Neben den o.a. Klagen gegen das besondere Kirchgeld selbst kommen u.U. Klagen bzw. Strafanzeigen gegen die Akteure in Frage, z.B. wegen Amtspflichtverletzung, Rechtsbeugung oder Betrugs. Dazu können und wollen wir keine abschließende Meinung abgeben, wir wollen hier lediglich auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen. Im konkreten Fall sollte eine derartige Klage bzw. Strafanzeige auf jeden Fall mit einem Anwalt abgeklärt werden.
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Inhaltsübersicht:
5.1 Amtspflichtverletzung
Denkbar wäre u.U. auch eine Klage auf Schadensersatz wegen Haftung aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB). Diese könnte sich gegen Beamte der Finanzverwaltung und u.U. auch der Kirchenverwaltung richten. Schadensersatz setzt voraus, dass Kosten enstanden sind, z.B. für Steuerberater o.ä.
Eine entsprechende Klage setzt eine erfolgreiche Klage in der Sache voraus und sollte auf jeden Fall mit einem Anwalt beraten werden.
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Die Finanzbehörden sind zu einer Besteuerung nach Recht und Gesetz verpflichtet (§ 85 AO), wobei der Gesetzesbegriff weit ist (§ 4 AO). Die Kirchen sind bei ihrer Steuererhebung rechtstaatlichen Grundsätzen verpflichtet. (s.o. in II 6)
Der Sachbearbeiter des Finanzamtes hat eine „Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten“ (OLG Koblenz, Urteil vom 17.7.2002 – 1 U 1588/01, Ziffer 1). Dazu gehört:
„Jeder Amtsträger hat die Amtspflicht, sich bei seiner amtlichen Tätigkeit innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz zu halten (BGHZ 76, 16, 30; BGH NJW 1979, 642, 643; BGB-RGRK-Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 152).
Hieraus ergibt sich die auch dem Steuerschuldner gegenüber bestehende Pflicht der Steuerbeamten, Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu veranlagen, zu erheben und beizutreiben (vgl. BGB-RGRK-Kreft a. a. O., Rn. 255).“
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.5.2003 – 2-4 O 292/99; Ziffer I 2) (Hervorhebungen nur hier)
Das OLG Koblenz führt a.a.O. aus:
„Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen.
Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind
(Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).“ (Ziffer 2 a) (Absätze und Hervorhebungen nur hier)
Wenn dies schon für Finanzämter gilt, dürfte dies verstärkt für den übergeordnete Behörden gelten, die den Finanzämtern Vorgaben machen, die dann Breitenwirkung entfalten.
Weiter heißt es in einem lesenswerten Fachaufsatz [1] :
„Liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gesetzeswortlaut vor [31], wird gegen eigene, den Steuerpflichtigen begünstigende Verwaltungsanweisungen verstoßen [32], oder (unbewusst) höchstrichterliche Rechtsprechung nicht angewandt [33], kann hierin ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln der Verwaltung liegen.“
„Nach Ansicht des OLG Koblenz reicht es aus, wenn die Zweifelsfrage bereits in einer durch die Rechtsprechung ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung geklärt wurde.[36]“
(Hervorhebung nur hier)
Eine Revision hat das OLG Koblenz übrigens nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr zu klären waren.
Die OFD München hat in ihrem Schreiben vom 10.5.2004 – O 1057 -211 St 311 unter Hinweis auf das o.a. Urteil des OG Koblenz intern darauf hingewiesen, dass eine Amtspflichtsverletzung des Beamten voraussetzt, dass seine Handlungsweise gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlauf des Gesetzes verstößt oder im Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.
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Die höchstrichterliche Rechtssprechung und insbesondere der Wortlaut des Urteils des BVerfG 1 BvR 606/60 ist in Bezug auf die kirchliche Besteuerung bei glaubenverschiedener Ehe eindeutig, in Bezug auf die Fallkonstellation für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand sowieso.
Dies hat der BFH in seinem Beschluss I B 109/12 so festgestellt, der in seinem Wortlaut ebenfalls eindeutig ist. Damit ist die Zweifelsfrage, ob das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässig ist, durch mehr als eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt, nämlich durch die grundlegende des BVerfG von 1965 und die aktuellste des BFH von 2013.
Diese Rechtsprechung des BVerfG muss als gefestigt gelten, da das BVerfG seinen Beschluss vom 28.10.2010 – 1 BvR 591/06 u.a. „insbesondere“ mit seinem Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 begründet hat.
