4. Ansätze für Klagen

Die Evang.-luth. Kirche Bayern (ELKB) hat das besondere Kirchgeld am 29.11.2018 nicht aus freien Stücken abgeschafft, sondern auf Druck von Gerichtsverfahren, die maßgeblich auf der hier von Kirchgeld-Klage.info entwickelten Rechtsauffassung beruhen, mit der das kirchen- und gerichtsübliche Gerede von der generellen Zulässigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes überwunden werden konnte.

Die ELKB hat die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes an erster Stelle damit begründet, dass es den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbreche (siehe hier), worauf wir schon immer hingewiesen hatten. Anderes als dort behauptet, gilt dieser Grundsatz nicht nur in Bayern, sondern bundesweit, denn er beruht bei der Kirchensteuer auf der Rechtsprechung des BVerfG von 1965 (1 BvR 606/60, 2 BvL 31/62).

Die erwähnten Gerichtsverfahren hatten sehr massiv auf diesen Punkt hingewiesen, weil die Kirche eben nur ihre Mitglieder besteuern darf und eben gerade nicht dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zurechnen darf, die seinem nicht der Kirche angehörenden Ehegatten zufließen.

Es ist daher nur sinnvoll, auch in anderen Bundesländern mit dieser Rechtsauffassung Einspruch einzulegen und Klage zu erheben, damit die anderen Landeskirchen bzw. Bistümer sich ebenfalls an ihre verfassungsrechtlichen Pflichten erinnern.

Wir empfehlen, dazu zuallererst die Zusammenfassung der Klagebegründung für ein kürzliches Verfahren in Bayern hier in Abschnitt 4.4.2 anzuschauen, die unseren neuesten Kenntnis- und Erfahrungsstand wiedergibt. Diese muss man allerdings auf das jeweilige Bundesland und die jeweilige Kirche anpassen.

Wir haben die anderen, älteren Abschnitte dieses Kapitels voerst stehen lassen, weil man darin sieht, wie diese Argumentation im Einzelnen begründet ist.

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Dieses Kapitel skizziert und diskutiert Ansätze für Klagen gegen das besondere Kirchgeld, v.a. als Entscheidungshilfe für potentiell Klagewillige, aber auch als Anregung für Anwälte.

Es werden mögliche Argumentationen und Begründungen aus der Rechtslage dargestellt und erörtert. Für ausformulierte Klagebegründungen müsste man die Zielsetzung des Klägers, den gestellten Antrag, die Fallkonstellation (v.a. jeweiliges KiStG und kirchliche Bestimmungen) sowie die Begründung der Behörde zum Verwaltungsakt (z.B. Einspruchsentscheidung) kennen. Dies bleibt dem Kläger und seinem Anwalt vorbehalten.

Aus unserer Sicht sind aufgrund der Rechtslage drei prinzipielle Klagebegehren gegen das besondere Kirchgeld möglich:

  • 4.1  Klage gegen das besondere Kirchgeld grundsätzlich.
    Erscheint nach 50 Jahren Rechtsprechung außerordentlich schwierig und wenig erfolgversprechend.
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  • 4.2  Klage gegen die Umstellung der KiStG von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend„.
    Betrifft i.w. Weltanschauungsgemeinschaften und deren Mitglieder. Schwer einzuschätzen.
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  • 4.3  mit 4.4:  Klage gegen das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen der kirchenangehörigen Ehegatten.
    Betrifft vermutlich mehr als eine halbe Million glaubensverschiedener Ehen.
    Dürfte recht gute Erfolgsaussichten haben. Klagebegründung downladbar (s.u.)

 

Inhaltsübersicht:

4.1 Klage grundsätzlich

4.1.1 Beispiel: Gleichheitsgrundsatz

4.1.2 Beispiel: Gleichbehandlung nach Veranlagungsart

4.1.3 Beispiel: Kirchgeld wegen Konfessionslosigkeit des Ehegatten

4.1.4 Kaum Ansatzpunkte

4.1.5 Fazit

4.2 Klage gegen die Umstellung auf „steuererhebend“

4.2.1 Sachstand

4.2.2 Diskussion

4.3 Klage gegen Kirchgeld bei Doppelverdienern

4.3.1 Antrag

4.3.2 Klagebegründung

4.3.3 Formelles Recht

4.3.4 Einzelpunkte

4.3.5 Taktische Überlegungen

4.4 Klagebegründung für Doppelverdiener

4.4.1 Ausführliche Klagebegründung

4.4.2 Knappe Klagebegründung

4.5 Weitere Klageansätze

4.5.1 „Negatives Kirchgeld“

 

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4.1       Klage gegen das besondere Kirchgeld grundsätzlich

Eine grundsätzliche Klage gegen das besondere Kirchgeld wäre für alle glaubensverschiedenen Ehen relevant. Nach unserer Kenntnis der Rechtslage beurteilen wir die Erfolgsaussichten allerdings als außerordentlich gering.
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Die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes wurde und wird vielfach kritisiert. Keine  Verfassungsbeschwerde gegen das besondere Kirchgeld hatte Erfolg. Das BVerfG hat diese Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, weil die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen (und nur die sind Thema des BVerfG !!) bereits geklärt seien, so zuletzt mit den Beschlüssen vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a.

Es gibt zwar eine Reihe von Meinungen und Überzeugungen, dass das besondere Kirchgeld insgesamt verfassungswidrig sei; wir haben aber keine auch nur annähernd klagefähige Darlegung gesehen.

Denn für eine erfolgversprechende Klage reicht es nicht aus, eine starke Überzeugung in starken Worten zu formulieren. Wer beim BVerfG etwas erreichen will, muss die behauptete Verfassungswidrigkeit nach den Spielregeln des BVerfG darlegen. Man muss sie im Geflecht der Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung v.a. des BVerfG begründen können, denn nur an der Auseinandersetzung mit dieser seiner Rechtsprechung bemisst das BVerfG, ob es die entsprechende Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt (vgl. §§ 93 a, b, c BVerfGG). Dazu Beispiele aus unserer Sicht.

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4.1.1  Beispiel: Gleichheitsgrundsatz

Verfassungsrechtlich scheint die Begründung der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand auf dem sog. Leistungsfähigkeitsprinzip zu beruhen. Denn das BVerfG sagt in seinem Obiter dictum im Urteil 1 BvR 606/60:

„Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe.“ (ebd. Ziffer C II 2; Hervorhebungen nur hier)

Diese Begriffe und Formulierungen (Billigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, hohes Einkommen (des Ehepartners), kirchensteuerfrei) deuten darauf hin, dass der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten der Gedanke des sog. Leistungsfähigkeitsprinzips zugrundeliegt.

„Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) im Steuerrecht. Es besagt allgemein, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll.“ (Wikipedia)

Exkurs: Das Grundgesetz (GG) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, wie eine gerechte Besteuerung aussehen muss. Als verfassungsrechtliche Maßstäbe der Besteuerung sind vor allem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1) von Bedeutung. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz wird das Gebot der Steuergerechtigkeit abgeleitet, was durch den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit der Besteuerung konkretisiert wird. Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Grundsatz, der besagt, dass die Besteuerung im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen der Steuerpflichtigen erfolgen muss beziehungsweise sich daran orientieren sollte, „was der Steuerpflichtige aus seinem Einkommen dazu beitragen kann, damit der Staat seine Aufgaben erfüllen kann“.nach [0]

Daher erscheint es uns außerordentlich schwierig, das besondere Kirchgeld über den allgemeinen Gleichheitssatz anzugreifen, auf dem es danach über das Leistungsfähigkeitsprinzip vermutlich begründet ist.

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4.1.2      Beispiel: Gleichbehandlung nach Veranlagungsart

Ansonsten erscheint der Kern der Begründung des BVerfG für das besondere Kirchgeld nicht sonderlich schlüssig: Es wird eine Unbilligkeit darin vermutet, dass der kirchenangehörige Ehegatte trotz erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund eines hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehepartners kirchensteuerfrei bleibt. Die Konsequenz – besonderes Kirchgeld durch Besteuerung des sog. Lebensführungsaufwandes – greift aber nur dann, wenn die Ehepartner sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was ein rein formaler Punkt ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen  Ehegatten – inbesondere am tatsächlichen Lebenszuschnitt betrachtet – verändert sich aber nicht durch die Art der Veranlagung zur Einkommensteuer. Das kann man wohl nur so erklären, dass eine solche Ungleichbehandlung nachrangig ist gegenüber dem Grundsatz, dass die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf. Befriedigend ist diese Erklärung aber nicht.

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Man könnte hier eine Ungleichbehandlung zwischen glaubensverschiedenen Ehepaaren in Zusammen- bzw. getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer sehen, und zwar insbesondere dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte – wie vom BVerfG vorausgesetzt – kein eigenes Einkommen hat. Denn dann hängt die Festsetzung der Kirchensteuer ausschließlich von der Art der Veranlagung zur Einkommensteuer ab. Derartige Ungleichheiten hat das BVerfG aber bereits im Urteil 1 BvR 606/60 (Ziffer C I 2a) als hier unbeachtlich diskutiert.

Den damaligen Halbteilungsgrundsatz hat das BVerfG in 1 BvR 606/60 letztlich deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 2 (1) GG verboten, weil er einen „unausweichlichen Zwang“ schaffe (Ziffer C I 2). Man könnte argumentieren, dass durch Möglichkeit einer Wahl der Veranlagungsart ein solcher unausweichlicher Zwang gerade nicht bestehe. Dem müsste eine Klage etwas entgegenhalten. Ob es dafür ausreicht, dem über Art. 14 (1) GG (Eigentum) materielle Einbußen aus dem Wegfall des Splittingvorteils entgegenzuhalten, wissen wir nicht.

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Man könnte auch ein strukturelles Vollzugsdefizit einklagen, aber angesichts von 98 % Zusammenveranlagung  [1]  erscheint das begrenzt überzeugend.

Manche Urteile [2]  versuchen diese Klippe einer Ungleichbehandlung von Einzel- gegenüber gemeinsamer Veranlagung dadurch zu umschiffen, dass sie auf den Splittingvorteil verweisen, der höher sei als das besondere Kirchgeld. Dies ist aber eine nachgeschobene Argumentation nach Betragshöhe, nicht nach Rechtsgrund. Man zahlt ja auch nicht mehr oder weniger Grund-, Mineralöl- oder Mehrwertsteuer wegen des Splittingvorteils bei der Einkommensteuer. Im Übrigen trägt diese Begründung sowieso nicht, da sie sich rein numerisch auch in ihr Gegenteil verkehren kann (das Kirchgeld kann bis zu ca. 2500 € höher sein als der Splittingvorteil, je nach Einkommenskonstellation, s. Tabelle in Abschnitt IV 2.1.2).

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Es ist zu vermuten, dass auch dieser Ansatz bereits vom BVerfG abschlägig beschieden worden ist. Dies ist zwar dem Text des Beschlusses vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 nicht zu entnehmen, könnte aber in den Vorverfahren angesprochen worden sein. Der Dienst „jurion“ formuliert als Stichworte u.a.:

„Frage der Gleichbehandlung der aufgrund ihrer Zusammenveranlagung kirchgeldpflichtigen Ehepaaren mit getrennt oder allein veranlagten Ehepaaren; …“ [3]

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4.1.3       Beispiel: Kirchgeld wegen Konfessionslosigkeit des Ehegatten

Eine bekannte Kritik gegen das besondere Kirchgeld ist, dass das Kirchgeld gegen den kirchenangehörigen Ehegatten aus der Nicht-Zugehörigkeit seine Ehepartners zu einer Kirche begründet sei und somit nicht aus einem Merkmal der Person des Kirchenmitglieds, wie das BVerfG es verlangt.

Auch dieser Punkt dürfte im Beschluss 2 BvR 591/06 etc. nicht zur Entscheidung angenommen worden sein. Die Begründungen der einzelnen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG zwar nicht mitgeteilt. Aber im Vorverfahren 6 V 1769/2008 vor dem FG Nürnberg (s. hier in Abschnitt III.5) hatte die Klägerin Diskriminierung aufgrund der Konfessionslosigkeit ihre Ehegatten moniert (also genau den o.a. Punkt) und wegen Verletzung in ihren Rechten aus Abs. 3 (1) GG geklagt. Die zugehörige Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG am 28.10.2010 unter 2 BvR 591/06 u.a. (hier: 2 BvR 1689/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen dazu seien geklärt, insbesondere durch sein Urteil 1 BvR 606/60.

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Betrachten wir diese o.a. Kritik  etwas näher.
Sie sieht das besondere Kirchgeld isoliert von seinem rechtlichen Kontext. Sie verkennt, dass die Kirchensteuerpflicht grundsätzlich bereits aus der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche begründet ist und dass das besondere Kirchgeld nur eine spezielle Form der Erhebung der Kirchensteuer ist, die unter bestimmten Bedingungen greift.
Eine entsprechende Klage muss diesen rechtlichen Kontext aufgreifen, sonst ist sie von vornherein zum Scheitern verurteilt. Es reicht nicht, einfach isoliert ein Element herauszugreifen und dessen Einordnung zu vernachlässigen. Man darf auch nicht Kirchensteuerpflicht und Kirchensteuererhebung verwechseln.

Eine rechtliche Betrachtung dieser Frage anhand der Rechtslage und der Rechtsprechung des BVerfG könnte vielleicht so aussehen:

  1. Die „Religionsgesellschaften“ haben ein Besteuerungsrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 (6) WRV). Die Einzelheiten regeln die Länder (Art. 140 GG iVm Art. 137 (6) WRV), was deren KiStG legitimiert.
  2. Die grundsätzliche Kirchensteuerpflicht ergibt sich aus der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche. Sie ist unabhängig vom Familienstatus (BVerfG, 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2a und b).
    Die Kirchensteuerpflicht ist konkret im jeweiligen KiStG und in der KiStO der betreffenden Kirche geregelt, und zwar unabhängig vom Familien- und Einkommensstatus.
  3. Auch wenn ein Ehepaar sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lässt, bleibt die Kirchensteuer individuell (BVerfG, 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2a und b). (Bei Getrenntveranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer auf jeden Fall individuell ermittelt.)
  4. Bei konfessionsverschiedener Ehe wird die aus der gemeinsamen Einkommensteuer (§ 26 b EStG) ermittelte Kirchensteuer eben auf die beiden Konfessionen bzw. Ehegatten aufgeteilt, sei es nach dem Anteil der Einkünfte oder hälftig.
  5. Bei glaubensverschiedener Ehe – wenn das Kirchenmitglied also mit einem kirchenfremden Ehepartner verheiratet ist – ist es genauso kirchensteuerpflichtig, weil das kirchliche Steuerverhältnis ein individuelles ist (BVerfG, 1 BvL 31/62, Ziffer C I 2a und b). (s.o.,  Ziffer 2)
  6. Wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat, muss die Kirche dieses besteuern (BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2). Bei Zusammenveranlagung wird die KiESt grob gesagt nach dem Anteil der Einkünfte der Kirchenmitglieds aus der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet. (s. jeweiliges KiStG)
  7. Wenn das Kirchenmitglied bei glaubensverschiedener Ehe kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, fällt keine KiESt an. (vgl. BVerfG, 1 BvR 606/60; Ziffer C II 2)
  8. Dann darf die Kirche ersatzweise den sog. Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds besteuern (BVerfG 1 BvR 606/60  Ziffer C II 2). Begründet wurde dies mit erhöhter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes aus dem hohen Einkommen seines kirchenfremden Ehepartner (ebd.).
    Dies verweist auf einen Grundgedanken des Steuerrechts, nämlich die Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, die wiederum auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verweist. Daher wohl auch der Bezug auf die mögliche „Unbilligkeit“. (ebd.)
    Die Begründung des besonderen Kirchgeldes liegt also nicht in der Tatsache der Ehe als solcher, sondern bei ohnehin bestehender Kirchensteuerpflicht in der Einkommenkonstellation dieser Ehe, die eine „normale“ kirchliche Besteuerung per KiESt trotz gegebener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unmöglich macht.
    Diese Option und Begründung einer kirchlichen Besteuerungs konnte bisher in keiner Verfassungsbeschwerde erschüttert werden.
  9. Der Lebensführungsaufwand darf hilfsweise anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommen geschätzt bzw. pauschaliert bemessen werden. (z.B. BVerfG  2 BvR 591/06 u.a.).
    Auch dies bezieht sich aber nur auf die o.a. Fallkonstellation, dass der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat (BFH, I B 109/12, Ziffer 2 a und b).

