6. Rechtslage und Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld

Bundesrecht vor Landesrecht: Maßgebend für das besondere Kirchgeld bzw. die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe sind letzten Endes nicht die kirchlichen oder staatlichen Gesetze auf Landesebene oder erstinstanzliche Urteile, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG und die zugehörige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die eingangs dargestellten Rechtsgrundlagen für das besondere Kirchgeld insbesondere aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 sind unstreitig; der rechtliche Rahmen des BVerfG ist konsistent.

Danach ist das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zulässig, nicht aber, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen im Sinne des EStG hat. Dies ergibt sich aus der älteren wie auch aus der neueren Rechtsprechung, seit 2019 auch des BFH.

Diese Rechtslage wird v.a. durch die intensive kirchliche Kommunikation zum besonderen Kirchgeld (vgl. Abschnitt II 5) verfälscht dargestellt, so dass auch Juristen meinen, das besondere Kirchgeld sei auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes zulässig.

Wir stellen daher hier die Grundzüge der Rechtslage des besonderen Kirchgeldes dar:

  • Hierarchie der Rechtsquellen, tragende Gründe in 1 BvR 606/06, Aktualität der Rechtsprechung des BVerfG von 1965 ff sowie die „eindeutige Rechtslage“ lt. BFH 2013.
  • Dazu die Rechtslage zu den Einzelthemen Vergleichsberechnung, Besteuerung nach Lebensführungsaufwand und Anwendbarkeit der Kirchgeldtabelle.
  • Dazu in Abschnitt 6.9 die neue Rechtsprechung des BFH von 2019 im Beschuss I B 27/18 und I B 28/18.
    ..
  • NEU und WICHTIG:
    Der BFH hat den Beschluss I B 28/18 nun auch veröffentlicht. Mit  mit einem nachträglich hinzugefügten „Leitsatz“ will er aber den Eindruck erwecken, er habe nie gesagt „besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“.
    Wir haben daher dem Kapitel II „Rechtslage“ mit dem Abschitt  0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH eine neuere Analyse dieses Beschlusses I B 28/18 vorangestellt.
    Wir empfehlen, diese vorrangig zu beachten, da sie einige neue rechtliche Punkte enthält.

 

Inhaltsverzeichnis:

6.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen

6.1.1 Maßgebliche Rechtsquellen

6.1.2 Bundesrecht und Landesrecht

6.1.3 Grundrechtsbindung der Landesgesetzgeber

6.1.4 Grundrechtsbindung der Kirche

6.1.5 Vorrang staatlichen Rechts

6.1.6 Bundesrecht bricht Landesrecht

6.2 Tragende Gründe in 1 BvR 606/60

6.2.1 Obiter dictum

6.2.2 Tragende Gründe und besonderes Kirchgeld

6.2.3 Bindungswirkung tragender Gründe

6.2.4 Gültigkeit

6.3 Neuere Rechtsprechung des BVerfG

6.3.1 Die grundlegende Rechtsprechung von 1965

6.3.2 Der Beschluss 2 BvL 7/84

6.3.3 Der Beschluss 2 BvR 591/06

6.4 „Eindeutige Rechtslage“ beim besonderen Kirchgeld

6.4.1 Zulässige Fallkonstellation

6.4.2 Unwirksame Vergleichsberechnung

6.4.3 KiStG irrelevant

6.4.4 Keine Anrechnung

6.4.5 Zur Negierung von I B 109/12 in Schriftsätzen

6.4.6 Zusammenfassung

6.5 Vergleichsberechnung

6.5.1 Rechtslage auf Landesebene

6.5.2 Besteuerungsgrund

6.5.3 Materiell verfassungswidrig

6.5.4 Willkür

6.5.5 Verfassungswidriges Vorgehen von Kirchen und Ländern

6.6 Besteuerung nach Lebensführungsaufwand

6.6.1 Urteile des BFH

6.6.2 Urteil des BVerwG

6.6.3 Folgerichtigkeit

6.6.4 Belastungsgrund und Ersatzmaßstab

6.7 Kirchgeldtabelle

6.8 Gerichtliche Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern

6.9 Neuorientierung des BFH

6.9.1 Ausgangspunkt

6.9.2 Verfassungsrechtliche Begründung

6.9.3 Vortäuschung von Kontinuität

6.9.4 Klärung der Rechtslage für das besondere Kirchgeld

6.9.5 Ermittlung der KiESt

6.9.6 Einordnung

6.9.7 Konsequenzen

6.9.8 Schlussfolgerungen

6.10 Fazit zur Rechtslage

 


.

6.1       Verfassungsrechtliche Grundlagen

Der Handlungsspielraum der Kirchen bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ist durch die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Grundrechte begrenzt, und zwar auch dann, wenn ein Landesgesetzgeber anderes festlegt.

Die landesrechtlichen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld (KiStG, Verordnungen) können zu anderen Ergebnissen führen als die Bestimmungen nach Bundesrecht. Dann sind sie nach Art. 31 GG nichtig. Man muss es nur einklagen.

.

6.1.1   Maßgebliche Rechtsquellen

Das BVerfG hat mit seiner letzten Entscheidung zum besonderen Kirchgeld, dem Beschluss vom 18.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc., die Annahme zur Entscheidung von mehreren Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld deshalb abgelehnt, weil die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in der früheren Rechtsprechung des BVerfG, „inbesondere“ im Urteil 1 BvR 606/60, geklärt seien. (s. dazu auch Abschnitt III 6)

Die Hälfte der dem zugrunde liegenden Fälle betraf ein besonderes Kirchgeld in der Fallkon­stellation „eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ (FG Nürnberg 6 V 1769/2008; BFH I R 44/05 aus FG Köln 11 K 6619/09, BFH  I B 98/09 aus FG Nürnberg 6 K 49/2009).

.
6.1.1.1    Urteil 1 BvR 606/60 gilt als Ganzes

Zu entscheiden war lt. Text von 2 BvR 591/06 etc. über die „Heranziehung“ zum besonderen Kirchgeld, denn dagegen wandten sich die betreffenden Verfassungsbeschwerden (neben Fragen der KiESt).

Das BVerfG stellt in 2 BvR 591/06 etc. zunächst wie üblich die Rechtslage dar („Maßstabsteil“), bevor es zu einer Schlussfolgerung in der konkreten Streitfrage („Subsumtion“) kommt. Diese Darstellung besteht aus drei Teilen: 1) Urteile des BVerfG,  2) Obiter dictum,  3) Bemessung des besonderen Kirchgeldes. – Zur Rechtslage:

„Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet.“
(Hervorhebung nur hier. BVerfGE 19, 268 ist das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60.)

Danach sind die genannten verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in einer ganzen Reihe von Entscheidungen geklärt, darunter  „insbes.“ im Urteil 1 BvR 606/60 (= BVerfGE 19,268), und nicht nur in seinem Obiter dictum. D.h., dass diese Fragen in diesen Urteilen (und nicht in speziellen Teilen davon) und somit auch im  Urteil 1 BvR 606/60 als Ganzem und nicht nur in seiner Ziffer C II 2 – dem Obiter dictum – geklärt sind. Denn ansonsten hätte das BVerfG formulieren müssen „… sind im Obiter dictum von 1 BvR 606/60 geklärt“.  Hat es aber nicht.

Erst danach bezieht sich das BVerfG mit einer weiteren Spezialisierung „insbesondere“ auf das Obiter dictum in 1 BvR 606/60:

Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 [282]).“
(Hervorhebung nur hier)

Diese zweite Spezialisierung mit einem weiterem Ausgriff „inbesondere“ auf das Obiter dictum bestätigt, dass im vorhergehenden Satz das gesamte Urteil 1 BvR 606/60 verfassungsrechtlich maßgeblich für das besondere Kirchgeld anzusehen ist, denn sonst wäre dieser zweite Satz weder notwendig noch sinnvoll.

Gleiches ergibt sich aus den Nachweisen: Das Urteil 1 BvR 606/60 wird nachgewiesen als „BVerfGE 19, 268“ (was das ganze Urteil bezeichnet), während das Obiter dictum im Urteil 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2, als „BVerfGE 19, 268 [282]“ nachgewiesen wird, was eine bestimmte Seitennummer (282) dieses Urteils in dieser Publikation bezeichnet.

Damit ist klargestellt, dass

  1.  „inbes.“ das Urteil 1 BvR 606/60 als gesamtes Urteil nach wie vor die verfassungsrechtlich maßgebliche Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ist, und zwar
  2. nicht nur mit dem Obiter dictum in Ziffer C II 2 oder gar nur einem Teil davon, sondern eben als Ganzes.

Behauptungen v.a. der Kirchen, 1 BvR 606/60 beziehe sich nur auf den Halbteilungsgrundsatz oder KiESt und nicht auf das besondere Kirchgeld, sind damit widerlegt.

Das bedeutet, dass die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 verfassungsrechtlich maßgeblich sind für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld. An die tragenden Gründe von Entscheidungen des BVerfG sind nach § 31 (1) BVerfGG alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte gebunden (Näheres dazu in Abschnitt II 6.2) .

.
6.1.1.2   Obiter dictum als verfassungsrechtliche Klärung

Die o.a. Darlegung des BVerfG zeigt auf, wo die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen der Heranziehung („für die Entscheidung“) geklärt sind:

  1. in der früheren Rechtsprechung des BVerfG,
  2. „insbes.“ im Urteil 1 BvR 606/60,
  3. „inbesondere“ im Obiter dictum im Urteil 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2

Aus dem zweiten „insbesondere“ geht hervor, dass lt. BVerfG auch im Obiter dictum verfassungsrechtliche Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt sind. D.h., dieses Obiter dictum ist nicht beliebig von jedermann modifizierbar- verfassungsrechtliche Fragen zu klären ist das Vorrecht des BVerfG.

Der Wortlaut des Obiter dictum ist eindeutig, wie man ggf. durch lautes Vorlesen mit Betonung von „wenn“ und „dann“ nachprüft: Wenn einkommenslos, dann ist eine Besteuerung des Lebensführungsaufwandes möglich (s. Abschnitt II 2.6.2, wir zitieren nicht schon wieder).

„Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 90, 263 <275>)“.
(BVerfG, Beschluss vom 28.07.2015 – – 2 BvR 2558/14 etc.; Ziffer B II 1 d)

Es gilt die Wortlautgrenze, da der Wortlaut des Obiter dictums eindeutig ist: wenn – dann.

Der Wille des Gesetzgebers, hier also des BVerfG als Normgeber, kommt in den tragenden Gründen von 1 BvR 606/60 klar und deutlich zum Ausdruck: Bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten „muss“ die Kirche dieses und nur dieses besteuern, ein Zusammenrechnen des Einkommens des (kirchen-)steuerpflichtigen Ehegatten mit dem seines nicht (kirchen-)steuerpflichtigen Ehepartners ist nicht zulässig.
Die Besteuerungsoption des Obiter dictum „Lebensführungsaufwand“ ist daher komplementär zu der kirchlichen Besteuerung bei eigenem Einkommen. Vorauszusetzender Tatbestand ist „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Dieser verfassungsrechtlichen Notwendigkeit entspricht der Wortlaut.

Lt. 2 BvR 591/06 beinhalten wie gezeigt sowohl das gesamte Urteil 1 BvR 606/60 (also mit seinen tragenden Gründen) als auch das Obiter dictum („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) die verfassungsrechtliche Klärung der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.

Es gibt hier – anders als die Kirchen behaupten – wegen der tragenden Gründe und der Wortlautgrenze keinerlei Interpretationsspielraum. „Die Rechtslage ist eindeutig“: besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos (BFH, I B 109/12).

.
6.1.1.3    Weitere Entscheidungen des  BVerfG

Das Urteil 1 BvL 31/62 stellt klar, dass die Kirche nicht die Ehe, sondern nur das Kirchenmitglied besteuern darf.

„In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen
Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht; die eheliche Gemeinschaft beruht nicht auf der gemeinsamen
Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen.“  (ebd., Ziffer C I 2 b)

„Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [76 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kirchenzugehörigkeit, d.h. einer höchstpersönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles.“  (ebd., Ziffer C I 2 c)

„Auch etwaige verwaltungstechnische Erwägungen eines praktikablen Verfahrens können die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 6, 55 [83]; 13, 290 [316]; 18, 97 [110]).“  (ebd., Ziffer C I 3 a)

„Auch der Versuch, die Haftung des der Kirche nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuerschuld seines Ehegatten aus der zwischen ihnen bestehenden Unterhaltsverpflichtung herzuleiten, geht fehl.“ (ebd., Ziffer C I 3 b) 

„Wird daher von den Angehörigen einer Kirche eine Steuer erhoben, die allein an die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit anknüpft und auch nur daran anknüpfen kann, so kann eine Verpflichtung des Ehemannes, diese Steuern auf Grund seiner Unterhaltspflicht zu zahlen, möglicherweise seiner Ehefrau, nicht aber der Kirche gegenüber bestehen. Nicht dagegen kann jemand nur deswegen zu einer Steuer herangezogen werden, weil er einem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist.“  (ebd., Ziffer C I 3 a) 

Das Urteil 2 BvL 31/62 (= BVerfGE 19,226) gehört zu den Entscheidungen, in denen lt. 2 BvR 591/06 etc. für die Heranzuziehung zum besonderen Kirchgeld maßgebliche Fragen geklärt sind. Damit sind die tragenden Gründe auch dieses Urteils für das besondere Kirchgeld relevant. Nach dem zweiten der obigen Zitate ist eine Anknüpfung der Kirchensteuer an das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten nicht zulässig. Danach ist das hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes nicht zulässig. Es fehlt an der wirtschaftlichen Entsprechung.

.
Andere in 2 BvR 591/06 etc. genannten BVerfG-Entscheidungen regeln u.a. die Handlungsspielräume der Landesgesetzgeber und der Kirchen, insbesondere 1 BvR 413/60 und 2 BvR 443/01. Wenn die Kirchen also behaupten, sie müssten sich aufgrund ihres „weiten Handlungsspielraums“ nicht an das Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 halten, so ist das doppelt falsch. Zum Ersten bezieht sich die entsprechende Formulierung in BFH I R 76/04 nur auf die Ausgestaltung der Tarife für Kirchensteuern (Ziffer II 3 b) aa):, nicht aber auf den Heranziehungsgrund.

Gleiches findet sich beim BVerfG. Das BVerfG sagt im Urteil 2 BvR 443/01, dass der „weite Gestaltungsraum“ der Kirchen nur innerhalb des staatlichen Rechts besteht. Wenn die Kirche sich aber für eine bestimmte Besteuerung entscheidet, übernimmt sie auch das zugehörige staatliche Recht:

 „Die kirchlichen Steuernormen müssen daher die Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Steuererhebung erfüllen Der den Religionsgemeinschaften eröffnete Gestaltungsraum ist aber weit. Es steht ihnen frei, ein eigenes Besteuerungssystem zu entwickeln oder die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zu bestimmten staatlichen Maßstabsteuern, etwa – wie hier – als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn-)steuer.  Entscheidet sich eine Religionsgemeinschaft dafür, die Kirchensteuer gleichsam als Annex zur staatlichen Einkommensteuer auszugestalten, so gewinnt das aus Art. 3 Abs. 1 GG fliessende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche Entscheidung Bedeutung.“
(2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa) (3), Nachweise weggelassen)

„Wollen sie diese Bindung vermeiden, müssen sie sich der Finanzierung durch private Mitgliedsbeiträge bedienen.“
(2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa)

Es ist kein Grund erkennbar, weshalb diese Bindung an den staatlichen Rahmen bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes „Lebensführungsaufwand gemäß 1 BvR 606/60“ anders sein sollte. Danach hat die Kirche nicht die Möglichkeit, den Tatbestand „einkommenslos“ der Rechtsnorm „Obiter dictum“ einfach wegzulassen, und dennoch die Rechtsfolge „Besteuerung des Lebensführungsaufwandes“ zu erlangen.

Des Weiteren ist in den beiden Entscheidungen 1 BvR 413/60 und 2 BvR 443/01 klargestellt, dass die Kirchen sich an den verfassungsrechtlichen Rahmen zu halten haben. Und der ist wie gesagt für das besondere Kirchgeld im Kern in 1 BvR 606/60 festgelegt: Tragende Gründe und Wortlaut des Obiter dictums.

Der BFH hat in I B 109/12 gesagt, was das bedeutet: Eindeutige Rechtslage ist: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos.

.
6.1.1.4  Relevanz der Einzelfallentscheidung in 2 BvR 591/06 etc.

Diese Rechtslage wird nicht dadurch verändert, dass das BVerfG im o.a. Beschluss 2 BvR 591/06 u.a. in seiner Rechtsprechung zu den Einzelfällen in 2 BvR 591/06,, also in der abschließenden Schlussfolgerung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen hatte. Eine Einzelfallentscheidung als solche verändert nicht die Rechtslage. Das deutsche Rechtssystem ist kein kausuistisches, in dem der zu entscheidende aktuelle Fall unter früherere Fallentscheidungen subsumiert wird, sondern ein kodizifiertes, in dem Rechtssätze usw. maßgebend sind.

Diese Schlussfolgerung von 2 BvR 591/06 etc. entspricht nicht der vom BVerfG in 2 BvR 591/06 etc. angeführten Rechtslage. Insbesondere entspricht sie nicht den tragenden Gründen des nach genau diesem Beschluss verfassungsrechtlich als Ganzem maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60. Die Schlussfolgerung „keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern“ verstößt somit gegen die Bindungswirkung des § 31 (1) BVerfGG und damit in der Folge gegen Art. 20 (3) GG. Es steht nirgendwo, dass das BVerfG nicht dem § 31 BVerfGG unterliegt („alle Gerichte“).

Das BVerfG hat im Beschluss 2 BR 591/06 etc. keinerlei Relativierung oder Modifikation seiner angeführten früheren Rechtsprechung genannt, inbes. nicht von 1 BvR 606/60, sondern diese als uneingeschränkt maßgeblich herangezogen.

Soweit in 2 BvR 591/06 etc. überhaupt so etwas wie eine Begründung für die o.a Schlussfolgerung erkennbar ist, ist es die Textstelle über die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand. Diese ist aber ein grobes Falschzitat des Obiter dictums, weil der Text entscheidungserheblich vom Text der Urteilsurkunde abweicht, was nur zu Widersprüchen führt und insoweit eine Verfassungsbeschwerde wegen Divergenz begründen könnte. Näheres dazu in Abschnitt III 6.

Kein Wunder, dass der BFH in I B 109/12 aufgrund von 2 BvR 591/06 etc. sagt: „Die Rechtslage ist eindeutig“: besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos.

Diese o.a. Schlussfolgerung des BVerfG zu den Einzelfällen entspricht nicht den tragenden Gründen des verfassungsrechlich maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60. Wenn ein anderes Gericht so argumentiert, so ist dies ein Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 31 (1) BVerfGG, somit nach Art. 20 (3) GG rechtswidrig und kann daher nicht zur Begründung eines besonderen Kirchgeldes in anderen Fällen herangezogen werden. Das Gericht würde damit – ggf. vorsätzlich – sein Urteil rechtswidrig (also entgegen § 31 (1) BVerfGG und Art. 20 (3) GG)  begründen. Näheres dazu in Abschnitt III 6.

.
6.1.2   Bundesrecht und Landesrecht

Bundesrecht geht vor. Steuern, auch kirchliche, müssen der Verfassung gemäß sein. Die kirchliche Besteuerung ist an staatliches Recht gebunden, insbesondere an die Verfassung des Bundes.

.
Das Besteuerungsrecht der Kirchen beruht auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (6) WRV:

„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“

Lt. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (8) WRV regeln die Länder die Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung:

„Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“

.
6.1.3  Grundrechtsbindung der Landesgesetzgeber

Dabei sind die Länder aber nicht frei. Nach Art. 28 (1) GG müssen die Landesverfassungen den Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Für die Landesgesetze kann nichts anderes gelten, da sie der jeweiligen Landesverfassung entsprechen müssen. Nicht umsonst hat das BVerfG die eine oder andere Bestimmung auf Landesebene kassiert (vgl. z.B. BVerfG  1 BvL 31/62 oder 1 BvL 2/60). Sofern es um eine Kollision wirksamer (!!) Normen geht, geht lt. Art. 31 GG ggf. Bundesrecht vor

Daraus ergibt sich, dass staatliche und kirchliche Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung der Verfassung gemäß sein müssen. Der Landesgesetzgeber hat wegen des Vorrangs der Verfassung des Bundes nicht die Möglichkeit, einen Freiraum für die Kirchen zu schaffen, der Bundesrecht widerspricht.

Das BVerfG hat sich zu dieser Thematik wie folgt geäußert:

„Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte.

Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können.“  (1 BvR 413/60, C II 2) (Hervorhebungen und Absatz nur hier)

Daraus ergibt sich, dass das BVerfG landesrechtliche Bestimmungen zum Kirchensteuerrecht überprüfen kann, wie es das schon getan hat.


.
6.1.4  Grundrechtsbindung der Kirchen

Auch die Kirchen sind an das Verfassungsrecht des Bundes gebunden, es geht den landesrechtlichen Bestimmungen vor:

„Die Religionsgemeinschaften unterliegen auch bei Ausfüllung des Rahmens, den ein Landesgesetzgeber gesetzt hat, der Bindung an die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere an die Grundrechte.“
(zus. gefasst aus: 2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3) ), Hervorhebung nur hier.

Damit ist eindeutig, dass die Kirchen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes gebunden sind, auch wenn der Landesgesetzgeber etwas anderes gesagt haben sollte.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Man braucht sich nur das Gegenteil vorzustellen: Der Landesgesetzgeber (also de facto die regierende(n) Partei(en) mit ihrer parlamentarischen Mehrheit) könnte dann jeder ihm genehmen Interessengruppe erlauben, gegenüber Dritten Grundrechte aus dem Grundgesetz zu missachten, um ihre Interessen durchzusetzen. Diese Kompetenz hat ein Landesgesetzgeber nicht, ansonsten greift bei Normenkollision Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

Es nützt den Kirchen verfassungsrechtlich also gar nichts, wenn sie den Landesgesetzgeber dazu bringen, Bestimmungen in das KiStG hineinzuschreiben, die nicht der Verfassung gemäß sind und den Grundrechten der Bürger widersprechen, denn davon kann sie der Landesgesetzgeber nicht befreien. Dies gilt hier insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ungeachtet der Einkommenskonstellation und die sog. Vergleichsberechnung, die jeder Rechtslage Hohn spricht. Der BFH hat die hiesige Auffassung in seinem Beschluss I B 109/12 und dem Beschluss I S 24/13 bestätigt.

Insoweit entsprechen die kirchlichen Bestimmungen zur sog. Vergleichsberechnung (s.u.) nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sind daher seitens Ministerialbürokratie nicht genehmigungsfähig. Das ist der aber wurscht, was wohl eine Amtspflichtverletzung bedeutet.

.
6.1.5  Vorrang staatlichen Rechts

Das Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60 behandelt die Zulässigkeit kirchlicher Besteuerung auf der Grundlage von Art. 140 GG mit Art. 137 (6) WRV. Es stellt den Primat der Grundrechte aus Art. 2 (1) GG gegenüber dem nach Art. 137 (6) WRV verliehenen Besteuerungsrecht fest (Ziffer C II 1 u. 2; s.o.), weswegen bei der Steuererhebung staatliches Recht vorgeht und der Verfassungsbezug gewahrt bleiben muss.

Für das Thema Kirchgeld ist des Weiteren folgender Rechtssatz wesentlich:

„Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 – 1 BvR 488/57] [11]).
(BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 1) (Hervorhebung nur hier)

Die staatliche Normierung hat Vorrang.

„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte.“ (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C II 1)

„Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206)“.
(BVerfG, Beschluss vom 19.8.2002, 2 BvR 443/01, Ziffer B 2 b aa) (Hervorhebung von uns)

„Der Staat muss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden.“ (ebd., Ziffer B 2 b aa).

Im Beschluss vom 19.8.2002 – 2 BvR 443/01 hat das BVerfG die Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Kirchensteuer klargestellt. Einige Rechtssätze daraus:

„Daher sind die Religionsgemeinschaften bei Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; …)“ (Ziffer B 2 b)

„Die Religionsgemeinschaften können nicht erwarten, dass der Staat ihnen seine Hoheitsgewalt zur Verfügung stellt oder sie bei der Durchsetzung   von Maßnahmen unterstützt, wenn hierauf gerichtete staatliche Akte zu einer Grundrechtsverletzung führen müssten.“ (Ziffer B 2 b)

„Der Staat muss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden (vgl. BVerfGE 30, 415 <422 f.>)“ (Ziffer B 2 b)

„Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206 <217>; …)“ (Ziffer B 2 b)

„Sie [die Kirchen, Red.] unterliegen dabei, weil das Besteuerungsrecht ein staatlich verliehenes Hoheitsrecht ist, der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an die Grundrechte (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; ….)“ (Ziffer B 3)

„Die kirchlichen Steuernormen müssen daher die Mindestanforderungen rechtsstaatlicher   Steuererhebung   erfüllen   (vgl.   BVerfGE   19,   248   <251>; …)“ (Ziffer B 3)

Zur Neutralitätspflicht des Staates:

„Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.“
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 2.

Das Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62 und 1 BvL 32/62 regelt, dass eine Person, die keiner steuerberechtigten Kirche angehört, nicht durch staatliches Gesetz verpflichtet werden darf, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil ihr Ehegatte einer Kirche angehört. Es enthält eine Reihe von Rechtssätzen, die für die Frage des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern relevant sind. Insbesondere kann die Ehe keine kirchliche Besteuerung über die des Kirchenmitgliedes hinaus begründen (vgl. hier Abschnitt II 2).

„Nach dem eingangs genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts [1 BvR 413/60; Red.] kann ein Gesetz nicht als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden, das eine Person zu finanziellen Leistungen an eine steuerberechtigte Religionsgesellschaft verpflichtet, der sie nicht angehört.“
BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2, Hervorhebung nur hier

.
6.1.6  Bundesrecht bricht Landesrecht

Im Übrigen gilt für das Verhältnis von Landesrecht (KiStG, Bekanntmachungen usw.) zu Bundesrecht (insbes. Verfassungsrecht):  Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).
Das heißt, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts die Regelung des Bundesrechts Vorrang hat. [0].

Die KiStG der Länder sind insoweit unbestimmt, als sie KiESt und bes. Kirchgeld gleichermaßen zulassen und nicht sagen, wann was zu erheben ist. Das regelt die sog. Vergleichsberechnung (meist in staatlich genehmigten KiSt-Beschlüssen der Kirchen), wonach der höhere Betrag aus beiden bestimmt, welche der beiden Steuern erhoben wird. Teilweise ist dies auch als Anrechnungsvorschrift o.ä. formuliert („das besondere Kirchgeld wird nur erhoben, soweit es die KiESt übersteigt“), was materiell das Gleiche ist.

Diese Regelungen können dazu führen, dass ein anderes Ergebnis entsteht, als es das einschlägige Bundesrecht (v.a. 1 BvR 606/60) für diesen Sachverhalt vorschreibt, nämlich dass ein besonderes Kirchgeld bei einem eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als ca. 150% von dem seines kirchenangehörigen Ehegatten beträgt.

Damit liegt eine Normenkollision vor. Es greift Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

„Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 [365]) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, § 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232 f.).

Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind.

Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 [135]; 36, 342 [363]).“
(BVerfG, Beschluss vom 15. 10. 1997 – 2 BvN 1/95, Ziffer  C I 1) (Hervorhebung und Absätze nur hier)

Danach steht das Bundesrecht zum besonderen Kirchgeld in Gestalt des Richterrechts insbes. des BVerfG über den betreffenden Bestimmungen des staatlichen Landesrechtes in Gestalt von KiStG und Verordnungen.

Weil Bundesrecht und Landesrecht im gleichen Sachverhalt (besonderes Kirchgeld im Falle eines Kirchenmitglieds mit eigenem Einkommen) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, greift lt. 2 BvN 1/95 der Art. 31 GG  „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Damit sind die betreffenden landesrechtlichen Normen nichtig, d.h., rechtlich wirkungslos. Das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ist damit ohne gültige Rechtsgrundlage.

Die Kirchen unterliegen u.E. bei ihren kirchlichen Bestimmungen ebenfalls dem Art. 31 GG, weil sie mit der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes eine staatliche Besteuerungsoption in Anspruch nehmen (s.o., 2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa)), weil staatliches Recht konstitutiv ist für die kirchliche Besteuerung (1 BvR 413/60, Ziffer C II 1) und weil ihre kirchlichen Bestimmungen ungeachtet der landesrechtlichen Bestimmungen der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechen müssen (2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3)) . Danach greift Art. 31 GG auch für die kirchlichen Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung, insbesondere wenn diese dem Grunde und dem Vollzug nach an staatliches Recht geknüpft ist, wie das beim besonderen Kirchgeld durch das BVerfG-Urteil 1 BvR 606/60 sowie staatliche Genehmigung der kirchlichen Vorschriften gem. den KiStG der Fall ist.

Die Nichtigkeit einer Rechtsnorm muss aber bei Gericht vorgetragen bzw. eingeklagt werden, damit das Gericht dazu Stellung nimmt.
Die Nichtigkeit von Bestimmungen eines Landesgesetzes, also z.B. des KiStG, kann das Landesverfassungsgericht oder das BVerfG (mit Letztentscheidungsrecht) feststellen.
Das Thema der Normenkollision betrifft auch nachgeordnete („untergesetzliche“) Rechtsnormen wie die staatliche Genehmigung der kirchlichen Beschlüsse zu den Kirchensteuern durch staatliche Verordnung (meist durch das Finanzministerium), die für diese Beschlüsse von den KiStG regelmäßig gefordert wird. Die Nichtigkeit einer Verordnung kann von jedem Gericht festgestellt werden.
Insoweit könnte dies mit Gegenstand einer erstinstanzlichen Klage sein, wobei die Bindung der Verwaltung nach § 31 (1) BVerfGG an die tragenden Gründe von Urteilen des BVerfGG nicht vergessen werden sollte.

