7. EGMR v. 6.4.2017 zu Kirchensteuern

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Der EGMR hat nicht „das besondere Kirchgeld bestätigt“, sondern nur dessen Verrechnung mit der Einkommensteuer als minder schwere Verletzung der Rechte aus der Konvention beurteilt, die gegenüber den Anforderungen des Staates aber nachgeordnet sei.

Die Urteilsbegründung dieses Urteils des EGMR (Klein and Others v. Germany, application nos. 10138/11, 16687/11, 25359/11 and 28919/11) bestätigt durch Referieren, dass das besondere Kirchgeld auf der Bestimmung „kein Einkommen“ („no income“) beruht, beachtet dies aber nicht weiter.

  • Die schlechte Nachricht ist:              Das Urteil ist widersprüchlich und schlecht begründet.
  • Die ganz schlechte Nachricht ist:      Der EGMR verbreitet per Pressemitteilung Lügen über die getroffene Entscheidung.
  • Die gute Nachricht ist:                     Das Urteil ist völlig irrelevant und unbeachtlich.

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Wir gehen hier auf einige Punkte des relativ ausführlichen Urteils ein.

 

Zusammenfassung

7.1 Die Pressemitteilungen

7.1.1 Falschdarstellung und fake news

7.1.2 Unstimmigkeiten

7.2 Die Fälle

7.3 Darlegungen des EGMR zum besonderen Kirchgeld

7.3.1 Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes

7.3.2 Kenntnis der deutschen Rechtslage

7.3.3 Nicht existente Kirche

7.3.4 Rechte der Kirchen

7.3.5 Einkommenskonstellation

7.3.6 Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld

7.3.7 Relevanz des Urteils des EGMR für das besondere Kirchgeld

 7.4 Entscheidung des EGMR zu Fall 1

7.4.1 Ausgangssituation

7.4.2 Religionsfreiheit beeinträchtigt

7.4.3 Zulässigkeit eines Eingriffs in die Religionsfreiheit

7.4.4 Ohne gesetzliche Grundlage

7.4.5 Qualitative Begründung seitens des EGMR

7.4.6 Gesetzeswidrige Begründung

7.4.7 Verfassungswidrige Begründung

7.4.8 Relevanz

7.5 Neutralität des EGMR

7.6 Fazit

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Zusammenfassung

a)   Die Pressemitteilungen von EGMR und Europarat zum Urteil des EGMR vom 6.4.2017 (Case of Klein and others vs. Germany, Applications nos. 10138/11 and 3 others) behaupten, der EGMR habe entschieden, dass die Kirchensteuern in Deutschland nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Religionsfreiheit verstoßen.

„Taxes and fees imposed by German churches did not violate religious freedom“. (EGMR)
Etwa: „Steuern und Beiträge der deutschen Kirchen verletzen nicht die Religionsfreiheit.“

„Taxes and fees imposed by German churches did not breach European human rights law, Strasbourg judges have ruled.“ (Europarat)
Etwa: „Steuern und Mitgliedsbeiträge, die die deutschen Kirchen erheben, verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, urteilten die Straßburger Richter.“

Dies wurde in Deutschland vielerorts so aufgenommen und weiterkommuniziert, dass das besondere Kirchgeld vollumfänglich „bestätigt“ sei und somit auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfe, so z.B. von Kirchen und von Steuerberatern [1].

Nichts davon stimmt. Das steht nicht in dem Urteil, auch nicht implizit.
Die o.a. Behauptung der Pressemitteilungen von EGMR und Europarat ist wahrheitswidrig frei erfunden, vulgo gelogen, insbesondere in Bezug auf das besondere Kirchgeld. Damit ist ihre o.a. Weiterverbreitung ebenfalls ohne wahrheitsgemäße Grundlage.

 

b)  Der EGMR hat nicht über die deutschen Kirchensteuern entschieden.

Der EGMR erlässt keine Gestaltungsurteile, sondern Feststellungsurteile. Das Urteil vom 6.4.2017 enthält keine Feststellung dazu, ob deutsche Kirchensteuern der EMRK entsprechen oder nicht. Da wurde nichts „bestätigt“.

Der EGMR hat keine einzige staatliche oder kirchliche Bestimmung zur kirchlichen Besteuerung auf ihre Verträglichkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention geprüft oder gar beurteilt, und schon gar nicht für alle Kirchen und alle Bundesländer, wie die Pressemitteilung besagt. Das Urteil enthält dazu keine einzige Bewertung oder gar Entscheidung.

Inbesondere hat der EGMR die Vergleichsberechnung nicht einmal erwähnt, geschweige denn beurteilt oder gar gebilligt.
Die Vergleichsberechnung regelt die Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld. Sie ist bundesweit die maßgebliche Eingriffsnorm, die allein über die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld entscheidet.
Daher ist jede Aussage wahrheitswidrig frei erfunden, die behauptet, der EGMR habe das besondere Kirchgeld „bestätigt“.

Der EGMR hat auch nicht über einen Fall der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld entschieden, und auch nicht über einen Fall der Bemessung des besonderen Kirchgeldes.
Der EGMR hat vier der fünf Klagen wegen mangelnder Begründung als unzulässig zurückgewiesen und daher nichts dazu entschieden. In diesen Fällen hat der EGMR die Unzulässigkeit der Klagen i.W. damit begründet, dass die Kirchensteuern nicht unter staatlicher Gesetzgebung erhoben würden, sondern autonom von den Kirchen. Da die Kläger der Fälle 2 und 5 (besonderes Kirchgeld) weder ihre Kirchensteuerpflicht noch ihr Recht aus der Kirche auszutreten in Frage gestellt hätten, habe der deutsche Staat genug getan, um deren Religionsfreiheit zu sichern.
Der EGMR spricht damit den Kirchen einen rechtsfreien Raum zu, in sie dem ohne Rücksicht auf die EMRK agieren können. Der EGMR hat übersehen, dass die kirchliche Besteuerung in Deutschland an die staatliche Normierung gebunden ist und staatlich genehmigt sein muss. Damit widerspricht seine Begründung zur Unzulässigkeit der Klagen dem Günstigkeitsprinzip des Art. 53 EMRK.

Der EGMR hat im Fall 1 allein darüber entschieden, ob die staatliche Finanzverwaltung die Kirchensteuerschuld der kirchenangehörigen Ehefrau mit der Einkommensteuererstattung für ihren konfessionslosen Ehemann aufrechnen darf. Die Rechtmäßigkeit des dem zugrundeliegenden besonderen Kirchgeldes (Heranziehung, Bemessung usw.) hat der EGMR mit keinem Wort erwähnt, beurteilt oder gar entschieden. Damit konnte der EGMR die kritische Frage der Einkommenskonstellation und der Vergleichsberechnung umgehen. Der EGMR hat das dortige KiStG unzutreffend zitiert und eine Kirche angeführt, die es nicht gibt.

Der EGMR hat diese Aufrechnung durch die staatlichen Finanzbehörden als eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit des Ehemannes beurteilt. Diese sei aber gegenüber den Besteuerungsrechten der Kirchen und den Anforderungen des Staats an die Effizienz seiner Steuerverwaltung nachgeordnet. Daher liege letztlich keine Verletzung von Artikel 9 EMRK vor.

Das alles sagt überhaupt nichts darüber aus, ob das besondere Kirchgeld der EMRK entspricht oder nicht.

Wer anderer Auffassung ist und meint, der EGMR habe in diesem Urteil das besondere Kirchgeld „bestätigt“, der möge doch bitteschön sauber zitieren und dazu diejenigen Ziffern des Urteils nennen, in denen der EGMR konkret zu den Bestimmunges des besonderen Kirchgeldes (insbes. verfassungsrechtliche Begründung, Heranziehung, Bemessung, Vergleichsberechnung) so etwas festgestellt hat wie „Diese Bestimmung steht in Übereinstimmung mit Artikel xy der EMRK“.

 

c)  Der erste Teil der Entscheidung im Fall 1 entspricht der Rechtsprechung der BVerfG, wonach der nicht der Kirche angehörende Ehegatte auch nicht als Steuerschuldner zur Kirchensteuer herangezogen werden darf (BVerfG  1 BvR 606/60, Ziff. C I 1).

Der zweite Teil dieser Entscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 EMRK begründet und verstößt zudem gegen das Günstigkeitsprinzip des Art. 53 EMRK, wonach die Konvention nicht enger ausgelegt werden darf als die jeweilige nationale Rechtslage.

In Deutschland gilt für Kirchensteuern die Abgabenordnung (AO). Nach § 226 AO richtet sich das Aufrechnen von Steuerschulden nach dem BGB. Die in § 387 BGB geforderte Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger war aber im Streitfall nicht gegeben. Schuldner der Kirchensteuer war die Ehefrau, Gläubiger der Steuererstattung war der Ehemann. Damit ist die Aufrechnung der Kirchensteuerschuld gegen die Einkommensteuererstattung nach AO und BGB nicht zulässig, weil sonst der konfessionslose Ehemann zur Kirchensteuer herangezogen würde. So hatte auch das FG BaWü in einem früheren Fall entschieden (9 K 43/01).

Demgegenüber hielt der EGMR die angefochtene Aufrechnung letztlich für zulässig, weil der Staat eine effiziente Verwaltung benötige. Damit hat er ohne Nennung einer Rechtsgrundlage dem Kläger geringere Rechte nach der EMRK zugebilligt als sein Heimatstaat in seinen Gesetzen und in seiner Verfassung. Die EMRK darf aber nach ihrem Art. 53 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Rechte und Freiheiten aus nationalem Recht eingeschränkt werden.

d)  Das Urteil des EGMR ist für die Frage der Aufrechnung von Steuern irrelevant und unbeachtlich, weil nach dem Günstigkeitsprinzip des  Art. 53 EMRK das deutsche Recht vorgeht, somit § 226 AO i.V.m. § 387 BGB zu beachten ist. Zudem darf der konfessionslose Ehegatte lt. BVerfG nicht als Steuerschuldner zur kirchlichen Besteuerung herangezogen werden, was einen evtl. Konflikt des einfachgesetzlichen Rechts regelt.

 

e)  Insgesamt kann keine Rede davon sein, dass der EGMR das besondere Kirchgeld in seiner gegenwärtigen Form – also auch bei eigenem Einkommen – „bestätigt“ hat. Dies ist entgegen dem Inhalt des Urteils frei erfunden.
Im Gegenteil: Der EGMR hat ausschließlich Bestimmungen refereriert, die das besondere Kirchgeld auf den Fall „einkommenslos“ („no income“) beschränken, und sogar eine solche dazuerfunden.

f)  Das Urteil des EGMR ist für das besondere Kirchgeld irrelevant und unbeachtlich, weil der EGMR die einschlägige Rechtslage nicht verstanden hat, nur in Teilen überhaupt erwähnt hat, dazu absolut nichts entschieden hat und weil Urteile des EGMR in Deutschland nur einfachgesetzliche Wirkung haben (s. z.B. BVerfG  2 BvR 1481/04). Das deutsche Verfassungsrecht geht vor.

g)  Es gilt nach wie vor die bekannte Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe:

  • Es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung, keine Haushaltsbesteuerung (1 BvL 31/62, C I 2; 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2 d).
  • Bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten muss die Kirche genau dieses und darf nichts anderes besteuern (1 BvR 606/60, C I 2, C I 1).
  • Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten darf nur dann besteuert werden, wenn dieser ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“ (ebd., C II 2).
  • Dem Kirchenmitglied dürfen nicht Einkünfte zugerechnet werden, die dem nicht der Kirche angehörenden Ehegatten zufließen (ebd., C I 2 a).

Die gegenwärtige Praxis des besonderen Kirchgeldes verstößt gegen alle diese Punkte, egal was einem dazu insbes. von den Kirchen alles erzählt wird.

Die Evang-Luth. Landeskirche in Bayern (ELKB) hat mit Synodalbeschluss vom 29.11.2018 das besondere Kirchgeld mit der Begründung abgeschafft, dass es den „Grundsatz der Individualbesteuerung durchbreche“.

 

Dazu im Einzelnen:

.7.1  Die Pressemitteilungen

Die Pressemitteilung des EGMR, herausgegeben vom Urkundsbeamten („registrar“) des EGMR,  ist sehr sachlich und nahe am Urteil (pdf).
Abweichend von ihrem Inhalt behauptet aber die Überschrift dieser Pressemitteilung:

„Taxes and fees imposed by German churches did not violate religious freedom“.
Etwa: „Steuern und Beiträge der deutschen Kirchen verletzen nicht die Religionsfreiheit.“

Die Pressemitteilung des Europarates (zu dem der EGMR gehört) vom 6.4.2017 (pdf) übernimmt diese Überschrift und behauptet zusätzlich, die Straßburger Richter hätten geurteilt, die Kirchensteuern in Deutschland verstießen allesamt nicht gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention:

„Taxes and fees imposed by German churches did not breach European human rights law, Strasbourg judges have ruled.“
Etwa: „Steuern und Mitgliedsbeiträge, die die deutschen Kirchen erheben, verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, urteilten die Straßburger Richter.“

Das wurde gern aufgegriffen. In deutschen Publikationen wird dann daraus z.B.:

„Hiernach sieht der EGMR in der in Deutschland üblichen Praxis keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch konfessionslose Steuerpflichtige können damit weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden.“
(Haufe  – Dem Steuerverlag ist der Grundsatz der Individualbesteuerung wohl nicht so recht geläufig, und der Unterschied zwischen nicht zugelassenen und entschiedenen Klagen auch nicht. – Stand 12/2018, pdf.)

„Kirchgeld ist nicht menschenrechtswidrig (EGMR)“ (nwb-Datenbank).