In der Kaskade der Rechtsvorschriften löst also ein kirchenfremder Ehepartner die Steuerpflicht des Kirchenmitglieds nicht aus und begründet sie auch nicht.
Nur wenn das verheiratete Kirchenmitglied in Zusammenveranlagung kein eigenes Einkommen hat, führt diese Konstellation im Rahmen der bereits ohnehin bestehenden Kirchensteuerpflicht dazu, dass anstelle der KiESt eine andere Kirchensteuer, nämlich das besondere Kirchgeld erhoben werden darf. (Dass die Kirchen und Finanzbehörden diese Vorgabe „einkommenslos“ missachten, spielt für die hier diskutierte Frage keine Rolle.)

Daher müsste man bei einer solchen Klage eine substantielle verfassungsrechtliche Argumentation unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG darlegen. Die bloße Behauptung „verfassungswidrig“ reicht nicht aus. Diese müsste vermutlich das Leistungsfähigkeitsprinzip angreifen, auf dem die Billigkeitsüberlegungen des BVerfG im Obiter Dictum von 1 BVR 606/06 beruhen dürften.
Uns fehlen dazu die Kenntnis und die Phantasie, zumal die Rechtslage im Beschluss  2 BvR 591/06 u.a. des BVerfG vermutlich mit angegriffen werden müsste – die der BFH als „eindeutige Rechtslage“ bezeichnet hat.

Ähnlich sieht es mit dem Argument aus, das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten werde besteuert, was die Rechtsprechung nach all den Jahren leicht mit dem Taschengeldparagraphen kontert (s.u.).

Erinnerung:
Diese vorstehenden Überlegungen beziehen sich ausschließlich auf das besondere Kirchgeld in der vom BVerfG 1965 ermöglichten Form, also in der Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
In der Fallkonstellation Doppelverdiener – also bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes – ist die Sach- und deswegen auch die Rechtslage eine völlig andere. Hier könnte die erhöhte Besteuerung – besonderes Kirchgeld aufgrund des Einkommens des kirchenfremden Ehepartners höher als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitgliedes – durchaus ein Argument. Aber nur eines von vielen, siehe die nachstehenden Materialien für eine Klagebegründung bei Doppelverdienern.

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4.1.4     Kaum Ansatzpunkte

Es erscheint uns nach fünfzig Jahren Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld eher unwahrscheinlich, dass hier noch ein Weg gefunden wird, diese Kirchgeld grundsätzlich anzugehen, zumal die einzelnen Legitimations-Ebenen des besonderen Kirchgeldes (Begründung, Bemessung, Begleichung) häufig diskutiert und somit schwer angreifbar erscheinen.

Wir beginnen beim Naheliegenden:

  • Begleichung: Wer bezahlt?
    Das Taschengeld, das ein Ehegatte nach § 1360 a BGB beanspruchen kann, dient nach den Gesetzgebungsunterlagen auch der Begleichung religiöser Beiträge. Dies wird das Gericht dem Argument entgegenhalten, der kirchenfremde Ehegatte müsse für das besondere Kirchgeld aufkommen [4]. Der Taschengeldanspruch wird meist mit 5 – 7 % des Nettoeinkommens des Alleinverdieners angegeben, das besondere Kirchgeld mit etwa einem Prozent. Es ist Sache des einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, wofür er sein Taschengeld ausgibt.
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  • Bemessung: Was wird besteuert? Wieviel?
    Die Höhe des besonderen Kirchgeldes wird am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen. Dies ist eine Schätzmethode, die nach langjähriger Rechtsprechung zulässig ist, sofern die Bedingungen, die das BVerfG in seinem Obiter dictum von 1965 gestellt hatte, eingehalten werden. All dies wurde regelmäßig bestätigt, insbesondere die Kirchgeldtabelle. [5]
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  • Begründung: Wer wird weshalb besteuert?
    Das BVerfG betrachtete 1965 den kirchenangehörigen Ehegatten, der trotz hohen Einkommens seines Ehepartners „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, was man evtl. als „unbillig“ ansehen könne.
    Die Begründung des BVerfG vom 1965 „unbillig“ beruht mit der Berufung auf die gesteigerte „Leistungsfähigkeit“ des kirchenangehörigen Ehegatten letzten Endes wegen des sog. Leistungfähigkeitssprinzips der Besteuerung auf dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, was auch wegen der Schwammigkeit dieses Begriffs schwer anzugreifen sein dürfte (s.o.)
    Dass das BVerfG als Besteuerungsgegenstand anstelle einer Zuflussgröße wie z.B. Einkommen hier eine Verbrauchsgröße („Lebensführungsaufwand“) gewählt hat, lässt sich mit dem o.a. späteren Hinweis auf das Taschengeld leicht kontern.

Insoweit dürfte es u.E. schwer sein, eine Grundrechtsverletzung bzw. einen Verfassungsverstoß zu finden und darzulegen, die nicht bereits abgehandelt worden sind.

Das BVerfG hat das Recht der kirchlichen Besteuerung ganz wesentlich auf Art. 2 (1) GG (allgemeine Handlungsfreiheit) gegründet (vgl. v.a. 1 BvR 606/60). Adressat dieses Schutzrechtes ist die staatliche Gewalt. Dieses Grundrecht gilt als „Auffanggrundrecht“, wenn andere Grundrechte nicht greifen. Zudem stellt sich die Frage, ob ein anderes Grundrecht (z.B. Freiheit der Ausübung der Religion) schon tatsächlich dadurch betroffen bzw. verletzt ist, dass eine bestimmte Steuer bezahlt werden muss. [5a] Insoweit dürfte es schwierig werden, über die Verletzung anderer Grundrechte (Religionsfreiheit, Ehe und Familie usw.) das besondere Kirchgeld anzugreifen. Darauf deutet auch hin, dass das BVerfG bei derartigen Verfassungsbeschwerden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des besonderen Kirchgeld als geklärt angesehen hat (s. 2 BvR 591/06 etc.). Insoweit wird man bei einer derartigen Klage bzw. Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich sehr substantiiert darlegen müssen.

Lediglich die Voraussetzung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wurde u.W. bisher nicht konsequent eingeklagt. Dies beträfe aber nur einen Teil der gegenwärtigen Kirchgeldpraxis, nicht das besondere Kirchgeld als Ganzes oder grundsätzlich. Diesbezüglich erscheint auch die Begründung des BVerfG in 2 BvR 591/06 etc. nicht hinreichend auf den zu betrachtenden Sachverhalt abgestimmt zu sein (Näheres in Abschnitt III 6):

„… noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).“

Dies ist auch daran erkennbar, dass der BFH in  I B 109/12 die zulässige Fallkonstellation für das besondere Kirchgeld präziser formuliert hat. Danach haben die Kirchen kein Recht, das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zu erheben. Dies scheint uns eine erfolgversprechend angreifbare Lücke zu sein (s.u.).

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4.1.5       Fazit

Vor diesem Hintergrund meinen wir, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen das besondere Kirchgeld auf Basis des Gleichheitssatzes von Art. 3 GG  sehr sehr sorgfältig begründet sein müsste und deutliche Widersprüche in der bisherigen Begründung des BVerfG aufzeigen müsste. Wir sehen hier zwar Unebenheiten, aber ob die ausreichen, das besondere Kirchgeld insgesamt zu kippen, erscheint uns v.a. nach der sehr pauschalen Reaktion des BVerfG in 2 BvR 591/06 etc(„verfassungsrechtliche Fragen sind geklärt“) aber doch sehr fraglich. Auch andere Ansätze erscheinen uns nicht sonderlich überzeugend.

Insoweit können wir hier keinen einigermaßen erfolgversprechenden Weg für eine grundsätzliche Klage gegen das besondere Kirchgeld skizzieren, im Gegenteil. Wir sind hier sehr pessimistisch.

Zu beachten ist weiterhin, dass Verfassungsbeschwerden beim BVerfG meist (aber nicht zwingend) einen langen Instanzenweg hinter sich haben. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind dies: VG, OVG, BVerwG, BVerfG. Im Finanzgerichtsverfahren sind das: FG, BFH, BVerfG. Vom Ursprungsverfahren ist zur Entscheidung können da schon mal zehn Jahre ins Land gehen, mit etwas Glück geht es auch in einem Jahr. [6] Es seit denn, ein Gericht sieht die Notwendigkeit, eine verfassungsrechtliche Frage klären zu lassen. Die erstinstanzlichen Urteile deuten auf Derartiges nicht hin.

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4.2       Klage gegen die Umstellung auf „steuererhebend“

Die Umstellung in den KiStG von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ bei der Definition der glaubensverschiedenen Ehe verstößt möglicherweise gegen Vorgaben des BVerfG und des Art 140 GG, könnte aber auch in den Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber fallen.

Relevant wäre eine solche Klage i.w. für steuerberechtigte Weltanschauungsgemeinschaften und deren Mitglieder (vgl. Abschnitt II 3.1.5).
Die Sachlage wird allerdings dadurch noch komplizierter und schwieriger, dass nach einem Urteil des BVerfG von 2015 die Anerkenntnis einer Weltanschauungsgemeinschaft als KdöR auf das Bundesland beschränkt ist, das diese Anerkenntnis erteilt hat.

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4.2.1      Sachstand

Das BVerfG hatte im Obiter dictum von 1965 formuliert:

„2. Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe.“ [7] (Hervorhebung nur hier)

In den Kirchensteuergesetzen der Länder war bisher (d.h. vor 2014/15) teilweise gefordert, dass der „der Kirche nicht angehörende Ehegatte“ keiner „steuerberechtigten“ Kirche angehört, damit das besondere Kirchgeld erhoben werden darf. Wenn dieser Ehegatte einer Weltanschauungsgemeinschaft angehörte, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts „steuerberechtigt“ war, wurde das besondere Kirchgeld demnach nicht erhoben. Es griffen aber auch nicht unbedingt die Vorschriften zur Kircheneinkommensteuer bei konfessionsgleicher bzw. konfessionsverschiedener Ehe, sofern dort – wie es meist der Fall war – „steuererhebend“ gefordert war.

Die Kirchensteuergesetze sehen spätestens seit dem Steuerjahr 2015 zumeist vor, dass anstelle von „steuerberechtigt“ nun „steuererhebend“ verlangt wird (Ausnahme: Bayern, Saarland). Damit wirkt die o.a. Mitgliedschaft nicht mehr befreiend, das besondere Kirchgeld fällt zusätzlich zum Beitrag für die Weltanschauungsgemeinschaft an, soweit das jeweilige Kirchensteuergesetz nicht eine Anrechnungsvorschrift beinhaltet. (s. in II 3.1.5)

Damit wurde der Status der nur steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaften indirekt dahingehend verändert, dass sie zum Erhalt ihres bisherigen kirchensteuerrechtlichen Status (bzgl. besonderes Kirchgeld) sich von beitragserhebend auf steuererhebend umstellen müssten. Hintergrund dürfte das Bestreben v.a. der Kirchen sein, ein derartiges „Schlupfloch“ zu schließen, zumal der Trend ohnehin zu einer Vereinheitlichung des Flickenteppichs der Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung geht [8].

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4.2.2      Diskussion

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4.2.2.1     Wortlaut

Die Kritik an der o.a. Umstellung geht zunächst dahin, dass wegen des Wortlauts o.a. Formulierung des BVerfG anzunehmen sei, dass „der Kirche nicht angehörender“ sich genauso auf eine „steuerberechtigte“ Kirche bezieht und somit nicht auf „steuererhebend“ verschärft werden dürfe. Denn wenn „steuerberechtigt“ eine Steuerpflicht beim Kirchenmitglied begründet, müsse „steuerberechtigt“  auch beim Partner befreiend wirken und dürfe nicht auf „steuererhebend“ verschärft werden. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass diese zweite, andere Kirche anderen Kriterien unterworfen sei als die, der das „ordentliche“ Kirchenmitglied angehört.

Das steht aber ebensowenig da wie die andere, gegenteilige Formulierung. Man kann das vielleicht so sehen, muss aber nicht. Daher ist für die Auslegung dieser Passage deren Umfeld daraufhin zu prüfen, ob ein solcher Analogieschluss tragfähig ist.

Im Urteil 1 BvR 606/60 ist in der Tat nicht spezifiziert, welcher Art von Kirche der kirchenfremde Ehegatte nicht angehört.
Für die teilweise geäußerte Auffassung, dass es sich um genau die gleiche Kirche wie beim kirchenangehörigen Ehegatten handeln müsse, gibt es keinen Beleg, im Gegenteil. Denn dann wären die Begriffe „glaubensverschieden“ und „konfessionsverschieden“ intentional und extensional identisch – was erkennbar nicht zutrifft.
Das Problem liegt im Blickwinkel: Für das BVerfG war es zunächst entscheidend, dass eine Kirche nicht jemanden besteuern darf, der ihr nicht angehört.  Das BVerfG hat daher nur betrachtet, ob die Kirche A den Ehegatten B, der ihr nicht angehört, besteuern darf. Ob dieser gar keiner Kirche angehört oder doch einer Kirche B, ist dafür nicht maßgeblich.

Das BVerfG wollte eine bundesweit gültige Entscheidung zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe treffen (s. Ziffer B des Urteils), wie es seiner Rolle als Bundesverfassungsgericht entspricht. Daher durfte es sich in seinen verfassungsbezogenen Überlegungen nicht auf landesspezifische Definitionen etc. z.B. in den KiStG einlassen, wozu auch die Einzelheiten der Kirchgelderhebung wie der genaue Begriff der „glaubensverschiedenen Ehe“ gehören dürften.

Man sollte die Bedeutung der reinen Wortwahl des BVerfG „steuererhebend“ vs. „steuerberechtigt“ nicht überschätzen, da das BVerfG diesbezüglich begrifflich nicht so ganz konsistent war.
Im Urteil vom 14.12.1965 – Aktenzeichen 1 BvR 329/63 zitiert das BVerfG seine Beschlüsse 1 BvL 31/62 und 1 BvL 2/60 vom gleichen Datum mit „steuererhebend“, obwohl diese nur von „steuerberechtigt“ sprechen. Diese Darlegungen beziehen sich aber nur darauf, das eine Person, die einer solchen Kirche nicht angehört, nicht besteuert werden darf. Sie sagen nichts darüber was, was aus einer solchen Mitgliedschaft im Hinblick auf die Steuerpflicht des kirchenangehörigen Ehegatten resultiert.

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4.2.2.2      „Berechtigung“ als Maßstab

Das BVerfG hat sein Urteil 1 BvR 606/60 auf steuerberechtigte und auch tatsächlich steuererhebende Kirchen bezogen und begründet. Logisch, denn sonst hätte es keiner Klage oder Verfassungsbeschwerde bedurft.

Aus seiner verfassungsrechtlichen Sicht ging es dem BVerfG aber nur darum, wozu die Kirchen aufgrund der staatlichen Ermächtigung nach Art. 140 GG berechtigt sind, und nicht um das, was sie tatsächlich tun. Daher taucht im Urteilstext nur der Begriff „steuerberechtigt“, was im Übrigen wie gesagt auch für die bundesweite Geltung des Urteils wichtig ist. Und aus dieser Perspektive hat das BVerfG bestimmte Verfahrensweisen untersagt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass das BVerfG im Hinblick auf die Rechte der Kirchen und die resultierenden Pflichten ihrer Mitglieder vom weiteren Begriff der „steuerberechtigten“ Kirchen ausgeht, den auch das Grundgesetz in Art. 140 iVm Art. 137 WRV benutzt.

Insoweit erscheint es sehr fragwürdig, wenn die meisten KiStG nun nach langen Jahren die Abgrenzung der glaubensverschiedenen Ehe von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ geändert haben. Das Grundgesetz kennt den Begriff „steuererhebend“ nicht und bestimmt den Status der Religionsgemeinschaften usw. allein über den Begriff „steuerberechtigt“. Das Grundgesetz kennt keine Religionsgemeinschaften erster und zweiter Klasse, die KiStG erzeugen  aber eine solche Zweiteilung. Damit werden die Religionsgemeinschaften, die ihre grundgesetzlich gewährten Rechte (wie z.B. die Erhebung von Steuern) nicht ausschöpfen, benachteiligt, weil ihre Mitglieder bzw. deren Ehegatten zu höheren Leistungen an jene Religionsgemeinschaften gezwungen werden, die diese Rechte ausschöpfen. Es steht aber nirgendwo, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihre verfassungsmäßigen Rechte wahrnehmen bzw. ausschöpfen müssen.

