1. Gestaltung der Fallkonstellation

 

Die erste grundlegende Entscheidung zum besonderen Kirchgeld ist, ob bzw. inwieweit man die bestehende Fallkonstellation – also Kirchenzugehörigkeit und Einkommenskonstellation – verändern kann und will. Der Eintritt in eine Weltanschauungsgemeinschaft ist nur in Bayern relevant, auch wenn vielerorts anderes behauptet wird.

Die Abwägung, was einem wichtig bzw. wichtiger ist – in finanzieller oder welcher Hinsicht auch immer – , ist eine persönliche Entscheidung der Ehepartner, die man so oder so treffen kann.

 

Inhaltsverzeichnis:

1.1 Kirchenaustritt

1.2 Eintritt in eine Weltanschauungsgemeinschaft

1.3 „Eigenes Einkommen“

 

1.1       Kirchenaustritt

Der kirchenangehörige Ehepartner einer glaubensverschiedenen Ehe kann aus der Kirche austreten, um eine kirchliche Besteuerung insbesondere durch das besondere Kirchgeld und auch durch die Kircheneinkommensteuer zu vermeiden.  Dies ist sicher der konsequenteste Schritt, der sich auch finanziell am deutlichsten auswirkt. [1]  Für Alleinverdiener (d.h., nur der kirchenfremde Ehepartner hat ein eigenes Einkommen) ist der Kirchenaustritt u.E. die derzeit einzige realistische Möglichkeit, sich gegen das besondere Kirchgeld zu wehren. Wenn (!!) eine Weltanschauungsgemeinschaft im Wohnsitzbundesland des kirchenangehörigen Ehegatte als steuererhebend anerkannt ist, mag dies eine weitere Option sein. (s.u., vgl. Abschnitt II 3.1.5)

Ein solcher Bruch mit der Kirche ist aber nicht jedermanns Sache. Wer in der Kirche bleiben will, kann ja auch die Position einnehmen, dass er zwar Kirchensteuer zu zahlen bereit ist, sich aber nicht beim besonderen Kirchgeld über den Tisch ziehen lassen will. Dann kommt die hier diskutierte Frage von Einspruch und Klage gegen das besondere Kirchgeld ins Spiel.

Ein Kirchenaustritt ist immer eine höchstpersönliche Entscheidung, die viel weiter reicht als rein finanzielle Fragen, die zudem nur von begrenztem Gewicht sind. Man denke an sein soziales Umfeld (Verwandte, Freunde, Verein, Nachbarn …), an Familienfeiern welcher Art auch immer und auch an seine persönliche Einstellung zu weltanschaulichen, spirituellen oder religiösen Fragen.

Man kann sich fragen, ob man die Kirche für seinen persönlichen Glauben wirklich braucht. Man kann sich auch fragen, worauf sich der persönliche Glaube denn überhaupt stützt. Dazu kann und will diese Seite keine näheren Anmerkungen machen.
Nur soviel: Es kann sinnvoll sein mal zu überlegen, ob man sich in einer sog. „Echokammer“ [2] befindet, also nur solche Informationen erhält, die die eigene Auffassung bestätigen. Es kann sinnvoll sein, sich die außer-psychischen Effekte einer Religion zu überlegen, z.B. inwieweit sie wirklich eine Wirkung auf das diesseitige Leben hat. [3]  Es kann sinnvoll sein, sich über außerkirchliche Alternativen bei Familienfeiern zu informieren – von der Wiege bis zur Bahre. Dem einen oder anderen mag z.B. ein guter Trauerredner lieber sein als ein Kirchenvertreter, der am Grab vor allem Werbung für seine Organisation macht. Das alles sind wie gesagt sehr persönliche Überlegungen, Einstellungen und Wertungen.

Die Erörterung eines Kirchenaustritts mag dann noch relativ übersichtlich sein, wenn der konfessionslose Ehepartner keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Überlegungen oder Diskussionen mögen komplizierter werden, wenn der andere Ehepartner einer nicht-christlichen Religionsgemeinschaft angehört. Da dürften sich dann Fragen der religiösen Toleranz und der Achtung der weltanschaulichen Position des jeweils anderen Ehepartners stellen, gerade auch in Abwägung zu den – bezogen auf das gesamte Einkommen – relativ geringen Beträgen für das besondere Kirchgeld.

Die Kirchen erheben das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern wie gezeigt entgegen den Vorgaben des BVerfG und täuschen über dessen Vorgaben. Unabhängig davon, wie man ein solches Vorgehen strafrechtlich bewertet, ist es wohl eher kein Argument dafür, einer solchen Organisation anzugehören.

Im Internet findet man diverse Ratgeber zum Kirchenaustritt, die wir aber nicht näher durchgesehen haben. Sehr informativ ist die Seite https://www.kirchenaustritt.de/ .

