5. Erstinstanzliche Urteile

 

„Wenn Sie das besondere Kirchgeld abschaffen wollen, müssen Sie anders wählen“, beschied ein Gericht einen Kläger, der das Gericht auf die Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld hinwies. Die Richter wussten davon nichts, weil sie die Klageschrift nicht gelesen hatten. Die Klage wurde wie üblich abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Darlegung der beklagten Kirche verwiesen (Aktenzeichen etc. bekannt).

So viel zur Bindung an Gesetz und Recht und zur richterlichen Unabhängigkeit.

Erstinstanzliche Urteile zum besonderen Kirchgeld nutzen die Ungenauigkeiten der KiStG und bezeichnen ein besonderes Kirchgeld entgegen BVerfG auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zum Wohle der Kirchen als rechtmäßig.
Wir haben kein einziges korrektes Urteil zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern gefunden.
Für unveröffentlichte erstinstanzliche Urteile dürfte Gleiches gelten. Denn Urteile gegen eine Finanzbehörde wirken auch gegenüber dem jeweiligen Bundesland (§ 110 (1) FGO). Unsere Recherchen haben nichts Derartiges ergeben.

Weit verbreitet ist der Trick mit den isoliert wahren Tatsachenbehauptungen:
1) Der Lebensführungsaufwand darf kirchlich besteuert werden, sofern das Kirchenmitglied einkommenslos ist. (stimmt; BVerfG 1 BvR 606/60)
2) Der Lebensführungsaufwand darf am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemessen werden (stimmt).
3) Deswegen darf das besondere Kirchgeld anhand des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten bemessen werden und deshalb auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds erhoben werden. (scheinbar korrekt, aber die Einschränkung „einkommenslos“ aus Pos. 1 wird verschwiegen, somit eben doch falsch)
Im Geschäftsverkehr nennt man so etwas eine konkludente Täuschung, wenn nämlich durch eine eigentlich unzulässige Schlussfolgerung aus isoliert wahren Tatsachenbehauptungen ein Irrtum erregt wird. Das ist dann ggf. § 263 StGB (Betrug). Hütchenspiel funktioniert ähnlich: irgendwie verschwindet etwas. Hier ist es die Fallkonstellation „einkommenslos“.

Ein anderer Trick ist, nicht auf die Vergleichsberechnung einzugehen.

Die Kommentare hier versuchen, den Punkt aufzuzeigen, an dem die jeweilige Urteilsbegründung „kippt“, also von einer korrekten Darstellung der Rechtslage in eine Schein-Begründung umschlägt. Dies in der Regel der Übergang von den Bestimmungen auf Landesebene, die das besondere Kirchgeld generell bei glaubensverschiedener Ehe vorsehen, zu den Urteilen auf Bundesebene, die die hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes für Alleinverdiener für rechtmäßig befunden haben (oder selber rechtsfehlerhaft sind, s. Kap. III 3). Da geht dann regelmäßig die Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ verloren.
Bezeichnend ist auch, dass z.T. der Lebensführungsaufwand als „Belastungsgrund“ bezeichnet wird, was schlicht falsch und Unfug ist.

Dass diese Kritik zutrifft, zeigt der BFH-Beschluss  I B 109/12, nach dem sowohl die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand als auch dessen nachgelagerte Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nur in der Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zulässig sind.

Die tragenden Gründe des BVerfG-Urteils 1 BvR 606/06 werden entgegen § 31 (1) BVerfGG sowieso nirgends beachtet. Man zitiert lieber was passt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Alle diese Urteile stellen daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

Der Abschnitt ist v.a. für Anwälte gedacht, denen die Gegenseite entsprechende Entscheidungen vorhält, könnte aber auch für Betroffene interessant sein, die sehen wollen, wie Gerichte ihr Recht gestalten und formulieren.

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

5.1 FG BaWü 9 K 131/00

5.2 FG BaWü 9 K 258/00

5.3 FG Köln 11 K 3248/02

5.4 FG Köln 11 K 6619/02

5.5 FG Köln 11 K 1389/03

5.6 FG Nürnberg 6 V 1769/2008

5.7 FG Nürnberg 6 K 49/2008

5.8  VG Schleswig-Holstein 1 A 239/13

5.9 FG Düsseldorf 1 K 5497/03 Ki

5.10 OVG Niedersachsen 13 LA 182/08

5.11 FG Hamburg 3 K 167/15

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5.1        FG BaWü    9 K 131/00

Das Gericht bestätigt wider besseres Wissen ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes. Die Urteilsbegründung bezieht sich nicht auf den zu betrachtenden Sachverhalt, sondern referiert nur die Rechtmäßigkeit der Kirchgeldtabelle für den einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten. [1]

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5.1.1       Klage

Fallkonstellation: Ehefrau war Mitglied der evang, Kirche, Ehemann gehörte keiner steuerberechtigten Kirche an. Ehemann wie Ehefrau erzielten je eigene Einkünfte (Doppelverdiener).

Die Klage gegen ein besonderes Kirchgeld wurde i.w. wie folgt begründet:

  • Die pauschale Besteuerung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens verstoße gegen Art. 6 GG (Schutz der Ehe), weil das Unterhaltsrecht nicht hinreichend berücksichtigt sei.
  • Der Aufwand für eheliche Kinder sei nicht angemessen berücksichtigt, dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des GG.
  • Die Steigerungsraten der Kirchgeldtabelle seien willkürlich.

Die Klage war damit – soweit erkennbar – nicht sehr glücklich angesetzt. Der Anwalt kannte wohl das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 nicht sonderlich genau, ebensowenig die o.a. anderen Urteile, und hat sich daher auf Grundrechtsverstöße aus eher nachgeordneten Fragen des Unterhaltsrechts verlegt. Die Berücksichtigung von Kindern war bereits im Urteil des BVerfG vom 3.11.1982 – 1 BvR 620/78 geklärt worden.

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5.1.2       Urteilsbegründung

Die Klage des Ehemanns wurde als unzulässig (kein Kirchenmitglied), die der Ehefrau als unbegründet zurückgewiesen.

Die Urteilsbegründung von 9 K 131/00 legitimierte zunächst die Rechtsgrundlagen auf Landesebene (Ziffer 2 a):

Rechtsgrundlage für den streitigen Bescheid sei das KiStG BaWü, die Kirchensteuerordnung der ev. Landeskirche sowie das Kirchliche Gesetz über landeskirchlichen Haushaltsplan. Lt. diesen werde bei glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld gem. Kirchgeldtabelle sowie Vergleichsberechnung erhoben. „Nach diesen Vorschriften“ sei das besondere Kirchgeld hier rechtmäßig erhoben worden.
Das KiStG genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz (gemeint: der Steuerpflichtige kann zumindest im Grundsatz seine Steuerlast selbst ausrechnen), u.a. wegen der zugehörigen Detaillierung durch kirchliche Regelungen. Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt, da nur eine zulässige unechte Rückwirkung vorliege.

Die Ablehnung der Klage 9 K 131/00 hat das Gericht im Kern wie folgt begründet:

Die Heranziehung der Ehefrau zum besonderen Kirchgeld verstoße nicht gegen Art. 2 (1) GG (Handlungsfreiheit). Wir zitieren etwas gekürzt aus Ziffer 2 b des Urteils:

„Die Heranziehung der Ehefrau zum besonderen Kirchgeld verstößt nicht gegen Art. 2 (1) GG.“ (Satz 1)

„Aus Art. 2 (1) 2 GG folgt das Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden.“ (Satz 2)

Wenn § 2 (2) 2 des kirchlichen Gesetzes an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen den verbotenen Halbteilungsgrundsatz.“ (Satz 3)

„Denn § 2 (2) 2 des kirchlichen Gesetzes bezieht sich auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen lediglich als Hilfsmaßstab.“ (Satz 4)

„Das gemeinsame Einkommen ist jedoch lediglich Hilfsmaßstab. Steuergegenstand … ist der Lebenführungsaufwand des Kirchenmitglieds, nicht sein Einkommen. (Satz 5 u. 6)

„Die Besteuerungsidee ist nach dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 der Lebensführungsaufwand.“
Diesen haben der staatliche und der kirchliche Gesetzgeber zum Steuergegenstand des besonderen Kirchgeldes erklärt.
(Hervorhebung nur hier)

Dazu werden die bekannten Urteile angeführt. Es folgen längere Ausführungen zum Lebensführungsaufwand und zur Kirchgeldtabelle, aber kein Bezug zum Sachverhalt.

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5.1.3       Kritik

Die Urteilsbegründung von 9 K 131/00 täuscht mit der Darlegung der Rechtmäßigkeit der Kirchgeldtabelle eine Begründung der Kirchgelderhebung im vorliegenden Sachverhalt nur vor.

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5.1.3.1    Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen

Das Gericht behauptet:

„Der Bescheid stützt sich insbesondere auf eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage, …“ (Ziffer 2) 

Dies trifft nicht zu, da das KiStG BaWü das besondere Kirchgeld generell (also auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds) zulässt und somit den Bestimmtheitsanforderungen gegenüber der Kirche nicht genügt. (vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1) Die kirchlichen Bestimmungen wiederum entsprechen nicht den Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, die resultierende staatliche Bekanntmachung ebensowenig. (vgl. Abschnitt II 2 und II 4)

Selbst wenn diese Rechtsgrundlage dennoch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen sollte, sagt dies aber nichts darüber aus, ob diese Rechtsgrundlage auf den vorliegenden Sachverhalt (Doppelverdiener) korrekt angewandt wurde. Das FG BaWü weist in 9 K 131/00 selber darauf hin, dass das hier streitige Kirchgeld auf dem Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60 gründet, das diese Besteuerung auf Fall des einkommenlosen kirchenangehörigen Ehegatten begrenzt hat. (s.u.) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorgabe des BVerfG sollte das FG BaWü wohl erkannt haben. Insoweit dürfte ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO vorliegen. (vgl. Abschnitt III 1.6 )

Das Gericht sagt, das besondere Kirchgeld sei „nach diesen Vorschriften“ rechtmäßig erhoben. Damit lässt es offen, ob dieses Kirchgeld nach anderen Vorschriften – z.B. auf Bundesebene – auch rechtmäßig erhoben worden ist. Ein solches Verschweigen von Tatsachen kann als Täuschung gelten. (vgl. § 263 StGB)  Allerdings muss man bei Richtern zuvor Rechtsbeugung nachweisen, was wegen der Schutzurteile des BGH nicht einfach ist. (vgl. Abschnitt IV 5.2)

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5.1.3.2    Nur die Kirchgeldtabelle legitimiert

Der Kern der Urteilsbegründung von 9 K 131/00  in Satz 3 geht gezielt an der zu entscheidenden Streitfrage – Kirchgeld im vorliegenden Sachverhalt rechtmäßig? – vorbei:

Wenn § 2 (2) 2 des kirchlichen Gesetzes an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen den verbotenen Halbteilungsgrundsatz.“

Das mag ja sein, ist aber völlig irrelevant für die zu treffende Entscheidung. Der faule Trick von 9 K 131/00 liegt in seiner Formulierung:

  • Wenn § 2 (2) 2″ dies und jenes tut: Das mag ja sein, ist aber mangels Bezug zum vorliegenden Sachverhalt als Urteilsbegründung im vorliegenden Fall so relevant, als wenn hier § 2 (2) 2 des BierStG als rechtmäßig bestätigt würde, weil auch hier der Bezug der Bestimmung (§ 2 (2)) auf den streitigen Sachverhalt fehlt.
  • Das FG BaWü bezieht sich hier nur auf § 2 (2) 2 des Kirchlichen Gesetzes. Das ist die Kirchgeldtabelle.
  • Die Aussage ist also: Die Kirchgeldtabelle verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz. Das ist bekannt seit dem Urteil BVerwG von 1977, das ja auch zitiert wird (wobei das BVerwG die Anwendung auf den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten begrenzt hat, was das FG BaWü nicht erwähnt, obwohl es dieses Urteil fünf Mal heranzieht).
  • Die vom Gericht zu klärende Frage ist aber nicht, ob diese Kirchgeldtabelle rechtmäßig ist, sondern ob sie im vorliegenden Sachverhalt überhaupt angewendet werden darf. Das hat das BVerwG 1977 bekanntlich verneint.
  • Indem das Gericht in seiner Urteilsbegründung jeden Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation (Doppelverdiener) vermeidet, muss es nicht zugeben, dass diese Kirchgeldtabelle nur für einkommenslose Kirchenmitglieder gilt (s.u.).