Dieses Argument kann man aber auch umdrehen, denn die (nur steuerberechtigten) Weltanschauungsgemeinschaften ziehen ja ein Vorteil (leichtere Mitgliederwerbung) daraus, dass sie keine Steuern erheben.

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4.2.2.3     Begriff „glaubensverschiedene Ehe“

Diese erstere Sichtweise wird durch zwei Urteile des BVerfG bestätigt, die so etwas wie eine Begriffsbestimmung zur „glaubensverschiedenen Ehe“ formulieren.

Das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvL 2/60 schränkt die dortige Fragestellung und den Begriff der „glaubensverschiedenen Ehe“ – explizit im Unterschied zur konfessionsverschiedenen Ehe – auf den Fall ein, dass nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Ziffer II):

„Die Regelung [des § 12 (3) KiStO; Red.] gilt auch, wenn nur ein Ehegatte einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, der andere Ehegatte Dissident ist (im folgenden: glaubensverschiedene Ehen).“

„….  nur insoweit zu prüfen ist, als er die Kirchensteuerzahlung für Ehen regelt, in denen nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.“ (Hervorhebung nur hier)

Demnach ist im Verständnis dieses Urteils eine glaubensverschiedene Ehe dann nicht gegeben, wenn mehr als ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

Es kommt dem Gericht hier also nicht darauf an, dass bzw. ob diese andere Kirche selber auch Steuern erhebt. Ebenso fast wortgleich: BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, Ziffer B. Allerdings betont die weitere Urteilsbegründung wieder nur den Aspekt, dass eine steuerberechtigte Kirche ausschließlich ihre Mitglieder besteuern darf.
Im gleichen Sinne formuliert das BVerfG in seinem Urteil vom 20.4.1966 – 1 BvR 16/66:

„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für konfessionsverschiedene Ehen andere Kirchensteuergrundsätze deshalb gelten, weil hier beide Ehegatten der Kirchengewalt steuerberechtigter Religionsgemeinschaften unterworfen sind, in glaubensverschiedenen Ehen aber nur der eine von ihnen.“  Ziffer II 2  (Hervorhebung nur hier)

Danach ist für die Begrifflichkeit konfessions- vs. glaubensverschiedener Ehe allein entscheidend, ob nur einer oder beide Ehegatten der „Kirchengewalt“ steuerberechtigter Religionsgemeinschaften „unterworfen“ sind – und nicht, ob oder wie diese ihre Rechte ausüben. Schließlich kann eine Religionsgesellschaft jederzeit ihre Satzung ändern und sich als „steuererhebend“ anerkennen lassen, ohne dass das einzelne Mitglied etwas dagegen tun kann, solange der Vorgang der Satzungsänderung satzungsgemäß abläuft.

Für die Verneinung einer „glaubensverschiedenen Ehe“ mit den entsprechenden Rechtsfolgen reicht es im Umkehrschluss demnach schon aus, dass mehr als ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.

Dieses Verständnis des Begriffs „glaubensverschiedene Ehe“ hat das BVerfG nach wie vor, wie man seinem Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. entnehmen kann:

„Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört.“ (Hervorhebung nur hier)

Wenn mehr als ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört, liegt demnach keine glaubensverschiedene Ehe vor. Allerdings verweist das BVerfG im übernächsten Satz auf die im Einzelnen unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer, so dass man auch diese Formulierung nicht zu wörtlich interpretieren darf.

Allerdings erscheint es zweifelhaft, dass dass man aus dieser allgemeinen Erläuterung des Begriffs des glaubensverschiedenen Ehe schon so etwas wie eine konkrete Rechtsposition ableiten kann. Denn die Regelung der Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung obliegt den Ländern, so dass es äußerst fraglich erscheint, dass hier auf Bundesebene eine rechtlich bindende Definition vorliegt. Art. 140 GG verweist u.a. auf Art. 137 WRV, der in Absatz 8 besagt:

„Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“

Das BVerfG hat im Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11 gesagt:

„Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft ein  Anspruch  auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft  die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will.“ (Ziffer C III) [8a]

Das FG Hamburg hat auf dieser Basis so argumentiert:

  • Bei glaubensverschiedener Ehe kann lt. KiStG Kirchgeld erhoben werden.
  • Eine Ehe wird lt KiStG als glaubensverschieden bezeichnet, wenn nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten (neue Fassung: steuererhebenden) Körperschaft angehört.
  • Erst durch die Verleihung des Rechts zur Steuererhebung in Hamburg durch den Hamburger Senat wird eine Körperschaft steuerberechtigt.
  • Wenn dieser betreffenden Körperschaft dieses Recht für Hamburg nicht verliehen wurde, ist sie „hier“ nicht steuerberechtigt, somit gehört der kirchenfremde Ehegatte keiner steuerberechtigten Körperschaft, also liegt eine glaubensverschiedene Ehe vor, also besonderes Kirchgeld.  (FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 01.09.2015, 3 K 167/15)

Wir sehen nicht, wie dem im Falle „steuerberechtigt“ nach alter Rechtslage entgegenzutreten wäre.
Wenn das Gericht in gleicher Sachlage nach neuer Rechtslage zu urteilen hat, sehen wir dementsprechend ebenfalls kein Gegenargument. Somit bleibt – ungeachtet dieser regionalen Einschränkung – u.E. nur die Frage, ob der jeweilige Landesgesetzgeber überhaupt von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ umstellen durfte; eine Frage für das BVerfG.

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4.2.2.4      Zulässigkeit der Einschränkung

Man darf demnach davon ausgehen, dass im Urteil 1 BvR 606/60 beim Begriff der glaubensverschiedenen Ehe jede Art von Kirche i.S. der „Religionsgesellschaft“ des Art. 140 GG iVm Art. 137 (7) WRV gemeint war, der der „andere“ Ehegatte nicht angehört, und zwar bereits die „steuerberechtigten“.  Ansonsten wäre deren Ausschluss zu begründen.

In seinem aktuellen Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 bezieht sich der BFH in genau diesem Sinne auf das Urteil des BVerfG von 1965:

„So hat das BVerfG hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann.“ Ziffer 2b, Hervorhebung nur hier.

„Nicht einer Kirche“ ist zu verstehen als „nicht irgendeiner Kirche“, da der BFH hier keinerlei Einschränkung beigefügt hat. Insbesondere steht hier nicht, dass diese Kirche, der der Ehegatte nicht angehört, bestimmte Merkmale erfüllen muss.

Man könnte aber auch argumentieren, dass es im steuerrechtlichen Kontext auch auf die Lebenswirklichkeit ankomme, d.h., dass nur die tatsächliche Besteuerung relevant sei und nicht nur das Recht zur Besteuerung. Da könnte dann auch ein Gleichheitsargument ins Spiel kommen: Wenn die großen Konfessionen alle Steuern erheben, dürften sich die nur steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaften keinen Vorteil dadurch verschaffen, dass sie nur steuerberechtigt bleiben und keine Steuern erheben.

Der BFH hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Gültigkeit von Regelungen eines KiStG darauf ankomme, ob sie im Einklang mit der Verfassung stehen. [9]. Die Verengung der Definition der glaubensverschiedenen Ehe auf die Nicht-Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche entspricht nicht den diesbezüglichen Vorgaben des BVerfG, die nach wie vor gelten. (vgl. auch Abschnitt II 4.1 und II 4.2 )

Insoweit ist kann man durchaus anzuweifeln, dass die Landesgesetzgeber berechtigt waren, den Begriff der „glaubensverschiedenen Ehe“ im Hinblick auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei kirchenangehörigen Ehegatten dahingehend einzuengen, dass diese von der tatsächlichen Erhebung von kirchlichen Steuern beim anderen Ehegatten abhängig gemacht wird. Dies ist eine verfassungsrechtliche Frage, die wir weder beurteilen können noch wollen.

Man müsste aber wohl darlegen, dass bzw. inwieweit der Kläger in seinen Grundrechten durch die Umstellung von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ verletzt worden ist. Evtl. könnte man darüber argumentieren, dass hier ein Merkmal, das nicht in der Person des Kirchensteuerpflichtigen liegt (sprich der Status seines kirchenfremden Ehegatten), nun maßgeblich für die (geänderte) Heranziehung zu einer kirchlichen Steuer wird.

Andererseits muss man sehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 die Zuständigkeit für die Regelung von Details der Kirchensteuererhebung ganz strikt den Ländern zugewiesen hat. Man müsste also ggf. nachweisen, dass ein Landes-Gesetzgeber mit einer derartigen Regelung seine Kompetenzen überschritten hat.

Vermutlich wird behauptet werden, dass es im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liegt, wie er die Regeln des Art. 140 GG ausgestaltet. Und wenn er der Meinung ist, er könne auf „steuererhebend“ verschärfen, dann dürfe er das [9a]. Das bedeutet, dass man die verfassungsrechtliche Befugnis bzw. den Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers prüfen und ggf. angreifen muss. Die Frage ist, welche Handhabe das Grundgesetz bzw. die bisherige Rechtssprechung des BVerfG dafür bietet.
Den potentiell relevanten Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 413/60, 2 BvL 7/84 sowie 2 BvR 443/01 konnten wir keine diesbzgl. direkt relevanten Aussagen entnehmen – vielleicht lesen andere genauer. Nach Art. 30 und 70 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, soweit nicht das Grundgesetz anderes bestimmt. Art. 140 GG etc. wiederum weist die Ausdifferenzierung der kirchensteuerlichen Regelungen den Ländern zu.
2 BvL 7/84 geht (für eine etwas andere Fragestellung) von einem recht großen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers aus. Im Urteil des BVerfG  2 BVR 1281/12 klingt das ähnlich (Ziffer C III).

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4.2.2.5      Status der Weltanschauungsgemeinschaften

Ein weiterer Aspekt ist der des Status der Weltanschauungsgemeinschaften.
Die Umstellung von „steuerberechtig“ auf „steuererhebend“ – sei sie aus pragmatischen arbeitsmethodischen Gründen, sei sie aufgrund kirchlicher Interessen erfolgt – verändert den faktischen Status der Weltanschauungsgemeinschaften. Die in Art. 140 iVm Art. 137 (7) WRV gewährte Gleichstellung mit den „klassischen“ Religionsgesellschaften ist nicht mehr gegeben. Die Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten, lt. GG gleichgestellten Weltanschauungsgemeinschaft wirkt steuerlich für das Mitglied bzw. dessen kirchensteuerpflichtigen Ehegatten wie keine Mitgliedschaft, allein weil die Landesgesetzgeber sozusagen die Messlatte für die Gleichstellung von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ angehoben haben. Es erscheint äußerst fraglich, dass der Landesgesetzgeber dazu berechtigt ist, einen grundgesetzlich gewährten Status durch landesrechtliche Vorschriften um seine Wirkung zu bringen.
Der Landesgesetzgeber kann auch nicht argumentieren, die Weltanschauungsgemeinschaften sollten eben auch Steuern erheben, denn damit würde er ja zumindest mittelbar in deren ureigenstes Recht, ihre Satzung, eingreifen.
Es stellt sich zudem die Frage, ob der Staat hier seiner Neutralitätspflicht entsprochen hat, da die getroffene Maßnahme offensichtlich die großen christlichen Konfessionen begünstigt.

Man könnte aber auch gegenläufig wie folgt argumentieren:
Art. 140 iVm Art. 137 (7) WRV stellt die Weltanschauungsgesellschaften den „richtigen“ Religionsgemeinschaften gleich. In der Lebenswirklichkeit erheben letztere Steuern. Wenn Weltanschauungsgesellschaften und Religionsgemeinschaften gleich gestellt sind, darf ersteren kein Vorteil daraus erwachsen, dass sie bestimmte Rechte nicht wahrnehmen, die anderen flächendeckend wahrnehmen. Insoweit könnte das Argument der Gleichstellung nach Art. 140 iVm Art. 137 (7) WRV  u.U. heikel werden.

Exkurs:
Ob die betreffenden Vereinigungen ihren Status von „steuerberechtigt“ nach „steuererhebend“ ändern wollen, liegt in deren Ermessen. Ggf. müssten bei den Landesbehörden eine entsprechende Anerkennung beantragt werden. Sollte diese verweigert werden, könnte man ggf. auch dagegen klagen. Das alles ist aber wie gesagt Sache der betreffenden Vereinigungen bzw.  ihrer Gremien und Mitglieder und nicht Sache des einzelnen Kirchensteuerpflichtigen.

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4.2.2.6    Regionale Gültigkeit

Eine erfolgreiche Klage gegen die Umstellung von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ bedeutet nicht, dass eine Religionsgesellschaft X, die im Bundesland A als KdöR und damit als „steuerberechtigt“ anerkannt ist, auch automatisch in den anderen Bundesländern gleichermaßen anerkannt ist.
Das ist zwar bei KdöR im Allgemeinen so, nicht aber bei Religionsgemeinschaften.

Das BVerfG hat dies im Urteil 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 („Zeugen Jehovas Urteil“) explizit so entschieden:
Die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als KdöR im Bundesland A hat keine Auswirkung auf die Rechte der betreffenden Religionsgemeinschaft in einem anderen Bundesland B, weil die Detailregelung der kirchlichen Besteuerung auf dem Gebiet eines Bundeslandes genau diesem Bundesland obliegt.
Das bedeutet, dass eine Religionsgemeinschaft in jedem einzelnen Bundesland, in dem sie Rechte der kirchlichen Besteuerung gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Status als KdöR beanspruchen will, als solche anerkannt sein muss. Ein Bundesland B ist bei seiner Beurteilung für eine Zweitverleihung nicht an die Maßstäbe und Ergebnisse gebunden, die ein Bundesland A bei der Erstverleihung angewandt bzw. erzielt hat. (Näheres in Abschnitt II 3.1.5)

Eine evtl. Klage eines Mitglieds wg. „steuerberechtigt/-erhebend“ sollte diese Zusammenhänge berücksichtigen. Es nützt z.B. aller Voraussicht nach nichts, wenn man eine Klage gegen die Umstellung auf „steuererhebend“ gewinnt, die betreffende Weltanschauungsgemeinschaft aber im Wohnsitzbundesland A des Klägers einen Status als KdöR gar nicht sinnvoll anstreben kann, weil sie lt. ihrer Satzung nur in einem anderen Bundesland B tätig ist und lt. Satzung nur Mitglieder aus Bundesland B aufnimmt. Da wird jeder Richter erst mal die betreffende Satzung bemühen und dann die vorhandene Rechtsprechung anwenden.

Das BVerfG hat am 29.01.2020 die Verfassungsbeschwerde des BfG  2 BvR 591/19 (Bund für Geistesfreiheit Augsburg auch außerhalb Bayerns) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung besteht allein aus dem Hinweis auf § 93 b i.V.m. § 93 a BVerfGG („keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“).

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4.2.2.7      Fazit

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage eines Steuerpflichtigen oder auch einer Weltanschauungsgemeinschaft gegen die o.a. Umstellung auf „steuererhebend“ zwar nicht sonderlich erfolgversprechend, aber auch nicht unbedingt völlig aussichtslos. Sie sollte u.E. aber nicht ausschließlich auf sprachlichen Kriterien wie der damaligen Wortwahl begründet sein, sondern vor allem aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Insoweit dürfte eine intensive Erörterung mit einem kundigen Anwalt über die zu wählende verfassungsrechtliche Klagebegründung sinnvoll sein. [9b].

Zu überlegen wäre, ob eine solche Klage gegen „steuererhebend“ überhaupt sinnvoll erscheint, wenn die Anerkenntnis einer Weltanschauungsgemeinschaft als KdöR an das jeweilige Bundesland gebunden bleibt und ggf. pro Bundesland neu beantragt werden müsste.

Denn eine Klage gegen die Bindung der Anerkenntnis einer Religionsgemeinschaft als KdöR an das anerkennende Bundesland hingegen erscheint uns angesichts der ausgefeilten Begründung des BVerfG als außerordentlich schwierig, um nicht zu sagen aussichtslos. Die abweichende Meinung im o.a. Urteil ist ja nicht umsonst „abweichend“ geblieben. Damit ist ein evtl. Erfolg in der o.a. ersten Klage („steuererhebend“??) begrenzt da nur regional gültig. Und wie dann die Prüfung der Anerkenntnis als KdöR in x anderen Bundesländern ausfällt, ist eine spannende Frage.
Die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde des Bfg (s.o.) bestätigt diese skeptische Auffassung. Damit dürfte das Thema erledigt sein.