Ein unterjähriger Kirchenaustritt im Steuerjahr wirkt nach den Kirchensteuergesetzen steuerlich zeitanteilig nach Kalendermonaten, was Finanzämter aber u.U. nicht wahrhaben wollen. [4]

 

1.2       Eintritt in eine Weltanschauungsgemeinschaft

Vor allem von freien Weltanschauungsgemeinschaften wurde und wird gern empfohlen (v.a. Wolfgang Tamm 2010 ff für den bfg), der kirchenfremde Ehegatte möge in eine solche als „steuerberechtigt“ anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft eintreten, um das besondere Kirchgeld zu vermeiden. [5]

Derartige Empfehlungen sind inzwischen weitestgehend überholt und damit unzutreffend und irreführend:

  • Die KiStG wurden geändert (meist „steuererhebend“ statt „steuerberechtigt„).
  • Die Anerkenntnis „steuerberechtigt“ bzw. „steuererhebend“ muss vom Wohnsitzbundesland des Mitglieds erteilt worden sein.

Eine Weltanschauungsgemeinschaft sollte gegenüber Beitritts-Interessenten verbindlich und korrekt auskunftsfähig sein, welchen Status sie im jeweiligen Bundesland hat (z.B.: Anerkenntnis vom tt.mm.jjjj), welche Beiträge oder Steuern sie dort erhebt und welche Auswirkungen dies auf die kirchliche Besteuerung der Ehegatten hat (Kirchgeld? konfessionsverschiedene Ehe??).

Im Einzelnen:

1) KiStG
Maßgebend für die kirchliche Besteuerung sind die Bestimmungen auf Landesebene, schon insoweit kann es keine bundesweit gültige Empfehlung o.ä. geben.
Wenn eine Gemeinschaft in in einem Bundesland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und daher „steuerberechtigt“ ist, konnte dies bisher dort befreiend gegenüber dem besonderen Kirchgeld wirken. Denn die Kirchensteuergesetze einiger Bundesländer verlangten als Voraussetzung für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes, dass der „andere“ Ehepartner keiner „steuerberechtigten“ Kirche angehört. [6]
Allerdings sind einige Bundesländer so verfahren, dass die Beiträge zu solchen Gemeinschaften auf das besondere Kirchgeld nur angerechnet wurden. Damit fällt rein betragsmäßig das besondere Kirchgeld so oder so an, es hat nur unterschiedliche Empfänger.

Seit 2013 sind aber zunehmend Änderungen der KiStG dahingehend erfolgt, dass nun Stand 05/2016 die KiStG aller Bundesländer bis auf Bayern und Saarland „steuererhebend“ verlangen [7]. Eine im jeweiligen Bundesland steuerberechtigte Religionsgemeinschaft wird erst dadurch steuererhebend, dass sie eine Steuerordnung aufstellt, Steuerbeschlüsse fasst und beides vom Bundesland (i.d.R. vom Finanzministerium) genehmigen lässt.
Damit ist der Spielraum für diese Gestaltungsmöglichkeit nochmals deutlich enger geworden ist. Bei nur steuerberechtigen Religionsgemeinschaften fallen dadurch u.U. beide Zahlungen (Kirchgeld und Beiträge) an. Dies betrifft zunehmend auch bestehende Mitgliedschaften, denn maßgebend ist immer die Rechtslage des betreffenden Steuer- bzw. Streitjahres.

Die Publikationen dieser Weltanschauungsgemeinschaften geben nach unserem Eindruck auch nicht unbedingt die geltende aktuelle Rechtslage wieder. Hier sollte man lieber in Satzung und Beitrags-/Steuerordnung nachschauen.

Wir wissen nur vom HVD Niedersachsen, dass er im Oktober 2018 seine Satzung etc. auf „steuererhebend“ umgestellt hätte und sodann die Genehmigung ihrer Steuerordnung und Steuerbeschlüsse gem. KiStG in diesem oder jenem Bundesland beantragt hätte. Dies ist inzwischen offiziell. Näheres unter: https://hvd-niedersachsen.de/nachrichten-nds/das-besondere-kirchgeld-in-glaubensverschiedenen-ehen.html

2) Bundesland
Es wird z.T. behauptet (z.B. von Wolfgang Tamm, s.o. a.a.O.), dass die Anerkenntnis einer Religionsgemeinschaft im Bundesland A dazu führt, dass ihr Mitglied in seinem Wohnsitz-Bundesland B kein besonderes Kirchgeld mehr zahlen muss. Wenn dies je richtig gewesen sein sollte (was zu beweifeln ist, wenn man den nachstehend angeführten Beschluss des BVerfG liest), trifft es seit Mitte 2015 definitiv nicht mehr zu.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11 entschieden, dass die Anerkenntnis einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem bestimmten Bundesland sich anders als sonst nicht auf die anderen Bundesländer auswirkt, weil die Regelung der Kirchensteuererhebung wegen Art. 140 GG mit Art. 137(8) WRV das Vorrecht desjenigen Bundeslandes ist, auf dessen Gebiet die Steuer erhoben wird. [8]

„Die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über  die  Grenzen  des  verleihenden Landes hinaus ausüben dürfte.“ (Ziffer C III 2 a) bb) ) (Hervorhebung nur hier)

Das bedeutet:
Das Recht zur Steuererhebung ist ein Privileg des Staates, das der Staat aber auch bestimmten Körperschaften verleihen kann. Die Verleihung des Rechtes zur Steuererhebung liegt für Religionsgemeinschaften wegen Art. 140 GG i.V.m. Art.137 (8) WRV  in der Kompetenz der Länder. Ein Bundesland A kann dieses Privileg der Steuererhebung aber nur für sein eigenes Gebiet verleihen, jedoch nicht für das Gebiet anderer Bundesländer.