Die Kirchen sehen in dem Urteil eine Bestätigung ihrer Besteuerungspraxis, obwohl die gar nicht beurteilt worden war. Genausogut könnte man aus dem Urteil ableiten, der EGMR habe die Einkommensteuer oder die Biersteuer bestätigt, denn dazu hat er ja schließlich auch nichts gesagt.

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7.1.1  Falschdarstellung und fake news

Überschrift und Leitsatz der beiden Pressemitteilungen entsprechen nicht dem Urteil, weder der getroffenen Entscheidung noch den angegebenen Begründungen. Wahrheitswidrig frei erfunden, vulgo gelogen.

Die unscharfe und generalisierende Formulierung impliziert, dass alle kirchlichen Steuern und Mitgliedsbeiträge auf ihre Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbes. der Religionsfreiheit, geprüft worden seien, denn nur auf einer solchen Prüfung oder Beurteilung könnte eine solche Entscheidung beruhen, und zwar für alle Bundesländer und alle steuererhebenden Kirchen in Deutschland.
Eine solche Entscheidung kann sich des Weiteren ersichtlich nicht auf die Millionen Einzelfälle pro Jahr beziehen, sondern nur auf die Bestimmungen und Regelungen, die dieser Erhebung von Steuern und Beiträgen zugrundeliegen.

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7.1.1.1  Kirchensteuern nicht geprüft

Der EGMR hat hier nicht „die Kirchensteuern“ geprüft.
Er hat nicht die KiESt darauf geprüft ob sie der Konvention entspricht, ebensowenig die Kirchengrundsteuer, die Kirchenkapitalsteuer oder das (Orts-)kirchgeld. Auch das besondere Kirchgeld wurde nicht daraufhin beurteilt, ob es konventionsgemäß ist.
Es steht nirgendwo im Urteil des EGMR  „Diese Steuer entspricht der Konvention“ o.ä.

Der EGMR hat keine einzige Bestimmung – weder staatliche noch kirchliche – zur kirchlichen Besteuerung daraufhin geprüft, ob sie der Konvention gemäß sei bzw. die Religionsfreiheit verletze.
Es steht nirgendwo „§ xy des KiStG im Bundesland Z“ entspricht der Konvention oder auch nicht, ebensowenig wird Derartiges zu den kirchlichen Bestimmungen gesagt, obwohl diese in ihrem operativen Teil („Kirchensteuerbeschlüsse“) staatlich genehmigt sein müssen. Der Begriff „Kirchensteuergesetz“ taucht nur an einer Stelle auf (Ziffer 54, 55 des Urteils vom 06.04.2017, link s.o.). Die Kirchen („protestant church“) werden zwar etwa ein Dutzend Mal angeführt, aber keine einzige ihrer Bestimmungen. Erst diese sind aber die Rechtsgrundlage für Heranziehung zur jeweiligen Kirchensteuer, da die KiStG zur Kirchensteuer regelmäßig nur Ermächtigungsnormen für die Kirchen, nicht aber Eingriffsnormen gegenüber den Kirchenmitgliedern enthalten. Beides hat der EGMR nicht erkannt, nicht geprüft oder gar dazu entschieden.

Der EGMR hat lediglich gesagt, dass eine Kirchensteuer nicht von vornherein („as such“) gegen die Religionsfreiheit verstößt, solange der Staat es zulässt, dass man aus der Kirche austritt (Ziffer 113, 132). Schlussfolgerungen hat er daraus keine gezogen. Im Hinblick auf die vorliegenden Fälle zum besonderen Kirchgeld ist dieser Hinweis irrelevant bis zynisch, denn einer der beiden Ehepartner kann nicht aus der Kirche austreten, weil er nicht Mitglied der Kirche ist, wird aber direkt oder indirekt zur Kirchensteuer herangezogen, was der EGMR im Fall 1 konzediert hat.

Der EGMR hat es abgelehnt, näher über die Kirchensteuern zu urteilen, weil diese eine autonome Aktivität der Kirchen seien und nur sehr begrenzt staatlicher Kontrolle unterlägen (Ziffer 115/116). Die Klagen richteten sich aber gegen den Staat Deutschland.

Der EGMR hat insbesondere die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld nicht erfasst und wesentliche Bestimmungen außer Acht gelassen.

7.1.1.2  Nur Aufrechnungsfragen

Beurteilt und entschieden („ruled“) wurde ausschließlich der Fall 1, und der betraf allein die Aufrechnungsfragen beim besonderen Kirchgeld einer Kirche in einem Bundesland, und nur diese Frage der Aufrechnung hat der EGMR im Hinblick auf die Konvention (Artikel 9 Religionsfreiheit, Artikel 14 Diskriminierungsverbot) beurteilt (Näheres nachstehend).
Die anderen Klagen wurden wegen unzureichender Begründung gar nicht erst zugelassen (Ziffer 118, 121, 134).

Diese Entscheidung ist völlig irrelevant, weil sie nur eine nachgeordnete Verwaltungsfrage betrifft, bereits eine entsprechende gegenläufige Rechtslage existiert (was der EGMR nicht erkannt oder missachtet hat), nur einfachgesetzliche Wirkung hat und weil deutsches Verfassungsrecht vorgeht.

Die in der Pressemitteilung behauptete umfassende Fragestellung – grundsätzliche und generelle Rechtmäßgkeit der deutschen Kirchensteuern – war weder eingeklagt (das kann ein einzelner Kläger mangels Beschwernis gar nicht, schon gar nicht für alle Bundesländer und Kirchen), noch wurde sie behandelt oder gar entschieden.
Frei erfunden, entgegen der Fragestellung, der Entscheidung und der Begründung des Urteils.

7.1.1.3  Überschrift widerspricht Text

Überschrift und Leitsatz dieser Pressemitteilung entsprechen nicht einmal dem Text dieser Pressemitteilungen.

Entgegen dem o.a. doppelten Aufmacher wird schon im weiteren Verlauf des Pressetextes  sowohl des EGMR als auch des Europarates deutlich, dass die meisten Klagen nicht zugelassen wurden und es in dem Urteil nur um die Zahlungs- und Aufrechnungsmodalitäten ging, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuern selber, v.a. in den letzten drei Absätzen der Pressemitteilung des Europarates. Somit entsprechen die Aufmacher nicht einmal dem restlichen Text der Pressemitteilung. Desinformation zum Wohle der Kirchen.

Angemessen wäre etwa folgende Formulierung, v.a. aufgrund Ziffer 99 ff. der Urteilsbegründung:

Die Aufrechnung einer Kirchensteuerschuld mit der Einkommensteuererstattung des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten führt zu einer minder schweren Verletzung von Rechten dieses Ehegatten aus Artikel 9 (Religionsfreiheit). In Abwägung zu den Anforderungen des Staates an eine praktikable Verwaltung der Steuern ist aber insgesamt keine Verletzung von Rechten des Klägers aus Artikel 9 festzustellen, haben die Straßburger Richter entschieden. Die weiteren Klagen wurden wegen unzureichender Begründung nicht zugelassen. .

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7.1.2   Unstimmigkeiten

Bereits der Text der Pressemitteilungen zeigt, wie schwer sich der EGMR getan hat, das deutsche System der Kirchensteuern auch annähernd zu verstehen.
Die Abweisung der Klagen wird in der Pressemitteilung des Europarates wie folgt begründet:

„In particular, this was because in these cases the taxes/fees had been levied not by the State, but by the applicants’ churches – which the applicants were free to leave under German law. As such, in most of the cases the levying and calculation of the taxes/fees had been an autonomous church activity, which could not be attributed to the German State.“

Etwa:

Konkret wurde so entschieden, weil die Steuern/Beiträge in diesen Fällen nicht vom Staat, sondern den Kirchen der Kläger erhoben wurden, die die Kläger nach deutschem Recht jederzeit verlassen können. In den meisten der Fälle sind Erhebung und Berechnung der Steuern/Beiträge eine selbständige kirchliche Aktivität, die nicht dem deutschen Staat zugerechnet werden kann.

Dem EGMR war danach nicht so recht klar, dass es nach deutschem Recht einen Unterschied zwischen Steuern und Beiträgen gibt, der sich ggf. in unterschiedlichen Maßnahmen zur Beitreibung ausdrückt. In Ziffer 12 stellt der EGMR klar, dass des besondere Kirchgeld trotz der Übersetzung „church fee“ eine Steuer ist. Danach hat der EGMR hier keine kirchlichen (Mitglieds-)beiträge beurteilt.

Der Hinweis, dass die Kläger die Kirchen jederzeit verlassen könnten, ist schräg. Das Urteil sagt, dass Kirchensteuern „als solche“ nicht konventionswidrig seien, weil man die Kirche jederzeit verlassen könne (Ziffer 113). Das heißt aber nicht, dass jede Kirchensteuer per se konventionsgemäß ausgestaltet ist. Konfessionslose Personen können die Kirche nicht verlassen. Die Pressemitteilung verwischt diese Unterschiede.

Es ist auch nicht so ganz eindeutig, was  mit „levied“ genau meint ist. „to levy“ bedeutet sowohl „erheben“ als auch „eintreiben“. Die Verbindung mit „Berechnung“ deutet eher auf die operative Verwaltung der Steuern hin, wie es der Fragestellung „Aufrechnung“ entspricht. Dies ist aber in Deutschland (außer in Bayern) eine Sache der staatlichen Finanzbehörden und gerade nicht der Kirchen. Dies hätte man aber eindeutiger z.B. mit „to charge tax“ oder mit „to offset“ bezeichnen können, wie im Abschnitt zur Verrechnung (z.B. Ziffer 16, 21).

Schon diese Pressemitteilungen zeigen, dass dem EGMR auch nicht klar war, dass die kirchliche Besteuerung in Deutschland keineswegs autonom ist, sondern staatlichem Recht unterworfen ist und dass die kirchlichen Steuerbestimmungen staatlich genehmigt sein müssen. Da hat keiner ein KiStG zur Kenntnis genommen, denn dort steht regelmäßig so etwas wie: „Die kirchlichen Steuerordnungen bedürfen der staatlichen Genehmigung“ (z.B. § 1 Abs. 1 mit § 2 Abs. 1 KiStG BaWü für den verhandelten Fall) , von der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zur Bindung der Kirchen an die Verfassung ganz zu schweigen.

Kein Wunder, wenn man nicht mal so recht weiß, welche Kirchen es in dem betreffenden Bundesland gibt.

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7.2   Die Fälle

Im Fall 1 richtete sich die Klage i.w. dagegen, dass im Steuerbescheid das besondere Kirchgeld gegen die kirchenangehörige Ehefrau mit der Einkommensteuererstattung für den kirchenfremden Kläger aufgerechnet worden war (Ziffer 69). Der EGMR akzeptierte diesen Punkt, sah aber nur eine so geringe Verletzung der Rechte des Klägers gegenüber den Rechten des Staates, dass eine Verletzung von Article 9 der Konvention nicht als gegeben angesehen wurde.

Der EGMR hat auch in Fall 2 (Kläger 2) und 4 (Kläger 5) nicht geprüft, ob die Erhebung des besonderen Kirchgeldes den staatlichen Vorgaben (Ziffer 113) auch tatsächlich entspricht, insbesondere auch nicht das Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht. Allerdings hatten die beiden Kläger lt. EGMR die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gegen sie gar nicht angegriffen, sondern nur den Berechnungsmodus (Ziffer 114). Der Hinweis des EGMR in Ziffer 115 u. 116 auf staatliche Kontrolle bzw. kirchliche Autonomie geht fehl, da die kirchlichen Bestimmungen zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes in allen Bundesländern nach den KiStG vom Staat genehmigt werden müssen, so dass die Kirchen hier gerade nicht wie vom EGMR behauptet autonom sind.
Beide Klagen wurden als „schlecht begründet“ nicht zugelassen (Ziffer 118). Der EGMR begründet dies damit, dass die Religionsfreiheit nicht verletzt sei, wenn der Staat den Kirchen die Erhebung von Steuern ermöglicht (Ziffer 113 der Urteilsbegründung). Die Frage, ob der Staat (hier als die Bundesländer) sich selbst an sein Verfassungsrecht („basic law“) hält, hat der EGMR nicht betrachtet.

Fall 3 (Kläger 3 und 4) betraf  die Verrechnung der Kircheneinkommensteuer, ist also hier nicht weiter relevant. Beide Klagen wurden wegen unzureichender Begründung nicht zugelassen (Ziffer 134).

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7.3       Darlegungen des EGMR zum besonderen Kirchgeld

Entgegen seiner Pressemitteilung hat der EGMR in seinem Urteil vom 6.4.2017  nichts zum besonderen Kirchgeld entschieden.

Das Urteil enthält keine Aussage darüber, ob irgendwelche der deutschen staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen EMRK entsprechen oder nicht, ebenso wenig eine solche Aussage über das dem einzig entschiedenen Fall 1 zugrundeliegende Kirchgeld und seine Rechtmäßigkeit. Weder in der Entscheidungsformel zu Fall 1 (Ziffer 83, 101), der zugehörigen engeren Begründung (Ziffer 76 ff.) noch in einzelnen Rechtssätzen findet sich eine derartige Aussage.
Rechtsgrundlagen für das besondere Kirchgeld hat der EGMR nur referiert (nicht immer korrekt), aber nirgendwo auf Übereinstimmung mit EMRK oder anderen deutschen Rechtsquellen geprüft oder beurteilt.

Der EGMR hat als Grundlage des besonderen Kirchgeldes allein die Festlegung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ („no income“) genannt (Ziffer 12, 57). Danach ist das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe ohne deutsche Rechtsgrundlage.
Dies ist die einzige Relevanz dieses Urteils des EGMR in Bezug auf das besondere Kirchgeld als solches.