Des Weiteren wären Verfahrensdauer und Verfahrenskosten zu betrachten. Die Fragestellung ist u.E. in beiden Fragestellungen eine verfassungsrechtliche, somit letztlich vom BVerfG zu entscheiden.

Die beim BVerfG 1965 verhandelten Verfassungsbeschwerden reichten zurück bis in Steuerjahr 1954.[10] Der Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 etc. bezog sich auf Fälle, die z.T. ins Streitjahr 2001 (I R 44/05) zurückreichten. Dies bedeutet etliche Instanzen mit Kosten.

Insoweit könnte es im Einzelfall durchaus sinnvoll sein zu prüfen, ob bei der jeweiligen Einkommenskonstellation eine Klage unter dem Aspekt „Doppelverdiener“ vielleicht erfolgversprechender wäre.

Eine andere Frage wäre, inwieweit Weltananschauungsgemeinschaften Einzelfälle dazu nutzen (könnten), die Verfassungsmäßigkeit der Änderung der relevanten Bestimmungen der KiStG von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ prüfen zu lassen. Die o.a. Bedenken gegen seine solche Klage gelten aber auch hier.
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4.3       Klage gegen Kirchgeld bei Doppelverdienern

Eine Klage gegen die Festsetzung von besonderem Kirchgeld bei Doppelverdienern kommt dann in Frage, wenn das Einkommen des kirchenangehörigen  Ehegatten weniger als ca. zwei Drittel von dem seines kirchenfremden Ehepartners beträgt. Je größer der Unterschied der beiden Einkommen und je höher das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners ist, desto höher ist die Differenz von Kirchgeld zu KiESt. Die Höhe der jährlichen Mehrzahlung aufgrund des besonderen Kirchgeldes gegenüber der KiESt kann anhand der Tabellen in Abschnitt IV 2.1.2  abgeschätzt werden.

Schon aus der o.a. beispielhaften Erörterung einer grundsätzlichen Klage (Abschnitt IV 4.1) ist erkennbar, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten in der verfassungsrechtlichen Begründung des besonderen Kirchgeldes nicht abgedeckt ist, im Gegenteil.
Eine Klage gegen ein besonderes Kirchgeld bei eigenem Einkommen kann sich u.E. sehr gut auf die hier dargelegte Rechtslage v.a. von BVerfG und BFH 2013 stützen. Damit kann man den Entscheidungsspielraum des Gerichts einschränken und es zu Fehlern zwingen, die nachher angreifbar sind.

Eine Verfassungsbeschwerde wegen widersprüchlicher Rechtsprechung des BVerfG („Divergenz“) erscheint möglich. (Näheres s. Abschnitt II 6.3)  Ebenso sollte eine Klage auf Widersprüche in der Rechtsprechung des BFH eingehen, um eine Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zu erleichtern. (vgl. v.a. Abschnitt III.3 und III.4)
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Als Fallkonstellation wird nachfolgend für Antrag und Klagebegründung vorausgesetzt, dass der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat und dass der kirchenfremde Ehegatte keiner kirchensteuerlich relevanten Gemeinschaft angehört, sodass eine konfessionsverschiedene Ehe nicht gegeben ist.

Als Sachverhalt wird angenommen, dass ein besonderes Kirchgeld angesetzt wurde, das höher ist als die KiESt auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten.

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4.3.1      Antrag

Beantragt wird hier im Kern, dass

  • anstelle des besonderen Kirchgeldes auf Basis des zusammengerechneten und gemeinsam zu versteuernden Einkommens der beiden Ehepartner
  • nur Kircheneinkommensteuer auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten festgesetzt wird,
  • da ansonsten Rechte aus Art. 2 (1) GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt sind (vgl. § 40 (2) FGO).

Es sollte keinesfalls beantragt werden, dass das besondere Kirchgeld ersatzlos entfällt.

Das Klagebegehren – also was man erreichen will – sollte also nicht lauten „kein besonderes Kirchgeld“, sondern unbedingt „KiESt allein auf das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten anstelle eines besonderen Kirchgeldes auf das zusammengerechnete Einkommen der beiden Ehegatten.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen KiStG. Dort steht überall in einem der ersten Paragraphen „Die Steuern können erhoben werden als …“, es folgt eine Aufzählung. Darin wird meist als Nr. 1 die KiESt und als Nr. 5 das besondere Kirchgeld genannt. Die beiden Steuern sind nach Landesrecht gleichwertig oder gleichberechtigt. In einem der späteren Paragraphen wird geregelt, wie die KiESt berechnet wird, wenn die Eheleute zusammenveranlagt werden und nur einer der Kirche angehört. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nach den KiStG bei glaubensverschiedener Ehe auch KiESt erhoben werden kann und das besondere Kirchgeld keineswegs zwingend ist.
Dies hat der BFH in I R 44/05 ff. durchweg unterschlagen und nur das besondere Kirchgeld betrachtet, und die unteren Gerichte tun es ihm gleich.
Daher sollte das Klagebegehren lauten „KiESt anstelle des besonderen Kirchgeldes“. Darauf sollte die Begründung aufgebaut werden, und nicht auf irgendwelchen Gerechtigkeitsüberlegungen, die nur sehr schwer zu begründen sind.

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4.3.2      Klagebegründung

Vor einer Klage sind Einspruch (§ 44 FGO) bzw. Widerspruch (§ 68 ff VwGO) als Rechtsbehelf einzulegen (vgl. Abschnitt IV 2); erst dann kann gegen die Entscheidung der Behörde geklagt werden. Mit der Klage greift man den Kirchensteuerbescheid der Behörde „in Gestalt ihrer Entscheidung über den Rechtsbehelf“ an. Daran sollte sich die Klagebegründung zunächst orientieren.

Die (ablehnende) Entscheidungsbegründung der Behörde (i.d.R. Finanzamt) für die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes dürfte im Kern etwa so lauten:

  • Rechtsgrundlage des Bescheides ist  § xy KiStG sowie § yz KiSt-Beschluss der Z-Kirche.
  • Diese besagen: Kirchgeld darf bei glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, Staffeltarif etc.
  • „Nach diesen Bestimmungen“ ist das besondere Kirchgeld rechtmäßig festgesetzt worden.
  • Die Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen ist nach Urteil XY des BFH / BVerfG rechtmäßig.
  • Es wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt (ohne nähere Begründung).

Die erstinstanzlichen Gerichte begründen ein besonderes Kirchgeld i.d.R. nach dem gleichen Muster wie die Behörden (denn diese kopieren ihre Texte großteils von den Gerichten), wobei bei Doppelverdienern regelmäßig die Betrachtung der Fallkonstellation (eigenes Einkommen) und damit der Belastungsgrund unter den Tisch fällt. (vgl. Kapitel III 5)  Ein wesentlicher Trick ist, dass der Belastungsgrund auf Landesebene und die hilfsweise Bemessung auf Bundesebene begründet wird.

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Um dem Gericht solche gewohnten Auswege (vgl. dazu auch: I 3  Urteilsbegründung) zu verbauen, sollte man u.E. die Rechtswidrigkeit eines Kirchgeldes bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht nur entlang der Einspruchsentscheidung, sondern darüberhinaus konsequent auch anhand der Rechtsgrundlagen für kirchliche Besteuerung (und nicht nur mit dem Obiter dictum!) sowie anhand der generellen Regeln für die Steuererhebung begründen.

Es mag unterschiedliche Auffassungen geben, wie man eine solche Klagebegründung gestaltet (Aufbau, Inhalte, Detaillierung, Umfang usw.). Derartiges wird sicher vom jeweiligen Fall abhängen (u.a. der Begründung der Behörde für den Verwaltungsakt), vielleicht auch von der früheren einschlägigen Rechtsprechung des betreffenden Gerichts oder Richters. Aus der Rechtslage sind aber einige Kernpunkte erkennbar, auf die man u.E. auf jeden Fall eingehen sollte, in welcher Tiefe und Ausführlichkeit auch immer.

Wir sind aufgrund der bisherigen ziemlich schrägen Rechtsprechung der Auffassung, dass man das Gericht gehörig unter Druck setzen muss, denn sonst werden nur die alten Urteile kopiert.

Ausformulierte Materialien zur Klagebegründung nachstehend in Abschnitt IV 4.4.

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4.3.2.1    Einzelargumente

Nachstehend einige Einzelpunkte zur . Argumentationslinie (vgl. auch die Mustereinsprüche):

  • KiStG verlangt bei glaubensverschiedener prioritär die Besteuerung per KiESt
    • § xy KiStG XY schreibt vor, dass bei glaubensverschiedener Ehe KiESt zu erheben ist, die sich nach dem Anteil der Einkommensteuer des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer bemisst. Diese Muss-Vorschrift geht der Kann-Bestimmung zum besonderen Kirchgeld in § yz KiStG XY vor. (vgl. Abschnitt II 4.1)
    • Danach entspricht das hier festgesetzte besondere Kirchgeld nicht den Vorgaben des KiStG.
    • Nur dann entspricht § xy KiStG i.V.m. § yz KiStG (Kirchgeld) den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, ansonsten eben nicht.
      .
  • Verfassungswidrige kirchliche Besteuerung eines Nicht-Kirchenmitglieds
    • Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten bewirkt die Besteuerung nach dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ der Ehegatten, dass definitionsgemäß und tatsächlich das Einkommen des Kirchenmitgliedes plus dem Einkommen seines kirchenfremden Ehegatten kirchlich besteuert wird.
    • Dem ist materiell so, wie man an den Bestimmungen und am Ergebnis sieht, gleich wie es formell erklärt oder begründet wird (z.B. über die hilfsweise Bemessung).
    • Dies widerspricht den Vorgaben des BVerfG zu einer auch materiell verfassungskonformen Besteuerung sowie zum staatlichen Handeln bei kirchlicher Besteuerung (vgl. v.a. Abschnitt II 4.2.6, sowie II 2, II 4 und II 6)
      .
  • „Eindeutige Rechtslage“ gem. BVerfG (s . Abschnitt II 6.4, I 2.5.4)
    • Besonderes Kirchgeld als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes mitsamt dessen hilfsweiser Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“. (so BFH  I B 109/12)
    • Daran ändern die Vergleichsberechnung (s. II 6.4.2) und die KiStG (s. II 4.1.5 ) nichts.
    • Finanzamt muss höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. (s. Abschnitt V 5.1)
  •  Rechtsprechung des BVerfG geht vor
    • KiStG sind insoweit verfassungswidrig und unbeachtlich, als sie das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des Kirchgelds vorsehen bzw. zulassen. (s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2; insbes. II 4.1.5.)
    • Vorrang staatlichen Rechts bei der kirchlichen Besteuerung (s. Abschnitt II 6.1), KiStO und KiSt-Beschlüsse sind nachgeordnet.
    • Bindungswirkung der tragenden Gründe des BVerfG nach § 31(1) BVerfGG  (s. Abschnitt II 6.2 )
      • Betrifft hier die Grundsätze kirchlicher Besteuerung lt. BVerfG 1965 (s. Abschnitt II 2.3II 2.4, II 2.5)
      • Diese schließen bei eigenem Einkommen eine Besteuerung nach Lebensführungsaufwand sowie eine Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen aus.
    • Bundesrecht bricht Landesrecht, KiStG etc. sind dem BVerfG nachgeordnet..
  • Besteuerung des Lebensführungsaufwandes: Rechtswidrig. – Begründung:
    • Steuerlicher Belastungsgrund ist nicht gegeben (s. Abschnitt I 2.4.1, II 2.6).
      • Tatbestandlicher Belastungsgrund des BVerfG für die Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ist  „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (s. Abschnitt II 2.6 , II 4.3.3.2)
      • Besteuerung ohne Belastungsgrund ist unzulässig. (s. Abschnitt II 4.3.3.1)
      • Unzulässige Ausweitung des Belastungsgrundes für das besondere Kirchgeld  lt. BVerfG in den KiStG,  (s. Abschnitt II 4.1 sowie II 4.2 ); dies ist verfassungsrechtlich unbeachtlich (s. II 4.1.5 ).
      • Vorrang von Bundesrecht bzw. Verfassungsrecht gegenüber KiStG und KiSt-Beschlüssen. (s. Abschnitt II 6.1)
    • Gegenteilige Besteuerung (= KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds) ist vorrangig und zwingend. (s. Abschnitt  I 2.2.1, II 2.3)
      • Grundsätze des BVerfG für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe (s. Abschnitt II 2.2)
      • Bindungswirkung der tragenden Gründe des BVerfG
        .
  • Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen: Rechtswidrig. – Begründung:
    • Eine Methode kann keine Steuer begründen (vgl. BVerfG 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2a)
    • Ohne Belastungsgrund keine Bemessung und keine Ersatzbemessung
      • Eine (Ersatz-)bemessungsgrundlage muss inhaltlich am Belastungsgrund der Steuer ausgerichtet sein (s. Abschnitt II 4.3.3)
      • Eine Bemessungsmethode kann nicht eine Besteuerung begründen, für die der Belastungsgrund fehlt. (s. Abschnitt II 4.3.3.3)
      • Mit der Abweichung vom eigentlichen Belastungsgrund erhöht sich der Rechtfertigungsbedarf. (s. Abschnitt II 4.3.3.3). Ein fehlender Belastungsgrund kann nicht gerechtfertigt werden.
    • Bemessung am „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ gilt nicht für Doppelverdiener
      • „hilfsweise“ Bemessung ist auf Alleinverdiener begrenzt und nur für diese bestätigt (s.
        Abschnitt II 4.3.1, II 6.5, II 6.6), gegenteilige Urteile sind rechtsfehlerhaft (s. III 3)
      • Bauerntrick: Mit der „hilfsweisen“ Bemessungsmethode wird der eigentliche Belastungsgrund a) versteckt und b) ausgeweitet (s. Abschnitt II 4.3.1)
    • Umgekehrt darf KiESt nicht nach Lebensführungsaufwand bemessen werden (s. Abschnitt II 4.3.3.5)
    • Verstößt gegen Grundsätze kirchlicher Besteuerung lt. BVerfG (s. Abschnitt II 4.3.4 und II 4.3.5)
      • materiell de facto Splittingverfahren bzw. Halbteilungsgrundsatz; rechtswidrig (s. Abschnitt II 2.4, II 4.2.3, II 4.3.2)
      • Zusammenrechnen der Einkünfte eines steuerpflichtigen mit denen eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten; rechtswidrig (s. Abschnitt II 2.5, II 4.2.4)
      • Besteuerung auch des Einkommens des kirchenfremden Ehegatten; rechtswidrig (s. Abschnitt II 4.4.3, II 4.3.4)
      • Bindungswirkung der tragenden Gründe des BVerfG (vgl. oben)
        .
  • Vergleichsberechnung = Wahl der Steuerart nach Betragshöhe: Rechtswidrig. – Begründung (s. Abschnitt  II 4.3.3.6 und II 4.4):
    • Vergleichsberechnung ist ohne Rechtsgrundlage, nirgendwo bestätigt.
    • Höhe der Steuer als entscheidender Belastungsgrund: Unzulässig.
    • Kirchliche Vergleichsberechnung konterkariert die Rechtsprechung des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung und zu Grundsätzen der Steuererhebung.
      .
  • Fragwürdige Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern

Zur vorsorglichen Abwehr und zur Einengung des Spielraums des Gerichts für schräge Begründungen sollten Entscheidungen, die das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern fälschlicherweise bestätigt haben, deutlich widerlegt werden (s. Kap. III, dazu auch: I 3 => Urteilsbegründung). Ob man dies als eigenen Abschnitt (wie hier dargestellt) oder verteilt gestaltet, sei dahingestellt.
Denn das Gericht ist an andere gerichtliche Entscheidungen – außer den tragenden Gründen seitens BVerfG – nicht gebunden. Die Gerichte verwenden aber nur zu gern solche „gesicherte“ Rechtsprechung für ihre Begründungen.