Wenn eine in einem bestimmten Bundesland steuerberechtigte Religionsgemeinschaft nun tatsächlich Steuern erheben will, muss sie diese lt. dem jeweiligen KiStG dieses Bundesland staatlich genehmigen lassen, was sich natürlich nur auf dessen Gebiet auswirkt (sonst wäre das föderale Chaos ja noch größer). [9]

Wenn also das KiStG eines Bundeslandes B als Kriterium für eine glaubensverschiedene Ehe besagt „gehört keiner steuererhebenden Kirche an“, dann muss die Weltanschauungsgemeinschaft in diesem Bundesland B als „steuererhebend“ anerkannt sein und ihre Besteuerung muss von diesem Bundesland B genehmigt sein, damit eine Mitgliedschaft hier befreiend wirkt. Eine Anerkenntnis bzw. Genehmigung im Bundesland A („Erstverleihung“) ist hierfür irrelevant, das Bundesland B muss diese für seine Gebiet ausgesprochen haben („Zweitverleihung“).

Für eine bundesweit tätige Weltanschauungsgemeinschaft bedeutet das, dass sie für jedes Bundesland diese Anerkenntnis gemäß dem jeweilgen KiStG beantragen und ihre Besteuerung genehmigen lassen muss, wenn sie ihren Mitgliedern damit das besondere Kirchgeld ersparen will.
Hierbei dürfte zu klären sein, welche der Besteuerungsalternativen eines KiStG eine Weltanschauungsgemeinschaft im jeweiligen Bundesland anwendet (Prozentsatz, Festbetrag, Staffeltarif …), damit ihre Steuererhebung nach den Vorschriften des jeweiligen KiStG zu den möglichen Steuerarten genehmigungsfähig ist.

Die Behauptung von Wolfgang Tamm (und des bfg Bayern!): „So kann zum Beispiel ein Berliner Mitglied im Bund für Geistesfreiheit Fürth K.d.ö.R. werden und ist dann nicht mehr verpflichtet, besonderes Kirchgeld in Berlin zu zahlen.“ entspricht nicht der Rechtslage 2016 und kann u.U. sofern weiterhin verbreitet als Irreführung oder Täuschung angesehen werden. (s. FN [5] )
Die Darstellung von Wolfgang Tamm trifft nur für den Freistaat Bayern zu. Dort sagt das KiStG in Art. 22: „Es [das besondere Kirchgeld] wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.“  D.h., „Steuerberechtigt“ reicht in Bayern aus – aber eben nur da.

Inwieweit hier seitens des bfg Bestrebungen im Gange sind, diese Rechtssituation durch gerichtliche Verfahren zu verändern (z.B. im Sinne einer Anerkenntnis des bfg auch in anderen Bundesländern), entzieht sich unserer Kenntnis.

3) Konfessionsverschiedene Ehe
Wenn Ehepartner zwei verschiedenen Kirchen – genauer: steuererhebenden Religionsgemeinschaften – angehören, sehen die KiStG zumeist den Tatbestand einer sog. konfessionsverschiedenen Ehe als erfüllt an.
Im Falle der Anerkenntnis einer solchen Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft muss man daher damit rechnen, dass eine solche Konstellation nach dem jeweiligen KiStG als konfessionsverschiedene Ehe besteuert wird, was in den „Empfehlungen“ von Weltanschauungsgemeinschaften auch nicht immer so ganz deutlich gemacht wird.

Die KiStG regeln die kirchliche Besteuerung von Ehegatten in konfessionsverschiedener Ehe unterschiedlich. Die Kirchensteuer des einzelnen Ehepartners richtet sich bei Zusammenveranlagung z.T. nach dessen Anteil am gemeinsamen Einkommen, z.T. wird schlicht „hälftig“ festgesetzt, z.T. „hälftig“ sofern die beteiligten Kirchen dem zustimmen. Dahinter steht offensichtlich die Vorstellung, dass beide Kirchen (bzw. Konfessionen) ihre Kirchensteuer mit dem gleichen Steuersatz (8 bzw. 9%) auf das Einkommen erheben. Wohl vor diesem Hintergrund ist die hälftige Zuordnung der Kircheneinkommensteuer auf die Ehegatten auch bei unterschiedlichem Einkommen gerichtlich für rechtens befunden worden.