Wenn Kirchen und ihnen zuarbeitende Gerichte wie z.B. das FG Nürnberg dieses Urteil des EGMR als Legitimation für das besondere Kirchgeld auch bei Doppelverdienerehe heranziehen, so mag dies vielleicht daran liegen, dass sie nur die zusammengelogenen Aufmacher der Pressemitteilung des EGMR kennen oder kennen wollen.

.7.3.1      Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes

Der EGRM hat in seinem Urteil keinerlei Aussage zur Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in den streitigen Fällen gemacht.

7.3.1.1     Streitfrage im Fall 1

Nur der Fall 1 wurde entschieden, die anderen Klagen wurden nicht zugelassen (Ziffer 118, 121, 134).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage in Fall 1 geht es nur um die Aufrechnung des besonderen Kirchgeldes gegen eine Einkommensteuererstattung (Ziffer 21, 66, 83).
Auch im Entscheidungsteil (Ziffer 76 ff.) geht es nur um die Bezahlung, aber nicht um die Rechtmäßigkeit der Forderung als solcher (Ziffer 76). Ziffer 81 bezieht sich auf die Aufrechnung des besonderen Kirchgeldes, ebenso Ziffer 88, ebenso Ziffer 94.

Die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes (also Rechtsgrundlagen, Heranziehung, Bemessung usw.) war nicht eingeklagt, allerdings in den nachfolgenden Schriftsätzen geltend gemacht worden. Der EGMR ist beim Fall 1 nicht auf diese Frage eingegangen.

Der EGMR hat eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit des Klägers durch diese Aufrechnung festgestellt (Ziffer 83), aber keine Verletzung von Art. 9 EMRK (Ziffer 100).

7.3.1.2     Keine Prüfung der Bestimmungen

Der EGMR hat versucht, die deutsche Rechtslage zum besonderen Kirchgeld darzustellen, hat aber weder diese Rechtslage noch die Heranziehung oder Bemessung des besonderen Kirchgeldes im konkreten Fall beurteilt oder bewertet.

a) Im Abschnitt „Background to the cases“ (Ziffer 8 bis 15) beschreibt der EGMR den bundesrechtlichen Hintergrund für das besondere Kirchgeld; es erfolgt keinerlei Beurteilung nach einem Maßstab der EMRK.

Der EGRM skizziert zunächst das Besteuerungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. WRV (Ziffer 8 bis 10). In Ziffer 12 zitiert er aus dem Obiter dictum des Urteils des BVerfG 1 BvR 606/60:

„According to the Federal Constitutional Court’s settled case-law, if the spouse belonging to a church has no income in terms of the regulations of the Income Tax Code, the church tax cannot be levied (see 56 paragraph below). In that case, in some German Länder (inter alia, Baden-Württemberg, Bavaria and Thuringia), the church entitled to levy taxes charges its members a special “church fee” (besonderes Kirchgeld). Although called a fee, the levy is, however, treated legally as a tax.“  (Hervorhebung nur hier).

In Ziffer 13 ff geht es um die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und die Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

b) Diese Darstellung wird im Abschnitt „Relevant Domestic law and practice“ (Ziffer 49 – 58) präzisiert.

Der EGMR erwähnt zunächst § 36 EStG (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer), § 218 AO (Steuerbescheid), § 41 FGO (Feststellungsklage).

Der EGMR erwähnt sodann das KiStG BaWü, das nur für den Fall 1 relevant ist, da die anderen Fälle aus Bayern bzw. Thüringen stammen (Ziffer 18 ff). Bei glaubensverschiedener Ehe werde KiESt  nach dem Anteil des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben (Ziffer 54), wenn dieses kein eigenen Einkommen habe, das besondere Kirchgeld (Ziffer 55).

Der EGRM referiert sodann aus der Rechtsprechung des BVerfG, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern dürfe (Ziffer 56) und im Falle „no income“ das besondere Kirchgeld auf Basis des Lebensführungsaufwandes erheben dürfe (Ziffer 57).

Dies sei durch weitere Rechtsprechung bestätigt (Ziffer 58). Das Urteil des BFH  I R 76/04 (Nicht: 76/05) bezieht ausschließlich den Fall „kein eigenes Einkommen“, der Beschlusse  I B 109/12 besagt: Die Rechtslage ist eindeutig, besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. BVerfG 2 BvR 443/01 sagt nichts zum besonderen Kirchgeld, sondern statuiert die Bindung der kirchlichen Besteuerung an die Verfassung.

Auch in diesem Abschnitt werden nur Bestimmungen referiert, zwar nicht immer ganz korrekt, aber sie werden nicht anhand der Konvention beurteilt.

c) Auch in der Beurteilung der Fälle befindet sich keine Bewertung dieser Bestimmungen.

Im Fall 1 bezieht sich die Beurteilung des EGMR („the courts assessment“, ab Ziffer 76) ausschließlich auf die Frage der Aufrechnung des besonderen Kirchgeldes, nicht aber auf Fragen der Rechtmäßigkeit der Heranziehung oder Bemessung beim besonderen Kirchgeld.
Im Fall 2 und 4 sagt der EGMR, dass eine kirchliche Steuer nicht von sich aus mit der Religionsfreiheit kollidiert, sofern der Staat es zulässt die Kirche zu verlassen (Ziffer 113, 132). Diese Begründung ist im Hinblick auf die in den vorliegenden Fällen relevante negative Religionsfreiheit konfessionsloser Ehepartner vorsichtig formuliert nicht nachvollziehbar.
Da die Pflicht, das besondere Kirchgeld zu bezahlen, nicht direkt unter der staatliche Gesetzgebung entstanden sei, sondern unter einer autonomen kirchlichen Aktivität, könne diese Steuerpflicht nicht dem Staat zugerechnet werden, auch wenn dieser die kirchliche Steuererhebung kontrolliere (Ziffer 115). Der Staat habe hier nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten (Ziffer 116).
Im Übrigen ist diese Behauptung einer kirchlichen Autonomie für einige Bundesländer an einem bestimmten Punkt ganz einfach falsch. Die allein entscheidende Bestimmung für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld ist (insbes. im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigene Ehegatten) die sog. Vergleichsberechnung. Diese gehört aber in einigen Bundesländern zum staatlichen Recht (so z.B. Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 4 KiStG; Niedersachsen: Erlass der OFD Hannover v. 18.12.2007 – S 2446 – 7 – StO 215; Nordrhein-Westfalen: Erlass des FinMin vom 08.08.2001 – S 2440 – 1/18 – V B 2).
Daher kann die Ev.-Luth. Kirche Hannover an dieser Stelle guten Gewissens behaupten, dass sie in der Wahl „KiESt oder besonderes Kirchgeld?“ nicht frei sei. Diese Rechtslage hat der EGMR nicht erkannt und nicht berücksichtigt.

d) Kirchliche Bestimmungen (z.B. die Steuerordnungen) hat der EGMR nicht erwähnt und auch nicht anhand der Konvention beurteilt.

7.3.1.3     Widersprüchlich

a) Im Fall 1 hat der EGMR hat die Rechtmäßigkeit der Forderung, also der Kirchensteuerschuld aufgrund eines besonderen Kirchgeldes, nicht geprüft, obwohl diese soweit bekannt klägerseits angegriffen worden war.

Das Urteil des EGMR zieht als deutsche Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld die Bestimmungen des BVerfG heran, wonach das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt („no income“, Ziffer 12, 55 und 57). Damit hat der EGMR in seinem Urteil diese Bestimmungen als gültige Rechtsgrundlage angesehen, egal was in seiner Pressemitteilung steht.

Der EGMR hat festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf  („no income“, Ziffer 12, 55 und 57). Der EGMR hat im Fall 1 vermerkt, dass die Ehefrau des Klägers ein eigenes Einkommen hatte (Ziffer 20). Nach EMRK darf eine kirchliche Steuer nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden (Ziffer 61, 113). Damit entspricht das besondere Kirchgeld nach der Darlegung des EGMR im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten, also auch im Fall 1, nicht den Vorgaben EMRK, weil es nicht der nationalen gesetzlichen Grundlage entspricht.

Der EGMR hat diesen Widerspruch nicht beachtet und dennoch die Aufrechnung eines solchen konventionswidrigen Kirchgelds für konventionsgemäß erklärt.

b) Der EGMR hat auf die entsprechenden Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld („no income“, Ziffer 12, 55 und 57) hingewiesen, ist aber nicht der naheliegenden Frage nachgegangen ist, ob das angegriffene besondere Kirchgeld trotz eines eigenen Einkommens der kirchenangehörigen Ehefrau hier überhaupt rechtmäßig im Sinne einer Übereinstimmung mit dem nationalen Recht sei. Wenn eine Forderung nicht rechtmäßig ist – was unsere Auffassung hier ist – braucht man ihre Verrechnung nicht zu prüfen, denn die Forderung ist aufzuheben.

c) Der EGMR hat nicht geprüft, ob die Kaskade der staatlichen Bestimmungen vom Grundgesetz („base law“) über der Urteile des BVerfG (inbes. 1 BvR 606/60) bis hin zur staatlichen Genehmigung und Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse (vom EGMR nicht erwähnt) und der resultierenden Programmierung von ELSTER (vom EGMR nicht erwähnt) widerspruchsfrei ist.

Dies müsste gegeben sein, denn nach Art. 9 EMRK darf die Religionsfreiheit nur durch Gesetz eingeschränkt werden:

„Freedom to manifest one’s religion or beliefs shall be subject only to such limitations as are prescribed by law…“ (Ziffer 61, s.a. Ziffer 84).

d) Zu seinen Hinweis, dass das Einkommen der Ehefrau unter dem Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs liege, hat der EGMR keine konkrete Rechtsvorschrift benannt, nach der dieser Grundfreibetrag sich auf die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes auswirkt. Insoweit nur unverbindliches Gerede.

Damit hat der EGMR über die Verrechnung (bzw. Aufrechnung) einer Forderung befunden, die nach seiner Darlegung der Rechtslage („no income“, Ziffer 12, 55 und 57) hier nicht hätte erhoben werden dürfen. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht ist aber die Rechtmäßigkeit der Forderung. Die deutsche Rechtsprechung erkennt  das Bestehen einer Zahlungspflicht als Tatsache an, über die man täuschen kann (BGH 4 StR 439/00 und BGH 5 StR 308/03).

e) Aus der Tatsache, dass der EGMR seine eigene Darlegungen zu den Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes („no income“) nicht beachtet hat, kann nicht geschlossen werden, dass diese Rechtsgrundlagen unzutreffend o.ä. sind. Der EGMR hat gegenüber dem BVerfG, nach dessen Auslegung der Verfassung sich die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe zu richten hat, keine Normverwerfungskompetenz, da seine Entscheidungen nur einfachgesetzliche Wirkung haben ( z.B. BVerfG  2 BvR 1481/04).

Damit sind Überschrift und erster Satz der o.a. Pressemitteilung des EGMR ganz einfach falsch – frei erfunden und erlogen. 
Aber er hilft den Kirchen, wie man an deren Reaktionen gesehen hat.

7.3.2      Kenntnis der deutschen Rechtslage

Nach dem Eindruck von Verfahrensbeteiligten darf bezweifelt werden, dass der EGMR die deutsche Rechtslage zum besonderen Kirchgeld wirklich erfasst hat, wie man schon an dem Thema „eigenes Einkommen“ sieht.

Das sog. fact sheet vom 8.6.2015 war derart fehlerhaft, dass der EGMR aufgrund der Schriftsätze des Klägers im Fall 1 sich unüblicherweise gezwungen sah, ein überarbeitetes fact sheet vorzulegen (vgl. Ziffer 6). Darin sind dann alte und neue Fehler enthalten. So sind z.B. Bestimmungen für das allgemeine Kirchgeld (erst ab Grundfreibetrag) dem besonderen Kirchgeld zugeordnet worden, das völlig anderen Regeln unterliegt.
Auch die Schriftsätze von Beteiligten seien lt. Verfahrensbeteiligten nicht immer über jeden Zweifel erhaben gewesen. Eine Regierungsstelle habe z.B. behauptet, das besondere Kirchgeld sei keine Steuer sondern ein Mitgliedsbeitrag, so dass die Kirchen nicht näher an das staatliche Recht gebunden seien. So kann man das Thema auch lösen; man muss ja nicht in ein KiStG reinschauen, wenn man promovierter Jurist in einem Ministerium ist, das mit der Thematik normalerweise nichts zu tun hat.

Nach Auskunft von Kennern des Verfahrens wurde der eine oder andere der o.a. Punkte bereits im Verfahren vorgebracht. Selbst eindeutige Kritikpunkte wie die unzutreffende Thematik von 2 BvR 443/01 hat der EGMR nicht aufgegriffen bzw. korrigiert. Einige Sachdarstellungen zur deutschen Rechtslage sind schlicht falsch trotz entsprechendem Vorbringen von Parteien.

7.3.3      Nicht existente Kirche

Der EGMR sagt zum einzigen entschiedenen Fall 1, dass es um Steueransprüche der Evang. Kirche des Landes Baden-Württemberg geht („claims of the Protestant Church of the German Land of Baden-Württemberg on his wife“; Ziffer 100).
Eine solche Kirche gibt es nicht.

Es bleibt das Geheimnis des EGMR, auf welcher Grundlage er lt. Pressemitteilung alle (!!) kirchlichen Steuern als konventionsgemäß deklariert hat.

7.3.4      Rechte der Kirchen

Der EGMR führt an, dass die Kirchen nur ihre Mitglieder besteuern dürfen:

„Only members of a particular religious denomination authorised to levy the tax are obliged to pay it.“ (Ziffer 10)

Etwa:

Nur Mitglieder einer steuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft müssen sie (d.h. die Steuer) bezahlen.