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5.2 Rechtsbeugung
Denkbar könnte auch eine Strafanzeige gegen den/die urteilenden Richter wegen Rechtsbeugung sein. Einige der hier dargestellten Urteile verbiegen das geltende Recht in einer Art und Weise, dass die nachstehenden Kriterien zuzutreffen scheinen:
„Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft.“ (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13, Ziffer II)
„Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele, StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich.“ (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13, Ziffer II 2)
Die Beachtung von Recht und Gesetz und somit auch von § 31 (1) BVerfGG gehört zu den Amtspflichten des Einzelrichters. Die Nichtbeachtung von § 31 (1) BVerfGG ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der entscheidungserheblich ist. Dazu sagt das BVerfG:
„In dem einen wie dem anderen Fall sind alle Gerichte durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.“
(BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3).
Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung wird meist wie folgt beschrieben [2] :
- Bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt
- Verletzung geltenden materielle oder prozessualen Rechts
- Sachverhalt verfälscht
- Recht falsch angewendet
- Objektiv nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren
- Subjektive Theorie: entgegen Überzeugung
- Bevorzugung einer Partei
- Widerspruch zum Recht muss evident sein
Für diese Kriterien dürfte es bei der Festsetzung von besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds eine Reihe von Anhaltspunkten geben. Kurz angedeutet:
- Die eindeutigen Festlegungen des BVerfG werden wider besseres Wissen bzw. auch nach klägerseitigem Vorhalt nicht beachtet.
- Die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, BFH) wird wider besseres Wissen bzw. auch nach klägerseitigem Vorhalt nicht beachtet.
Allerdings kommt noch die subjektive Seite hinzu: Wissen und Wollen sind erforderlich.
„Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.“ (BGH, Urteil vom 29.10.2009 – 4 StR 97/09, Ziffer III 1; Hervorhebung nur hier)
Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler. (BGH 2014-01-22 2 STR 479/13. S. 1 Leitsatz)
Allerdings sind die Hürden für eine Verurteilung hoch. Daher möchten wir dieses Thema hier nicht weiter detaillieren. Dies sollte ggf. mit einem einschlägig erfahrenen Anwalt erörtert werden. Wegen der Sperrwirkung des § 339 StGB können weitergehende Vorwürfe wie z.B. Betrug gegen Richter erst erhoben werden, wenn Rechtsbeugung festgestellt ist.
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5.3 Betrug
Eine weitere interessante Frage ist, ob hier evtl. Betrug i.S. § 263 StGB vorliegen könnte. Dabei ist grob gesagt zu klären, ob
- die erhobene Forderung zu Recht bestand,
- über ihr tatsächliches Bestehen getäuscht wurde,
- Vorsatz vorlag.
Strafanzeige kann hier jedermann stellen, Strafantrag nur ein Geschädigter (§ 158 StPO).
Dazu eine erste Betrachtung.
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5.3.1 Ausgangspunkt
Das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten weist interessante Parallelen zu einem Fall von Abmahnabzocke auf, der v.a. 2013 die Gemüter bewegte: Die Forderung erscheint fragwürdig, die Eintreibung erfolgt durch Beauftragte.
Wir orientieren uns im Folgenden an der juristischen Analyse des o.a. Falles durch einen strafrechtlich erfahrenen Richter. [3]
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5.3.2 Abgrenzung
Der Betrugsvorwurf geht von einem freiwilligen Handeln (incl. unbewusster Handlung, Duldung und Unterlassen) des Getäuschten bzw. Geschädigten aus, der aufgrund der Täuschung durch den Täter von sich aus anders handelt als er es ansonsten getan hätte und dadurch unmittelbar einen Vermögensschaden erleidet. Da sowohl dem Einspruchsbescheid des Finanzamt als auch dem Mahnbescheid ggf. das gerichtliche Verfahren folgt, dürfte der Grad der „Freiwilligkeit“ vergleichbar sein (vgl. § 40 (2) FGO bzw. § 12 (1) UWG). Wir gehen daher auf diesen Punkt nicht näher ein. Der o.a. Aufsatz erwähnt Alternativen zum Vorwurf des Betrugs.
Es geht hier nicht um eine evtl. persönliche Bereicherung von Akteuren, sondern darum dass sie u.U. „Dritten“ wie z.B. einer Kirche – auch wenn sie in deren Auftrag tätig sind – einen möglicherweise rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft haben bzw. verschaffen (§ 263 (1) StGB).
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5.3.3 Bestehen der Forderung
Der erste Aspekt der objektiven Tatseite ist, ob die betreffende Forderung besteht.