Uns ist nicht bekannt, wie verfahren wird, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften völlig unterschiedliche Steuermodelle anwenden, wenn also z.B. eine ev. oder kath. Kirche 9% KiESt vom Einkommen erhebt, und eine Weltanschauungsgemeinschaft z.B. eine feste Steuer von z.B. 100 € p.a. Dann wäre die Vorgabe „jede Religionsgemeinschaft erhält die Hälfte der KiESt auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten“ offensichlich nicht richtig. Andererseits kann u.E. das KiStG einer Religionsgemeinschaft nicht vorgeben, wie und in welcher Höhe (z.B. auch mit 9% auf das Einkommen wie eine etablierte Kirche) sie zu besteuern hat.
Ob dann das betreffende KiStG geändert werden muss oder ob die Besteuerung durch die Weltanschauungsgemeinschaft wegen derartiger Bestimmungen nicht genehmigungsfähig ist, könnte eine interessante Fragestellung werden, ggf. bis zum BVerfG.

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Fazit
Insgesamt sollte man davon ausgehen, dass ältere und pauschale Empfehlungen wie der o.a. Artikel aus 2010 überholt und damit irreführend sind.

Bei Interesse sollte man die aktuelle Rechtslage für sein Wohnsitzbundesland sehr genau prüfen, am besten anhand von Originalquellen wie KiStG, KiSt-Beschluss sowie Satzung der Weltanschauungsgemeinschaft. Auf Broschüren, Internetseiten etc. sollte man sich nicht allein verlassen. – Kernpunkte:

  • Bestimmungen des KiStG des Wohnsitzbundeslandes zur glaubensverschiedenen Ehe (v.a. steuererhebend vs. steuerberechtigt?)
  • Anerkenntnis der betreffenden Weltanschauungsgesellschaft als KdöR bzw. „steuerberechtigt“ nach diesen Bestimmungen durch das Wohnsitzbundesland.
  • Genehmigung von Steuerordnung und Steuerbeschlüssen der Weltanschauungsgesellschaft durch das Wohnsitzbundesland, sofern lt. dortigem KiStG erforderlich.
  • Konsequenzen: kirchliche Besteuerung als konfessionsverschiedene Ehe? Berechnungsmethode? Beträge?

Eine solche Prüfung kann je nach Bundesland und Kirche sowie Weltanschauungsgemeinschaft sehr unterschiedlich ausfallen, nach unserer Kenntnis (Anfang 2016) in der Regel negativ. (vgl. dazu Abschnitt II 3.1.5)

Es könnte empfehlenswert sein, vor einer endgültigen Entscheidung über einen Beitritt eine sog. „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes nach § 89 (2) AO einzuholen. [10]

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1.3 „Eigenes Einkommen“

Eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung des besonderen Kirchgeldes ist, dass der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen erlangt, z.B. durch Minijob oder durch Umschreibung von Kapitalanlagen oder fremdvermietetem Wohneigentum, sofern vorhanden. Allerdings muss auch dies ggf. gerichtlich geklärt werden.

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Das BVerfG hat in seinem Urteil 1 BvR 606/60 die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe davon abhängig gemacht, ob der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat oder nicht:

  • Wenn die Kirche das Einkommen i.S. des Einkommensteuerrechts besteuert, muss es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) sein. (ebd., Ziffer  C I 2). Das heißt, KiESt auf dieses eigene Einkommen ist zwingend.
  • Wenn der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bleibt, darf sein Lebensführungsaufwand besteuert werden (ebd., Ziffer  C II 2). Das heißt, es darf das besondere Kirchgeld erhoben werden.

Unabhängig davon, dass diese Festlegungen permanent missachtet werden, stellt sich die Frage, was ein „eigenes Einkommen“ im Sinne dieser Vorgaben denn nun genau ist.

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Im Einkommensteuerrecht wird das Einkommen besteuert. Davon sind die Einkünfte und die Einnahmen zu unterscheiden.

Die Einnahmen sind alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile, die dem Steuerpflichtigen zufließen, so dass er über sie verfügen kann. Es gilt das Zuflussprinzip: Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. § 11 EStG).

Versteuert werden aber nicht die Einnahmen, denn zuerst werden Aufwendungen abgezogen, die man zur Erzielung dieser Einnahmen hat. Das ergibt den zu versteuernden Gewinn bzw. die Einkünfte  (§ 2 (2) EStG).
Bei einem Handels- oder Gewerbebetrieb sind die Einnahmen nicht gleich dem Gewinn (auch wenn mancher Anfänger das so meint und seinen Lebensunterhalt aus der Ladenkasse bestreitet), denn es fallen Ausgaben an z.B. für Löhne, eingekaufte Waren usw.
Entsprechend kann der unselbständige Arbeitnehmer Aufwendungen, die er zum Erwerb seines Arbeitseinkommens benötigt, von den Einnahmen aus seiner Arbeit abziehen (die sog. (Er-)Werbungskosten). Typisch sind hier die Fahrtkosten zur Arbeitstätte. Einkünfte = Einnahmen minus Werbungskosten.
Die verschiedenen Arten von Einkünften sind in § 2 (1) EStG aufgeführt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, unselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, dazu sonstige Einkünfte wie Renten, aus privaten Veräußerungsgeschäften usw. usf. (§ 22 EStG).

