Im folgenden werden einige Links zu Informationen über das besondere Kirchgeld und sein Umfeld aufgeführt.
Alle angeführten Links mit Stand Juni 2015, soweit nicht anders vermerkt.
Sofern sie nicht zu lang oder unleserlich sind, werden die Originallinks angezeigt, damit klar ist, wohin der Link führt.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung; für diese sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
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1 Kirchensteuergesetze usw.
Sehr informativ und eine sehr gute Einstiegsquelle ist das Steuer-Forum-Kirche.de:
- staatliche und kirchliche Rechtsgrundlagen zur Kirchensteuer
- Artikel mit Beispielen
- Links auf evang. Landeskirchen und kath. Bistümer usw.
Steuer-forum-Kirche wird kirchlich betrieben und vertritt in den Artikeln die kirchliche Sichtweise.
http://www.steuer-forum-kirche.de/
Sofern die genaue Formulierung eines Paragraphen o.ä. wichtig sein sollte, sollte man sich allerdings auf die staatlich publizierten Gesetzestexte beziehen.
Grund: Wir haben den Eindruck, dass die Seite seit etwa 2014 nicht mehr ganz konsequent gepflegt wird. So wird in dem Teil „Die Kirchensteuer – eine kurze Information“ http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331695 in einer Tabelle dargestellt, dass bei einem Kirchenaustritt in etlichen Bundesländern die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des Folgemonats endet (volkstümlich: „Reuemonat“). Die auf der Seite angeführten KiStG besagen aber, dass das nur noch in Berlin der Fall sei. Aber auch das stimmt nicht. Die staatlichen Seiten besagen, dass auch in Berlin die KiSt-Pflicht mit Ende des Austrittsmonats endet. Die Abschaffung des besonderen Kirchgeld bei der Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern z.B. ist nicht ersichtlich, weil nur ältere Kirchensteuerbeschlüsse erwähnt werden.
In einigen Fällen (z.B. Bistum Limburg) fehlen die konkreten Detailvorschriften des Landesrechts. Man bekommt auf steuer-forum-kirche.de eine gute Orientierung, kann sich aber nicht wirklich sicher sein, ob das in letzter Konsequenz stimmt. Für Einsprüche ist das aber egal, da die Finanz- und Kirchensteuerämter meist noch viel ungenauer argumentieren, und manche Gerichte auch. Das FG Münster hat z.B. in einem Urteil ein wahren Eiertanz an Begründung aufgeführt, weil es nicht gemerkt hat, dass ein einem alten Erlass der Finanzministers die Vergleichsberechnung steht.
Fazit: Für ein erste Orientierung sehr hilfreich, aber inzwischen nur noch begrenzt verlässlich da nicht durchgängig aktuell. Da muss man aufpassen, aber im Normalfall reicht das aus. Soll das Finanzamt oder das Gericht etwas Besseres vorlegen.
Sehr hilfreich und verlässlich, aber ein wenig umständlich ist das FIS-Kirchenrecht.
In vielen Fällen sehr hilfreich ist ist nwb-Datenbank. Allerdings sind nicht alle Artikel kostenlos. Eine Anleitung gibt es hier. Die „Kirchensteuer Gesamtdarstellung“ ist ebenfalls sehr hilfreich; allerdings muss man wissen, dass der Autor – Oberkirchenrat Rainer Rausch – Vorsitzender der Steuerkommission der EKD (Geschäftsführung: Dr. Jens Petersen) ist (zumindest noch 10/2018).
Die Seiten der Landesregierungen bzw. Bundesländer enthalten meist einen Hinweis auf einen Regierungsserver, auf dem die offiziell gültigen Fassungen der staatlichen Gesetze stehen.
