkopiert. Die Krönung war, dass das Finanzamt zur rechtlichen Begründung seiner Einspruchsentscheidung Passagen aus einer Kirchgeld-Darstellung der EKD abschrieb – das Finanzamt als Aussenstelle der Kirche. Die hatten nichts.

Die Frist für die Klageeinreichung betrug vier Wochen.


Klage wird eingereicht

Thomas und seine Frau rangen sich dazu durch, Klage vor dem Finanzgericht einzureichen.

Thomas verfasste die Klageschrift selber. Denn in der Zwischenzeit hatte er viele Urteile zum Kirchgeld gelesen und gesehen, dass etliche Klagen ungünstig angelegt worden waren. Das Kirchgeld ist für Steueranwälte ein Randthema, und der Streitwert ist gering. Für die gesetzlichen Gebühren arbeitet sich keiner in diesen Wust ein.

In einer näheren Klagebegründung versuchte Thomas M., dem Gericht jeden Spielraum für seine Entscheidungsfindung zu nehmen. Denn er hatte herausgefunden, dass die Finanzgerichte etwa 95% der eingereichten Klagen ablehnen, weshalb manche Wissenschaftler hier den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz nicht mehr für gegeben ansehen. Zudem hatte er den Eindruck gewonnen, dass Finanzgerichte in Sachen Kirchgeld dazu neigen, ungenau zu urteilen – Hauptsache pro Kirche und Finanzamt, bis hin zur Rechtsbeugung.

Thomas berief sich im Kern auf das Urteil des BVerfG von 1965 und dessen tragende Gründe, an die alle Behörden und Gerichte lt. § 31 (1) BVerfGG gebunden sind, auf den aktuellen Beschluss des BFH  I B 109/12 sowieso. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes zerlegte er nach Strich und Faden.


Die Gegenseite äußert sich

Der Beklagte – das Finanzamt – erwiderte im Prinzip gar nichts und meinte, er habe in seiner Einspruchsentscheidung alles gesagt.

Die Kirche – die von Gesetzes wegen beigeladen worden war – führte nur ein Urteil eines Finanzgerichtes an, wonach das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässig sei. Die Begründung jenes Gerichts für diese Entscheidung bestand darin, dass es sich der Auffassung eines anderen Senats in einer Kircheneinkommensteuersache anschloss, für die aber ganz andere Regeln gelten. Dünner gehts nicht.

Der Richter schickte Thomas ohne jeden Kommentar einen Beschluss des BFH zu, nach dem das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienern zulässig sei (I B 43/06). Thomas wies nach, dass dieser Beschluss rechtsfehlerhaft ist, weil er das BFH-Urteil I R 76/04 entgegen seinem Inhalt zitiert und dies dann auch noch unzulässigerweise vom kirchenfremden Alleinverdiener auf Doppelverdiener überträgt.


Verhandlung und Urteil

In der Verhandlung las der Richter eine Zusammenfassung der Klagebegründung vor. Thomas fiel erst später auf, dass der Richter wesentliche Punkte (z.B. der Bezug auf die tragenden Gründe des BVerfG) weggelassen hatte.

Thomas trug eine vorbereitete Zusammenfassung seiner Sicht der Dinge vor, in der er die wesentlichen Punkte nochmals konzentriert angriff. An dem einen oder anderen Punkt zuckte der Richter, v.a. beim Hinweis auf die tragenden Gründe und § 31 (1) BVerfGG. Dennoch sagten weder das beklagte Finanzamt noch die beigeladene Kirche in der ganzen Verhandlung auch nur ein Wort.

Eine halbe Stunde nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das Urteil: Klage abgelehnt.


Die Urteilsbegründung

Die Urteilsbegründung war umfangreich, aber voller Fehler. Nichts stimmte. Thomas war überzeugt, dass der Richter die Klage von vornherein ablehnen wollte. Dafür sprach auch, dass weder Finanzamt noch Kirche irgendwelche Anstrengungen unternommen hatten, der Klage von Thomas entgegenzutreten. Sie konnten sich wohl auf das Finanzgericht verlassen.