.
6.2       Tragende Gründe in 1 BvR 606/60

Lt. BVerfG 2 BvR 591/06 ist gesamte Urteil 1 BvR 606/06 verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.
Die tragenden Gründe des Urteils des BVerfG 1 BvR 606/60 bilden den verbindlichen Begrenzungsrahmen für die Option eines besonderen Kirchgeldes. Sie besagen in der Konsequenz, dass das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht erhoben werden darf.
§ 31 (1) BVerfGG bestimmt, dass Urteile des BVerfG alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte binden. Dies gilt auch für die „tragenden Gründe“ dieser Urteile.
Die Finanzbehörden dürfen Steuern lt. § 85 AO i.V.m § 4 AO nur nach den „Gesetzen“ festsetzen.

.
6.2.1  Obiter dictum

Die Regeln für das besondere Kirchgeld als Besteuerung nach Lebensführungsaufwand hat das BVerfG in einem „Obiter dictum“ „außerhalb der tragenden Gründe seiner Entscheidung“ vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 „ausgeführt“ [1].

Ein Obiter dictum ist eine bei passender Gelegenheit geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts, mit der es z.B. Möglichkeiten künftiger Entscheidungen aufzeigen will oder einen Grundsatz, der aus tatbestandlichen Gründen nicht entscheidungserheblich ist, formuliert. [1a]

Ein Obiter dictum ist nicht bindend, i.Ggs. zur „ratio decidendi“, den Entscheidungsgründen. Die Kirchen sind demnach nicht gezwungen, eine Besteuerung nach Lebensführungsaufwand vorzunehmen.
Ein Obiter dictum stellt aber auch keinen Freibrief für alle Mögliche dar. Wenn die Kirchen die im Obiter dictum formulierte Möglichkeit dieser Besteuerung nutzen wollen, dann nach der vom BVerfG im Obiter dictum formulierten Rechtsnorm und den darin eröffneten Möglichkeiten und nicht nach irgendwelchen anderen (vgl. BVerfG 2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa)
Selbstverständlich ist ein Obiter dictum den Entscheidungsgründen nachgeordnet, da nur diese bindend sind. Die Anwendung der Möglichkeiten aus dem Obiter dictum, hier also die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand, darf andere Rechtssätze wie diese tragenden Gründe nicht verletzen.

.
6.2.2  Tragende Gründe und besonderes Kirchgeld

Die tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 begrenzen das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes auf den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, wie es auch im Obiter dictum steht. Insbesondere darf bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nur dieses Einkommen kirchlich besteuert werden.

In der Praxis wird durch ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes entgegen den tragenden Gründen aber etwas anderes als das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes besteuert, nämlich formell der Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds und materiell das Einkommen beider Ehegatten. Beides verstößt gegen diese tragenden Gründe.
Steuern müssen jedoch formell und materiell der Verfassung gemäß sein.

.
6.2.2.1   Tragende Gründe

Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 die Zulässigkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes ausgehend von Art. 2 (1) GG  anhand von verfassungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt, und zwar im Kern aus der Individualbesteuerung (1 BvL 4/54) sowie dem Gebot, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf (1 BvL 31/62). Auch wenn ein Ehepaar sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lässt, bleibt die Kirchensteuer individuell (BVerfG, 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2).

Daraus resultiert in 1 BvR 606/60 eine Reihe von Rechtssätzen zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe (Details hier in Abschnitt II 2), aus denen das BVerfG das Verbot des Halbteilungsgrundsatzes abgeleitet hat bzw. mit denen es das Verbot begründet hat:

  1. Es darf nur das Kirchenmitglied, nicht aber die Ehe als Gemeinschaft oder der kirchenfremde Ehepartner besteuert werden. Bei glaubensverschiedener Ehe darf die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern. (Ziffer C I 1)
  2. Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners MUSS die Kirche dieses besteuern, sofern sie das Einkommen besteuert. (Ziffer C I 2)
  3. Bei glaubensverschiedener Ehe besteht keine rechtliche Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen. (Ziffer C I 2 a)
  4. Es ist systemwidrig, dass Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammenzurechnen. (Ziffer C I 2 d)
  5. Ehegüterrecht, Unterhaltsrecht und Güterstand ändern an alledem nichts (Ziffer C I b, c, d).

Zusammengefasst:
In einer glaubensverschiedenen Ehe darf die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern. Wenn dieser ein eigenes Einkommen hat, muss die Kirche genau dieses besteuern, sofern sie das Einkommen besteuert. Es ist nicht zulässig, diesem Einkommen des Kirchenmitgliedes das seines kirchenfremden Ehepartners hinzuzurechnen.

.
Diese Rechtssätze zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe können nicht aus dem Gedankengang, der in 1 BvR 606/60 zum Verbot des Halbteilungsgrundsatzes wegen Verletzung von Art. 2 (1) GG geführt hat, herausgelöst werden, ohne dass sich das Entscheidungsergebnis ändert.

„Die „tragenden Entscheidungsgründe (sind) jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt.“ [3]

Man braucht die o.a. Rechtssätze nur testweise in ihr Gegenteil verkehren, und die Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz in 1 BvR 606/60 ist nicht mehr begründet. Wenn sie fehlen, entstehen Schlupflöcher; die Entscheidung wäre nicht mehr hinreichend begründet bzw. angreifbar.
Sie sind demnach lt. BVerfG tragende Gründe dieses Urteils. (so auch der Hess. VGH, s.o. FN 1)
Sie sind daher wegen § 31 (1) BVerfGG bindend für alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. (s.u.)

Zudem gelten die o.a. Rechtssätze nicht nur für die engere dort zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes in Hamburg, denn das BVerfG hat in Ziffer B dieses Urteils gesagt:

„… auch schafft die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle und über ähnliche Bestimmungen in Kirchensteuergesetzen anderer deutscher Länder.“

Danach geht es dem BVerfG in 1 BvR 606/60 generell um die verfassungsrechtliche Beurteilung der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, wovon das besondere Kirchgeld nur eine optionale Untermenge bzw.  ein Unterfall ist. Lt. 2 BvR 591/06 gelten diese Rechtssätze auch und gerade für das besondere Kirchgeld (Näheres s.u.).

.
6.2.2.2   Besonderes Kirchgeld

Durch die o.a. tragenden Gründe entstand aus Sicht des BVerfG wohl eine Lücke in der kirchlichen Besteuerung. Denn wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen i.S. des Einkommensteuerrechtes hat, kann keine KiESt erhoben werden, auch dann nicht, wenn das Kirchenmitglied z.B. aufgrund eines hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Die Kirche geht leer aus, obwohl Geld da ist.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist wegen Art. 3 GG (allg. Gleichheitssatz) ein wichtiger Grundsatz für die Besteuerung. Vermutlich deswegen vermutete das BVerfG hier eine mögliche „Unbilligkeit“ und bot im Obiter dictum eine Lösungsmöglichkeit außerhalb der normalen KiESt an, die natürlich seiner eigenen Rechtsprechung, die zum Entfall des Halbteilungsgrundsatzes geführt hatte, entsprechen musste.

Das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist vom BVerfG in seinem Obiter dictum in 1 BvR 606/60 daher nach Fallkonstellation (= Einkommenskonstellation) und Ausgestaltung (= Rahmen für den Steuertarif) genau in diese Lücke der kirchlichen Besteuerung hineinkonstruiert worden.
Das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes füllt diese vermutete Lücke, indem der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten als Indikator seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kirchlich besteuert wird für den Fall, dass er ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.
Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ist diese Form der Besteuerung nach dieser Herleitung weder notwendig noch zulässig.

.
6.2.2.3   Besonderes Kirchgeld vs. tragende Gründe

Wenn der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt und daher „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, wie es das Obiter dictum vorgibt, sind diese o.a. tragenden Gründe durch das besondere Kirchgeld nicht verletzt. Dann ist das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitglieds, hilfsweise bemessen am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten, lt. BVerfG und BFH verfassungsrechtlich zulässig.

Wenn aber der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat, sind die obigen Rechtssätze verletzt, sofern das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes gem. Kirchgeldtabelle auf Basis des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ auch in diesem Fall erhoben wird:

  1. Es darf nur das Kirchenmitglied, nicht aber die Ehe als Gemeinschaft oder der kirchenfremde Ehepartner besteuert werden. Bei glaubensverschiedener Ehe darf die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern. (Ziffer C I 1)
    Missachtet.
    Es wird nicht nur das Kirchenmitglied besteuert, sondern auch der  kirchenfremde Ehepartner, wie man an der Bemessungsgröße „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ sieht, die in dieser Einkommenskonstellation das Einkommen des kirchenangehörigen und zudem auch das des kirchenfremden Ehegatten umfasst und erfasst.
    .
    Wie man am numerischen Ergebnis sieht, bestimmt wegen der sog. Vergleichsberechnung allein das Einkommen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten die Höhe des besonderen Kirchgeldes, sobald das besondere Kirchgeld rechnerisch höher ist als die KiESt auf das eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten. Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds wird es nur dann erhoben, wenn also zusätzlich der kirchenfremde Ehepartner mit besteuert wird.
    .

    .
  2. Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners MUSS die Kirche dieses Einkommen besteuern, sofern sie das Einkommen besteuert. (Ziffer C I 2)
    Missachtet.
    Mit dem besonderen Kirchgeld wird etwas anderes als das Einkommen des Kirchenmitglieds besteuert, nämlich formaliter sein Lebensführungsaufwand und materiell auch zusätzlich noch das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners.
    Die Vergleichsberechnung beweist als Bestimmung und für jeden Einzelfall, dass die Kirche per KiESt das Einkommen besteuert. Damit eliminiert die Vergleichsberechnung sich selbst.
    .
  3. Bei glaubensverschiedener Ehe besteht keine rechtliche Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen. (Ziffer C I 2 a)
    Missachtet.
    Bei der Besteuerung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens per Kirchgeldtarif wird im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds diesem das Einkommen seines nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten formell (Kirchgeldtabelle) und auch materiell zugerechnet, wie man am Ergebnis sieht: Je höher das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners, desto höher das besondere Kirchgeld.
    .
  4. Es ist systemwidrig, das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammenzurechnen. (Ziffer C I 2 d)
    Missachtet.
    Ausweislich der Kirchgeldtabelle („gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“) werden die Einkommen des kirchensteuerpflichtigen und eines nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartners zusammengerechnet.
    .
  5. Ehegüterrecht, Unterhaltsrecht und Güterstand ändern an alledem nichts (Ziffer C I b, c, d).
    Missachtet.
    Die Kirchen legitimieren das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds über die Ehe als Leistungsgemeinschaft etc. pp. – falsch und irrelevant. (vgl. Abschnitt II 5)

Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten verstößt somit gegen mehrere der tragenden Gründe aus dem Urteil  1 BvR 606/60 und entspricht daher nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe.

.
Daran ändern die ganzen schönen Erörterungen über die Rechtmäßigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten nichts – im Gegenteil.

  • Die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen ist den o.a. verfassungsrechtlichen Begründungen in den tragenden Gründen aus 1 BvR 606/60 als reine Hilfsmethode völlig nachgeordnet und kann keine Steuer begründen (ebd., Ziffer C I 2 a).
  • Diese Methode ist bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes aufgrund von 1 BvR 606/60 explizit und direkt durch die o.a. Pos. 3 (nur das Einkommen des Kirchenmitglieds darf besteuert werden), Pos. 4 (keine rechtliche Möglichkeit für ein Splittingverfahren) und Pos. 5 (Zusammenrechnen der Einkommen systemwidrig)  ausgeschlossen.
  • Zudem muss ein Ersatzmaßstab dem Belastungsgrund entsprechen. (s.u. in Abschnitt II 6.2.4).
  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes ist die von Kirchen und Gerichten gern und ausführlich postulierte  Rechtmäßigkeit dieser Methode nicht gegeben, denn entsprechende Gerichtsentscheidungen beziehen sich entweder auf Alleinverdiener oder sind entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft. (s. Kap. III)
  • Rein materiell wird das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners zur kirchlichen Besteuerung herangezogen, denn nur so kommt es mit der sog. Vergleichsberechnung zustande, dass besondere Kirchgeld höher wird als die KiESt auf das eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds. Das kann man nachrechnen, da helfen die ganzen schönen und ungenauen Worte nichts.

Steuern müssen aber formell und materiell der Verfassung gemäß sein.  (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 1)

.
6.2.3   Bindungswirkung tragender Gründe

Alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte sind an die o.a. tragenden Gründe gebunden und somit daran, dass ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht zulässig ist.

.
Im dem dem Obiter dictum vorangehenden, umfangreicheren Teil des Urteils hat das BVerfG die „tragenden Gründe“ für den eigentlichen Urteilsspruch dargelegt. Diese sind bindend, denn § 31 (1) BVerfGG besagt:

„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ (Hervorhebung nur hier)

Dies schließt nach der ständigen Rechtsprechung von BVerfG, BGH, BFH und BVerwG die tragenden Gründe eines Urteils des BVerfG mit ein. [2]

„Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. September 2009 werden von der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch erfasst.
Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672,674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 59 ff; a.A. Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32).
Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191,1192 m.w.N.).“
(BGH, Beschl. v. 18.02.2010 – 4 ARs 16/09, Ziffer II  b) (Absätze und Hervorhebung nur hier)

„An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Stattgebende Kammerentscheidungen stehen hinsichtlich ihrer Wirkungen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gleich.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 93c Rn. 34; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1321; Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 93c Rn. 14; Rixen, NVwZ 2000, S. 1364 <1365 ff.> m.w.N.).
Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 <297>; 40, 88 <93>; 96, 375 <404 ff.>).
Die Missachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348).“
BVerfG , Urteil vom 5.12.2005 –   2 BvR 1964/05 , Ziffer  B II 1 (Absätze und Hervorhebungen nur hier)

Lt. dem Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 etc. sind die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in seiner früheren Rechtsprechung geklärt, „insbes.“ im Urteil 1 BvR 606/60. Danach hat das BVerfG in 1 BvR 606/60 die Verfassung auch im Hinblick auf die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ausgelegt. Dass dem so ist, ergibt sich auch aus dem BFH-Beschluss  I B 109/12, wonach das BVerfG in 1 BvR 606/60 von einer strikten Trennung der beiden Steuern – gemeint KiESt und besonderes Kirchgeld – ausgegangen ist. Daher greift hier die Bindungswirkung des § 31 (1) BVerfGG  für die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60.

„Zu beachten ist insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (…)“
BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010 – 2 BvL 3/10, Ziffer II 1

„Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.“
(BVerfG, Beschluss vom 20.01.1966 – 1 BvR 140/62, Ziffer VI 2)

㤠31 BVerfGG bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297]).“
BVerfG, Beschluss vom 10.06.197 –  2 BvR 1018/74   B I 3

.
Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei eigenem Einkommen verstößt wie gezeigt gegen eine Reihe von tragenden Gründen aus dem Urteil 1 BvR 606/60. Verfassungsorgane, Behörden und auch Gerichte habe die gesetzliche Vorgabe des § 31 (1) BVerfGG und die zugehörige Rechtsprechung zur Bindungswirkung tragendes Gründe aus Entscheidungen des BVerfG nicht beachtet.
Die Missachtung der Bindungswirkung nach § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40. 88, 94) und verletzt den hiervon nachteilig Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) in NJW 2006, 672, 674.)

„Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer „verfassungskonformen Auslegung“ einer Norm des einfachen Rechts aus, daß gewisse an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten. Alle Gerichte sind vielmehr nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an das vom Bundesverfassungsgericht als verbindlicher Instanz in Verfassungsfragen ausgesprochene Verdikt der Verfassungswidrigkeit gebunden.“
BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3   [2a]

Dies gilt auch bei Entscheidungen aus Verfassungsbeschwerden:

„In dem einen wie dem anderen Fall sind alle Gerichte durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.“ (ebd.)

Die Nichtbeachtung von § 31 (1) BVerfGG ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der entscheidungserheblich ist. Dazu sagt das BVerfG:

„In dem einen wie dem anderen Fall sind alle Gerichte durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.“
(BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3).

Insoweit liegt bei Gerichtsentscheidungen hier die Frage nach einer evtl. Rechtsbeugung nahe.  (vgl. Abschnitt IV 5.2)

Behördenentscheidungen wie die Verordnungen bzw. Bekanntgaben der Kirchensteuerbeschlüsse etc. der Kirchen missachten regelmäßig die o.a. tragenden Gründe, wie man am Ergebnis (besonderes Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen) sieht. Danach verstoßen diese Verordnungen gegen § 31 (1) BVerfGG sowie demzufolge Art. 20 (3) GG. Dies sollte bei Klagen gegen das besondere Kirchgeld mit herangezogen werden.

Die Kirchen sind u.E. bei ihren kirchlichen Bestimmungen ebenfalls an die tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 gebunden, weil sie mit der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes eine staatliche Besteuerungsoption in Anspruch nehmen (s.o., 2 BvR 443/01, Ziffer III B 2) b) aa)), weil staatliches Recht konstitutiv ist für die kirchliche Besteuerung (1 BvR 413/60, Ziffer C II 1) und weil ihre kirchlichen Bestimmungen ungeachtet der landesrechtlichen Bestimmungen der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechen müssen (2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3)) . Danach greift § 31 (1) BVerfGG auch für die kirchlichen Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung, insbesondere wenn diese dem Grunde und dem Vollzug nach an staatliches Recht geknüpft ist, wie das beim besonderen Kirchgeld durch das BVerfG-Urteil 1 BvR 606/60 sowie staatliche Genehmigung der kirchlichen Vorschriften gem. den KiStG der Fall ist.

.
6.2.4  Gültigkeit

Die tragenden Gründe aus diesem Urteil 1 BvR 606/60 gelten auch und nach wie vor für das besondere Kirchgeld, denn das BVerfG hat im Beschluss 2 BvR 591/06 etc. vom 28.10 2010 die Nichtannahme von mehreren Verfassungsbeschwerden zum besonderen Kirchgeld wie folgt begründet:

„Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002,S. 1624) … .“

Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum besonderen Kirchgeld sind „insbes.“ durch das Urteil 1 BvR 606/60 als Ganzes geklärt, und nicht etwa allein durch das der Urteilsbegründung angehängte Obiter dictum (s.o.). Daher greifen die dortigen tragenden Gründe nach wie vor.

Die zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Fragen haben eine breitere Gültigkeit als nur für den verhandelten Halbteilungsgrundsatz (vgl. Ziffer B des Urteils). Dies zeigt auch die Rechtsprechung.
Der BFH jedenfalls hat in seinem Urteil vom 21.3.1969 – VI 59/65 zu einem Fall von konfessionsverschiedener Ehe die Rechtsprechung des BVerfG in 1 BvR 606/60 herangezogen, obwohl diese sich formaliter auf die glaubensverschiedene Ehe bezieht. Er hat in diesem Verfahren grundlegende Rechtssätze aus 1 BvR 606/60 angewandt. (s. dort, Ziffer 5).  Ähnlich bezieht der BFH sich hier auf die „Besteuerungsgrundsätze“ des BVerfG aus 1 BvR 16/66.
Vor diesem Hintergrund ist kein Sach- oder Rechtsgrund erkennbar, weshalb manche Gerichte die Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe nicht heranziehen, obwohl sie lt. § 31(1) BVerfGG dazu verpflichtet sind. Siehe dazu auch Kap. III.

.
6.3   Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld

Die neuere Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld steht in der Frage der Fallkonstellation „eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ im Widerspruch zur grundlegenden Rechtsprechung des BVerfG für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe von 1965.

Während Letztere sich durch differenzierte verfassungsrechtliche Abwägungen auszeichnet, sind die neueren Entscheidungen weitgehend unbegründet und führen zu absurden Konsequenzen.

Anders als das BVerfG in 2 BvR 591/06 meint, sind die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen in diesem Punkt (eigenes Einkommen) nicht geklärt; das BVerfG hat hier vielmehr nachträglich Widersprüche und Unklarheit erzeugt. Darauf könnte sich evtl. eine erneute Verfassungsbeschwerde stützen.

.
6.3.1  Die grundlegende Rechtsprechung von 1965

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des besonderen Kirchgeldes werden v.a. von den Kirchen gerne auf die Erlaubnis des BVerfG reduziert, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe kirchlich zu besteuern.
Das ist eine unzulässige Verkürzung, um eine unzulässige Besteuerung zu legitimieren.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das besondere Kirchgeld hat das BVerfG aus seiner Rechtsprechung zur kirchlichen Besteuerung v.a. 1965 entwickelt. Sie sind als deren integraler Bestandteil lt. BVerfG anhand dieser Urteile  [3a] (also nicht ausschließlich des Obiter dictums in 1 BvR 606/60) in diesem breiteren verfassungsrechtlichen Kontext zu beurteilen.

Wir fassen zusammen:

Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen vom 14.12.1965 (v.a. 1 BvR 606/60, dazu 1 BvL 2/60, 1 BvL 31/62, 1 BvR 413/60) grundlegende verfassungsrechtliche Klärungen zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe vorgenommen. Diese basieren auf zwei einfachen verfassungsrechtlichen Grundsätzen: 1) Die Kirchen dürfen nur ihre Mitglieder besteuern (1 BvL 31/62); 2) Es gilt auch hier die Indiviualbesteuerung (1 BvL 4/54; gültig seit 1958).

Im Urteil 1 BvR 606/60 war daher für das BVerfG entscheidend, wessen Einkommen die Kirche besteuern darf. Wenn die Kirche das Einkommen besteuert, „muss“ es das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sein; anderes ist nicht zulässig. Das BVerfG hat hier keine „rechtliche Möglichkeit für die Anwendung eines Splittingverfahrens“ gesehen und das Zusammenrechnen des Einkommens des steuerpflichtigen mit dem des nichtsteuerpflichtigen Ehegatten als „systemwidrig“ bezeichnet.
Aus diesen Gründen wurde damalige Halbteilungsgrundsatz (die Einkommen der beiden Ehegatten wurden zusammengerechnet und die Hälfte davon per KiESt kirchlich besteuert) verboten, weil damit das Einkommen eines Nicht-Kirchenangehörigen kirchlich besteuert wurde, was den o.a. Grundsätzen widerspricht.

Für den komplementären Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte nämlich kein eigenes Einkommen hat, wohl aber dessen kirchenfremder Ehepartner, hat das BVerfG 1965 eine neue Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ermöglicht. Dies ist die verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld, entstanden aus den Gründen für das Verbot des damaligen Halbteilungsgrundsatzes.

Das Urteil 1 BvR 606/60 verfügt somit verfassungsrechtlich eine klare Trennung in zwei sich gegenseitig ausschließende Fälle:

  • Eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten: => Besteuerung dieses  Einkommens zwingend.
  • Kein eigenes Einkommen => Besteuerung nach Lebensführungsaufwand (also besonderes Kirchgeld) möglich.
  • Tertium non datur. (Ein Drittes gibt es nicht.)

Auch die Bemessungsmethode ist klar getrennt: Das Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten darf nicht mit dem des nicht-kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet werden. Die „hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes“ ist daher nur dann zulässig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein Einkommen hat. Denn Steuern müssen formell und materiell der Verfassung entsprechen, da helfen keine Winkelzüge.

.
6.3.2  Der Beschluss 2 BvL/84 von 1986

Die Kirchen behaupten z.T., aus dem Beschluss 2 BvL 7/84 ergebe sich, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfe. Das ist an den Haaren herbeigezogen und unzutreffend.

Der Beschluss 2 BvL 7/84 betrifft die Frage, „ob eine gesetzliche Ermächtigung der steuerberechtigten kirchlichen Körperschaften, Art und Höhe des Kirchgeldes durch Steuervorschriften zu bestimmen, mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist.“. (ebd.)

Anders als bei allen anderen vom BVerfG hier angeführten Rechtsquellen könnte man aus 2 BvL 7/84 vielleicht herauslesen, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds zulässig sei.
Dieser Eindruck ist aber an den Haaren herbeigezogen, denn 2 BvL 7/84 verweist in einem völlig anderen Zusammenhang (Regelungskompetenzen, Bestimmtheit) ohne jede inhaltliche Erörterung oder Begründung darauf, dass das hamburgische KiStG die Anrechnung von KiESt auf das besondere Kirchgeld zulässt, was keinen Einfluss auf die Gestaltungsbefugnisse des Steuerberechtigten habe.
Den Inhalt oder die Verfassungsmäßigkeit dieser lokalen Regelung hat das BVerfG nicht näher betrachtet. Da das BVerfG diese Bestimmung in 2 BvL 7/84 nicht kritisiert hat, wird von Kirchen und sie unterstützenden Gerichten geschlussfolgert, dass das besondere Kirchgeld deswegen auch bei eigenem Einkommen festgesetzt werden darf. (vgl. Abschnitt II 6.3) Wenn man den Text von 2 BvL 7/84 anschaut, sieht man, dass dort nur beurteilt wurde, ob die Anrechnungsvorschrift die Regelungskompetenzen beeinflusst, nicht aber, ob die Anrechnungsvorschrift selber rechtens ist. Denn das war nicht die Streitfrage. Das BVerfG ist wie andere Gerichte nicht gezwungen (und hat auch nicht die Möglichkeit), in jedem Urteil alle Aspekte der Welt zu beurteilen.

Diese o.a. Auffassung („Anrechnungsvorschrift tangiert Regelungsbefugnis nicht und legitimiert daher Kirchgeld bei eigenem Einkommen“) vermischt unzulässigerweise formales Recht (Regelungskompetenzen) mit materiellem (Anrechnung von Steuern). Eine solche Rechtsauffassung steht in direktem Widerspruch zur sonstigen diesbzgl. Rechtsprechung des BVerfG und hätte insoweit im Hinblick auf die Entscheidung zu den Fällen mit eigenem Einkommen in 2 BvR 591/06 nicht herangezogen werden dürfen oder aber zumindest einer näheren, klärenden Betrachtung unterzogen werden müssen, zumal 2 BvL 7/84 hier unter „fernerhin“ läuft. Zudem greift ggf. auch hier der Hinweis auf die missachtete Bindungswirkung der tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60..

.
6.3.3  Der Beschluss 2 BvR 591/06

Die aktuellste und letzte Entscheidung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld (Stand 01/2017) ist der Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. Das BVerfG hat darin sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die für das besondere Kirchgeld maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt seien. [4] [5]

Die Hälfte der dem zugrunde liegenden Fälle betraf die Fallkon­stellation „eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ (FG Nürnberg 6 V 1769/2008; BFH I R 44/05 aus FG Köln 11 K 6619/09, BFH  I B 98/09 aus FG Nürnberg 6 K 49/2009).

Wie oben ausgeführt, bestätigt der Beschluss 2 BvR 591/06 etc. die Rechtslage, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf. Die Rechtsprechung zu den konkreten Verfassungsbeschwerden, wonach die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, missachtet die tragenden Gründe genau dieser Rechtslage. Nach deutschem Recht ist für weitere Entscheidungen nur die Rechtslage maßgeblich, nicht aber die Einzelfallentscheidungen (kein kasuistisches Recht) (Näheres s.o. sowie in Abschnitt III 6).


.

6.4       „Eindeutige Rechtslage“ beim besonderen Kirchgeld

Der BFH hat mit Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses 2 BvR 591/06 u.a. als „eindeutige Rechtslage“  (Ziffer 2 a) festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich „nur für diese Fallkonstelation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert.

Im Überblick:

BFH-IB109-12

.
6.4.1      Zulässige Fallkonstellation

Die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, wann KiESt und wann das besondere Kirchgeld erhoben werden darf bzw. zu erheben ist, sei nicht klärungsbedürftig (am Ende von Ziffer 2a):

„Die Rechtslage ist eindeutig.“ .

Sodann referiert der BFH in Ziffer 2b, Absatz 1, nahezu wörtlich aus dem Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 u.a.  zum besonderen Kirchgeld. Diese Darlegung bezieht sich ausweislich der herangezogenen Rechtsquellen und des Wortlautes generell und grundsätzlich auf das besondere Kirchgeld, und nicht nur, wie es manchmal fälschlicherweise behauptet wird,  auf die dort streitige Frage eines sog. „negativen Kirchgeldes“. Letzteres kommt in der Darstellung der Rechtslage und in den zugrunde gelegten Rechtsquellen definitiv nicht vor, wie man durch Nachlesen oder per Suchfunktion leicht nachprüft.

Absatz 1 in Kurzform:

  1. Die verfassungsrechtlichen Fragen der aufgeworfenen Rechtsfrage sind geklärt, insbes. durch 1 BvR 606/60.
    Keiner der angeführten Nachweise betrifft das „negative Kirchgeld“, also geht es um das besondere Kirchgeld generell.
  2. Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten darf besteuert werden. (1 BvR 606/60)
  3. Dessen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2 BvR 591/06, das sich wiederum auf BFH  I R 76/04 beruft; s. dazu II 6.5.1, III 3.0)

Unmittelbar anschließend hat der BFH aber den eingeschränkten Geltungsbereich dieser Rechtslage lt. BVerfG explizit klargestellt. (Ziffer 2b, 2. Absatz).
Der BFH schränkt in Absatz 2 ein:

Diese Ausführungen des BVerfG beziehen sich allerdings auf das besondere Kirchgeld, …“.
(Hervorhebung nur hier)
„Diese Ausführungen“ heißt: 1) Besteuerung des Lebensführungsaufwandes, 2) Bemessung desselben.

Das BVerfG gehe von einer strikten Trennung von Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderem Kirchgeld als eigenständiger Steuer aus. Diese sei in der ursprünglichen Definition der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand durch das BVerfG von 1965 begründet:

„Denn mit dem besonderen Kirchgeld sollen Kirchenangehörige … die mangels eigenen Einkommens … kirchensteuerfrei bleiben würden, einer angemessenen Besteuerung unterworfen werden.

Nur für diese Fallkonstellation orientiert sich das besondere Kirchgeld als eigenständige Steuer … am „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268 …).“
(Ziffer 2 b); (Absatz und Hervorhebung nur hier).

Der BFH beruft sich hier in Bezug auf diese Fallkonstellation also nochmals direkt auf das BVerfG-Urteil 1 BvR 606/60 und dessen Definition der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand im Obiter dictum (ZIffer C II 2). Und dort steht eben nun mal einleitend als Voraussetzung für diese Besteuerung: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
Der BFH verweist anschließend darauf, dass der Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes nicht auf die KiESt zu übertragen sei (ebd.). Damit ist auch ausgeschlossen, dass „man“ die KiESt quasi umwidmet und ihr einen anderen Besteuerungsgegenstand und eine andere Bemessungsgrundlage zuordnet, wie man die sog. Vergleichsberechnung ja auch „interpretieren“ könnte.