Kriterium: Bestehen der Zahlungspflicht
„Der Vorwurf des Betrugs setzt nach dem Strafgesetzbuch voraus, dass über Tatsachen getäuscht wird. Die Rechtsprechung erkennt dabei auch das Bestehen einer Zahlungspflicht als Tatsache an, über die man täuschen kann (BGH 4 StR 439/00 [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/00/4-439-00.php3] und BGH 5 StR 308/03 [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/03/5-308-03.php3] ). Wer als Rechtsanwalt – also immerhin mit der Autorität eines Rechtskundigen – bei Gelegenheit einer Abmahnung behauptet, sein Mandant habe eine Forderung gegen den Adressaten, und eine Geldzahlung verlangt, der sollte sich schon sehr sicher sein, dass diese Forderung tatsächlich besteht. Ist dies nicht der Fall, so liegt objektiv eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne vor.“ (ebd., s. [3] ) (Hervorhebung nur hier)
Wenn eine deutsche Finanzbehörde die Forderung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts „genehmigt“ (wie es die KiStG i.d.R. verlangen) und sodann im organisatorischen, technischen und rechtlichen Rahmen der staatlichen Steuererhebung für den Auftraggeber gegenüber dem Steuerpflichtigen als Zahlungspflicht geltend macht und ggf. beitreibt, dürfen für sie keine schwächeren Kriterien gelten als für den oben angesprochenen Anwalt. Die „Autorität des Rechtskundigen“ wird man nach der Verkehrsauffassung für Finanzbehörden unterstellen dürfen. Eine Einspruchsentscheidung darf vom Verfahrensablauf her wohl als einer Abmahnung gleichgewichtig angesehen werden, da beiden ggf. das gerichtliche Verfahren folgt (vgl. § 40 (2) FGO bzw. § 12 (1) UWG).
Dass die Finanzbehörde sich ihrer Forderung rechtlich sicher sein muss, ergibt sich des Weiteren aus der Gesetzesbindung nach AO (§ 85 i.V.m. § 4) , sodann aus der Rechtsprechung des BVerfG, wonach nur der Verfassung gemäße Steuern erhoben werden dürfen, sowie schließlich aus den Amtspflichten.
Forderung entgegen Rechtslage
Die Forderung der Kirchen nach einem besonderem Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie von BFH und BVerwG bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht.
Aus den o.a. Darlegungen in Kap. II Rechtslage geht hinreichend hervor, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten
- nicht durch die Gebote des BVerfG zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes abgedeckt ist und zudem
- den sonstigen Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe direkt widerspricht, und
- wegen der gleichen Bemessungsgrundlage wie beim damaligen Halbteilungsgrundsatz sogar verboten sein dürfte.
Zudem hat der BFH in seinem Beschluss I B 109/12 positiv bestätigt, dass das besondere Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ zulässig ist, wie es auch schon das zugrundeliegende Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 und das Urteil des BFH I R 76/04 festgestellt haben. Der BFH hat in I S 24/13 festgestellt, dass die Vergleichsberechnung die dem zugrundeliegende strikte Trennung vom Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld seitens BVerfG nicht aufhebt.
Damit ist bei Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ein zentraler Rechtgrundsatz – Steuern müssen ja der Verfassung gemäß sein (BVerfG) – verletzt, ebenso Art. 2 (1) GG. Es fehlt am Belastungsgrund (s. Abschnitt II 4.3.3)
Die Kirchen begründen ihre Forderung nach besonderem Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten letztlich mit ihrer sog. Vergleichsberechung. Darin berufen sie sich ausschließlich auf die Betragshöhe und verzichten auf die Angabe eines Rechtsgrundes. Sie ignorieren damit die gesamte o.a. Rechtslage und bestimmen, dass sie sich mit ihrer „Vergleichsberechnung“ einfach die andere Steuer nehmen, allein weil sie nach einer fiktiven Berechnung ungeachtet ihrers Rechtsgrunds den höheren Betrag aufweist. (s. Abschnitt II 3.3.5 und II 4.3 f.). Die staatlichen KiStG ermächtigen die kirchliche Steuererhebung über den vom BVerfG gesetzten verfassungsrechtlichen Rahmen hinaus und können insoweit nicht zur Legitimation herangezogen werden. (vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2 )
Soweit gerichtliche Entscheidungen dennoch ein solches Kirchgeld bestätigt haben, sind gravierende Rechtsfehler nachweisbar. (s. Kap. III Urteile und Beschlüsse).
Daher ist anzunehmen, dass die Forderung „besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten“ nicht besteht.