Der Richter hat in der Darstellung des Tatbestandes – wie in der Verhandlung – eine ganze Reihe wesentlicher Vorbringen von Thomas nicht wiedergegeben. Vor allem hatte er jeden Hinweis auf die tragenden Gründe des BVerfG-Urteils von 1965 vermieden, und natürlich auch den Hinweis auf § 31 (1) BVerfGG, der ihn an diese tragenden Gründe bindet. Über weite Strecken war die Urteilsbegründung identisch mit der eines früheren Urteils desselben Richters, das einen ganz anderen Sachverhalt betroffen hatte. Etliche wichtige Urteile, auf die Thomas sich bezogen hatte, führte der Richter nicht auf.  Alle angeführten Zitate aus Urteilen gingen an der Streitfrage „Kirchgeld bei eigenem Einkommen“ vorbei, meist beinhalteten diese Urteile anderes als vom Richter behauptet. Den erwähnten aktuellen Beschluss des BFH  I B 109/12 verwendete der Richter genauso verfälscht wie das Finanzamt und unterschlug dessen „eindeutige Rechtslage“ zur Fallkonstellation. Etliche Seiten Text waren aus anderen Entscheidungen kopiert, ohne dass dies gekennzeichnet war.

Dieser Richter berief sich schließlich auf „diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung“ des BFH und BVerfG. Was der Bezug „diese“ genau bedeutete, war aus dem Text nicht eindeutig entnehmbar. Soweit erkennbar, bezog sich der Richter auf eine längere übernommene Textpassage aus BFH  I R 76/04 (Ziffer II 3 b) aa) und bb), die aber das Kirchgeld mit „insoweit“ auf den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten begrenzt. Dazu die Entscheidungsbegründung aus BVerfG  2 BvR 591/06, die die von Thomas M. vorgebrachte frühere Rechtsprechung des BVerfG bestätigt.
„Zur hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation“ berief sich der Richter auf BFH  I B 98/09. Dessen Begründung besteht  i.w. aus einem Verweis auf den von Thomas widerlegten BFH-Beschluss I B 43/06.  I B 98/09 betrifft nur die Rechtmäßigkeit der Bemessung eines besonderen Kirchgeldes, nicht aber die dem vorauszusetzende Rechtmäßigkeit der Erhebung eines solchen Kirchgeldes. Luftnummer.

Genau genommen war die richterliche Entscheidung – Kirchgeld trotz eigenen Einkommens – somit ohne Begründung und vom Richter mit seinem Zitat aus I R 76/04 selbst widerlegt.

Den Darlegungen von Thomas gegen die sog. Vergleichsberechung konnte der Richter nichts entgegenhalten. Er verlegte sich auf eine zweifelhafte Anrechnungsvorschrift aus dem Kirchensteuergesetz, die weder dem Finanzamt noch dem Richter vorher als Rechtsgrundlage für die Steuererhebung eingefallen war.

Zu der Zahlung aus jenem Rechtsstreit, die das Ganze ausgelöst hatte,  wusste der Richter nur zu sagen, er sei der „Überzeugung“, dass das Zuflussprinzip des Einkommenssteuerrechts auch hier gelte. Lt. BVerfG 1965 richtet sich das besondere Kirchgeld aber gerade nicht nach einer Zuflussgröße, sondern nach dem Aufwand für den tatsächlichen Lebenszuschnitt und dürfe nicht jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen. Der Richter wusste, dass jene Zahlung erst Ende Dezember zugeflossen und nachweislich im Steuerjahr nicht mehr ausgegeben worden war. Richter am Finanzgericht??

Der Richter hat, obwohl er entgegen einem Urteil des BVerfG und einem Beschluss des BFH entschieden hat, die Revision nicht zugelassen.


Nichtzulassungsbeschwerde?