Im Klartext: Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand durch das besondere Kirchgeld ist mitsamt der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur in der Fallkonstellation rechtmäßig und verfassungsrechtlich zulässig, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“ – wie vom BVerfG im Urteil 1 BvR 606/60 vorgegeben. (vgl. auch Abschnitt II 4.3.3)

Behauptungen z.B. von Kirchenvertretern, die Kirchen seien nicht an das Obiter dictum gebunden, sind ohne Rechtsgrund und stehen im Widerspruch zu der o.a. Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe. Entsprechende Publikationen müssen zu Falschdarstellungen greifen und z.B. die o.a. Einschränkung des BFH des Geltungsbereichs der Rechtslage zum besonderen Kirchgeld („allerdings“) unterdrücken, um ihre Position einigermaßen aufrecht erhalten zu können. (Näheres s. Abschnitt II 5.4.9.2II 5.4.9.3)

.
Es ist uns keine öffenliche Kritik an diesem BFH-Beschluss bekannt, er wird nur nach Möglichkeit verschwiegen oder verkürzt (also ohne die o.a. Einschränkung) dargestellt.(s. z.B. beim FG Hamburg, s. Abschnitt III 5.11, oder bei der EKD, s. II 5.4.9)

Das vorliegende Verfahren I B 109/12 betraf zwar ein sog. „negatives Kirchgeld“. Der BFH hat sich zur Beurteilung dieser Frage aber auf die übergeordnete Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 591/06 bezogen, die sich eindeutig und ausschließlich auf Fälle des „normalen“ besonderen Kirchgeld bezieht. Diese hat der BFH refereriert und sodann eingeordnet.
Wenn behauptet wird, der Hinweis auf die Fallkonstellation sei aus dem Zusammenhang (aus welchem bitte?) gerissen oder beziehe sich auf eine ganz andere Fragestellung als das besondere Kirchgeld o.ä., so zeigt die Lektüre des Textes des Beschlusses, dass dies interessengeleitete Falschbehauptungen sind:
2 BvR 591/06 bezieht sich unzweifelhaft auf das „positive“ besondere Kirchgeld und beruft sich auch eine breite Rechtsprechung des BVerfG zur  kirchlichen Besteuerung und nicht nur auf das Obiter dictum in 1 BvR 606/60 (s.o. in Abschnitt II 6.3)

Der BFH referiert die Zusammenfassung der Rechtslage aus 2 BvR 591/06 und stellt sodann fest, worauf sie sich bezieht, nämlich das „positive“ besondere Kirchgeld gem. 1 BvR 606/60, worauf sich auch das BVerfG in 2 BvR 591/06 „insbesondere“ beruft. Und dort steht nun mal „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“, weil dies aus dem verfassungsrechtlichen Kontext zwingend so erforderlich ist.

Es ist die Aufgabe eines ordentlich arbeitenden Gerichts, die Rechtslage anhand der einschlägigen Rechtsprechung darzustellen und dabei zu prüfen, worauf diese sich genau bezieht.
Diese generelle Rechtslage lt. BVerfG hat der BFH sodann auf den in I B 109/12 zu entscheidenden Fall angewandt.

Der BFH weist sodann darauf hin, dass andere Entscheidungen Gleiches besagen. Das dabei erwähnte Urteil des BVerwG  VII 48.73 bestätigt das besondere Kirchgeld bis hin zur Kirchgeldtabelle, und verlangt dabei in seiner Ziffer II 4 c), dass bei der Kirchgeldtabelle die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ berücksichtigt werden muss. Das ausführliche Zitat:

„Nach alledem ist der von der Kirchensteuerordnung verwendete Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes des steuerpflichtigen Ehegatten als geeignet anzusehen. Dafür spricht nach Meinung des Senats schließlich noch, daß – soweit erkennbar – nur mit einer Tabelle in der Art, wie sie die Beigeladene verwendet, auf eine hinreichend praktikable Art der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [282]) und der dort ebenfalls anheimgegebenen zumindest losen Anknüpfung an das „Einkommen des anderen Ehegatten“ Rechnung getragen werden kann;

berücksichtigt werden muß dabei nach Meinung des Senats auch, daß diese Empfehlung offenbar ausgesprochen worden ist, um einen Weg aufzuzeigen, der es ermöglicht, die durch die Beseitigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes entstandenen Unbilligkeiten auszuräumen,  Unbilligkeiten, die nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts darin liegen würden, daß „ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe„.“
(Absatz und Hervorhebungen nur hier).

.

6.4.2       Unwirksame Vergleichsberechnung

Der BFH hat die sog. Vergleichsberechnung in seine Überlegungen für diese Feststellung mit einbezogen. Der BFH betont in seinem Beschluss vom 26.2.2014 – I S 24/13 ([7]), dass er sich für seine vorgenannte Feststellung „nur für diese Fallkonstellation …“ mit dem rechtlichen Verhältnis von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld auseinandergesetzt habe.

„So hat der Senat inbesondere herausgearbeitet, dass die Kircheneinkommensteuer und das besondere Kirchgeld bereits auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen basieren. Hieraus hat der Senat sodann die strikte Trennung zwischen der Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderen Kirchgeld als eigenständige Steuer abgeleitet.“

„Die strikte Trennung zwischen den beiden Steuern, die im Übrigen bereits in § 5 Absatz 1  des [KiStG BaWü] hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wird durch die Vergleichsberechnung nach [dortiger Kirchensteuerbeschluss] nicht aufgehoben. Im Gegenteil wird hierdurch die subsidiäre Funktion des Kirchgeldes gerade betont.“
BFH, Beschluss vom 26.2.2014 – I S 24/13   (Hervorhebung nur hier, Nachweise gekürzt)

Auch dies ist wegen der erwähnten einander ausschließenden Voraussetzungen der beiden Steuern (eigenes vs. kein Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten) zwingend.

Der BFH sagt hier also:

  • KiESt und besonderes Kirchgeld sind strikt getrennt, weil
  • sie auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen (Annexsteuer vs. eigene Steuer) basieren.
  • Daher darf das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwands „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden.
    .
  • Diese strikte Trennung sieht man schon in der Auflistung der Steuerarten im KiStG (die im Übrigen in allen KiStG weitestgehend gleich ist).
  • Das Kirchgeld ist lt. KiStG „subsidiär“ zur KiESt, wird also erst dann erhoben, wenn keine KiESt möglich ist.
  • Die Vergleichsberechnung hebt diese strikte Trennung der beiden Steuern nicht auf.
    (Anm.: Die Formulierungen der Vergleichsberechnungen sind bei den div. Kirchen praktisch wortgleich.)

Daraus folgt, dass die Vergleichsberechnung auch nicht die Wirkung der Fallkonstellation aufhebt. Anders formuliert:

  • Die Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ist entscheidend.
  • Die Vergleichsberechnung kann nicht ein besonderes Kirchgeld festsetzen, wo Kircheneinkommensteuer zu erheben ist.

Es ist völlig unbeachtlich, ob ein KiStG, eine KiStO oder ein KiStB eine solche Vergleichsberechnung vorsieht. Das staatliche Recht geht vor, und hier geht das Verfassungsrecht auf Bundesebene dem Landesrecht vor.

Die staatlichen Bekanntmachungen zur Vergleichsberechnung entsprechen danach aus Sicht des BFH nicht der Rechtslage gemäß BVerfG, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes sowieso nicht.

Vgl. auch Abschnitt II 4.3.3.


.

6.4.3  KiStG irrelevant

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a., auf den der BFH sich in  I B 109/12 ja maßgeblich bezieht, zur Rechtsgrundlage des besonderen Kirchgeldes als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer gesagt:

„Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).“

Zu den verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG. „insb.“ auf BVerfGE 19, 268, also sein Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 verwiesen.

Obwohl das besondere Kirchgeld also lt. BVerfG auf den KiStG der Länder beruht, hat der BFH im Beschluss  I B 109/12 auf Basis von  2 BvR 591/06 u.a. eine „eindeutige Rechtslage“ festgestellt, ohne auf das lokale KiStG (also Baden-Württemberg) oder die lokalen kirchlichen Bestimmungen auch nur mit einem Wort Bezug zu nehmen. Der BFH bezieht sich bei seiner Kernaussage zur zulässigen Fallkonstellation ausschließlich auf die Rechtsprechung des BVerfG, und insbesondere direkt auf 1 BvR 606/60 (ebd., Ziffer 2 b).
Demnach sind die Festlegungen des KiStG BaWü zum besonderen Kirchgeld ebenso wie die der anderen KiStG – „Kirchgeld wenn glaubensverschieden“ – völlig unbeachtlich für die Feststellung einer „eindeutigen Rechtslage“, dass das besondere Kirchgeld „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ sich am Lebensführungsaufwand orientiert. Es ist völlig egal, dass das KiStG genau diese Einschränkung nicht beinhaltet und mit § 5 (1) 5 das besondere Kirchgeld generell bei glaubensverschiedener Ehe vorsieht.
Maßgebend für die Rechtslage ist allein das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60. (vgl. Abschnitt II 4.1.5)

Die Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld ist also eindeutig den diesbezüglichen Bestimmungen der KiStG der Länder sowie den kirchlichen Bestimmungen übergeordnet. Wenn ein Gericht oder eine Behörde dies nicht beachtet und sich entgegen ihren Amtspflichten nur auf Landesrecht bezieht, beachtet sie den Vorrang von Bundesrecht nicht, sei es aus Art. 28 GG, Art. 31 GG oder vorstehend zitierten Rechtsprechung des BVerfG. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 31 GG, da hier eine Normenkollision vorliegt (s.o.).

Insoweit sehen wir auch keinen Anlass, unsere Darstellung aufgrund der eingereichten Verfassungsbeschwerde 2 BvR 647/14 zu ändern (vgl. Abschnitt IV 4.4.1.2). Denn diese beruft sich ganz wesentlich darauf, der BFH hätte anstelle des staatlichen Verfassungsrechtes auf Bundesebene vorrangig das entsprechende kirchliche Recht auf Landesebene heranziehen müssen. Welche Auffassung Bestand haben wird, wird die betreffende Entscheidung des BVerfG zeigen.

.

6.4.4      Keine Anrechnung

Der BFH hat in I B 109/12 weiterhin darauf hingewiesen, dass zwischen Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld lt. BVerfG kein „Korrespondenzprinzip“ besteht.  [8]

Das bedeutet, dass Kircheneinkommensteuer und besonderes Kirchgeld sich nicht wechselseitig beeinflussen; eine „Anrechnung“ des besonderen Kirchgeldes auf gezahlte Kircheneinkommensteuer oder umgekehrt ist damit ausgeschlossen. Dies ist aus Sicht des Urteils des BVerfG 1 BvR 606/60 zwingend, weil die beiden Steuern auf sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen beruhen (eigenes vs. kein Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten, unterschiedliche Bemessungsgrundlage). Die beiden Steuern sind lt. BFH aus Sicht des BVerfG strikt getrennt, weil das besondere Kirchgeld an die Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gebunden ist und weil die beiden Steuern einen unterschiedlichen Besteuerungsmaßstab (Einkommen vs. Lebensführungsaufwand) haben.

Der BFH hat in  I B 109/12 mit dieser Begründung die Anrechenbarkeit eines „negativen Kirchgeldes“ auf die KiESt explizit verneint. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der bei dieser Rechtslage eine Anrechenbarkeit in umgekehrter Richtung – also KiESt auf besonderes Kirchgeld – begründen könnte.

Dies ergibt sich gleichermaßen aus dem o.a. Hinweis des BFH in I S 24/13, dass schon das KiStG betone, dass das besondere Kirchgeld eine „subsidiäre Funktion“ habe. Das heißt, dass das besondere Kirchgeld – auch wegen der o.a. strikten Trennung – nur dann erhoben werden darf, eine kirchliche Besteuerung durch Besteuerung des Einkommens des Kirchenmitglieds per KiESt  nicht möglich ist.
So wie es das BVerfG in 1 BvR 606/60 vorgegeben hat: Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes muss die Kirche dieses besteuert (Ziffer C I 2), falls das Kirchenmitglied bei hohem Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“ darf der Lebensführungsaufwand besteuert werden.
Daran ändert das ganze längliche Geschwätz von Kirchen und Gerichten über die hilfweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nichts, denn was nicht erhoben werden darf, darf auch nicht „bemessen“ werden.

Auch wegen der o.a. Nachrangigkeit der KiStG zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG können evtl. Anrechnungsvorschriften in KiStG nicht ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten entgegen der bekannten Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ begründen.

.
6.4.5   Zur Negierung von I B 109/12 in Schriftsätzen

Dass dieser Beschluss des BFH den Punkt getroffen hat, erkennt man daran, dass die Kirchen und ihnen zuarbeitende Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren den zweiten Teil der o.a. „eindeutigen Rechtslage“ auch nach Vorhalt verschweigen oder mit fadenscheinigen Argumenten negieren, die direkt dem Text des Beschlusses widersprechen.

Wir gehen nachstehend auf zwei derartige Vorbringen von beklagten Kirchen bzw. Behörden aus realen Fällen ein, weil man erwarten darf, dass Derartiges immer wieder auftaucht.

6.4.5.1   „Einzelfall mit anderer Konstellation“

Der Kläger hatte sich auf die „eindeutige Rechtslage“ lt. I B 109/12 berufen, wonach das besondere Kirchgeld nur von einkommenslosen Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfe.
Der Beklagte erwiderte, der Beschluss I B 109/12 beziehe sich auf einen Einzelfall, der eine ganz andere Konstellation aufweise.

Dieser Einwand geht fehl.

Nahezu jede gerichtliche Entscheidung bezieht sich auf einen Einzelfall. Gerichtliche Entscheidungen klären bekanntlich zunächst das anzuwendende Recht, sodann die Rechtslage, bevor sie den Einzelfall anhand dieser Rechtslage beurteilen. Genau so ist der BFH hier verfahren. Der Kläger hat sich auf die vom BFH dargelegte „eindeutige Rechtslage“ berufen, nicht auf die Einzelfallentscheidung.

Der BFH hat ausweislich des Textes von I B 109/12 die Rechtslage lt. BVerfG  2 BvR 591/06 referiert und sodann explizit  klargestellt dass diese Rechtslage sich nur auf das besondere Kirchgeld bezieht. Bis zu diesem Punkt spielt die in er Tat anders gelagerte Konstellation des verhandelten Falles keine Rolle. Diese kommt erst anschließend ins Spiel, wenn der BFH nämlich anhand der Rechtslage zum besonderen Kirchgeld feststellt, dass die Besteuerungsmethode nach Lebensführungsaufwand nicht auf die KiESt wie vom dortigen Kläger beantragt ausgeweitet oder übertragen werden kann.
Es ist also genau andersherum als der Beklagte behauptet: Die „eindeutige Rechtslage“ lt. I B 109/12 betrifft genau und präzise das besondere Kirchgeld, und die in I B 109/12 verhandelte Nichtzulassungsbeschwerde war abschlägig zu bescheiden, weil daraus nicht begründbar.

6.4.5.2  „Betrifft nur das negative Kirchgeld“

Der Kläger hatte sich auf die „eindeutige Rechtslage“ lt. I B 109/12 berufen, wonach das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglieder erhoben werden dürfe.
Der Beklagte erwiderte, der Beschluss I B 109/12 beziehe sich nur auf das „negative Kirchgeld“, nicht aber das „normale“ besondere Kirchgeld.

Auch dieser Einwand geht fehl.

Zunächst einmal gilt wie bereits angemerkt: Lt. Text von  I B 109/12 bezieht sich die Darstellung der „eindeutigen Rechtslage“ lt. 2 BvR 591/06 auf das besondere Kirchgeld: „Diese Ausführungen des BVerfG beziehen sich allerdings auf das besondere Kirchgeld, …“  Kein Wort von einem „negativen Kirchgeld“.
Auch der zugrundeliegende Beschluss 2 BvR 591/06 bezieht sich (v.a.) auf das besondere Kirchgeld: „Sie wenden sich … gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld …“,  „Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt“, „Insbesondere … [kann] der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden“. Kein Wort von einem „negativen Kirchgeld“.

Zudem ist es für die Heranziehung von Rechtssätzen weitestgehend gleichgültig, was genau der Streitgegenstand des betreffenden Urteils war. So beruft sich das BVerfG in 2 BvR 591/06 auf eine ganze Reihe seiner Urteile, die vordergründig nichts mit dem besonderen Kirchgeld zu tun haben, so z.B. auf 1 BvR 413/60 zur Kirchenbausteuer. Noch deutlicher: Das BVerwG hat in VII C 48.73 die Zulässigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten mit Rechtssätzen aus einem Urteil zur Besteuerung von Spielautomaten begründet.

6.4.5.3  „Eindeutige Rechtlage“

Eine weitere Überlegung zeigt, dass es dem BFH wohl nicht nur darum ging, nur das dort streitige „negative Kirchgeld“ zu beurteilen.

Der Kläger hatte sich im Vorverfahren (FG BaWü, 10 K 3846/11) im Kern auf Art. 3 (1)  GG (Gleichheitssatz) sowie die (fehlende) Folgerichtigkeit der kirchlichen Besteuerung berufen und sich dabei u.a. auf 2 BvR 591/06 etc. bezogen. Die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde bei BFH war wohl ebenfalls mit Fragen der Folgerichtigkeit, der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und somit den Gleichheitssatz (Art. 3 (1) GG) begründet.

Der BFH hätte auf 1 BvR 606/60 verweisen können, wonach der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 (1) mit Art. 6 (1) GG zwischen den Ehegatten bei der kirchlichen Besteuerung keine Rolle spielt (Ziffer C I 2c).
Der BFH hätte es sich auch noch einfacher machen könnten und sagen können: „Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung, insbes. in 1 BvR 606/60, ein negatives Kirchgeld nicht vorgesehen, also gibt es keines.“

Hat er aber nicht.
Der BFH hat in I B 109/12 die „eindeutige Rechtslage“ zum besonderen Kirchgeld grundsätzlich und ungewohnt präzise dargestellt, wozu er durch die Fragestellung der zugrundeliegenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht unbedingt gezwungen war. Insoweit darf man annehmen, dass der BFH hier mit I B 109/12 seine frühere rechtsfehlerhafte Rechtsprechung im Nachgang zu I R 76/04  korrigieren wollte.
So könnte man auch die starke Formulierung von der „eindeutigen Rechtslage“ sehen.

.

 6.4.6      Zusammenfassung

Der BFH hat hier also auf Basis aktueller Beschlüsse des BVerfG sowie des BVerfG-Urteils von 1965 generalisierend festgestellt, dass die Rechtslage zum besonderen Kirchgeld dahingehend eindeutig ist, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf.

Soweit frühere höchstrichterliche Entscheidungen aus welchen Gründen auch immer anderes entschieden haben, muss man annehmen, dass dies dem BFH bewusst war und er hier eine Klarstellung vornehmen wollte. Dafür spricht, dass dieser Beschluss ein selten hohes Maß an Konsistenz der herangezogenen Rechtsgrundlagen aufweist, das anderslautenden früheren Entscheidungen regelmäßig nicht zu eigen ist. Dieser Beschluss entspricht allen Details des BVerfG-Urteils von 1965 (Obiter dictum, tragende Gründe) wie auch dem Urteil des BFH I R 76/04 zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand und dem Urteil des BVerwG VII C 48.73 zur Anwendbarkeit der Kirchgeldtabelle.

Der BFH hat in der Begründung zu diesem Beschluss mit keinem Wort auf staatliche oder kirchliche Rechtsgrundlagen auf Landesebene Bezug genommen. Sie waren für diese Beschlussfassung schlicht irrelevant – Bundesrecht geht vor. Daher reichen sie auch nicht aus, anderes zu begründen.

Fazit:
Das besondere Kirchgeld ist „nur in dieser Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ möglich.

Die Vergleichsberechnung hebt das nicht auf. Eine Anrechnung ist nicht möglich.

Das ist die lt. BFH eindeutige Rechtslage seitens des BVerfG. Landesrechtliche Regelungen sind diesbezüglich irrelevant.  Kein Wunder verschweigen die Kirchen diesen Beschluss oder stellen ihn nach Kräften verfälscht dar. (vgl. hier Abschnitt II 5.4)

.

6.5   Vergleichsberechnung

Die KiStG sind insoweit unbestimmt, als im Falle der glaubensverschiedenen Ehe sowohl KiESt  als auch besonderes Kirchgeld zulassen und nicht klarstellen, unter welchen Bedingungen welche der beiden Steuern zu erheben ist. Diese Unbestimmtheit durch die sog. Vergleichsberechnung (meist in den kirchlichen Bestimmungen, z.T. auch im KiStG) dahingehend geklärt, dass der höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld erhoben wird.

Diese Vergleichsberechnung ist ohne jeden Rechtsgrund, es wird einfach mehr Geld verlangt. Kein Gericht hat sie je bestätigt. Soweit die Kirchen anderes behaupten, handelte es sich bisher immer um Falschzitate. Gleiches gilt für Steuerberater. [8a]

Die Vergleichsberechnung besagt, dass der höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld festzusetzen ist. Eine erste, ganz offensichtliche Frage lautet:

Wieso soll es rechtmäßig sein, einfach die jeweils höhere von zwei Steuern zu verlangen, allein weil sie höher ist?

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (s.u. in Abschnitt II 6.9) ist bereits dieser Vergleich von vornherein nicht zulässig, weil allein das Vorliegen von KiESt (und nicht deren Höhe, und schon gar nicht die Höhe eines evtl. besonderen Kirchgeldes) über die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld entscheidet.

Die Vergleichsberechnung dient allein dazu, eine lt. BVerfG unzulässige kirchliche Besteuerung zu ermöglichen. Dazu bedarf es einer Wahlmöglichkeit zwischen der KiESt und dem besonderen Kirchgeld. Diese wird dadurch vorgetäuscht, dass man den Text des Obiter dictums missachtet bzw. verfälscht und gesetzliche Bindung an die tragenden Gründe des einschlägigen BVerfG-Urteils missachtet.  Daraus ergibt sich eine zweite, grundlegendere Frage.

Weshalb soll eine verfälschte Kann-Bestim­mung aus einem nicht bindenden Obiter dictum mehreren Muss-Bestimmungen der tragenden Gründe des verfassungsrechtlich für das besondere Kirchgeld maßgeblichen Urteils vorgehen?

 

.
6.5.1   Rechtslage auf Landesebene

Nach der Rechtslage auf Landesebene fällt die Entscheidung, ob im Einzelfall KiESt oder besonderes Kirchgeld erhoben wird, in der sog. Vergleichsberechnung. Die Vergleichsberechnung besagt lediglich, dass der höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld erhoben wird, teilweise etwas anders formuliert aber materiell gleich.
Diese kirchliche Bestimmung (KiStO, KiStB) übernehmen die Finanzministerien regelmäßig in ihre Bekanntmachungen über die Kirchensteuerbeschlüsse, nach denen die Finanzverwaltungen mit ELSTER die Kirchensteuern erheben. Einige Bundesländer haben die Vergleichsberechnung in ihre KiStG übernommen. [8b]

Danach wird das besondere Kirchgeld im Fall eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds nur dann und nur aus dem Grund erhoben, wenn bzw. dass es höher ist als die eigentlich zu erhebende KiESt. Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen des kirchenfremden, nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mehr als etwa das 150% vom Einkommen seines kirchenangehörigen kirchensteuerpflichtigen Ehepartners beträgt. Darunter fällt das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht an, weil dann die KiESt auf dieses eigenen Einkommen überwiegt. Auf welche Art und Weise das besondere Kirchgeld bemessen wird und ob diese Bemessung rechtmäßig ist, ist für diese Entscheidung völlig irrelevant; es kommt ausschließlich auf die Betragshöhe an.

Einen Rechtsgrund für dieses Vorgehen enthält oder benennt keine dieser Bestimmungen. Teilweise wird ohne Nachweis behauptet, die Kirche habe ein Wahlrecht zwischen den beiden Steuern. Die o.a. tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 besagen das Gegenteil.

.
6.5.2  Besteuerungsgrund

Der Wunsch nach höheren Einnahmen seitens der Kirchen ist kein rechtmäßiger Besteuerungsgrund:

„Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.“
(BVerfG, 1 BvR 413/60, C II 3)

Ein anderer Besteuerungsgrund für die Auswahl von Steuer A anstelle von Steuer B ist als der Wunsch nach höheren Steuereinnahmen nicht ersichtlich.

D.h., das besondere Kirchgeld wird bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds einzig und allein deshalb erhoben, weil

  1. der kirchenfremde Ehepartner mehr verdient und
  2. die Kirche mehr Geld will.

Dies sind keine verfassungskonformen Besteuerungs- oder Belastungsgründe. (Näheres s. Abschnitt II 4.4)
Die o.a. tragenden Gründe sowie das Obiter dictum des BVerfG (1 BvR 606/60) werden ignoriert und missachtet. Dies gilt insbesondere für die Vorgabe des BVerfG, dass bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds genau dieses besteuert werden „muss“, sofern die Kirche das Einkommen besteuert – was die Vergleichsberechnung ja explizit beweist.

.
6.5.3   Materiell verfassungswidrig

Bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten wird das besondere Kirchgeld ausweislich der Formulierung und Anwendung der Vergleichsberechnung dann erhoben, wenn es rechnerisch höher ist als die KiESt auf dieses eigene Einkommen. Bemessungsgrundlage ist dann lt. Kirchgeldtabelle das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“. Kirchensteuerpflichtig ist aber nur der kirchenangehörige Ehegatte.

Wenn also die Kirchensteuer in Gestalt des besonderen Kirchgeldes höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes, gibt es materiell wie man leicht nachrechnet genau zwei Möglichkeiten:

  • Es wird das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds besteuert.
    Dann ist der angewandte Steuersatz höher als der der üblichen KiESt, somit Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weil eine überhöhte Steuer ohne Rechtsgrund erhoben wird.
  • Es wird der gleiche oder ein niedrigerer Steuersatz angewandt als bei der KiESt.
    Dann wird mehr als das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds besteuert, nämlich lt. der Bemessungsgrundlage der Kirchgeldtabelle auch das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners. Das ist ein Verstoß gegen die Vorgabe des BVerfG (insbes. 1 BvR 606/60), dass die kirchliche Besteuerung in der Person des Kirchenmitglieds begründet sein muss. Somit Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 (1) GG.

Das BVerfG hat aber gesagt:

„Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 – 1 BvR 488/57] [11]).
(BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 1) (Hervorhebung nur hier)

Danach liegt mit der Vergleichsberechnung ein systematischer Verstoß gegen die Handlungsfreiheit nach Art. 2 (1) GG vor.

Daher reichen irgendwelche gewundenen Erklärungen zur hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes für die Legitimierung der Vergleichsberechnung bzw. des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht aus; die Dinge müssen auch materiell in Ordnung sein.

.
6.5.4  Willkür

Die Auswahl von Steuer A anstelle von Steuer B allein nach Betragshöhe ist mangels eines sachgerechten Besteuerungsgrundes willkürlich.

„Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.“
(BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51, Ziffer 10 a)

Es ist kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, weshalb die Besteuerung mit einer bestimmten Steuer A allein darauf gegründet sein soll, dass diese Steuer A im betreffenden Einzelfall höher ist als eine andere ebenfalls mögliche Steuer B mit anderer Bemessungsgrundlage und anderem Tarif.

Ein Besteuerungsmaßstab muss dem Wesen der Steuer entsprechen, damit er als sachgerecht gelten kann (BVerfG  1 BvL 31/58, 1 BvL 8/05).
Das Wesen der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe ist durch das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 geklärt, in dem lt. 2 BvR 591/06 etc. die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt sind. Nach dem dortigen Obiter dictum und den tragenden Gründen (s.o.) ist es eindeutig, dass besonderes Kirchgeld und KiESt strikt getrennt sind (vgl. BFH  I B 109/12) und dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf.

Der Besteuerungsmaßstab der Vergleichsberechnung – andere Steuer, einfach weil sie höher ist – entspricht dem nicht. Die Vergleichberechnung ist willkürlich, denn hier wird die lt. 2 BvR 591/06 etc. einschlägige Norm (1 BvR 606/60) nicht beachtet und in krasser Weise verletzt, indem Verfassungsrecht durch Zahlenspiele ersetzt wird. (vgl. z.B. BVerfG 1 BvR 1243/88, m.w.N.)

.
6.5.5   Verfassungswidriges Vorgehen von Kirchen und Ländern

Die Kirchen stellen sich mit ihrer sog. „Vergleichsberechnung“ über das BVerfG, obwohl sie beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmung die Grundrechte der Bürger beachten müssen (s.o., 2 BvR 443/01)
Die kirchliche Steuererhebung gehört aber nicht zum innerkirchlichen Bereich, da sie ein vom Staat verliehenes Hoheitsrecht ist.  Art. 137 (6) WRV geht bzgl. der Steuererhebung nicht dem Art. 2 (1) GG vor (BVerfG, 1 BvR 413/60, Ziffer C II 1 u. 2), auf dem ja die Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe maßgeblich beruht.
Indem die Finanzministerien der Länder derartige Bestimmungen genehmigen und anwenden, missachten sie die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des BVerfG zur Grundrechtsbindung von Landesgesetzgebern und Kirchen sowie § 31 (1) BVerfGG. Dieses Recht haben sie von Verfassungs wegen nicht, sie sind vielmehr an die Beachtung der Grundrechte gebunden. (s.o., 1 BvR 413/60)

Des Weiteren beabsichtigt und bewirkt die Vergleichsberechnung eine Missachtung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 und somit eine Missachtung von § 31 (1) BVerfGG, was eine Verletzung von Art. 20 (3) GG bedeutet. (s.o.)

Nach BVerfG 1 BvR 413/60 müssen Steuern aber wie gesagt formell und materiell der Verfassung gemäß sein.

Kein Gericht hat je die Vergleichsberechnung bestätigt.
Im Gegenteil: Der BFH hat sie in I S 24/13 für irrelevant erklärt (s.o.).

.
6.6       Besteuerung nach Lebensführungsaufwand

Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand wird in vielen Urteilen und Beschlüssen als rechtmäßig bezeichnet, ist es aber nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten.

