Das besondere Kirchgeld ist von anderen Kirchensteuern zu unterscheiden.
Das besondere Kirchgeld betrifft mindestens eine Million Ehe in Deutschland, davon die Hälfte zu Unrecht.
Das besondere Kirchgeld wird schon immer kritisiert, allerdings eher grundsätzlich und erfolglos.
Die meisten Darstellungen zum besonderen Kirchgeld beachten nicht die lt. BVerfG dafür geltende Rechtslage.
Inhaltsverzeichnis:
1.4 Aus der Geschichte des besonderen Kirchgeldes
1.5 Darstellungen zum besonderen Kirchgeld
1.1 Abgrenzung
In Deutschland gibt es diverse Arten und Formen von Kirchensteuern. Dies sind Steuern (nicht zu verwechseln mit Beiträgen oder Spenden) im Sinne der AO, die hoheitlich eingezogen werden, z.B. über die Finanzbehörden. Dazu gehören:
- Kirchensteuern vom Lohn bzw. vom Einkommen (KiESt)
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- Kirchensteuer vom Vermögen
- Kirchensteuer auf Grundbesitz
- (Orts-)Kirchgeld
- besonderes Kirchgeld. [1]
Das besondere Kirchgeld ist eine separate Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe, die mit dem (fast) namensgleichen Allgemeinen- oder Ortskirchgeld nichts zu tun hat, sondern im Zusammenhang mit der KiESt zu sehen ist. [2]
Ob KiESt oder besonderes Kirchgeld erhoben wird, wird durch die Fallkonstellation bestimmt: d.h. nach Kirchenzugehörigkeit und Art der Veranlagung zur Einkommensteuer:
- Kirchenmitglieder, die einzeln besteuert werden (ledig oder getrennte Veranlagung), zahlen KiESt von ihrem eigenen Einkommen, d.h. als Prozentsatz (8 oder 9 %) der zu entrichtenden Einkommensteuer aus ihrem persönlichen Einkommen. [3]
- Kirchenmitglieder, die mit einem Kirchenmitglied verheiratet sind („konfessionsverschiedene Ehe“), zahlen bei Zusammenveranlagung KiESt aus der Einkommensteuer auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehepartner.
Die so ermittelte KiESt meist hälftig auf die beiden Konfessionen (i.d.R. ev./kath.) aufgeteilt. [4] - Von Kirchenmitgliedern, deren Ehepartner nicht einer Kirche angehört („glaubensverschiedene Ehe“), kann bei Zusammenveranlagung das sog. besondere Kirchgeld erhoben werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für das besondere Kirchgeld als Sonderform kirchlicher Besteuerung ist letztlich das Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60.
Danach darf im Falle eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten dessen „Lebensführungsaufwand“ kirchlich besteuert werden – und sonst nicht (Ziffer C II 2). Dieser Lebensführungsaufwand wird nach dem „gemeinsam zu versteuernden Einkommen“ der Ehepartner bemessen, de facto also nach dem (alleinigen) Einkommen des kirchenfremden anderen Ehepartners.
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Kirchgeld-Klage.info befasst sich ausschließlich mit dem besonderen Kirchgeld, und zwar inbesondere im Hinblick auf die Erhebung bei Doppelverdienern. Grund dafür ist,
- dass schon lt. dem o.a. Urteil des BVerfG das besondere Kirchgeld vom kirchenangehörigen Ehegatten nur dann erhoben werden darf, wenn dieser „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“,
- dass das besondere Kirchgeld tatsächlich aber auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird.
1.2 Kritik
Das besondere Kirchgeld wurde seit seiner Einführung immer wieder kritisiert, mehr oder minder fundiert. Bis dato sind alle Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld abgelehnt bzw. nicht zur Entscheidung angenommen worden. Bei Letzteren ist die Begründung der Verfassungsbeschwerde aus den Beschlüssen des BVerfG kaum erkennbar.
Als grundsätzliche Kritikpunkte findet man [5]:
- De facto wird der kirchenfremde Ehepartner kirchlich besteuert, da nur er das besondere Kirchgeld wirtschaftlich tragen kann. Somit wird ein Nichtkirchenangehöriger zur Kirchensteuer herangezogen.
- Die Höhe des besonderen Kirchgeldes hängt vom Einkommen des kirchenfremden Ehepartners ab.
- Es besteht eine Ungleichbehandlung, weil diese kirchliche Steuer nur bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erhoben wird. Verstoß gegen Art. 3 (1) oder 6 (1) GG.