Thomas prüfte, ob er Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH einlegen sollte. Er gewann den Eindruck, dass eine solche NZB v.a. formalrechtlich sehr gut begründet sein müsse, damit sie erfolgreich sein konnte. Nur ca. 20% der NZB beim BFH führten zu einem Revisionsverfahren. Aus seinem Bundesland kamen pro Jahr ca. 100 NZB. Da musste man also einen einschlägig erfahrenen Anwalt mit der Lupe suchen. Denn der BFH hatte wohl recht hohe formale Anforderungen an eine NZB gestellt. Manche Quellen sagten, dass die schlichte Willkür eines Richters dem BFH nicht für eine NZB ausreiche.

Der Richter hatte in seiner Urteilsbegründung nicht gesagt „Kirchgeld bei eigenem Einkommen ist zulässig“ o.ä., sondern nur, dass er sich an „diese“ höchstrichterliche Rechtsprechung halte. Die angeführten Urteile widersprachen sich zwar und waren z.T. rechtsfehlerhaft, aber so hatte er vermieden, einen sog. „Rechtssatz“ zu formulieren, der evtl. im Widerspruch zu einer Rechtsprechung der BFH gestanden hätte. Damit hatte der Richter die Standard-Begründung für eine Nichtzulassungsbeschwerde – Abweichung von der Rechtsprechung des BFH – wenn nicht verhindert, so doch deutlich erschwert.

Thomas M. rechnete nach. In 12 Jahren Zusammenveranlagung hatte er knapp 10.000.- € mehr an Kirchgeld für seine Frau bezahlt, als sie hätte Kircheneinkommensteuer bezahlen müssen. In den meisten Jahren waren das um die 600 – 800 € gewesen, dazu das Kirchgeld aus der Sonderzahlung. Im Einzelfall kein Betrag, um den er den langen Weg zum BFH gehen würde. Aber über all die Jahre hätte sich das in der Summe wohl doch gelohnt, und für die Zukunft wohl auch. Aber innerhalb von vier Wochen einen guten Anwalt finden und in das doch etwas spezielle Thema einführen?

Thomas erschien die NZB zu riskant und zudem zu teuer (Stundensatz für den Anwalt mindestens 200 €). Angesichts des Zeitdrucks und weil das Kostenrisiko vermutlich beim 5 – 10-fachen des Streitwertes lag, entschieden er und seine Frau sich gegen eine NZB.


Strafanzeige?

Thomas war frustriert und verärgert. Vertrauen in den Rechtsstaat? Allenfalls Angst vor ihm. Da verlangt das BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ und der BFH bestätigt dies als eindeutige Rechtslage. Dem Finanzamt ist das schnurz. Der Richter in der ersten Instanz übergeht das ebenso locker und entscheidet das Gegenteil mit einer zusammengeschusterten fadenscheinigen Urteilsbegründung. Die Revision verweigert er, und weiß, dass damit die zweite Instanz aufwändig und teuer wird. Er sitzt ja im Trockenen.

Thomas war überzeugt, dass der Richter das Recht gebeugt hatte und sah auch etliche Gründe dafür. So hatte der Richter den § 31 (1) BVerfGG nicht beachtet, der ihn verpflichtet, Urteile des BVerfG zu beachten, mitsamt ihrer „tragenden Gründe“. Das wäre vielleicht Grund für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Aber die Rechtsprechung zum Kirchgeld enthielt ja auch Widersprüche. Das würde die zuständige Staatsanwaltschaft, die in anderen Zusammenhängen ohnehin ihren Ruf weg hatte, nutzen (man kannte sich ja schließlich gut) und auf alte, ähnlich schräge Urteile des Finanzgerichts verweisen und Ermittlungen oder gar eine Anklage vermeiden. Also wieder Anwaltskosten, da nur ein Anwalt die Ermittlungsakten zu sehen kriegt. Und der sollte evtl. sogar aus einem anderen Bundesland sein, weil die lokalen Anwälte womöglich keinen Ärger mit dem Gericht wollen.

Weitergehende Vorwürfe wie z.B. eine Täuschung über eine Zahlungspflicht (i.S. § 263 StGB) würden überhaupt erst dann betrachtet werden, wenn eine Rechtsbeugung bereits bejaht worden war.


Was tun ?