Die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG durch KiStG, Kirchen und Finanzbehörden entspricht nicht dem Grundsatz der Folgerichtigkeit. Die Steuer ist bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds ohne Belastungsgrund und daher willkürlich. Zu diesbezüglichen Fehlurteilen siehe Kap. III .

.
6.6.1     Urteile des BFH

Das Urteil vom 14.12.1983 – II R 170/81 betraf eine glaubensverschiedene Ehe mit kirchenfremdem Alleinverdiener. Der Senat sah es als zulässig an, dass der (Landes-)Gesetzgeber ein besonderes Kirchgeld auf Basis des Urteils BVerfG 1 BvR 606/60 einführt. Für den Fall, dass das kirchenangehörige Ehegatte über kein „nennenswertes, der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen verfügt“, wurde das besondere Kirchgeld und auch dessen pauschalierte Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen wurden für rechtens angesehen. Allerdings sollte das BVerfG klären, ob ein Staffeltarif zulässig sei.

Aus der Fallkonstellation (einkommensloses Kirchenmitglied, kirchenfremder Alleinverdiener) geht hervor, dass dieses Urteil nicht – wie es vorkommt – als Beleg für die Zulässigkeit eines besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern herangezogen werden kann. Denn für das BVerfG war in 1 BvR 606/60 für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung allein entscheidend, wessen Einkommen kirchlich besteuert wurde. Ansonsten ist anzumerken, dass die Formulierung des BFH  „kein nennenswertes Einkommen“ nicht durch das Obiter dictum in BVerfG  1 BvR 606/60 abgedeckt ist.

.
Das Urteil des BFH vom 19.10.2005 – I R 76/04 [9] zeigt die rechtliche Begründung der Bemessung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten klar und eindeutig auf. Dieses Urteil wird häufig als Begründung für die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwands am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zitiert, auch 2010 vom BVerfG [10].

Das Urteil I R 76/04 bezieht sich auf den Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten (Ziffer I).  In Ziffer II 3 b aa) legt der BFH die Rechtsgrundlagen für das besondere Kirchgeld und seine Bemessung wie folgt dar:

  • Das Kirchgeld beruht auf einem kircheneigenen Steuertarif, also der Kirchgeldtabelle. Diese beinhaltet bekanntlich das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ als Bemessungsgrundlage.
  • Der Besteuerungsmaßstab für das besondere Kirchgeld geht zurück auf das Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60 von 1965.
  • Danach könne es unbillig erscheinen, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte trotz erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe.
  • Um dies zu vermeiden, könne sich die Kirchensteuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchenangehörigen Ehegatten orientieren.
  • „Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten“.   (Hervorhebung nur hier)
  • Es folgt in Ziffer II 3 b) bb) die Darlegung, dass der Lebensführungsaufwand „im Sinne einer Typisierung“ am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden darf.

Der Bezug „insoweit“ macht klar, dass der Lebensführungsaufwand – auf den ja der kircheneigene Steuertarif zurückgeht – nicht generell, sondern ausschließlich in Bezug auf die vorstehende Bedingung (also „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Besteuerungsmerkmal ist, wie es sich zudem aus der betrachteten Fallkonstellation (Alleinverdiener) ergibt.
Das Urteil I R 76/04 sagt also direkt, dass die hilfsweise typisierende Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten der bekannten Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ unterliegt.

Darauf hat auch schon das in I R 76/04 erwähnte Urteil des BVerwG hingewiesen (s.u.). [11] Wenn das BVerfG sich in 2 BvR 591/06 innerhalb weniger Zeilen sowohl auf sein Urteil 1 BvR 606/60 als auch auf das BFH-Urteil I R 76/04 bezieht, darf man wohl davon ausgehen, dass beide zu den Kernfragen des besonderen Kirchgeldes gleiches besagen, nämlich: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Dass dem tatsächlich so ist, ist auch aus dem BFH-Beschluss I B 109/12 ersichtlich (s.o.)

Der lt. jurion.de „amtliche“ Leitsatz des Urteils I R 76/04 ist eine Falschdarstellung:

  • Lt. Leitsatz verstößt die Einführung des besonderen Kirchgeldes durch das KiStG NRW für die glaubensverschiedene Ehe nicht gegen Verfassungsrecht.
  • Der Leitsatz erklärt also das besondere Kirchgeld gem. KiStG NRW für die Gesamtmenge aller glaubensverschiedenen Ehen – ob mit oder ohne eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten – für verfassungskonform.
  • Tatsächlich hat der BFH im Urteil I R 76/04 diese Frage nur für die Teilmenge „glaubensverschiedene Ehe bei einkommenslosem Kirchenmitglied“ verhandelt und bestätigt und mit „insoweit“ auf genau diese Teilmenge eingeschränkt.
  • Ein besonderes Kirchgeld für die andere Teilmenge „glaubensverschiedene Ehe bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigem Ehegatten“ ist durch durch dieses Urteil nicht für verfassungsgemäß erklärt worden.
  • Durch mehrfachen Bezug auf 1 BvR 606/60 („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) ist im Urteil  I R 76/04 klargestellt, dass solches definitiv nicht Inhalt dieses Urteils ist.
  • Nach § 95 FGO entscheidet das Gericht „über die Klage“ durch Urteil; das Urteil  I R 76/04 bezieht sich demnach nur auf die jeweilige Klage und nichts anderes, und somit auf den dieser zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§ 44 (2) FGO). Nach § 96 (1) 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Schon deshalb kann das Urteil  I R 76/04 nichts zu Doppelverdienern aussagen.

Der Leitsatz ist daher nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu begründen. (s. auch Abschnitt III 3.0)

Das Urteil des BFH vom 19.10.2005 – I R 76/04 ist für die Finanzbehörden verpflichtend, weil es im BStBl. II erschienen ist. [12]
Aber die Einschränkung, dass das besondere Kirchgeld mitsamt Pauschalierung nur „insoweit“ verfassungskonform ist, als es sich auf den einkommenslosen Ehegatten bezieht, wird häufig überlesen und auch aktiv negiert [13]. Derartiges kann u.U. als schuldhafte Amtspflichtverletzung angesehen werden [14]. (vgl. Abschnitt IV 5.1)

Das Urteil des BFH 21.3.1969 – VI 59/65, BStBl II 1969, 632, referiert in seiner Ziffer 5 sinngemäß gleichlautend die Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener mit den bekannten Punkten.

.

6.6.2      Urteil des BVerwG

6.6.2.1   Kirchgeldtabelle nur für einkommensloses Kirchenmitglied

Das BVerwG [15] hat sich schon sehr früh sehr differenziert mit Pauschalierungsfragen beim Kirchgeld befasst und befunden, dass die damalige Kirchgeldtabelle mitsamt der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen ein geeigneter Hilfsmaßstab sei. Nur mit einer Tabelle dieser Art könne „auf eine hinreichend praktikable Art der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [282]) und der dort ebenfalls anheim gegebenen zumindest losen Anknüpfung an das „Einkommen des anderen Ehegatten“ Rechnung getragen werden“.
Allerdings müsse bei der Anwendung dieses „Besteuerungsmaßstabes“ per Kirchgeldtabelle (die ja die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen mit beinhaltet) die Vorgabe des BVerfG berücksichtigt werden, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. I R 76/04 verweist in Ziffer II 3 b mehrfach auf dieses Urteil.

Das ausführliche Zitat:

„Nach alledem ist der von der Kirchensteuerordnung verwendete Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes des steuerpflichtigen Ehegatten als geeignet anzusehen. Dafür spricht nach Meinung des Senats schließlich noch, daß – soweit erkennbar – nur mit einer Tabelle in der Art, wie sie die Beigeladene verwendet, auf eine hinreichend praktikable Art der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [282]) und der dort ebenfalls anheimgegebenen zumindest losen Anknüpfung an das „Einkommen des anderen Ehegatten“ Rechnung getragen werden kann;

berücksichtigt werden muß dabei nach Meinung des Senats auch, daß diese Empfehlung offenbar ausgesprochen worden ist, um einen Weg aufzuzeigen, der es ermöglicht, die durch die Beseitigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes entstandenen Unbilligkeiten auszuräumen,  Unbilligkeiten, die nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts darin liegen würden, daß „ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe„.“
(Absatz und Hervorhebungen nur hier).

Es ist üblich, dass Kirchen und Gerichte diese Einschränkung unterschlagen und behaupten, das BVerwG habe die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten erlaubt. Daraus wird den messerscharft geschlossen, das Kirchenmitglied dürfe auch bei einem eigenen Einkommen zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden – schließlich dürfe dieses ja am gemeinsamen Einkommen bemessen werden.

Dass so die Heranziehung zu einer Steuer mit ihrer Bemessung begründet wird, was ganz offensichtlich Unfug ist, interessiert natürlich keinen. Noch besser ist es, wenn man das Ganze über BFH  I R 76/04 begründet. Der BFH beruft sich dort zwar auch nur auf  BVerwG  VII C 48.73, aber er hat noch ein paar seiner eigenen Entscheidungen angeführt, die mit der Sache nichts zu tun haben. Das sieht dann gleich noch viel besser aus.

6.6.2.1   Ersatzmaßstab

Das BVerwG sagt des Weiteren:
Die gewählte Pauschalierung anhand der Kirchgeldtabelle entspreche den Anforderungen des BVerfG, ebenso den Anforderungen, die an eine Schätzmethode [16] zu stellen sind.

„Es genügt, ist freilich auch erforderlich, daß der Ersatzmaßstab einen bestimmten Lebensführungsaufwand -… – wenigstens wahrscheinlich macht.“

Das BVerfG hatte verlangt (s.o.), dass die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand sich der Höhe nach am „tatsächlichen Lebenszuschnitt“ des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und nicht den Änderungen des Einkommens des anderen Ehegatten „schematisch“ folgt.
Sondereffekte wie z.B. zu versteuernde Sonderzahlungen vom Arbeitgeber o.ä. an den nicht kirchenangehörigen Ehegatten dürfen demnach nicht in die Besteuerung per Kirchgeld einfließen. In der Praxis wird dies nicht berücksichtigt. Auch die Billigkeitsentscheidung nach § 131 AO findet u.W. hier keine Anwendung. Bei Abfindungen aus Arbeitsplatzverlust gewähren die Kirchen meist einen Erlass von 50 %.

Auf dieses Urteil bezieht sich auch das BFH-Urteil  I R 76/04.

.
6.6.3     Folgerichtigkeit

Es entspricht nicht dem Grundsatz der Folgerichtigkeit, wenn eine Steuer nach Bedingungen bemessen wird, die ihre Erhebung ausschließen.

.
6.6.3.1    Grundsatz der Folgerichtigkeit

Der Grundsatz der Folgerichtigkeit gebietet, dass Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers  folgerichtig umgesetzt werden. Ausnahmen von der Grundsatzentscheidung müssen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Nach dem steuerlichen Gebot der Folgerichtigkeit der Rechtsordnung muss eine einmal getroffene Belastungs- (oder Verschonungs-)Entscheidung folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden.  [10a] 

„Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands hat der Gesetzgeber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines   besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 <95>; 99, 280 <290>; 107, 27 <47>).“
BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, Ziffer I 2 b.

Der Lenkungszweck des zugrundeliegenden Tatbestandes muss zielgenau verfolgt werden. (BVerfGE 117,1)

Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dieser Grundsatz bei der kirchlichen Besteuerung nicht gelten soll, da sie doch staatlichem Recht unterliegt. (vgl. Abschnitt II 6.1) Die Rechtsprechung zu Kirchensteuerfragen bezieht sich jedenfalls darauf [14a].

Normsetzend für das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe ist unstreitig das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, insbesondere sein Obiter dictum in Ziffer C II 2. Dies ist hier die relevante Grundsatzentscheidung.

.
6.6.3.2    Grundsatzentscheidung

Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 die kirchliche Besteuerung nach Lebensführungsaufwand für den Fall vorgesehen und ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe, trotz erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund eines hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners.
Der BFH hat aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 in seinem Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 bestätigt, dass sowohl die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand als auch die nachgelagerte Bemessung desselben am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten auf diese Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ begrenzt sind.

Diese Grundsatzentscheidung ist wie folgt begründet:

  • Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten muss die Kirche dieses besteuern (ebd., Ziffer C I 2 a)
  • Es gibt hier keine rechtliche Möglichkeit, die Einkommen beider Ehegatten nach den Grundsätzen des Splittingverfahrens zusammenzurechnen (ebd., Ziffer C I 2 a)
  • Das Zusammenrechnen des Einkommens eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht steuerpflichtigen Ehepartners ist „systemwidrig“ . (ebd., Ziffer C I 2 d)

Damit sind für diese Form der Besteuerung die Fallkonstellation, der Lenkungszweck sowie unzulässige Besteuerungsalternativen definiert.

.
6.6.3.3  Sachlicher Grund für Abweichung von der Grundsatzentscheidung

Wenn das besondere Kirchgeld bei einkommenlosem kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird wie vom BVerfG vorgesehen, wird für die hilfsweise Bemessung von dessen Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten definitionsgemäß materiell allein das Einkommen des alleinverdienenden kirchenfremden Ehegatten herangezogen.
Wenn aber das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben wird, wird bei dieser Bemessung das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes sowie das des kirchenfremden Ehepartners heranzgezogen. Dies entspricht nicht der o.a. Grundsatzentscheidung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung nach Lebensführungsaufwand sowie ihren Rechtgrundlagen.

Für eine solche Abweichung, die ja zu einer Veränderung der Steuerlast und der besteuerten Personen führt, müsste nach dem Grundsatz der Folgerichtigkeit ein „besonderer“ sachlicher Grund angegeben werden. Dies ist nicht der Fall. Kein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber und keine Gericht hat hierfür je einen sachlichen Grund benannt. (vgl. auch Kap. III )

Auch die sog. Vergleichsberechnung ist kein Grund anders zu verfahren als vom BVerfG vorgegeben.
Denn einfach den höheren Betrag aus der tatsächlich fälligen KiESt und einem fiktiv berechnetem besonderen Kirchgeld zu verlangen, ist kein Sachgrund, der eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung „Besteuerung nach Lebensführungsaufwand dann, wenn ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ rechtfertigen würde.
Die Vergleichsberechnung ist im Gegenteil eine Abweichung von dem ansonsten im Steuerrecht üblichen Günstigkeitsprinzip.

Vgl. auch Abschnitt II 4.3.3.

.
6.6.3.4     Nicht folgerichtig, sondern widersinnig

Wenn man dem nicht folgt und die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ nur für die Erhebung, nicht aber für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes für gültig erklärt, ergibt sich die widersinnige Situation, dass diese Steuer nach Bedingungen bemessen wird, die ihre Erhebung lt. BVerfG ausschließen:

  1. Das besondere Kirchgeld darf nur dann erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe. (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2)
  2. Dieses Kirchgeld dürfte dennoch am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten auch dann bemessen werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat. (so z.B. BFH  I B 43/06)
  3. Das Kirchgeld dürfte danach zwar nicht erhoben, dennoch aber bemessen werden. (Folgerung aus Satz 1 und 2)
  4. Und weil es bemessen werden darf, darf es auch erhoben werden. (so z.B. BFH  I B 43/06)

Die Grundsatzentscheidung des BVerfG wird so nach Fallkonstellation, Lenkungszweck und abgrenzenden Besteuerungsalternativen gerade nicht folgerichtig umgesetzt, sondern missachtet und in ihr Gegenteil verkehrt.

Entsprechenden Unfug kann man leider in manchen Urteilen lesen. (vgl. Kap. III )

.
6.6.4  Belastungsgrund und Ersatzmaßstab

Ein Ersatzmaßstab muss dem ursprünglichen Belastungsgrund einer Steuer entsprechen:

„Denn der Ersatzmaßstab nutzt den gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund.“ (BVerfG, Urteil vom 14.2.2009 – 1 BvL 8/05, Ziffer C II 1 b)  (Hervorhebung nur hier)

Belastungsgrund für die kirchliche Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist ausweislich des Wortlauts des Obiter dictums in 1 BvR 606/60 tatbestandlich, dass der kirchenangehörige Ehegatte trotz hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners „mangels eigenem Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.

Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds ist dieser Belastungsgrund nicht gegeben, mit dem Ersatzmaßstab „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ ist die Steuer – also das besondere Kirchgeld – nicht mehr an ihrem Belastungsgrund ausgerichtet. (näheres in Abschnitt II 4.3.3)

.

6.7       Kirchgeldtabelle

Zur Anwendung der Kirchgeldtabelle hat das BVerwG unter Hinweis auf BVerfG 1 BvR 606/60 Ziffer C II 2 gesagt:

Allerdings müsse bei der Kirchgeldtabelle berücksichtigt werden, dass sie dafür gedacht sei, Unbilligkeiten auszuräumen, die sich daraus ergäben, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte trotz hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehegatten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“– wie es das BVerfG 1965 festgelegt hatte. (Urteil des BVerwG vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4 c) [17]

Das heißt: Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten darf die Kirchgeldtabelle nicht angewendet werden.

Ansonsten ist wie immer anzumerken, dass ein Anwendung der Kirchgeldtabelle bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglied im Gegensatz zu den tragenden Gründen von 1 BvR 606/60 steht, wonach ein Zusammenrechnen dieser Einkommen nicht zulässig ist. Die Anwendung der Kirchgeldtabelle in dieser Fallkonstellation missachtet § 31 (1) BVerfGG und verstößt somit gegen Art. 20 (3) GG, ist also schlicht rechtswidrig. (Näheres s.o.)

.
6.8  Gerichtliche Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern

§ 31 (1) BVerfGG besagt:

„(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Dies gilt auch für die tragenden Gründe von BVerfG-Entscheidungen (s.o., vgl. 2 BvR 1018/74, 1 BvR 140/62, 2 BvL 3/10).

Dies gilt in Bezug auf das besondere Kirchgeld insbes. für das Urteil 1 BvR 606/60, da darin lt. 2 BvR 591/06 etc. „inbes.“ die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld geklärt sind.

Zu diesen tragenden Gründen von 1 BvR 606/60 gehört insbesondere:

  • Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ die Kirche dieses Einkommen besteuern, und nichts anderes (Ziffer C I 2 mit C I 21)
  • Für ein Zusammenrechnen des Einkommens des (kirchen-)steuerpflichtigen Ehegatten mit dem seines nicht (kirchen-)steuerpflichtigen Ehegatten gibt es keine Rechtsgrundlage (Ziffer C I 2a), es ist „systemwidrig“ (Ziffer C I 2d).

Wenn ein besonderes Kirchgeld in der Fallkonstellation „eigenes Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ gerichtlich gebilligt wurde, hat das Gericht wie man am Ergebnis sieht, diese tragenden Gründe entgegen der Bindungsvorschrift des § 31 (1) BVerfGG durch unzulässige Heranziehung und Bemessung nicht berücksichtigt.

Gerichtliche Entscheidungen, die ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern gebilligt haben, mögen zwar für den Einzelfall Rechtskraft erlangt haben.
Ihre Begründungen sind aber grundsätzlich rechtswidrig, weil sie wie das Ergebnis zeigt, entgegen § 31 BVerfGG die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (KiESt bei eigenem Einkommen zwingend, kein Zusammenrechnen) übergangen haben. Eine solche Missachtung der Bindungswirkung aus § 31 BVerfGG verstößt gegen Art. 20 (3) GG (Bindung an Gesetz und Recht) und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG. (BVerfG, Urteil vom 5.12.2005 – 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1).

Derartige Entscheidungen sind danach aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit von vornherein nicht geeignet, ein besonderes Kirchgeld in weiteren Fällen zu begründen, da ansonsten ihre Rechtswidrigkeit – bei geeigneter Klagebegründung in Kenntnis derselben – in weiteren Urteilen fortgeschrieben würde. Die Gerichte sind durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfG, 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3).
Dies gilt insbesondere auch für die hier in Kap. III Fragwürdige Urteile aufgeführten Entscheidungen.

Im Falle einer Klage würden wir empfehlen, diesen Punkt in der Klagebegründung ganz deutlich anzusprechen und ggf. mit Anhörungsrügen einzufordern.
.

.

6.9   Neuorientierung des BFH

BFH 2019: Besonderes Kirchgeld nur wenn „kirchensteuerfrei“

Nach neuer Rechtsprechung des BFH entspricht das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe nur dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „kirchensteuerfrei“ ist, also keine KiESt auf sein eigenes Einkommen zahlen muss, weil dieses fehlt oder so gering ist, dass keine Einkommensteuer und damit keine Kircheneinkommensteuer zu entrichten ist.

Dies ist der rechtliche Kern zweier gleichlautender Nichtannahmebeschlüsse des I. Senates des BFH vom 13.02.2019 (I B 27/18, I B 28/18). Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst widerrufen und sich weitestgehend der des BVerfG angenähert.

Der entscheidende Punkt ist:

Der BFH hat hier erstmals eine verfassungsrechtliche Beurteilung zum besonderen Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten vorgenommen. Dabei hat sich der BFH nun korrekterweise auf das Urteil das BVerfG 1 BvR 606/60 zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe bezogen, und nicht wie bisher nur auf sein eigenes Urteil I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld beim einkommenslosen Kirchenmitglied verwiesen.
Entgegen den fragwürdigen Bemerkungen zur früheren Rechtsprechung des BFH in diesen o.a. Beschlüssen ist damit geklärt, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst (I R 44/05 ff.) ohne verfassungsrechtliche Grundlage und damit hinfällig ist – von ihren massiven Rechtsfehlern mal ganz abgesehen.
Damit klappt die bisherige Argumentation von Kirchen, Behörden und unteren Gerichten zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst in sich zusammen.

BVerfG, BFH und BVerwG sind sich nunmehr einig, dass das besondere Kirchgeld bei KiESt auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht der Verfassung gemäß ist.

Staatliche und kirchliche Bestimmungen und Verwaltungsakte, die das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst mit KiESt vorsehen, entsprechen damit nach der Rechtsprechung aller drei relevanten Bundesgerichte nicht der Verfassung. Dies gilt insbesondere für die sog. Vergleichsberechnung.

Diese Beschlüsse des BFH sind (Stand 10/2019) derzeit nicht veröffentlicht und müssten bei Bedarf beim BFH angefragt werden. Download auch am Ende dieses Abschnittes.

Es deutet sich schon an, dass kirchliche Interessenvertreter inner- und außerhalb der Kirchen versuchen werden, diese Beschlüsse für irrelevant zu erklären. Daher geht dieser Beitrag auch etwas näher auf die bisherige Rechtsprechung des BFH und ihre haarsträubenden Fehler ein.

Für den Kirchensteuerpflichtigen sind v.a. die Abschnitte 6.9.2, 6.9.4, 6.9.5 und 6.9.8 interessant, die Abschnitte 6.9.3, 6.9.6 und 6.9.7  wenden sich eher an Fachleute.
Am Ende dieses Abschnittes steht eine Kurzfassung zum Download bereit.

WICHTIG: Der BFH hat den Beschluss I B 28/18 nun auch am 4.6.2020 veröffentlicht. Mit einem nachträglich hinzugefügten „Leitsatz“ will er aber den Eindruck erwecken, er habe nie gesagt „besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“.
Wir haben daher im Abschnitt  eine neuere Analyse dieses Beschlusses I B 28/18 hinzugefügt (0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH  mit Download).
Wir empfehlen, diesen Abschnitt vorrangig zu beachten, da sie einige neue rechtliche Punkte enthält, z.B. das Übersehen der AO (Abgabenordnung).

 

 

.

6.9.1  Ausgangspunkt

Der BFH nimmt in den Beschlüssen [18]   I B 27/18 und I B 28/18 zunächst Bezug auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden[19] durch die Kläger:

„Die sehr ausführlichen und geordneten Darlegungen der Kläger zu den verschiedenen geltend gemachten Revisionszulassungsgründen konzentrieren sich sämtlich auf die Frage, ob das Verfassungsrecht der Erhebung des besonderen Kirchgeldes entgegensteht, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes, wenn auch geringes Einkommen verfügt.“ (I B 27/18, Ziff. II 1; Hervorhebung nur hier)

Der BFH verneint die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache:

„Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Rechtslage geklärt.“
(I B 27/18, Ziff. II 2; Hervorhebung nur hier)

Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet zurück, weil die Rechtslage nach seiner „verfassungsrechtlichen Beurteilung“ geklärt sei (Ziff. II 2).

Lt. BFH beruhen die Einwände der Kläger im Kern darauf, dass sie die Aussagen im BVerfG-Urteil in BVerfGE 19,268 anders verstehen als der Senat (Ziff. II 2 a). In seinem Beschluss  I B 109/12 hat der I. Senat dieses Urteil aber so verstanden wie die Kläger: „Die Rechtslage ist eindeutig“: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Näheres in nachstehend in Exkurs 3.

.

6.9.2   Verfassungsrechtliche Begründung

Der I. Senat des BFH begründet darin seine Entscheidung in Ziff. II 2 c) mit den Billigkeitsüberlegungen des BVerfG in dem bekannten Obiter dictum des Urteils vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2, das unstreitig die verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld als Besteuerung des sog. Lebensführungsaufwandes ist.

Danach ist die Rechtslage seit 1965 geklärt.

a)   Der I. Senat zitiert zunächst das Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 Ziff. C II 2 wörtlich, was er bisher in Verfahren zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst immer vermieden hatte.

Dort habe das BVerfG gesagt, dass es unbillig erscheinen könnte, wenn der kirchenangehörige Ehegatte bei einem hohen Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe“, obwohl sich durch die Ehe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht habe. In diesem Falle dürfe sein Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden (BFH  I B 27/18, Ziff. II 2 c).
Lt. BFH erschien es dem BVerfG unbillig, dass der Kirchenangehörige „trotz dieser eingetretenen Leistungssteigerung steuerfrei bleibt, also nicht zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben herangezogen wird“ (ebd., Ziff. II 2 c) aa). Der Nachsatz mit „also“ ist eine Erläuterung durch den BFH.

Der BFH führt weiter aus: Zum Zwecke der Besteuerung dieses Lebensführungsaufwandes haben die Landesgesetzgeber und zahlreiche steuererhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften im Nachgang zum BVerfG-Urteil  1 BvR 606/60 die rechtliche Grundlagen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes geschaffen (ebd., Ziff. II 2 c) bb). Der BFH erwähnt nicht, dass diese rechtlichen Grundlagen durchweg die o.a. Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ verschweigen.

b)   Laut BFH  I B 27/18 ist nach den Billigkeitserwägungen des BVerfG das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes auch dann zulässig, wenn auf das eigene Einkommen des Kirchenangehörigen keine KiESt entfällt, so dass er sich nicht an der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben beteiligt (und ansonsten eben nicht).

Der BFH bezieht die genannten Billigkeitserwägungen des BVerfG in seinem Beschluss I B 27/18 nun auch auf den Fall eines geringen Einkommens, soweit dieses nicht zu einer Kircheneinkommensteuer führt:

„Es liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner gesonderten Begründung, dass es gemessen am Maßstab der wiedergegebenen Billigkeitserwägungen des BVerfG ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte, der über ein geringes Einkommen verfügt, dessen Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erhöht hat, trotz eingetretener Leistungssteigerung kirchensteuerfrei bliebe, und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müsste,“
(ebd., Ziff. II 2 c) cc); Hervorhebung nur hier)

Nach diesen Wenn-Dann-Überlegungen kommt es für die Feststellung einer Unbilligkeit allein darauf an, ob der Kirchenangehörige sich an der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben beteiligt oder nicht. Wenn eine solche Unbilligkeit vorliegt, dann darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten kirchlich besteuert werden. Damit gibt es lt. BFH genau zwei Fälle:

  • Wenn sein eigenes Einkommen hoch genug ist, dass darauf Einkommensteuer und damit KiESt anfällt, finanziert er die Kirche mit, und alles ist in Ordnung. Es besteht trotz des hohen Einkommens seines Ehepartners keine Unbilligkeit.
  • Wenn aber keine KiESt anfällt, weil das eigene Einkommen fehlt oder sehr gering ist, so erscheint es als „unbillig“, wenn der Kirchenangehörige bei einem hohen Einkommen seine Ehepartners selber nichts zur Finanzierung der Kirche beiträgt.
    Dann darf sein Lebensführungsaufwand besteuert werden, also das besondere Kirchgeld erhoben werden.

Danach entscheidet allein das (Nicht-)Vorliegen von KiESt über die Möglichkeit eines evtl. besonderen Kirchgeldes als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes. Dies entspricht einem tragenden Grund aus BVerfG 1 BvR 606/60 Ziff. C I 2: Wenn die Kirche das Einkommen besteuert, „muß“ es das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sein.

Kurz: Besonderes Kirchgeld nur, wenn kirchensteuerfrei.

c)   Präzisierend bezieht sich der BFH sodann auf die Freibetragsregelungen etc. im Einkommensteuerrecht, die bei einem geringen Einkommen dazu führen können, dass keine Einkommensteuer und damit keine Kircheneinkommensteuer anfällt:

„Die Erhebung der Kircheneinkommensteuer am Maßstab der staatlichen Einkommensteuer führt sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten – ohne Besteuerung des Lebensführungsaufwandes – aufgrund von Freibetragsregelungen u.Ä. im Einkommensteuergesetz zu dessen Kirchensteuerfreiheit im Sinne der Entscheidung des BVerfG.“ (ebd., Ziff. II 2 c) cc); Hervorhebung nur hier)

Sachlicher Hintergrund ist v.a., dass sich nach der Grundtabelle der Einkommensteuer eine Einkommensteuer erst oberhalb des Grundfreibetrags ergibt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 €; bei zu versteuernden Einkünften von bis zu 9.007 € beträgt die ESt Null Euro.

d)   Dies sind die entscheidungstragenden Gründe für den Beschluss I B 27/18.

e)    Zusammenfassend bedeutet dies:

aa)  Erstmals in seiner Rechtsprechung legt der BFH eine verfassungsrechtliche Beurteilung des besonderen Kirchgeldes bei Eigenverdienst vor, die es bisher entgegen seinen Darlegungen nicht gegeben hatte.

Der BFH hat seine verfassungsrechtliche Beurteilung des besonderen Kirchgeldes bei Eigenverdienst nun erstmals auf das Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60 gegründet, und nicht mehr auf sein eigenes Urteil  I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe.