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5.1.3.3     Restliche Rechtsgrundlagen nicht legitimiert

Diese unredliche bis rechtswidrige  (vgl. § 76 (1) FGO !!) Darlegung in 9 K 131/00 ist des Weiteren nicht einmal in der Logik des FG BaWü eine ausreichende Begründung für die Festsetzung des streitigen Kirchgeldes:

  • Das FG BaWü begründet in Ziffer 2 a das hier verhängte besondere Kirchgeld mit § 2 (2) des Kirchlichen Gesetzes. Es benennt die drei Vorschriften dieses § 2 (2): Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe, Kirchgeldtabelle, Vergleichsberechnung. „Nach diesen Vorschriften“ sei das Kirchgeld hier rechtmäßig festgesetzt worden.
  • In Ziffer 2 b legt das Gericht aber nur die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von § 2 (2) 2 – der Kirchgeldtabelle – dar, nicht aber die Rechtsmäßigkeit ihrer Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt.
  • Zur Rechtmäßigkeit des Heranziehungsgrundes (§ 2 (2) 1) oder der Vergleichsberechnung (§ 2 (2) 3), womöglich gar in Bezug auf den vorliegenden Fall, sagt das FG BaWü in 9 K 131/00 kein Wort.

D.h., das Gericht stellt in 9 K 131/00 nur die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer allgemeinen Regelung zur Bemessung des Kirchgelds für einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt dar, sagt aber kein Wort dazu, ob die Klägerin hier überhaupt rechtmäßig zu diesem Kirchgeld herangezogen worden ist (also Anwendbarkeit der Bestimmungen auf den Sachverhalt) und kein Wort zur Rechtmäßigkeit der Vergleichsberechnung (§ 2 (2) 3), mit der Kirchgeld anstelle von KiESt festgesetzt wurde. Mit der o.a. Formulierung „wenn § 2 (2) 2 …“ drückt sich das Gericht elegant um die eigentlich zu entscheidende Frage und behauptet einfach, alles sei rechtens. Somit dürfte ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO vorliegen.

Eine Begründung für die Ablehnung der Klage liegt insoweit nicht vor.

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5.1.3.4      Besteuerung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen

Das FG BaWü betont in 9 K 131/00, dass die Regelung zur Bemessung des besonderen Kirchgelds am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nach § 2 (2)  2 des Kirchlichen Gesetzes verfassungsgemäß sei.

Dies gilt aber nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, wie sich auch aus den vom Gericht in 9 K 131/00 herangezogenen Nachweisen ergibt:

  • BVerfG 1 BVR 606/60: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (in 9 K 131/00 in Ziffer 2 d so erwähnt).
    Das besondere Kirchgeld basiert lt. FG BW 9 K 131/00 Ziffer 2 b auf genau diesem Urteil.
  • BVerwGE 52, 104 (VII 48.73) verweist darauf, dass bei der Anwendung der Kirchgeldtabelle die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zu berücksichtigen sei, was das Gericht in Ziffer 2 d selbst zitiert (s.o.).
  • BFH II R 170/81 bezieht sich auf Alleinverdiener.
  • BFH I B 43/96 wird angeführt, obwohl der BFH die wesentliche Aussage – Halbteilungsgrundsatz in Bezug auf die Erhebung von rk. Kirchgeld sei verfassungsrechtlich unbedenklich – bereits mit Urteil vom 8.4.1997 – I R 68/96 widerrufen hatte.  (vgl. Abschnitt II 4)

Die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung für Fall A sagt nichts darüber aus, ob ihre Anwendung im Fall B ebenfalls rechtmäßig ist.
Das FG BaWü überträgt hier in 9 K 131/00 eine im Fall A (ohne Einkommen) rechtmäßige Bemessungsmethode auf einen gegenteiligen Fall B (hat Einkommen), für den sie nicht rechtmäßig zulässig ist, weil die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist an die Voraussetzung einkommenslos geknüpft. Dies war dem Gericht bekannt:

Das besondere Kirchgeld soll die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber aufgrund des Einkommens seines Ehegatten einen höheren Lebensführungsaufwand hat; … .“ (Ziffer 2 d) (Hervorhebung nur hier)

Der Sachverhalt – Doppelverdiener – ging nicht in die Urteilsbegründung von 9 K 131/00 ein. Damit ist der Sachverhalt entgegen § 76 (1) 1 FGO nicht erforscht, obwohl er entscheidungserheblich ist. Das FG BaWü hat somit entgegen der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und bewusst genau gegenteilig zu der vor ihm zitierten Zwecksetzung des besonderen Kirchgeldes lt. BVerwG und damit lt. BVerfG entschieden.

Das FG BaWü hat sich in seiner Urteilsbegründung 9 K 131/00 ausführlich über die Rechtmäßigkeit der pauschalierten Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ verbreitet. Diese Frage des „Wie“ ist gegenüber dem „Ob“ der Heranziehung nachgeordnet und zudem mindestens seit BVerwG 1977 geklärt. Die umfängliche Darstellung sollte wohl darüber hinwegtäuschen, dass die referierte Rechtslage sich auf einen anderen Sachverhalt als den verhandelten bezieht. Vgl. dazu auch Abschnitt II 4.3.3.

Das FG BaWü behauptet in 9 K 131/00, die „Besteuerungsidee“ des BVerfG in 1 BvR 606/60 sei der Lebensführungsaufwand. Das ist falsch zitiert, wie ein Blick in das Obiter dictum zeigt. Dort steht, dass der Lebensführungsaufwand „Gegenstand der Besteuerung“ sein könne.
Das ist zudem terminologisch Unfug, denn die „Besteuerungsidee“ ist wie der Begriff „Idee“ anzeigt unscharf und muss erst steuertechnisch sukzessive konkretisiert werden: Der Belastungsgrund rechtfertigt die Erhebung einer Steuer. Er wird im Steuergegenstand tatbestandlich erfasst und in der Bemessungsgrundlage zählbar gemacht. Darauf wird der Steuertarif angewandt. (vgl. Abschnitt II 4.3.3)
Daran ändert auch ein nicht konkretisierter Hinweis auf einen nicht auffindbaren Aufsatz eines Oberkirchenrates zu geheimnisvollen „Hintergründen des Obiter dictums“ nichts. Statt der Publikation eines Parteivertreters hätte das FG BaWü besser die Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG zur Kenntnis nehmen sollen.

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Das FG BaWü behauptet in 9 K 131/00 eingangs Ziffer 2 b) in Satz 3, die Bemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ verstoße nicht gegen die aus Art. 2 (1) GG folgenden Grundsätze, die zum Verbot des sog. Halbteilungsgrundsatzes durch das BVerfG geführt haben. Dies ist nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten richtig, für den verhandelten Fall des Kirchenmitgliedes mit eigenem Einkommen aber falsch. Denn das BVerfG hat wie mehrfach erwähnt folgende Grundsätze formuliert:

  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds muss dieses besteuert werden.
  • Keine rechtliche Möglichkeit für Anwendung des Splittingverfahren
  • Einkommen des Kirchenmitglieds und des Kirchenfremden dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Damit hat das FG BaWü in 9 K 131/00 tragende Gründe aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 nicht nur entgegen § 31 (1) BVerfGG nicht beachtet, sondern in Kenntnis der gegenteiligen Essenz des Obiter dictums ihr Gegenteil für richtig erklärt. Das Urteil 9 K 131/00 beruht wegen der materiellen Konsequenzen auf einer verfassungswidrigen Normauslegung (vgl. Abschnitt II 6.2)

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5.1.4       Fazit

Das FG BaWü hat den verhandelten Fall entgegen seiner Kenntnis vom Zweck des besonderen Kirchgeldes und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

  • Das FG BaWü hat in 9 K 131/00 entscheidungserhebliche tragende Gründe aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedner Ehe missachtet.
  • Das FG BaWü hat in 9 K 131/00 die Klage ohne rechtliche Begründung abgewiesen.

Das FG BaWü täuscht eingangs der Ziffer 2 b über die im Streitfall anzuwendende Rechtslage. Das Gericht tut so, als ob seine Darlegung „wenn § 2 (2) 2 des kirchlichen Gesetzes …“ (Satz 3 ff) eine Begründung für Satz 1, den Kern der Entscheidung sei. Tatsächlich referiert das Gericht hier nur Bestimmungen, die für eine andere Fallkonstellation als die verhandelte geschaffen wurden und gelten.
Das ist ungefähr so, wie wenn ein Bußgeldbescheid gegen einen Fußgänger wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung mit der Begründung bestätigt wird, die Straßenverkehrsordnung sei verfassungsgemäß und die Schilder seien ordnungsgemäß angebracht.

Das Urteil des FG BaWü 9 K 131/00 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG BaWü 9 K 131/00 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

Umfang und Detaillierung der Urteilsbegründung sprechen dagegen, dass die gefällte Entscheidung auf unzureichendes Können zurückzuführen ist; man muss wohl eher mangelndes Wollen annehmen. (vgl. Abschnitt IV 5.2 )

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5.2        FG BaWü    9 K 258/00

Im Grundsatz wie 9 K 131/00. Die Urteilsbegründung bezieht sich nicht auf den zu betrachtenden Sachverhalt. Der diesbezügliche Nichtannahmebeschluss I B 18/01 wird vom BFH bzgl. Doppelverdiener in I B 109/12 gegenteilig zum Urteil 9 K 258/00 eingeordnet. Die Rechtslage seitens BVerfG wird missachtet.