Der EGMR verweist bei den Fällen 2 und 5 darauf, dass das besondere Kirchgeld nicht aus der staatlichen Gesetzgebung herrühre, sondern aus einer unabhängigen Entscheidung der jeweiligen Landeskirche. Daher könne das besondere Kirchgeld nicht dem Staat zugerechnet werden. Die Steuererhebung sei eine autonome Aktivität der Kirchen (Ziffer 115). Der Staat habe bei der Kirchensteuer nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten (Ziffer 116).

a) Mit dieser o.a. Argumentation versucht der EGMR wohl, den Kirchen einen quasi rechtsfreien Raum für beliebige Steuern zu schaffen und gleichzeitig den Staat aus der Verantwortung zu nehmen. Dies geht angesichts der deutschen Rechtslage völlig fehl. Diese deutsche Rechtslage ist aber die Referenz für evtl. Verletzungen der Convention (Ziffer 61; s.a. Artikel 53 EMRK)

b) Der EGMR hat wohl nicht verstanden, dass die Kirchen nach deutschem Recht insbesondere beim besonderen Kirchgeld an die staatliche Normierung gebunden sind (BVerfG, 1 BvR 413/60, C II 1), und zwar auch beim Ausfüllen der KiStG (BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa), um dies nur ganz kurz anzudeuten.

Das besondere Kirchgeld beruht auf einer staatlichen Normierung, nämlich dem Obiter dictum in BVerfG 1 BvR 606/60. Diese dürfen die Kirchen nutzen und anwenden, aber nicht verändern, denn sie haben gegenüber dem BVerfG keine Normverwerfungskompetenz.

Der EGMR hat nicht erkannt, dass die Kirchen beim besonderen Kirchgeld gerade keinerlei Autonomie haben, weil das besondere Kirchgeld allein auf einer staatlich geschaffenen Besteuerungsoption beruht, nämlich der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfG  1 BvR 606/60, C II 2), also auf einer staatlichen Normierung. Soweit der BFH in I R 76/04 anderes behauptet („weiterer Gestaltungspielraum“) ist dies sinnwidrige Umdeutung eines Rechtssatzes in BVerfG 2 BvR 443/01, Ziffer B 2 b) aa) (3). Die Kirchen können nur entscheiden, ob sie Option der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nutzen und welchen Steuertarif sie wählen.

c) Der EGMR hat nicht erkannt bzw. nicht zur Kenntnis genommen, dass die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld auf Landesebene anderes beinhalten und bewirken als in verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG gem. 2 BvR 591/06 etc. vorgegeben (insbes. in 1 BvR 606/60) und somit gegen staatliches Recht verstoßen.

Der EGMR hat in diesem Urteil nicht die entsprechenden kirchlichen Bestimmungen genannt, dargestellt oder gar bewertet.

d) Der EGMR hat nicht erkannt, dass alle kirchlichen Steuerbestimmungen staatlich genehmigt sein müssen. So steht das in den KiStG und so hat das das BVerfG als Kontrollmöglichkeit bestätigt (2 BvL 7/84).

e) Der EGMR argumentiert im Fall 1 über die notwendige Effizienz der staatlichen Steuerverwaltung bei der Kirchgeldverrechnung und behauptet gleichzeitig, dass der Staat nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten habe.
Die obersten Finanzbehörden der Länder (Ministerien, Oberfinanzdirektionen) stimmen sich auch zur Kirchensteuer ab, womit z.B. Sachsen-Anhalt die Vergleichsberechnung begründet (RdErl. des MF vom 22. 12. 1992 – 42 – S 2446-1).
Und schließlich nimmt Staat die Programmierung von ELSTER auch für die Kirchensteuern vor.

f) Für die kirchliche Besteuerung ist in Deutschland wg. Art. 31 GG letztlich Bundesrecht maßgebend, also lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. im Kern das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60. Und das besagt wie vom EGMR zitiert (Ziffer 57), dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn das Kirchenmitglied „no income“ hat. Alles andere ist dem wegen Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nachgeordnet, auch die Frage der Verrechnung (vgl. § 85 AO).

7.3.5      Einkommenskonstellation

Der EGMR führt nur Rechtsgrundlagen an, die ein besonderes Kirchgeld beim einkommenslosen Kirchenmitglied („no income“) erlauben.

a) Lt. Urteilsbegründung des EGMR ist das besondere Kirchgeld nach deutschem Recht dann möglich, wenn das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat („no income“, Ziffer 12 und 57). In Ziffer 57 bezieht sich der EGMR dazu auf BVerfG 1 BvR 606/60, wobei er dessen deutschen Text chaotisch zitiert („ein eigenes Einkommen…. “ statt „mangels eigenen Einkommens …“). Dann dürfe der Lebensführungsaufwand besteuert werden.
Wenn dieser Lebensführungsaufwand schwer zu ermitteln sei, dürfe er nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ermittelt werden („If those expenses were difficult to calculate, the calculation could be based on the spouses’ joint income.“) Davon steht aber in BVerfG 1 BvR 606/60 kein Wort. Eine andere Rechtsquelle gibt der EGMR hier nicht an, er folgt hier wohl einem kirchlichen Vorbringen.

Auch auf den BFH-Beschluss I B 109/12 hat der EGMR hingewiesen (Ziffer 58), lt. dem es „eindeutige Rechtslage“ ist, dass besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen Kirchenmitglied erhoben werden darf.

b) Danach hat der EGMR – wenn man die aggressive Darstellungsform des Aufmachers der Pressemitteilung des EGMR aufgreift – das besondere Kirchgeld für die Doppelverdienerehe nicht bestätigt, sondern untersagt, indem er im Urteil die entsprechenden Bestimmungen mit „no income“ ohne negative Anmerkungen angeführt hat.

c) In Ziffer 55 behauptet der EGMR, dass lt. § 5 (5) KiStG BaWü das besondere Kirchgeld dann erhoben werde, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über kein zu versteuerndes Einkommen verfüge („had no taxable income„). Das hindert den EGMR aber nicht daran, die Forderung der Kirche gegen die Klägerin trotz deren eigenem Einkommen implizit als rechtmäßig anzusehen, in dem er die Verrechnung dieser Steuerschuld aus dem besonderen Kirchgeld nur gegen über dem Kläger, nicht aber gegenüber der Kläger als unrechtmäßig ansieht.
Ansonsten hat der EGMR auch hier schlampig gearbeitet. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG BaWü steht kein Wort zum zu versteuernden Einkommen o.ä.

d) In allen drei eingeklagten Fällen zum besonderen Kirchgeld hatte das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen, so dass nach den vom EGMR dargestellten Rechtsgrundlagen ein besonderes Kirchgeld nicht zulässig war. Insoweit hätte der EGMR schon hier eine Verletzung der Rechte aus Art. 9 EMRK feststellen können, da Zahlungen entgegen der Rechtslage („law“) verlangt wurden.
Der EGMR hat diesen offensichtlichen Punkt aber nicht aufgegriffen, obwohl er soweit bekannt im Fall 1 von der Klägerseite sehr deutlich vorgebracht worden war.

e) Im Fall 1 beschreibt der EGMR, dass das besondere Kirchgeld gegen die Klägerin festgesetzt worden sei, weil ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags gelegen habe:

„As the spouses were jointly liable for income tax and the applicant’s wife’s income was below the minimum taxable amount, the wife’s special church fee was calculated as a proportion of her living expenses, …“ (Ziffer 20).

Dies ist etwas anderes als die Bestimmungen, die der EGMR in Ziffer 12 und 57 („no income“) angeführt hat. Die aus dem KiStG BaWü angeführte gleichlautenden Bestimmung (Ziffer 55, s.o.) gibt es nicht

f) Nach Ziffer 20 hatte die Ehefrau des Klägers ein Einkommen, das zwar unterhalb der Grundfreibetrags der Einkommensteuer lag, aber sie hatte eines. Damit greift die vom EGMR in Ziffer 12 und 57 angeführte Bestimmung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes“ (was der EGMR mit Tippfehler wiedergegeben hat – „ein“ statt „kein“), weil es dabei nicht auf die Höhe dieses Einkommens ankommt.

Der EGMR hat zur Frage „Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags“ keine Bestimmung des deutschen Rechtes angeführt, die diese Wertgrenze für die Heranziehung zum besondere Kirchgeld angeben oder auch nur rechtfertigen würde – es gibt keine. Wer anderes behauptet, hat den Unterschied zwischen der KiESt als Annexsteuer zur Einkommensteuer und dem besonderem Kirchgeld als eigenständiger Steuer mit einem eigenen Steuertarif nicht begriffen oder will ihn bewusst verwischen.

g) Der EGMR hat nur Bestimmungen angeführt, nach denen das besondere Kirchgeld dann erhoben wird, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat („no income“, Ziffer 12 und 57). Der EGMR hat nicht erkannt, dass ein Widerspruch besteht zwischen a) den vom ihm angeführten Bestimmungen und b) der tatsächlichen Einkommenssituation bei Kläger, obwohl er mehrfach betont hat, dass kirchliche Steuern nur nach den geltenden Bestimmungen („law“) erfolgen dürfen, damit Art. 9 EMRK nicht verletzt wird.

Der EGMR führt in Ziffer 84 aus, dass eine Steuer nach Art. 9 Abs. 2 der Convention vom Gesetz vorgeschrieben sein muss (“prescribed by law”), damit Art. 9 nicht verletzt. Der EGMR hat zum besonderen Kirchgeld nur Bestimmungen anführen können, nach denen das besondere Kirchgeld gegen die Ehefrau wegen ihres eigenen Einkommens ausgeschlossen war. Der EGMR hat diese Divergenz nicht aufgegriffen.

7.3.6      Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld

In Ziffer 91 ff. erweckt der EGMR für den Fall 1 den Eindruck, dass eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer zwingend die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nach sich zieht.

a) Dafür hat der EGMR keinen Rechtsgrund genannt. In Ziffer 12 hat er im Gegenteil dargelegt, dass bei glaubensverschiedener Ehe sowohl KiESt als auch besonderes Kirchgeld möglich sind, letzteres aber nur sofern einkommenslos  („no income“).

Der EGMR hat in Ziffer 12 des Urteils die Rechtslage für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe aufgezeigt:

  • Die KiESt wird nach dem Einkommen des Kirchenmitglieds bzw. dessen Anteil an der gemeinsamen Einkommenssteuer ermittelt.
  • Wenn das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat, könne keine KiESt erhoben werden. Nach den KiStG einiger Länder dürfe „in diesem Fall“ das besondere Kirchgeld erhoben werden.

Dies wäre die korrekte Dichotomie der beiden Steuern. Der EGMR hat aber nicht bemerkt (oder wider besseres Wissen nicht erwähnt), dass die KiStG eine solche Einschränkung der Einkommenskonstellation gar nicht enthalten. In den verhandelten Fällen hat er diese von ihm korrekt dargelegte Einschränkung „no income“ nicht beachtet und die Rechtmäßigkeit des dort festgesetzten besonderen Kirchgeldes nicht hinterfragt. Wieder schlampig.

b) In Wirklichkeit ist nach den kirchlichen Bestimmungen und ELSTER für diese Frage – KiESt oder besonderes Kirchgeld – die sog. Vergleichsberechnung allein entscheidend.

Daher fällt besonders auf, dass der EGMR bei seiner Darstellung der Rechtsgrundlagen (v.a. Ziffer 12 f., Ziffer 53 ff.) für das besondere Kirchgeld diese Vergleichsberechnung nicht erwähnt.

Nach Auskunft von Kennern des Verfahrens war im Verfahren sehr deutlich auf diese Vergleichsberechnung und ihre rechtliche Fragwürdigkeit hingewiesen worden, so dass mangelnde Kenntnis ausscheidet. Vielleicht hat der EGMR genau deshalb lieber die offene Flanke in Ziffer 91 ff. in Kauf genommen (Verrechnung ohne Klärung der Rechtmäßigkeit der Steuer), als die nicht zu leugnende Willkür der Vergleichsberechnung zu erörtern.

7.3.7      Relevanz des Urteils des EGMR zum besonderen Kirchgeld

Das Urteil des EGMR vom 6.4.2017 ist für das besondere Kirchgeld völlig irrelevant und unbeachtlich.

Da steht nichts dazu drin.

Soweit Kirchen, Presse oder Kanzleien anderes behaupten, verbreiten sie nur die Lügen der Pressemitteilungen weiter, wissentlich oder unwissentlich.
Wer gegenteiliger Auffassung ist, möge doch bitte mit einem sauberen wörtlichen Zitat aus dem Originaltext des Urteils die Ziffern des Urteils nennen, in denen der EGMR konkret zu einer Bestimmung des besonderen Kirchgeldes so etwas gesagt hat wie „Diese Bestimmung steht in Übereinstimmung mit der EMRK“.

Der EGMR hat – entgegen seiner Pressemitteilung – keinerlei Aussage oder gar Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes und seiner Bestimmungen in Bezug auf die EMRK getroffen,

  • weder in dem entschiedenen Fall 1 noch in den anderen, nicht zugelassenen Fällen,
  • weder zu staatlichen noch zu kirchlichen Bestimmungen,
  • weder für irgendein Bundesland noch für eine bestimmte Kirche,
  • und schon gar nicht für alle Kirchen in allen Bundesländern,

wie einem die Pressemitteilung der EGMR weismachen will.

Es ist einfach gar nichts von dem da, was die Pressemitteilung behauptet.

Der EGMR hat lediglich einige der relevanten Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld referiert, insbesondere dessen Rechtsgrundlage „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ („no income“, Ziffer 12, 55 und 57). Wenn man irgendeine Schlussfolgerung aus diesem Urteil des EGMR für das besondere Kirchgeld ziehen will, dass der EGMR diese Vorgabe des BVerfG „no income“ zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
Ansonsten sind Kenntnislücken, Ungenauigkeiten und Widersprüche festzustellen.