Das „Einkommen“ lt. EStG wiederum ist die Summe der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. (§ 2 (4) EStG). Zu den Sonderausgaben zählen i.w. die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung (§ 10 EStG), die i.d.R. nur einen Prozentsatz der Einkünfte (ca. 20 %) ausmachen, also die Einkünfte nicht vollständig auffressen. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind nur in Sonderfällen relevant, da hier Anrechnungsgrenzen („zumutbare Belastung“) gelten.

Insoweit kann man hier für eine grundsätzliche Betrachtung des Begriffs des „Einkommens“ zum besonderen Kirchgeld vereinfachend vom Begriff der Einkünfte ausgehen, da es hier nur um deren Existenz (> 0 €), nicht aber um ihre genaue Höhe geht. Negative Einkünfte bzw. Einkommen (z.B. weil Werbungskosten > Einnahmen) werden nicht besteuert, sie sind in Bezug auf das besondere Kirchgeld wie keine Einkünfte.
Das bedeutet: Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten sind relevant für den Begriff „eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes“. Das dies so ist, sieht man auch daran, dass für die KiESt die Einkommensteuer auf das gesamte Einkommen – gleicher welcher Einkunftsart – herangezogen wird (daran ändert das andersartige Erhebungsverfahren zur Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer nichts).

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Bleibt die Frage, was ein „eigenes“ Einkommen ist. Wir haben keine explizite Definition gefunden, was „eigen“ hier genau bedeutet. Das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) wird in der Literatur dahingehend präzisiert, dass entscheidend ist, ob die Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Einnahmen bzw. Einkünfte hat. Das scheint auch die Verfahrensweise in anderen Rechtsgebieten (Bafög, Unterhalt von Kindern bzw. Eltern, Sozialrecht) zu sein, wo ein eigenes Einkommen oder Vermögen regelmäßig auf evtl. (staatliche) Leistungen angerechnet wird.

Wir würden daher als ein eigenes Einkommen i.S. der o.a. Festlegungen des BVerfG solche Einkünfte des Kirchenmitgliedes sehen, die ihm formaliter (rechtlich) zugeschrieben sind und über die es wirtschaftlich verfügen kann. „Formaliter zugeschrieben“ sollten sie deshalb sein, weil man sonst in unendliche Diskussionen darüber geraten kann, ob der eine Ehegatte denn nun wirklich über diese und jene Einkünfte verfügen kann oder nicht.

Dies ist bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit kaum anzugreifen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung könnte das evtl. schwieriger sein (s.u.). Da das BVerfG im Urteil 1 BvR 606/60 aber Auswirkungen des Güterstandes (Gütergemeinschaft etc.) und des Unterhaltsrechts auf die kirchliche Besteuerung ausgeschlossen hat (ebd., Ziffer C I 2b und 2c), sollte dies aber letztlich keine unüberwindbare Hürde darstellen, sofern man die Dinge einigermaßen ordentlich gestaltet.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen heißt das z.B., dass die betreffende Kapitalanlage nicht im Alleineigentum des kirchenfremden Ehegatten sein darf, sondern zumindest gemeinsames Eigentum der Ehegatten sein muss, so dass die Erträge beiden hälftig zufließen. Soweit wir sehen, müsste dafür das gemeinsame Eigentum der Ehegatten an den Kapitalanlagen ausreichen, denn dann werden diese im Einkommensteuerbescheid den Ehegatten je hälftig zugerechnet, wovon der persönliche Sparerpauschbetrag abgezogen wird. Diese sind dann nach § 32 d (1) EStG zu versteuern, somit also Einkünfte i.S. des EStG. D.h., entscheidend ist, auf wessen Namen die Kapitalanlage bei der Bank angelegt ist. Ähnlich bei Mieteinnahmen: Wenn die Eigentumswohnung lt. Grundbuch nur „ihm“ gehört, ist schwer zu begründen, dass „sie“ ein eigenes Einkommen in Gestalt der Mieteinnahmen aus dieser Wohnung hat.
Evtl. muss man sich an der einen oder anderen Stelle mit dem Vorwurf einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung herumschlagen, wenn z.B. „sie“ plötzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, die vorher bei „ihm“ waren (obwohl das mit Cum-cum- oder Cum-ex-Geschäften bei Weitem nicht mithalten kann). Das könnte in einer Wortklauberei enden, was ein „eigenes“ bzw. „nicht eigenes“ Einkommen genau ist.