Danach ist nun auch aus Sicht des BFH dieses Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 für das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst verfassungsrechtlich maßgebend und nicht das Urteil I R 76/04 des BFH.

Damit sind die ganzen diffusen Hinweise des BFH in I B 27/18 auf seine frühere Rechtsprechung hinfällig und bedeutungslos, weil diese gesamte frühere Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst (I R 44/05 ff) allein auf diesem Urteil  I R 76/04  zum Kirchgeld beim einkommenslosen kirchenanhörigen Ehegatten beruht.

bb)   Nach diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen des BFH ist die Kirchensteuerfreiheit (und nicht das Fehlen eines eigenen Einkommens) das entscheidende Kriterium für die Billigkeitserwägungen des BVerfG, die zu der bedingten Erlaubnis für die Kirchen führen, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu besteuern, sprich das besondere Kirchgeld einzuführen und festzusetzen.

Nur wenn keine KiESt vorliegt, ist das besondere Kirchgeld der Verfassung gemäß.

Sobald aber KiESt auf eigenes Einkommen des Kirchenmitglieds anfällt, beteiligt sich der Kirchenangehörige an der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben und es liegt keine Unbilligkeit im Sinne des o.a. Obiter dictum vor, sowohl nach BVerfG als auch nach der neuen Rechtsauffassung der BFH. Damit besteht hier keine verfassungsrechtliche Grundlage für die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwandes. Das besondere Kirchgeld ist bei KiESt auf das eigene Einkommen nicht der Verfassung gemäß.

cc)   Damit verabschiedet sich der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung auf Grundlage von I R 76/04, nach der das besondere Kirchgeld generell bei einem eigenen Einkommen als verfassungsgemäß angesehen wurde (I R 44/05 ff), sogar bei einem „nicht unerheblichen Eigenverdienst“ (I B 43/06).

dd)   Diese neue Rechtsauffassung des BFH (eigenes Einkommen führt zu KiESt und nichts anderem) steht nun auch im Einklang mit dem tragenden Grund das Urteils 1 BvR 606/60, dass die Kirche das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern „muß“, sofern sie das Einkommen besteuert (ebd.; Ziff. C I 2).
Auch das Verbot, dem Kirchenmitglied das Einkommen seines kirchenfremden Ehegatten zuzurechnen (ebd.; Ziff. C I 2a) wird nicht mehr mit der Bemessung des besonderen Kirchgeldes am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten verletzt. Der Grundsatz der Individualbesteuerung wird nicht mehr durchbrochen, sofern KiESt auf den Eigenverdienst vorliegt.

f)  Zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes sagt der BFH in I B 27/18  Ziff. II 2 c) cc), dass der Lebensführungsaufwand sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden darf. Was ein „geringes Einkommen“ ist, hat der BFH wenige Zeilen vorher über des Fehlen von KiESt definiert.

In Ziffer  C II 2 c) aa) führt der BFH an, dass die Bemessung des Lebensführungsaufwandes sich lt. BVerfG am Einkommen des anderen Ehegatten orientieren dürfe (Ziff. II 2 c) aa) – was etwas anderes ist als das „gemeinsame Einkommen“ der Ehegatten und diese Bemessungsgrundlage bei einem Eigenverdienst des kirchenangehörigen Ehegatten ausschließt.

g)   Der I. Senat des BFH weist hier in I B 27/18 mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung hin. Dies ist unnötig und irrelevant. Diese Hinweise sind für den Beschluss I B 27/18 nach Rechtsgrundlage und Ergebnis nicht entscheidungstragend, allenfalls erläuternd.

  • Die Rechtsprechung mit der zutreffenden Rechtsgrundlage geht der mit der unzutreffenden vor.
    Die bisherige Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst in I R 44/05 ff. beruht allein auf dem BFH-Urteil I R 76/04 zum einkommenslosen Kirchenangehörigen und besteht verfassungsrechtlich nur aus Rechtsfehlern (s.u. Exkurs 1).
    Demgegenüber beruft sich die neue Rechtsprechung in I  B 27/18 korrekterweise auf die für das besondere Kirchgeld grundlegende Norm, nämlich auf das Obiter dictum in BVerfG 1 BvR 606/60, und steht weitestgehend im Einklang mit tragenden Gründen dieses Urteils.
  • Die neuere Rechtsprechung geht der älteren vor.
  • Die speziellere Rechtsprechung geht der allgemeineren vor.
    Der BFH hat hier in I B 27/18 seine bisherige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst dadurch präzisiert und verengt, dass er die Zulässigkeit des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen von „generell“ bzw. bei „nicht unerheblichen Eigenverdienst“ (I B 43/06) auf „wenn kirchensteuerfrei“ eingeschränkt hat.

Mit dem Beschluss I B 27/18 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst nach Rechtsgrundlage, Ergebnis und materieller Wirkung weitestgehend widerrufen.

Einen solchen Widerruf gibt man als Bundesgericht nur ungern zu. Der I. Senat versucht daher offensichtlich, hier den Eindruck einer Kontinuität seiner Rechtsprechung zu erwecken, die aber nicht gegeben ist. Dazu nachstehend in Abschnitt 6.9.3.

.

6.9.3   Vortäuschung von Kontinuität

Der I. Senat des BFH weist hier in I B 27/18 mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung in dem Sinne hin, dass der neue Beschluss  I  B27/18 in der Kontinuität der bisherigen Rechtsprechung stehe und daher eine erneute Befassung in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich sei sei (Ziff. II 2, II 2 b), II 2 c) cc).

Die nähere Betrachtung zeigt, dass der Wahrheitsgehalt dieser Rückgriffe ein sehr begrenzter ist. Insbesondere gab es bisher keine verfassungsrechtliche Beurteilung des I. Senates zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst und schon gar nicht zum „geringen“ Einkommen, nur eine Ansammlung von Rechtsfehlern.

 

6.9.3.1   Irreführende Darlegungen

Der BFH versucht im Beschluss I B 27/18 den Eindruck zu erwecken, als habe er schon immer so entschieden wie jetzt in I B 27/18.
Dies trifft nicht zu und wird nur mit Falschdarstellungen und Ungenauigkeiten begründet.

a)   Der Beschluss I B 27/18 bedeutet nach Entscheidungsgrundlage und Ergebnis eine grundlegende Umstellung der Rechtsprechung des BFH.

  • Verfassungsrechtlich maßgeblich ist nun das Obiter dictum des BVerfG in 1 BvR 606/60, und nicht mehr das Urteil des BFH  I R 76/04.
  • Das besondere Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens ist nicht mehr generell zulässig, sondern nur dann, wenn keine KiESt anfällt.

aa)  Damit stimmt die Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst nun erstmals weitgehend mit der von BVerfG und BVerwG überein, während sie vorher konträr war.

bb) Danach ist nun auch aus Sicht des BFH dieses Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 für das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst verfassungsrechtlich maßgebend und nicht das Urteil I R 76/04 des BFH.
Damit sind die ganzen diffusen Hinweise des BFH in I B 27/18 auf seine frühere Rechtsprechung hinfällig und bedeutungslos, weil diese gesamte frühere Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst (I R 44/05 ff) allein auf diesem Urteil  I R 76/04  zum Kirchgeld beim einkommenslosen kirchenanhörigen Ehegatten beruht.

b)   Die Klarheit dieses Beschlusses I B 27/18 wird gestört durch unnötige und irritierende Ergänzungen:

  1. Der BFH sagt in I B 27/18 einerseits, dass das besondere Kirchgeld dann verfassungsrechtlich zulässig sei, wenn wegen fehlendem oder geringem Einkommen keine KiESt anfällt. Die verfassungsrechtliche Begründung über die Billigkeitsüberlegungen des BVerfG ist klar und eindeutig.
  2. Andererseits führt er an, dass das besondere Kirchgeld nach seiner bisherigen Rechtsprechung und der des BVerfG bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten (also ohne Einschränkung der Höhe, Ziff. II 2 b) und wahlweise auch bei „fehlendem oder geringem Einkommen“ (Ziff. II 2 c) cc) zulässig sei.

aa)   Diese zweite Darlegung ist bestenfalls insoweit korrekt, als ein „geringes eigenen Einkommen“ eine Untermenge eines „eigenen Einkommens“ ist. Wer 100 € hat, hat auch 10 € – aber nicht umgekehrt.
Sie ist aber definitiv widersprüchlich, weil ein höheres eigenes Einkommen die KiESt nach sich zieht und somit nach den in I B 27/18 zugrunde gelegten Billigkeitsüberlegungen des BVerfG ein besonderes Kirchgeld hier verfassungsrechtlich nicht zulässig ist.

bb)   Es bleibt unklar, was der BFH uns damit sagen will, dass er mit unterschiedlichen Akzenten (geringes Einkommen oder jedes Einkommen?) auf diese alten, gegenläufigen Entscheidungen hinweist. Entscheidungstragend sind sie hier in I B 27/18 nicht.

c)    Der BFH hätte die vorliegenden NZBs I B 27/18 und I B 28/18 allein mit derartigen Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung abweisen können, wie er das bisher immer getan hat.  Hat er aber nicht.    

Der BFH hat vielmehr eine für ihn völlig neue Rechtsgrundlage, nämlich das Obiter dictum aus 1 BvR 606/60, herangezogen und kam prompt zu einem völlig anderen Ergebnis – entgegen der alten Rechtsprechung.
Danach ist seine bisherige Rechtsprechung auch nach Auffassung des BFH nicht mehr tragfähig. Dies geschah nicht freiwillig. Zu einigen Hintergründen später.

d)   Aus unserer Sicht lassen sich diese Darlegungen wie folgt erklären:

Um in I B 27/18 trotz der geänderten Rechtsprechung eine Revisionszulassung zu vermeiden, brauchte der I. Senat den Anschein einer Kontinuität seiner Rechtsprechung („Die Rechtslage ist geklärt“).

Daher hat er in Erweiterung der ursprünglichen Billigkeitsüberlegungen des BVerfG das besondere Kirchgeld bei geringem Einkommen für verfassungsgemäß erklärt, sofern keine KiESt anfällt. Damit kann er jetzt behaupten, er habe schon immer das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen gebilligt. Die Rosstäuscherei liegt in der Höhe dieses eigenen Einkommens: Bisher war das auch ein „nicht unerheblicher Eigenverdienst“ (I B 43/06), nun ist es lediglich ein geringes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer, auf das keine KiESt anfällt.

Vor diesem Hintergrund musste der I. Senat so tun, als ginge es in I B 27/18 nur um solches geringes eigenes Einkommen, über das schon immer so geurteilt worden war wie jetzt in I B 27/18.
Der I. Senat zeigt aber in I B 27/18 seine Falschdarstellung selbst auf: Der BFH nennt ein „nicht unerhebliches eigenes Einkommen“ des Klägers (Ziff. I) und führt sodann an, die Begründungen des Klägers hätten sich auf die Zulässigkeit des besonderen Kirchgeldes bei „einem eigenen, wenn auch geringen Einkommen“ konzentriert (Ziff. II 1).

Der BFH unterstellt damit dem Kläger bzw. seinen Anwälten mehr oder minder Schwachsinn. Tatsächlich ist keine der beiden hier zugrundeliegenden NZBs über das „geringe“ eigene Einkommen begründet [20]. Der Begriff „geringes Einkommen“ kommt auf 116 Seiten nur an zwei Stellen vor, und zwar dort, wo kritisch auf kirchliche Darstellungen (Rausch bei nwb, Petersen in „Kirchensteuer kompakt“) hingewiesen wird. Im Übrigen verschweigt der BFH vornehm, dass nach den angegriffenen Urteilen des FG München in beiden Fällen KiESt angefallen war, wie es sich auch dem bayr. KiStG ergibt.

e)  Der BFH weist außerhalb der entscheidungstragenden Gründe von I B 27/18 in den Abschnitten II 2 b), II c) cc) und II 2 c) dd) daraufhin, dass er bzw. das BVerfG schon früher das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen gebilligt hätten – mit oder ohne die Einschränkung auf ein „geringes“ eigenes Einkommen.

Diese Hinweise sind zumindest irreführend. Ein „eigenes Einkommen“ schließt zwar ein „geringes eigenes Einkommen“ zahlenmäßig mit ein (Wer 100 € hat, hat auch 10 € – aber nicht umgekehrt). Hier kommt es aber darauf an, ob auf ein Einkommen oberhalb des „geringen“ ein besonderes Kirchgeld erhoben werden darf. Und da widersprechen die älteren Entscheidungen der neuen.

Im Übrigen ist die Argumentation des BFH schwach.
Er muss sich darauf zurückziehen, dass es alleine auf seine verfassungsrechtliche Beurteilung ankomme (Ziff. II 2 a) – wie zu Kaisers Zeiten. Eine solche verfassungsrechtliche Beurteilung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen gab es aber bisher nicht, sie liegt erstmals hier in I B 27/18 vor.

f)   Bei näherer Betrachtung erweisen sich alle diese Hinweise des I. Senates des BFH auf seine frühere Rechtsprechung allesamt als äußerst fragwürdig, teilweise sind sie direkte Falschdarstellungen.

Sie treffen schon deshalb nicht zu, weil dort durchweg entgegen der Rechtsgrundlage entschieden wurde, die der BFH jetzt herangezogen hat, nämlich dem Urteil des BVerfG  1 BvR  606/060. Zudem sind sie durchweg nicht korrekt begründet.

aa) Der BFH behauptet in Ziff. II 2 b) mit Ziff. II 2 a), die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei einem eigenem Einkommen sei nach seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung zulässig.

Eine solche frühere verfassungsrechtliche Beurteilung gibt es nicht. Der BFH hat die landesrechtlichen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld nur für den Fall des einkommenslosen Kirchenmitglieds (I R 76/04) anhand von 1 BvR 606/60 verfassungsrechtlich beurteilt und dies dann für Fälle mit Eigenverdienst einfach übernommen. Er hat aber weder in I R 76/04 noch woanders das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen verfassungsrechtlich beurteilt. Näheres nachstehend im Exkurs 1.

bb)   Der BFH behauptet in Ziff. II 2 b), das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen stehe nicht im Widerspruch zu BVerfG 1 BvR 606/60. Glatte Falschbehauptung, wie sich aus dem Wortlaut des Obiter dictums und den erwähnten tragenden Gründen ergibt.

cc)   Dass der BFH mehrfach erstinstanzliche Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen bestätigt hat (Ziff. II 2 b), sagt nichts über die Richtigkeit dieser Entscheidungen aus.

Der BFH hat durchweg nicht bemerkt, dass die Vergleichsberechnung übersehen wurde („greifbare Gesetzeswidrigkeit“) und entgegen § 31 BVerfGG die tragenden Gründe von 1 BvR 606/06 missachtet wurden. Zudem wurde eine von zwei zulässigen Kann-Bestimmungen des Landesrechts willkürlich ausgewählt (Näheres s.u. in Exkurs 1).

dd)   Der BFH behauptet in Ziff. II 2 c) cc) , er habe bereits in seiner an das BVerfG anschließenden oben zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass der Lebensführungsaufwand „sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen“ zulässigerweise als Maßstab gewählt werden könne.

Das trifft nicht zu. In keiner der Entscheidungsbegründungen  I R 44/05 ff. wird auf ein „geringes Einkommen“ abgestellt; I B 43/06 erweitert sogar auf einen „nicht unerheblichen Eigenverdienst“.

ee)  In I B 27/18  Ziff. II 2 c) cc) verweist der BFH darauf, der Lebensführungsaufwand nach seiner „oben zitierten“ Rechtsprechung (also I R 76/04 ff) am gemeinsamen Einkommen der Eheleute bemessen werden dürfe. In Ziff.  II 2 c) aa) sagt der BFH selbst, dass dies bei Eigenverdienst der Rechtsprechung des BVerfG widerspricht: Der Lebensführungsaufwand dürfe nur am Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden, also nicht an dem beider. Näheres in Exkurs 1.

ff)   Der BFH verweist in Ziff. II 2 c) dd) auf den Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06. Darin habe das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen gehabt. In seinem Beschluss  I B 109/12 hat der BFH diesen Beschluss des BVerfG aber genau gegenteilig aufgefasst und verwendet. Näheres s.u. im Exkurs 2 und 3.

g)   Der I. Senat des BFH versucht hier, den Unterschied zwischen seiner neuen, verfassungskonformen und seiner alten, kirchenfreundlichen Rechtsprechung zu verwischen. Dies kommt kirchlichen Interessenvertretern entgegen.

Beispiel: Ein Vertreter eines Anwaltsverbandes erklärte mit der Autorität des Fachkundigen anlässlich einer Presseanfrage, der BFH habe hier gesagt, die Rechtslage sei geklärt, das besondere Kirchgeld dürfe bei eigenem Einkommen erhoben werden, durch den Beschluss habe sich nichts geändert, es gelte weiterhin die alte Rechtsprechung.

Er hat nicht erwähnt, dass er stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates einer kath. Kirchengemeinde ist, deren Bistum das besondere Kirchgeld erhebt. So wird dann berichtet (oder auch nicht).

Was derartige Einlassungen wert sind, erkennt man in der näheren Betrachtung der o.a. Hinweise des BFH in den nachstehenden drei Exkursen.

 

6.9.3.2  Exkurs 1: Zur bisherigen Rechtsprechung des BFH

Die Hinweise in I B 27/18 auf die frühere eigene Rechtsprechung des BFH (Kirchgeld bei eigenem Einkommen, Ziff. II 2 b, II c) cc) sollen wohl legitimieren, dass der BFH das Obiter dictum des BVerfG entgegen dessen eindeutigem Wortlaut („einkommenslos“) auf „kirchensteuerfrei“ erweitert hat.

Die o.a. Bemerkungen des BFH außerhalb der entscheidungstragenden Gründe von I B 27/18, er habe schon bisher das besondere Kirchgeld „auch bei einem geringen eigenen Einkommen“ gebilligt, sind aber frei erfunden.
Sie sind allesamt unzutreffend und irrelevant, weil sie genau auf der fehlerhaften Rechtsprechung beruhen, die der BFH mit I B 27/18 nun nach Rechtsgrundlage und Ergebnis de facto widerrufen hat.

a)   Der BFH versucht am Ende von Ziff. II 2 c) cc) den Eindruck zu erwecken, er habe das besondere Kirchgeld „in seiner oben zitierten Rechtsprechung“ speziell auch bei geringem Einkommen gebilligt. Das trifft nicht zu.

In keiner einzigen der Entscheidungsbegründungen von I R 44/05 ff.  kommt das „geringe Einkommen“ o.ä. vor, geschweige denn, dass verfassungsrechtlich danach differenziert würde. Im Gegenteil: I B 43/06 sagt, dass das besondere Kirchgeld auch bei einem „nicht unerheblichen Eigenverdienst“ des Kirchenangehörigen verfassungskonform sei.
Der BFH kann bestenfalls behaupten, er habe das besondere Kirchgeld bei jeder Einkommenshöhe und damit auch bei einem geringen Einkommen gebilligt – was wertlos und unzutreffend ist, weil es hier gerade auf die Differenzierung zwischen hohem und geringen Einkommen ankommt, und dazu hatte der BFH bisher kein Wort gesagt.

b)   In Ziffer II 2 a) mit II 2 b) sagt der BFH: Nach seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung sei das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsgemäß, es liege kein Widerspruch zum BVerfG-Urteil 19, 268 (= 1 BvR 606/60) vor.

Dies ist eine glatte Falschdarstellung.

aa)   Dieses Urteil ist lt. BVerfG 2 BvR 591/06 „insb.“ maßgebend für die Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld, und zwar in seiner Gesamtheit. Daher sind seine tragenden Gründe bei der Regelung der kirchlichen Besteuerung gem. § 31 BVerfGG zu beachten.

bb)   Das BVerfG hatte in 1 BvR 606/60 für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung die Einkommenskonstellation als das entscheidende Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit dieser kirchlichen Besteuerung herangezogen.

cc)   Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 den damaligen Halbteilungsgrundsatz verboten, weil dieser das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (Ziff. C II 1).

Das BVerfG hat dies i.w. wie folgt begründet:
1) Es gilt die Individualbesteuerung (Ziff. C I 1  m.w.N., C I 2 d).
2) Wenn die Kirche das Einkommen besteuert, „muß“ es das Einkommen des Kirchenangehörigen sein (Ziff. C I 2).
3) Dem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten darf nicht das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners zugerechnet werden (Ziff. C I 2a und 2d).
Dies sind tragende Gründe dieser Entscheidung.

Beim Halbteilungsgrundsatz musste der kirchenangehörige Ehegatte eine erhöhte Kirchensteuer zahlen, weil nicht nur sein eigenes Einkommen kirchlich besteuert wurde, sondern ihm auch das seines kirchenfremden Ehepartners zugerechnet wurde. Genau das Gleiche geschieht bei besonderen Kirchgeld im Falle eines Eigenverdienstes durch die Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“.

Damit ist Art. 2 Abs.1 GG verletzt, aus dem sich wegen der allg. Handlungsfreiheit der Grundsatz der Individualbesteuerung ableitet. Die ELKB und das Bistum Trier haben ihr besonderes Kirchgeld u.a. deshalb abgeschafft, weil es diesen Grundsatz der Individualbesteuerung durchbreche.

Es ist hier irrelevant, dass das BVerfG in den Entscheidungen 1 BvR 1109/81 und 1212/18 die hessischen Vorschriften gebilligt hat, da es dort nur darum ging, ob die Religionsfreiheit die Freistellung von kirchlichen Steuern begründen könne, und nicht um das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen. Der Beschluss des BVerfG  2 BvL 7/84 betraf nur die Befugnisse des hamburgischen Landesgesetzgebers, nicht aber die Vorschriften selbst.

dd)   Nur wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, darf sein Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden. (Ziff. C II 2). Im Beschluss I B 109/12 bewertet der BFH dies als die „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG  1 BvR 606/60.

ee)   Allfällige gutgemeinte Vorschläge, die Ehegatten könnten ja die Getrenntveranlagung wählen, um dem besonderen Kirchgeld zu entgehen, gehen fehl.

Derartige Vorschläge unterstellen eine Besteuerung der Ehe als Gemeinschaft, es gilt aber die Individualbesteuerung. Beschwert durch die Kirchensteuer ist allein das Kirchenmitglied, wie sich u.a. aus etlichen Entscheidungen zur Klagebefugnis ergibt.

Das besondere Kirchgeld fällt aufgrund der Vergleichsberechnung tarifbedingt dann an, wenn das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als ca. 150 % von dem des kirchenangehörigen Ehegatten beträgt. Der Splittingvorteil steht den Ehegatten einzeln anteilig nach ihren Steuerzahlungen zu (vgl. § 37 Abs. 2 AO; BFH VII R 55/80, III B 102/06; BMF-Schreiben vom 14.1.2015 – BStBl I 2015, 83).
Der o.a. „Vorschlag“ verlangt also vom kirchenfremden Ehegatten, er möge auf seinen höheren Splittingvorteil verzichten, damit sein kirchenangehöriger Ehepartner nicht eine erhöhte Kirchensteuer zahlen muss, die allein wegen seines höheren  Einkommens erhöht ist.

c)   Der BFH verweist in I B 27/18 Ziff. II 2 b) explizit und am Ende von Ziff. II 2 c) cc) indirekt auf seine frühere Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld, wobei er die Entscheidungen zur Alleinverdienerehe (I R 76/04) und solche zur Doppelverdienerehe (I R 44/05 ff.)  in einen Topf wirft. Das Urteil I R 76/04 besagt nichts zur Kirchgeldfestsetzung bei Eigenverdienst.

Diese frühere Rechtsprechung des BFH zur Kirchgeldfestsetzung bei Eigenverdienst besteht im Wesentlichen aus Rechtsfehlern.

aa)   Das UrteiI I R 76/04 ist schon grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe geeignet.

  • Der BFH hat in I R 76/04 das besondere Kirchgeld auf Grundlage von 1 BvR 606/60 „insoweit“ für verfassungsgemäß erklärt, als es das einkommenslose Kirchenmitglied betrifft (Ziff. II 3 b) aa). Nur dafür hat er die dortigen staatlichen und kirchlichen Be­stimmungen des Landesrechtes zum besonderen Kirchgeld als verfassungsgemäß beurteilt. Und nur dazu sagt dieses Urteil etwas aus (vgl. § 95/96 FGO).
  • Für das BVerfG war in 1 BvR 606/60 wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung die Einkommenskonstellation die verfassungsrechtlich entscheidende Größe. Je nach Sachverhalt (eigenes Einkommen ja/nein) folgt daraus eine andere kirchliche Besteuerung (des Einkommens oder des Lebensführungsaufwandes). (s.o.)
  • Wenn das Urteil I R 76/04 einer Entscheidung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe zugrunde gelegt wird, so bedeutet dies eine Übertragung auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil unterschiedliche Einkommenskonstellationen gem. BVerfG unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen – wie es der BFH in I B 27/18 und I B 109/12 ja auch eingeräumt hat.

bb)   Der BFH verweist in I B 27/18 auf seine „verfassungsrechtliche Beurteilung“ (Ziff. II 2 a, b) in seiner früheren Rechtsprechung, nach der das besondere Kirchgeld auch bei einem eigenen Einkommen verfassungsgemäß sei. Der BFH nennt dazu seine früheren Entscheidungen I R 76/04 bis I B 43/06. (Ziff. II 2 b)

Eine solche verfassungsrechtliche Beurteilung gibt es nicht.

Der BFH hat nirgendwo in seinen Entscheidungen zur Kirchgeldfestsetzung bei Eigenverdienst  I R 44/05 ff. das besondere Kirchgeld „auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ verfassungsrechtlich beurteilt. Er verweist dazu durchweg lediglich auf sein o.a. Urteil  I R 76/04 zur Alleinverdienerehe, beginnend in I R 44/05.

cc)   Im seinem ersten Verfahren zur Doppelverdienerehe I R 44/05 hat der BFH ein besonderes Kirchgeld trotz eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds gebilligt.

Das streitige besondere Kirchgeld sei nach „diesen“ Bestimmungen zutreffend festgesetzt, die Bestimmungen seien verfassungsgemäß. Wegen der „diesbzgl. Einzelheiten“ verwies der Senat auf I R 76/04 – mehr gibt es hier nicht an “verfassungsrechtlicher Beurteilung“ zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst (!!).

Nichts davon ist haltbar.

  • Das Obiter dictum bindet die Option „Besteuerung des Lebensführungsaufwandes“ glasklar an die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Dies wurde vom BFH in I R 44/05 einfach übergangen, ebenso entgegen § 31 BVerfGG die tragenden Gründe aus 1 BvR 606/60 mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung.
  • Lt. I R 76/04 hat das dort streitige besondere Kirchgeld beim einkommenslosen Kirchenmitglied die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verletzt (ebd, Ziff. II 3). Das besondere Kirchgeld sei „insoweit“ verfassungsgemäß (Ziff. II 3 b) aa).
    I R 44/05 überträgt dies aber entgegen §§ 95/96 FGO  locker auf den lt. BVerfG nicht vergleichbaren Sachverhalt „eigenes Einkommen“.
    Durch die Bemessung am „gemeinsamen Einkommen“ ist damit aber lt. BVerfG 1 BvR 606/60 Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil entgegen dem Grundsatz der Individualbesteuerung nicht allein das Einkommen des Kirchenmitgliedes, sondern auch noch das seines kirchenfremden Ehepartners herangezogen wird (s.o., Ziff. b).
  • Wenn die landesrechtlichen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld verfassungsgemäß sind (was wir im Übrigen bestreiten), heißt das noch lange nicht, dass dies auch für das streitige besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen zutrifft.
    Denn die KiStG beinhalten im dortigen Streitfall wie auch sonst zwei hier einschlägige Kann-Vorschriften zur Kirchensteuer: 1) KiESt sowie 2) besonderes Kirchgeld, ohne zu sagen, wann welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist. Die KiStG sind insoweit unbestimmt[21]. Gleiches gilt für die KiStO der Kirchen.
    Der BFH hat hier in I R 44/05 die Bestimmung des KiStG zur KiESt nicht erwähnt und einfach die andere der beiden möglichen Kann-Bestim­mungen ohne Rechtsgrund und somit willkürlich herangezogen. Zudem hat er damit die andere offensichtlich einschlägige Vorschrift (KiESt) übersehen.
  • Dabei hat der BFH auch noch die Vergleichsberechnung übersehen, obwohl er den betreffenden Erlass des Finanzministers erwähnt hat. Wegen der Unbestimmtheit der o.a. Kann-Bestimmungen ist die Vergleichsberechnung die maßgebliche Eingriffsnorm, die bei glaubensverschiedenere Ehe allein über die Heranziehung zur KiESt bzw. zum besonderen Kirchgeld entscheidet.
    Damit liegt nach seiner eigenen ständigen Rechtsprechung eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ vor, weil eine offensichtliche einschlägige Vorschrift, noch dazu eine entscheidungserhebliche, übersehen wurde[22].
  • Der BFH hat nicht beachtet, dass das BVerwG, auf das er sich bei der Bemessung berufen hat, die Kirchgeldtabelle auf das einkommenslose Kirchenmitglied begrenzt hat (BVerwG, VII C 48.73, Ziff. II 4 c, am Ende des Abschnittes.) (Näheres nachstehend unter d)

Es bleibt das Geheimnis des I. Senates des BFH, wie er das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst anhand einer verfassungsrechtlichen Klärung beim einkommenslosen Kirchenangehörigen und ohne Beachtung der für die Heranziehung relevanten Vorschriften verfassungsrechtlich beurteilt hat.