Daher kann das Urteil des EGMR keinesfalls als Rechtfertigung für ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienerehe herangezogen werden. Es bestätigt im Gegenteil durch Referieren der einschlägigen Bestimmungen die Auffassung, dass das besondere Kirchgeld in dieser Einkommenskonstellation nicht erhoben werden darf.

Dass er diese Vorgabe im eingeklagten Fall 1 nicht beachtet hat, spricht nicht gegen diese Vorgabe, sondern gegen den EGMR.

7.4       Entscheidung des EGMR zu Fall 1

Die Entscheidung des Urteils des EGMR vom 7.4.2017 betraf ausschließlich den Fall 1, also die Aufrechnung des besonderen Kirchgeldes gegen die Einkommensteuererstattung.

Der EGMR sah eine geringe Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit des Klägers durch die streitige Aufrechnung als gegeben an, beurteilte diese aber gegenüber den Anforderungen des Staates als nachgeordnet, so dass eine Verletzung von Art. 9 EMRK nicht gegeben sei.

Die Beurteilung des EGMR entspricht nicht EMRK, weil der EGMR nicht die nach Art. 9 EMRK notwendige gesetzliche Grundlage für eine staatliche Einschränkung der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit angegeben hat.

Die Beurteilung des EGMR entspricht nicht EMRK, weil der EGMR die behördliche Effizienz als Begründung angegeben hat, was keine legitimer Grund nach Art. 9 Abs. 2 EMRK ist.

Die Entscheidung des EGMR ist ein Fehlurteil, weil ihre Begründung allein ein gesetzeswidriges Verhalten der Behörden als Rechtfertigung für die konstatierte Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit des Klägers heranzieht.

7.4.1      Ausgangssituation

7.4.1.1     Sachverhalt

Die staatliche Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg hatte im Bescheid über Kirchensteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2008 eine Kirchensteuerschuld (besonderes Kirchgeld) der kirchenangehörigen Ehefrau i.H.v. 2.220 €  gegen eine Einkommensteuererstattung an ihren konfessionslosen Ehemann i.H.v. 3.423 € aufgerechnet, so dass dem Ehemann nur 1.203 € gutgeschrieben wurden (Ziffer 21, 66).

Der Ehemann und Kläger sah durch diesen Vorgang seine negative Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK verletzt, weil er für eine Zahlung an eine Kirche zahlungsmäßig in Anspruch genommen worden war, der er nicht angehörte (Ziffer 61, 69).

Die deutschen Finanzverwaltungen verfahren u.W. bis heute so, dass sie auch bei Zusammenveranlagung im Steuerbescheid pro Steuerart (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) jeweils einen Saldo aus Steuerschuld und erfolgten Zahlungen beinhaltet. Diese Salden werden zu einem Gesamtbetrag (bzw. zu einer „Erstattung“) zusammengerechnet.
Die Formulierung „Den Gesamtbetrag von xxx € zahlen Sie bitte …“ wird bei Einzel- und Zusammenveranlagung verwendet.

>7.4.1.2     Streitfrage „Aufrechnung“

Eingeklagt in Fall 1 war damit die Frage der Aufrechnung der Kirchensteuerschuld (Ziffer 88 ff.) gegen eine Einkommensteuererstattung, und nur diese Frage wurde schlussendlich beurteilt (Ziffer 99, 101), nicht aber die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden besonderen Kirchgeldes z.B. nach den zugrundeliegenden Bestimmungen oder der konkreten Heranziehung oder Bemessung.

Diese Fragestellung der Aufrechnung von Steuern betrifft nur das administrative Vorgehen der staatlichen Finanzbehörden des Landes Baden-Württemberg beim Steuerbescheid, nicht aber irgendwelche staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen zur Heranziehung oder Bemessung des besonderen Kirchgeldes oder die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes durch die staatlichen Finanzbehörden mittels der sog. Vergleichsberechnung aufgrund der kirchlichen Bestimmungen.

Aus dieser Fragestellung der administrativen Abwicklung bzw. Aufrechnung von Steuern in Baden-Württemberg und der Entscheidung dazu kann absolut nichts darüber abgeleitet werden, ob die deutschen (!) Bestimmungen zu Kirchensteuern oder insbesondere zum besonderen Kirchgeld EMRK gemäß sind.

7.4.2      Religionsfreiheit beeinträchtigt

Der EGMR stellt fest, dass niemand gegen seinen Willen zu religiösen Aktivitäten gezwungen werden darf, wozu auch Zahlungen an die Kirche gehören (Ziffer 79). Die deutsche Gesetzgebung habe den Kläger in die Lage gebracht, dass er für die finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber der Kirche einstehen musste, ohne selbst Mitglied der Kirche zu sein (Ziffer 82). Die Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern (Ziffer 10).

Damit sei eine Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit des Klägers gegeben. (Ziffer 83). („It follows that there has been an interference with the negative aspect of the applicant’s rights under Article 9 of the Convention.“).

7.4.3      Zulässigkeit eines Eingriffs in die Religionsfreiheit

Weil ein Eingriff in die Religionsfreiheit des Klägers festzustellen war, hatte der EGMR zu entscheiden, ob der Eingriff gerechtfertigt war (Überschrift II  B  2 d) ii: „whether the interference was justified“).

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 9 Abs. 2 EMRK (Ziffer 84).

7.4.3.1     Rechtsgrundlage

Art. 9 Abs. 2 EMRK lässt Eingriffe in die Religionsfreiheit nur mit einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt zu:

„Freedom to  manifest one’s religion or beliefs shall be subject only to such limitations as are prescribed by law and are necessary in a democratic society in the interests of public safety, for the protection of public order, health or morals, or for the protection of the rights and freedoms of others.”
(Hervorhebung nur hier)

Übersetzung des BMJV:

„Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ (link) (Hervorhebung nur hier. Verbindlich sind die englische und die französische Fassung)

„Die Liste legitimer Schutzzwecke in Art. 9 Abs. 2 EMRK ist abschließend: öffentliche Sicherheit (einschließlich  Gesundheit), öffentliche Ordnung (einschließlich Moral), Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“   [2].

7.4.3.2     Prüfungsschema

Der  Gerichtshof prüft die Schranken der Religionsfreiheit, entsprechend den Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 EMRK, typischerweise in folgendem Dreischritt:

  1. Vorliegen einer gesetzlichen Bestimmung
  2. im Hinblick auf die genannten Schutzzwecke, und
  3. notwendig für eine demokratische Gesellschaft (u.a. Verhältnismäßigkeit) …  (nach: Pascal Hector, s. Fn 2.)

7.4.3.3     Rolle des EGMR

Wenn der EGMR die Zulässigkeit einer Maßnahme feststellen will, die zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit führt, ist er nachweispflichtig dafür, dass diese den Kriterien des Art. 9 Abs. 2 EMRK entspricht. Denn Art. 9 Abs. 2 EMRK gibt vor, dass die Religionsfreiheit „nur“ durch bestimmte Maßnahmen („subject only to such limitations“)  beeinträchtigt werden darf.

Der EGMR scheint beim Gesetzesvorbehalt aber eher großzügig zu verfahren, was angesichts der klaren Formulierung von Art. 9 Abs. 2 EMRK verwundert. Die Parallelbestimmung des § 52 der Charta der Grundrechte der EU sagt: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein  …“.

Der EGMR sagt, dass er nicht aufgerufen sei, die Rechtsauslegung der innerstaatlichen Gerichte bei nicht vorliegender Willkür durch eigene Auslegung zu ersetzen (Wasmuth, Ziffer 53). Danach ist es auch nicht die Rolle des EGMR einer Gesellschaft Kriterien für ihr Funktionieren („necessary in a democratic society“, Ziffer 84) vorzugeben oder gar deren Gesetze zu ändern. (vgl. Art. 19 EMRK, Aufgaben des EGMR).

7.4.3.4     Ergebnis der Prüfung

Der EGMR hat diesen Eingriff in die Religionsfreiheit des Klägers durch die angefochtene Aufrechnung der Steuern für zulässig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK gehalten (Ziffer 99, 100).

Die zugehörige Begründung des EGMR entspricht jedoch nicht den Vorgaben dieses Art. 9 Abs. 2 und steht im Widerspruch zu konkreten einschlägigen Bestimmungen von deutschen Gesetzen und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und somit auch zu Art. 53 ERMK.

 

Dazu nachstehend im Einzelnen:

7.4.4      Ohne gesetzliche Grundlage

Art. 9 Abs. 2 EMRK verlangt wie dargelegt einen Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in die Religionsfreiheit („subject only to such limitations as are prescribed by law“), wobei der EGMR auch mit Bestimmungen aus untergesetzlichen Recht zufrieden zu sein scheint, wie es der verbindlichen englischen bzw. französischen Fassung der EMRK entspricht.

Der EGMR hat hier im Fall 1 keine gesetzliche Grundlage und auch keine andere Bestimmung genannt, aufgrund derer der deutsche Staat (bzw. das Land BaWü) hätte die Religionsfreiheit des Klägers durch eine Aufrechnung der Steuern hätte beeinträchtigen dürfen.

Damit ist die o.a. Vorgabe von Art. 9 Abs. 2  „only to such limitations as are prescribed by law“ nicht erfüllt. Der Eingriff in die Religionsfreiheit des Klägers darf nicht als konventionsgemäß bewertet werden.

7.4.4.1     Gesetzesvorbehalt

Der Gesetzesvorbehalt ist unverzichtbar, wie die Formulierung „only to such limitations“ des Art. 9 Abs. 2 EMRK anzeigt. Gleiches ergibt sich aus der französischen Fassung, die neben der englischen verbindlich ist:

« La liberté de manifester sa religion ou ses convictions ne peut faire l’objet d’autres restrictions que celles qui, prévues par la loi, constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité publique, à la protection de l’ordre, de la santé ou de la morale publiques, ou à la protection des droits et libertés d’autrui. » (Hervorhebung nur hier)

Der Gesetzesvorbehalt des Art. 9 Abs. 2 EMRK gilt umfassend, also nicht nur für Grundrechtsverletzungen, sondern auch für konkrete Eingriffe,

7.4.4.2     Angeführte Bestimmungen

a) Der EGMR hat im Abschnitt II des Urteils „Relevant Domestic Law“ (Ziffer 49 bis 58) keine Bestimmung zur Frage der Aufrechnung in Steuerschuldverhältnissen angeführt, nur Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung.

b) Der EGMR sagt in Ziffer 88, dass zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufrechnung bestanden habe. Der EGMR hat nicht mitgeteilt, welches diese Rechtsgrundlage waren und ob sie ggf. aus seiner Sicht zutreffend ist.

Mit diesem netten rhetorischen Dreh will der EGMR offensichtlich umgehen, selbst eine solche Rechtsgrundlage vorlegen zu müssen. Der EGMR hat in seinem Urteil aber weder eine von den Parteien vorgebrachte noch eine selbst recherchierte Rechtsgrundlage angeführt. Art. 9 Abs. 2 EMRK verlangt eine solche Rechtsgrundlage, also muss sie auch benannt werden und kann nicht durch Hinweis auf irgendwelche Kommunikationen ersetzt werden.

Damit ist diese Darlegung des EGMR wertlos, denn Art. 9 Abs. 2 EMRK besagt nicht, dass eine Überstimmung zwischen Parteien die geforderte gesetzliche Grundlage ersetzen kann.

c) Der EGMR hat im Abschnitt „(β) Application to the present case“ des Urteils (Ziffer 88 bis 101) nur eine einzige Vorschrift des deutschen Rechts genannt (§ 218 AO).

Der EGMR hat bei dem für die Finanzverwaltung maßgeblichen Gesetz, der Abgabenordnung (AO), nur auf den § 218 AO (Steuerbescheid) hingewiesen. Dieser § 218 AO regelt nur, wie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu verwirklichen sind, nämlich durch einen Bescheid, aber nicht, wie diese Ansprüche zustandekommen, ob sie berechtigt sind und gegen wen sie sich richten. Damit sagt § 218 AO nichts zur hiesigen Streitfrage, ob und ggf. wie verschiedene Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen gegeneinander aufgerechnet werden dürfen (dies erfolgt in § 226 AO). Er sagt auch nichts zu einem evtl. Eingriff in die Religionsfreiheit.

Der § 218 AO ist für die Streitfrage irrelevant und legitimiert keinesfalls den angefochtenen Eingriff

d) Der EGMR hat hier auch keine sonstigen Bestimmung und auch keine einschlägige Rechtsprechung angeführt, die den Eingriff legitimieren könnten, wie er dies im Fall Kokkinakis v. Griechenland, § 40 getan hat, wo die bisherige Rechtsprechung als Grundlage ausgereicht hat (dortiger § 40).  [3].

7.4.4.3     Nicht beachtete Bestimmungen

Der EGMR hat den Hinweis in § 218 AO auf das Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nicht aufgegriffen, obwohl es im Streitfall genau darum ging, ob der Kläger zur Zahlung der Kirchensteuerschuld seiner Ehefrau herangezogen werden darf.

Der EGMR hat nicht die hier wesentlich relevanteren § 37 Abs. 1 AO (Haftung) und §§ 43/44 AO (Steuerschuldner/Gesamtschuldner) angeführt sowie vor allem nicht den direkt einschlägigen § 226 AO (Aufrechnung) herangezogen. Es bleibt schleierhaft, über welche Rechtsgrundlage die Parteien sich einig gewesen sein sollen, der EGMR verrät uns das nicht.