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5.2.1       Klage

Fallkonstellation: Ehefrau war Mitglied der evang, Kirche, Ehemann gehörte keiner steuerberechtigten Kirche an. Ehemann wie Ehefrau erzielten je eigene Einkünfte (Doppelverdiener).

Die Klage wurde i.W. wie folgt begründet:

  • Das Urteil des BVerfG von 1965 betreffe nur die Ermächtigung der Landeskirche zu Erhebung von Kirchgeld und dessen Bemessungsgrundlage, gebe also für den Streitfall nichts her.
  • § 7 (3) 2 KiStG beziehe sich nicht auf den Lebensführungsaufwand sondern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die wiederum verfassungswidrig auch mit den Einkünften des anderen Ehegatten beziffert werde.
  • Der Lebensführungsaufwand sei wegen Nicht-Benennung kein tatbestandsmäßiger Besteuerungsgegenstand, zudem mangels Bezifferbarkeit als Steuergegenstand ungeeignet.

Die Klage – soweit dies aus dem Urteil erkennbar ist – eher ungünstig angesetzt, indem sie sich auf die Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand unter verschiedenen Aspekten (Bestimmtheit, Benennung usw.) konzentrierte. Diese Fragen waren aber schon 1977 ausführlich durch das BVerwG geklärt, ebenso 1983 durch BFH I R 170/81. Auch das BVerfG hatte im Urteil vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 keine diesbzgl. Einwände erhoben. Lediglich der Ansatz „auch mit den Einkünften des anderen Ehegatten beziffert“ erscheint tragfähig.

Das Gericht hatte damit die Chance, die bereits entschiedenen Fragen ausführlich zu referieren und sich nicht mit dem Sachverhalt auseinander zu setzen.

Ob die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung auch der Einkünfte des kirchenfremden Ehepartners klar genug eingeklagt wurde, kann hier nicht beurteilt werden, da nicht gesagt ist, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers hinreichend deutlich, korrekt und vollständig wiedergegeben hat.

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5.2.2       Urteilsbegründung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei das staatliche KiStG BaWü sowie die Kirchensteuerordnung und die Kirchensteuerbeschlüsse der Evang. Landeskirche, insbes. § 5 (1) Nr. KiStG und § 2 (2) des Kirchensteuerbeschlusses. Die Beschlüsse seien hinreichend bestimmt, ordnungsgemäß bekannt gemacht, eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor. Hinreichende Bestimmtheit ist zu bezweifeln, da das KiStG BaWü das besondere Kirchgeld generell zulässt und somit den Bestimmtheitsanforderungen gegenüber den Kirchen nicht genügt. (vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1)

In Ziffer 2 b) folgt nahezu wortgleich über etwa zwei Seiten hinweg die Begründung aus dem vorgenannten Urteil 9 K 131/00, auf das das Gericht sich explizit bezieht. Es wird ergänzend auf die Möglichkeit eines Erlasses in besonderen Fällen hingewiesen. Die Ziffer 2 d) aus 9 K 131/00 mit dem Hinweis auf den einkommenslosen Ehegatten fehlt.

Im Kern wird also auch hier behauptet, dass besondere Kirchgeld sei auch beim Sachverhalt „eigenes Einkommen des Kirchenmitglieds“ zulässig, weil die Regelungen der Kirchgeldbemessung verfassungsgemäß seien.

Auf das Obiter dictum aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 wird hingewiesen, ohne dessen Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zu erwähnen – anders als in  9 K 131/00. Statt dessen wird auf einen Aufsatz von Oberkirchenrat [2] Werner Wölbing zum „Hintergrund dieses Obiter dictums“ verwiesen, ohne Inhalte daraus zu benennen.
Es bleibt das Geheimnis des Gerichts, weshalb eine ungenannte kirchliche Meinung – also die einer Partei – wichtiger sein soll als die verfassungsrechtlich begründete Definition der Fallkonstellation durch das BVerfG.

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5.2.3       Kritik

Das Urteil 9 K 258/00 basiert auf dem massiv rechtsfehlerhaften Urteil 9 K 131/00, insoweit ist die dortige Kritik voll übertragbar.
Das FG BaWü hat sich zusätzlich bemüht, in 9 K 258/00 die Rechtsfehler aus 9 K 131/00 hinter weiteren Ungenauigkeiten zu verstecken.

5.2.3.1  Unzutreffende Formalia verhandelt

Die Kritik an diesem Urteil ist im Grundsatz die gleiche wie die am vorgenannten Urteil 9 K 131/00: Das Gericht verbreitet sich ausführlichst über die Formalia der Bestimmungen und versteckt damit, dass diese sich nicht auf den verhandelten Sachverhalt beziehen. (s.o.)

Das FG BaWü nennt eingangs (in Ziffer 1) den § 2 (2) des Kirchensteuerbeschlusses als eine der Rechtsgrundlagen für den angegriffenen Bescheid, auf die Vergleichsberechung nach § 2 (2) 3 wird hingewiesen.

Im weiteren Verlauf hat das FG BW die Rechtmäßigkeit von Satz 2  dieses § 2 (2) – der längst unstreitigen bundeseinheitlichen Kirchgeldtabelle – mitsamt Bezug auf BVerfG und BVerwG ausführlich als verfassungskonform begründet; aber nur allgemein, also ohne die vorliegende Fallkonstellation zu beachten – entgegen BVerwG und FGO.

Das Gericht hat eine Erörterung der Rechtmäßigkeit von § 2 (2) Satz 1 (die Heranziehung) vermieden und diesen allenfalls formell (Bestimmtheit etc.) legitimiert. Aus gutem Grund: Denn § 5 (1) 5 KiStG BaWü deckt ausweislich der Gesetzgebungsunterlagen [3] durch einen Bezug auf das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 nur die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei „keinem oder geringen Einkommen des Kirchenmitglieds“ ab. Damit stellt sich aber die Frage der Bestimmtheit über die reine Nachrechenbarkeit hinaus (vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1) und die der Übereinstimmung mit der Anwendung der Kirchgeldtabelle. Vgl. dazu auch Abschnitt II 4.3.3.

Das FG BaWü weist in Ziffer 1 b) zweimal auf das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 zur Begründung der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand und besitzt die Frechheit, sich über die dortige konstitutive Voraussetzung einer Besteuerung nach Lebensführungsaufwand („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“) einfach hinwegzusetzen und aus der Bemessung am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ zu schließen, dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen zulässig ist.

Zur Rechtmäßigkeit von Satz 3 – der Vergleichsberechnung – sagt das Gericht kein Wort, obwohl es sich eingangs auf diese berufen hatte.

Somit sind zwei der drei herangezogenen und heranzuziehenden Bestimmungen des § 2 (2) Kirchliches Gesetz nicht als rechtmäßig belegt, nur § (2) 2 Nr. 2 Kirchgeldtabelle, was keine Überraschung ist, aber am Sachverhalt entgegen BVerwG 1977 vorbeigeht.

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5.2.3.2   Verunklarung

Das FG BaWü versteckt seine Umdeutung der Rechtslage zusätzlich, indem es in 9 K 258/00 Unklarheit durch unsinnige Behauptungen und begriffliches Chaos erzeugt.

Das FG BaWü nennt in 9 K 258/00 Ziffer 1 b als „Belastungsgrund“  für die kirchliche Steuer lt. Kirchlichem Gesetz den Lebensführungsaufwand. Die dabei angeführten Urteile verwenden den Begriff „Belastungsgrund“ nur, definieren ihn aber nicht.

Rechtfertigungsgrund (i.S. Paul Kirchhof, s.u.) für die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist demnach lt. FG BaWü 9 K 258/00, dass das Kirchenmitglied einen Lebensführungsaufwand hat, weil es isst, trinkt, wohnt, sich kleidet usw.  Dies ist ganz offenkundig Unfug:

  • Einen Lebensführungsaufwand hat jedermann, wie schon das Alltagswissen zeigt. Auch das Einkommensteuerrecht geht davon aus: dort steht der Lebensführungsaufwand (genau: Haushalt sowie „Aufwendungen für die Lebensführung“) (§ 12 (1) EStG) dem Erwerbsaufwand gegenüber.
  • Bei Getrenntveranlagung, bei konfessionsgleicher und bei konfessionsverschiedener Ehe wird das Kirchenmitglied nicht aufgrund seines Lebensführungsaufwandes besteuert, obwohl es einen solchen hat (was nicht einmal das FG BaWü bestreiten dürfte).

Beim Belastungsgrund für das besondere Kirchgeld geht es aber darum, aus welchem Grund und zu welchem Zweck. dieser Lebensführungsaufwand a) überhaupt und b) ausgerechnet bei einem Kirchenmitglied in glaubensverschiedener Ehe besteuert werden darf und soll.
Das BVerfG hat in seinem Obiter dictum die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds aus einem hohen Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners als Grund für eine mögliche Unbilligkeit angesehen; genau dies ist die Rechtfertigung des BVerfG für diese neue Besteuerung.  Eine Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wiederum geht auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zurück.
Das FG BaWü ignoriert und negiert in 9 K 258/00 diese klare Ableitung des „Gegenstandes der Besteuerung“ durch das BVerfG, um über eine Verunklarung des Belastungsgrunds eine Festsetzung des besonderen Kirchgeldes auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds zu legitimieren.

Wenige Zeilen später wird der Lebensführungsaufwand in 9 K 258/00 auch noch als „Besteuerungsidee“ sowie als „Gegenstand der Besteuerung“ lt. BVerfG bezeichnet, so als ob die drei Begriffe Besteuerungsidee, Belastungsgrund und Besteuerungsgegenstand extensional und intensional identisch wären. Wenn dem so wäre, wäre diese Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen durch das Gericht sinnlos.
In der Fachliteratur, z.B. nach der Definition von Paul Kirchhof, sind diese Begriffe aber nicht identisch, sondern wohlabgestuft. Die „Besteuerungsidee“ wird steuertechnisch konkretisiert: Der Belastungsgrund rechtfertigt die Erhebung einer Steuer. Er wird im Steuergegenstand tatbestandlich erfasst und in der Bemessungsgrundlage zählbar gemacht.Darauf wird der Steuertarif angewandt. (vgl. Abschnitt II 4.3.3)
Demnach ist anzunehmen, dass das FG BaWü in 9 K 258/00 durch Bedeutungsverschiebung und Verunklarung des Begriffs „Lebensführungsaufwand“ vom wirklichen tatbestandlichen Belastungsgrund des BVerfG „einkommensloses Kirchenmitglied bei hohem Einkommen des Ehepartners“ ablenken wollte, damit es das besondere Kirchgeld rechtswidrig auch bei eigenem Einkommen gutgeheißen hat.

Besonders frech ist der Nachsatz in 9 K 258/00, Belastungsgrund sei „nicht sein Einkommen“ (wie schon in 9 K 131/00). Denn das BVerfG hat die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand in seinem Obiter dictum in 1 BvR 606/60 ja daran geknüpft, dass das Kirchenmitglied „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“. Das FG BaWü suggeriert hier, dass das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuert werden dürfe. Es negiert hier also versteckt eine Vorgabe des BVerfG, was in der Konsequenz einen Verstoß gegen einen tragenden Grund dieses Urteils (bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds muss dieses besteuert werden) bedeutet.

