1. Rechtspraxis beim besonderen Kirchgeld

 

Die Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld ist unübersichtlich und anteilig widersprüchlich. Die Gerichte

  • unterscheiden meist nicht zwischen den Fallkonstellationen Allein- vs. Doppelverdiener
  • vermischen des Öfteren die Rechtsgrundlagen für die kirchliche Besteuerung bei glaubens- vs. konfessionsverschiedener Ehe.

Die tragenden Gründe der einschlägigen Entscheidungen des BVerfG werden sowieso nirgends berücksichtigt.

Das führt dazu, dass Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern i.d.R. nicht den Vorgaben des BVerfG entsprechen und entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft sind.

 

Inhaltsverzeichnis:

1.1 Umfang der Rechtsprechung bzgl. Doppelverdienern

1.2 BVerfG

1.3 BVerwG

1.4 BFH

1.4.1 Entscheidungen zu Alleinverdienern

1.4.2 Fragwürdige Entscheidungen zu Doppelverdienern

1.4.3 Korrekte Entscheidungen zu Doppelverdienern

1.4.4 Sonstige Entscheidung mit Bezug zum besonderen Kirchgeld

1.5 Erstinstanzliche Urteile

1.6 Beachtung des Sachverhalts

1.7 Beachtung der tragenden Gründe des BVerfG

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1.1     Umfang der Rechtsprechung bzgl. Doppelverdienern

Wieviele Urteile und Beschlüsse zum besonderen Kirchgeld wirklich existieren, ist nicht so ganz klar, da nicht alle Entscheidungen veröffentlicht werden. Die gilt insbesondere für Fälle von Doppelverdienern.

Das FG Nürnberg sagt in seinem Urteil vom 18.6.2009 – 6 K 49/2008 in Ziffer 2.3:

„Gegen die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken. Eine aktuelle juris-Abfrage zum Kurztext “besonderes Kirchgeld“ listet insgesamt 44 Gerichtsentscheidungen auf (davon 1xBVerfG, 1x BVerwG, 10x BFH), in denen einheitlich die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bejaht wird.“
(Hervorhebung nur hier)

Das Steuer-Forum-Kirche.de berichtet im Sept. 2016 (Redaktionsstand nicht angegeben)   [0]:

„Der Bundesfinanzhof hat in 8 Urteilen die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe festgestellt. Insbesondere liegt in der Form der Festsetzung und Erhebung kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.

Urteile vom 19.10.2005 – I R 76/04 – (…), – I R 57/04 –
.           gleichlautend: – I R 82/04 -, – I R 91/04 -, – I R 92/04 –
21.12.2005 – I R 44/05 – (…), – I R 64/05-
25.1.2006 – I R 62/05″

Der BFH-Beschluss  I B 109/12 ist nicht aufgeführt, obwohl der Betreiber der Seite ihn in seiner Publikation „Kirchensteuer kompakt“ heranzieht.

Das „Rechtsportal“ des Deubner-Verlags [1]  nennt 56 Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld, davon etliche irrelevant, nur 31 stammten aus dem Steuerrecht. Die dort genannten höchstrichterlichen Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld (4 des BVerfG, 17 des BFH sowie 2 des BVerwG) hat Kirchgeld-Klage.info alle gesichtet und – soweit relevant – in die hiesige Darstellung einbezogen.  Bei acht erstinstanzlichen Entscheidungen war erkennbar, dass sie Doppelverdiener betrafen; sie wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

Kirchgeld-Klage.info hat ca. 60 Entscheidungen (darunter ein paar Parallelentscheidungen) zum Themenkreis „besonderes Kirchgeld“ unter dem Aspekt „Doppelverdiener“ recherchiert und ausgewertet, darunter über 30 höchstrichterliche, und soweit relevant in die Darstellung einbezogen. Die online-Entscheidungsdatenbanken von BVerfG und BFH wurden Mitte 2015 auf neuere Entscheidungen abgeprüft. Eine Recherche in 12/2015 ergab nichts Neues. Insoweit darf man wohl davon ausgehen, dass Kirchgeld-Klage.info die relevanten Entscheidungen berücksichtigt hat.