- Es besteht eine Ungleichbehandlung, weil diese kirchliche Steuer nur dann erhoben wird, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner Kirche angehört.
- Das Kirchgeld ist bestimmt durch ein Merkmal, das nicht in der Person des Kirchenmitglieds liege, nämlich in der Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in eine steuererhebenden Kirche.
- „Glaubensverschiedene Ehe“ ist sowenig ein Kriterium zur Steuererhebung wie „hautfarbenverschiedene Ehe“.
- Es wird keine Einnahme, sondern eine Verbrauchsgröße besteuert.
- Mitglieder anderer Religionen, die sich nicht über Kirchensteuern finanzieren (z.B. Muslime), werden de facto zusätzlich belastet.
Ungeachtet solcher grundsätzlichen Kritik ist die Praxis der Erhebung durch Kirchen und Behörden zu kritisieren:
Das besondere Kirchgeld ist vom BVerfG ausschließlich für den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, ermöglicht worden. Tatsächlich wird es aber auch bei Doppelverdienern erhoben, wenn also der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat.
1.3 Relevanz des Themas
In einer glaubensverschiedenen Ehe (bzw. Partnerschaft [6]) gehört einer der Partner nicht einer steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Kirche an. Was genau relevant ist, hängt v.a. vom Kirchensteuergesetz des jeweiligen Bundeslandes ab. [7] Die beiden großen christlichen Konfessionen sind steuererhebend.
Zum Anteil glaubensverschiedener Ehen an allen Ehen waren keine Daten auffindbar. Bundesweit gehört je knapp ein Drittel der Bevölkerung einer der beiden großen Konfessionen an, ein gutes Drittel gehört keiner Religion an, bei großen regionalen Unterschieden. [8] Kirchensteuerpflichtig sind (2009) ca. 60 % aller Steuerpflichtigen. [9] Aus den Detaildaten des Zensus 2011 ist ersichtlich, dass ca. 6,3 Mio. verheiratete Männer keiner Religionsgemeinschaft angehören, aber nur 5,3 Mio. verheiratete Frauen, bei insgesamt ca. 18,1 Mio. Ehen [10]. Damit liegt die Untergrenze für die Anzahl glaubensverschiedener Ehen bei ca. 1 Mio. oder ca. 5,5 % aller Ehen.
Nur ca. 2 % der steuerpflichtigen Ehepaare werden in „Getrenntveranlagung“ nach der Grundtabelle besteuert. [11] Von den 98% steuerpflichtigen Ehen in Zusammenveranlagung sind ca. 79% Doppelverdiener. [12] Es gibt keinen Grund, für glaubensverschiedene Ehen einen wesentlich anderen Anteil anzunehmen, allenfalls wegen eines anderen Familienbildes einen etwas höheren an Doppelverdienern. Man kann demnach annehmen, dass von den mindestens 1 Mio. glaubensverschiedenen Ehen gut 75 % Doppelverdiener in Zusammenveranlagung sind. Da in 77% der Fälle die Männer das höhere Einkommen haben und Frauen im Durchschnitt nur etwa halb so viel verdienen wie Männer (hoher Teilzeitanteil!), dürften etwa ¾ dieser 75% Doppelverdiener in glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld zahlen (da wie gesagt mehr Männer als Frauen keiner Religionsgemeinschaft angehören). [13] Man darf also von mehr als einer halben Million Ehen ausgehen, die von der unberechtigen Erhebung des besonderen Kirchgeldes betroffen sind.
Das Aufkommen des besonderen Kirchgeldes ist nicht öffentlich bekannt [14]. Die EKD [15] subsumiert es unter „Kirchensteuern“; unter „Kirchgeld“ werden nur die eingangs genannten Sonderformen wie das Ortskirchgeld aufgeführt. Die EKD beziffert ihr Kirchensteueraufkommen auf ca. 200 € pro Gemeindemitglied p.a. [16] Aus den Zahlen des BMFi ergibt sich für 2009 eine „festgesetzte Kirchensteuer“ von 385 € pro Kirchensteuerpflichtigem. [17] Für die Evang. Landeskirche Bayern wurden im Jahr 2000 Mehreinnahmen aus dem besonderen Kirchgeld von 20 Mio. DM erwartet. [18] Hochgerechnet allein auf die EKD wären das ca. 200 Mio. DM p.a.. davon vermutlich etwa die Hälfte von Doppelverdienern. Mit einem etwas geringeren Ansatz für die katholische Seite (nicht alle Bistümer erheben das besondere Kirchgeld) kommt man damit in eine Größenordnung von gut 150 Mio. besonderes Kirchgeld insgesamt. Damit dürften die unberechtigten Mehreinnahmen aus dem besonderen Kirchgeld für Doppelverdiener um die 50 -100 Mio. € p.a. betragen. [19]
1.4 Aus der Geschichte des besonderen Kirchgeldes
Das heutige besondere Kirchgeld beruht darauf, dass die Kirchen v.a. um das Jahr 2000 die Landesregierungen dazu gebracht haben, in ihren KiStG festzulegen, dass die Einschränkung des BVerfG von 1965 „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ in den Bestimmungen der KiStG zum besonderen Kirchgeld nicht erscheint.