Speziell zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei der kirchlichen Besteuerung (Stand 12/2015).
https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/steuerrecht/einkommensteuererklaerung.html
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2 Kirchliche Seiten
Die EKD z.B. bietet einige Informationen zum besonderen Kirchgeld, allerdings etwas versteckt.
http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/ehe_und_lebenspartnerschaften.html
Die ev. Landeskirchen gehen unterschiedlich intensiv auf das Thema ein (Links über steuer-forum.kirche.de). Man findet auch Beiträge von einzelnen Pfarreien; diese scheinen aber auf einer gemeinsamen Vorlage zu basieren.
Auf den Seiten der Kirchen sind die kirchlichen Rechtsgrundlagen, meist nur benannt, teils auch einsehbar. Mit Suchbegriffen wie „Kirchensteuerbeschluss“, „Kirchgeld + Kirche XY“ kann man die jeweils zutreffenden kirchlichen Rechtsgrundlagen finden.
Bei den kirchlichen Seiten muss man aber klar sehen, dass diese dazu dienen, kirchliche Interessen zu vertreten. Man findet dort i.w. Rechtfertigungen der Praxis der Kirchgelderhebung, aber keine habhafte Informationen wie gerichtliche Entscheidungen, und schon gar nicht kirchgeld-kritische. Man muss mit Falschdarstellungen rechnen. (vgl. Abschnitt II 5.4 ff) Insoweit ist große Vorsicht bzgl. der Glaubwürdigkeit geboten.
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3 Urteile
Nicht alle Gerichtsentscheidungen (Urteile, Beschlüsse) zum besonderen Kirchgeld sind veröffentlicht, nicht alle sind kostenfrei zugänglich. In Abschnitt III 1 haben wir ca. 60 Gerichtsentscheidungen zum besonderen Kirchgeld aufgeführt. Auswahlkriterium war vor allem ein Bezug zur Frage „Kirchgeld bei Doppelverdienern“, weil wir zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienern keine realistische Chance auf eine erfolgreiche Klage sehen.
Alle diese Urteile konnten wir kostenfrei herunterladen, bis auf zwei Urteile des FG BaWü (9 K 131/00; 10 K 3864/11 – unveröffentlicht), die uns privat zu Verfügung gestellt wurden.
Generell hilft die Suche über eine der bekannten Suchmaschinen, entweder
- unspezifisch, wie z.B. „Kirchgeld Urteil“
- oder mit Gericht, Aktenzeichen (z.B. FG Baden-Württemberg 9 K 258/00), evtl. mit Datum
Diese führt dann häufig auf Einträge von Rechtsportalen, seltener direkt auf Seiten von Gerichten. Solche Rechtsportale sind z.T. kostenpflichtig. Teilweise findet man auch Links auf Seiten von großen Anwaltskanzleien. Diese sind z.T. sehr gut (z.B. Simons & Moll), z.T. muss man wegen der Aktualität aufpassen.
Seiten von Steuerportalen oder Lohnsteuerhilfsvereinen sind u.E. weniger ergiebig, da sie die gegenwärtige Praxis der Finanzbehörden wiedergeben (was aus ihrer Rolle weitgehend ok ist), ohne näher auf die Rechtslage einzugehen. Der Bund der Steuerzahler z.B. kennt das Stichwort „Kirchgeld“ gar nicht.
http://www.steuerzahler.de/Home/1692b637/index.html
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3.1 Justizportale
Viele Gerichte bieten Entscheidungen zum Download an.
Einen Einstieg zu den diversen Gerichten bietet das Justizportal des Bundes und der Länder
http://www.justiz.de/onlinedienste/rechtsprechung/index.php
oder auch
http://www.finanzgericht.org/Finanzgericht-Urteile.htm
Eine gute Quelle ist auch das Justizportal Nordrhein-Westfalen, dessen Inhalte nicht auf NRW beschränkt sind.
https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/linksammlung/entscheidungss/index.php
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3.2 Gerichte
Die obersten Gerichte bieten ihre Entscheidungen zum Download an, allerdings nicht unbedingt ihre älteren Entscheidungen.