Auf dieser Ansammlung von Rechtsfehlern beruht die gesamte bisherige Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst – das ist die angebliche „verfassungsrechtliche Beurteilung“ in seiner früheren Rechtsprechung, auf die der I. Senat sich in I B 27/18 mehrfach bezieht.
Dies wurde in den hiesigen NZBs dem I. Senat des BFH deutlich gemacht.

dd)   Für die Entscheidungen I R 64/05 und I R 62/05 gilt das Gleiche, da sie in den entscheidenden Passagen zur Verfassungsmäßigkeit praktisch wortgleich sind mit I R 44/05.

ee)  In I B 43/06 hat der BFH das besondere Kirchgeld zusätzlich auch für den Fall eines „nicht unerheblichen Eigenverdienstes“ gebilligt und dies auch gleich noch auf die Urteile I R 64/05 und I R 62/05 bezogen, die in ihrem Begründungsteil fast wortgleich mit I R 44/05 sind.

ff)  Zudem leitet der Senat in I B 43/06 aus seiner Feststellung aus I R 76/04, dass der Lebensführungsaufwand am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen werden darf, ab, dass das besondere Kirchgeld nicht nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied, sondern auch im Falle eines „nicht unerheblichen Eigenverdienstes“ erhoben werden darf: Die hilfsweise Bemessungsmethode wird zum Grund für die Heranziehung.

Damit kommt ein weiterer grundlegender Rechtsfehler hinzu: Die Bemessung einer Kirchensteuer kann nicht die Heranziehung begründen[23].  Eine Methode kann keine Steuer begründen[24].

 

d)   Ebenso fehlerhaft ist die Rechtsprechung des BFH zur Frage der (hilfsweisen) Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten für den Fall des Eigenverdienstes. Auch hier ist verfassungsrechtlich die Situation bei einem Eigenverdienst des kirchenangehörigen Ehegatte eine andere als beim einkommenslosen Kirchenmitglied, was der BFH in I R  44/05 ff.  konsequent übersehen hatte.

aa)  In I R 44/05 begründet der BFH die Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ allein mit der dortigen KiStO, die er ohne jede nähere Erläuterung unter „verfassungsgemäß“ mit subsumiert; für Einzelheiten werde auf I R 76/04 verwiesen. In I B 43/06 leitet der I. Senat des BFH wie erwähnt aus der Bemessungsgrundlage „gemeinsames Einkommen“ in  I R 76/04 sogar ab, das sich aus diesem Urteil zur Alleinverdienerehe ergebe, dass „demnach“ das besondere Kirchgeld auch bei einem „nicht unerheblichen Eigenverdienst“ des Kirchenmitgliedes erhoben werden dürfe. Die späteren Entscheidungen des BFH berufen sich wie erwähnt auf I R 44/05 und I B 43/06.

bb)  In I R 76/04 sagt der BFH:  „Der für die Bemessung des besonderen Kirchgelds herangezogene Besteuerungsmaßstab geht seinerseits wiederum auf die genannte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1965 zurück.“ (Ziff. II 3 b) aa) und zitiert das Obiter dictum mit „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
Danach ist die Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ lt. BFH verfassungsrechtlich nur für den Fall des einkommenslosen Kirchenmitglieds zulässig.

cc)  Der einzige korrekte Nachweis zur Kirchgeldtabelle in I R 76/04 (Ziff. II 3 b) aa)  ist der auf BVerwG  VII C 48.73. Dort wird das „gemeinsame Einkommen der Ehegatten“ durchgängig verstanden als das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ (s. Ziff. II 4 a, b, c). Dieser Hilfsmaßstab darf lt. BVerwG wegen des Obiter dictum („einkommenslos“) nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied angewendet werden (Ziff. II 4 c), am Ende des Abschnittes).

dd)  Diese klaren Ansagen in BFH  I R 76/04 und BVerwG  VII C 48.73 hat der BFH  in I R 44/05 ff. nicht beachtet. Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG wurde ja sowieso übergangen. Dies führte für Fälle des Eigenverdienstes zu einer rechtswidrigen Übertragung dieser Bemessungsmethode, denn für die Bemessung der Kirchensteuer wurde damit dem Einkommen des Kirchenmitglieds das seines kirchenfremden Ehegatten zugerechnet.

ee)  Das BVerfG hat ein solches Hinzurechnen des Einkommens des kirchenfremden Ehegatten explizit untersagt. Denn damit wird die Kirchensteuer unzulässig erhöht, weil die Kirche – so sie das Einkommen besteuert – nur das Einkommen des Kirchenmitglieds besteuern darf (BVerfG  1 BvR 660/60, Ziff. C I 2). Dadurch werden Rechte des Kirchenmitglieds aus Art. 2 Abs. 1 GG (all. Handlungsfreiheit) verletzt (ebd., Ziff. C II 1).

„Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem
kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“ (ebd., C I 2a)

Derartiges sei „systemwidrig“ (ebd., C I 2d). Dies sind tragende Gründe des lt. BVerfG 2 BvR 591/06 für das besondere Kirchgeld verfassungsrechtlich maßgeblichen Urteils des BVerfG  1 BvR 606/60.

ff)  Der BFH bestätigt  aber nun in I B 27/18 diese bisher übergangenen Auffassungen aus BFH  I R 76/04, BVerwG VII C 48.73  sowie des BVerfG 1 BvR 606/60.
In Ziff.  II c) aa) hat der I. Senat  das BVerfG  angeführt, wonach die Bemessung des Lebensführungsaufwandes sich am Einkommen des anderen Ehegatten – also nicht am Einkommen beider – orientieren dürfe. Dies ist im Übrigen kein Widerspruch zum Bemessungsmaßstab des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“, da das besondere Kirchgeld an die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft ist und diese sehr wohl bei nur einem Verdiener zulässig und üblich ist.

gg)  Damit hat der I. Senat hier in I B 27/18  eingeräumt, dass seine bisherige Rechtsprechung in I R 44/05 ff., wonach dieser Bemessungsmaßstab „gemeinsames“ bzw.  „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ auch bei einem Eigenverdienst des Kirchenangehörigen zulässig sei, nicht der hier grundlegenden Rechtsprechung des BVerfG entspricht.  Damit können allfällige Hinweise des I. Senates auf seine frühere Rechtsprechung nicht als Legitimation dafür taugen, diese alte rechtsfehlerhafte Rechtsprechung entgegen I B 27/18 doch wieder zur Geltung zu verhelfen.

hh)  In I B 27/18 hat er diese Bemessungsmethode denn nun auch auf den Fall eines fehlenden oder geringen Einkommens eingeschränkt, wobei „gering“ bedeutet „kirchensteuerfrei“ (Ziff. II 2 c) cc).  Der dortige Hinweis des BFH auf seine frühere verfassungsrechtliche Beurteilung geht fehlt, weil es eine solche für den Fall eines Eigenverdienstes der kirchenangehörigen Ehegatten schlicht und ergreifend nicht gibt, wie vorstehend gezeigt.

e)   Die den Entscheidungen I R 44/05 ff. nachfolgenden Beschlüsse[25] sind (soweit nicht nur Begründungsmängel moniert werden) nur mit Verweisen auf die vorstehenden Entscheidungen und somit auch nur mit deren Fehlern begründet.

Auf diesem Fehlerchaos in  I R 44/05 ff.  beruht das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst.

Es ist nicht ansatzweise erkennbar, was dies mit der neuen Rechtsprechung in I B 27/18 zu tun haben soll und weshalb es – wie manche kirchlichen Interessenvertreter bereits meinen – dieser vorgehen soll.

 

6.9.3.3   Exkurs 2: Zum Beschluss des BVerfG  2 BvR 591/06

In I B 27/18 Ziff. II d) dd) zieht der BFH den Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 als weitere Erläuterung zu seinem Zitat des Obiter dictum in Ziff. II c) heran. In diesem Beschluss habe das BVerfG die Heranziehung um besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen erlaubt. Dies soll wohl legitimieren, dass der BFH das Obiter dictum entgegen dessen eindeutigem Wortlaut („einkommenslos“) auf „kirchensteuerfrei“ erweitert hat.

Die nähere Betrachtung zeigt, dass 1) dieser Beschluss des BVerfG widersprüchlich und unbegründet ist und dass 2) der BFH diesen Beschluss je nach Streitfall so auslegt, wie es jeweils der Kirche nützt.

a)   Wenn der BFH hier den Beschluss 2 BvR 591/06 als Rechtfertigung für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld anführt, so wirkt das nur irritierend: Bei geringen Eigenverdiensten ohne KiESt bestätigt  2 BvR 591/06 den vorliegenden Beschluss I B 27/18, bei höherem Eigenverdiensten widerspricht er ihm.
Es bleibt das Geheimnis des I. Senates, was das soll.

Daher ist näher auf den Beschluss 2 BvR 591/06 und seine Rechtmäßigkeit einzugehen.

b)   Der BFH führt in I B 27/18 Ziff. II 2 c) dd) aus, das BVerfG habe in 2 BvR 591/06 der Fachgerichtsbarkeit und damit in erster Linie dem BFH bestätigt, der die durch die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld aufgeworfenen Fragen verfassungsgemäß konkretisiert beantwortet habe.
Dieses Eigenlob geht fehl. Das BVerfG hat den BFH hier nicht separat erwähnt. Der BFH hat die Rechtsprechung des BVerfG nicht konkretisiert, sondern sie ignoriert und konterkariert (s.o.).

c)   Der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 ist als Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei Eigenverdienst völlig ungeeignet, weil er in sich widersprüchlich und bestenfalls durch ein Falschzitat begründet ist.

aa)   Das BVerfG hat im Maßstabsteil seines Beschlusses 2 BvR 591/06 zunächst darauf hingewiesen, dass die für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe im wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld bereits in der früheren Rechtsprechung des BVerfG geklärt seien, „insb.“ im Urteil 1 BvR 606/60, sowie „fernerhin“ in einer Reihe anderer Entscheidungen.

bb)   Danach ist das Urteil 1 BvR 606/60 in seiner Gesamtheit verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld. Dies ergibt sich zudem aus der anschließenden separaten Erwähnung des Obiter dictum mit einem weiteren „inbesondere“. Daher sind die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60 gem. § 31 BVerfGG bindend für das besondere Kirchgeld[26]. Das bedeutet v.a.:

  • Es gilt die Individualbesteuerung (Ziff. C I 1  m.w.N., C I 2 d).
  • Wenn die Kirche das Einkommen besteuert, „muß“ es das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sein (Ziff. C I 2).
  • Es fehlt die rechtliche Möglichkeit, dem Einkommen des Kirchenmitglieds das seines kirchenfremden Ehepartner zuzurechnen (Ziff. C I 2 a und 2d).

Danach ist ein besonderes Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds ausgeschlossen, es ist nur KiESt möglich. So hat das der BFH in I B 109/12 ja auch herausgelesen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist hier die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsam zu versteuernden Einkommen und somit die Anwendung der Kirchgeldtabelle. Dies hat das BVerwG in VII C 48.73 Ziff. II 4 c) bestätigt.

cc)   Das BVerfG sagt in 2 BvR 591/06 sodann:
„Insbesondere hat das BVerfG hervorgehoben …“, dass der Lebensführungsaufwand besteuert werden dürfe.
Im Originaltext hat das BVerfG mit Imperativen („muß“) hervorgehoben, was in den o.a. tragenden Gründen steht. Die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes hat das BVerfG in einem nicht tragenden (was die Kirchen ja ansonsten gerne betonen) Obiter dictum mit mehreren aufeinander aufbauenden Konditional­sätzen nur im Konjunktiv eine evtl. denkbare Möglichkeit aufgezeigt.
Der Berichterstatter des BVerfG erzeugt hier einen unzutreffenden Kontext. Da hat der Berichterstatter wohl ein kirchliches Vorbringen abgeschrieben, und die anderen habens halt abgezeichnet.

dd)   Das BVerfG zieht in 2 BvR 591/06 dieses Obiter dictum entscheidungserheblich verfälscht heran, indem es die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ weglässt. Diese war im originalen Obiter dictum wegen der o.a. tragenden Gründe notwendig, um Widersprüche und Verfassungsverstöße zu vermeiden. Durch dieses Weglassen wird eine Ausweitung der kirchlichen Besteuerung des Lebensführungsaufwandes  auf Fälle mit eigenem Einkommen erfunden, entgegen den o.a. tragenden Gründen.

Damit liegt schon im Wortlaut ein entscheidungserhebliches  Falschzitat[27] vor. Zudem liegt eine Verfälschung des Kontextes wegen Missachtung der tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 vor, auch wenn das BVerfG selbst nicht durch § 31 BVerfGG gebunden ist.

Die Verfasser bzw. Verwender eines ge- oder verfälschten[27a] Obiter dictums können aufgrund der entscheidungserheblichen Abweichung vom Text des Originals nicht mehr die Beweiskraft des Urteils als öffentliche Urkunde[28]  i.S. §  415 ZPO für sich in Anspruch nehmen. Die Darlegung ist bestenfalls belanglos; man kann aber auch über eine Täuschung über eine Zahlungspflicht oder Beihilfe dazu reden. Denn sie führt zu Widersprüchen zu den o.a. tragenden Gründen.
Dieses Obiter dictum ist zwar nicht bindend i.S. des § 31 BVerfGG, aber das bedeutet noch lange nicht, dass jedermann es so ändern darf wie es ihm gerade in den Kram passt. Einen Gesetzestext kann der Richter oder Interessenvertreter ja auch nicht einfach  ändern.

Der Kernsatz der Entscheidung des BVerfG zu den dortigen Verfassungsbeschwerden hat keine rechtliche Gültigkeit und Bedeutung. Schon deshalb kann man sich nicht auf diese Entscheidungen berufen.

In der NZB  I B 40/17 hatten die Kläger auf dieses Falschzitat hingewiesen. Der I. Senat des BFH erklärte dies zu einer „nicht belegten Behauptung“. Texte nebeneinander legen hätte gereicht.

ee)   Man kann dieses Falschzitat nicht in eine verfassungskonforme Auslegung des Originaltextes umdeuten.

„Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 90, 263 <275>)“.
(BVerfG, Beschluss vom 28.07.2015 – – 2 BvR 2558/14 etc.; Ziffer B II 1 d)

Der Wille des Gesetzgebers ergibt sich hier v.a. aus den tragenden Gründen von 1 BvR 606/60.

ff) Der BFH hat in seinem Beschluss I B 109/12 anhand von 2 BvR 591/06 bestätigt, dass die Rechtslage lt. BVerfG 1 BvR 606/60 eine andere ist: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos; ebenso in I R 76/04 („insoweit“). Gleiches gilt für BVerwG  VII C 48.73.

d)   Zur Bemessung des Lebensführungsaufwandes bezieht BVerfG 2 BvR  591/06 sich auf BFH  I R 76/04. I R 76/04 begründet diese Bemessung explizit mit dem Obiter dictum, also für das einkommenslose Kirchenmitglied (Ziff. II 3 b) aa). Der einzige dort zutreffende Nachweis wiederum ist der auf BVerwG  VII C 48.73. Dies ist ein Urteil zur Alleinverdienerehe, also zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt, das zudem explizit die Anwendbarkeit der Kirchgeldtabelle mit dem „gemeinsamen Einkommen der Ehegatten“ wegen des Obiter dictums auf den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten begrenzt hat (Ziff. II 4 c, am Ende des Abschnittes). Dies haben BFH und BVerfG übersehen oder übergangen.

e)   Im Übrigen hat auch das BVerfG die Vergleichsberechnung übersehen und zudem nicht beachtet, dass die landesrechtlichen Bestimmungen die Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld nicht regeln und unbestimmt sind.

f)   Damit ist die Entscheidung des BVerfG, Verfassungsbeschwerden gegen ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen zurückzuweisen, ohne Rechtsgrundlage und Begründung:

  • Widerspruch zur angeführten Rechtsprechung des BVerfG,
  • Umsetzung von 1 BvR 606/60 im Landesrecht nicht erfasst,
  • relevante Vorschriften übersehen;
  • ansonsten nur ein Falschzitat und fehlerhafte Nachweise.

Auch dies wurde in den hiesigen NZB dem I. Senat des BFH dargelegt.

2 BvR 591/06 dürfte eine der am schlechtesten begründeten Entscheidungen des BVerfG sein.

 

6.9.3.4    Willkürliche Verwendung von 2 BvR 591/06

Der BFH bezieht sich in I B 27/18 nun darauf, dass das BVerfG in 2 BvR 591/06 das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen gebilligt habe.

a)   Wer das Obiter dictum korrekt abschreiben konnte, konnte als Bundesrichter auch den vorgenannten Widerspruch zwischen der originären Rechtslage und dem Beschluss 2 BvR 591/06 erkennen (sofern er das wollte); zumal in den dem Beschluss I B 27/18 zugrundeliegenden NZBs mehrfach differenziert auf diese Frage eingegangen wurde.

b)   Der BFH hat den Beschluss des BVerfG 2 BVR 591/06 auch schon gegenteilig beurteilt und verwendet.

In seinem Beschluss I B 109/12 hat der BFH gesagt:

  • „Die Rechtslage ist eindeutig.“ (Ziff. II a)
  • Der Lebensführungsaufwand darf nach der früheren Rechtsprechung des BVerfG in 1 BvR 606/60 besteuert werden (Ziff. II b, Absatz 1).
  • „Diese Ausführungen des BVerfG beziehen sich allerdings auf das besondere Kirchgeld …“ (Ziff. II b, Anfang Absatz 2).
  • „Den Ausführungen des BVerfG liegt damit erkennbar die Grundannahme einer strikten Trennung zwischen der Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderen Kirchgeld als eigenständige Steuer zugrunde.“ (Ziff. II b, Absatz 2).
  • „Nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ orientiert sich das besondere Kirchgeld am Lebensführungsaufwand, mit Verweis auf 1 BvR 606/60 und BVerwG VII C 48.73. (Ziff. II b, Absatz 2)

Diese „eindeutige Rechtslage“ entspricht dem Wortlaut des Obiter dictums und geht mit den tragenden Gründen von 1 BvR 606/60 sowie der Anwendbarkeit der Kirchgeldtabelle nach BVerwG  VII C 48.73 konform.
Man darf also vermuten, dass der zuständige Berichterstatter des I. Senates in seinem Eifer, ein sog. negatives Kirchgeld von der Kirche abzuwenden, hier in I B 109/12 aus Versehen die Rechtslage mal korrekt dargestellt hat. Jedenfalls vermeidet es der BFH seither, diesen Beschluss zu erwähnen.

c)   Der Beschluss I B 109/12 stellt in seinem Maßstabsteil explizit die Rechtslage nach BVerfGE 19,268 (= 1 BvR 606/60) und somit unabhängig vom Streitgegenstand dar, wie sich auch aus der Anbindung mit „allerdings“ eindeutig ergibt. Erst dann folgt der Entscheidungsteil zum konkreten Streitgegenstand, beginnend mit „Das bedeutet …“.

Kirchennahe Behörden und Gerichte behaupten aber regelmäßig, dieser Beschluss I B 109/12 sei für das besondere Kirchgeld nicht zutreffend, weil er einen anderen Sachverhalt betreffe (zumindest dann, wenn es um die Heranziehung geht).
Dies geht fehl, weil diese „eindeutige Rechtslage“ 1) sich explizit („allerdings“) gerade nicht auf den Streitgegenstand bezieht, 2) nicht Bestandteil des Entscheidungsteils ist, und 3) sich direkt auf das Urteil BVerfG  1 BvR 606/60 beruft, das lt. BVerfG 2 BvR 591/06 hier verfassungsrechtlich maßgeblich ist und eindeutig unabhängig vom Streitgegenstand in I B 109/12 ist.

Das FG München hat es in 1 K 708/17 sogar geschafft, sich zur Bemessung des Lebensführungsaufwandes auf  I B 109/12 zu berufen (S. 22) und bei der Frage der Heranziehung zu behaupten, der Beschluss betreffe einen anderen Streitgegenstand (S. 27).

d)   Auch der BFH zieht diese Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 591/06 jeweils so heran, wie es im jeweiligen Streitfall der Kirche nützt:

  • Wenn es darum geht, eine Minderung der KiESt durch ein sog. negatives Kirchgeld zu vermeiden, negiert der BFH die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 591/06 („Kirchgeld bei eigenem Einkommen zulässig“) und beruft sich auf die „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG 1 BvR 606/60: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos (BFH I B 109/12).
  • Wenn es darum geht, entgegen BVerfG 1 BvR 606/60 ein besonderes Kirchgeld bei einem eigenem Einkommen zu rechtfertigen, negiert der BFH seine „eindeutige Rechtslage“ und beruft sich auf die Entscheidung des BVerfG zu den dortigen Einzelfällen (BFH  I B 64/11, I B 40/17, I B 27/18), so als ob hierzulande nicht ein regelbasiertes, sondern ein kasuistisches Rechtssystem nach Präzedenzfällen wie z.B. in England gelten würde.

Einer der derzeitigen Richter des I. Senats hat sowohl den Beschluss I B 109/12 als auch den Beschluss  I B 27/18 unterschrieben.

e)   Wenn der Beschluss BVerfG 2 BvR 591/06 hier so aufzufassen wäre, dass das besondere Kirchgeld bei jeder Einkommenshöhe zulässig wäre, so stünde dies im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Klärung des BFH in I B 27/18 Ziff. II 2 c), die dies auf den Fall „kirchensteuerfrei“ begrenzt hat.

Dann wäre der Beschluss  I B 27/18 aber widersprüchlich begründet.
Es bleibt wie gesagt das Geheimnis des I. Senats des BFH, wozu er diesen Beschluss 2 BVR 591/06 hier angeführt hat.

 

6.9.3.5    Fazit

Entgegen den Darlegungen in I B 27/18 gab es bisher keine verfassungsrechtliche Beurteilung des BFH für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen, schon gar nicht bei geringem Einkommen.
Es gibt nur Verweise auf das Urteil zur Alleinverdienerehe  I R 76/04. Die Konkurrenz der Vorschriften zur Erhebung von KiESt vs. besonderem Kirchgeld wurde übersehen, ebenso die für die Heranziehung allein entscheidende Vergleichsberechnung.

Die ergänzenden Hinweise des BFH, dass das besondere Kirchgeld schon nach bisheriger Rechtsprechung bei einem eigenen Einkommen zulässig gewesen sei, gehen an der neuen Rechtsprechung des BFH vorbei, weil sie sowohl beim BFH als auch beim BVerfG auf einer unzulässigen Rechtsgrundlage basieren, in ihren Begründungen auf Falschdarstellungen und Rechtsfehlern beruhen und einen anderen Sachverhalt betreffen.

Diese ergänzenden Hinweise des BFH sind nicht geeignet, irgendetwas am Kern dieser neuen Rechtsprechung des BFH („besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“) zu verändern oder zu relativieren, ebenso wenig der widersprüchliche und nur mit einem Falschzitat begründete Beschluss des BVerfG  2 BvR 591/06

Dennoch muss man damit rechnen, dass kirchliche Interessenvertreter nach wie vor die alten Falschdarstellungen auftischen werden, der BFH hat ihnen ja den Weg bereitet. Erste Ansätze liegen uns bereits vor – schlecht und selektiv begründet wie immer.

.

6.9.4  Rechtslage für das besondere Kirchgeld geklärt

Mit den Beschlüssen des BFH von 2019  I B 27/18 und I B 28/18 ist die Rechtslage für das besondere Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens mit KiESt aus Sicht der drei Bundesgerichte BVerfG, BFH und BVerwG nun gleichlautend geklärt:

a)  Bisher widersprach die Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen der von BVerfG (Obiter dictum, tragende Gründe) und BVerwG (Kirchgeldtabelle nur wenn einkommenslos). Der BFH hatte lt. I B 43/06 das besondere Kirchgeld auch „bei einem nicht unerheblichen Eigenverdienst“ des Kirchenangehörigen für verfassungsgemäß erklärt.
Die Begründungen dieser Entscheidungen I R 44/05 ff. bestehen nur aus Rechtsfehlern, eine verfassungsrechtliche Beurteilung hat nicht stattgefunden (s.o. in Abschnitt 6.9.3), Absicht ist anzunehmen.
Die NZBs  I B 27/18 und I B 28/18 haben dies in Verbindung mit Befangenheitsanträgen dem I. Senat des BFH deutlich gemacht.

b)  Die neue Festlegung des BFH in I B 27/18 ist lt. Text folgende:

  • Rechtsgrundlage ist nicht mehr das Urteil des BFH I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe, sondern das Urteil des BVerfG  vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60.
  • Die Rechtslage ist geklärt, und zwar durch das Obiter dictum des BVerfG von 1965.
  • Das BVerfG hatte mit Billigkeitsüberlegungen begründet, dass ein Kirchenangehöriger, der trotz hohen Einkommens seines Ehepartners „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, via Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden darf, also das besondere Kirchgeld festgesetzt werden darf (I B 27/18, Ziff. II 2 c) mit Ziff. I 2 c) aa).
  • Der BFH erweitert diese Billigkeitserwägungen, indem er sagt: Wenn dieses eigene Einkommen so gering ist, dass keine KiESt anfällt, ist der Kirchenangehörige gleichermaßen kirchensteuerfrei. Also darf auch hier das besondere Kirchgeld erhoben werden (I B 27/18, Ziff. II 2 c) cc).
  • Diese Ausweitung ist lt. BFH zulässig, weil 1) ein derart geringes Einkommen ebenfalls „zu dessen Kirchensteuerfreiheit im Sinne der Entscheidung des BVerfG“ führt (Ziff. II 2 c) cc), und weil 2) die originalen Billigkeitsüberlegungen im damaligen Urteil des BVerfG nicht entscheidungstragend waren (ebd.).

 

c)  Danach gibt es lt. BFH nach der Höhe des Einkommens der kirchenangehörigen Ehegatten genau drei Fälle:

  1. Kein Einkommen.
    Das Einkommen des Kirchenangehörigen beträgt Null Euro.
    Das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist nach den originalen Billigkeitsüberlegungen des BVerfG und der Rechtsprechung des BFH schon bisher verfassungsrechtlich zulässig.
  2. Einkommen ohne KiESt.
    Das Einkommen des Kirchenangehörigen beträgt mehr als Null Euro, führt aber aufgrund des Einkommensteuertarifs (Grundfreibetrag etc.) nicht zu einer KiESt von mehr als Null Euro.
    Das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist nach den erweiterten Billigkeitsüberlegungen des BFH verfassungsrechtlich zulässig. Es war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls zulässig.
  3. Einkommen mit KiESt.
    Das Einkommen des Kirchenangehörigen ist so hoch, dass KiESt anfällt.
    Dieser Fall ist weder von den originalen Billigkeitsüberlegungen des BVerfG („einkommenslos“) noch von den erweiterten Billigkeitsüberlegungen des BFH („kirchensteuerfrei“) erfasst, sondern beide Male ausgeschlossen.
    Damit ist in diesem Fall das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zulässig.

d)   Es ist nicht erforderlich, dass der Ausschluss von Fall 3 (kein besonderes Kirchgeld bei Einkommen mit KiESt) explizit in dem Beschluss formuliert würde, wie manche katholische Steuerrechtler bereits zum Besten geben.

  • Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein (BVerfG, 1 BvR 413/60, C I 1; BFH II R 52/10, Ziff. II 2, m.w.N.). Verfassungsrechtlich maßgeblich für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ist lt. BVerfG  2 BvR 591/06 „insb.“ das Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60.
  • Das Obiter dictum in 1 BvR 606/60 beinhaltet die verfassungsrechtliche Erlaubnis für eine bestimmte Besteuerung für bestimmte Sachverhalte. Lt. diesem Beschluss des BFH I B 27/18 liegt (in Übereinstimmung mit BVerfG und BVerwG) für den Fall 3 (eigenes Einkommen mit KiESt) keine verfassungsrechtliche Erlaubnis dafür vor, dass hier das besondere Kirchgeld erhoben werden darf. Somit ist es ausgeschlossen.
  • Die originalen Billigkeitsüberlegungen des BVerfG sowie die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60 schließen ein besonderes Kirchgeld bei Eigenverdienst nach Heranziehung (Ziff. C I 2) und Bemessung (Ziff. C I 2a, C I 2d)  sowieso aus. Es greift die Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG.
  • Der Ausschluss eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen muss nicht explizit formuliert sein, wie man bereits an § 2 EStG sieht, wo Glückspielgewinne einfach nicht aufgeführt sind und daher nicht zu besteuern sind.
    BVerfG und BFH haben hier in I B 27/18 ja auch nicht ausgeschlossen, dass der Onkel oder der Nachbar zur Kirchensteuer herangezogen werden dürfen.

e)  Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen ganz wesentlich geändert und der von BVerfG und BVerwG weitestgehend angeglichen:
Im Fall 3 „aufgrund eigenen Einkommens nicht kirchensteuerfrei“ ist das besondere Kirchgeld nun auch lt. BFH nicht mehr zulässig.

Nach dieser nun einheitlichen Rechtsprechung entfällt auch die sog. Vergleichsberechnung, weil es nur noch darauf ankommt, ob KiESt vorliegt oder nicht, aber nicht auf die Höhe der KiESt und schon gar nicht auf die des (hier ohnehin unzulässigen) besonderen Kirchgeldes.

Kurz:
Besonderes Kirchgeld nur noch dann, wenn keine KiESt entsteht.

.

6.9.5   Ermittlung der KiESt

Die Frage ist nun, wie die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe genau zustande kommt.

Die KiESt wird mit dem jeweiligen Hebesatz von 8 oder 9% aus der Einkommensteuer errechnet. Das besondere Kirchgeld kommt aber nur bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer in Frage, so dass hier nur eine gemeinsame Einkommensteuer der Ehegatten vorliegt. Für die KiESt bei glaubensverschiedener Ehe muss der Anteil des kirchenangehörigen Ehegatten an dieser gemeinsamen Einkommensteuer ermittelt werden, damit seine KiESt berechnet werden kann.

Dies ist in den KiStG der Bundesländer geregelt. Dabei wird zwischen der „normalen“ Einkommensteuer nach dem Grundtarif mit Progression und Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) und der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (§ 32 d EStG) mit konstant 25% Steuersatz unterschieden.

In groben Zügen:

a)   Bei Einkünften, die mit der „normalen“ Einkommensteuer besteuert werden (also v.a. Arbeitseinkommen) legen die KiStG der Bundesländer das Verhältnis der Steuern zugrunde, die sich für jeden der Ehegatten nach dem Grundtarif der Einkommensteuer auf seine jeweiligen Einkünfte ergeben. Dadurch wird bei Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags die ESt zu Null und damit auch die KiESt, wie es der BFH angedeutet hat.

Nur in Bayern wird das Verhältnis der Einkünfte zugrunde gelegt, so dass dort auch bei Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags KiESt entstehen kann. Dies ist aber nur für noch nicht rechtskräftige KiSt-Bescheide vor dem Steuerjahr 2018 relevant, da die ELKB mit dem Steuerjahr 2018 ihr besonderes Kirchgeld abgeschafft hat.