Damit war der Weg frei für die Wiederbelebung der kirchlichen Haushaltsbesteuerung wie vor 1965. Der BFH hat diese Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Individualbesteuerung durchgängig gefördert.
Phase 1: Entstehung
1954/58: Aufhebung der Haushaltsbesteuerung beim Einkommen durch das BVerfG 1954, Einführung des Splittingverfahrens durch die Bundesregierung 1958.
1960: Klage vor dem FG Hamburg gegen die Haushaltsbesteuerung beim Halbteilungsgrundsatz zur Kirchensteuer.
1965: BVerfG bestätigt die Individualbesteuerung bei der Kirchensteuer und verwirft den Halbteilungsgrundsatz, erlaubt aber die Besteuerung des „Lebensführungsaufwandes“ beim einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten.
Danach Einführung des besonderen Kirchgeldes als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes bei einzelnen Kirchen.
1972: Klage vor dem VG Kassel gegen die Kirchgeldtabelle bei Alleinverdienerehe.
1977: BVerwG billigt die Kirchgeldtabelle, begrenzt sie aber auf Alleinverdienerehen.
1996 billigt der BFH in zwei Entscheidungen das besondere Kirchgeld (I B 23/96, I B 43/96), die dem Entscheidungstext nach Doppelverdienerehen betreffen.
Begründung war, das Verbot des Halbteilungsgrundsatzes durch das BVerfG 1965 sei überholt. Ein halbes Jahr später hat der BFH sehr verklausuliert eingeräumt, dass er den Halbteilungsgrundsatz bei der Kirchensteuer mit dem bei der Einkommensteuer verwechselt hatte (I R 68/96, Ziff. II 2b).
Dennoch beruft der BFH sich weiterhin auf diese beiden Entscheidungen.
Phase 2: Ausweitung auf die Doppelverdienerehe
2000/2001: Steuerreformen mindern KiESt-Einnahmen.
um 2000: Soweit nicht schon geschehen, nehmen die Bundesländer Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld in ihre KiStG auf.
In einigen Landtagsdrucksachen steht, dass dies auf Wunsch der Kirchen erfolgte, teils explizit begründet mit Einnahmeausfällen wegen der anstehenden Steuereformen, teils verbrämt mit Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Begründungen in den Gesetzesvorlagen ähneln sich sehr. In den Landtagsdrucksachen, die wir durchgesehen habe, wird darauf hingewiesen, dass das BVerfG 1965 das besondere Kirchgeld gebilligt habe („verfassungsrechtlich abgesichert“); wobei durchweg die Bedingung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ fehlt. Teilweise ist auch von einem „geringen Einkommen“ die Rede, ohne dass dies definiert würde.
Damit beruht diese Gesetzgebung auf Falschzitaten zur Einkommenskonstellation, weil ein entscheidungserheblicher Tatbestand aus dem verfassungsrechtlich zugrundliegenden Urteil weggelassen wurde, wie man auch am Ergebnis sieht. Anders als in den Gesetzgebungsunterlagen behauptet („verfassungsrechtlich geklärt“) kann diese Gesetzgebung daher nicht die Beweiskraft des Urteils BVerfG 1 BvR 606/60 als öffentliche Urkunde für sich in Anspruch nehmen.
Unser Eindruck ist, dass die Kirchen mit einem abgestimmten Konzept auf die Landesregierungen zugegangen sind mit dem Ziel, bei glaubensverschiedener Ehe die Haushaltsbesteuerung wiederherzustellen, indem das besondere Kirchgeld auf die Doppelverdienerehe ausgeweitet wurde.