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4.3.3      Formelles Recht

Bisherige Urteile zum besonderen Kirchgeld betonen häufig die formelle Rechtmäßigkeit der Regelungen auf Landesebene.
Dabei wird das jeweilige KiStG bzw. dessen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld per se als rechtmäßig angesehen und nicht in Bezug auf die einschlägige grundlegende Rechtsprechung des BVerfG abgeprüft oder erörtert. Das KiStG wird i.d.R. auch als hinreichend bestimmt angesehen, da es durch die kirchlichen Bestimmungen (Steuerordnung, Kirchensteuerbeschluss) konkretisiert werde.
Diese Bestimmungen wiederum werden i.a. als rechtmäßig beurteilt, da sie ordnungsgemäß genehmigt und bekannt gemacht worden seien. Damit dürfte i.d.R. auch der Status der Religionsgemeinschaft – als Körperschaft des öffentlichen Rechts im betreffenen Bundesland anerkannt – und ihre Rolle (steuerberechtigt, steuererhebend) geklärt sein. Für die großen Konfessionen dürfte dies im Regelfall zutreffen, sollte aber dennoch auch hier abgeprüft werden. Auch eine Rückwirkung (echt oder unecht) wurde i.d.R. verneint. Insoweit erscheint es begrenzt zielführend, eine Klage ausschließlich auf derartige formelle Fragen aufzubauen.

Die KiStG erscheinen aber wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungsrechtlich insoweit angreifbar, als sie den Kirchen durch einen zu weit gefassten Belastungsgrund weitergehende Handlungsrechte zur kirchlichen Besteuerung einräumen als das BVerfG dies vorgesehen bzw. erlaubt hat. Ebenso kann man die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der KiStG zum besonderen Kirchgeld angreifen.(vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)  Wenn dies gelingt, fehlt den entsprechenden kirchlichen Bestimmungen die rechtliche Grundlage staatlicherseits für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern.
Es ist daran zu erinnern, dass es für den BFH für seine Feststellung der „eindeutigen Rechtslage“ Kirchgeld nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ völlig gleichgültig war, dass das betreffende KiStG auch anderes erlaubte (vgl. Abschnitt II 4.1.5)

Dabei könnte man sich evtl. auch nach § 93a BVerfGG auf die Durchsetzung von Rechten nach § 90 (1) BVerfGG berufen. Wir können aber nicht einschätzen, ob eine vermutlich verfassungswidrige Besteuerung von i.a. wenigen hundert Euro einen „besonders schweren Nachteil“ bedeutet.

Daher gehen wir vor allem auf Fragen des materiellen Rechts ein. Den Steuern müssen auch materiell der Verfassung entsprechen. (vgl. Abschnitt II 6.1)

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4.3.4      Einzelpunkte

Die o.a. Argumentationslinie einer Klagebegründung kann man ggf. anhand der nachstehenden Einzelpunkte präzisieren, ergänzen und ausdifferenzieren:

  • Steuerbescheid:
    • Beruht auf Landesrecht, das aber nur durch Bundesrecht (BVerfG, v.a. 1 BvR 606/60) ermöglicht/begründet ist. Betonen, dass Letzteres maßgebend ist (Art. 31 GG).
    • Es gehört zu den Amtspflichten von Finanzbeamten, die höchstrichterliche Rechtssprechung zu kennen und zu beachten. (s. Abschnitt V 5.1)
    • Evtl. als bewusst (wg. Einspruch) fehlerhafte Schätzung im Sinne des BFH-Urteils vom 20.12.2000 – I R 50/00 angreifen, da die Bemessung des besonderen Kirchgeldes ja auf einem Schätzverfahren beruht, dessen Voraussetzungen bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds nicht gegeben sind.
      .
  • KiStG zum besonderen Kirchgeld:
    • Beinhalten anderen, weiter gefassten Belastungsgrund für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe als seitens BVerfG vorgegeben und zugelassen, somit formell und materiell entgegen BVerfG (vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)
    • Ermöglichen somit Verstoß gegen Art. 2 (1) GG.
      Verfassungsmäßigkeit hier nicht generell angreifen, sondern nur insoweit als die KiStG – je nach Fallkonstellation – eine kirchliche Besteuerung zulassen, die vom BVerfG nicht ermöglicht bzw. untersagt wurden, wie z.B: Besonderes Kirchgeld generell (unabhängig vom eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds) sowie Anrechnung bzw. Vergleichsberechnung.
    • Die Landesgesetzgeber dürften insoweit auch gegen § 31 (1) BVerfGG verstoßen haben, weil die Vorschriften der KiStG zum besonderen Kirchgeld nicht den tragenden Gründen der entsprechenden Urteile des BVerfG entsprechen. (vgl. Abschnitt II 6.2 ; II 4.1.5 )
      .
  • KiStO, Kirchensteuerbeschlüsse etc.:
    • Entsprechen i.d.R. dem zu weiten Rahmen der KiStG, beinhalten aber Verstöße gegen die Vorgaben des BVerfG wegen zu weit gefasstem Belastungsgrund. (vgl. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)
    • Grundsätzlich angreifen, soweit sie über die Vorgaben des BVerfG hinausgehen bzw. diesen widersprechen. (s.o.) Kirchliche Besteuerung ist staatlichem Recht unterworfen, und Steuern müssen formell und materiell der Verfassung entsprechen. (vgl. Abschnitt II 6.1)
    • Evtl., je nach Vorbringen der Gegenseite, die kirchlichen Standardbehauptungen widerlegen (vgl. Abschnitt II 5.4 und II 5.5)
    • Insbesondere:
      Besonderes Kirchgeld generell (also unabhängig vom eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds), Anrechnung bzw. Vergleichsberechnung.
      Vergleichsberechnung hebelt BVerfG aus, das kann nicht sein. (vgl. Abschnitt und  II 6 )
      .
  • Höchstrichterliche Rechtsprechung (als Kern der Nachweise):
    • Urteile des BVerfG vom 14.12.1965 mit ihren tragenden Gründen v.a. bzgl. der kirchlichen Steuerpflicht der Ehe (nicht nur das Obiter dictum aus 1 BvR 606/60).  (vgl. Abschnitt  II 2 und  II 6 )
    • BFH  I R 76/04 ist wegen Veröffentlichung im BStBl. II bindend für die Finanzbehörden. Vorsicht wegen des unkorrekten Leitsatzes. (s. Abschnitt III 3.0)
    • BVerwG  VII C 48.73 wegen Eingrenzung der Kirchgeldtabelle auf „einkommenslos“ (s. Abschnitt II 6.5.2)
    • BFH  I B 109/12 wegen „eindeutiger Rechtslage“ aufgrund BVerfG 1 BvR 591/06.
      .
  • Untauglichkeit gegenteiliger Entscheidungen:
  • Bindungswirkung BVerfG betonen:
    • Urteile des BVerfG binden – incl. ihrer tragenden Gründe – nach § 31(1) BVerfG alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. (vgl. Abschnitt II 6.2 )
    • Ziel ist hier, ein Ausweichen auf irgendwelche andere Entscheidungen anzugreifen.
    • Vorrang von Bundesrecht (Art. 31 GG)
      .
  • Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen (vgl. Abschnitt II 4.3)
    • Den faulen Dreh mit dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ angreifen mit BVerwG VII C 48.73,  BFH I R 76/04 und BFH  I B 109/12, die alle eindeutig besagen, dass das besondere Kirchgeld nur vom einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden darf, wie das BVerfG es vorgegeben hat. (vgl. Abschnitt II 4.3 )
    • Diese Bemessung ist nur für den einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten rechtmäßig. Bemessung einer Steuer kann nicht die Heranziehung zu dieser begründen. (vgl. Abschnitt II 4.3.3)
    • Verstoß gegen Gebot zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. (vgl. Abschnitt III 1.6 )
    • BFH I B 109/12 hat diese hilfsweise Bemessung auf „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ eingegrenzt.
    • Sehr wichtig erscheint uns die (fehlende) Rechtmäßigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage „gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“ gegenüber der Regelbemessungsgrundlage „eigenes Einkommen des Kirchenmitglieds“. (vgl. Abschnitt II 4.3.3)
    • Auf jeden Fall massiv angreifen, den Vorrang der genannten Punkte vor den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene betonen.
      .
  • Vergleichsberechnung: (vgl. Abschnitt II 4.4 )
    • Wahl der Steuerart und der Bemessungsgrundlage allein nach Betragshöhe. Ist ohne jede Rechtsgrundlage, konterkariert die Rechtsprechung des BVerfG. Daher nicht verfassungskonform.
    • Durfte vom Staat nicht genehmigt werden da entgegen BVerfG sowie Grundsätze der Besteuerung (Folgerichtigkeit, nur verfassungsgemäße Steuern)
    • Auf jeden Fall massiv angreifen (BFH  I B 109/12  i.V.m.  I S 24/13; dazu die Vorgaben des BVerfG), denn das ist die „Rechtsgrundlage“, anstelle von KiESt das überhöhte Kirchgeld zu erheben.
    • Wer Steuern erhebt, trägt u.E. die Beweislast dafür, dass sie materiell und formell verfassungskonform sind.
      .
  • Neutralitätspflicht des Staates:
    Diese könnte man evtl. ergänzend mit ansprechen.

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4.3.5      Taktische Überlegungen

Bei der Ausgestaltung der Klage muss man angesichts mancher bisheriger Urteile nicht zwingend von der Vorstellung ausgehen, dass das Gericht Recht spricht. Man kann auch annehmen, dass das Gericht Interessen z.B. der Landesregierung und/oder der Kirchen vertritt, was es natürlich verschleiern muss.
Wenn man dem folgt, dürfte es sich empfehlen, entsprechend den obigen Punkten breit und wohl begründet anzugreifen, um den Spielraum des Gerichts für ungenaue oder tendenzgesteuerte Urteilsbegründungen einzuengen.

Derartige Grundsatzfragen des Vorgehens sollten sachlich mit dem Anwalt besprochen werden (es mag gewichtige Gegenargumente geben), nicht zuletzt weil dies Auswirkungen auf die Vergütung des Anwalts haben dürfte. Dies aber rechtzeitig, d.h., in den Grundzügen bereits vor Erteilung des Mandats, da u.W. lt. Gebührenordnung die ersten Gebühren auch dann fällig werden können, wenn der Anwalt noch nichts getan hat und man ihm das Mandat wieder entzieht.
Wenn ein lokaler Anwalt ohne gute Gründe entgegen dem Wunsch des Mandanten zu einer solchen Strategie nicht bereit sein sollte, z.B. weil er noch weiter mit diesem Gericht zusammenarbeiten möchte, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt aus einem anderen Ort oder Bundesland zu beauftragen.

Im Falle einer Art „Musterklage“ (rechtlich gesehen dürfte dazu kaum jemand eine Klagebefugnis haben) gegen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern dürfte wegen der klaren Positionierung des BFH zur „eindeutigen Rechtslage“ in I B 109/12 der Weg über die Finanzgerichte sinnvoller sein. (Der einzelne Kirchensteuerpflichtige kann nicht wählen FG oder VG, dies ergibt sich aus seinem Bundesland und steht im Einspruchsbescheid des Finanzamtes; siehe Abschnitt IV 3.1)

Wenn das erstinstanzliche Gericht trotz der o.a. Vorgehensweise eine Klage gegen ein besonderes Kirchgeld in der Fallkonstellation Doppelverdiener abweist, stellt sich die Frage nach der nächsten Instanz. Wenn die Revision nicht zugelassen wird, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich.

Der BFH hat sich mit seinem Beschluss  I B 109/12 („eindeutige Rechtslage“) positioniert, darauf kann man aufbauen. Der erste Senat des BFH ist darüber in Kenntnis gesetzt, dass einige seiner früheren Beschlüsse (z.B. I R 43/06) aufgrund von Rechtsfehlern im Widerspruch zu seinem Beschluss I B 109/12 stehen, der das besondere Kirchgeld als lt. BVerfG „eindeutige Rechtslage“ auf die Fallkonstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ eingegrenzt hat.
Hinter diesen Beschluss von 2013 dürfte der Senat angesichts seiner Positionierung („Rechtslage ist eindeutig“) und des Wortlauts des BVerfG-Urteils von 1965 nur schwerlich zurückkommen. Insoweit sieht das Team von Kirchgeld-Klage.info die Chancen einer solchen Klage bzw. Nichtzulassungsbeschwerde durchaus positiv – wenn sie klug angesetzt ist. Evtl. muss dennoch das betreffende KiStG vor dem BVerfG wegen zu weit gehendem Belastungsgrund angegriffen werden. (s. Abschnitt II 4.1 und II 4.2)

Man muss u.E. aber sehr darauf achten, dass der BFH sich nicht auf die Position zurückziehen kann „die Rechtslage ist geklärt“ und die vermutlich notwendige Nichtzulassungsbeschwerde aus formalen Gründen zurückweist, um nichts in der Sache sagen zu müssen. (Ein solches Risiko dürfte beim BVerfG noch höher sein.) Die frühere Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld deutet in einigen Entscheidungen auf eine gewisse Kirchenfreundlichkeit hin.
Insoweit wird es hier zentral darauf ankommen, dass der Anwalt die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend den formalen Anforderungen des BFH sauber begründet. Dabei kommt es nicht auf das hier vorrangig diskutierte materielle Recht an, sondern einzig und allein auf Fragen der grundsätzlichen Rechtslage entsprechend den Anforderungen von § 115 FGO. [11]  Das erstinstanzliche Gericht wird es u.U. vermeiden, einen „abstrakten Rechtssatz“ zu formulieren, um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erschweren. Vermutlich ist am ehesten ein Ansatz über die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sinnvoll, inbesondere angesichts der Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung des BFH. Hier sind die Kunst und die Erfahrung des Anwalts gefragt.

Ergänzend ist an das Thema Amtspflichtverletzung v.a. bei Finanzamt und die Möglichkeit einer Schadensersatzklage zu erinnern. (vgl. Abschnitt IV 5.1)

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4.4  Klagebegründung für Doppelverdiener

Dieser Abschnitt bedarf wegen des neueren Beschlusses des BFH  I B 65/19 der Überarbeitung. Bis dahin raten wir, sich (auch) an der Empfehlung im Abschnitt Aktuelles  – Juni 2022 zu orientieren.

4.4.1  Ausführliche Klagebegründung

Wir haben anhand eines konkreten Szenarios Materialien für eine Klagebegründung erstellt, die dem interessierten Anwalt evtl. helfen können, eine für den konkreten Fall passende Klagebegründung zu entwickeln. Wie die Überschrift sagt, beziehen sich diese Materialien ausschließlich auf ein besonderes Kirchglied gegen ein Kirchenmitglied mit einem eigenen Einkommen.

Der hier vorgelegte Text ist deutlich länger als übliche Klagebegründungen. Sie ist die Weiterentwicklung einer Klagebegründung für ein Verfahren vor dem FG München. Dahinter stehen folgende Überlegungen:

  • Viele Klagen gegen das besondere Kirchgeld sind (auch) wegen ungünstiger Klagebegründung gescheitert. Daher kam es darauf, andere Begründungsmöglichkeiten aufzuzeigen und durchzudeklinieren.
  • Die meisten erstinstanzlichen Urteile zum besonderen Kirchgeld stellen ausführlich landesrechtliche Bestimmungen dar („nach diesen Bestimmungen rechtmäßig“) und geben Bundesrecht nur an wo es ihnen in den Kram passt. Das musste geordnet werden.
  • Die meisten Urteile zum besonderen Kirchgeld ergehen sich ausführlich zur hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes und verstecken dahinter die eigentlich relevanten Fragen (Heranziehung / Belastungsgrund, verfassungsrechtliche Vorgaben, Vergleichsberechnung usw.). Also musste der Stellenwert der hilfsweisen Bemessung geklärt werden.
  • Kirchgeldfälle sind eher seltene Fälle. Das Gericht hat normalerweise keine tiefere Kenntnis dieses Rechtsgebiets und schaut, was die Literatur und erstinstanzliche Urteile so sagen. Die Literatur wird von kirchlich bezahlten Autoren dominiert, und erstinstanzliche Urteile folgen gern der kirchlichen Auffassung, v.a., wenn der klägerseitige Anwalt nicht ganz so stark ist. Dadurch stablisiert sich eine „herrschende Meinung“,  die man widerlegen muss. Insoweit dient die Darlegung auch der Fortbildung des Richters, sofern er gutwillig ist.
  • Ein wichtiges Ziel war, möglichst alle Schlupflöcher zuzunageln, auch für das Gericht. Daher die Kette der Rechtsquellen „von Adam und Eva an“ und formale Aspekte wie tragende Gründe, Normenkollision usw.