BVerfG:
BFH:
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
BVerwG:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php
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3.3 Rechtsportale
Auf den Seiten von Anwaltskanzleien und Steuerberatern (incl. Lohnsteuerhilfe) kann man fast sicher sein, dass die Darstellungen veraltet und/oder ungenau bis falsch sind, insoweit braucht man derartige Beiträge zum besonderen Kirchgeld gar nicht erst aufzurufen. Grund dürfte sein, dass die Kanzleien häufig irgendeinen Dienst abonnieren und den Aufwand für die Pflege ihrer Seiten minimieren – kostet ja nur Geld und bringt nichts. Teilweise haben wir den Eindruck, dass kirchenfreundliche Informationen bevorzugt werden. (s. Abschnitt II 5.3)
Für Profis gedacht ist juris, das aber in weiten Teilen kostenpflichtig ist.
https://www.juris.de/jportal/nav/startseite/startseite.jsp
Das Portal dejure.org führt auf Links zu weiteren Rechtsportalen. Man gibt ein Stichwort ein und erhält eine Trefferliste. Diese Treffer zeigen dann Links auf die eigentlichen Quellen, die dann aber nicht unbedingt kostenfrei sind. Hier: Beispiel für Suche.
Eine dabei häufig angezeigte, sehr gute Seite ist lexetius.com.
Jurion verlangt eine kostenlose Registrierung
https://www.jurion.de/de/home/guest
Eine sehr gute Quelle ist auch die NWB-Datenbank, hier das Beispiel eines Treffers (Stand 2017 teilweise kostenpflichtig):
http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/380/Content/000380275.asp
Der Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V. wendet sich gegen Missstände in Anwaltschaft und Justiz.
http://www.amtspflichtverletzung.de/inhalt.htm, insbes.: http://www.amtspflichtverletzung.de/ao91.htm
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3.4 Einige wichtige Urteile
Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das Urteil der BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60. Wir empfehlen v.a. Anwälten eine sorgfältige Lektüre des gesamten Urteils, weil es über das Obiter dictum (= Besteuerung nach Lebensführungsaufwand) hinaus eine Reihe wichtiger Rechtssätze enthält. Abrufbar bei:
http://opinioiuris.de/entscheidung/1401
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019268.html
Das Urteil des BFH I R 76/04 zeigt in Ziffer II 3 b sehr klar die Kaskade der Rechtssetzung beim besonderen Kirchgeld auf. Entscheidend ist das Wort „insoweit“ am Ende von Ziffer II 3 b) aa). Der (gegen sep. Bezahlung erstellte) Leitsatz des Urteils ist insoweit falsch, als er diese Einschränkung nicht wiedergibt. (s. Abschnitt III 3.0)
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/186/Content/000186213.htm
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060274.html
Nichtannahmebeschluss zu sechs Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld 1 BvR 591/06 u.a. vom 8.10.2013. Wichtig ist der Hinweis auf die Gültigkeit der älteren Rechtsprechung des BVerfG.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101028_2bvr081610.html
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/2010-10-28/2-BvR-591_06
http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/380/Content/000380275.asp
Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12, der die Fallkonstellation beim besonderen Kirchgeld erstmals klarstellt.
http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/482/Content/000482005.asp
https://openjur.de/u/669178.html
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=28979
Beschluss des BFH vom 26.02.2014 – I S 24/13: http://lexetius.com/2014,5744
Ein häufig zitiertes (aber schräges) erstinstanzliches Urteil ist das des FG BaWü 9 K 258/00 (vgl. dazu hier in Abschnitt III 5.2 ).