Evtl. Kapitalerträge, die nach § 32 d EStG mit der Abgeltungssteuer von 25% besteuert wurden, werden aus diesen Berechnungen herausgenommen.

b)   Zur Einkommensteuer zählt auch die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (vgl. § Abs. 1 sowie § 32 d Abs. 1 EStG).

Wenn kein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG gestellt wurde, werden die Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 1 EStG mit dem pauschalen Satz von 25% besteuert (Abgeltungssteuer), soweit sie Freibeträge etc. wie den Sparerfreibetrag von 801 € p.P. nach § 20 Abs. 9 EStG und/oder die Werbungskosten übersteigen. Die Höhe der Abgeltungs- oder Kapitalertragssteuer ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Der Grundfreibetrag des Grundtarifs der Einkommensteuer greift hier nicht.

Diese Kapitalerträge werden wie gesagt bei der obigen Berechnung der „normalen“ Einkommensteuer nicht berücksichtigt, sondern dem Kirchenangehörigen direkt nach seinem Anteil zugerechnet. Die KiStG der meisten Bundesländer sagen „nach seinem Anteil an den Kapitaleinkünften“. Einige KiStG sind ungenau und sagen nicht, wie dieser Anteil ermittelt wird (Schleswig-Holstein, Thüringen). Hessen teilt die Abgeltungssteuer nach der Quote der „normalen“ Einkommensteuer auf, so dass bei Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags auch keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist – was dann lt. BFH besonderes Kirchgeld bedeutet.

c)   Die Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten als Bemessungsgrundlage für die KiESt wird durch die Addition der beiden Beträge ermittelt, also anteilige Einkommensteuer auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten plus anteilige Abgeltungssteuer auf die (ihm gehörenden) Kapitalerträge.

Eine Abgeltungssteuer von ca. 15 € führt bei einem Einkommen des Kirchenangehörigen unterhalb des Grundfreibetrags des Progressionstarifs so zu einer Einkommensteuer von 0 + 15 = 15 €.  Daraus  ergibt sich mit 8 oder 9 % Hebesatz eine KiESt von gut einem Euro. Damit das Kirchenmitglied nicht mehr „kirchensteuerfrei“ und das besondere Kirchgeld ist lt. BFH nicht mehr der Verfassung gemäß.

Dies bietet Gestaltungsmöglichkeiten z.B. durch Übertragung von Kapitalanlagen auf den kirchenangehörigen Ehegatten, wobei aber der Sparerfreibetrag im Blick bleiben sollte.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach den KiStG außerdem eine ganze Reihe von speziellen Regelungen aus dem EStG zu beachten sind, auf die wir hier nicht eingegangen sind, die die skizzierten Ergebnisse leicht verändern können. Daher können wir hier keine Gewähr im Hinblick auf den konkreten Einzelfall übernehmen. Im Zweifelsfall könnte es sinnvoll sein, einen Steuerberater zu fragen.

d)    Ob die Kirchen bzw. die beauftragten Finanzbehörden sich an die KiStG halten ist allerdings nicht unbedingt sichergestellt.

Uns sind Fälle bekannt, in denen die Kirche bzw. das beauftragte Finanzamt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge zusätzlich zum besonderen Kirchgeld erhoben hat. Dies entspricht nicht dem Begriff der Einkommensteuer (s.o.) und nicht dem dortigen KiStG. Denn die Vergleichsberechnung vergleicht ja die Kirchensteuer auf das Einkommen mit dem besonderen Kirchgeld; der höhere Betrag ist festzusetzen. Die Kirchensteuer auf das Einkommen beinhaltet aber definitionsgemäß auch die Steuer auf Kapitalerträge, so dass entweder das eine oder das andere festzusetzen ist, nicht aber beides.

e)   Insgesamt kann man vereinfachend sagen, dass sich u.E. nach der neuen Rechtsprechung des BFH in Verbindung mit den KiStG das besondere Kirchgeld in den meisten Bundesländern vermeiden lässt, wenn dem kirchenangehörigen Ehegatten eine Abgeltungssteuer von mehr als ca. 15 € zuzurechnen ist. Denn damit entsteht mit dem üblichen Hebesatz von 8 oder 9% eine KiESt von gut einem Euro, das Kirchenmitglied ist nicht mehr „kirchensteuerfrei“. Es wird abzuwarten sein, wie Kirchen, Behörden und Gerichte auf diese neue Rechtslage reagieren. Man muss es probieren.

.

6.9.6  Einordnung

Der BFH hatte bisher das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe durchweg und grundsätzlich gebilligt (I R 44/05 ff) – direkt entgegen dem erwähnten Obiter dictum des BVerfG. Der BFH hat sich dabei vom BVerfG abgekoppelt und sich ausschließlich auf sein eigenes Urteil  I R 76/04 zur Alleinverdienerehe (!!) gestützt, sodass die Begründungen durchweg auf Rechtsfehlern wie Falschzitaten oder unzutreffenden Nachweisen beruhen (s.o.).

Dies hat der BFH nun weitestgehend korrigiert.

6.9.6.1  Grundlagen und Vorgeschichte

Dieser Beschluss  I B 27/18 wird besser verständlich, wenn man ein wenig um die Grundlagen von NZBs und die Vorgeschichte dieser Rechtsprechung des BFH weiß.

a)   Bei NZBs geht es nicht um eine Entscheidung in der konkreten Streitfrage, z.B. ob das streitige besondere Kirchgeld gegen die Kläger rechtmäßig war oder nicht. Bei NZB wird nur darüber entschieden, ob die Revision aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zuzulassen ist oder nicht. Dafür kommt es allein darauf an, dass die Kläger darlegen können, dass Revisionsgründe nach § 115 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Einheit der Rechtsprechung, Verfahrensmangel) gegeben sind.

Dies wird häufig verwechselt, was anteilig den hohen Anteil unzulässiger NZBs erklärt.

b)   Nichtzulassungsbeschwerden beim BFH sind ein Massengeschäft.

2018 gingen beim BFH lt. Geschäftsbericht 1.236 NZBs ein, 1.981 waren anhängig, erledigt wurden 1.214 – neben 425 Revisionen und ca. 500 anderen Geschäftsvorfällen. Bei derzeit 59 Richtern sind das im Durchschnitt ca. 20 NZBs pro Jahr, neben den viel umfangreicheren Revisionen. Von den 1.214 NZBs waren 454 unzulässig und 443 unbegründet. Die Erfolgsquote bei NZBs war „hoch“: 12 %.

NZBs werden so bearbeitet, dass der Vorsitzende des zuständigen Senats nach Eingang der Akten einen Berichterstatter bestimmt. Dieser fertigt eine Beschlussvorlage, die im Umlaufverfahren von zwei weiteren Richtern abgezeichnet wird. Nur bei Einwänden wird der Vorgang besprochen. Nichtannahmebeschlüsse (wir haben einige hundert durchgesehen) bestehen in vielen Fällen weitgehend aus Verweisen auf frühere Entscheidungen. In einem Fall sind wir der Nachweiskette nachgegangen: Nach ca. 10 Schritten kamen wir zum ersten Beschluss, und in dem stand exakt das Gleiche wie im letzten, ohne jede nähere Begründung. Rechtsprechung per Recycling. Das haben wir schon immer so gemacht.

Es liegt nahe, dass derartige Wiederholvorgänge („haben wir schon früher so entschieden“) eher kursorisch gelesen und nicht näher geprüft werden. Im Beschluss I B 82/16 ist denn auch vom Kindergeld anstatt vom Kirchgeld die Rede.

c)   Die hier einschlägige Rechtsprechung des BFH besteht aus einer Kette weitgehend gleichlautender Entscheidungen mit gleichartigen Rechtsfehlern.

Nach einigen frühen Entscheidungen begann 2005 mit dem Urteil  I R 76/04 zum Fall eines einkommenslosen Kirchenmitglieds die zweite Phase der Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld. Dieses Urteil vom 19.10.2005 wurde sehr rasch auf den Fall der Doppelverdienerehe übertragen (I R 44/05 v. 21.12.2005) und sodann dupliziert (I R 62/05 und I R 64/05, v. 21.12.2005 bzw. 25.01.2006). Dem folgten nur noch Nichtannahmebeschlüsse, die sich auf diese erstgenannten Entscheidungen beriefen. Nur in I R 76/04 nahm der BFH Bezug auf das BVerfG, danach hat er sich davon völlig abgekoppelt und sich nur noch auf sein eigenes Urteil  I R 76/04 berufen.

 

6.9.6.2  Entstehung der Beschlüsse I B 27/18 und I B 28/18

Die Beschlüsse  I B 27/18 und I B 28/18 sind die erste Entscheidung nach I R 76/04, in der der BFH in einer Kirchgeldsache das hier verfassungsrechtlich maßgebliche Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 heranzieht.

 

Diese neue Positionierung des BFH war nicht freiwillig.

a)   Im Oktober 2017 wurde eine NZB gegen ein Kirchgeld-Urteil des FG Saarbrücken eingereicht. Auf vier Seiten wurde das Vorliegen von drei Revisionsgründen kurz begründet. Am 04.12.2017 beschloss der Diözesan-Kirchensteuerrat des Bistums den Entfall des besonderen Kirchgeldes im Bistum Trier für das Steuerjahr 2018, u.a. wegen Durchbrechung des Grundsatzes der Individualbesteuerung.

Aufgrund einer sehr kirchenfreundlichen Stellungnahme des beklagten Finanzamtes wurde diese NZB im März 2018 in Kooperation mit der Redaktion Kirchgeld-Klage.info auf knapp 50 Seiten näher begründet. Dabei wurde auch auf die Rolle des Vorsitzenden des zuständigen I. Senates als Kirchengemeinderat in Fellbach hingewiesen. Der I. Senat hat diese NZB mit dem Beschluss I B 103/17 vom 15.5.2018 als unbegründet abgelehnt, incl. des Vorwurfs der Befangenheit. Der Senat hat sich dabei auf seine Entscheidungen I R 76/04 sowie I R 44/05 mit I R 62/05 und I R 64/05 berufen. Der Vorwurf der Willkür wurde ohne Begründung zurückgewiesen.

b)   Im Mai 2018 wurden zwei parallele NZB (I B 27/18 u. I B 28/18) gegen zwei parallele Urteile des FG München zum besonderen Kirchgeld der ELKB eingereicht, geführt und unterstützt u.a. vom Institut für Weltanschauungsrecht  (ifw) und der Redaktion von Kirchgeld-Klage.info. Die Begründung war gegenüber der vorangegangen o.a. NZB nochmals deutlich verstärkt und beinhaltete u.a eine massive Kritik an der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des BFH auf ca. 40 Seiten (s.o. Exkurs 1). Hinzu kam ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen den Vorsitzenden des I. Senates u.a. wegen seiner Rolle als Kirchengemeinderat (6 + 4 Seiten).

Allen diesen NZBs wurde vom BFH eine „sehr ausführliche und geordnete Darlegung“ bescheinigt – ein Prädikat, das wir in einigen hundert durchgesehenen Nichtannahmebeschlüssen sonst nirgendwo gesehen haben.

Der Antrag auf Befangenheit wurde abgelehnt. Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter aus, dass er bereits vor der erstmaligen Befassung mit der hiesigen Angelegenheit alle Ämter niedergelegt habe. Für den Befangenheitsantrag ist dies unwesentlich, da nach § 51 Abs. 3 FGO („war“) auch eine vergangene Zugehörigkeit zu der Vertretung einer Körperschaft „stets“ die Besorgnis der Befangenheit begründet – was ein Bundesfinanzrichter sicher weiß. Es gab Zweifel daran, dass der Vorsitzende sich nicht doch mit der „hiesigen Angelegenheit“ befasst habe. Bei der Akteneinsicht wurde festgestellt, dass in den Gerichtsakten Blatt 180-182 fehlten, worauf der BFH aber beharrte.
Es ist nicht klar, wann genau der Senatsvorsitzende von seinem Amt als Kirchengemeinderat zurückgetreten ist, vermutlich irgendwann zwischen Mai und Juli 2018. Anders als sonst üblich findet sich (Stand 2018 und 2019) auf der Internetseite seiner Kirchengemeinde kein Wort zu seiner Existenz oder zu seinem Ausscheiden, nur eine alte Notiz von 2017.

Mitte Juli 2018 erhielt der BFH eine Stellungnahme der ELKB zu den NZBs, Ende Juli eine Replik der Kläger dazu. Ende September 2018 veranlasste der Landeskirchenrat der ELKB, dass die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes auf der Landessynode behandelt wurde. Die Landessynode der ELKB vom 25.-29.11.2018 beschloss die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes, u.a. wegen Durchbrechung des Grundsatzes der Individualbesteuerung.

c)   Es steht zu vermuten, dass durch diese Vorgänge – sehr massive NZBs, langer Hickhack um Befangenheit – die anderen Richter sich erstmals seit Jahren die rechtliche Situation beim besonderen Kirchgeld näher angeschaut und nicht nur Beschlussvorlagen („haben wir schon früher so entschieden“) abgezeichnet haben.

Jedenfalls ist festzustellen, dass der I. Senat des BFH sich hier im Beschluss I B 27/18 erstmals seit Ende 2005 in einer Kirchgeldsache auf das BVerfG mit dem hier verfassungsrechtlich maßgebliche Obiter dictum aus 1 BvR 606/60 bezogen hat – wie es sich gehört.

Eine Anhörungsrüge zu einem der beiden Beschlüsse wurde mit Beschluss vom 22.05.2019 zurückgewiesen (I S 24/19; zugestellt Ende Juli), daher konnte erst ab 09/2019 auf diese Beschlüsse näher eingegangen werden.

d)   Als Bundesgericht tut man sich sicher schwer einzuräumen, dass man über ein Jahrzehnt lang an der grundlegenden Rechtsprechung des BVerfG vorbei entschieden hat. Dies dürfte die anteilig undeutliche und unzutreffende Darstellung in dem Beschluss I B 27/18 begründen, die z.T. aus früheren Beschlüssen zusammengestückelt ist und so wohl den Eindruck einer Kontinuität der Rechtsprechung vermitteln soll.

e) Die Beschlüsse I B 27/18 und I B 28/18 sind bisher (10/2019) nicht vom BFH veröffentlicht.

Der BFH sagt auf seiner Internetpräsenz, dass eine Veröffentlichung davon abhängt, ob der Senat in seiner Entscheidung grundsätzliche oder in anderer Weise bedeutsame Aussagen getroffen hat.

Aus dieser Regel kann nicht geschlossen werden, dass in diesen beiden Beschlüssen keine relevanten Aussagen getroffen worden wären, weil der BFHG sich selbst nicht an diese Regel hält.

Das sieht man an den beiden Beschlüssen  I B 98/09 und I B 64/11 zum besonderen Kirchgeld bei Eigenverdienst. In I B 98/09 sagt der BFH auf einer halben Seite, dass er dieses schon immer gebilligt habe, und verweist auf seine frühere Rechtsprechung – mehr ist da nicht. In I B 64/11 sagt der BFH auf einer Viertelseite, dass die NZB den Begründungserfordernissen nicht genüge. Derartige nichtssagende Nichtannahmebeschlüsse findet man zu hunderten.

Wir gehen davon aus, dass der BFH die Beschlüsse  I B 27/18 und  I B 28/18 deshalb nicht veröffentlicht hat, weil sie ihm unangenehm sind, auch im Hinblick auf die Interessen der Kirchen und der Landesregierungen, und weil er weiß, wie schwach seine Ausreden sind.

 

6.9.6.3  Neue Rechtslage

Die Bedeutung des Beschlusses I B 27/18 liegt darin, dass der BFH hier eine völlig andere Rechtsgrundlage als bisher für seine Entscheidung herangezogen hat, die erstmals zumindest einigermaßen mit der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG übereinstimmt und dadurch zu einem anderen Ergebnis als bisher kam.

 

Bei Nichtzulassungsbeschwerden kommt es allein darauf an, ob die Kläger einen der Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO hinreichend darlegen können. Nach Darstellung des BFH hätten die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gesehen, weil der BFH in der Vergangenheit widersprüchlich judiziert habe usw. Die Darlegungen der Kläger zu den verschiedenen geltend gemachten Revisionsgründen hätten sich sämtlich auf die Frage konzentriert, ob das Verfassungsrecht der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes entgegenstehe, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über „ein eigenes, wenn auch geringes Einkommen verfügt“ (I B 27/18, Ziff. II 1).

Diese Rechtsfrage hat der BFH in I B 27/18 so beantwortet, dass 1) diese Frage bereits geklärt sei (Ziff. II 2) und zwar 2) dahingehend, dass aufgrund BVerfG 1965 das besondere Kirchgeld bei geringem Einkommen dann erhoben werden dürfe, wenn keine KiESt anfalle (Ziff. II 2 c) cc). Daher sei die Beschwerde unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (Ziff. II).

„Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Rechtslage geklärt.“ (Ziff. II 2)

Diese Klärung der Rechtslage beinhaltet:

a)   Der BFH hat im Beschluss I B 27/18 klargestellt, dass die bundesrechtliche und damit verfassungsrechtliche Grundlage für das besondere Kirchgeld das Obiter dictum aus dem Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziff. C II 2 ist, und nicht das Urteil des BFH vom 19.10.2005 – I R 76/04. (I B 27/18, Ziff. II 2 c)

b)   Soweit der BFH hier in I B 27/18 nebenher anderes behauptet oder suggeriert, trifft dies nicht zu. (s.o. in Abschnitt 6.9.3)

c)   Im Beschluss I B 27/18 hat der BFH sich erstmals in einer Entscheidung zum besonderen Kirchgeld auf dieses Obiter dictum bezogen und es sogar korrekt zitiert (Ziff. II 2 c), was dem BVerfG in 2 BvR 591/06 nicht gelungen ist.

d)   Danach sind Billigkeitsüberlegungen des BVerfG in 1 BvR 660/60 Ziff. C II 2 die verfassungsrechtlichen Grundlage dafür, dass überhaupt der Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert werden darf.(Ziff. II 2 c). Diese Billigkeitsüberlegungen beziehen sich beim BVerfG explizit und ausschließlich auf einen kirchenangehörigen Ehegatten, der ansonsten „mangels eigene Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.

Diese Rechtsgrundlage hat der BFH hier nun erstmals in einem Verfahren zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe herangezogen und damit als hierfür verfassungsrechtlich maßgeblich anerkannt („verfassungsrechtliche Beurteilung“).

e)   Der BFH nimmt nun anstelle von „einkommenslos“ das Kriterium „kirchensteuerfrei“ als das lt. BVerfG entscheidende Kriterium für diese Billigkeitsüberlegungen und weitet damit das originale Obiter dictum des BVerfG aus auf geringe Einkommen, die nicht zu einer KiESt führen (Ziff. C II 2 c) cc).

Der unscharfe Begriff „geringes Einkommen“ wird damit im Kontext „besonderes Kirchgeld“ erstmalig definiert, und zwar durch die Abwesenheit von KiESt.

Der BFH hat die originären Billigkeitsüberlegungen des BVerfG nicht ausgeweitet auf jede Einkommenshöhe und auch nicht auf Fälle, in denen KiESt zu erheben ist. Derartiges würde den originären Billigkeitsüberlegungen direkt widersprechen.

f)   Der BFH hat hier in IB 27/18 eine verfassungsrechtliche Klärung zum besonderen Kirchgeld dargelegt, die er 2019 als bereits geklärte Rechtsfrage bewertet hat, weil sie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes von 1965 ableitet.

Danach ist es seit 1965 verfassungsrechtlich geklärt, dass das besondere Kirchgeld dann erhoben werden darf, wenn aufgrund von fehlendem oder zu geringem Einkommen keine KiESt anfällt – und ansonsten eben nicht.

g)   Weil es in Kirchgeldsachen manchmal etwas schwierig zu sein scheint mit elementarer Logik, hier nochmal:

aa) Der BFH hat hier in I B 27/18 die Billigkeitsüberlegungen des BVerfG im Obiter dictum von 1 BvR 606/60 so verstanden und aufgegriffen, dass das Nicht-Vorliegen von KiESt lt. BFH das verfassungsrechtliche Meta-Kriterium des BVerfG für eine Unbilligkeit gewesen sei. Diese Billigkeitsüberlegungen sind der verfassungsrechtliche Grund für eine Erlaubnis zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes. Damit ist der Fall „eigenes Einkommen mit KiEStexplizit von der verfassungsrechtlichen Erlaubnis einer „Besteuerung des Lebensführungsaufwandes“ im Obiter dictum von 1 BvR 606/60 ausgeschlossen.

KiESt ja oder nein, das ist hier die Frage. Oder für die Lateiner: Tertium non datur.

bb) Der BFH sagt explizit am Schluss von Ziff. II 2 c) cc): Der BFH hat die verfassungsrechtliche Rechtslage dahingehend festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sowohl bei keinem als auch bei geringem Einkommen gewählt werden könne (Ziff. II c) cc). Was „geringes Einkommen“ konkret bedeutet, hat der BFH wenige Zeilen vorher über das Nicht-Vorliegen von KiESt definiert.

cc) Wenn ein Verkehrsschild sagt „50 km/h“, so ist dem normalen Bürger klar, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Da verlangt dann auch keiner nach einem separaten Schild dafür, dass eine höhere Geschwindigkeit verboten ist.
So aber hat bereits ein katholischer Verbandsvertreter „argumentiert“: Der BFH habe in I B 27/18 das besondere Kirchgeld bei einem höheren eigenen Einkommen mit seinen Billigkeitsüberlegungen ja nicht ausgeschlossen.

Der BFH hat hier das Kriterium „kirchensteuerfrei“ als das lt. BVerfG maßgebliche Kriterium herangezogen. Danach bedarf es keiner juristischen Hochgotik wie z.B. eines Umkehrschlusses um zu erkennen, dass dieses Kriterium beim Vorliegen von KiESt nicht erfüllt ist.

Möge jemand etwas anderes verfassungsrechtlich belegen, aber bitte ohne ein Falschzitat zu verwenden.

 

h) Soweit der BFH die angeführten Billigkeitsüberlegungen des BVerfG als „nicht entscheidungstragend“ bezeichnet, bezieht sich dies immer nur auf das damalige Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 zum Verbot des sog. Halbteilungsgrundsatzes. Die vom BFH hier erweiterten Billigkeitsüberlegungen sind die Entscheidungsgrundlage dafür, die NZB in I B 27/18 zurückzuweisen: Das besondere Kirchgeld sei bei geringem Einkommen ohne KiESt zulässig, und die Kläger hätten ihre Beschwerde nur über das „geringe Einkommen“ begründet.

 

6.9.6.4   Weitgehende Einigkeit der drei Bundesgerichte

a)   Die drei Bundesgerichte BVerfG, BVerwG und BFH haben mit der neuen Entscheidung nun recht ähnliche Rechtsauffassungen in der Frage, ob das besondere Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds zulässig ist:

  • Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 lt. Obiter dictum und tragenden Gründen das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes explizit nur für das einkommenslose Kirchenmitglied zugelassen.
  • Das BVerwG hat die Kirchgeldtabelle mit ihrer Bemessungsgrundlage „gemeinsames Einkommen der Ehegatten“ explizit und unter Berufung auf das Obiter dictum des BVerfG nur für den Fall des einkommenslosen Kirchenmitgliedes zugelassen (BVerwG, VII C 48.73, Ziff. II 4 c, am Ende des Abschnittes.
  • Für den I. Senat des BFH ist hier in I B 27/18 allerdings nicht das Vorliegen eines eigenen Einkommens, sondern der Tatbestand „kirchensteuerfrei“ (i.S. „keine KiESt“) entscheidend.

b)   Dies führt aber für all jene Fälle zum gleichen Ergebnis, bei denen aufgrund einer entsprechenden Höhe des eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten KiESt anfällt. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die tragenden Gründe von BVerfG 1 BvR 606/60. Auch die Auffassung, dass die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten das besondere Kirchgeld generell rechtfertige, ist damit hinfällig. Lt. BVerfG kann die Bemessung der Kirchensteuer ohnehin nicht die Heranziehung begründen (1 BvL 31/62, Ziff. C II).

c)   Damit hat sich der BFH bei seiner Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe von seiner bisherigen Auffassung abgewandt, die ein besonderes Kirchgeld bei jeder Einkommenshöhe, auch bei einem „nicht unerheblichen Eigenverdienst“ des kirchenangehörigen Ehegatten für verfassungsgemäß erklärt.

Dies wurde dadurch möglich, dass der BFH als Grundlage für die Rechtsprechung in dieser Frage nicht mehr sein Urteil I R 76/04 zur Alleinverdienerehe herangezogen hat (mit der dortigen Folge einer ganzen Kette von Rechtsfehlern), sondern sich direkt auf das verfassungsrechtlich maßgebliche Obiter dictum in BVerfG 1 BvR 606/60 bezogen hat.

d)   Der BFH hat sich in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, die das BVerfG konterkariert hatte, nun weitestgehend den grundlegenden verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG zu dieser Frage angeschlossen. Eine Abweichung besteht nur noch bei geringen Einkommen, die nicht zu einer KiESt führen.

e)   Damit sind sich die drei hier relevanten Bundesgerichte – BVerfG, BFH und BVerwG – zum besonderen Kirchgeld für den Fall eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten insoweit einig, dass das besondere Kirchgeld dann nicht erhoben werden darf, wenn aufgrund dieses eigenen Einkommens KiESt anfällt. Auf die Höhe dieser KiESt kommt es dabei bei allen drei Gerichten nicht an, ebenso wenig, was die Quelle des besteuerten Einkommens (Arbeitseinkommen, Kapitalerträge …) ist.

Das Bundesrecht zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe ist damit weitestgehend gleichlautend. Normenkollisionen i.S. des Art. 31 GG treten klar hervor.

f)   Die Rechtsprechung des BFH entspricht nun auch weitgehend der Rechtsprechung des EGMR, wonach das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf („no income“; Urteil 10138/11  vom 7.4.2017, Rn. 12, 55, 57).  Anderslautende Behauptungen können sich nur auf die Überschrift der Pressemitteilung des EGMR berufen, nicht aber auf das Urteil selbst. (Näheres s. Abschnitt III 7).

g)   Wenn der Beschluss des BFH I B 27/18 aber so interpretiert wird, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH Bestand hat und das besondere Kirchgeld bei jeder Höhe des Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten zulässig sei, dann steht diese Rechtsprechung wieder im Gegensatz zu der von BVerfG und BVerwG und ist wie gezeigt ohne verfassungsrechtliche Grundlage, dafür voller Fehler.

 

6.9.6.5  Bundesrecht vor Landesrecht

Nach der Rechtsprechung der drei Bundesgerichte steht das Bundesrecht im Falle eines eigenen Einkommens mit KiESt verfassungsrechtlich einer Zahlungspflicht beim besonderen Kirchgeld entgegen; darüber hinaus lt. BVerfG und BVerwG auch beim bloßen Vorliegen eines eigenen Einkommens ohne KiESt.

Das staatliche oder kirchliche Landesrecht kann nichts anderes verfügen, ansonsten liegt eine Normenkollision im Sinne des Art. 31 GG vor.

Die oberen Bundesgerichte sind Bundesorgane und üben durch ihre Rechtsprechung Bundesgewalt aus (BVerfG  1 BvR 140/62, Ziff. B IV 1). Nach Art. 31 GG geht Bundesrecht vor, weil Bundesrecht jeder Rangordnung das Landesrecht bricht (BVerfG v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, Ziffer C I 1).

 

6.9.6.6  Höhe der Kirchensteuer

Gegen diese neue Rechtsprechung kann nicht eingewandt werden, dass dann (bei gleichem Einkommen des kirchenfremden Ehepartners) die KiESt bei einem geringen Einkommen ja unter Umständen niedriger sei als das besondere Kirchgeld bei keinem Einkommen des Kirchenangehörigen.

Erstens sind KiESt und besonderes Kirchgeld vom BVerfG „strikt getrennt“ (BFH, I B 109/12). Das besondere Kirchgeld ist lt. BFH  I R 76/04 eine „eigenständige Steuer“. Das BVerfG hat das Vorliegen eines eigenen Einkommens letztlich wegen Art. 2 Abs. 1 GG als entscheidendes sachliches Differenzierungskriterium (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11) für die Formen kirchlicher Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe angesehen (s. BVerfG  1 BvR 606/60, Ziff. C I 2 (eigenes Einkommen) vs.  C II 2 (einkommenslos)).

Danach handelt es sich bei Kirchenmitgliedern mit und ohne eigenes Einkommen um Adressaten unterschiedlicher Normen (vgl. BVerfG 1 BvR 2652/03), wie es sich auch aus der „strikten Trennung“  von KiESt als Annexsteuer und besonderem Kirchgeld als eigenständiger Steuer ergibt. Damit liegt keine Willkür vor (ebd.). Denn Gleichheits- oder Gerechtigkeitserwägungen greifen nur bei Adressaten gleicher Normen.

Zweitens hat die Kirche sich mit der KiESt als Annexsteuer zur Einkommensteuer an das Leistungsfähigkeitsprinzip gebunden (BVerfG 2 BvR 443/01, Ziff. B 3) b) aa) 3). Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist für die KiESt allein das Einkommen des Kirchenmitglieds maßgebend. Wenn dieses Einkommen niedrig ist, dann ist die KiESt eben niedrig. Das hat die Kirche mit der Bindung ihrer KiESt an die Einkommenssteuer so in Kauf genommen und muss das nun so hinnehmen. Sie hätte sich ja für einen anderen, eigenen Steuertarif entscheiden können.