Staatliche Genehmigung
Die Kirchen erheben die Forderung nach einem besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten wie gesagt dennoch, indem sie sie in Gestalt der sog. Vergleichsberechnung in ihre Kirchensteuerbeschlüsse aufnehmen. Die Länder, i.d.R. vertreten durch ihr Finanzministerium, genehmigen diese Bestimmung der Kirchen staatlicherseits. Eine solche administrative Genehmigung durch Exekutive kann aber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Steuerforderung nicht heilen.
Man muss sich das mal auf der Zunge zergehen lassen: Die staatliche Exekutive genehmigt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dass sie allein deshalb, weil eine fiktive Rechnung einen höheren Betrag ergibt als die von Rechts wegen zu erhebende Steuer ausmacht, diesen höheren Betrag erheben darf, ohne auch nur annähernd so etwas wie einen Rechtsgrund für dieses Vorgehen zu benennen. Nach dem Kant’schen Imperativ würde man damit jede Volkswirtschaft ruinieren.
Zudem erscheint eine derartige Steuerforderung auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie der gesamten einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG widerspricht. Zumindest Amtspflichtverletzung dürfte in Betracht kommen.
Die Finanzbehörden machen diese Forderung gegenüber den Steuerpflichtigen geltend und treiben sie notfalls mit den Mitteln staatlicher Gewalt ein. Sie erhalten dafür eine Gebühr von ca. 3 – 4 % des Aufkommens.
Schlussfolgerung
In Fällen eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten drängt sich eine Vielzahl von Gründen auf, warum keine Forderung besteht, also objektiv getäuscht wird. Die denkbaren Forderungen als Steuer verlangen nämlich alle zwingend eine entsprechende verfassungsgemäße Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BVR 413/60, Ziffer C I 1). Die höchstrichterliche Rechtsprechung v.a. des BVerfG besagt aber, dass diese Besteuerung in dieser Fallkonstellation nicht der Verfassung gemäß ist.
Es spricht also einiges dafür, dass hier eine Forderung erhoben wird, die ohne hinreichende Rechtsgrundlage ist.
Aus strafrechtlicher Perspektive bedeutet das: Wenn man die Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten so einschätzt wie dargestellt, dann enthalten die Forderungen nach Begleichung eines solchen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds schon deswegen objektiv eine Täuschung.
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5.3.4 Täuschung
Der zweite Aspekt der objektiven Tatseite ist, ob über das Bestehen der Forderung getäuscht wurde.
Kriterium: Täuschungshandlung
„Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.“ ( BGH 4 StR 439/00, Ziffer II 2 a) aa)
„Vielmehr setzt die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus (…), nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.“ (BGH 4 StR 439/00, Ziffer II 2 a) cc)
Kirchliche Kommunikation
Die kirchliche Kommunikation täuscht über die Rechtslage bei besonderen Kirchgeld insbesondere in Bezug auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten, durch Verschweigen, ungenaue und irreführende Angaben sowie direkte Falschbehauptungen. Die kirchliche Kommunikation zum besonderen Kirchgeld
- verschweigt und unterdrückt konsequent die zentrale Vorgabe des BVerfG zur Besteuerung nach Lebensführungsaufwand: „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“;
- erklärt das besondere Kirchgeld für generell rechtmäßig, auch bei eigenem („geringem“, „geringerem“ usw.) Einkommen des Kirchenmitglieds;
- erklärt das besondere Kirchgeld für generell „ausdrücklich bestätigt“, obwohl regelmäßig nur die Kirchgeldtabelle bestätigt wurde;
- stellt die Rechtslage direkt falsch dar: „Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten Einkünfte erzielt“;
- erwähnt den Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12 nur insoweit, als dort von einer Bestätigung des besonderen Kirchgeldes die Rede ist, nicht aber den dem unmittelbar folgenden Absatz, der dies mit „allerdings“ explizit auf die Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ eingrenzt. (s. Abschnitt II 5.4.9)
- begründet das besondere Kirchgeld als eine kirchliche Familienbesteuerung, die das BVerfG für glaubensverschiedener Ehe aber explizit untersagt hat. (Einzelheiten siehe Abschnitt II 5.4 und II 5.5)
Auffallend ist, dass die sog. Vergleichsberechnung zwar häufig erwähnt, aber (anders als die pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen) nirgendwo begründet wird, geschweige denn mit Rechtsgründen.
Derartige Positionen werden seit Jahren in einer Vielzahl von kirchlichen Publikationen beider Konfessionen vertreten. Diese Kommunikation dient offensichtlich dem Zweck die Adressaten glauben zu machen, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei eigenem Einkommen rechtskonform ist bzw. dass das Einkommen eines Ehepaare auch bei einer glaubensverschiedenen Ehe als Ganzes der kirchlichen Besteuerung unterworfen werden darf, d.h., dass hier grundsätzlich eine Zahlungspflicht besteht, die sich dann im jeweiligen Bescheid gegen das einzelne Kirchenmitglied manifestiert.