Auch die weitere Erörterung zeigt diese Taktik der Verunklarung – oder ist es Desinteresse oder gar Ahnungslosigkeit?
Bei der Erörterung des „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ wird mal das Einkommen beider Ehegatten, mal das nur eines Ehegatten betrachtet. Auch damit wird die Vorgabe des BVerfG „einkommenslos“ verwischt.

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5.2.4       Fazit

Auf das Vorbringen, dass die Besteuerung nach Einkünften auch des anderen Ehegatten verfassungswidrig sei, ist FG BaWü nicht eingegangen, obwohl er entscheidungserheblich ist. (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)

Das Urteil das FG BaWü beinhaltet die gleichen Rechtsfehler wie das vorangegangene Urteil 9 K 131/00, sie sind nur hinter noch ausführlicheren Erörterungen längst geklärter Fragen wie der Kirchgeldtabelle besser getarnt. Zudem wird der Begriff „Lebensführungsaufwand“ besteuerungsmethodisch verunklart. Wer nicht genau hinschaut, wird veräppelt. Insoweit darf man wohl Absicht unterstellen.

Das Gericht hat also die Rechtmäßigkeit eines besonderen Kirchgeldes für gegeben angesehen, obwohl es den Sachverhalt nicht aufgegriffen hat und zwei von drei Bestimmungen des § 2 (2) Kirchliches Gesetz nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft hat. Stattdessen hat es sich unnötigerweise über die Rechtmäßigkeit der bundeseinheitlichen Kirchgeldtabelle verbreitet, was das BVerwG schon 1977 geklärt hatte.

Es wird kirchlicherseits oft behauptet, dieses Urteil habe das besondere Kirchgeld „bestätigt“. Dem ist nicht so. Es wurde eine Klage als unbegründet abgewiesen, wobei eine Urteilsbegründung genau genommen nicht exisitiert. Denn in der Urteilsbegründung von 9 K 258/00 wird wie in 9 K 131/00 nur ganz allgemein die Kirchgeldtabelle noch einmal bestätigt, nicht aber die Erhebung von Kirchgeld unabhängig vom Einkommen des Kirchenmitgliedes und auch nicht die sog. Vergleichsberechnung.

Der BFH hat im Beschluss über die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde I B 18/01 lediglich festgestellt, dass § 2 (2) 2 des Kirchensteuerbeschlusses, also die Kirchgeldtabelle, rechtmäßig ist. Zu § 2 (2) Satz 1 und 3 hat der BFH nichts gesagt, ebensowenig dazu, ob § 2(2) rechtskonform angewendet worden war.
Laut dem Beschluss des BFH I B 109/12 ergibt sich aus I B 18/01 aber genau das Gegenteil zu 9 K 258/00. Denn in I B 109/12 steht, dass der Beschluss I B 18/01 „ebenso“ beinhaltet, dass das besondere Kirchgeld sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand und somit am gemeinsam zu versteuernden Einkommen orientiert. Demnach widerlegt der Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde das angegriffene Urteil 9 K 258/00.

Das Urteil des FG BaWü 9 K 258/00 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG BaWü 9 K 258/00 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle..

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5.3        FG Köln   11 K 3248/02

Das Urteil des FG Köln vom 8.6.2005 – 11 K 3248/02 begründet ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern ähnlich wie in seinem nachstehenden Urteil aus einem Urteil zur Verrechnung von Kircheneinkommensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe.

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5.3.1       Klage

Fallkonstellation: Ehefrau war Mitglied der evang, Kirche, Ehemann gehörte keiner steuerberechtigten Kirche an. Ehemann wie Ehefrau erzielten je eigene Einkünfte (Doppelverdiener).

Die Klage wurde i.W. wie folgt begründet:

  • Das besondere Kirchgeld müsse sich am tatsächlichen Lebenszuschnitt orientieren. Wegen der pauschalen Bemessung werde die Nichtermittlung dieses realen Lebensführungsaufwandes in Frage gestellt, somit die Bestimmtheit der Vorschriften über die Erhebung des besonderen Kirchgeldes.
  • Wegen der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommens werde de facto auch das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten herangezogen, entgegen BVerfG.
  • Der Lebensführungsaufwand dürfe nicht nur bei Zusammenveranlagung besteuert werden.
  • Entgegen Art 6 GG werde durch das Kirchgeld Ehe besonders belastet, trotz des Splittingvorteils.

Die Klage erscheint nicht besonders günstig angesetzt:

  • Die pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes hatte bereits das BVerwG 1977 für unbedenklich erklärt.
  • Das BVerwG hatte 1977 im Falle eines Alleinverdieners bereits darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des Einkommens des kirchenfremden Ehegatten dem Kirchgeld „immanent“ sei. Man hätte klägerseits auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds abheben können, das lt. BVerfG vorrangig besteuert werden muss.
  • Das besondere Kirchgeld ist nur für Zusammenveranlagung definiert; bestimmte Ungleichheiten hatte bereits das BVerfG toleriert.

Zudem hat die Klägerin wohl eingeräumt, dass die Bemessungsgrundlage ihr erhöhter Lebensführungsaufwand sei.

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5.3.2       Urteilsbegründung und Kritik

Die Klage wurde als unbegründet abgelehnt.

Die Urteilsbegründung folgt anteilig dem nachstehenden Urteil 11 K 6619/02.

Nach Hinweis auf die landesrechtlichen Vorschriften stellt das FG Köln das Obiter dictum des BVerfG von 1965 kurz dar. Dem folgt eine längere Darlegung zur pauschalierten Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Die Ungenauigkeit beginnt mit dem Hinweis, das zwischen dem Lebensführungsaufwand des einen Ehegatten und dem Einkommen beider Abhängigkeiten bestehen. Damit wird überspielt, dass bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds wie vom Gericht auch korrekt zitiert die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand gar nicht legitimiert ist.

Dem folgt wie im Urteil 11 K 6619/02 der Hinweis auf BFH I R 85/94, wonach sich die Steuererhebung wegen des Splittingtarifs am gemeinsam erzielten Einkommen orientieren dürfe. Dies ist zunächst falsch zitiert (es ging dort nur um die Verrechnung der Kircheneinkommensteuer, nicht um die Erhebung derselben, s. dazu Abschnitt III.4 ) und zudem um zwei Kirchensteuerpflichtige und nicht um nur einen wie beim besonderen Kirchgeld. Näheres siehe beim Urteil 11 K 6619/02 des FG Köln.

Das FG Köln sagt sodann:

„Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten erfährt auch dann eine Steigerung, wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt.“

Das ist zwar in sich richtig, ist aber wegen der dem FG Köln bekannten Voraussetzung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand völlig unbeachtlich und kann die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes nicht begründen, so dass über dessen Bemessung gar nicht mehr zu reden ist. Es kommt im Gegenteil eine konkludente Täuschung durch isoliert wahre Tatsachenbehauptungen in Betracht.

Auf die weitere Darlegung des FG Köln kommt es somit nicht mehr an.

Das FG Köln hat in Bezug auf ein mögliches Erhebungsdefizit die Revision zugelassen. Diese wurde unter I R 62/05 abgewiesen. In diesem Urteil wurde lediglich auf die Bestimmungen abgehoben, die Fallkonstellation wurde nicht beachtet. Des Weiteren wurde das Urteil des BFH  I R 76/04 falsch angewendet (s.o. in Abschnitt III 3).

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5.3.3       Fazit

Das Urteil ist wissentlich entgegen dem Obiter dictum des BVerfG in 1 BvR 606/60 begründet. Das FG Köln wiederholt die unzulässige Übertragung des Splitting-Gedankens auf die glaubensverschiedene Ehe.

Mit der ungenauen Begrifflichkeit vom „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ als Bemessungsgrundlage für den Lebensführungsaufwand übergeht das FG Köln die von ihm erwähnte Vorgabe des BVerfG, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ möglich ist.

Dem FG Köln war es offensichtlich gleichgültig, dass seine Urteilsbegründung Widersprüche aufweist.

Das Urteil des FG Köln 11 K 3248/02 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Köln 11 K 3248/02 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle..

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5.4        FG Köln   11 K 6619/02

Das Urteil des FG Köln vom 11.5.2005 – 11 K 6619/02 begründet die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern in glaubensverschiedener Ehe mit dem Verrechnungsmodus der Kircheneinkommensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe.

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5.4.1       Klage

Fallkonstellation: Ehefrau war Mitglied der evang, Kirche, Ehemann gehörte keiner steuerberechtigten Kirche an. Die Ehefrau erzielte geringe eigene Einkünfte, der Ehemann verdiente gut.

Die Klage gegen ein besonderes Kirchgeld wurde i.w. wie folgt begründet:

  • Da die Ehefrau nicht über eigene Mittel verfüge, werde ein Nichtkirchenangehöriger zur Kirchensteuer herangezogen, was verfassungswidrig sei.
  • Durch die Zusammenveranlagung werde die Klägerin über ihre Leistungsfähigkeit hinaus besteuert.
  • Es bestehe kein Unterhaltsanspruch gegen den verdienenden Ehegatten, der auch die Bezahlung der Kirchensteuer beinhalte.
  • Es liege ein Erhebungsdefizit vor, weil das Kirchgeld nur bei Zusammenveranlagung erhoben werde.
  • Es sei fraglich, ob der Kirchensteuerbeschluss wirksam zustande gekommen sei.

Die Klage erscheint soweit erkennbar ungünstig angesetzt:

  • Das BVerfG hatte ja 1965 eine Konstruktion gewählt, mit der genau dieser Vorwurf umgangen wurde, ebenso der des Erhebungsdefizits.
  • Das BVerwG hatte bereits 1977 darauf hingewiesen, dass das Kirchgeld unter dem Taschengeld nach § 1360 a BGB liege. [4]

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5.4.2       Urteilsbegründung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Urteilsbegründung bezieht sich zunächst auf das KiStG des Landes sowie die entsprechenden kirchlichen Bestimmungen. Lt. BVerfG 1 BvR 606/60 dürfe die Kirche zwar nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern, im Falle mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei aber auch dessen Lebensführungsaufwand, der sich hilfsweise am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bemesse. Dieses Verfahren sei rechtmäßig.

Sodann verweist das FG Köln das Urteil des BFH vom 15.3.1995 – I R 85/94 („dort zur konfessionsverschiedenen Ehe“):

„Da die Leistungsfähigkeit jedes der zusammen lebenden Ehegatten durch das gemeinsam erzielte Einkommen gesteigert wird, darf sich die Steuererhebung an dieser Größe orientieren (…).

Diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, entspricht die Regelung des besonderen Kirchgeldes im Streitfall.“ (Hervorhebung nur hier)

Der hiesige Streitfall betraf nicht die Verrechnung von Kircheneinkommensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe wie in I R 85/94, sondern die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes (Doppelverdiener). Lt. FG Köln darf hier also das gemeinsame Einkommen und somit auch das des kirchenfremden Ehegatten der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe unterworfen werden, weil bei konfessionsverschiedener Ehe die KiESt hälftig verrechnet werden darf.