Zudem wurde die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG nicht herangezogen. Der EGMR hat es wohl nicht für erforderlich gehalten, das von ihm erwähnte Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60  ganz zur Kenntnis zu nehmen.

7.4.4.4     Rechtslage nicht erfasst

Danach hat der EGMR die deutsche Rechtslage für die Streitfrage nicht annähernd erfasst und sich auch nicht darum bemüht.

Sein Hinweis auf den Fall Wasmuth (Ziffer 95) geht fehl. Zum einen ging es dort um den grundsätzlichen Ablauf der Steuererhebung und nicht wie hier um die Aufrechnung von Steuern. Zum anderen hatten im Fall Wasmuth die Gerichte der Vorverfahren die dortigen gesetzlichen Grundlagen angeführt hatten (Wasmuth, Ziffer 54). ´

Im vorliegenden Fall 1 gab es ein solches vorheriges Gerichtsverfahren nicht. Dem EGMR lagen damit wohl nur die Rechtsgrundlagen aus Sicht der Verfahrensbeteiligten vor. Die Fact sheets und der Text des Urteils lassen nicht darauf schließen, dass der EGRM sich selbst bemüht hat, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu klären. Dies hätte bei eigener Recherche vielleicht schon ein oder zwei Tage Arbeitsaufwand benötigt – bei vermutlich fünf Jahren Verfahrensdauer hätte das wohl  möglich sein können.

Es erscheint merkwürdig, dass ein hohes Gericht ausschließlich aufgrund von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten urteilt. Nach Art. 38 EMRK ist der EGMR zu eigenen Ermittlungen berechtigt.

7.4.4.5     Entscheidung entgegen Art. 9 Abs. 2 EMRK

Damit hatte der EGMR keine rechtliche Begründung i.S. des Art. 9 Abs. 2 EMRK für seine Schlussfolgerung in Ziffer 101. Der EGMR hat das Fehlen der gesetzlichen Grundlage nicht begründet.

Die Entscheidung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2  EMRK.

7.4.4.6     Art. 53 EMRK missachtet

Nach Art. 53 EMRK gehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne eines Günstigkeitsprinzips vor:

„Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder  in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.“

226 AO verbietet in i.V.m. § 387 BGB die hier angefochtene Aufrechnung (Näheres s.u.). Lt. BVerfG hat darf der nicht der Kirche angehörende Ehepartner auch nicht als Steuerschuldner zu Kirchensteuer herangezogen werden (Näheres nachstehend). Dahinter steht, dass der Staat in die Handlungsfreiheit der Bürger nach Art. 2 Abs. 1 GG nur durch solche Steuern eingreifen darf, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (1 BvR 413/60, C I 1). Zahlungen aus einem Steuerschuldverhältnis, an dem der betreffende Bürger gar nicht beteiligt ist, sind dies ersichtlich nicht.

In dem der EGMR eine solche Zahlungspflicht dennoch für konventionsgemäß nach Art. 9 EMRK erklärt, verstößt er gegen Art. 53 EMRK, weil die deutschen Bestimmungen den Kläger vor genau einer solchen Zahlungspflicht schützen, die auch nach Auffassung des EGMR seine Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK verletzt.

7.4.5      Qualitative Begründung seitens des EGMR

Die Begründung des EGMR zur Zulässigkeit des angefochtenen Eingriffs ist untauglich.

Der EGMR hat die Rechts- und Sachlage verkannt und seine Befugnisse überschritten.

7.4.5.1     Begründungen des EGMR

In den Ziffern 88 bis 100 erörtert der EGMR eine Reihe von Punkten zur Zulässigkeit des festgestellten Eingriffs in die Religionsfreiheit des Klägers (Ziffer 83). In den ziemlich wachsweichen Ausführungen sind folgende Punkte einigermaßen fassbar:

  • Der Eingriff sei ein legitimes Ziel im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 EMRK, um die Rechte der Kirchen zu garantieren (Ziffer 89). Daher habe der EGMR darüber zu entscheiden, ob der angefochtene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei (Ziffer 88).
  • Die Zusammenveranlagung habe dazu geführt, dass die Steuerbescheide gegen den Kläger und seine Frau in einem Dokument zusammengefasst wurden (Ziffer 91). Die Aufrechnung der Steuern sei Bestandteil der Steuerberechnung (Ziffer 92).
  • Das öffentliche Interesse an einer effizienten Steuerverwaltung sei gegen die Beeinträchtigung des Klägers abzuwägen (Ziffer 95).
  • Die Zusammenveranlagung habe vom Staat eine komplexere Steuerveranlagung zum Verrechnen von Schulden und Guthaben verlangt (Ziffer 96). Dies sei ein administrativer Prozess.

Zusammenfassend sagt der EGMR in Ziffer 100:

„The foregoing considerations are sufficient to enable the Court to  conclude that, …., the domestic authorities have adduced relevant and sufficient reasons to justify the tax authorities’  offsetting  the  claims  of  the  Protestant  Church  of  the  German  Land  of  Baden-Württemberg on his wife against the first applicant’s reimbursement  claims, without, in the first place, obtaining the first applicant’s consent to  such a calculation.“

Etwa:

Die vorstehenden Betrachtungen reichen aus, um den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung zu befähigen, dass die dortigen Behörden einschlägige und ausreichende Gründe dafür angeführt haben, die die Kirchensteueransprüche der Evang. Kirche Baden-Württemberg gegen die Ehefrau mit den Erstattungsansprüchen des Klägers zu verrechnen, ohne dass sie  vorab die Zustimmung des Klägers zu einer solchen Verrechnung hatten.

Nichts davon hält einer Überprüfung stand.

7.4.5.2     Rechte der Kirchen

Der EGMR hält es für legitimes Ziel im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EMRK, die Rechte der Kirche auf Besteuerung zu schützen.

a) Im Fall 1 geht es nicht um die kirchliche Besteuerung als solche, sondern um das Aufrechnen eines kirchlichen Anspruchs gegen ein Kirchenmitglied gegenüber einem anderweitigen Guthaben eines Nichtkirchenmitglieds. Das kirchliche Besteuerungsrecht ist überhaupt nicht tangiert, es geht nur um die Art und Weise des Vollzugs einer Besteuerung durch beauftragten staatlichen Behörden.
Wenn ein solches Aufrechnen nicht zustande kommt, hat es für die Kirchen – sofern das Kirchenmitglied nicht fristgemäß zahlt – allenfalls die Konsequenz, dass sie Beitreibungsmaßnahmen einleiten müssen, wozu sie berechtigt sind.

Die Einordnung des EGMR ist thematisch unzutreffend, maßlos überzogen und unverhältnismäßig.

b) Der EGMR hatte offensichtlich keine Ahnung von der einschlägigen Rechtslage in Deutschland.

„Kirchensteuern sind echte Steuern i.S. von § 3 AO. Die Abgabenordnung (AO) ist in allen Kirchensteuerordnungen generell für anwendbar erklärt worden mit Ausnahme der Verzinsungs-, Straf- und Bußgeldnormen.“ 
(Petersen, EKD, link, S. 13 f.)

Nach § 11 und § 21  KiStG BaWü gilt die Abgabenordnung, also auch im vorliegenden Fall 1. Darauf bezieht sich Steuerordnung der evang. Landeskirche Baden (§ 1 Abs. 1).

§ 226 AO regelt die Aufrechnung im Steuerschuldverhältnis gemäß § 387 BGB. Dadurch ist gesetzlich geregelt, dass die hier angefochtene Aufrechnung gesetzlich nicht zulässig ist (Näheres nachstehend).
Damit liegt eine gesetzliche Regelung zur hiesigen Streitfrage vor, der EGMR hat sie aber nicht berücksichtigt, sondern gegenteilig entschieden. Der EGMR will hier den Kirchen ein Recht zubilligen, das gesetzlich ausgeschlossen ist.

Das steht dem EGMR nicht zu. Der EGMR hat hier – wissentlich oder unwissentlich – seine Kompetenzen überschritten (vgl. Art. 19 EMRK) und gegen die Konvention verstoßen (Art. 53 EMRK).

7.4.5.3     Zusammenveranlagung

Der EGMR sagt, die Zusammenveranlagung habe dazu geführt, dass die Steuerbescheide gegen den Kläger und seine Frau in einem Dokument zusammengefasst wurden (Ziffer 91). Die Aufrechnung der Steuern sei Bestandteil der Steuerberechnung (Ziffer 92).

Auch hier hat der EGMR die Rechtslage nicht gekannt.

a) Die Frage ob ein oder zwei Dokumente hat nichts damit zu tun, welche Beträge saldiert werden.

b) EGMR ergibt sich die angegriffene Verrechnung „automatisch“ aus der Zusammenveranlagung (Ziff. 82), die die Eheleute gewünscht hätten (v.a. Ziffer 91 ff). Der EGMR hat nicht gesagt was „automatisch“ konkret bedeutet und was die Rechtsgrundlage dafür ist.

Die Zusammenveranlagung nach § 26 ff. EStG bezieht sich auf die Veranlagung zur Einkommensteuer, nicht aber auf die zur Kirchensteuer. Das besondere Kirchgeld ist anders als die KiESt keine Zuschlags- oder Annexsteuer zur Einkommensteuer, sondern eine eigenständige Steuer mit eigenem Steuertarif (s. z.B. BFH  I R 76/04). Daher kann aus der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer nichts zur Veranlagung beim besonderen Kirchgeld abgeleitet werden.

c) Insbesondere hat der EGMR keinerlei Nachweis in Gestalt einer Bestimmung oder Gesetzesvorschrift dafür vorgelegt, dass die Aufrechnung der Steuern Bestandteil der Steuerberechnung ist wie er behauptet. § 226 AO belegt das Gegenteil.

d) Der EGMR hat die Steuerschuldverhältnisse falsch beurteilt.

Das Zusammenrechnen der Einkommensteuern der Ehegatten ergibt sich aus § 26 b EStG, wonach die Ehegatten Gesamtschuldner zur Einkommensteuer nach § 44 AO sind. Der konfessionslose Ehemann ist bei Zusammenveranlagung zwar Gesamtschuldner bzgl. der Einkommensteuer, aber nicht bzgl. der Kirchensteuer gegen seine kirchenangehörige Ehefrau. (Näheres s.u.)

e)  Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zwar gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner zur Einkommensteuer, aber nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO (BFH Urteil vom 19.10.1982, VII R 55/80, BStBl II 1983, 162). Lt. BFH-Beschluss vom 12.3.1991 – VII S 30/90 steht der Steuererstattungsbetrag ausschließlich dem Ehegatten zu, bei dem der Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war.

7.4.5.4     Widersprüchlich

Der EGMR zitiert in Ziffer 57 aus dem Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60:

„The spouse who was not a member of a church could not be regarded as a person liable to pay tax or be assumed to be liable to pay for the other spouse’s tax.“
Etwa: Der Ehegatte, der nicht der Kirche angehört,, kann nicht als jemand betrachtet werden der verpflichtet ist für die (Kirchen-)steuer des anderen Ehegatten zu bezahlen.

Dies ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe aufgrund der Tatsache, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf, was der EGMR ja auch erwähnt hat (Ziffer 10, 56).

Bei der Bewertung des Verstoßes gegen die EMRK durch Aufrechnen der Steuern  (Ziffer 88 ff.) hat der EGMR das schon wieder vergessen, das Gegenteil entschieden und sich nur noch auf dubiose Effizienzüberlegungen gestützt.

7.4.5.5     Effizienz als Kriterium

Der EGMR hat (hoffentlich!!) nicht erkannt, dass er mit seiner Entscheidung ein gesetzeswidriges Verhalten der Behörden zur  Begründung für eine Verletzung der Religionsfreiheit des Klägers macht.

a) Der EGMR sagt, die Behörden hätten genug Gründe gehabt, um die streitige Aufrechnung zu rechtfertigen (Ziffer 100). Das Verrechnen von Schulden und Guthaben sei ein administrativer Prozess (Ziffer 96).

Damit räumt der EGMR ein, dass er entgegen Art. 9 Abs. 2 EMRK keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Religionsfreiheit anführen konnte, nur eine administrative Plausibilitätserwägung, die soweit bekannt von den verfahrensbeteiligten staatlichen Stellen gar nicht vorgebracht worden war. Der EGMR hat nicht näherungsweise eine Bestimmung vorgelegt, die das angefochtene Aufrechnen der Steuern rechtfertigen würde.
„Bestimmung“ kann hier sehr wohl auch eine behördliche Regelung (z.B. Erlass) sein, aber diese Bestimmung muss eine Außenwirkung nach außerhalb der Behörde haben und darf nicht nur eine rein behördeninterne Regelung sein. Der EGMR hat nichts davon angeführt.

b) Der EGMR ist demnach der Auffassung, dass vermutete Behauptungen einer Behörde zur „Effizienz“ ausreichen, ein Grundrecht wie die Religionsfreiheit einzuschränken.

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

c) „Effizienz“ ist nicht in der abschließenden Liste der Schutzzwecke aus Art. 9 Abs. 2 EMRK aufgeführt und auch nicht daraus ableitbar.