https://www.jurion.de/Urteile/FG-Baden-Wuerttemberg/2000-12-15/9-K-258_00
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4 Freie Weltanschauungsgemeinschaften
„Im Dachverband freier Weltanschauungsgemeinschaften (DFW) haben sich verschiedene freigeistige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Deutschland zusammengeschlossen.“ (aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Dachverband_freier_Weltanschauungsgemeinschaften )
http://www.dfw-dachverband.de/
Dort finden sich Links auf die Mitgliedsverbände, die allerdings nur z.T. KdöR und damit „steuerberechtigt“ sind:
http://www.dfw-dachverband.de/mitgliedsverbaende.html
Diese Verbände befassen sich z.T. mit der Vermeidung des besonderen Kirchgeld durch Mitgliedschaft in einem derartigen Verband, so z.B.
http://www.bfg-bayern.de/portal/thema/besonderes-kirchgeld
Dabei sind allerdings die seit 2014 laufenden Umstellungen der Kirchensteuergesetze von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ zu berücksichtigen, die u.U. in die o.a. Darstellungen und die der Mitgliedsverbände noch nicht eingearbeitet sind (Stand 11/2015). Zu den Umstellungen der KiStG siehe hier Abschnitt I 2.6.1 oder z.B.
Ebenso ist Vorsicht bei Hinweisen zum besonderen Kirchgeld geboten, die gern als Werbeargument verwendet werden.
So behauptet z.B. der bfg: „Durch eine Vollmitgliedschaft beim bfg entfällt das Besondere Kirchgeld.“ (z.B. http://www.bfg-augsburg.de/portal/faq/wie-kann-man-das-besondere-kirchgeld-vermeiden, 17.11.2015), obwohl er nur einen Betrag erhebt. Sodann schränkt der bfg Augsburg im Kleingedruckten (http://www.bfg-augsburg.de/portal/thema/besonderes-kirchgeld) diese seine vollmundige Aussage damit ein, man könne „keine rechtssichere Auskunft“ in Bezug auf anderes Bundesländer erteilen. Was sagt der bfg da nun wirklich? – Nach unserer Analyse der Rechtslage Stand 05/2016 gilt das alles nur noch für und in Bayern (s. z.B. Abschnitt II 3.1.5 , Abschnitt I 2.6.1 sowie IV 1.2 ) . Trotz Hinweisen hat der bfg seine Darstellung bisher nicht geändert. (Stand 10/2016)
Auf anderen Seiten derartiger Vereinigungen findet man teilweise auch veraltete Darstellungen oder wenig tragfähige Privatmeinungen; insoweit ist auch hier Vorsicht geboten.
Für die Frage, ob eine Weltanschauungsgemeinschaft in einem bestimmten Bundesland KdöR, steuerberechtigt oder steuererhebend ist, sind in erster Linie die amtlichen Angaben maßgebend. Manche Bundesländer veröffentlichen derartige Listen (z.B. Berlin https://www.berlin.de/sen/kultur/religion-weltanschauung/religionsverfassungsrecht/artikel.34403.php ) .
Beim Bundesinnenministerium findet man eine Übersicht zu allen Bundesländern. http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html
Beim „Bundeseinheitlichen Religionsschlüssel“ von ELSTER https://www.elster.de/download/Anlage_Bundeseinheitl_Religionsschluessel.pdf ist insoweit Vorsicht geboten, als „hebeberechtigt“ auch die Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren beinhaltet. D.h., dass in einem Bundesland A in Betrieben Kirchenlohnsteuer abzuführen ist für Mitarbeiter, die in einem Bundesland B wohnen und dort kirchensteuerpflichtig, aber im Bundesland A arbeiten.
Des Weiteren ist es sinnvoll, auf der Internetpräsenz der betreffenden Weltanschauungsgemeinschaft sich deren Satzung anzuschauen. Wenn dort eine „Beitragsordnung“ erwähnt wird, kann man davon ausgehen, diese Gemeinschaft nicht steuererhebend ist, denn das zuständige Finanzministeriums würde niemals eine „Beitragsordnung“ als „Steuerordnung“ genehmigen, was aber lt. den KiStG i.d.R. zwingend erforderlich ist. „Beiträge“ muss der erhebende Verband ggf. einklagen, „Steuern“ kann er direkt per Gerichtsvollzieher eintreiben. Dazu muss ihm ein staatliches Hoheitsrecht verliehen worden sein.