Entsprechendes ergibt sich auch aus den nachfolgenden Darlegungen zum Taschengeldanspruch und zu Grundrechtsfragen in Bezug auf das Kirchgeld generell, ohne Ansehens der Fallkonstellation; zudem natürlich aus der Klageabweisung.

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5.4.3       Kritik

Auch das KiStG NRW lässt das besondere Kirchgeld generell zu und genügt somit den Bestimmtheitsanforderungen nicht. (vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1)

Der BFH hat seine unbegründete Relativierung des Verbots des Halbteilungsgrundsatzes bei der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe recht schnell zurückgenommen. (Urteil vom 8.4.1997 – I R 68/96, s. hier in Abschnitt III 4).

Ansonsten beinhaltet das Urteil I R 85/94 nur, dass bei konfessionsverschiedener Ehe die Kircheneinkommensteuer, die ja aus der gemeinsamen Einkommensteuer eines zusammenveranlagten Ehepaares resultiert, hälftig auf die Konfessionen der beiden kirchensteuerpflichtigen Ehepartner aufgeteilt werden darf und nicht nach deren einzelnen Einkünften aufgeteilt werden muss.
Dahinter steht, dass bei Zusammenveranlagung im Splittingverfahren (§ 32 a 5 EStG) ein Ehepaar gemeinsam als ein einziger Steuerpflichtiger gilt (§ 26 b EStG). Bei der Kirchensteuer ist aber jeder der Ehepartner einzeln steuerpflichtig, weil die Zugehörigkeit zu einer Kirche und damit die resultierenden Pflichten eine höchstpersönliche Angelegenheit sind. Bei konfessionsverschiedener Ehe sind beide Ehepartner einzeln (kirchen-)steuerpflichtig. Bei glaubensverschiedener Ehe ist nur ein Ehepartner (kirchen-)steuerpflichtig. Eine Übertragung „dieser Grundsätze“ ist schon damit ausgeschlossen.

Das FG Köln behauptet dennoch einfach wegen der Begründung des BFH für die hälftige Verrechnung von Kircheneinkommensteuer von zwei kirchensteuerpflichtigen Ehegatten via „Leistungsfähigkeit“, dass das besondere Kirchgeld ebenso nach der Leistungsfähigkeit beider Ehepartner und damit aus beiden Einkommen erhoben werden darf, obwohl nur einer kirchensteuerpflichtig ist. Es weitet aufgrund einer anderweiten Verrechnungsmethode die Kirchensteuerpflicht auf die Ehe als Ganzes und damit auf ein Nicht-Kirchenmitglied aus.

Seine Begründung ist untauglich (Thema Äpfel und Birnen), das Ergebnis sowieso:

„Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [76 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kirchenzugehörigkeit, d.h. einer höchstpersönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles.“ [5]

Diese Vorgabe war dem FG Köln zumindest in Grundzügen bekannt, denn es erwähnt, dass das BVerfG im Urteil 1 BvR 606/60 entschieden habe, „dass die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf“.

Das FG Köln nutzt in seiner Urteilsbegründung dennoch zwei Ungenauigkeiten, um materiell gegenteilig zu entscheiden:

  • Überlegungen zum Splittingverfahren bei der Einkommensteuer, bei dem die Ehepartner gemeinsam als ein einziger Steuerpflichtiger gelten, werden auf die Kirchensteuerpflicht übertragen, bei der aber gerade beim besonderen Kirchgeld eine individuelle und keine gemeinsame Steuerpflicht gilt.
  • Aus „Zusammenveranlagung“ wird „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ und daraus das „gemeinsam erzielte Einkommen“ bei wechselseitig erhöhter „Leistungsfähigkeit“, was suggeriert, dass auch bei zwei Einkommen Kirchgeld erhoben werden darf, und zwar von beiden.

Man kann in den Urteilen des BVerfG vom 14.12.1965 zur kirchlichen Besteuerung seit Jahrzehnten [6] nachlesen, dass Derartiges verfassungswidrig ist:

  • Die Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern.
  • Die Ehe ist nicht Anknüpfungspunkt für kirchliche Besteuerung.
  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes muss dieses besteuert werden.
  • Bei glaubensverschiedener Ehe ist das Splittingverfahren ohne Rechtsgrundlage.
  • Es ist „systemwidrig“, wenn das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird.
  • Die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist ausschließlich über die Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds, nicht aber die Leistungsfähigkeit der Ehe als Ganzes oder die beider Ehepartner begründet.
  • Sie ist zudem auf den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ begrenzt.

Dies alles scheint dem FG Klön entgangen oder gleichgültig zu sein.

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5.4.4       Fazit

Das FG Köln hat ohne jegliche Begründung Regeln zur Verrechnung der Kircheneinkommensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe auf die Steuerpflicht zum besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe übertragen. Dass hier nur einer statt beider Ehegatten (kirchen-)steuerpflichtig ist, hat das FG Köln nicht gekümmert.

Gegen die Vorgaben des BVerfG und des § 31 (1) BVerfGG verstößt dieses Urteil des FG Köln genauso wie das des FG BaWü 9 K 131/00 (s.o.).

Das Urteil des FG Köln 11 K 6619/02 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Köln 11 K 6619/02 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

Angesichts der ausgefeilten Urteilsbegründung des FG Köln fällt es schwer, Ignoranz, Inkompetenz oder Schlamperei zu unterstellen. (vgl. Abschnitt IV 5.2 )

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5.5      FG Köln 11 K 1389/03

Das Urteil des FG Köln vom 8.6.2005 – 11 K 1389/03 beruht genauso auf der rechtswidrigen Übertragung von Grundsätzen zur KiESt wie das o.a. Urteil des FG Köln 11 K 6619/02.

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5.5.1     Klage

Fallkonstellation: ev. Klägerin mit Einkommen von 58.103 DM, kirchenfremder Ehegatte mit Einkommen von 531.473 DM.

Das Finanzamt hatte ein besonderes Kirchgeld i.H.v.  5.880 DM gegen die Klägerin festgesetzt, weil die auf die Klägerin entfallende Zuschlags-Kirchensteuer (9 %) mit 1.033,56 DM niedriger war als dieses Kirchgeld.

Die Klage wurde i.w. wie folgt begründet:

  • Es liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und damit gegem Art. 3 GG vor, da die Klägerin ein eigenes Einkommen erzielt habe. Es werde das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten kirchlich besteuert.
  • Die Vorschriften über das Kirchgeld verstießen gegen Art. 6 (1) GG. Der Schutz von Ehe und Familie verbiete es, jemanden allein wegen seiner Heirat schlechter zu stellen. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin allein durch die Heirat mit einer höheren Kirchensteuer belegt werde, als wenn sie unverheiratet wäre, wie man an der KiESt sieht.
  • Es sei nicht der Sinn des Splittings, dass der entstehende Vorteil über das besondere Kirchgeld wieder abgeschöpft werde, was bei kirchenfremden Ehepaaren ja auch nicht der Fall sei. Die Intention des Gesetzgebers, mit dem Splittingverfahren Ehe und Familie zu unterstützen, werde durch das Kirchgeld wieder zunichte gemacht.

Die Klagebegründung erscheint uns schlüssig, auch wenn der Urteilstext die zugehörigen Rechtsgründe nicht aufzeigt.

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5.5.2     Urteilsbegründung

Das FG Köln bezieht sich zunächst auf die Vorschriften des KiStG NRW, wonach Kirchgeld erhoben werden dürfe und die KiESt auf selbiges anzurechnen sei. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften lägen vor. Diese Regelungen seien rechtmäßig zustandegekommen. (s. dazu Abschnitt IV 4.1.1 )

Mit dem Kirchgeld werde nicht ein Nicht-Kirchenangehöriger zu Kirchensteuern herangezogen. Das BVerfG habe mit Urteil 1 BvR 606/60 entschieden, dass die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf. Sofern dieser mangels eigenen Einkommen kirchensteuerfrei bliebe, dürfe dessen Lebensführungsaufwand besteuert werden. Angesichts der Schwierigkeiten diesen zu bemessen, sei das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsmerkmal im Rahmen eine Typisierung verfassungsrechtlich zulässig. Das habe u.a. das BVerwG 1977 festgestellt.

Dem Splittingtarif des Einkommensteuerrechts liege die Vorstellung einer Leistungsfähigkeitsgemeinschaft der Ehe zugrunden. Daher dürfe sich die kirchliche Steuererhebung am gemeinsam erzielten Einkommen orientieren. „So der BFH in  I R 85/94, dort zur konfessionsverschiedenen Ehe.“

„Diesen Grundsätzen, denn sich der Senat auch für die Fälle anschließt, in denen der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, entspricht die Regelung des besonderen Kirchgeldes im Streitfall.“

Es folgen einige weitere Erörtungen.

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5.5.3     Kritik

Die Kritik an diesem Urteil ist im Grundsatz die gleiche wie am o.a. Urteil des FG Köln  11 K 6619/02. Das Gericht überträgt einen Grundsatz zur Verrechnung von KiESt von einem Fall von zwei kirchlichen steuerpflichtigen Ehepartnern auf einen Fall, in dem nur einer der Ehepartner kirchlich steuerpflichtig ist. Es bestätigt damit den Vorhalt der Klägerin, es werde ein Nicht-Kirchenangehöriger kirchlich besteuert.

Das FG Köln sagt sogar explizit, dass die Regelungen für das besondere Kirchgeld in NRW den Grundsätzen für die kirchliche Besteuerung bei konfessionsverschiedener Ehe folgen (siehe vorstehendes Zitat). Es sagt damit explizit, dass diese Regelungen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Des weiteren begründet das FG Köln hier ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern über die „hilfsweise“ Bemessung am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“. Diese Bemessungsmethode ist nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten rechtmäßig. Näheres siehe Abschnitt II 4.3, insbes. II 4.3.3.

Das Urteil des FG Köln 11 K 1389/03 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Köln 11 K 1389/03 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

Für weitere Einzelheiten unserer Kritik verweisen wir auf unsere Kommentierung zum o.a. Urteil des FG Köln  11 K 6619/02.

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5.6        FG Nürnberg    6 V 1769/2008

Das Urteil Nürnberg vom 15.6.2009 – 6 V 1769/2008 ist ein Musterbeispiel, wie durch Betonung

  • der landesrechtlichen Grundlagen sowie
  • der hilfsweisen Bemessung des Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen

ein besonderes Kirchgeld entgegen den Vorgaben des BVerfG bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten für rechtmäßig erklärt wird.

Das Urteil  missachtet wie üblich die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Die Urteilsbegründung bezieht sich nicht auf den zu betrachtenden Sachverhalt.

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5.6.1       Klage

Fallkonstellation: Ehefrau evangelisch, im Streitjahr 2004 kein Einkommen, in 2005 geringes Einkommen von ca. 1.000 €.  Ehemann nicht kirchenangehörig, Einkommen sechsstellig in beiden Jahren.