Allerdings gibt es u.W. keinerlei Rechtsprechung zu diesem Thema in Bezug auf das besondere Kirchgeld, da die Frage eines eigenen Einkommens bisher in gerichtlichen Entscheidungen immer säuberlich umgangen wurde, also auch nicht in Bezug auf bestimmte Einkunftsarten beurteilt wurde. Also wäre das auszutesten.

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Damit ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf das besondere Kirchgeld, um die Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei“ zu vermeiden: Man wird Doppelverdiener, z.B. durch

  • Minijob,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen oder
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    für den kirchenangehörigen Ehegatten.

Wie gesagt, nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Höhe dieser Einkünfte bzw. dieses eigenen Einkommens nicht entscheidend.

Diese Gestaltung müsste gerichtlich durchgefochten werden, wie eben jedes Kirchgeld bei Doppelverdienern derzeit nur durch eine (hoffentlich erfolgreiche) Klage vermieden werden kann.

 

Stand 08/2017

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen:

[1] Die Kirchen dürfen bekanntlich nur ihre Mitglieder besteuern.

[2]   Echokammer oder Echoblase: Bezeichnet das Phänomen, dass eine Anzahl von Personen (genauer: Kommunikationsteilnehmer) sich wechselseitig mit ausgewählten oder erfundenen Informationen in ihrer Auffassung zur Welt im Allgemeinen oder zu einem bestimmten Thema bestätigen. Die Meinung wird immer fester, die Auswahl noch akzeptierter Information immer strenger. s. z.B. http://www.sueddeutsche.de/digital/filterblasen-und-echokammern-warum-das-internet-voll-von-verschwoerungstheorien-ist-1.2851959. Der Begriff wird auch an den Finanzmärkten verwendet („Herdentrieb“).

[3]  Glaube und Gebet können persönliche Haltungen verändern, aber auch das seelische Befinden des Gläubigen. Mit derartigen Fragen befasst sich die Religionspsychologie. Der Autor hat vor einigen Jahren in Vorbereitung einer entsprechenden Veranstaltungsreihe an die hundert einschlägige Werke durchgesehen und den Eindruck gewonnen, dass ein großer Teil der Autoren in diesem Thema von vornherein pro Kirche festgelegt ist (wer sonst befasst sich damit??), so dass die Darstellung an irgendeinem Punkt in eine kirchliche umschlägt. Insoweit sind hier sorgfältige Auswahl und kritische Lektüre angesagt.
Ein Beispiel zu einem Forschungsergebnis hier http://www.n-tv.de/wissen/Die-Wirkung-des-Gebets-article703677.html

Eine andere Frage ist, inwieweit Glaube und Gebet die Welt außerhalb des Gläubigen zu beeinflussen vermögen. Vor allem monotheistische Religionen sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Gläubigen die Gottheit(en) individuell oder kollektiv um dies oder jenes bitten, auch für das jetzige physische Leben (Gesundheit, Wohlstand usw.). Das reale Weltgeschehen legt aber nicht unbedingt nahe, dass die Gottheiten hier sonderlich effektiv sind – im Gegenteil: Wenn man an allfällige Katastrophen, Kriege usw. denkt, bis hin zu Auschwitz oder den Archipel Gulag, scheinen Zuschreibungen wie „allmächtig“ oder „gütig“  eher nicht zuzutreffen. Waren Hitler oder Stalin stärker als Gott?? Wo ist der Unterschied zum dritten großen Massenmörder Mao (außerhalb der Zuständigkeit des christlichen Gottes)?
Diese Diskussion wurde schon immer und verstärkt in Zeiten der Aufklärung geführt. Beim Erdbeben von Lissabon 1755 sagten die Priester: „Das ist Gottes Strafe.“ Da fragten die Leute: „Aber wir haben doch alles getan, was ihr gesagt habt“. Da wussten die Priester keine Antwort mehr. Vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Erdbeben_von_Lissabon_1755, http://www.heise.de/tp/artikel/21/21280/1.html   Die christlichen Antworten zu derartigen Fragen sind bis heute merkwürdig gewunden und durch eine hohe Flexibilität der Begründungsmuster gekennzeichnet. http://www.sonntagsblatt.de/news/aktuell/2005_02_01_01.htm
Einzelstimmen propagieren immer noch die „Strafe Gottes“ bei Naturkatastrophen. http://www.sueddeutsche.de/kultur/katholische-kirche-papst-erhebt-harry-potter-hasser-zum-bischof-1.491014

Eine interessante Darstellung zur Entstehung und Funktion von Religionen aus der Sicht des Historikers findet sich in dem lesenswerten Buch von  Yuval Noah Harari: Eine kurze Geschichte der Menschheit, DVA München 2013, S. 253 bis 288. Danach sind Religionen i.w. ab der neolithischen Revolution in den immer größer werdenden Gesellschaften entstanden, weil die einfachen face-to-face-Methoden der sozialen Kontrolle und Konfliktregelung nicht mehr ausreichten. Dies dürfte auch der Grund für weltweit zu beobachtende enge Verflechtung von Religion und Herrschaft sein.