Aus derartigen Überlegungen entstand folgende Argumentationskette:

  • Das besondere Kirchgeld beruht auf Bundesrecht, nämlich dem Obiter dictum im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 (Ziffer C II 2). Diese Vorgabe wird durch staatliches und kirchliches Landesrecht konkretisiert, meist abweichend. Daher ist vorrangig zu klären, was das maßgebliche Recht ist.
  • Die aktuellste (Stand 11/2017) Entscheidung des BVerfG zum besonderen Kirchgeld ist der Beschluss 2 BvR 591/06 etc. Danach ist das gesamte Urteil 1 BvR 606/60 für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld maßgeblich.
    Also sind seine tragenden Gründe hier bindend.
    D.h.: Bei eigenem Einkommen ist KiESt zwingend, kein Zusammenrechnen der Einkommen.
  • Lt. 2 BvR 591/06 etc. sind auch im Obiter dictum verfassungsrechtlich maßgebliche Fragen des besonderen Kirchgeldes geklärt. Also sind auch die verbindlich. Das heißt, „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ gilt.
  • Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist zwar uneinheitlich, aber in den gut begründeten Entscheidungen von BVerwG und BFH wird klar gesagt „besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos“.
  • Der übliche Kirchensteuerbeschluss besagt so ziemlich des Gegenteil von den Vorgaben des BVerfG. Damit er für die jeweilige Urteilsfindung bzw. für die Begründung eines besonderen Kirchgeldes herangezogen werden kann, müsste er aber der Verfassung gemäß sein. Das Gericht muss das prüfen und Farbe bekennen, ob es sich an den tragenden Gründen (§ 31 (1) BVerfGG, Art. 20 (3) GG) oder dem entgegen am Kirchensteuerbeschluss orientierten will.
  • Die übliche staatliche Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse etc. durch ein Landes-Ministerium sieht das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds vor. Sie kann somit zu einen anderen Ergebnis führen als das Bundesrecht lt. 1 BvR 606/60. Damit liegt eine Normenkollision i.S. Art. 31 GG vor: Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Genehmigung ist ohne Geltung, das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen ist ohne gültige Rechtsgrundlage. Dies kann das jeweilige Gericht ohne Gang zum BVerfG feststellen.
  • Ziel ist, diese Rechtsauffassung vor Gericht durchzusetzen. Wichtig sind u.E. dabei eine klare Argumentation und das Widerlegen der Falschdarstellungen der Gegenseite.

Materialien für eine solche

Klagebegründung_v7-04 

kann man hier downloaden.
Stand Jan. 2019 empfehlen wir aber eher die neuere, nachstehende „knappe Klagebegründung“. Diese ist zwar für Bayern formliert lässt sich aber recht gut z.B. auf Niedersachsen umstellen. 

Sie sind am Beispiel einer evang. Kirche in Niedersachsen für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erstellt. Sie sind wie gesagt umfangreich, weil wir versucht haben, möglichst jeden Punkt „zuzunageln“. Das kann man natürlich auch anders sehen und evtl. gewisse Redundanzen bereinigen. Da wir den Text immer wieder weiterentwickeln, empfehlen wir, vor Verwendung z.B. bei einem Anwalt zu prüfen, ob man die jeweils aktuellste Version verwendet. Ob man mit evtl. Änderungen einig ist, kann man ggf. über den Dokumentenvergleich von Word prüfen.

Der vorliegende Text kann von einem Sachkundigen – Anwalt, Steuerberater – relativ leicht auf andere Bundesländer, Kirchen und Gerichte umgestellt werden. Nochmals ganz deutlich: Es ist ganz klar die Verantwortung des Nutzers, wie er mit diesem Informationsangebot umgeht. Wir empfehlen dringend, diesen Text einem Anwalt zu geben, der dann als Fachkundiger eine für den Einzelfall passende Klagebegründung nach seinem Kenntnisstand und seinen Vorstellungen verfassen kann.

4.4.2  Knappe Klagebegründung

Die nachfolgende knappe Klagebegründung ist die überarbeitete Zusammenfassung einer weiteren Klagebegründung in Bayern. Sie beruht auf den Erfahrungen aus mehreren Verfahren, von denen man annehmen darf, dass sie die ELKB maßgeblich zu ihrer Entscheidung, das besondere Kirchgeld abzuschaffen, bewogen haben.

4.4.2.1  Zur Einordnung

Die Evang.-luth. Kirche Bayern (ELKB) hat das besondere Kirchgeld auf ihrer Herbstsynode am 29.11.2018 abgeschafft. Die erstgenannte Begründung war, dass das besondere Kirchgeld nicht dem Grundsatz der Individualbesteuerung entspreche. (s. pdf) (Kommentar dazu:  https://weltanschauungsrecht.de/meldung/bayern-kirchgeld-abgeschafft )

Diese Entscheidung der Kirchenleitung erfolgte nicht aus freien Stücken, sondern auf Druck von Gerichtsverfahren, die das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) vorangetrieben hat. Dies belegt ein kleiner Wortwechsel auf Twitter.

  • Das ifw hatte getwittert: „Heute wurde das Besondere Kirchgeld von der ELKB Kirche in Bayern abgeschafft. Mit einem Musterprozess haben wir Druck @Landesbischof aufgebaut.“
  • Danach gratulierte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm über Twitter dem Institut für Weltanschauungsrecht (ifw): „Wir gönnen Ihnen den Triumph.“ (Die Twittermeldung der ELKB wurde inzwischen gelöscht, hier findet man einen Screenshot: LINK)

Die Nachbemerkung des Landesbischofs zum Splitting verstehen wir nicht: Erstens ist die kirchliche Bestimmung der Besteuerung einer glaubensverschiedene Ehe per Zusammenveranlagung genau der Fehler, durch den die Besteuerung der ELKB verfassungswidrig wurde. Zweitens: Wie kann die Muslima einen Teil ihrer (Einkommen-)Steuerlast auf den Ehemann übertragen, wenn für beide ein Splittingvorteil entsteht? Schon gut, dass diese Bemerkung wieder gelöscht wurde.

Wir skizzieren nachfolgend die Kette der Verfahren um den Beschluss der ELKB herum, weil dadurch deutlich wird, dass die nachfolgend dargestellte Klagebegründung rechtlich tragfähig ist.

Verfahren beim FG München

In Verfahren vor dem FG München – dem erwähnten „Musterprozess“ – vom April 2017, ging es darum, dass eine Muslima indirekt über ihr Familieneinkommen evang. Kirchensteuer zahlen musste. (s. beim ifw)

Die Klagebegründung beruhte im Kern auf der von Kirchgeld-Klage.info erarbeiteten Rechtsauffassung, dass die verfassungsrechtliche Individualbesteuerung gemäß BVerfG auch für die Kirchensteuer gilt: Die Kirche muss genau das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenene Ehe besteuern und darf nicht mit irgendwelchen Ausreden auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehegatten bzw. das des kirchenfremden Ehepartners zugreifen. – Zitat aus der Klagebegründung:

„Die innerkirchliche Vorstellung der Beklagten, dass die glaubensverschiedene Ehe als Gemeinschaft kirchlich besteuert werden darf, ist rechtlich bedeutungslos. Die ev.-luth. Kirche in Bayern stellt sich damit gegen eine eindeutige Rechtsprechung des BVerfG.“

Diese Rechtsauffassung hat die ELKB mit der o.a. Begründung ihres Gesetzentwurfs („entspricht nicht dem Grundsatz der Individualbesteuerung“) zur Abschaffung des besonderen Kirchgeldes vom 29.11.2018 akzeptiert – es blieb ihr angesichts der massiven verfassungsrechtlichen Nachweise unsererseits wohl keine andere Wahl, wenn sie eine gesichtswahrende Lösung dieses Konfliktes erreichen wollte.

Das FG München hat diese o.a. Klage mit äußerst fragwürdigen Begründungen am 21.02.2018 abgewiesen. So hat es z.B. sich einerseits auf den Beschluss  des BFH  I B 109/12 berufen, andererseits aber behauptet, dieser beziehe sich auf die Alleinverdienerehe und sei daher nicht auf den vorliegenden Fall einer Doppelverdienerehe übertragbar.

Nichtzulassungsbeschwerden bei BFH

Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG München beim BFH eingereicht, deren Begründung von Ende Mai 2018 auch wieder von Kirchgeld-Klage.info unterstützt wurde, basierend auch auf den Erfahrungen einer weiteren NZB vom Oktober 2017 gegen ein Urteil des FG Saarbrücken (Anhörungsrügen noch anhängig).
Neben den Rechtsfehlern des FG München haben wir darin insbesondere detailliert aufgezeigt (deutlicher als hier auf Kirchgeld-Klage.info sichtbar), dass die Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe rechtswidrig und untauglich ist, womit den einschlägigen erstinstanzlichen Urteilen und auch dem Urteil des FG München der Boden entzogen ist.
In beiden NZBs wurde Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter des zuständigen I. Senats gestellt, weil dieser mindestens seit 2013 Kirchengemeinderat war, was nach § 51 Abs. 3 FGO wegen Gremienzugehörigkeit „stets“ die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Verfahren vor dem VG Oldenburg

Für ein Verfahren gegen die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom Januar 2018 haben wir die Klagebegründung aus dem Münchner Verfahren weiterentwickelt, auch aufgrund der Arbeiten zu den o.a. NZB: Dies ist die vorstehend im Abschnitt IV 4.4.1 skizzierte Klage am Bsp. Niedersachsen.

Wir gehen davon aus, dass derartige Verfahren in der vierteljährlich tagenden Steuerkommission der EKD angesprochen werden und schon damit den Gliedkirchen der EKD bekannt sind.

4.4.2.2   Klagebegründung

Wir geben hier eine geringfügig überarbeitete Zusammenfassung einer weiteren Klagebegründung in Bayern wieder (Download s.u.), die originale Langfassung kann angefragt werden.

Die hier vorgelegte Argumentation kann im Grundsatz auch für andere Kirchen und Bundesländer verwendet werden. Man muss sie allerdings an die dortigen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen anpassen. Wenn z.B. wie in Schleswig-Holstein die Vergleichsberechnung im KiStG steht, kann man die diesbzgl. hiesige Argumentation nicht 1:1 verwenden. Natürlich muss sie ggf. auch sprachlich angepasst werden.

Angezeigt wird hier die interne Gliederung dieser Klagebegründung, also nicht integriert in die Gliederung dieser Seite, daher kursiv.

xxxxxxxxxxxxxxxxxx

(Beteiligte, Adressen usw.)

Namens und mit Vollmacht der Klägerin erhebe ich hiermit

Klage

und stelle zunächst die folgenden

Anträge: 

  1. Der Bescheid der beklagten ELKB, KiStAmt xy vom tt.mm.jjjj über besonderes Kirchgeld 20xx, Steuernummer xxx/xxx/xxx, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom tt.mm.jjjj wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens: Die Revision wird zugelassen.

 

Begründung:

Es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.

1        Sachverhalt

Die Klägerin ist Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB). Ihr Ehemann gehört keiner Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an.

Die Eheleute wurden im Jahr 20xx  zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in dem Jahr eigene Einkünfte in Höhe von rund xx.xxx €.
Die ELKB hat gegen die Klägerin auf Basis eines zusammen mit ihrem Ehemann gemeinsam zu versteuernden Einkommens laut Einkommensteuerbescheid i.H.v. xxx.xxx €  ein besonderes Kirchgeld i.H.v. x.xxx € festgesetzt.

Die Klägerin erhob mit Datum vom tt.mm.jjjj hiergegen beim KiStAmt xy der ELKB Einspruch (Anlage x)

Mit Datum vom tt.mm.jjjj erging hierzu die Einspruchsentscheidung der Beklagten, in der der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen wird (Anlage y).

Hiergegen richtet sich die nun erhobene Klage.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid für 20xx über besonderes Kirchgeld ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist deshalb antragsgemäß aufzuheben.

2        Rechtsanspruch der Klägerin

Die Klägerin hat lt. BVerfG einen Rechtsanspruch darauf, dass ausschließlich ihr eigenes Einkommen kirchlich besteuert wird.

2.1       Nur das eigene Einkommen

Die Kirche „muss“ das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds besteuern, und nur dieses.

Die Beklagte, die ELKB, bemisst das besondere Kirchgeld am Einkommen, genauer gesagt am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten (§ 6 KirchStErhebG).

Das BVerfG sagt dazu:

Weil die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern darf, darf sie „als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde“ legen (BVerfG, 1 BvR 606/60, C I 1)

„Wählt sie [die Kirche] das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Maßstab, dann muß es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) des kirchenangehörigen Ehegatten sein.“
(ebd., C I 2)

Ausweislich der Formulierung „muss“ ist dies zwingend, also ohne jeden Ermessensspielraum.

Dies ist ein tragender Grund dieses Urteils, in dem lt. BVerfG  2 BvR 591/06 etc. die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zur KiESt sowie zum besonderen Kirchgeld geklärt sind[1]. Daran ist ELKB als Kirche mitsamt ihrem KiStAmt als Behörde und auch das Gericht nach § 31 (1) BVerfGG gebunden.

Danach muss die ELKB das besondere Kirchgeld ausschließlich nach dem Maßstab des eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds bemessen, die Bemessung am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ist ausgeschlossen.

Diese verfassungsrechtliche Muss-Bestimmung lässt weder der ELKB und ihrem KiStAmt noch dem Gericht irgend einen Ermessenspielraum. Die optionale Kann-Bestimmung des Obiter dictum („Gegenstand der Besteuerung könnte der Lebensführungsaufwand sein“) ist dem nachgeordnet.

Es ist daher völlig gleichgültig, wenn die Rechtsprechung die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei einem eigenen Einkommen für zulässig erklärt hat, diese Muss-Bestimmung geht vor. Zumal diese ganze Rechtsprechung insbes. des BFH nicht haltbar ist; dazu später.

Im Übrigen hat das BVerfG glasklar festgelegt, dass die Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (und somit das besondere Kirchgeld) nur im Falle „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ möglich ist (BVerfG  1 BvR 606/60, C II 2), so als „eindeutige Rechtslage“ bestätigt in BFH  I B 109/12.
Daran ändern die ganzen Täuschungsmanöver anhand der Zulässigkeit der hilfsweisen Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen nichts. Denn diese Bemessung ist nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zulässig (BVerwG VII C 48.73, BFH  I R 76/04), zudem müssen Steuern formell und materiell der Verfassung gemäß sein (BVerfG, 1 BvR 413/60, C I 1).

2.2       Keine Haushaltsbesteuerung

Die Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern, eine Haushalts- oder Familienbesteuerung ist ausgeschlossen.

Die ELKB begründet das besondere Kirchgeld als Haushaltsbesteuerung bzw. Besteuerung des Familieneinkommens, weil die Ehegatten durch die Wahl der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer dem Staat gegenüber gezeigt hätten, dass ihr Einkommen wie ein gemeinsames Einkommen beider Ehegatten behandelt werden solle. „Daran orientiert sich auch die Kirchensteuer.“ (ELKB,  Erläuterungen zu der Einführung und den rechtlichen Grundlagen des besonderen Kirchgeldes in der ELKB, Stand 16.6.2010, Ziffer 4; Download hier als pdf oder von https://www.kirche-und-geld.de/downloads/ELKB-Erklaerung-des-Besonderen-Kirchgeldes-2014.pdf  am 26.11.2018).

Diese Begründung und Besteuerungspraxis der ELKB widersprechen direkt der verfassungsrechtlichen Klärung der Kirchensteuerpflicht bei glaubensverschiedener Ehe durch das BVerfG:

Das Besteuerungsrecht der Kirchen besteht nur gegenüber ihren Angehörigen, „bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten“ (BVerfG, 1 BvR 606/60, C I 1), also nicht gegenüber der Ehe oder Familie.