Gericht                Datum               Entscheidung
BVerfG                14.12.1965         1 BvL 31/61, 1 BvL 32/62
BVerfG                14.12.1965         1 BvR 413/60
BVerfG                14.12.1965         1 BvR 571/60
BVerfG                14.12.1965         1 BvR 606/60
BVerfG                14.12.1965         1 BvL 2/60
BVerfG                20.04.1966        1 BvR 16/66
BVerfG                31.03.1971          1 BvR 744/67
BVerfG                30.08.1982         1 BvR 1109/81
BVerfG                23.10.1986         2 BvL 7/84
BVerfG                19.08.2002        2 BvR 443/01
BVerfG                28.10.2010         2 BvR 591/06 u.a.

BFH                     21.03.1969         VI – 59/65
BFH                     14.12.1983          II R 170/81
BFH                     15.03.1995         I R 85/94
BFH                     27.09.1996        I B 23/96
BFH                     16.12.1996         I B 43/96
BFH                     08.04.1997        I R 68/96
BFH                     15.12.1999         I R 114/98
BFH                     27.04.2000        I B 92/99
BFH                     22.01.2002        I B 18/01
BFH                     19.10.2005        I R 76/04
BFH                     19.10.2005        I R  92/04
BFH                     19.10.2005        I R 57/05
BFH                     20.12.2005       I B 197/04
BFH                     21.12.2005        I R 44/05
BFH                     21.12.2005        I R 62/05
BFH                     21.12.2005        I R 64/05
BFH                     20.12.2006       I B 43/06
BFH                     16.05.2007       I R 38/06
BFH                     16.11.2009        I B 58/09
BFH                     29.01.2010        I B 98/09
BFH                     12.10.2011         I B 64/11
BFH                     08.10.2013        I B 109/12
BFH                     26.02.2014       I S 24/13

BVerwG              18.02.1977       VII C 48.73
BVerwG              12.02.1988       8 C 16.86
BVerwG              11.11.1988         8 C 10.87

FG BaWü            12.03.2004        9 K 43/01
FG BaWü            26.05.2000       9 K 131/00
FG BaWü            26.05.2000       9 K 318/99
FG BaWü            26.05.2000       9 K 436/99
FG BaWü            15.12.2000        9 K 258/00
FG BaWü            21.07.2006        9 K 329/01
FG BaWü            18.06.2012        10 K 3864/11
Hess. VGH          03.05.1973        V OE 29/72
OVG Lüneburg   09.10.2009        13 LA 182/08
FG Nürnberg     15.06.2009         6 V 1769/2008
FG Nürnberg     18.06.2009         6 K 49/2008
FG Köln             08.06.2005        11 K 3248/02
FG Köln             11.05.2005         11 K 6619/02
FG Köln             08.06.2005        11 K 1389/03
FG Köln            11.05.2005           11 K 385/03
FG Köln            11.05.2005           11 K 3989/03
FG Düsseldorf   23.07.2004        1 K 549/03 Ki
FG Düsseldorf   23.07.2004        1 K 4952/02 Ki
FG Düsseldorf   18.06.2004        1 K 6487/02 Ki
FG Düsseldorf    23.07.2004       1 K 5497/03 Ki
VG Osnabrück   11.06.2003        1 B 4/03
VG Schleswig-Hostein    12.02.2014     1 A 239/12
FG Thüringen   31.03.2009        2 K 648/08
FG Hamburg     01.09.2015        3 K 167/15

Einige weitere sind noch nicht besprochen (VG Oldenburg, OVG Lüneburg, VG Cottbus, FG Düsseldorf, FG Saarbrücken FG Stuttgart, FG München, FG Nürnberg).

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1.2     BVerfG

Aus den Urteilen des BVerfG vom 14.12.1965 geht eindeutig hervor, dass bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten ein besonders Kirchgeld bei eigenem Einkommen nicht zulässig ist, wie hier mehrfach dargestellt und belegt. Siehe dazu hier in Abschnitt II 2 und II 6.  Lt. Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u.a. gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Dazu steht der Beschluss vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 im Widerspruch, der aber diesbezüglich überhaupt nicht begründet ist. Näheres in Abschnitt II 6.3.