Es ist somit von einer langandauernden, flächendeckenden Irreführung auszugehen, vor deren Hintergrund dann der Steuerpflichtige die konkrete Zahlungsforderung anders beurteilt. Insoweit sind gewisse Ähnlichkeiten zum sog. Prospektbetrug (§ 264a StGB) erkennbar, auch wenn die damit verbundene wirtschaftliche Handlung eine andere ist.
Staatliche Genehmigung
Die Finanzministerien der Länder genehmigen regelmäßig die kirchlichen Bestimmungen aus Kirchensteuerbeschlüssen o.ä., die die generelle Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes und somit auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes bestimmen; ebenso die sogenannte Vergleichsberechnung.
Der Verkehrsauffassung nach geht einer derartigen Genehmigung eine Prüfung voraus, z.B. auf Rechtmäßigkeit, denn sonst wäre der Vorgang lediglich ein Weiterreichen oder eine bloße Publikation.
Indem die Länder die kirchlichen Bestimmungen genehmigen und amtlich bekanntmachen, erwecken sie beim Adressaten den Eindruck, diese Bestimmungen seien rechtmäßig.
Angesichts des doch wohl anzunehmenden Sachverstandes der Landesministerien etc. darf man davon ausgehen, dass den Behörden die tatsächliche Rechtslage bekannt ist.
Behandlung von Einsprüchen
Es spricht vieles dafür, dass die Finanzbehörden in ihren Einspruchsentscheidungen über die Rechtslage täuschen.
„Eine – regelmäßig konkludente – Täuschung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter isoliert betrachtet wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).“
(BGH, Urteil vom 4.12.2003 – 5 StR 308/03, Leitsatz des Bearbeiters). [4]
Dies scheint eine gute Beschreibung des Musters zu sein, mit dem das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ als Rechtsgrundlage des besonderen Kirchgeldes auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten postuliert wird, von Kirchen, Finanzbehörden und Gerichten.
Es dürften einige der Merkmale erfüllt sein, die der BGH z.B. in seinem Urteil vom 26.4.2001 – BGH 4 StR 439/00 vermerkt hat:
„Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist. Insoweit genügt allerdings nicht bedingter Vorsatz; vielmehr ergibt sich schon aus dem Erfordernis planmäßigen Verhaltens, daß die Annahme der Täuschung in diesen Fällen auf seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.“
(Leitsatz des Bearbeiters von hrr-strafrecht.de)
Soweit erkennbar, begründen die Finanzämter bei der Ablehnung von Einsprüchen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten mit den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene zum besonderen Kirchgeld. Diese werden angeführt, sodann wird gesagt „Nach diesen Bestimmungen ist die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes im vorliegenden Fall rechtmäßig.“
Auf Bundesrecht wird nur Bezug genommen, wenn es um die o.a. pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen geht. Ansonsten wird entgegen den Amtspflichten nicht auf Bundesrecht Bezug genommen, das wie dargelegt hier das Gegenteil der üblichen Einspruchsentscheidung bestimmt. Dieses Verhalten kann auch dann der Fall sein, wenn der Einspruchsführer auf dieses übergeordnete Bundesrecht hinweist.
Eine solche Verkürzung der rechtlichen Begründung entgegen dem amtspflichtgemäß vorhandenen besseren Wissen um die höchstrichterliche Rechtsprechung entspricht den o.a. Kriterien des bewussten Einsatzes isoliert wahrer Behauptungen zum Zwecke der Irrtumserregung. Wegen der Grundrechtsbindung kirchlicher Besteuerung gilt dies entsprechend auch für Kirchenbeamte.
„Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.“ (§ 21 (1) KBG.EKD)
5.3.5 Subjektive Tatseite
Neben der objektiven Tatseite kommt es auf die subjektive Tatseite an, also die Absicht, den Vorsatz oder das Wissen und Wollen des Täters.
Kriterium: Absicht
§ 263 StGB bezieht sich auf die Absicht, durch Täuschung eine Vermögenschädigung zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen.