Eher von der Bürgerrechtsseite her kommt die http://www.humanistische-union.de/
Hinweise findet man auch beim Institut für Weltanschauungsrecht https://weltanschauungsrecht.de/ , das thematisch ebenfalls deutlich breiter aufgestellt ist.
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Nicht im Sinne eines evtl. Beitritts, sondern als Ansprechpartner und „Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung“ ist auf die http://www.giordano-bruno-stiftung.de/ hinzuweisen. (s.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Giordano-Bruno-Stiftung )
Zum Thema Kirchenaustritt: https://www.kirchenaustritt.de/
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5 Veröffentlichungen und Internetseiten
Man findet kaum differenzierte Artikel zum besonderen Kirchgeld. Meist wird der gegenwärtige Stand entlang den kirchlichen Darstellungen („alles rechtmäßig“) beschrieben, teilweise auch sehr grundsätzlich kritisiert bis bejammert.
Der kirchlich geprägte Wikipedia-Artikel zum besonderen Kirchgeld (Stand 2015)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe
gibt einen ersten Überblick über das Thema, ohne in Details zu gehen. Einige Einzelheiten sind (Stand 6/15) überholt, andere wurden sukzessive korrigiert. Siehe dazu auch hier in Abschnitt II 5.3 .
Die vielen kirchlichen Internet-Seiten – von der EKD bis zu diversen Pfarreien – stellen die kirchliche Sicht zum besonderen Kirchgeld dar. Sie können nicht als verlässliche Informationsquelle betrachtet werden, da sie die Rechtslage selektiv bis verfälscht darstellen. (siehe dazu hier in Abschnitt II 5.4 und II 5.5) Bei Fachpublikationen sollte man prüfen, ob der Autor eine kirchliche bzw. kirchennahe Funktion hat, was zumeist der Fall sein dürfte. Man muss damit rechnen, dass auch in Fachpublikationen kirchliche Interessen vertreten werden und schon mal ein Urteil verschwiegen oder verfälscht dargestellt wird.
Im Internet findet man durchaus kritische Artikel zum besonderen Kirchgeld. Diese beinhalten meist eine grundsätzliche bis ideologische Kritik, erscheinen uns aber angesichts der bestehenden Rechtsprechung meist nicht sonderlich durchschlagend.
Ein grundsätzlicher Artikel von Gerhard Czermak zur kirchlichen Besteuerung benennt etliche interessante Themen, ist allerdings zum besonderen Kirchgeld (ab S. 427) nicht sonderlich trennscharf (Thema eigenes Einkommen nicht erkannt) und detailliert:
http://www.kj.nomos.de/?id=3354
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2006/20064Czermak_S_418.pdf
Ein Focus-Artikel beschreibt die politische Gemengelage bei der „Weiterentwicklung“ der Kirchensteuern 1999.
http://www.focus.de/politik/deutschland/finanzen-unheilige-allianz_aid_177481.html
Dass das Thema Kirchgeld nicht ganz neu ist, zeigen folgende Artikel des SPIEGEL:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45702425.html
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45702422.html
Das Finanzportal Finanztip.de hat das Thema innerhalb eines größeren Artikels zur Einkommensteuer aufgegriffen.