Es sei hier nur kurz daran erinnert, dass es für das BVerfG wegen Art. 2 (1) GG entscheidend war, wer der Kirche steuerpflichtig ist und wessen Einkommen kirchlich besteuert wurde. Diese Binsenweisheit haben nicht alle der hier aufgeführten Entscheidungen erkannt bzw. berücksichtigt.

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1.3       BVerwG

Das Urteil des BVerwG vom 18.2.1977 – VII C 48.73 bestätigt zwar das besondere Kirchgeld und die hilfsweise pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten am Fall eines einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, weist aber explizit daraufhin, dass bei der Anwendung der Kirchgeldtabelle berücksichtigt werden müsse, dass das mit dem besondere Kirchgeld eine Besteuerung nur für „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bezweckt sei. Siehe dazu hier in Abschnitt II 6.6

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1.4       BFH

Der BFH hat in den Urteilen  II R 170/81 und  I R 76/04 wesentliche Aussagen zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienern getroffen.

Bzgl. Doppelverdienern ist die Rechtsprechung des BFH aufgrund von Fehlern widersprüchlich.

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1.4.1      Entscheidungen zu Alleinverdienern

21.3.1969       VI 59/65         KiESt bei konfessionsverschiedener Ehe,
.                                                 BVerfG 1 BvR 606/60 gut referiert
14.12.1983     II R 170/81     Besonderes Kirchgeld und Pauschalierung bestätigt

Grundlegendes Urteil:
19.10. 2005    I R 76/04        Besonderes Kirchgeld „insoweit“ verfassungskonform als einkommenslos

Dazu i.w. gleichlautende Entscheidungen:
19.10.2005     I R 92/04        wie I R 76/04
20.12.2005     I B 197/04      Anschluss an I R 76/04
19.10.2005     I R 91/04        bezieht sich auf I R 76/04
19.10.2005     I R 57/04        bezieht sich auf I R 76/04

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1.4.2      Fragwürdige Entscheidungen zu Doppelverdienern

Der BFH hat einige Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld getroffen, die nachweislich fehlerhaft sind.
Die neueste diesbgzl. Rechtsprechung des BFH vom 18.10.2013 – I B 109/12 bestätigt diese Auffassung.

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Gruppe 1: Urteil I R 76/04 fehlerhaft angewendet

Die Bestätigung der pauschalierten Bemessung des Lebensführungsaufwandes im Urteil I R 76/04 für den Fall eines einkommenslosen Kirchenmitglieds wird recht häufig herangezogen. Dabei wird aber gern übersehen, dass auch dort die dem vorauszusetzende Besteuerung des Lebensführungsaufwandes nur „insoweit“ als grundsätzlich unbedenklich angesehen wird, als die Voraussetzung des BVerfG „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erfüllt ist.

21.12.2005     I R 44/05        I R 76/04 fehlerhaft angewendet
21.12.2005     I R 64/05        I R 76/04 fehlerhaft angewendet
21.12.2005     I R 62/05        I R 76/04 fehlerhaft angewendet
20.12.2006     I B 43/06        I R 76/04 fehlerhaft angewendet
29.01.2010     I B 98/09        I R 76/04 fehlerhaft angewendet

Näheres dazu hier in III.3.

Der BFH hat auf Anfrage konstruktiv zur Kennnis genommen, dass es aufgrund fehlerhafter Rezeption des Urteils  I R 76/04 einen Widerspruch zwischen den o.a. darauf aufbauenden Entscheidungen und seinem aktuellsten Beschluss  I B 109/12 gibt. Der 1. Senat wurde darüber informiert.

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Gruppe 2: Urteil I R 85/94 fehlerhaft angewendet

Aus einer Relativierung des Verbots des Halbteilungsgrundsatzes zur kirchlichen Besteuerung in I R 85/94 wurden unzulässige Schlussfolgerungen gezogen.