„Die Anknüpfung der Kirchensteuer an das Familieneinkommen würde nach diesen Darlegungen also zu einer Art Haushaltsbesteuerung führen, wie sie vor 1958 im Einkommensteuerrecht gegolten hat. Da aber im heutigen staatlichen Einkommensteuerrecht das Steuerverhältnis ein individuelles ist und die Ehe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft begründet (vgl. BVerfGE 13, 290 [308]), entspricht der sog. Halbteilungsgrundsatz weder dem heutigen Einkommensteuerrecht noch dem modernen Familiengüterrecht.“
(BVerfG, 1 BvR 606/60, Ziff. C I 2 d)

„In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht; die eheliche Gemeinschaft beruht nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen.“
(BVerfG, 1 BvL 31/62, C I 2b)

„Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [76 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kir chenzugehörigkeit, d.h. einer höchstpersönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles.“
(BVerfG, 1 BvL 31/62, C I 2c)

Dies sind lt. 2 BvR 591/06 etc. verfassungsrechtlich geklärte Fragen, zudem tragende Gründe dieser BVerfG-Entscheidungen.

3        Kein Hinzurechnen des anderen Einkommens

Dem Einkommen des Kirchenmitglieds darf nicht das Einkommen seines kirchenfremden Ehepartners hinzugerechnet werden.

Die Bemessung des besonderen Kirchgeldes gegen die Klägerin anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten widerspricht direkt den einschlägigen Vorgaben des BVerfG und ist damit nicht der Verfassung gemäß.

Die ELKB bemisst das besondere Kirchgeld am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten (§ 6 KirchStErhebG), das auf der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG beruht. Dazu werden nach § 26 b EStG die Einkünfte beider zusammengerechnet und die Ehegatten als EIN Steuerpflichtiger behandelt. Die Kirche darf aber nicht die eheliche Gemeinschaft, sondern nur ihre Mitglieder besteuern, bei glaubensverschiedener Ehe nur den ihr angehörenden Ehegatten (BVerfG, s.o.).

Wenn die Kirche aber gemäß BVerfG nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuert, wie das formell der Fall ist, so rechnet sie bei der Ermittlung des besonderen Kirchgeldes mit dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ zu dessen eigenem Einkommen das seines konfessionslosen Ehegatten hinzu.

Genau dieses hat das BVerfG in 1 BVerfG 606/60 wegen der unterschiedlichen Konstellation der Steuerpflicht explizit ausgeschlossen:

„[Die] Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG [hat] zur Voraussetzung, daß beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 EStG sind.
Bei der Kirchensteuer aber ist von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig.

Bei einer glaubensverschiedenen Ehe besteht also gerade keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger.

Es fehlt daher einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen.“
(ebd., Ziff. C I 2 a, Absätze und Hervorhebung nur hier).

Auch dies ist ein tragender Grund von 1 BvR 660/60, der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend ist.

Damit blockiert auch diese Muss-Bestimmung („keine rechtliche Möglichkeit“) bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten. Anders als die ELKB behauptet, begründet die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer absolut nichts zur Kirchensteuer, weil die Steuerpflicht eine andere ist.

Dieser Rechtslage lt. BVerfG widersprechen sowohl die Bestimmungen der ELKB als auch die hier streitige Festsetzung der Kirchensteuer gegen die Klägerin.

Die ELKB bzw. ihr KiStAmt und das Gericht haben hier aber wegen § 31 (1) BVerfGG keinen Ermessensspielraum. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen Art. 20 (3) GG vor, was die Rechte der Einspruchsführerin und ggf. Klägerin aus Art 2 (1) GG (allg. Handlungsfreiheit) verletzt. (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – 2 BvL 3/10; m.w.N.; Hervorhebung nur hier). Ebenso: (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297]); (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3)(BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 – 1 BvR 140/62, Ziffer B VI 2; 2 BvR 1964/05).

Aufgrund dieser o.a. Festlegungen des BVerfG entfällt mangels Vergleichsobjekt die sog. Vergleichsberechnung, bei der die KiESt auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten mit dem besonderen Kirchgeld auf das zusammengerechnete (gemeinsam zu versteuernde) Einkommen beider Ehegatten verglichen wird.

4        Bestimmungen auf Landesebene

Das bayr. KiStG ändert an alledem nichts.

4.1       Nicht der Verfassung gemäß

Das bayr. KiStG erlaubt die Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitglieds (Art. 4 Nr. 3).

Das bayr KiStG entspricht daher insoweit nicht der Verfassung, als es den Kirchen umfassendere Besteuerungsmöglichkeiten zugebilligt hat als das verfassungsrechtlich maßgebliche Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 dies ermöglicht hat („mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“). Zudem hat das BVerfG diese umfassenderen Besteuerungsmöglichkeiten ausgeschlossen (siehe vorstehend).

Diese Bestimmungen des bayr. KiStG sind nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, weil der bayr. Gesetzgeber seine Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die o.a. tragenden Gründe der Urteile des BVerfG nicht beachtet hat, in denen das BVerfG die Verfassung in Bezug auf die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe ausgelegt hat. Lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. ist das insbes. das Urteil 1 BvR 606/60.

4.2       Irrelevant

Das bayr. KiStG ist insoweit aber sowieso irrelevant.

Die ELKB  kann sich so oder so nicht auf diese umfassenderen Besteuerungsrechte lt. bayr KiStG berufen, weil sie beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmungen ihrerseits direkt an die Verfassung gebunden ist. (BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3).

4.3       Nur Ermächtigungsnorm im KiStG

Da es sich im Finanzgerichtsprozess um die Rechtmäßigkeitskontrolle staatlicher Eingriffsverwaltung handelt (auch wenn sie hier ein verliehenes Hoheitsrecht ist), die grundgesetzlich unter Gesetzesvorbehalt steht, muss die in Betracht kommende Eingriffsnorm in den Entscheidungsgründen des Urteils des FG angegeben werden[2].

Das bayr. KiStG regelt zwar die Kirchensteuerpflicht (Art. 3 u. 6), beinhaltet aber keine solche Eingriffsnorm zur Heranziehung zum besonderen Kirchgeld.
Das bayr. KiStG  beinhaltet zum besonderen Kirchgeld nur Ermächtigungsnormen für die Kirchen, wie man an Art. 4 („können erhoben werden“) und insbesondere an Art. 22 sieht:

„Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet.“
(Mit den „gemeinschaftlichen Steuerverbänden“ sind z.B. die Kirchen gemeint).

Nach den Gesetzgebungsunterlagen (Bayr. Landtag, Drucksache 14/7029, S. 6 zum neuen Art. 22; Plenarprotokoll 14/78 v. 12.12.2001, S. 5534) beinhaltet das bayr. KiStG zum besonderen Kirchgeld nur Ermächtigungsnormen für die Kirchen, aber keine Eingriffsnormen gegenüber den Kirchenmitgliedern.

Die Eingriffsnormen gegenüber dem Kirchensteuerpflichtigen stehen lt. Art. 22 KiStG in den Kirchensteuerordnungen („nach Maßgabe der Steuerordnungen“), hier also im KirchStErhebG der beklagten ELKB.

Damit ist das bayr. KiStG gegenüber dem Kirchensteuerpflichtigen als Begründung für ein besonderes Kirchgeld allein keinesfalls hinreichend. Maßgeblich für Heranziehung und Bemessung der Kirchensteuer gegenüber dem Kirchensteuerpflichtigen sind allein die Eingriffsnormen der ELKB, also ihr KirchStErhebG und die zugehörige AVKirchStErhebG.

4.4       Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld

Das bayr. KiStG ermöglicht den Kirchen, sowohl KiESt als auch das besondere Kirchgeld zu erheben (Art. 4). Es regelt zwar die Bemessung der KiESt bei glaubensverschiedenere Ehe (Art. 9 Abs. 2), aber nicht ihre Konkurrenz zum besonderen Kirchgeld. Das KiStG verweist dazu in Art. 22 auf die kirchlichen Steuerordnungen, hier also das KirchStErhebG der ELKB.

Das KirchStErhebG sagt dazu:

„Das Nähere über die Erhebung des besonderen Kirchgeldes wird in einer Ausführungsverordnung geregelt.“
(§ 6 Abs. 4)

Erst diese AVKirchStErhebG beinhaltet die entscheidende Eingriffsnorm, mit der jeweils festgelegt wird, ob KiESt oder besonderes Kirchgeld zu erheben ist.

„Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.“
(§ 4 Abs. 2)

Die Kirchensteuer nach dem Kirchgeldtarif ist tarifbedingt dann höher als die KiESt auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds, wenn das Einkommen des kirchenfremden Ehepartners mehr als ca. 150% von dem des Kirchenmitglieds beträgt. Damit ist das besondere Kirchgeld in diesen Fällen entgegen den Festlegungen des BVerfG nicht in einem Merkmal der Person des Kirchenmitgliedes begründet (s. BVerfG  1 BvR 606/60, C I 2).

Demgegenüber bezieht sich die Anrechnungsvorschrift des § 22 KiStG nach den Gesetzgebungsunterlagen nur auf bereits „gezahlte Kirchensteuern“ (Bayr. Landtag, Drucksache 14/7029, S. 6), nicht aber auf die Konkurrenz von KiESt und besonderem Kirchgeld. Das hat das FG München in seinem Urteil  1 K 2541/15 vorsätzlich verkannt.

5        Keine Normverwerfungskompetenz

Die beklagte ELKB hat nicht die rechtliche Möglichkeit, Normsetzungen des BVerfG zu verwerfen und durch eigene zu ersetzen.

Die o.a. Festlegungen des BVerfG v.a. in 1 BvR 606/60 zu kirchlichen Besteuerung sind klar und eindeutig:

  • Besteuerung des eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds zwingend (Ziff. C I 2, C I 1);
  • Keine Haushaltsbesteuerung (C I 2d);
  • Kein Hinzurechnen des Einkommens des konfessionslosen Ehepartners (C I 2a);
  • Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nur wenn „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (C II 2).

Dies sind lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. verfassungsrechtlich geklärte Fragen, die zumeist auch tragende Gründe des Urteils 1 BvR 606/60 sind. Damit sind nach § 31 Abs. 1  BVerfGG der Landesgesetzgeber und alle Behörden (also auch das KiStAmt der ELKB) und alle Gerichte an diese tragenden Gründe gebunden.

Die ELKB ist als Kirche zudem direkt an diese verfassungsrechtlichen Klärungen gebunden.

„Daher sind die Religionsgemeinschaften bei der Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte gebunden.“
(BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa)

„Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv.“
(BVerfG, 1 BvR 413/60, C II 1)

Die ELKB beansprucht aber, dass sie mit dem schlichten Zahlenvergleich ihrer Vergleichsberechnung aus der AVKirchStErhebG – Steuer A ist höher als Steuer B – die o.a. verfassungsrechtlichen Festlegungen des BVerfG negieren und aufheben kann. Von der rechtlichen Absurdität dieser Vorstellung – einfach die jeweils höhere von zwei eigenständigen Steuern verlangen, Zahlenspielerei schlägt Verfassung – mal ganz abgesehen, bräuchte die ELKB hierzu eine Normverwerfungskompetenz gegenüber dem BVerfG.

Weder die ELKB noch ihr KiStAmt haben eine solche Normverwerfungskompetenz gegenüber dem BVerfG, mit der sie die o.a. Muss-Bestimmungen aushebeln könnten, nicht zuletzt wegen ihrer o.a. Bindung an die Verfassung (vgl. dazu OVG NRW, 6 A 1894/12, Rz 62). Die Kirchen haben eine solche Normverwerfungskompetenz nicht einmal bei Gesetzen, die den mit ihr geschlossenen Verträgen zuwiderlaufen; sie müssen ggf. klagen. Auch die Gerichte haben keine Normverwerfungskompetenz gegenüber dem BVerfG.

Soweit die staatlichen bayr. Behörden die kirchlichen Bestimmungen entgegen ihren Pflichten nach § 31 (1) BVerfGG dennoch genehmigt haben, kann die landesrechtliche Norm im Falle eines eigenen Einkommens des Kirchenmitglieds zu einem anderen Ergebnis führen als Bundesrecht, hier in Gestalt der o.a. Festlegungen des BVerfG. In derartigen Fällen einer Normenkollision geht Bundesrecht vor (Art. 31 GG).

6        Zur Rechtsprechung
6.1       BVerfG

Lt. BVerfG 2 BvR 591/06 etc. sind die verfassungsrechtlichen Fragen der Heranziehung zur Kircheneinkommensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld insbes. im Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60 geklärt, und zwar nicht nur in dessen Obiter dictum, sondern in der Gesamtheit dieses Urteils. Dazu vorstehend in Abschnitt 2 und 3. Daran haben die Kirchen sich beim Ausfüllen der landesrechtlichen Bestimmungen zu halten (BVerfG, 2 BvR 443/01, B 2 b) aa) (3).

Die Einzelfallentscheidungen von BVerfG 2 BvR 591/06 etc. sind irrelevant, weil das deutsche Rechtssystem kein kasuistisches ist. Es zählt allein die Rechtslage. Daher konnte (und musste!) der BFH in  I B 109/12 aufgrund von 2 BvR 591/06 etc. auch glasklar sagen: „Die Rechtslage ist eindeutig“ und die Einzelfallentscheidungen ignorieren.

6.2       BVerwG

Das BVerwG hat im Urteil VII C 48.73 zwar die Kirchgeldtabelle gebilligt, ihre Anwendung aber auf das einkommenslose Kirchenmitglied beschränkt. (Ziffer II 4c, am Ende des Abschnittes). Allein darauf stützt sich diesbzgl. BFH  I R 76/04.

6.3       BFH

Der BFH hat in seinem Beschluss  I B 109/12 gesagt: Die Rechtslage ist eindeutig, besonderes Kirchgeld nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied.

Die gesamte andere Rechtsprechung des BFH zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe (I R 44/05 ff.) kann man nur als haarsträubend und untauglich bezeichnen:

  • Übertragung des Urteils I R 76/04 zur Alleinverdienerehe auf den nicht vergleichbaren Sachverhalt der Doppelverdienerehe, entgegen §§ 95/96 FGO  (s. BFH, III R 25/15, Ziffer  I 2a); III R 3/13, III R 36/12; sowie zur Vergleichbarkeit BFH z.B. III B 62/15, III R 37/02).
  • Missachtung der Bindungswirkung der genannten tragenden Gründe aus BVerfG 1 BvR 606/60, entgegen § 31 Abs. 1 BVerfGG.
  • Die entscheidende Eingriffsnorm, die über die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienerehe entscheidet, nämlich die Vergleichsberechnung, wurde in I R 44/05 ff. durchweg übersehen oder bewusst ignoriert.
    Damit liegt ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor, weil eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Rechtsnorm übersehen wurde (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999; BFH, 21.02.2013 – X B 110/11).

Daher können diese Entscheidungen des BFH nicht für weitere Entscheidungen herangezogen werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen Art. 20 (3) GG vor (s. Nachweise vorstehend in Abschnitt 3).

Gleiches gilt natürlich für die entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidungen insbes. auch der bayrischen Finanzgerichte.

7        Prüfung der kirchlichen Bestimmungen

Das Gericht muss die kirchlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen.

Die Klägerin begehrt mit dieser Klage staatlichen Rechtsschutz gegen die kirchlichen Bestimmungen der beklagten ELKB, nach denen sie entgegen den eindeutigen Festlegungen des BVerfG trotz ihres eigenen Einkommens mit einem besonderen Kirchgeld besteuert werden soll, das auch das Einkommen ihres der Kirche nicht angehörenden Ehegatten kirchlich besteuert, und dies allein deshalb, weil es mehr als ca. 150 % von ihrem eigenen Einkommen beträgt.

Das Gericht muss die kirchlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen, weil die Klägerin dagegen staatlichen Rechtsschutz begehrt hat (BVerfG,  2 BvR 443/01, Ziffer B 2 b) aa) (4)). Dazu ist es ermächtigt und verpflichtet (ebd., Ziffer B 2 a). Diese Prüfung hat in formeller und in materieller Hinsicht zu erfolgen, denn Steuern müssen formell und materiell der Verfassung gemäß sein (BVerfG, 1 BvR 413/60, C I 1).

Dies gilt ohnehin für die Eingriffsnormen, aufgrund derer die Steuer festgesetzt wurde, somit insbesondere auch für die Vergleichsberechnung, da hinreichende Zweifel vorgetragen wurden.

Maßstab dafür ist nicht irgendeine frühere Rechtsprechung irgendeines Gerichts, sondern nach BVerfG 2 BvR 591/06 etc. die Klärung der verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen der Heranziehung zur KiESt und zum besonderen Kirchgeld in den dort genannten Entscheidungen, somit v.a. die angeführten Rechtssätze aus BVerfG 1 BvR 606/60. Eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 GG beim BVerfG ist unzulässig. (BVerwG, 11 B 64.00)

Das FG Nürnberg hat in seinem Urteil 6 K 49/08  (Ziffer I 1 mit I 2.2) ja bereits aufgezeigt, dass diese Bestimmungen der ELKB nur für den Fall „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ durch das BVerfG (1 BvR 606/60, C II 2) legitimiert sind.