Das Finanzamt hat für beide Jahre besonderes Kirchgeld festgesetzt, wogegen geklagt wurde. Die Klage wurde wie folgt begründet:

  • Die Kirchgeldregelung diskriminiere die Klägerin wegen Konfessionslosigkeit ihres Ehegatten und verletzte sie in ihren Rechten aus Art. 3 (1) GG (allg. Gleichheit). Das Kirchgeld werde nicht von konfessionsverschiedenen Ehepaaren erhoben.
  • Begründet wird dies mit einer vergleichenden Berechnung über die Höhe von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld verbunden mit dem Unterhaltsrecht.

Die Klage erscheint nicht sonderlich glücklich begründet:
Bei konfessionsverschiedener Ehe wird KiESt erhoben. Das BVerfG hatte 1965 bestimmte Ungleichheiten für tolerabel gehalten. Die vorgebrachte bzw. vom Gericht mitgeteilte Berechnung ist für uns nicht so ganz nachvollziehbar.

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5.6.2       Urteilsbegründung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Das FG Nürnberg benennt zunächst die landesrechtlichen Grundlagen incl. der Kirchgeldtabelle als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide (Ziffer 1.1, 1.2). Das besondere Kirchgeld verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, da es auf eine Entscheidung des BVerfG (1 BvR 606/60) zurückgehe, wonach ein kirchenangehöriger Ehegatte der ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“ per Lebensführungsaufwand besteuert werden darf (Ziffer 3.1.2).

Angesichts der Schwierigkeiten den Lebensführungsaufwand des jeweiligen Ehegatten zu ermitteln, sei eine Pauschalierung am Einkommen beider Einkommen Ehegatten verfassungsrechtlich unbedenklich. (BVerwG  VII 48.73, BFH I R 76/04) Dass dabei mittelbar auf das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten zugegriffen werde, sei wegen des Taschengeldanspruchs nach § 1360a gerechtfertigt.

Sodann wird der Kirchgeldtarif ausführlich erläutert. Gegen das besondere Kirchgeld bestünden keine rechtlichen Bedenken, es sei in 44 Gerichtsentscheidungen bestätigt (davon 1 x BVerfG, 1 x BVerwG, 10 x BFH).

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5.6.3       Kritik

Das Urteil folgt dem fast schon klassischen Muster:

  1. Landesrechtliche Bestimmungen sind rechtmäßig,
  2. Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ist zulässig lt. BVerfG  1 BvR 606/60,
  3. Bemessung des Lebensführungsaufwands am gemeinsam zu versteuernden  Einkommen ist zulässig, hier lt. BVerwG  VII 48.73 und BFH I R 76/04.

Diese Punkte bauen logisch aufeinander auf und erscheinen korrekt. Aber:

  • Punkt 1 ist zweifelhaft ((vgl. dazu Abschnitt II 4.1.1)
  • Punkt 2 beinhaltet die Vorausetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Wenn diese nicht gegeben ist, darf nicht nach Lebensführungsaufwand besteuert werden.
  • Dann kommt Punkt 3 nicht mehr zum Tragen, und dann gibt es nicht zu bemessen, schon gar nicht am gemeinsamen Einkommen. Die angeführten Urteile beziehen sich zudem auf Alleinverdiener.
    (Näheres siehe Abschnitt II 4.3, insbes. II 4.3.3.)

So steht das in beiden o.a. vom FG Nürnberg angeführten Urteilen:

  • Die Anwendung der Kirchgeldtabelle muss berücksichtigen, dass die Besteuerung nach Lebensführungsauf für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ vorgesehen ist. (BVerwG  VII 48.73, Ziffer II 4 c)
  • Die Bemessung des Kirchgeldes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen geht zurück auf die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand, die nur „insoweit“ „im Hinblick auf Art. 2 (1) GG unbedenklich ist, als sie sich auf einen kirchenangehörigen Ehegatten bezieht, der ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe. (BFH I R 76/04, Ziffer II 3 b) aa)

Diese Einschränkungen hat das FG Nürnberg nicht berücksichtigt, obwohl sie entscheidungserheblich sind.

Das FG Nürnberg hätte hier zwischen den beiden Streitjahren differenzieren müssen und für das Streitjahr 2005 wegen eigenen Einkommens kein besonderes Kirchgeld festsetzen dürfen.

Das Urteil des FG Nürnberg 6 V 1769/2008 hat für das Streitjahr 2005 die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Nürnberg 6 V 1769/2008 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

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5.7        FG Nürnberg    6 K 49/2008

Das Urteil des FG Nürnberg vom 18.6.2009 – 6 K 49/2008 missachtet wie üblich die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. Die Urteilsbegründung bezieht sich nicht auf den zu betrachtenden Sachverhalt.

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5.7.1       Klage

Fallkonstellation: Ehemann evangelisch, geringes Einkommen. Ehefrau konfessionsfrei, hohes Einkommen.

Die Klage richtet sich gegen ein besonderes Kirchgeld von ca. 1.500 €. Begründung:

  • Verstoß gegen Grundrechts auf Ehe und Familie (Art. 6 GG), da man auch jemanden heiraten dürfe, der nicht der Kirche angehört.
  • Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 (3) GG); hier liege eine Benachteiligung allein wegen des Glaubens des Ehegatten vor. Zudem Verstoß gegen Art. 4 GG (Glaubensfreiheit).

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger auf die einschlägige Rechtsprechung v.a. des BVerfG Bezug genommen hat.

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5.7.2       Urteilsbegründung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Das FG Nürnberg verweist zunächst auf die landesrechtlichen Grundlagen und deren Rechtmäßigkeit. Bzgl. Art. 2 (1) GG nennt das FG Nürnberg das Urteil des BVerfG 1 BvR 413/60, wonach Steuern formell und materiell der Verfassung gemäß sein müssen. Den Kirchen stehe ein weiter Spielraum bei der Gestaltung ihrer Steuern zu.

Der nach § 6 (1) KiStG herangezogene Besteuerungsmaßstab des „gemeinsam zu versteuernden Einkommens“ gehe auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 606/60 zurück, mit korrektem Zitat des Obiter dictums.  Angesichts der Schwierigkeiten, diesen Lebensführungsaufwand zu bemessen, sei die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen zulässig, so die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die eingeklagten Grundrechtsverstöße lägen nicht vor.

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5.7.3       Kritik

Die Kritik an diesem Urteil ist zunächst die gleiche wie vorstehend zum Urteil 6 V 1769/2008.

Darüberhinaus hat das FG Nürnberg hier falsch zitiert oder zumindest entgegen der Rechtslage dargelegt:
Im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 steht kein Wort vom „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ als Grundlage oder Bestandteil der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand. Das BVerfG hat dort eine solche Besteuerung bei glaubensverschiedener sogar explizit ausgeschlossen (kein Splittingverfahren, kein Zusammenrechnen der Einkünfte eine Steuerpflichtigen und eines Nicht-Steuerpflichtigen) und die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand wie auch vom FG Nürnberg zitert nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.

Den „weiten Gestaltungsspielraum“ der Kirchen für die kirchliche Besteuerung hat das BVerfG in seinen Entscheidungen vom 14.12.1965 (insbes. in 1 BvR 606/60) für den Fall der glaubensverschiedenen Ehe eindeutig eingegrenzt. Wie mehrfach erwähnt: das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds „muss“ besteuert werden (Ziffer C I 2), kein Splitting (Ziffer C I 2a), Zusammenrechnen der Einkommen „systemwidrig“ (Ziffer C I 2 d), Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (Ziffer C II 2). (s.a. Abschnitt II 6.1)

Soweit das FG Nürnberg die höchstrichterliche Rechtsprechung heranzieht, liefert diese keine Begründung für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten, im Gegenteil:

  • BVerwG VII C 48.73: Schränkt die Kirchgeldtabelle auf „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ein
  • BVerfG 1 BvR 1109/81: Die Glaubensfreiheit schützt das Kirchenmitglied nicht vor kirchlicher Besteuerung (Ziffer II 4 c).
  • BFH I B 18/01: Bestätigt nur die Kirchgeldtabelle und sonst nichts. Beinhaltet lt. dem späteren BFH-Beschluss  I B 109/12 „ebenso“, dass das besondere Kirchgeld nur in der Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf.
  • BFH I R 76/04: Kirchgeld nur „insoweit“ als „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ( Ziffer II 3 b) aa), also genau das Gegenteil. (Näheres siehe z.B. Abschnitt II 4.3)

Das FG Nürnberg hat zwar die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zitiert, aber nicht beachtet, sondern die Formalia der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen betont.

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5.7.4       Fazit

Das FG Nürnberg befasst sich hier mehr mit den Bestimmungen als mit dem Sachverhalt. Es zieht relevante Urteile entgegen deren Aussagen zum vorliegenden Sachverhalt heran. Es übergeht die Fallkonstellation und bestätigt ein Kirchgeld, obwohl das Kirchenmitglied nicht einkommenslos ist.

Das Urteil des FG Nürnberg 6 K 49/2008 hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Nürnberg 6 K 49/2008 stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle.

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5.8      VG Schleswig-Holstein 1 A 239/13

Das Urteil des VG Schleswig-Hostein vom 12.2.2014 – 1 A 239/12 [7] behandelt die kirchliche Besteuerung im Falle der Zugehörigkeit des Ehepartners zu einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft.

Geklagt hatte ein Kirchenmitglied, deren Ehegatte Mitglied im bfg Augsburg war. Das festgesetzte besondere Kirchgeld sollte aufgehoben werden.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Begründung verwies darauf, dass die Klägerin nach wie vor aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Nordelbischen Kirche aufgrund § 3 KiStO nach wie vor kirchensteuerpflichtig sei. Daher sei entweder Kirchgeld oder KiESt festzusetzen.

Die o.a. Weltanschauungsgemeinschaft sei einer Religionsgesellchaft wie von Art. 140 GG iVm Art. 137 (7) WRV verlangt gleichgestellt, auch wenn dies im KiStG Schleswig-Holstein nicht so geregelt sei, da eine vergleichbare Sach- und Interessenlage vorliege.

Nach den Vorschriften der gültigen KiStO der beklagten Kirche liege damit wegen dieser Mitgliedschaft eine konfessionsverschiedene Ehe vor, so dass nach den Regeln für diese Fallkonstellation zu besteuern sei. Die so ermittelte KiESt sei lt. Beklagter ca. 50% höher als das ursprünglich festgesetzte Kirchgeld.
Fragwürdig ist dabei u.E., dass diese KiESt nach § 14 a KiStO hälftig aus dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zu berechnen war, obwohl die Steuer- bzw. Beitragssätze der beiden Religionsgesellschaften unterschiedlich waren (Annexsteuer mit 9% auf die Einkommensteuer bzw. Festbetrag von u.w. 60 € p.a.) und  § 5 (1) 2  KiStG SH eine einkommensanteilige Zurechnung verlangt.