Auch wenn die Rechtslage klar erschien, konnte er das Thema offensichtlich nur dann knacken, wenn er ein Mehrfaches des überzahlten Kirchgeldes eines Jahres investierte. Keine gute Situation.

Thomas sinnierte.
Wie konnte es sein, dass Organisationen, die bestenfalls 10% der Bevölkerung repräsentieren (wenn man die Quote der Gottesdienstbesuche berücksichtigt), mit staatlicher Hilfe ihre speziellen Steuern auch in Fällen erheben, in denen sie das lt. BVerfG gar nicht dürfen? Und dann noch über den Sonderausgabenabzug zu etwa einem Drittel auf die Gesamtbevölkerung abwälzen? Der Staat ist doch angeblich zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet?

Was war das für ein Rechtsstaat, in dem Finanzamt und Finanzgericht eindeutige Vorgaben des BVerfG einfach auf die Seite schieben können?

 

Stand 11/2015

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen:

[1]  Die rechtlichen Einzelheiten sind in den anderen Beiträgen dargestellt und mit Nachweisen versehen.

Der wirkliche Name von Thomas M. ist der Redaktion bekannt. Weil er weiterhin in Frieden und Freundschaft mit seinem privaten Umfeld leben will, möchte er nicht öffentlich in Erscheinung treten. Entsprechend benennt seine Geschichte auch nicht die beteiligten Institutionen oder gar die Personen.

Aufgrund der detaillierten Schilderung des Falles können etwa ein halbes Dutzend Amtsträger in den mit dem Fall befassten Institutionen die wirkliche Person des Thomas M. erkennen.
Diese sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet (Generell: § 67 BBG bzw. die LBG. Für Richter: § 58 RStDG bzw. LRiG. Für Finanzbeamte: Steuergeheimnis nach § 30 AO; vgl. dazu auch Runderlass des Finanzministeriums vom 14. Januar 2010 – VI 412 – 0312.1/1. Bei Kirchenbeamten z.B.  § 24 KBG.EKD.) Des Weiteren haben Amtsträger den Datenschutz gem. BDSG zu beachten.

 

4 Gedanken zu „3. Die wahre Geschichte des Thomas M.

  1. Danke für die super Informationen!
    Mein Mann trifft es genauso (seit Teenageralter mit den Eltern ausgetreten) Heute habe ich der Kirchensteuer den Rücken zugekehrt und hab meinen Kirchenaustritt erklärt! Es gibt einfach keine andere Chance! Das zeigt dieser ausführliche Bericht wirklich sehr deutlich!
    Ich werde in meinem Herzen immer evangelisch bleiben und das wird mein Austritt wegen der Kirchensteuer nicht ändern!
    Für mich ist es nur ein Blatt Papier wo drauf steht, das ich es nicht mehr bin…und ich bin davon überzeugt, Gott ist es egal!
    Ich werde das Geld was ich sonst an die Kirche bezahlt habe, einmal im Jahr, an von mir ausgewählte Organisationen, oder Projekte spenden! Wer weiß…., vielleicht lenkt die Kirche doch mal noch ein… ich war heute Nr. 3, die ausgetreten ist und hätte echt nicht sein müssen… Na, ja die Hoffnung stirbt wie immer zuletzt…

  2. Hallo – der letzte Stand dieser Zusammenfassung ist der 11/2015 – gibt es hierzu schon Neuigkeiten? Dies würde zumindest mir bei diesen Thema helfen.

    Vielen Dank für diese sehr guten Informationen!

    • Das ist die Erzählung eines realen Geschehens, das abgeschlossen ist. Dazu gibt es keine Neuigkeiten.
      Wenn Sie das Inhaltsverzeichnis durchschauen, sehen Sie verschiedenen Themen, von der Grundsatzdarstellung bis zu Mustereinsprüchen.
      Neuigkeiten stehen unter „Aktuelles“. Da bewegt sich aber nicht jeden Tag was. Laufende Verfahren stehen da aber nicht.
      Wenn Sie darüberhinaus bestimmte Fragen haben, können Sie gern die Adresse kirchgeld(at)atheismus.de benutzen.

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