Angesichts der aufgezeigten offensichtlichen Widersprüche bis hin zur Normenkollision kann sich das Gericht nicht auf eine Floskel wie „keine Zweifel“ zurückziehen. Es muss ggf. das Nicht-Vorliegen derartiger Zweifel begründen, ansonsten ist das Urteil nicht mit Gründen versehen, weil es sich der Nachprüfbarkeit entzieht (BFH v. 01.03.2013 – II B 83/12, Ziffer II 1).

8       Revision

Im Falle des Unterliegens ist die Revision bereits aufgrund der angeführten Fehler und Widersprüche der bisherigen Rechtsprechung zuzulassen.

Interne Fußnoten:

[1]   Daher kommt es hier nicht auf die übliche Diskussion an, ob die Streitgegenstände übereinstimmen, zumal diese durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG und des BFH eh überholt ist. (BVerfG, 2 BvR 1018/74, B I 3; 2 BvL 3/10, II 1; ebenso: BFH v. 06.04.2016 – X R 2/15;Ziff II 3 d) aa). Eine Missachtung dieser Bindungswirkung bedeutet einen Verstoß gegen Art. 20 (3) GG und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 (1) GG (BVerfG, 2 BvR 1964/05, Ziffer B II 1).

[2]  Schwarz/Pahlke, FGO § 105 Urteilsform / 3.4, Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), Rz. 19

xxx Soweit diese Begründung für eine Klage oder einen Einspruch am Beispiel Bayern xxxx

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4.5     Weitere Klageansätze

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4.5.1     „Negatives Kirchgeld“

Beim besonderen Kirchgeld lt. BVerfG  1 BvR 606/60 wird der „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds besteuert, letzten Endes zu Lasten des alleinverdienenden Ehegatten. Im umgekehrten Fall – das Kirchenmitglied ist der Alleinverdiener – zahlt das Kirchenmitglied Kircheneinkommensteuer, der Lebensführungsaufwand des kirchenfremden Ehepartners spielt steuerlich keine Rolle.
Daraus ist die quasi spiegelbildliche Idee entstanden, aus Gleichheits- oder Gerechtigkeitsgründen müsse dieser Lebensführungsaufwand in diesem Fall ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, und zwar als „negatives“ Kirchgeld, z.B. als Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit letztlich der Kircheneinkommensteuer.

Uns sind dazu zwei gerichtliche Verfahren bekannt. Keines davon hat bisher zum Erfolg geführt.

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4.5.1.1    OVG Lüneburg  13 LA 182/08

Das Niedersächsische OVG hat mit Beschluss vom 19.10.2009 – 13 LA  182/08 den Antrag auf Berufung zu einer Klage abgelehnt, die die Berücksichtigung des Lebensführungsaufwandes des kirchenfremden Ehepartners im Sinne eines negativen Kirchgeldes begehrte.
Ziel des kirchenangehörigen alleinverdienenden Klägers war, dass der Lebensführungsaufwand seines kirchenfremden Ehepartners seine KiESt mindert. Begründung war grob gesagt, wenn der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners bei kirchenfremdem Alleinverdiener kirchlich besteuert wird, müsse der Lebensführungsaufwand eines kirchenfremden Ehepartners die Kirchensteuerlast eines kirchenangehörigen Ehepartners mindern. Die entsprechende Klage wurde in der ersten Instanz abgelehnt.

Das Berufungs-Gericht sah keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Urteils. Es liege kein Verstoß gegen die sich aus Abs. 3 Abs. 1 (6) GG ergebenden Maßstäbe für eine Besteuerung der Ehegatten nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor. Die entsprechenden Regelungen des KiStG seien im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber nach den Kriterien der Folgerichtigkeit und der Leistungsfähigkeit hier festlegen dürfe. Dem Kläger gehe es um eine stärkere Betonung des „subjektiven Nettoprinzips“  in der Weise, dass der Ehegattenunterhalt bei der Bemessung der Kirchensteuer im Falle der Zusammenveranlagung kirchensteuermindernd berücksichtigt werden solle. Das VG habe unter Hinweis u.a. auf BVerfG  2 BvR 443/01 zutreffend ausgeführt, dass die Ehe sich schon durch die Inanspruchnahme des Splittingvorteils auswirkt.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. die entsprechende Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2698/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Die entsprechenden verfassungsrechtlichen Fragen seien geklärt, insbesondere durch das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60.

,
4.5.1.2   FG Stuttgart 10 K 3864/11

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.6.2012 – 10 K 3864/11 (unveröffentlicht) eine ähnliche Klage abgelehnt.

Die KiESt basiert auf der Einkommensteuer. Das Gericht hat daher zunächst die steuerliche Abzugsfähigkeit des Lebensführungsaufwandes bei der ESt geprüft. Das Gericht ging davon aus, dass nach § 12 (1) EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Familienangehörigen aufgewandten Beträge nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden dürfen.
Bei den Sonderausgaben werde die KiESt des Klägers werde nach § 10 (1) 4 EStG abgezogen, ohne Berücksichtigung des Lebensführungsaufwandes des Ehepartners. Einige andere Aufwände (Kinderbetreuung, Berufsausbildung etc.) seien aber ebenfalls nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig.
Zudem werde Lebensführungsaufwand für den nicht verdienenden Ehegatten bereits durch die Berücksichtigung von Grundfreibeträgen und die tarifliche Ehegatten-Splittingtabelle berücksichtigt. Daher sei die Schaffung eines negativen Kirchgeldes verfassungsrechtlich nicht geboten.

Aus den Bestimmungen zur kirchlichen Besteuerung (KiStG etc.) sowie dem Urteil des BVerfG  1 BvR 606/60 ergebe sich nichts anderes. Die Fragen des Sonderausgabenabzugs seien im Gesetz selbst geregelt.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH wurde mit Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 abgelehnt, ebenso die zugehörige Anhörungsrüge I S 24/13.

Der Kläger habe die Rechtsfrage formuliert, ob § 19 KiStG BW insofern gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und damit gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 GG verstößt, als bei glaubensverschiedener Ehe der Lebensführungsaufwand nur im Falle des kirchenangehörigen, einkommenslosen Ehegatten steuerlich berücksichtigt werde, nicht aber im umgekehrten Falle des kirchenfremden, einkommenslosen Ehegatten.

Die Rechtsfragen, wie bei glaubensverschiedener Ehe kirchlich zu besteuern sei, seien aber durch BVerfG 2 BvR 591/06 u.a. geklärt.
Das besondere Kirchgeld sei nur in der vom BVerfG in 1 BvR 606/60 vorgesehenen Fallkonstellation, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe, vorgesehen. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, den Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes korrespondierend auf die KiESt zu übertragen. Dies insbesondere deshalb, weil wegen des Splittingsverfahrens die Bemessungsgrundlage der KiESt ohnehin bereits reduziert sei und damit der Lebensunterhalt für den Ehepartner berücksichtigt sei. Zudem ergäben sich durch ein negatives Kirchgeld Gleichbehandlungsprobleme gegenüber konfessionsverschiedenen Ehen.

.
Gegen die o.a. Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (2 BvR 647/14). Die Verfassungsbeschwerde beklagt eine Verletzung von Art. 3 (1) GG (allg. Gleichheitsgrundsatz) beruft sich dabei u.a. auf folgende Punkte:

  • Entgegen der Darstellung des BFH in I B 109/12  werde das besondere Kirchgeld sehr wohl auch dann erhoben, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen habe. Dies entspreche der Rechtslage nach dem entsprechenden kirchlichen Gesetz. Insoweit habe der BFH seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtslage zugrundegelegt.
  • Die bisherige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtige die Auswirkungen der Kirchgelderhebung auf die Erhebung von KiESt nicht hinreichend, insoweit sei Klärungsbedarf gegeben.

Diese Verfassungsbeschwerde bewertet den BFH-Beschluss I B 109/12 anders, als die vorliegende Website Kirchgeld-Klage.info dies tut. Insoweit sind auch wir gespannt, wie das BVerfG hier entscheidet.

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4.5.1.3    Einschätzung

Der Gedankengang, den Lebensführungsaufwand auch i.S. eines negativen Kirchgeldes kirchensteuermindernd zu berücksichtigen, mag aus Sicht des Steuerpflichtigen nachvollziehbar erscheinen, aber nicht unbedingt aus Sicht der Rechtslage.

Der Besteuerungsmaßstab „Lebensführungsaufwand“ ist ein nicht näher definiertes Konstrukt, das u.W. nur im Zusammenhang mit dem besonderen Kirchgeld gem. BVerfG 1 BvR 606/60 vorkommt. [12]  Zudem kann der Lebensführungsaufwand wohl als Fremdkörper im Steuersystem angesehen werden: Es wird eine innerfamiliäre Größe besteuert, die nicht am Unterhaltsrecht hängt, begrifflich nicht definiert ist und nicht dem üblichen Korrespondenzprinzip (wo Zufluss, da irgendwo auch Abfluss) unterliegt.
Diese spezielle Konstruktion scheint aber nach 50 Jahren rechtlich ganz gut abgesichert zu sein: Individualbesteuerung, Besteuerung nur von Kirchenmitgliedern, Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – um nur ein paar Stichworte zu nennen.

Die beklagte Asymmetrie ist nicht zu bestreiten. Das BVerfG hatte aber schon in BvR 606/60 gewisse Ungleichheiten der kirchlichen Besteuerung aus unterschiedlichen Einkommenskonstellationen als dort nicht entscheidungsrelevant angesehen, weil diese mal einen Steuervorteil und mal einen Steuernachteil mit sich brächten. (Ziffer C I 2 a).

Soweit erkennbar, haben die Fachgerichte die Frage eines negativen Kirchgeldes mit zwei unterschiedlichen Herangehensweisen geprüft:

  • Das OVG Lüneburg hat v.a. betrachtet, welche Regelungen der Gesetzgeber hier unter übergeordneten Aspekten wie Folgerichtigkeit oder Leistungsfähigkeitsprinzip treffen durfte und einen Anspruch des Klägers auf subjektive „Gerechtigkeitsmaximierung“ verneint.
  • Das FG Stuttgart hat eher pragmatisch abgeprüft, inwieweit eine steuerliche Abzugsfähigkeit (ESt) des Lebensführungsaufwandes gesetzlich möglich ist (nein), ob sich im Recht der kirchlichen Besteuerung Argumente dafür finden (nein) oder ob Gleichheits- bzw. Gerechtigkeitsaspekte verletzt sind (nein).

Wir haben die Frage des „negativen Kirchgeldes“ nicht speziell recherchiert. Angesichts der o.a. Rechtslage zum „negativen“ Kirchgeld würden wir aber dringend dazu raten, dies vor einer evtl. Klageerhebung zu tun. Nach unserem jetzigen Kenntnisstand sehen wir derzeit keine erfolgversprechenden Ansätze für eine Klage auf ein „negatives Kirchgeld“.

Man wird daher abwarten müssen, was die anhängige Verfassungsbeschwerde ergibt.

Stand 01/2019 ist beim BVerfG keine Entscheidung zu dieser Verfassungsbeschwerde auffindbar, obwohl im Jahr 2018 nur noch ganz wenige Verfassungsbeschwerden mit derart alten Aktenzeichen entschieden worden sind. Evtl. wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgezogen, wir wissen es nicht.

 

Stand 07/2016

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

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Anmerkungen:

[0] (Gerechtigkeits-)Prinzipien des deutschen Steuersystems, https://www.bpb.de/apuz/155703/gerechtigkeits-prinzipien-des-deutschen-steuersystems?p=all

[1]    BMFi, Datensammlung zur Steuerpolitik, August 2013, S. 36

[2]   vgl. FG Köln, z.B. Urteil vom 8.6.2008 – 11 K 3248/02; FG Nürnberg, z.B. Urteil vom 18.6.2009 – 6 K 49/08, Ziffer I 3.3,

[3]    https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/2010-10-28/2-BvR-591_06

[4]  So z.B. der BFH in seinem Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, Ziffer II 3 b) bb)

[5]  Am ausführlichsten vom BVerwG, Urteil vom 18.2.1977 – VII 48.73.
Oder vom BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04, und wieder im Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12.

[5a]   vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit  ,   http://www.juraforum.de/lexikon/allgemeine-handlungsfreiheit   ,   http://www.juraindividuell.de/klausuren/verfassungsbeschwerde-art-4-gg-aufbau-und-pruefung/ ,

[6]  Im Urteil des BVerfG vom 14.12.1965  – 1 BvR 606/60 bezog sich ein Streitfall auf das Steuerjahr 1954.
Im Beschluss 2 BvR 591/06 u.a. lagen die Ursprungsverfahren ca. ein bis fünf Jahre zurück.

[7] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2.

[8] Man betrachte z.B. eine Landkarte der Evang. Landeskirchen oder kath. Bistümer und vergleiche deren Gebietskulissen mit denen der Bundesländer. Da gelten u.U. für eine Kirche drei unterschiedliche Kirchensteuergesetze.

Allerdings scheint wenig Interesse an Transparenz zu bestehen:
Anfrage zur „Arbeitsgruppe Harmonsierung …“

[8a]  Die Einzelheiten der kirchlichen Besteuerung wurden staatlicherseits schon bisher in den KiStG der Bundesländer geregelt, ergänzt bzw. präzisiert durch die jeweiligen kirchlichen Bestimmungen (daher der Flickenteppich). Daher haben die Länder schon bisher beansprucht, dass eine Weltanschauungsgemeinschaft jeweils in ihrem Gebiet anerkannt sein muss, damit eine Mitgliedschaft dort steuerlich wirksam ist. (Siehe dazu das Beispiel Berlin in II 3.1.5.3.) Auch der Beschluss 2 BvR 1282/11 bezeichnet dies als „Staatspraxis“.

Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 ausführlich damit befasst, ob mit einer Erstverleihung der o.a. Rechte eine Zweitverleihung in einem anderen Bundesland  entfalle. Die Mehrheitsmeinung hat zugunsten einer starken Position der einzelnen Bundesländer entschieden:
„Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft ein  Anspruch  auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft  die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will.“ (BVerfG-Beschluss vom 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11, Ziffer C III)

„…  ordnet   das   Grundgesetz   mit   der   Inkorporation  der Weimarer Kirchenartikel (Art. 140 GG) die Verleihung des Körperschaftsstatus als landesrechtlichen Akt in  das  bundesstaatliche  Kompetenzgefüge   ein.“ (Ziffer C III 1 b) bb) )

„Die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts   zuerkannte   Privilegien  über   die   Grenzen  des   verleihenden  Landes   hinaus ausüben dürfte.“ (Ziffer C III 2 a) bb) )

„Nach der gängigen Staatspraxis und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden.“ (Ziffer C III 2a)

[9]   BFH, Urteil vom 14.12.1983 – II R 170/81, Ziffer C 1

[9a]   So liegt es z.B. im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, ob er die Verrechnung der KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe hälftig oder nach Einkommensanteilen vorsieht.
„Nach dem Gestaltungsermessen des Kirchensteuergesetzgebers kann die vom umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtende Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten (so die ab dem geltende Rechtslage) oder nach dem Verhältnis der auf die Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (so bis zum ) berechnet werden.“  https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/188500/

[9b]  Einen Einstig in die verbundenen Fragestellungen könnte der folgende Aufsatz darstellen:
www.cloeser.org/ext/Staatskirchenrechtliche_Studie_BEFG.pdf

[10] BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer A II.

[11]  vgl. z.B.:
http://www.jruc.de/downloads/veroeffentlichungen/357056.pdf
http://bauerhaus-kroeger.de/index.php/hinweise-lesen-downloaden/items/die-nichtzulassungsbeschwerde-vor-dem-bfh-116-fgo.html

[12]   Eine Google-Abfrage lieferte zu „Lebensführungsaufwand“ ca. 120 Ergebnisse, die sich alle auf die kirchliche Besteuerung (Kirchgeld etc.) beziehen.
Eine nähere extensionale oder intensionale Definition des Begriffs „Lebensführungsaufwand“, die über den Wortsinn hinausgeht, war nicht darunter, nur einige operative Definitionen, die sich auf die hilfsweise Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen beziehen.

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