Absicht ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. des BGH gegeben, wenn der Vermögensvorteil (auf Seiten des Täters oder eines Dritten, hier z.B. die Kirche beim Täter Finanzamt) die sichere und erwünschte Folge des Tuns des Täters ist. [5]
Dies ist hier aufgrund der Nutzung der Gesetzeskraft von Bestimmungen sowie der Staatsorganisation (ELSTER) und Staatsmacht (Finanzamt) zum Beitreiben der fraglichen kirchlichen Steuer der Fall. Die Kirchen können sich deswegen sicher sein, dass sie die betreffende Steuer a) grundsätzlich und b) vom jeweiligen Steuerpflichtigen erhalten. Gleiches gilt für ihre Beaufragten, die Finanzbehörden.
Die öffentliche Kommunikation stellt das besondere Kirchgeld als generell rechtmäßig dar, was die Anzahl von Einsprüchen sicher reduziert (vgl. Abschnitt II 5). Bei mindestens einer Million glaubensverschiedener Ehen in Deutschland ist von einigen hunderttausend Fällen pro Jahr auszugehen, seit Jahrzehnten (vgl. Abschnitt II 2.1.3). Trotz intensiver Recherche ist uns nicht bekannt geworden, dass ein Finanzamt bzw. ein Kirchensteueramt einem Einspruch gegen ein besonderes Kirchgeld wegen eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds stattgegeben hätte. Im gerichtlichen Verfahren können die Streitkosten recht schnell den Streitwert übersteigen, die Erfolgsaussichten sind außerordentlich gering, was die Klagelust sicher nicht gerade fördert. Nach unserer Kenntnis gab es noch kein Urteil, das das besondere Kirchgeld wegen eigenen Einkommens des kirchenangehörigen Ehegatten untersagt hätte. Möge jemand eines vorlegen.
Daher ist der erlangte Vermögensvorteil für die Kirchen bzw. der entsprechende Vermögensnachteil die sichere und von den Kirchen erwünschte Folge der Erhebung dieser Steuer durch die Kirchen.
Somit kann Absicht i.S. von § 263 StGB hier als gegeben angesehen werden.
Kriterium: Vorsatz
Wenn die erhobene Forderung nicht zu Recht besteht, also eine Täuschung objektiv vorliegt, geht es um die subjektive Seite, also darum, ob Vorsatz bestand. Wir zitieren wieder aus der o.a. Analyse:
„Für einen strafbaren Betrugsversuch durch den Abmahnanwalt fehlt es dann nur noch am sogenannten Tatentschluss, also dem „Vorsatz“ beim Versuch: Der Anwalt muss es bei der Abmahnung immerhin für möglich gehalten haben, dass es gar nicht zu einem Streaming gekommen ist, und sich hiermit abgefunden haben, frei nach dem Motto: „Was kümmert’s mich, wie die IP-Adressen ermittelt wurden!“ (ebd., s. FN 3)
„Strafrechtlich sind aber nicht nur die Abmahnanwälte selbst ins Visier zu nehmen, sondern auch ihre Auftraggeber: Wenn ein Anwalt selbst doch einmal guten Glaubens gewesen sein wollte, so käme in Betracht, dass ihn seine Auftraggeber, die die Herkunft der IP-Adressen im Zweifel kennen werden, gleichsam als Werkzeug benutzt haben, um die Abgemahnten zu täuschen: Strafrechtler sprechen hier von versuchtem Betrug „in mittelbarer Täterschaft“. Und natürlich können auch alle Beteiligten bösgläubig gewesen sein.“ (ebd., s. FN 3)
Abgestimmtes, planmäßiges Vorgehen
Ein weiterer Hinweis auf Vorsatz ergibt sich daraus, inwieweit Kirchen bzw. Finanzbehörden durch geeignete Kommunikation gezielt und planmäßig auf die Vorstellung der zu Täuschenden Einfluss genommen haben.
Die kirchliche Kommunikation (vgl. Abschnitt II 5) zeigt, dass den Kirchen die Fragwürdigkeit ihrer Kirchgelderhebung sehr wohl bewusst ist. Dies zeigt sich konkret z.B. daran, dass der Beschluss des BFH I B 109/12 allenfalls in seinem das Kirchgeld bestätigenden Teil, nicht aber in seiner Eingrenzung der Fallkonstellation zitiert wird.
Es ist angesichts des Umfangs und der Dauer dieser Kommunikation davon auszugehen, dass ganz bewusst Angaben entgegen der Rechtslage gemacht werden, um höhere Einnahmen zu erzielen, wie man aus den Bestimmungen der Vergleichsberechnung explizit ersehen kann. Mangelnde Sachkenntnis darf angesichts des Umfangs und der Homogenität dieser Kommunikation sowie kirchenrechtlicher Institute usw. wohl nicht unterstellt werden.