Die Landtagsabgeordneten haben z.T. das Thema überhaupt nicht verstanden (das sieht man an den Fragen) oder aber mitgetragen. In einem Fall hat der Ältestenrat des Landtags eine Aussprache für unnötig erklärt.
2000: Erste Klagen gegen das bes. KG bei Doppelverdienerehe (z.B. FG Stuttgart). Die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ wird zwar erwähnt, aber dann doch hinter Darlegungen zur Bemessung versteckt.
Der BFH billigt im Beschluss I B 18/01 von 2000 ein besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienerehe aufgrund früherer Entscheidungen zur Alleinverdienerehe. Ansonsten wird das Bundesrecht ausgeblendet.
2005: Das FG Köln billigt im Mai/Juni in drei Verfahren das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienerehe. Die Nichtzulassungsbeschwerden müssen einen Monat später beim BFH gewesen sein (I R 44/05, I R 64/05 und I R 62/05).
2005: Der BFH urteilt am 19.10.2005 in IR 76/04 zum bes. KG bei Alleinverdienerehe.
Von den Terminen her liegt der Verdacht nahe, dass das Urteil I R 76/04 zur Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen deshalb recht pauschal war, damit man sich zwei Monate später in I R 44/05 ff. darauf berufen konnte und das bes. Kirchgeld bei Doppelverdienerehe für legal erklären konnte.
2010: Das BVerfG fasst den chaotischen Beschluss 2 BvR 591/06: Die alte Rechtslage von 1965 gelte („mangels eigenen Einommens kirchensteuerfrei“), man folgt aber der Linie des BFH und der Kirchen (besonderes Kirchgeld auch bei Doppelverdienerehe).
2013: Beschluss des BFH I B 109/12. Einer der Richter des I. Senates war engagierter Kirchengemeinderat und hat in seinem Eifer gegen ein sog. „negatives Kirchgeld“ die Rechtslage lt. BVerfG beim besonderen Kirchgeld versehentlich korrekt dargestellt: „Die Rechtslage ist eindeutig“: „Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos“.
Nach 2013: Der BFH verschweigt und ignoriert konsequent seinen Beschluss I B 109/12 und verweist nur auf seine alte Rechtsprechung. Auch die unteren Gerichte verleugnen den Beschluss so gut es geht. Teilweise (FG München) wird der Beschluss herangezogen und auch negiert, wie es gerade zu den Wünschen des Gerichts passt.
um 2015: In den KiStG wird der Begriff der glaubensverschiedenen Ehe zunehmend dadurch definiert, dass der eine Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Damit soll verhindert werden, dass die Mitgliedschaft in einer nur steuerberechtigten Religionsgemeinschaft das besondere Kirchgeld ausschließt.
2017: Die Kirchen (und viele Steuerberater) behaupten, der EGMR habe das besondere Kirchgeld bestätigt. Darüber hat der EGMR gar nicht entschieden. Tatsächlich hat der EGMR mehrfach dargelegt, dass das besondere Kirchgeld auf der Voraussetzung „einkommenslos“ („no income“) beruht.
2018: Der HVD Niedersachsen beschließt im September eine Verbandssteuer, die befreiend gegenüber dem besonderen Kirchgeld wirkt.
Phase 3: Transparenz entsteht
2015: Die Seite Kirchgeld-Klage.info geht ans Netz. Die Rechtslage wird transparent, ebenso die systematischen Fehlurteile der Gerichte und die Täuschungsmanöver der Kirchen.
2017: Zwei sehr differenzierte Klagen gegen das besondere Kirchgeld der Ev.-Luth Landeskirche in Bayern (ELKB) beim FG München. Bei wurden in einem ziemlich wirren Urteil abgewiesen.
2017: Im Oktober konzentrierte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gegen ein Urteil des FG Saarbrücken zu einem besonderen Kirchgeld des Bistums Trier bei Doppelverdienerehe. Der Vorsitzende Richter beim FG Saarbrücken war stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates einer katholischen Kirchengemeinde.
2017: Im Dezember beschließt das Bistum Trier die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes; unbemerkt von der Öffentlichkeit.
2018: Im Frühjahr ausgearbeitete Nichtzulassungsbeschwerden beim BFH gegen die Abweisung der o.a. Klagen gegen die ELKB, u.a. mit Nachweis der Rechtsfehler der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. Der Vorsitzende des I. Senates des BFH legt sein Amt als ev. Kirchengemeinderat nieder (Befangenheitsantrag aber abgewiesen).