Effizienz ist kein relevantes Kriterium für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften. Es gibt ineffiziente Demokratien (z.B. in der EU) und effiziente autoritäre Staaten (z.B. China). „Effizienz“ wurde anno 1982 auch schon mal als Sekundärtugend tituliert.

d) Zum Begriff der „Notwendigkeit“ verweist der EGMR in Ziffer 84 auf sein Urteil Izzetin etc.. Dort steht im Abschnitt 105, dass eine staatliche Einflussnahme auf die Religionsfreiheit dann legitim ist, wenn sie auf eine „dringende gesellschaftliche Notwendigkeit“ (“pressing social  need”) reagiert. Es dürfte schwer fallen, einen automatisierten Verrechnungsmodus, der ein paar Zeilen Programmcode und vielleicht einen Mahnbrief kostet, als „dringende gesellschaftliche Notwendigkeit“ nachzuweisen, nur damit die Kirche evtl. in ein paar Einzelfällen ihr Geld etwas früher bekommt.

e) Der EGMR weist zwar auf das öffentliche Interesse an einer effizienten Steuerverwaltung hin (Ziffer 95), sagt aber nicht, weshalb die Steuerverwaltung durch das Aufrechnen von Steuern effizienter wird. Der EGMR sagt nur, dass die Steuerveranlagung durch die Zusammenveranlagung komplizierter wird. Freischwebende Erörterung ohne Kenntnis des Grundsatzes der Individualbesteuerung in Deutschland, der immerhin seit 1958 gilt,

7.4.5.6     Relevanz des Effizienzkriteriums

Auch inhaltlich ist die Begründung des EGMR zur Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit des Klägers durch die angegriffene Aufrechnung ungenau und schwach.

a) Die geforderte Notwendigkeit für eine demokratische Gesellschaft (Ziffer 89) sieht der EGMR allein in dem Problem, dass der Staat bei einer separierten Verrechnung von Verbindlichkeiten und Schulden („credits against debits“) eine kompliziertere Steuerabwicklung einrichten müsste (Ziffer 96).

b) Im Fall Darby ./. Sweden (Application No. 11581/85) hatte die Commission for Human Rights genau gegenteilig geurteilt:

„The fact that the tax legislation is complicated cannot absolve the State from its obligation to respect the right to freedom of religion.“ (dortige Ziff. 55)

Etwa:  Die Tatsache, dass die Steuergesetzgebung kompliziert ist, kann den Staat nicht von seiner Pflicht befreien, das Recht auf Religionsfreiheit zu respektieren.

c) Es lächerlich, ein derart nachgeordnetes Effizienzthema zu einer dringenden Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft zu erklären, wenn man an den allgegenwärtigen Irrsinn der deutschen Steuerbürokratie denkt, den auch Steuerbeamte nicht durchdringen (nach einer Prüfung des Rechnungshofes waren 48,6 Prozent der geprüften Steuerbescheide in BaWü fehlerhaft). Man denke nur das Cum-Ex-Thema oder an das Mehrwertsteuerrecht, wo der Maulesel anders besteuert wird als das Maultier, oder die sog. Mövenpick-Steuer.

d) Die staatlichen Behörden erhalten etwa 3 bis 4% des Steueraufkommens für die Verwaltung der Kirchensteuern, da kann man dann auch etwas dafür tun, diese nach Gesetz und Recht zu vollziehen. Das ist deren Job nach § 85 i.V.m. § 4 AO.

e) Die Hinweise des EGMR zur Komplizierung der Steuer-Verrechnung (Ziffer 96) sind nicht nachvollziehbar, es sei denn man geht noch von einer manuellen Bearbeitung mit Papier und Bleistift aus. Das Verfahren zur Einkommensteuer mitsamt Kirchensteuer und Soli ist im System ELSTER voll digitalisiert, es brauchen nur die entsprechenden Algorithmen angepasst zu werden, was wenige Zeilen Programmcode im Modul für den Steuerbescheid erfordern dürfte.

Die Steuerbescheide zur Einkommensteuer und zugeordneten Steuern (Kirchensteuer, Soli) werden vollautomatisch über das System ELSTER erstellt, die dann mit den Kassensystemen der Finanzverwaltung verknüpft sind. Im Gesamtbild dieses Großsystems ist es schlicht lächerlich, eine ordnungsgemäße Steuerabwicklung als unzumutbare Erhöhung der Komplexität anzusehen. Wir reden über ein paar wenige Zeilen Programmcode; das gehört zur lfd. Pflege der Software.

Im Fall J***  ./.  Polen,  Urteil  vom  07.12.2010,  Nr. 18429/06  hat der EGMR die Verweigerung religiös motivierter vegetarischer Ernährung in einer Strafvollzugsanstalt als Verstoß gegen Art. 9 bewertet. Die dürfte die Effizienz der Gefängnisküche täglich deutlich stärker beeinflussen als eine jährlich einmal getrennte Abrechnung von bestimmten Steuerschulden die Finanzverwaltung.

f) Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer haben sich in ihren Gesetzen gegen eine solche Einschränkung der Religionsfreiheit aus Effizienzgründen beim Vorliegen verschiedener Steuerschuldverhältnisse entschieden (§ 226 AO i.V.m. § 387 BGB). Der EGMR hat dies nicht erkannt und/oder nicht beachtet. Daher sind seine wachsweichen Spekulationen in den Ziffern 88 bis 100 obsolet und nicht geeignet, die eine Einschränkung der Religionsfreiheit zu begründen.

7.4.6      Gesetzeswidrige Begründung

Die im Streitfall vorgenommene Aufrechnung der Steuern widerspricht den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung im Steuerschuldverhältnis und die Kirchensteuerpflicht.

Dies hat der EGMR nicht erkannt oder missachtet.

7.4.6.1     Zulässigkeit eines Eingriffs in die Religionsfreiheit

Ein Eingriff in die Religionsfreiheit muss lt. EMRK Art. 9 Abs. 2 gesetzlich begründet sein muss. Wenn ein staatliches Gesetz eine staatliche Maßnahme verbietet, die zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit führt, darf der EGMR sich nicht darüber hinwegsetzen und die Konvention im Sinne einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit auslegen (Art. 53 EMRK).

Damit ist die Begründung des EGMR, die staatlichen Ansprüche an eine effiziente Steuerabwicklung rechtfertigten die geringfügige Verletzung der Religionsfreiheit des Klägers, obsolet.

Der EGMR hat die diesbzgl. Rechtslage nicht gekannt  und/oder unzutreffend beurteilt und daher hier im Fall 1 ein Urteil gesprochen, das nicht den Anforderungen EMRK entspricht.

7.4.6.2     Steuerschuldverhältnisse

Die Finanzverwaltung hat im Fall 1 eine Kirchensteuerschuld der kirchenangehörigen Ehefrau gegen ein Einkommensteuerguthaben des konfessionslosen Ehemannes aufgerechnet (Ziffer 21). Im Fall 1 bestehen folgende Steuerschuldverhältnisse:

  • Beide Eheleute sind aufgrund der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer Gesamtschuldner bei der Einkommensteuer (§ 26 b EStG, § 44 Abs. 1 AO) gegenüber dem Staat in Gestalt der staatlichen Finanzverwaltung.
  • Die Eheleute sind nicht Gesamtschuldner bzgl. der Kirchensteuer.
  • Die Ehefrau ist Alleinschuldnerin bei der Kirchensteuer gegenüber der Kirche der sie angehört; diese wird hier durch die staatliche Finanzverwaltung vertreten, die die Kirchensteuern verwaltet.
  • Der konfessionslose Ehemann steht in keinem Schuldverhältnis zur Kirche der Ehefrau.
  • Der konfessionslose Ehemann ist Alleingläubiger für seine Einkommensteuererstattung.
  • Die Ehefrau ist nicht Gläubigerin für die Einkommensteuererstattung ihres Ehemannes.

7.4.6.3     Aufrechnen von Steuern gegeneinander

a) Nach Auskunft von Verfahrensbeteiligten hat das BMJV auf den Sachverhalt der sog. Aufrechnung hingewiesen („wenn es zu einer Aufrechnung kommt“), aber nicht auf die entsprechenden Bestimmungen der AO.

b) § 226 AO besagt:

„Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

§ 387 BGB besagt:

„Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.“

Die Aufrechnung ist nach § 387 BGB nur dann zulässig, wenn Gegenseitigkeit besteht.
D.h.,  dass eine wirksame Aufrechnung voraussetzt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, so dass jeder von ihnen zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Person ist. Hauptforderung und Gegenforderung müssen sich auf die selben Personen beziehen.

Entsprechend dem BGB setzt die Aufrechnung auch im Steuerrecht gem. § 226 Abs. 1 AO die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche, die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Nach § 226 Abs. 4 AO kann auch der Verwalter einer Steuer Schuldner oder Gläubiger im Steuerschuldverhältnis sein.

c) Die erforderliche Gegenseitigkeit nach § 387 BGB ist im Streitfall nicht gegeben, weil keine Identität der Schuldner und Gläubiger in den beiden Schuldverhältnissen besteht.

  • Kirchensteuer:
    Gläubiger ist die staatliche Finanzverwaltung als Beauftragter der Kirche,
    Schuldner ist die kirchenangehörige Ehefrau.
  • Einkommensteuererstattung:
    Schuldner ist die staatliche Finanzverwaltung als Beauftragter des Staates.
    Gläubiger ist der konfessionslose Ehemann, dem allein die fragliche Erstattung zusteht.

Damit ist die staatliche Finanzverwaltung hier zwar in beiden Steuerschuldverhältnissen beteiligt, steht aber jeweils unterschiedlichen Personen gegenüber.

Da keine Identität von Schuldner und Gläubiger bei den beiden Forderungen besteht, ist eine Aufrechnung nach § 387 BGB ausgeschlossen, der auch dem § 226 AO zugrunde liegt.

Daran ändert weder die Tatsache der Ehe noch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer etwas.

7.4.6.4     Rechtsprechung

Eine derartige Verrechnung von Kirchensteuer und Einkommensteuer ist rechtswidrig und aufzuheben, weil der Ehemann nicht Gesamtschuldner hinsichtlich der Kirchensteuer ist (FG BaWü, Urteil vom 12.3.2004 – 9 K 43/01, Rz 44 f.):

„Die vom Bekl für beide Streitjahre vorgenommene Verrechnung mit der Kirchgeldforderung gegen den Erstattungsanspruch aus Lohnsteuerabzug, die, wie in den beiden Bescheiden ausgewiesen, zum Erlöschen der Kirchensteuerschuld der Ehefrau geführt hat, setzt aber – wenn sie eine Rechtsgrundlage haben soll – voraus, dass der Ehemann Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung – AO), hinsichtlich der Kirchensteuer ist. Eine solche Gesamtschuldnerschaft wird aber durch eine Kirchensteuerfestsetzung auch gegenüber dem Kl begründet. Denn eine, wenn auch rechtswidrige Steuerfestsetzung, bleibt wirksam, solange sie nicht aufgehoben worden ist (§ 124 Abs. 2 AO).

Die Kirchensteuerfestsetzung in Form des Kirchgeldes gegenüber dem Kl ist rechtswidrig und demgemäß nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben, weil der Kl in den Streitjahren nicht Mitglied der … war. Einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu.“ (Hervorhebung nur hier)

Dem ist nichts hinzufügen.

7.4.6.5     Fazit: Rechtswidrig und damit konventionswidrig

Danach entspricht die im Fall 1 vorgenommene Verrechnung nicht der Rechtslage („law“), so dass eine Verletzung von Art. 9 EMRK gegeben ist, wie es der EGMR auch konzediert hat (Ziffer 83).

Diese wird aber nicht durch die unterstellten Effizienzüberlegungen der Finanzbehörden legitimiert, wie der EGMR ohne jede Angabe von Rechtsgründen behauptet hat.

Das Vorgehen der Finanzbehörden verstößt vielmehr gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des BVerfG sowie gegen das Gesetz (§ 226 AO i.V.m. § 387 BGB). Dies hat das FG BaWü eindeutig festgestellt (s.o.).

Danach entspricht die im Fall 1 vorgenommene Verrechnung nicht der Rechtslage („law“), so dass eine Verletzung von Art. 9 EMRK gegeben ist, wie es der EGMR im Grundsatz auch konzediert hat.

Der EGMR hat mit dem Urteil zu Fall 1 seine Kompetenzen aus Art. 19 EMRK überschritten, indem der den Kirchen und Finanzbehörden Rechte zugebilligt hat, die ihnen der nationale Gesetzgeber versagt hatte.  Damit hat der EGMR gegen Art. 53 EMRK verstoßen.

7.4.7      Verfassungswidrige Begründung

Dem EGRM waren die verfassungsrechtlichen Grundlagen der kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe nicht klar.

7.4.7.1     Auffassung des EGMR

Der EGMR hält es also nach seinen Darlegungen in Ziffer 88 bis 100 für gerechtfertigt, dass die Behörden die Ansprüche der „Evang. Kirche Baden-Württemberg“ (!!) an die kirchenangehörige Ehefrau mit den Erstattungsansprüchen des konfessionslosen Ehemannes an den Staat verrechnen (Ziffer 100), und zwar allein deshalb weil diese Behörde beide Steuern verwaltet und ansonsten ein komplexere Abwicklung betreiben müsste (Ziffer 96).

Danach hält der EGMR es allein aus von ihm vermuteten Effizienzgründen für gerechtfertigt, dass die Ehegatten, weil sie bei der Einkommensteuer Gesamtschuldner sind, auch bei der Kirchensteuer als Gesamtschuldner gelten, so dass Schulden des einen gegen Forderungen des anderen verrechnet werden können.

Diese Auffassung widerspricht der einschlägigen Auslegung der Verfassung durch das BVerfG insbes. in seinem Urteil 1 BvR 606/60, in dem lt. Beschluss  des BVerfG  2 BvR 591/06 etc. die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Kirchensteuer und zum besonderen Kirchgeld geklärt sind.

7.4.7.2     Individualbesteuerung

In Deutschland gilt bei der Einkommensbesteuerung seit 1958 der Grundsatz der Individualbesteuerung (§ 1 Abs. 1 EStG: „natürliche Personen“). Die Option der Zusammenveranlagung (§ 26 b Abs. 1 EStG) führt zu einer Steuerersparnis (Splittingvorteil), ändert aber an dem individuellem Steuerverhältnis nichts. Allerdings sind die Eheleute Gesamtschuldner bei der Einkommensteuer (§ 41 Abs. 1 AO), d.h., jeder haftet auch für den anderen.