Eine Forschergruppe hat aus der Analyse von etwa 500 Religionen herausgefunden, dass die Rigidität religiöser Regeln mit der Härte der Lebensumstände korreliert: Je schwieriger die Lebensbedingungen, desto strenger der Gott. Die Forscher konnten so aus den Lebenbedingungen die Merkmale der dortigen Religion vorhersagen. Dieses Ergebnis erscheint aus evolutionärer Sicht schlüssig: Bei widrigen Lebensbedingungen ist die Einhaltung von bewährten Regeln besonders wichtig für das Überleben der Gemeinschaft. (Quelle leider vergessen)
Die sog. „buchhabenden Religionen“ entstanden in den Trockenzonen des Vorderern Orients, entsprechend geraten sie in Konflikt zur Wohlstandsgesellschaft moderner Industriestaaten. In Skandinavien scheinen zunehmend andere Regeln des sozialen Zusammenhalts die Religionen zu ersetzen – diese werden gesellschaftlich nicht mehr gebraucht.

[4] Zum Kirchenaustritt z.B. http://www.kirchenaustritt.de/,  https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenaustritt, http://www.spart-euch-die-kirche.de/wie-trete-ich-aus-der-kirche-aus/index.html

Zur Zeitanteiligkeit s. z.B. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm

[5] Besonders häufig auffindbar:
Wolfgang Tamm: Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer; vom 28.12.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33931/1.html
Wolfgang Tamm war am 17. Mai 2010 zum Schatzmeister des bfg Bayern gewählt worden. http://hpd.de/node/9527

Dieser Artikel von Wolfgang Tamm wird an mehreren Stellen im Internet recycelt, auch ohne Quellennachweis, teils auch vom Autor selber (z.B. in Forumsbeiträgen).
Der bfg selbst bezieht sich auf diesen Artikel und distanziert sich gleichzeitig davon:  (Stand Mai 2016)

Vgl. dazu z.B. auch bei  http://lachsdressur.de/kirchensteuer-1/
Auf Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Darstellung hat der bfg nicht reagiert (Stand Mai 2016).
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Wolfgang Tamm schreibt (zu einem Zitat der EKD zum Begriff der glaubensverschiedenen Ehe):

Die Verfassungsrichter Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt teilen diese Auffassung nicht.
Mitglieder einer Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Angehörige einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen nicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden.“

Dies erweckt den Eindruck, als ob der zweite Satz ein Zitat der Auffassung dieser Verfassungsrichter ist.
Dem ist nicht so, dieser Satz ist eine persönliche Schlussfolgerung von Wolfgang Tamm. Während bei heise.de der entsprechende Link bei den Namen der Verfassungsrichter auf die EKD nicht funktioniert, führt der Link in https://blasphemieblog2.wordpress.com/kirchensteuertipp/  auf den Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 u.a., den die genannten Verfassungsrichter unterzeichnet haben.
Dort wird der Begriff der glaubensverschiedenen Ehe eingangs dadurch erläutert, dass nur einer der Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehöre.

Die genannte Schlussfolgerung von Wolfgang Tamm ist falsch, denn es kann sie in dieser generellen Form gar nicht geben: Die Regelung der Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung ist Ländersache (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 (8) WRV). Somit können die Verfassungsrichter gar keinen bundeseinheitlichen, rechtswirksamen Begriff der „glaubensverschiedenen Ehe“ aufstellen. Entsprechend weist das BVerfG anschließend auf die im Einzelnen unterschiedlichen Regelungen der diversen KiStG zum Kirchgeld hin, so dass schon aus dem Text des Beschlusses hervorgeht, dass gerade nicht um einen bundeseinheitlichen Sachverhalt geht. (siehe auch in Fußnote 7 zum Begriff der „glaubensverschiedenen Ehe“ in Bayern)

Anders formuliert: Die Schlussfolgerung stimmt nur für diejenigen Bundesländer, die die betreffende Weltanschauungsgemeinschaft als „steuerberechtigt“ anerkannt haben, sofern ihre KiStG die glaubensverschiedene Ehe nicht über „steuererhebend“ definieren.

Auf der Internetpräsenz des bfg Bayern konnten wir keinen Hinweis finden, in welchen Bundesländern der bfg als „steuerberechtigt“ anerkannt ist.
Beim Bundesinnenministerium ist der bfg unter http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html  nur für das Bundesland Bayern als KdöR gelistet (Kürzel: wg). (Stand 05/2016)

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Der Beschluss des BVerfG vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11 besagt, dass es darauf ankommt, dass die betreffende Weltanschauungsgemeinschaft im jeweiligen Wohnsitzbundesland ihres Mitglieds als  „steuerberechtigt“ anerkannt ist. Daher kann aus der o.a. allgemeinen begrifflichen Erläuterung der Verfassungsrichter nicht eine pauschale rechtliche Schlussfolgerung über alle Bundesländer und Weltanschauungsgemeinschaften hinweg gezogen werden, wie Wolfgang Tamm dies seinerzeit tat.