 

6.9.6.7  Keine unzulässige Rückwirkung

Es besteht kein Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot.

a)  Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil keine für den Steuerpflichtigen günstigere Rechtslage erkennbar ist, die schützenswert wäre. Die bisherige Rechtsprechung des BFH sowie der unteren Finanz- und Verwaltungsgerichte hatten Kirchenangehörige durch das höhere besondere Kirchgeld („höherer Betrag“) ja schlechter gestellt als es lt. BVerfG zulässig war, was der BFH nun weitestgehend korrigiert hat.

b)  Auch zeitlich gesehen liegt keine Rückwirkung vor.
Der BFH hat seine neue Rechtsauffassung primär aufgrund des Urteils des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 begründet, das das BVerfG anno 2010 in 2 BvR 591/06 als hier verfassungsrechtlich maßgeblich angeführt hat. Insoweit ist diese Änderung der Rechtsauffassung des BFH nur eine längst überfällige Korrektur seiner Rechtsprechung, die langjährig der des BVerfG zuwiderlief.
Die Vorverfahren von BFH  I B 27/18 und  I B 28/18 betrafen Fälle des besonderen Kirchgeldes im Steuerjahr 2014/15 in Bayern. Die damaligen staatlichen und kirchlichen Vorschriften zum besonderen Kirchgeld sind in allen für Heranziehung und Bemessung relevanten Bestimmungen identisch mit den bundesweit üblichen der späteren Steuerjahre.

c)  Die Kirchen können hier keinen Vertrauensschutz beanspruchen, weil sie durch die Initiierung „geeigneter“ KiStG sowie durch eigene Rechtssetzung wie z.B. mit der Vergleichsberechnung eine Rechtslage entgegen den einschlägigen verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG und deren eindeutigem Wortlaut selbst herbeigeführt haben. An diese Klärungen sind sie aber beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmungen lt. BVerfG gebunden; sie haben also rechtswidrig gehandelt. Daran ändern die ministeriellen Genehmigungen u.a. wegen § 31 BVerfGG nichts. Die Kirchen können nicht beanspruchen, dass ein rechtswidriger Zustand, den sie selbst pflichtwidrig zu ihren Gunsten herbeigeführt hat, geschützt wird. Wir reden hier eher über die Täuschung über eine Zahlungspflicht  als über Vertrauensschutz.

6.9.7  Konsequenzen

Dieser neuen verfassungsrechtlichen Beurteilung durch den BFH entsprechen die gesamten staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene nicht. Sie sind zu überprüfen, zumal sie der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ohnehin nicht entsprechen. Wie erwähnt: Bundesrecht jeder Rangordnung bricht das Landesrecht.

a)   Die KiStG sind von vornherein insoweit unbestimmt, als sie bei glaubensverschiedener Ehe in ihren Ermächtigungsnormen für die Kirchen sowohl die KiESt als auch das besondere Kirchgeld zulassen. Die o.a. Beschlüsse des BFH stellen nun klar, dass das besondere Kirchgeld bei Vorliegen von KiESt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in 1 BvR 606/60 entspricht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den tragenden Gründen dieses Urteils (vgl. § 31 BVerfGG). Eine verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des KiStG ist damit nun auch nach Auffassung des BFH nur dann gegeben, wenn das besondere Kirchgeld ausschließlich bei einer KiESt von Null Euro zulässig ist bzw. festgesetzt wird.

b)   Die Steuerordnungen der Kirchen sind in den meisten Fällen gleichermaßen unbestimmt (soweit sie nicht die Vergleichsberechnung vorsehen), für sie gilt das Gleiche. Sie sind so oder so an die neue Rechtslage anzupassen, ansonsten sind sie nicht genehmigungsfähig.

Die meisten Kirchensteuerbeschlüsse (z.T. auch die Kirchensteuerordnungen) sehen ohne jeden Rechtsgrund die sog. Vergleichsberechnung vor, nach der der rechnerisch höhere Betrag aus KiESt und besonderem Kirchgeld festzusetzen ist.
Nach den o.a. Beschlüssen des BFH entspricht dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, weil damit das besondere Kirchgeld auch dann festgesetzt werden kann, wenn KiESt gegeben ist, der Kirchenangehörige somit nicht „kirchensteuerfrei“ ist. Dies ergibt sich im Übrigen u.a. auch aus den tragenden Gründen des Urteils 1 BvR 606/60 (vgl. § 31 BVerfGG).
Die Kirchensteuerbeschlüsse sind an die neue Rechtslage anzupassen, die Vergleichsberechnung ist abzuschaffen. Ansonsten sind die Kirchensteuerbeschlüsse nicht genehmigungsfähig.

Gleiches gilt, wenn die Vergleichsberechnung in anderen Bestimmungen formuliert ist, sei es im KiStG, in kirchlichen Ausführungsverordnungen oder in ministeriellen Erlassen. Die Vergleichsberechnung ist nach dieser verfassungsrechtlichen Klärung durch den BFH definitiv obsolet und nach Verfahren und Ergebnis unzulässig. Die Vergleichsberechnung ist auch hier abzuschaffen. Es kommt für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld nur noch auf das Vorliegen von KiESt an, nicht aber auf deren Höhe, und schon gar nicht auf die Höhe des besonderen Kirchgeldes.

c)   Nach den o.a. Beschlüssen des BFH sind die bisherigen staatlichen Genehmigungen der Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Bekanntmachung nicht der Verfassung gemäß, soweit sie das besondere Kirchgeld auch dann vorsehen oder ermöglichen, wenn KiESt aufgrund einer Einkommensteuer größer als Null Euro festzusetzen ist bzw. festgesetzt werden kann. Sie dürfen in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden. Insbesondere darf die Vergleichsberechnung nicht mehr genehmigt oder seitens der Ministerialbürokratie verfügt werden.

d)   Soweit kirchliche oder staatliche Bestimmungen nach diesen o.a. Beschlüssen des BFH weiterhin das besondere Kirchgeld trotz gegebener KiESt vorsehen, ist von einem bewussten Verstoß gegen Verfassungsrecht Denn der BFH hat mit diesen o.a. Beschlüssen zumindest für den Fall „kirchensteuerfrei“ die bisher bestehenden Widersprüche zwischen seiner Rechtsprechung und der des BVerfG weitestgehend aufgehoben, im Übrigen auch zu der des BVerwG, das die Kirchgeldtabelle nur für das einkommenslose Kirchenmitglied zugelassen hat (BVerwG vom 18.02.1977 – VII C 48.73, Ziff. II 4 c, am Ende des Abschnitts).

e)   Mit dieser Korrektur der Rechtsauffassung des BFH muss die gesamte bisherige Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte auf Landesebene insoweit als überholt und obsolet angesehen werden, als sie i.d.R. unter Hinweis auf die nun korrigierte frühere Rechtsprechung des BFH das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe ungeachtet des Vorliegens von KiESt gebilligt hat. Der Rechtsprechung des BVerfG (Obiter dictum! Tragende Gründe!) und des BVerwG (Kirchgeldtabelle nur für das einkommenslose Kirchenmitglied!) entspricht sie ja sowieso nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei praktisch allen diesen Entscheidungen von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit auszugehen, weil sie eine entscheidungserhebliche Vorschrift, nämlich die Vergleichsberechnung, übersehen haben. Die Auswahl einer von zwei Kann-Bestimmungen (Kirchgeld vs. KiESt) ohne Rechtsgrund muss zudem als willkürlich gelten.

f)   Soweit die Vergleichsberechnung weiterhin gelten soll, müssen ihre Urheber und Anwender zwei einfache Fragen beantworten können:

  • Wieso bitte soll es rechtmäßig sein, einfach die jeweils höhere von zwei Steuern zu verlangen, allein weil sie höher ist?

Die Vergleichsberechnung setzt voraus, dass das besondere Kirchgeld auch bei Eigenverdienst erhoben werden darf – entgegen BVerfG.

  • Weshalb eigentlich soll eine gefälschte Kann-Bestim­mung aus einem nicht bindenden Obiter dictum mehreren Muss-Bestimmungen der tragenden Gründe des verfassungsrechtlich für das besondere Kirchgeld maßgeblichen Urteils vorgehen?

g)   Der BFH sagt hier in I B 27/18, dass die Rechtsfrage – besonderes Kirchgeld bei geringem eigenen Einkommen – geklärt sei (Ziff. II 2) und beruft sich inhaltlich dazu auf das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (I B 27/18, Ziff. II 2 c).
Danach ist diese Rechtsfrage bereits seit 1965 geklärt – es hat sich nur keiner darum gekümmert, insbesondere der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Der BFH sagt damit, dass die gesamte Rechtsprechung, die das besondere Kirchgeld bei Vorliegen von KiESt gebilligt hat, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG entspricht, auch seine eigene nicht. Gleiches gilt für die entsprechenden Bestimmungen auf Landesebene, insbes. die sog. Vergleichsberechnung.

Gerichte, Behörden und Kirchen können sich nicht mehr auf diese ältere, rechtsfehlerhafte Rechtsprechung der unteren Gerichte berufen, weil sie nun auch aus Sicht des BFH bereits der damaligen Rechtslage lt. BVerfG nicht entsprochen hat. Nach der aktuellen verfassungsrechtlichen Klarstellung seitens des BFH ist im Hinblick auf die Festsetzung bzw. Billigung eines besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienerehe jeweils zu prüfen, ob Kirchensteuerfreiheit (KiESt = Null Euro) gegeben ist oder nicht.

Die Bundesgerichte sind sich für den Fall „eigenes Einkommen mit KiESt“ nun völlig einig.

Es gibt keine Ausrede mehr.

 

.

6.9.8  Schlussfolgerungen

Insoweit ist Kirchenangehörigen in glaubensverschiedener Ehe, für die im Steuerbescheid KiESt ausgewiesen wird oder rechnerisch nachweisbar ist, zu raten, gegen ein besonderes Kirchgeld unter Hinweis auf diese neue Rechtsprechung des BFH Einspruch einzulegen und ggf. zu klagen. Die anderen Argumente gegen ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienerehe (insbes. die Hinweise auf die tragenden Gründe von 1 BvR 606/60) haben natürlich nach wie vor zusätzlich Gültigkeit.

Den Kirchen ist so oder so zu raten, ihre Bestimmungen grundsätzlich zu überprüfen, wie es die ELKB und das Bistum Trier schon getan haben.

Gleiches gilt für die Ministerien der Länder, die mit der Genehmigung und Bekanntmachung der kirchlichen Bestimmungen befasst sind, sowie für die Abstimmungsrunde der Obersten Finanzbehörden der Länder, die ja einigen der neuen Bundesländer die Anwendung der Vergleichsberechnung empfohlen hatte.

Dieser Abschnitt II 6.9 als pdf zum Download: BFH-2019_bKG-oder-KiESt

Als Kurzfassung:   BFH-2019_bKG-oder-KiESt_kurz

Beschluss des BFH  I B 28/18 als pdf (Markierungen im Text nur hier): BFH 2019-02-13 I B 28-18-m

Beschluss des BFH  I B 27/18 als pdf (ohne Markierungen):  BFH 2019-02-13 I B 27-18

Beschluss des BFH  I B 28/18  mitsamt Leitsatz :  BFH 2019-02-13 I B 28-18 publ

Der gleichlautende Beschluss I B 28/18 ist  seit Juni 2020 auch auf der Interseite des BFH verfügbar (Aktenzeichen eingeben). Der BFH hat einen Leitsatz hinzugefügt, dernur den Teil des Beschlusses wiedergibt, der den Kirchen nützt.

Wichtig:
Zu diesem Beschluss I B 28/18 mitsamt Leitsatz gibt es hier 0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH   eine neuere Analyse mit weiterführenden Informationen, die man im Hinblick auf Einspruch und v.a. im Hinblick auf eine evtl. Klage unbedingt anschauen sollte, ebenfalls mit Download. Wir empfehlen diesen neueren Text.

.
6.10      Fazit zur Rechtslage

Bei  glaubensverschiedener Ehe darf nur der kirchenangehörige Ehegatte, nicht aber die Ehe als Gemeinschaft oder der kirchenfremde Ehepartner kirchlich besteuert werden, auch nicht auf dem Wege der Haftung.

Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ist das besondere Kirchgeld nicht zulässig.
Das ganze Gerede von Kirchen, Finanzämtern und manchen Gerichten um das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“, die „Leistungsfähigkeit“ und die anderen Scheinargumente sind diesbezüglich ohne jede Rechtsgrundlage, verstoßen gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG und täuschen eine Zahlungspflicht vor [29], die nach der Rechtslage von BVerfG, BFH und BVerwG nicht gegeben ist (vgl. auch Abschnitt IV 4.4). Soweit Gerichte anderes entschieden haben, sind grundlegende Rechtsfehler nachweisbar (s. hier Abschnitt III).

Die Kirche ist bei ihrer Steuererhebung staatlichem Recht unterworfen. Die Kommunikation der Kirchen zum besonderen Kirchgeld verschweigt und versteckt diese Rechtslage und ist daher wenig glaubwürdig. (vgl. hier Abschnitt II 5)

Das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 gilt lt. 2 BvR 591/06 etc. nach wie vor, ebenso die anderen Urteile des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung vom gleichen Datum.  Dies hat der BFH nun Anfang 2019 im Kern bestätigt, auch wenn er als Entscheidungskritierium „kirchensteuerfrei“ und nicht das Fehlen eines eigenen Einkommens herangezogen hat.

Das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes darf – mitsamt dessen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten – nur in der Fallkonstellation erhoben werden, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“.
So hat es das BVerfG 1965 festgelegt, so hat es der BFH 2013 aufgrund eines Beschlusses des BVerfG von 2010 als eindeutige Rechtslage festgestellt. Daran ändern lt. BFH 2013 auch die sog. Vergleichsberechnung oder die KiStG nichts.

Dies wird durch die tragenden Gründe aus dem o.a. Urteil des BVerfG bestätigt, an die Behörden und Gerichte von Gesetzes wegen gebunden sind:

  • Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten muss dieses besteuert werden.
  • Es gibt rechtlich keine Möglichkeit, wie beim Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.
  • Das Zusammenrechnen der Einkommen eines steuerpflichtigen und und eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten ist systemwidrig.

Zudem scheitert jede abweichende Interpretation des Obiter dictums an der Wortlautgrenze.

Wenn ein Gericht ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten billigt, muss es schlüssig und begründet erklären können, weshalb es von der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache und zu § 31 (1) BVerfGG abweichen will und kann.

Ergänzung Sept. 2019: 
Diese unsere Rechtsauffassung hat der BFH mit seinen Beschlüssen vom 13.02.2019 – I B 27/18 und I B 28/18 weitestgehend bestätigt. Nach diesen neuen Rechtsprechung des BFH entspricht das besondere Kirchgeld nur dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten  „kirchensteuerfrei“ ist, sprich, keine KiESt auf sein eigenes Einkommen anfällt.

 

 

Stand 01/2017, überarbeitet 07/2017. Abschnitt II 6.9 von 09/2019.

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

………………………………………..

<<< Zum Seitenanfang

…….Zur nächsten Seite >>>

 

________________________

Anmerkungen

[0]    „Das Grundgesetz ist die oberste Richtschnur allen staatlichen Handelns. Eine eigene Institution, das Bundesverfassungsgericht, wacht darüber, dass Parlament, Regierung und Rechtsprechung die Verfassung einhalten. Als Hüter der Verfassung kann es jeden Akt der gesetzgebenden Gewalt, der Regierung und Verwaltung und jede Entscheidung der Gerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Dabei schützt es besonders die Grundrechte der Bürger.

Außer dem Schutz der Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe, das Grundgesetz rechtsverbindlich zu interpretieren. Eine Verfassung enthält nur grundsätzliche und allgemein formulierte Regeln. Sie muss ständig neu ausgelegt und – dem gesellschaftlichen Wandel entsprechend – fortentwickelt werden. Das Grundgesetz gilt so, wie das Bundesverfassungsgericht es auslegt. Es gibt kaum einen Artikel, zu dem keine interpretierende Entscheidung des Gerichts vorläge.“

http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39394/bundesverfassungsgericht-und-verfassungsgerichte-der-laender?p=all

[1] Hess. VGH, Urteil vom 3.5.1973 – V OE 29/72   (KirchE 13, 253)

[1a]   vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum, http://www.lexexakt.de/glossar/obiterdictum.php, http://www.proverbia-iuris.de/obiter-dictum/, http://www.juraforum.de/lexikon/obiter-dictum, http://www.rechtslexikon.net/d/obiter-dictum/obiter-dictum.htm,  http://verfassungsblog.de/sicher-es-geht-um-verfassungsrecht-zu-obiter-dicta-und-stare-decisis/

Sowie: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2012 · Az. 7 LA 138/11,  Ziffer II 3 a
OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 4750/01, Beschluss vom 5.6.2003

Ein Obiter dictum ist beim BFH nicht divergenz-begründend.  BFH  v. 09.09.2014 – V B 43/14, Zffer 2b,   mit Verweis auf  BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60

[2]   vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2009 – 2 BvL 3/10, Ziffer II 1; BVerfG, Beschluss vom 16.3.2005 – 2 BvL 7/00, Ziffer B; BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 – 2 BvR 2194/99, Ziffer C I 2 b; BGH, Beschl. v. 18.02.2010 – 4 Ars 16/09, Ziffer II 2 b, BVerwG Urteil vom 15.12.2010 – 8 C 49.09, Ziffer II 2. BFH Urteil vom 26.3.2002 – VI R 26/00, BStBl. 2002 II S. 823, Ziffer II 3 b) bb

„Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.“
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html

Der in 1 BvR 606/60 entschiedene Sachverhalt ist die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, nicht nur der Halbteilungsgrundsatz. Denn das BVerfG hat in Ziffer B des Urteils darauf hingewiesen, dass „die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle und über ähnliche Bestimmungen in Kirchensteuergesetzen anderer deutscher Länder“ schaffen soll.
Das besondere Kirchgeld ist ein Spezialfall davon, daher greift die Bindung.

[2a]  „Eine verfassungskonforme Auslegung durch das BVerfG liegt immer dann vor, wenn das Gericht verbindlich bestimmte Auslegungen als verfassungswidrig gekennzeichnet hat. Dies ist der Fall, wenn die verfassungskonforme Auslegung in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden ist oder, falls dies unterblieben ist, die verfassungskonforme Auslegung als tragender Entscheidungsgrund an der Bindungswirkung nach § 31 I teilhat.“
aus: Dieter C. Umbach u.a.: Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl., C.F. Müller 2005, S. 989

In 1 BvR 606/60 hat das BVerfG seine Entscheidung in Ziffer C tenoriert.

[3] s. z.B. BGH, Beschluss vom 18.2.2010 – 4 Ars 16/09, Ziffer I 2 b, m.w.N.

[3a]  Im Beschluss 2 BvR 591/06 hat das BVerfG die vorgetragenen Verfassungsbeschwerden nicht etwa isoliert anhand der Erlaubnis zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes im Obiter dictum des Urteils 1 BvR 606/60 beurteilt.
Das BVerfG hat sich vielmehr auf eine Reihe seiner früheren Entscheidungen bezogen, die z.T. gar nichts direkt mit dem besonderen Kirchgeld zu tun haben, sondern bestimmte grundsätzliche Fragen der kirchlichen Besteuerung betreffen.

Das BVerfG verweist in  2 BvR 591/06 auf folgende seiner Entscheidungen:
19,268 = 1 BvR 606/60: Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, Verbot des Halbteilungsgrundsatzes. Obiter dictum mit Besteuerung des Lebensführungsaufwandes sofern einkommenslos.
19,206 = 1 BvR 413/60: Kirchenbausteuer: Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern, Vorrang staatlichen Rechts, Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein.
19,226 = 1 BvL 31/62:    Kirchenlohnsteuer: Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern, auch in der Ehe.
19,253  = 1 BvR 571/60  Besteuerungsrecht der Kirchen: Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern, Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein.
20,40 = 1 BvR 16/66:  getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer und KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe
30,415 = 1 BvR 744/67:  Mitgliedschaft in Kirche begründet Kirchensteuerpflicht
73,388 =  2 BvL 7/84:  Ermächtigung des Gesetztgebers, Bestimmheit

[4] Die Zurückweisung derartiger Verfassungsbeschwerden wird gern als „Bestätigung“ des besonderen Kirchgeldes dargestellt, was vor allem im Hinblick auf die Frage des eigenen Einkommens nicht richtig ist.

[5]   Die anderen dort erwähnten Urteile betrafen andere Fragen, die für die Frage „Kirchgeld bei eigenem Einkommen“ nicht oder nur anteilig relevant sind:

BVerfGE 19,206 = 1 BvR 413/60 Kirchenbausteuer (Rechtsgrundlagen für kirchliche Besteuerung)

BVerfGE 19,226 = 1 BvL 31/62 Kirchenlohnsteuer (Individualbesteuerung vs. Ehe)

BVerfGE 19,253 = 1 BvR 571/60 Besteuerungsrecht der Kirchen

BVerfGE 20,40 = 1 BvR 16/66 getrennte Veranlagung

BVerfGE 30,415 = 1 BvR 744/67 Mitgliedschaft in einer Kirche

BVerfGE 73,388 = 2 BvL 7/84 Ermächtigung, Bestimmtheit

[7]   Dieser Beschluss betrifft eine Anhörungsrüge zur Vergleichsberechnung im Verfahren des BFH I B 109/12. s.  http://lexetius.com/2014,5744

[8]  BFH, Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12, Ziffer 2 b:
„Den Ausführungen des BVerfG liegt damit erkennbar die Grundannahme einer strikten Trennung zwischen der Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderen Kirchgeld als eigenständige Steuer zugrunde. Ein „Korrespondenzprinzip“, wie es der Kläger für die Kircheneinkommensteuer steuerlich berücksichtigen will, liegt ihnen erkennbar nicht zugrunde.“
Das bedeutet, dass eine Zahlung von Kirchgeld die Zahlung von Kirchensteuer nicht beeinflusst und umgekehrt, weil die beiden Steuerarten strikt getrennt sind.

Im Steuerrecht versteht man unter „Korrespondenzprinzip“, dass ein Abfluss an der einen Stelle einen Zufluss an einer anderen erzeugt.
(vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Korrespondenzprinzip_%28Steuerrecht%29,
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-22-arten-der-sonstigen-einkuenfte-15-korrespondenzprinzip_idesk_PI10413_HI1729505.html,  )

[8a]   In einem Verfahren behauptete das beklagte Kirchensteueramt, die Vergleichsberechnung sei gerichtlich bestätigt und nannte zwei Verfahren. Dem ist aber nicht so.

Das FG BaWü hat im Urteil  9 K 258/00 die Vergleichsberechnung nur als Bestandteil der geltenden Regelungen aufgeführt (Ziffer 1 a), sie aber weder verfassungsrechtlich beurteilt noch zur Entscheidungsbegründung herangezogen.

Der BFH-Beschluss  I B 18/01 geht überhaupt nicht auf die Vergleichsberechnung ein; § 2 (2) 2 der dortigen KiSt-Beschlüsse wird nur in Bezug auf den Staffeltarif herangezogen.

Ein Steuerberater behauptet, das BVerfG habe „dieses Verfahren“ der Vergleichsberechnung bestätigt. http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/brandaktuell/612-kirchensteuer-besonderes-kirchgeld&nbsp; Das stimmt nicht, das steht in keiner Entscheidung des BVerfG – möge man sie vorlegen. Der Passus wurde trotz Hinweises nicht geändert.

[8b]   Dass Schleswig-Holstein diese Vergleichsberechnung in sein KiStG (§ 3 (4) übernommen hat, ändert an unserer Darlegung nichts Wesentliches, da das Verfassungsrecht vorgeht. Daher hat sich der BFH in I B 109/12 und in I S 24/13 überhaupt nicht um die Bestimmungen des lokalen KiStG gekümmert, weil es aus verfassungsrechtlicher Sicht irrelevant ist. Schlimmstenfalls geht die Klage eben bis zum BVerfG, um diesen § 3 (4) KiStG zu kippen. Schließlich widerspricht der den tragenden Gründen aus 1 BvR 606/60. Der Landesgesetzgeber hat gegen § 31 (1) BVerfGG verstoßen, als er diesen § 3 (4) beschlossen hat.

[9]   BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, v.a. Ziffer II 3 a) bb)
Der Leitsatz dieses Urteils lautet: „Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.“

Dieser Leitsatz ist insoweit ungenau bis falsch, als das KiStG NRW sowie entsprechenden kirchlichen Bestimmungen das besondere Kirchgeld generell bei glaubensverschiedener Ehe zulassen bzw. vorsehen, das Urteil  I R 76/04 aber nur den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten (Alleinverdiener) verhandelt hat und die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand explizit wie mehrfach erwähnt nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ als verfassungsmäßig „unbedenklich“ befunden hat.
Der Leitsatz behauptet eine Entscheidung, die so nicht zur Debatte stand, nicht getroffen und auch nicht begründet wurde.

[10]   BVerfG, Beschluss vom 28. 10. 2010 – 2 BvR 591/06, Ende letzter Absatz.

[10a]  nach: http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/monatsbericht,did=677374.html

[11]   BFH  I R 76/04 verweist am Ende von Ziffer II 3 a) bb) auf BVerwGE 52, 104. Dies ist das Urteil des BVerwG vom 18.2.1977 – VII C 48.73.
Darin heißt es am Ende von Ziffer II 4 c, dass die der Hilfsmaßstab, also die Kirchgeldtabelle, als „geeignet“ anzusehen sein. Es müsse dabei aber berücksichtigt werden, dass diese Besteuerung vom BVerfG für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht wurde.

[12]   BFH  I R 76/04: Erschienen im BStBl. 2006 II S 274. – Siehe dazu auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bundessteuerblatt

[13]   So in einer Einspruchsentscheidung eines Finanzamtes, die der Redaktion vorliegt. Ansonsten ergibt sich das direkt aus allen diesbezüglichen seitherigen Klagen gegen ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern.

Das FG BW hat in einem bisher unveröffentlichten Urteil diese Textpassage aus I R 76/04 zitiert und dennoch gegenteilig entschieden. Dass die hier vertretene Rechtauffassung zutrifft, zeigt BFH I B 109/12. Diesen Beschluss hat dieses Urteil des FG BW nur ohne die entscheidende Passage „nur in dieser Fallkonstellation“ zitiert, trotz nachweislicher Kenntnis.

Auch die Abstimmungsrunde der Finanzbehörden der Länder ignoriert bzw. negiert dieses Urteil, in dem sie die Vergleichsberechnung vorsieht (s. dort).

[14]   OFD München v. 10.05. 2004 – O 1057 – 211 St 311, Ziffer 1.1
OLG Koblenz vom 17.07.2002 – 1 U 1588/01, m.w.N. , v.a. Ziffer 2.

[14a]  Zum Beispiel: BVerwG, Urteil vom 20.8.2008 – 9 C 9.07, Ziffer  II 1 b,
FG BaWü, Urteil vom 22.7.2008 – 3 K 148/05, Ziffer 2 a) aa).

[15] BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, v.a. Ziffer II 4 c

[16]   BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, Ziffer II 4 c: „Es genügt, ist freilich auch erforderlich, daß der Ersatzmaßstab einen bestimmten Lebensführungsaufwand -… – wenigstens wahrscheinlich macht“

[17]   BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII C 48.73, v.a. Ziffer II 4 c

[18] Im weiteren Verlauf des Textes führen wir nur noch den Beschluss I B 27/18 an, gemeint sind aber immer beide.

[19] Bei Nichtzulassungsbeschwerden geht es nicht um den Streitfall in der Sache, sondern nur darum, ob rechtliche Gründe für eine Revision vorliegen.

[20]   Wir kennen die Texte.

[21]     „Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung umschließt auch das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit sowie das der Normenklarheit.“ (Schwarz/Pahlke zu § 3 AO).
„Der steuerbegründende Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast – nötigenfalls mit Hilfe eines Beraters – vorausberechnen kann. Schon wegen der Strafbewehrtheit der Steuervorschriften ist ihre Bestimmtheit unabdingbar.“ Aus: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des BVerfG.

„Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe — in gewissem Umfang (vgl. BVerfGE 13, 153 [160]) — vorausberechnen kann (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 19, 253 [267]; 49, 343 [362]; 73, 388 [400];“ BVerfGE 108, 186, Ziff. C II 3 b) bb).  Dies gilt auch für Kirchensteuern (BVerfGE 19,253 Rn. 42).

[22]  S. z.B.  BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999; BFH, 21.02.2013 – X B 110/11.

[23] Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der nachfolgenden Feststellung des BVerfG:
„Damit scheidet eine Heranziehung des keiner steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zur Kirchensteuer, sei es als Steuerschuldner oder als Haftender, aus. …  Einer Beantwortung der Frage, ob die in dem Kirchensteuergesetz festgelegte Bemessungsgrundlage, der sog. Halbteilungsgrundsatz, verfassungswidrig ist, bedarf es bei diesem Ergebnis für die Ausgangsverfahren nicht.“
(BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziff. C II)

[24]    BVerfG  1 BvR 606/60, Ziff. C I 2 a).

[25]    I B 141/05, I B 98/09, I B 64/11, I B 82/16, I B 40/17, I B 103/17

[26]    Entgegen der älteren Rechtsprechung kommt es für die Bindungswirkung von tragenden Gründen nicht auf die konkrete Entscheidung des BVerfG bzw. den dortigen Streitgegenstand an.  Maßgebend sind die sich ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung.
Siehe BVerfG, 2 BvR 1018/74, B I 3; 2 BvL 3/10, II 1; ebenso: BFH v. 06.04.2016 – X R 2/15; Ziff. II 3 d) aa); sowie BVerfG,  2 BvL 3/10, Ziff. II 1; BFH v. 06.04.2016 – X R 2/15; Ziff. II 3 d) aa).

[27]   Vgl. z.B. OLG München, Hinweisbeschluss v. 09.04.2018 – 13 U 4710/16; Rn 13.  – Bereits eine Kontextverfälschung kann bedeuten, dass ein Falschzitat vorliegt. OLG Köln, 15 U 64/17, Rn. 901.  – Ebenso:  LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2013 – L 14 R 294/13, Rn 11.

[27a] Genau genommen: Fälschen liegt vor, wenn die ganze Urkunde nicht von dem auf ihr angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller stammt, sondern vom Täter angefertigt wird. Verfälschen bedeutet eigenmächtiges, nachträgliches Abändern des Erklärungsinhalts einer Urkunde. Die Erklärung ent-spricht nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Urkundenausstellers.

[28]  Vgl. BVerwG v. 18.10.2012 – 8 B 18.12, Rn 15. Vgl. § 415 ZPO.

[29]   Eine Zahlungspflicht ist eine Tatsache, über die man täuschen kann.
Vgl. BGH 4 StR 439/00 und BGH 5 StR 308/03.