2018: Die ELKB schafft auf ihrer Herbstsynode im November ihr besonderes Kirchgeld ab, weil es den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbreche und kirchenintern schade.
2019: Der BFH weist im März die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die o.a. Klagen gegen die ELKB ab, u.a. mit der Begründung, es liege auf der Hand, dass das besondere Kirchgeld auch bei einem geringen Einkommen verfassungrechtlich zulässig sei. Der Kläger hatte ein Einkommen von deutlich mehr als dem Durchschnittseinkommen. Anhörungsrügen sind anhängig. Was geht den BFH sein dummes Geschwätz von 2013 an ….
1.5 Darstellungen zum besonderen Kirchgeld
Vordergründig ist das besondere Kirchgeld einfach: Es wird bei glaubensverschiedener Ehe nach der Kirchgeldtabelle erhoben. Genau diese Vereinfachung ist das Problem.
Nahezu alle Publikationen betrachten das besondere Kirchgeld allein nach seiner praktischen Festsetzung durch das Finanzamt und erwähnen nicht, aus welchen Gründen es tatsächlich entstanden ist. Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach Lebensführungsaufwand und dessen Bemessung am gemeinsam zu versteuernden Einkommen wird in den Vordergrund gestellt. Als ob damit alles geklärt wäre.
Nirgendwo wird erwähnt, dass das BVerfG in seinem Urteil 1 BvR 606/60 zunächst grundlegende Rechtssätze zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe formuliert hat. Auch das besondere Kirchgeld beruht auf diesen Grundsätzen. Denn nach ihnen kann bei einem einkommenslosen kirchenangehörigen Ehepartner keine Kircheneinkommensteuer erhoben werden. Deswegen und nur für diesen Fall hat das BVerfG den neuen Besteuerungsgegenstand „Lebensführungsaufwand“ geschaffen.
Daher stellt dieses Kapitel zunächst die übergeordneten verbindlichen Regeln für die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedenen Ehe dar, bevor es auf den optionalen Sonderfall der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes durch das besondere Kirchgeld eingeht.
Wir stellen das Thema vom Kopf auf die Füße.
Stand 12/2015; II 1.4 ergänzt in 04/2019
Impressum und Datenschutzerklärung: https://kirchgeld-klage.info/impressum/
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Anmerkungen:
[1] Nach: http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html , v.a. Kap. 4
Siehe auch: http://www.steuer-forum-kirche.de/2014_kirchgeld.html
[2] Die Kirchenlohnsteuer als vorläufiger Abzug der Kirchenensteuer auf das Einkommen durch den Arbeitgeber braucht hier nicht näher betrachtet zu werden, da das besondere Kirchgeld nur im Falle von Zusammenveranlagung im Zuge eines Lohnsteuerjahresausgleiche oder einer Einkommensteuererklärung erhoben wird.
[3] Vgl. z.B. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_%28Deutschland%29
Dass daneben z.T. kleinere kirchliche Steuern wie ein Ortskirchgeld oder ein Kirchgeld auf Grundbesitz erhoben, widerspricht dem nicht.
[4] Vgl. z. B. http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331678, Kap. 5
Näheres hier in Abschnitt II 3 Rechtliche Umsetzung des besonderen Kirchgeldes.
[5] Siehe auch z.B.:
Skydaddy: Besonderes-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe
Skydaddy: Bundesverfassungsgericht-ubersieht-verfassungswidrigkeit-des-besonderen-kirchgelds
[6] Weil die meisten Gerichtsentscheidungen älter sind und nur vom Begriff der Ehe und nicht auch von dem der eingetragenen Partnerschaft ausgehen, benutzen wir im Folgenden weiterhin den Begriff der Ehe bzw. des Ehegatten etc. Aufgrund der Gesetzgebung zu Lebenspartnerschaften dürften die früheren Entscheidungen entsprechend zu übertragen sein. Näheres bei https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/steuerrecht/einkommensteuererklaerung.html
vgl. z.B. auch http://www.steuer-forum-kirche.de/kist2014.html#_Toc378331680, Ziffer 5.4.
[7] Die Kirchensteuergesetze findet man auf den Servern der jeweiligen Landesregierungen oder auch bei http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm
Im Jahr 2014 haben eine Reihe von Bundesländern in ihren Kirchensteuergesetze die betreffende Bestimmung von „steuerberechtigt“ auf „steuererhebend“ geändert, meist wirksam ab dem Steuerjahr 2014. Eine Aufstellung findet sich bei http://blog.ganss.org/ vom 1.2.2015.