Es blieb im verhandelten Fall dennoch beim besonderen Kirchgeld, weil die beklagte Kirche keinen entsprechenden Antrag auf KiESt aus konfessionsverschiedener Ehe gestellt hatte. Das (angeblich niedrigere) besondere Kirchgeld wurde daher trotz falscher Begründung als materiell rechtmäßig bestätigt.

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5.9      FG Düsseldorf  1 K 5497/03 Ki

Das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.7.2004 – 1 K 549/03 Ki betrifft i.w.  die zeitanteilige Festsetzung des Kirchgeldes.

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5.9.1     Klage

Fallkonstellation: Die Eheleute waren ab 15.9.2002 verheiratet. Die Klägerin gehörte bis 6.11.2002 der ev. Kirche an, ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen von ca. 7 T€, ihr  Ehemann eines von ca.160 T€.

Der Einspruch richtete sich dagegen, dass das besondere Kirchgeld trotz des unterjährigen Kirchenaustritts der Klägerin für das ganze Jahr festgesetzt worden war. Zudem dürfe nur das halbe Einkommen des Ehepaares als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Im gerichtlichen Verfahren verlangte die Klägerin, das besondere Kirchgeld dürfe nur zu 3/12 (Sept. bis Nov.) festgesetzt werden.

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5.9.2      Urteilsbegründung

Der Klage wurde stattgegeben, das Kirchgeld war nur für die Monate Sept-Nov festzusetzen.

Das FG Düsseldorf begründete dies mit den Vorschriften des KiStG und der KiStO.

Allerdings war die Klägerin bereits vor ihrer Eheschließung Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig, so dass für diesen Zeitraum KiESt in Betracht kam.

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5.9.3       Kritik

Bzgl. der zeitanteiligen Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ist keine Kritik anzumelden.

Da im Veranlagungszeitraum unstreitig ein eigenes Einkommen der Klägerin vorlag, hätte das Gericht die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes nicht bestätigen dürfen. Da die Klägerin die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes nicht angegriffen hatte, war diese Frage aber nicht Gegenstand der Verhandlung. Zu den Verfahrensgrundsätzen der Justiz in NRW gehört die Fürsorgepflicht des Richters und das faire Verfahren. [8] Davon ist hier nicht zu merken.

Das Urteil des FG Düsseldorf 1 K 549/03 Ki hat die tragenden Gründe des verfassungsrechtlich hier maßgeblichen Urteils 1 BvR 606/60 (bei eigenem Einkommen KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkomen) nicht berücksichtigt. Die Missachtung dieser Bindungswirkung von § 31 (1) BVerfGG verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer  B II 1). Das Urteil des FG Düsseldorf 1 K 549/03 Ki stellt daher keine rechtskonforme Begründung für ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Kirchgeld darf, insbesondere auch nicht für künftige Fälle..

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5.10       OVG Niedersachsen 13 LA 182/08

Das Urteil des OVG Niedersachsen vom 19.10. 2009 – 13 LA 182/09  betrifft i.w. die Frage eines sog. „negativen Kirchgeldes“.

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5.10.1      Klage

Fallkonstellation: Kläger (ev.) erzielte den „weit überwiegenden Anteil des Einkommens“. Demnach hat nicht kirchenangehörige Ehefrau ebenfalls ein (kleines) Einkommen (Doppelverdiener).

Die Kirchensteuer (wohl KiESt) betrug c.a 2.600 €. Der Kläger wollte den Ehegattenunterhalt i.S. eines „negativen Kirchgeldes“ mindernd bei der Kirchensteuer berücksichtigt wissen. Er beantragte gegen eine ablehnende Entscheidung des VG Berufung.

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5.10.2      Urteilsbegründung

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Das OVG Niedersachsen verwies auf Regelungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen bei  Zusammenveranlagung die KiESt des kirchenangehörigen Ehegatten nach seinem Anteil am Einkommen bzw. der Einkommensteuer erhoben wird. Dies sei mehrfach vom BFH bestätigt worden. Merkwürdigerweise erwähnt das OVG auch das Urteil des BFH  I R 85/94, das sich auf konfessionsverschiedene Ehe bezieht und eine Halbteilung zulässt. Damit sei die „Bandbreite“ möglicher Regelungen zur Aufteilung des Ehegatteneinkommen skizziert.

Auf die weitere, sehr ausführliche Begründung kommt es hier nicht an.

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5.10.3      Kritik

Das OVG verweist auf das Urteil des BFH  I R 85/94, das zur konfessionsverschiedenen Ehe erging, für die Erläuterung der möglichen „Bandbreite“ gesetzlicher Regelungen  zur Aufteilung des Ehegatteneinkommens. Demnach macht das OVG für die kirchliche Besteuerung keinen Unterschied zwischen glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe, obwohl die Steuerpflicht (ein oder beide Ehegatten) sich grundsätzlich unterscheidet.

Das BVerfG hatte aber in seinen Urteilen vom 14.12.1965 mehrfach sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf, sodass bei konfessionsverschiedener Ehe zwei kirchensteuerpflichtige Ehepartner vorliegen, bei glaubensverschiedener Ehe nur einer. Die Frage der unterschiedlichen Steuerpflicht ist dem OVG offensichtlich egal.

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5.10.4      Fazit

Das Urteil des OVG mag in der zu entscheidenden Frage korrekt sein. Bedenklich ist, dass die lt. BVerfG völlig unterschiedlichen Konstellationen (ein oder zwei Kirchensteuerpflichtige) munter vermischt werden.

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5.11     FG Hamburg  3 K 167/15

Das Urteil des FG Hamburg Urteil vom 1.9.2015 – 3 K 167/15 [9] betrifft ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern, wobei der kirchenfremde Ehepartner einer freireligiösen Gemeinschaft angehörte.

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5.11.1 Klage

Fallkonstellation: Die kirchenangehörige Ehefrau hatte ein Einkommen; es wurde Kirchenlohnsteuer einbehalten. Der Ehemann gehörte einer freireligiösen Gemeinschaft an.

Die Klage richtete sich gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes und war i.W. wie folgt begründet:

  • Es handele sich hier um eine konfessionsverschiedene Ehe, da der Ehemann einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehöre, was nach dem Recht des Streitjahres hierfür ausreiche.
  • Der Rückgriff des Kirchgeldes auf das Einkommen des Ehegatten verstoße gegen Art. 3 sowie Art. 4 GG.

Die Klagebegründung speziell zum besonderen Kirchgeld – soweit mitgeteilt – erscheint uns ein wenig pauschal und wenig substantiiert.

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5.11.2   Urteilsbegründung

Das FG HH referiert zunächst die landesrechtlichen Vorschriften zum besonderen Kirchgeld (KiStG, KiStO usw.) (Ziffer B III 1 bis 3).

Einspruch nicht rechtzeitig
Die Klage sei schon allein aufgrund formaler Sachprüfung abzuweisen, weil die Klägerin die Einspruchsfrist versäumt habe. Dies wird ausführlich v.a. anhand der AO begründet (Ziffer B I). Kernpunkt war, dass die Einspruchsanschreiben ans Finanzamt nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann stammten, gegen den sich der KiSt-Bescheid aber nicht gerichtet hatte. Daher hatte die Klägerin nach den Maßstäben der AO keinen Einspruch eingelegt.

Die Klage sei im Übrigen auch „materiell“ unbegründet.

Glaubensverschiedene Ehe
Damit eine Religionsgemeinschaft als „steuerberechtigt“ im Sinne § 4 HmbKiStG gilt, muss ihr vom Senat das Recht zur Steuererhebung verliehen worden sein, was in einer entsprechenden Verordnung vermerkt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei diese Religionsgemeinschaft in Hamburg nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, was Vorausetzung für den o.a. Schritt wäre. Dass  derartige Kompetenzen bei den Ländern liegen, sei in Übereinstimmung mit Bundesrecht. (Ziffer B III 4 und 5)
Daher liege im Streitfall keine konfessionsverschiedene, sondern eine glaubensverschiedene Ehe vor.

Erhebung des besonderen Kirchgeldes
Nach Auffassung der FG HH verstoßen die (hamburgischen) Vorschriften zum besonderen Kirchgeld nicht gegen die Verfassung, insbes. nicht gegen Art. 3, 4 oder 6 GG. (Ziffer B III 7). Das FG HH verweist zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe i.w. auf eine Reihe von BFH-Urteilen (I B 43/06 etc.).

Zur Begründung der hilfweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Ehegatten benennt das FG HH den Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12 sowie die bereits angeführten früheren BFH-Entscheidungen.

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5.11.3   Kritik

Lt. § 44 (1) FGO ist die Klage i.d.R. nur dann zulässig, wenn das außergerichtliche Vorverfahren (= Einspruchsverfahren) erfolglos geblieben ist. Das FG HH hat dargelegt, dass die Klägerin innerhalb der gebotenen Frist keinen Einspruch eingelegt hat, somit gab es kein Einspruchsverfahren (Ziffer B I 2). Die Klage ist somit lt. § 44 (1) FGO nicht zulässig, daher hat das FG HH sie abgewiesen. Dies ist aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.

Das FG Hamburg weist darauf hin, dass bei versäumter Einspruchsfrist das klagebegehren nicht in vollem Umfang sachlich-rechtlich nachgeprüft werden  „darf“ ( Ziffer B I 1 a; div. Nachweise).
Der Einzelrichter macht sich hier dennoch die Mühe, eine genau deswegen bereits abgewiesene Klage ausführlich „materiell“ zu prüfen (Ziffer B III). Dies ist wegen des o.a. nicht entscheidungsrelevant, somit als Obiter dictum einzustufen. Dies legt die Frage nahe, ob hier sachfremde Motive eine Rolle gespielt haben, zumal Richter normalerweise darauf achten, die notwendigen Fallzahlen effizient abzuwickeln.

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Zur Frage, ob die Ablehnung des Status „steuerberechtigt“ der o.a. Religionsgemeinschaft rechtlich korrekt ist, möchten wir nicht näher Stellung nehmen; dies haben wir nicht näher nachgeprüft. Das FG HH bezieht sich u.a. auf den BVerfG-Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11, indem die Frage der räumlichen Wirkung einer Anerkenntnis ausführlich erörtert wurde. Die Mehrheitsmeinung hat zugunsten von starken Rechten der einzelnen Länder entschieden:

„Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft ein  Anspruch  auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft  die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will.“ (Ziffer C III)

Ob diese starke Betonung des föderalen Prinzips möglicherweise eine Benachteiligung kleiner Religionsgemeinschaften bedeutet, ist eine andere Frage.

Die Begründung des FG HH zu diesem Thema erscheint uns soweit schlüssig, offensichtliche Fehler sind uns nicht aufgefallen.

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Ganz anders bei der Frage der Erhebung des besonderen Kirchgeldes.

Der argumentative Trick des FG HH ist, zunächst das KiStG HH als unmittelbare Rechtsgrundlage zu referieren (Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe generell) und dann Bundesrecht nur insoweit zu erwähnen, als es das besondere Kirchgeld bestätigt hat. Dass dies bei korrekten Entscheidungen nur für Alleinverdiener erfolgte, bleibt unerwähnt. Entsprechend wird unterschlagen, dass das besondere Kirchgeld nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht wurde, und dass dies die verfassungsrechtliche Grundlage auch für ein Kirchgeld lt. KiStG HH ist und damit dessen Verfassungsmäßigkeit auf genau diesen Fall einschränkt. Landesrecht vor Bundesrecht??