Die o.a. in den Kernpunkten übereinstimmende langjährige kirchliche Kommunikation zum besonderen Kirchgeld ist als planmäßiges Vorgehen anzusehen. Insoweit ist Vorsatz seitens der Institutionen anzunehmen – wie im Einzelnen auch immer personell zuordenbar. Die Komplexität, Dauer und Übereinstimmung von derartigen Täuschungshandlungen spricht für einen Vorsatz der beteiligten Institutionen. Dies schließt die Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit ein. Zudem ist bekannt, dass die Kirchen an der Anpassung bzw. Änderung der Kirchensteuergesetze beteiligt sind.
Kenntnis der Rechtslage
Nach ihren Amtspflichten kennen Beamte die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des BVerfG besagt wie dargelegt das Gegenteil von dem, was mit dem besonderen Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes praktiziert wird. Kirchenbeamte sind ebenfalls der Rechtmäßigkeit verpflichtet (§ 21 (1) KBG.EKD), was bei Besteuerungsfragen wegen ihrer Grundrechtsbindung auf das Gleiche hinausläuft wie bei staatlichen Beamten.
Es ist nicht anzunehmen, dass sich eine bundesweit einheitliche Amtspflichtverletzung in genau diesem Punkt rein zufällig ereignet hat.
Genehmigung der Vergleichsberechung
Die bundesweite Verwendung der sog. Vergleichsberechnung durch die Kirchen und ihre Genehmigung durch alle Bundesländer legt nahe, dass hier ein koordinieres und planmäßiges Vorgehen besteht. Dies wird bestätigt durch einen Erlass des sächsischen Finanzministeriums:
„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.“ [6]
Man muss wohl annehmen, dass bei einer Bund-Länder-Abstimmung hinreichender Sachverstand verfügbar ist, so dass das Wissen und Wollen um die Rechtsgrundlagen und den Effekt einer solchen Bestimmung anzunehmen ist. Andernfalls müsste man ein gravierendes Kompetenzproblem konstatieren.
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5.3.6 Täterschaft und Akteure
Das deutsche Strafrecht geht von einer Individualperspektive aus, d.h., dass nur natürliche Personen und nicht Organisationen als Täter in Frage kommen. Eine Brücke ergibt sich u.U. über das Organisationsverschulden (§ 831 (1) 2 BGB, § 130 OWiG).
Trotz der Vielzahl beteiligter Organisationen lassen sich Ansatzpunkte für konkrete Verantwortlichkeiten nach dem Motto „irgendeiner unterschreibt“ aufzeigen:
- Kirchen: Erstellen der Beschlussvorlagen für Kirchensteuerbeschlüsse, Vorlage bzw. Genehmigung derselben, Bekanntmachung.
- Finanzbehörden: Staatliche Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse, Freigabe der Spezifikationen für ELSTER, Einspruchsentscheidungen entgegen höchstrichtlicher Rechtsprechung.
5.3.7 Fazit
Nach dieser ersten Überlegung sieht es so aus, als ob hier wesentliche Elemente für einen Betrugsvorwurf gegeben seien:
- Forderung besteht nicht (v.a. wegen BVerfG)
- Täuschungshandlungen liegen vor (v.a. wegen kirchlicher Kommunikation)
- Vorsatz ist gegeben (v.a. wegen sicherer Erfolgsaussicht und langjährigem planmäßigen und koordiniertem Vorgehen)
Vielleicht findet sich ein interessierter Strafrechtler, der diese ersten Überlegungen prüft, präzisiert und ggf. weiter vorantreibt.
Stand 9/2015
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Anmerkungen:
[1] Christian Scheer: Die Amtshaftung der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen aufgrund schuldhafter Verletzung der Amtspflichten. Beihefter zu STEUER-TELEX 44/06.
Auffindbar über: http://docplayer.org/2151813-Steuer-telex-die-amtshaftung-der-finanzverwaltung-gegenueber-dem-steuerpflichtigen-aufgrund-schuldhafter-verletzung-der-amtspflichten.html
Die in unserem Zitat mit angeführten Fußnoten beinhalten folgende Nachweise:
[31] Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., § 839 BGB, Rdnr. 53 m.w.N.
[32] BGH, Urt. v. 26.03.1973 – III ZR 43/71, NJW, 894
[33] OLG Koblenz, Urt. v. 17.07.2002 – 1 U 1588/02, a.a.O.:
„Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).“ (Hervorhebung nur hier)
[2] z.B.: Professor Dr. Bernd Heinrich, Vorlesung Strafrecht, Arbeitsblatt Nr. 58: Rechtsbeugung § 339 StGB, 1.10. 2011
http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsbeugung-strafe-fuer-fehlurteile_046843.html
[3] Die genannte Darlegung stammt aus dem Aufsatz:
„Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Buermeyer, veröffentlicht bei http://www.heise.de/newsticker/meldung/Juristische-Analyse-Streaming-Abmahnungen-jenseits-der-roten-Linie-2071680.html.