Näheres hier in Abschnitt II 3 Rechtliche Umsetzung des besonderen Kirchgeldes.
[8] Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Zensus 2011, S. 41 ff
[9] BMFi, Datensammlung zur Steuerpolitik, August 2013, S. 73
[10] Excel-Tabelle aus: https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent:00,BEG_1_7_5,m,table
[11] BMFi, Datensammlung zur Steuerpolitik, August 2013, S. 36
[12] BMFi, Datensammlung zur Steuerpolitik, August 2013, S. 38: Der Anteil von Doppelverdienerehen an allen steuerpflichtigen Ehen ist von 2010 bis 2014 von 75 % auf 79% gestiegen.
[13] Genau genommen müsste man wissen, dass der kirchenangehörige Ehegatte weniger verdient als der kirchenfremde. Dafür spricht a) dass Frauen etwas religiöser zu sein scheinen als Männer (s. Text) und b) dass im Allgemeinen weniger verdienen (Ausbildungsstand, Teilzeit, Lohndumping etc.).
Der Teilzeitanteil von Frauen liegt bei ca. 45% (https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2012/03/PD12_078_132.html). Bei gleicher Arbeitszeit verdienen Frauen 30% weniger als Männer. http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/genderreport/3-erwerbseinkommen-von-frauen-und-maennern.html Insgesamt verdienen sie lt. DIW etwa halb so viel wie Männer (auch in Ehepaaren, so der Text der Studie). http://www.welt.de/wirtschaft/article131620693/Frauen-verdienen-nur-halb-so-viel-wie-Maenner.html
Danach wären von der genannten mindestens 1 Mio. glaubensverschiedener Ehen alle kirchgeldpflichtig, sofern man eine idealtypische Paarung nach Einkommenshöhe unterstellt. Tatsächlich liegt der Wert etwas niedriger: „Ganz überwiegend (77%) erzielt das Mann das höchste Einkommen.“ https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/HaushalteFamilien.html D.h., etwa ¾ der Doppelverdiener-Ehepaare dürften kirchgeldpflichtig sein. Dazu kommen die Alleinverdiener-Ehepaare. Bei Paaren mit Kindern war nur in 3% der Fälle die Frau der Alleinverdiener, so dass in der o.a. Gruppe der 1 Mio. kirchenfremder Ehemänner praktisch alle Alleinverdiener kirchgeldpflichtig sind. http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.bewusste-wahl-frauen-als-alleinverdiener.abfa6633-35f5-4b79-b07f-0a4e2a1bc460.html
Diese Schätzungen mögen falsch sein. Aber solange niemand bessere vorlegt, bleiben die Redaktion dabei. Die Kirchen und die Finanzministerien der Länder kennen die wirklichen Zahlen und können sie offenlegen.
[14] http://www.kirchensteuern.de/KirchenfinanzierungLesen2.htm beziffert das besondere Kirchgeld auf 4 % vom Aufkommen der Kircheneinkommensteuer, ohne dies aber zu belegen
Der Wert von 4 % ist zahlenmäßig auffällig gleich mit dem Entgelt für die Finanzbehörden in einigen Bundesländern für die Erhebung des besonderen Kirchgeld. Daher und wegen des fehlenden Beleges ist diese Angabe wohl eher mit Vorsicht zu genießen.
Man findet auch keine Zahlen über den Anteil an glaubensverschiedenen Ehen. Trotz der regionalen Ungleichgewichte der Religionszugehörigkeit erscheint ein solcher Wert bei ca. 30 % nicht konfessionsgebundenen Bundesbürgern eher niedrig.
[15] http://www.ekd.de/statistik/kirchensteuer.html
[16] http://www.ekd.de/statistik/kirchensteuer.html
Die niedrigeren Angaben der EKD erklären sich v.a. daraus, dass nicht alle Gemeindemitglieder kirchensteuerpflichtig sind (Kinder, Rentner usw.)
[17] BMFi, Datensammlung zur Steuerpolitik, August 2013, S. 73;
[18] http://www.pfarrverein-bayern.de/ablage/pfav_korrb_0007.html
Eine ähnliche Zahl (50 Mio. DM) zitiert der ikba für NRW. https://www.ibka.org/artikel/rundbriefe00/kirchgeld3.html
[19] Diese Schätzung mag falsch sein. Die Redaktion bleibt aber dabei, bis jemand bessere Daten vorlegt. Dies ist sowohl den Kirchen als auch den Finanzbehörden möglich.