Somit ist der Artikel schon in Bezug auf „KdöR“ und „steuerberechtigt“ unzutreffend, weil die Erfordernis der Anerkenntnis pro Bundesland nicht erkennbar ist und weil eine bundesweite Wirkung einer solchen Anerkenntnis postuliert wird.

Wolfgang Tamm behauptet in dem Artikel weiter:
„So kann zum Beispiel ein Berliner Mitglied im Bund für Geistesfreiheit Fürth K.d.ö.R. werden und ist dann nicht mehr verpflichtet, besonderes Kirchgeld in Berlin zu zahlen.“
Das FG Hamburg hat im Urteil vom 1.9.2015 – 3 K 167/15 unter Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11 (s. nachstehende Fußnote 8) in einem ähnlichen Fall die Klage abgelehnt.
Ein ähnlicher Fall ist gerade (2016) in Berlin streitig.

Es ist uns in mehreren Versuchen nicht gelungen, von Wolfgang Tamm eine aktualisierte Stellungnahme zu seinem Artikel von  2010 zu erhalten.

[6] s. z.B. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm

[7] Eine Übersicht Stand 1.2.2015 mit Begründungen findet sich bei http://blog.ganss.org/,

Eine Durchsicht 05/2016 auf http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm hat folgendes ergeben:
– 13 Bundesländer definieren die glaubensverschiedene Ehe und damit das besondere Kirchgeld über „steuererhebend“
– Bayern bezieht sich beim besonderen Kirchgeld auf die „KdöR“, was gleichbedeutend „steuerberechtigt“ ist
– Rheinland-Pfalz nennt „kirchensteuerpflichtig“, was über eine zweite Bestimmung gleichbedeutend ist mit „steuererhebend“
– Saarland nennt „steuerberechtigt“.

Bayern hat dieses Thema ganz speziell geregelt: Das dortige KiStG definiert die „glaubensverschiedene Ehe“ zwar ebenfalls über die Nicht-Mitgliedschaft in einer „umlageerhebenden“ Gemeinschaft (Art. 9 (2) KiStG Bayern); die Erhebung des besonderen Kirchgelds wird aber nicht durch eine so definierte „glaubensverschiedene Ehe“ begründet, sondern über die Nicht-Mitgliedschaft des anderen Ehepartners in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 (3) KiStG Bayern). –
Das zeigt im Übrigen recht schön, wie relativ und unterschiedlich der Begriff der glaubensverschiedenen Ehe ist und dass man ihn nur innerhalb des jeweiligen KiStG rechtlich relevant verwenden kann.

Somit kann die die Mitgliedschaft in einer nur steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft nur in Bayern und im Saarland befreiend gegenüber dem Kirchgeld wirken, vorausgesetzt, die Anerkennung als KdöR ist von diesem Bundesland erteilt worden. Der bfg Bayern ist lt. BMI nur in Bayern als KdöR anerkannt (s.o. in FN 5).

[8]   Die Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung wurden staatlicherseits schon bisher in den KiStG der Bundesländer geregelt, ergänzt bzw. präzisiert durch die jeweiligen kirchlichen Bestimmungen (daher der Flickenteppich). Daher haben die Länder schon bisher beansprucht, dass eine Weltanschauungsgemeinschaft jeweils in ihrem Gebiet anerkannt sein muss, damit eine Mitgliedschaft dort steuerlich wirksam ist. (Siehe dazu das Beispiel Berlin in II 3.1.5.3.) Auch der Beschluss 2 BvR 1282/11 bezeichnet dies als „Staatspraxis“.

Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 ausführlich damit befasst, ob mit einer Erstverleihung der o.a. Rechte eine Zweitverleihung in einem anderen Bundesland  entfalle. Die Mehrheitsmeinung hat zugunsten einer starken Position der einzelnen Bundesländer entschieden:
„Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft ein  Anspruch  auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft  die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will.“ (BVerfG-Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11, Ziffer C III)

„…  ordnet   das   Grundgesetz   mit   der   Inkorporation  der Weimarer Kirchenartikel (Art. 140 GG) die Verleihung des Körperschaftsstatus als landesrechtlichen Akt in  das  bundesstaatliche  Kompetenzgefüge   ein.“ (Ziffer C III 1 b) bb) )

„Die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts   zuerkannte   Privilegien  über   die   Grenzen  des   verleihenden  Landes   hinaus ausüben dürfte.“ (Ziffer C III 2 a) bb) )

„Nach der gängigen Staatspraxis und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden.“ (Ziffer C III 2a)

[9]  In den KiStG steht i.d.R. ein Satz wie der folgende:
„Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.“, gefolgt von Ausführungsbestimmungen (Zuständigkeit, Fristen etc.)

[10] Näheres siehe z.B. bei  http://www.finanztip.de/verbindliche-auskunft-finanzamt/  oder
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbindliche_Auskunft