Für die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe gilt sehr wohl auch die Individualbesteuerung, aber nicht die Zusammenveranlagung:

„Dieses … Hoheitsrecht besteht …. nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur
gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten.“    (BVerfG 1 BvR 606/60, C I 1)
„Bei einer glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger.“  (BVerfG 1 BvR 606/60, C I 2a)
Der der Kirche nicht angehörende Ehegatte darf weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung dieser Steuerpflicht herangezogen werden.“  (1 BvR 606/60, Ziffer C I 1).

Diese Rechtssätze sind unabhängig von der Art der Veranlagung zur Einkommensteuer. Das Urteil  1 BvR 606/60 betraf einen Fall von Doppelverdienerehe bei Getrenntveranlagung (Ziffer A II), äußert sich aber auch zur Zusammenveranlagung (Ziffer C I 2a). Sofern behauptet wird, das Urteil betreffe nur die Getrenntveranlagung, ist auch die Debatte um das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebenführungsaufwandes (C II 2) beendet.

7.4.7.3     Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe

Des Weiteren hat der EGMR offensichtlich die Rechtsprechung des BVerfG in 1 BvR 606/60 zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe nicht gekannt oder trotz des Vortrags des Klägers nicht berücksichtigt, die die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen unabhängig von der Veranlagungsart explizit ausschließt (nur das eigene Einkommen (Ziff. C I 2, keine Haushaltsbesteuerung (C I 2a), kein Hinzurechnen des anderen Einkommens (C I 2d). Danach kann der Modus der Zusammenveranlagung kein Grund für diese kirchliche Besteuerung sein. Die Zusammenveranlagung zur Kirchensteuer ist hier sogar ausgeschlossen, weil bei Zusammenveranlagung die Eheleute als EIN Steuerpflichtiger gelten (§ 26 b EStG), die Kirche aber nur ihre Mitglieder und nicht die Ehe (keine natürliche Person) besteuern darf (Grundsatz der Individualbesteuerung, § 1 EStG).

7.4.8      Relevanz

Die Entscheidung des EGMR zur Aufrechnung in Fall 1 ist irrelevant und unbeachtlich.

Im Ergebnis sagt der EGMR: Diese Verrechnung von Kirchensteuer zur Einkommensteuer beeinträchtigt zwar Rechte des Klägers aus Art. 9 EMRK (Ziffer 83), stellt aber in Abwägung zu den staatlichen Erfordernissen keine Verletzung von Art. 9 dar (Ziffer 101). Eine Verletzung von Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) liege ebenfalls nicht vor (Ziffer 102 – 106).

Das Urteil des EGMR bedeutet nicht, dass die Verrechnung von Kirchensteuer und Einkommensteuer in Deutschland zulässig ist, denn der EGMR hat nicht eine solche Zulässigkeit festgestellt, sondern nur, dass kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit i.S. der EMRK vorliegt. Ansonsten geht das nationale Recht wegen Art. 53 EMRK vor, also § 226 AO i.V.m. § 387 BGB.

Das Urteil des EGMR hat nur einfachgesetzliche Wirkung, das deutsche Verfassungsrecht geht vor (vgl. z.B. BVerfG  2 BvR 1481/04). Das BVerfG hat zu der Verrechnungsthematik aber gesagt:

„Der der Kirche nicht angehörende Ehegatte darf weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung dieser Steuerpflicht herangezogen werden.“ (1 BvR 606/60, Ziffer C I 1).

Lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. von 2010 ist dies eine geklärte verfassungsrechtliche Frage, gilt also nach wie vor und geht somit der Urteil des EGRM vor. Der EGMR hat diese Verrechnung aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer abgeleitet, also aus dem Status der Ehegatten als Gesamtschuldner zu Einkommensteuer. Dies ist aber bei glaubensverschiedener Ehe lt. BVerfG gerade nicht auf die Kirchensteuer übertragbar, da nur das Kirchenmitglied Steuerschuldner gegenüber der Kirche ist. Dies hat der EGMR nicht verstanden oder nicht verstehen wollen.

Nach einem Urteil des FG BaWü ist eine derartige Kirchensteuerverrechnung rechtswidrig und aufzuheben, s.o. (FG BaWü, Urteil vom 12.3.2004 – 9 K 43/01).

Es ist aus Sicht der deutschen Rechtslage zur Verrechnung von Kirchensteuern bei glaubensverschiedenere Ehe also auch hier völlig gleichgültig und unbeachtlich, was der EGMR da entschieden hat.

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7.5  Neutralität des EGMR

Es bestehen Zweifel an der Neutralität des EGMR in dieser Thematik.

a)  Die o.a. Pressemitteilungen erteilen den deutschen Regelungen zur kirchlichen Besteuerung und damit auch dem besonderen Kirchgeld einen umfassenden Persilschein, der durch das Urteil und seine Begründung überhaupt nicht abgedeckt ist.

Wie dargelegt wurde nur zum besonderen Kirchgeld in einem Bundesland eine Entscheidung getroffen, nicht aber zu anderen Kirchensteuern und schon gar nicht bundesweit.
Dabei ging es nur um eine Frage der Verrechnung zweier Steuern im staatlichen Steuerbescheid, nicht aber darum, ob das besondere Kirchgeld als solches nach Heranziehung und Bemessung konventionsgemäß wäre.

Weshalb betreiben intelligente Leute eine derart massive und plumpe Desinformation??

Ging es um eine politische Stärkung der Kirchen bei ihrer schrägen Besteuerungspraxis, ungeachtet der Rechtslage und des Grundsatzes der Individualbesteuerung?

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b)  Beim besonderen Kirchgeld war dem EGMR die Problematik der Einkommenskonstellation („no income“) bekannt.
Dem EGMR war in den das besondere Kirchgeld betreffenden Fällen bekannt, dass der kirchenangehörige Ehegatte jeweils über ein eigenes Einkommen verfügte (s. Fallbeschreibungen).
Der EGMR hat mehrfach angeführt, dass nach deutschem Recht das besondere Kirchgeld nur erhoben werden darf, wenn kein solches Einkommen vorliegt („no income“, Ziffer 12, 55 und 57 (= BVerfG  1 BvR 606/60) sowie BFH  I B 109/12  (Ziffer 58). Der EGMR ist vom Kläger im Fall 1 explizit auf diese Punkte aufmerksam gemacht worden, auch auf das Thema Vergleichsberechnung.
Danach entspricht dieses besondere Kirchgeld nicht dem nationalen deutschen Recht, insbesondere nicht der zugrundeliegenden Rechtsprechung des BVerfG, und kann daher nicht dem Artikel 9 Abs. 2 der Konvention entsprechen. Dies ist dem EGMR entweder nicht aufgefallen oder er hat es verschwiegen, entgegen Artikel 53 der EMRK.

c)  Es fällt auf, dass der EGRM einerseits die Rechte der Kirchen betont hat, indem er mehrfach auf die Spielräume der Kirchen bei ihrer Besteuerung auch gegenüber dem Staat hingewiesen hat (Ziffer  8, 10, 73, 115, 116, 132), obwohl er auf das Urteil des BVerfG  1 BvR 443/01 hingewiesen hat (Ziffer 58), in dem die Kirchen sehr strikt an die Verfassung gebunden werden. Andererseits hat der EGMR den offensichtlichen Widerspruch zwischen den angeführten Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld („no income“) und dem tatsächlich vorhandenem Einkommen der kirchenangehörigen Ehegatten überhaupt nicht beachtet.

Die Spielräume der Kirchen bei ihrer Besteuerung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG deutlich geringer als vom EGMR unterstellt und haben mit der Streitfrage der Verrechnung von Kirchen- und Einkommenssteuer überhaupt nichts zu tun. Diese Verrechnung ist insbes. im konkreten Streitfall allein eine Frage der staatlichen Finanzverwaltung ist (s.o.) und des ganz normalen Rechts der Schuldverhältnisse.
Die Rechtmäßigkeit des konkret festgesetzten Kirchgeldes hat aber mit der Aufrechnung der Steuern insoweit etwas zu tun, als derjenige, der eine Zahlungspflicht behauptet auch sicher sein muss, dass diese Zahlungspflicht wirklich besteht (vgl. BGH 4 StR 439/00, BGH 5 StR 308/03). Dieser Frage der klägerseitigen Rechte ist der EGMR aus dem Weg gegangen.

Dies sehen wir als Schieflage zugunsten der Kirchen an.

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d)  Die Argumentationslinie des EGMR geht u.E. dahin, den Kirchen mehr Spielraum gegenüber dem Staat zuzubilligen, was deren Steuerpraktiken begünstigen würde. Darauf deutet auch der Leitsatz der o.a. Pressemitteilung hin, ebenso die Rezeption dieses Leitsatzes durch die Kirchen und kirchenfreundliche Gerichte.

Tatsächlich ist in Deutschland aber eindeutig geklärt, dass das kirchliche Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG den Grundrechten nachgeordnet ist und dass die Kirchen bei ihrer Steuererhebung an die verfassungsrechtliche Ordnung gebunden sind. Gleiches gilt für die Länder beim Ausfüllen der bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. v.a. BVerfG 1 BvR 413/60 und 2 BvR 443/01). Danach ist für das besondere Kirchgeld das Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 maßgeblich, wie es das BVerfG 2010  in 2 BvR 591/06 etc. festgestellt hat.

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e)  Weitere Zweifel an der Neutralität des EGMR in dieser Sache ergeben sich daraus, dass in der EGMR-offiziellen Vita der Richterin Nußberger deren Zugehörigkeit zur Päpstlichen Akademie der Sozialwissenschaften 2008 – 2010 nicht erwähnt wird, ebensowenig in ihrer Wikipedia-Vita. Die Richterin trat des Öfteren bei Veranstaltungen v.a. der evangelischen Kirchen auf, man darf annehmen gegen Honorar. Lt. Geschäftsordnung des EGMR sind Nebentätigkeiten beim Präsidenten anzuzeigen; ob das geschieht und ob diese Aktivitäten offengelegt werden müssen wissen wir nicht.

Zudem scheint der EGMR sich bei seiner Darstellung der deutschen Rechtslage sehr auf das Büchlein „Kirchensteuer kompakt“ des Steuerreferenten der EKD Dr. Jens Petersen gestützt zu haben, wie die Übernahme eines falschen Aktenzeichens (I R 76/05 statt 04; eBook 2010 S. 91, Fußnote 12) in einer vergleichbaren Formulierung anzeigt (Ziffer 58), was wir sonst nirgendwo gesehen haben. Man hat wohl nicht in dieses Urteil I R 76/04 hineingeschaut, ebensowenig in das ebenfalls herangezogene Urteil des BVerfG  2 BvR 443/01, das nur die KiESt und nicht das besondere Kirchgeld betrifft. Die o.a. Nichtbetrachtung der Vergleichsberechnung könnte ebenfalls darauf zurückgehen, da Petersen diese Vergleichsberechnung in „Kirchensteuer kompakt“ nur ganz verschämt in sehr dünnen Fußnoten erwähnt (Print, S. 117 ff).

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7.6  Fazit

Der Berg kreißte und gebar eine übelriechende tote Maus.

 

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Stand: 04/2017, völlig überarbeitet 01/2019

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Siehe auch:

Die meisten aktuellen Publikationen geben mehr oder minder wörtlich die Pressemitteilung des EGMR wieder, z.T. noch ein bisschen eingefärbt, aber fast immer ohne Bezug auf die Urteilsbegründung oder gar mit kritischer Würdigung derselben.

So z.B.
juris,  FAZ, beck, Bischofskonferenz, haufe, nwb DatenbankLTO mit dpa, stern, Zeit, EKD

Kritische Stimmen:

hpd: Kommentar zum Kirchgeld-Urteil des EGMR

LTO: Kon­fes­si­ons­lose dürfen an Kir­chen­steuer betei­ligt werden

blog Schneeflocke

JungeWelt

 

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Anmerkungen

[1]    Beispiele:
Deutsche Bischofskonferenz: „Die Entscheidungen des Gerichtshofes entsprechen unserer rechtlichen Bewertung. Diese
kann sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen.
Jedes Kirchenmitglied soll entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der
Kirche beitragen. Dieser Grundsatz, dem das besondere Kirchgeld Rechnung trägt, ist durch
die heutigen Entscheidungen bestätigt worden.“ (link)

EKD:  „Klagen gegen deutsche Kirchensteuer abgewiesen.“ (link)

Dr. Jens Petersen, Steuerreferent der EKD,auf der Seite Kirchenfinanzen.de der EKD: „Das Besondere Kirchgeld ist …von der Rechtsprechung in allen Varianten (z.B. Güterstand, Einkünfteverteilung) mehrfach bestätigt worden, zuletzt durch Bundesverfassungsgericht vom … Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 6.4.2017 (10138/11 u.a.).“  (link) S. 14

Kleinschmidt Steuerberater: „Das „Besondere Kirchgeld“ verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit oder andere Menschenrechte. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Urteilen vom 06.04.2017 (10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11) entschieden.“ (Link)

AGO Steuerberater: „Kirchensteuer und Kirchgeld verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.“ (link)

hdp Kanzlei: „EGMR: Besonderes Kirchgeld verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.“  (link)

[2] Pascal Hector: Zur Religionsfreiheit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte , S. 255. In: Meng W. u.a.: Europäische Integration und Globalisierung. Festschrift zum 60-jährigen Bestehen des Europa-Instituts Saarbrücken, Baden-Baden, S. 249-267.

[3] Kokkinakis v. Griechenland, Urteil (Kammer) v. 25.5.1993, Rs. 14307/88