Wir orientieren uns hier dieser Argumentation. Dort angeführte Rechtsgrundlagen:
BGH 4 StR 439/00 [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/00/4-439-00.php3] und
BGH 5 StR 308/03 [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/03/5-308-03.php3]
[4] http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/03/5-308-03.php3
Dazu auch:
„In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer durch ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 – 4 StR 439/00 – BGHSt 47, 1, 3 – wistra 2001, 255; BGH, Urt. v. 4.12.2003 – 5 StR 308/03 – wistra 2004, 103; BGH, Urt. v. 15.12.2006 – 5 StR 181/06 – BGHSt 51, 165 – wistra 2007, 102; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 – 5 StR 394/08 – NJW 2009, 2900; vgl. auch Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 22 m.w.N.; siehe zur Täuschung durch schlüssiges Handeln etwa unten Rdn. 35.1 – Sportwettenbetrug).
Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2006 – 5 StR 181/06 – BGHSt 51, 165, 170 – wistra 2007, 102; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 – 5 StR 394/08 – NJW 2009, 2900).“ –
Aus: http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/263%20StGB.html#Taeuschung_durch_konkludentes_Verhalten
Der normative Gesamtzusammenhang ist geprägt durch die kirchliche Kommunikation zum besonderen Kirchgeld sowie durch die Entscheidungen der Behörden und Gerichte.
[5] Bundesgerichtshof, Beschl. v. 23.02.1961, Az.: 4 StR 7/61.
Amtlicher Leitsatz und Tenor:
„Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, daß der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.“
„Für die Absicht im Sinne des Betrugstatbestandes muß es deshalb auch aus kriminalpolitischen Gründen genügen, daß es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen und Regungen erfüllen, ja mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einem anderweitigen Zweck sein.“ (Ziffer IV 4)
[6] Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 27. April. 1992 – 32 – S 2446-1 – 6069 (BStBl. 1992 I, 341), zitiert nach http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-sachsen.htm
Hallo liebes Kirchgeld-Klage.Info Team!
Vielen Dank für diese wirklich sehr aussagekräftige Webseite.
Da es sich in jedem einzelnen Fall (welch ein Wunder) um einen Einzelfall handelt und diese in rechtlichen Dingen fast immer auch ganz gesondert betrachtet werden müssen, finde ich letztlich auf meine Frage hier auch keine Antwort aber vielleicht könnt Ihr mir ja mit einer Antwort weiterhelfen.
Ich lebe in NRW, meine Frau gehört der ev. Kirche im Rheinland an und ich bin schon vor Jahren aus der Kirche ausgetreten. Im letzten Jahr habe ich eine erkleckliche Abfindung erhalten und fiel fast aus allen Wolken, dass ich/wir fast 2.600,- € Kirchensteuer nachzahlen sollten, obwohl meine Frau schon aus ihrer eigenen Arbeit über 1.000,- € KiSt gezahlt hatte.
Nun ohne Umschweife meine Frage: Habe ich mit einem Widerspruch/Einspruch eine Chance?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Die EKIR gehört zu den Kirchen, die sich das besondere Kirchgeld bei Eigenverdienst mit der Erfindung des sog. „Mindestkirchensteuercharakters“ sichern wollen. Ein Einspruch wird mit irgendwelchem Gerede abgewiesen werden, das nichts mit der Rechtslage zu tun hat. Kurz: Keine Chance, aber notwendig, falls Sie ggf. klagen wollen.
Bei Klage dürfte für Sie (Wohnort??) das FG Düsseldorf zuständig sein. Dieses FG unterstützt die EKIR, indem es diesen „Mindestkirchensteuercharakter“ mit der sog. Vergleichsberechnung gleichsetzt,dafür aber unzutreffende Rechtsgrundlagen nennt. Das FG Dü hat kürzlich die tatsächlich für die Vergleichsberechnung geltende Vorschrift übergangen, obwohl der Kläger sie in seiner Klagebegründung explizit angeführt hat. Danach ist das Urteil gem. BVerfG willkürlich und gem. BFH gesetzwidrig. Das macht das FG Düsseldorf aber schon immer so. Da Richter einen Allerweltsnamen trägt, ist nicht feststellbar, ob er kirchlich engagiert ist z.B. als Presbyter.
Das heißt, man müsste sich ein paar neue Argumente einfallen lassen, was durchaus möglich ist.