Gegen Schluss dieses Artikel wird kurz auf die Praxis beim besonderen Kirchgeld eingegangen und sodann Kritik an der sog. Vergleichsberechnung geübt. Man findet sogar einen Hinweis auf den Beschluss des BFH I B 109/12.
http://www.finanztip.de/est-grundlagen/
Zwei Artikel auf Telepolis:
Generell zur Kirchensteuer: http://www.heise.de/tp/artikel/38/38899/1.html
Vermeidung des besonderen Kirchgeldes: http://www.heise.de/tp/artikel/33/33931/1.html , allerdings wegen der Änderungen in den Kirchensteuergesetze („steuerberechtigt“ => „steuererhebend“) weitestgehend überholt und wohl noch nie ganz richtig. (vgl. Abschnitt II 3.1.5 , Abschnitt I 2.6.1)
Kritik am besonderen Kirchgeld und seiner Erhebungspraxis beim besonderen Kirchgeld findet man bei skydaddy, die allerdings auch schon lange nicht mehr aktualisiert wurden. Insbesondere die Hinweise auf die befreiende Wirkung eines Eintritts in eine Weltanschauungsgemeinschaft wie den bfg sind Stand 05/2016 überholt und damit unzutreffend.
Ähnlich:
http://www.wissenbloggt.de/?p=21351
Der Humanistische Pressedienst hpd hat im Sept. 2016 ein Interview mit einer Anwältin zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern veröffentlicht. Ausgangspunkt ist der Fall einer muslimischen Unternehmerin.
http://hpd.de/artikel/kirchgeld-doppelverdienern-verfassungswidrig-13497
Zum Thema (Teil-)erlass eine informative Darstellung, auch wenn sie vermutlich seit 2009 nicht weiter gepflegt worden ist:
http://www.schwerd.info/steuerrecht/erlass-der-kirchensteuer-bei-abfindung/88/
6 Videos
Magazinbeitrag des NDR zum besonderen Kirchgeld. Es kommen Betroffene, Kritiker und Kirchenvertreter zu Wort. Informativer Überblick und Einstieg. Vermutlich Mitte 2013.
http://www.youtube.com/watch?v=8ErUJGcFEiw
Video des Schwulen- und Lesbenverbandes zu Gleichstellungsfragen von Lebenspartnerschaften bei der Kirchensteuer.
http://www.youtube.com/watch?v=1wRDypDitro
Magazinbeitrag des rbb zur Frage kirchlicher Besteuerung, wenn die Mitgliedschaft in der Kirche durch Taufe streitig ist.
http://www.youtube.com/watch?v=6M8sAJ0ogWA
Magazinbeitrag des WDR zur staatlichen Finanzierung von Kirchenbauten aufgrund der napoleonischen Säkularisation.
http://www.youtube.com/watch?v=ZB3kp8PYaHU
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7 Berichterstattung zum besonderen Kirchgeld
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7.1 Kieler Nachrichten 17.6.2014
Die Kieler Nachrichten berichten über einen ziemlich krassen Fall von Kirchgeld-Zahlung:
Eine kirchenangehörige Frau hatte immer brav Kirchensteuer bezahlt. Plötzlich verlangte das Finanzamt 1200 € Nachzahlung, weil ihr Ehemann nicht der Kirche angehörte. Begründung: Besonderes Kirchgeld.
pdf des Artikels:
Kieler Nachrichten Atheist muss für seine Frau Kirchgeld finanzieren 2014-06-17
Stand i.w. 11/2015
Impressum und Datenschutzerklärung: https://kirchgeld-klage.info/impressum/
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Eine interessante Beobachtung:
Die (gemeinsame) Kirchensteuerordnung (KiStO) der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche bestimmt in § 8 (1): „Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung … vorliegen, einer Steuern … erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer vor ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
Da das besondere Kirchgeld nach § 6 (1) eine spezielle Form der Kirchensteuer ist, gilt dieser Grundsatz auch für das besondere Kirchgeld. (Zu beachten: In §8 (1) steht „Kirchensteuer“ und nicht „Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer“). Die KiStO hält sich aber nicht an den genannten Grundsatz, denn einerseits wird in § 6 (2) Satz 2 als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld „das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner“ festgelegt zum anderen wird das besondere Kirchgeld nicht erhoben, wenn die Partner sich für getrennte Veranlagung entschieden haben, obwohl „die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen“.