Das hamburgische KiStG sieht – wie andere KiStG auch – das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe (also die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand) generell vor (§ 3 c), also unabhängig von einem evtl. eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten.
Letzteres entspricht nicht der Verfassung. Das BVerfG hat in 1 BvR 606/60 diese Besteuerung nach Lebensführungsaufwand nur für den Fall „mangels eigenen Einkommen kirchensteuerfrei“ ermöglicht (Ziffer C II 2) und für den komplementären Fall eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten die kirchliche Besteuerung dieses eigenen Einkommens per KiESt zwingend („muss“) vorgeschrieben (Ziffer C I 2). Das besondere Kirchgeld kann somit bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes gar nicht verfassungskonform sein, egal, was das KiStG oder das FG HH sagt. (vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)
Gleiches gilt für die nachgelagerte „hilfsweise Bemessung des Lebensführungsaufwandes“ „am gemeinsam zu versteuernden Einkommen“. Bei glaubensverschiedener Ehe fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit für ein Splittingverfahren (ZIffer C I 2 a), das Zusammenrechnen des Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten ist „systemwidrig“ (Ziffer C I 2 d). (vgl. Abschnitt II 2)
Für BVerfG und BFH ist es verfassungsrechtlich irrelevant, was die KiStG sagen. (vgl. Abschnitt II 4.1.5, II 6.4.3)

Das FG HH behauptet die generelle Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe aufgrund einer Reihe von BFH-Entscheidungen, die auf I R 76/04 aufbauen (Ziffer B III 7 a). Bei allen diesen Entscheidungen sind durchweg entscheidungserhebliche Rechtsfehler festzustellen, die genau die hier streitige Frage eines besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdiener betreffen. (s. Abschnitt III 3). Aus diesen Beschlüssen geht gerade nicht hervor, dass des besondere Kirchgeld auch im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsgemäß ist. Der Hinweis auf BFH   I B 197/04 ist mehr als dünn, weil dieser Beschluss nur eine Beschwerde als unbegründet zurückweist und dabei nur auf den falsch formulierten Leitsatz von  I R 76/04 hinweist (vgl. Abschnitt III 3.0)

Weshalb das FG HH hier das Urteil des BVerfG 2 BvR 443/01 benannt hat, das sich auf KiESt-Erhebung bezieht, bleibt unklar. Relevant ist hier allenfalls der Hinweis, dass der Staat sein Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen muss, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden (Ziffer B 2 b) aa) 1). Denn dies ist hier der Fall, da das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten materiell nicht der Verfassung entspricht. (vgl. Abschnitt II 4.2.6)

Das FG HH betont sodann in Ziffer B III 7 b, dass das besondere Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand geknüpft werden darf und bezieht sich dabei zum Einen auf BVerfG 1 BvR 606/60. Das dortige Obiter dictum (Ziffer C II 2) ist dem FG HH demnach bekannt. Der betreffende Absatz ist überschaubar: etwa ein Dutzend Zeilen. Die darin eingangs enthaltene Voraussetzung für diese Besteuerung, nämlich „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“, erwähnt das FG HH nicht; berücksichtigt wird sie auch nicht.

Dies dürfte kein Zufall, sondern Absicht sein. (Andere Vermutungen wären ebensowenig schmeichelhaft.)

Denn als zweiten Nachweis für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand benennt das FG HH an gleicher Stelle den Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12 (vgl. Abschnitt II 6.4). Dieser schränkt bekanntlich im zweiten Absatz seiner Ziffer 2 b mit „allerdings“ diese Zulässigkeit der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ein, und zwar sehr explizit mit der Formulierung „nur für diese Fallkonstellation“, was sich auf vorausgegangene Einschränkung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bezieht. Dies unter zweimaliger Bezugnahme auf 1 BvR 606/60. Dieses Urteil wiederum war vom BVerfG im Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. als nach wie vor maßgebende Rechtsgrundlage („insbes.“) betont worden.

Der BFH hat seiner Ziffer 2 b am Ende von Ziffer 2 a vorangestellt: „Die Rechtslage ist eindeutig“. Da hätte man als Finanzrichter den aktuellsten BFH-Beschluss zum Kirchgeld von etwa zwei Seiten ja schon zu Ende lesen können – wenn man an der Rechtslage aus Sicht BFH und BVerfG interessiert ist, wenn man nach dieser Rechtslage urteilen will und selbst zwei für die Entscheidung unnötige Seiten formuliert. Zumal das FG Hamburg wohl seit etwa 20 Jahren nicht mehr zum besonderen Kirchgeld entschieden hat. Da kommen dann schon Fragen auf, z.B. nach der Dienstfähigkeit oder der richterlichen Unabhängigkeit.

Es ist angesichts der ansonsten sehr systematischen und detaillierten Darlegung und der ausführlichen Nachweise nicht glaubhaft, dass der Einzelrichter ausgerechnet diesen Punkt „mangels eigenen Einkommmens kirchensteuerfrei“ aus purem Versehen oder mangels Fachkenntnis in gleich zwei relevanten Quellen übersehen hat. Ansonsten verwendet er ja auch Sätze aus BFH-Urteilen. (s. z.B. Ziffer B I 1 a, RN 42)

Das FG HH behauptet weiter, dass das hamburgische Kirchensteuerrecht – wohl in Bezug auf das besondere Kirchgeld – verfassungsgemäß sei und beruft sich dazu (außer auf zwei ältere eigene, für uns nicht auffindbare Urteile) auf BFH I B 23/96  sowie I B 43/96. Der Beschluss I B 23/96 beinhaltet solches nicht, er weist nur eine Beschwerde wegen mangelnder Begründung zurück. Auch I B 43/96 weist nur eine Beschwerde mangels Klärungsbedarf zurück. Beide Entscheidungen sind zudem entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft (s. Abschnitt III 4)

Da spielt es fast schon keine Rolle mehr, dass das FG HH zur Begründung der Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen unzutreffende Entscheidungen heranzieht: Diese beziehen sich nur auf Alleinverdiener (1 BvR 591/06, I R 76/04, I R 57/05), auf KiESt (I B 92/99) oder sind rechtsfehlerhaft (I R 62/05). (vgl. Abschnitt III 3)

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5.11.4   Fazit

Das Ergebnis – Kirchgeld im Streitfall rechtmäßig – ist unter dem Aspekt „Fristversäumnis“ u.E. nicht zu beanstanden, auch nicht unter dem Aspekt Weltanschauungsgemeinschaft, unter dem Aspekt „Kirchgeld bei eigenem Einkommen“ aber umso massiver. Denn Letzteres wurde ohne Erfordernis so ausführlich wie falsch begründet.
Kritisch ist dies insoweit, als andere Urteile sich auf diese Urteilsbegründung beziehen werden (s. z.B. FG München, 1 K 2541/15) und wenn das keiner nachprüft, wird auch das noch geglaubt. Vielleicht ist das ja der eigentliche Zweck dieses an sich unnötigen Teils der Urteilsbegründung.

Wir sehen hier ein weiteres erstinstanzliches Urteil, das sich hinter den Formalia der Bemessung versteckt und bewusst die Rechtmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes übergeht, indem es die zentrale Vorgabe des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ explizit ignoriert.

Wenn ein Finanzgericht über das besondere Kirchgeld urteilt, sollte man erwarten dürfen, dass es sich mit der zentralen Rechtsgrundlage für diese Art der Besteuerung, nämlich dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 und inbesondere dem Obiter dictum (Ziffer C II 2) vertraut gemacht hat, zumal wenn man den BFH-Beschluss  I B 109/12  von 2013 erwähnt, der einem dies als „eindeutige Rechtslage“ serviert.

Das Gesamtbild der Urteilsbegründung legt aber nahe, dass das FG HH die zentrale Vorgabe des BVerfG für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ sehr wohl gekannt, trotz eines eindeutigen aktuellen Hinweises des BFH aber bewusst aus der Urteilsbegründung herausgehalten hat. Denn dann hätte das FG HH entgegen der Kirche urteilen müssen.
Wer eine solches bewusstes Vorgehen bestreitet, möge eine bessere Erklärung anbieten.

Die Urteilsbegründung verstößt gegen § 31(1) BVerfGG, denn sie hätte die zum Obiter dictum komplementären tragenden Gründe des Urteils 1 BvR 606/60 beachten müssen (zwingende Besteuerung des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds, kein Zusammenrechnen der Einkünfte beider Ehegatten usw.) (vgl. Abschnitt II 6.2)  Art. 31 GG wird ebenfalls missachtet. Damit dürften Verstoße gegen Art. 20 (3) GG vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3), die den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG verletzten. (vgl. Abschnitt IV 5.2)

Vielleicht findet sich jemand der prüft, inwieweit eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung hier erfolgversprechend sein könnte. Ein Problem könnte sein, dass der hier kritisierte Teil B III der Urteilsbegründung zur Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes wegen der Klageabweisung aus formalen Gründen (Teil B I) im konkreten Streitfall gar nicht mehr entscheidungsrelevant war.

 

 

Stand 02/2016

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen:

[1]   Das Urteil des FG BaWü 9 K 131/00 haben wir frei zugänglich nicht gefunden, auch nicht beim FG BaWü selbst. Es ist kostenpflichtig erhältlich bei juris  https://www.juris.de/jportal/index.jsp, oder nach Registrierung bei https://www.rechtsportal.de/.
Die Entscheidungen des FG BW vom 26.5.2000   9 K 436/99 und 9 K 318/99 sind unveröffentlichte Parallelentscheidungen zu 9 K 131/00 vom gleichen Datum.

[2] https://www.juris.de/jportal/prev/BJLU023308356   (kostenpflichtig)

Dr. Werner Wölbing, 2.10.1922 – 20.9.2006. Juristischer Dezernent im Landeskirchenamt der Evang. Kirche von Kurhessen-Waldeck. http://www.kirchenrecht-ekkw.de/kabl/15851.pdf

[3] Landtag BaWü, Drucksache 12/1520 sowie auch 12/1702.

[4] BVerwG vom 18.2.1977 – VII 48.73, Ziffer II 4 c

[5] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2 c.

[6] Inbesondere: Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60. Andere siehe im Kapitel II Rechtslage.

[7] Das Urteil scheint unveröffentlicht zu sein. Es ist auffindbar über https://fragdenstaat.de/files/foi/28404/1a239_13.pdf

[8]  https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/verfahren/verfahrensgrundsaetze/index.php#13. Dies bezieht sich nur auf das Strafverfahren.
Der BFH sieht eine solche Fürsorgepflicht des Richters auch im finanzgerichtlichen Verfahren. ( BFH-Urteil vom 6.7.2005 (XI R 15/04) BStBl. 2005 II S. 644) (vgl. (§ 76 Abs. 2 FGO)

[9] http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201670025&st=ent

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