15.3.1995       I R 85/94        hälftige Aufteilung der KiESt nach Konfessionen
27.9.1996       I B 23/96        I R 85/94 fehlerhaft angewendet
16.12.1996     I B 43/96        I R 85/94 fehlerhaft angewendet
8.4.1997         I R 68/96        Relativierung der Halbteilungsverbots aus I R 85/94 korrigiert
27.4.2000      I B 92/99        Sehr ungenaue Anwendung von I R 85/94

Näheres dazu hier in III.4.

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Gruppe 3: Missverständlich

Der Beschluss des BFH vom 22.1.2002 –  I B 18/01 wird v.a. kirchlicherseits gern als generelle umfassende Bestätigung des besonderen Kirchgeldes angeführt.  Tatsächlich wird darin nur die Kirchgeldtabelle bestätigt, was das BVerwG bereits 1977 getan hatte.

Lt. BFH -Beschluss I B 109/12 besagt I B 18/01 sogar im Gegenteil „ebenso“, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ erhoben werden darf.

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1.4.3      Korrekte Entscheidungen zu Doppelverdienern

Wenn man den Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG und die Schlüssigkeit der Darlegung als Maßstab nimmt, gibt es seitens des BFH nur eine Entscheidung, die in Bezug auf die Fallkonstellation „Doppelverdiener“ korrekt ist, nämlich die Darstellung der Rechtslage im Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12 auf Basis von BVerfG 2 BvR 591/06 etc., mit dem Beschluss I S 24/13 zur Anhörungsrüge zur Vergleichsberechnung.

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1.4.4      Sonstige Entscheidungen mit Bezug zum besonderen Kirchgeld

Andere uns bekannte Entscheidungen des BFH zum besonderen Kirchgeld beinhalten i.w. formale Abweisungen von Nichtzulassungsbeschwerden, wie z.B. der Beschluss  vom 12.10.2011 – I B 64/11, der inhaltlich auf I B 98/09 verweist. Näheres dazu hier in III.3.

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1.5      Erstinstanzliche Urteile

Bei erstinstanzlichen Urteilen ist nicht immer angegeben, ob die Klage sich auf Alleinverdiener oder auf Doppelverdiener bezogen hat. Auch die Klagebegründungen fehlen teilweise.

Soweit erstinstanzliche Urteile zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern auffindbar waren, waren sie alle fehlerhaft und rechtswidrig begründet. Näheres dazu hier in Abschnitt III.5.

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1.6     Beachtung des Sachverhalts

Das BVerfG hat in seinem Urteil 1 BvR 606/60 die Möglichkeit zur Besteuerung des sog. Lebensführungsaufwandes unter ganz bestimmten Bedingungen geschaffen, die aus der verfassungsrechtlichen Situation der kirchlichen Besteuerung resultieren. Die zentrale Fragestellung für das BVerfG war dabei, wer der Kirche steuerpflichtig war bzw. wessen Einkommen besteuert wurde. Das Nicht-Kirchenmitglied durfte von vornherein nicht kirchlich besteuert werden. Für das Kirchenmitglied in glaubensverschiedener Ehe ergab sich aus diesen Überlegungen heraus eine einfache Ja-Nein-Fallunterscheidung:

  • Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitgliedes muss dieses besteuert werden. (Ziffer C I 2)
  • Wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, greift diese vorrgangige und zwingende Besteuerung des eigenen Einkommens nicht, der kirchenangehörige Ehegatte bleibt „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“.
  • In diesem Fall darf nach Lebensführungsaufwand besteuert werden. (Ziffer C II 2)

Ob der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat oder nicht, ist also wegen dieser konstitutiven Rechtsprechung des BVerfg entscheidungserheblich und ist somit als eine tatsächliche Grundlage der zu treffenden Entscheidung anzusehen. Daran misst sich auch die Vergleichbarkeit von Sachverhalten sowie die Übertragbarkeit von Entscheidungen.

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Die vorfindbaren Urteile zum besonderen Kirchgeld bei Doppelverdienern beachten diesen Aspekt regelmäßig nicht. Sie benennen zwar bei der Darstellung des Sachverhaltes die Fallkonstellation, gehen aber in den Urteilsgründen nicht oder aber fehlerhaft darauf ein. Betont wird häufig die Rechtmäßigkeit der hilfsweisen Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, obwohl diese methodische Frage dem Heranziehungsgrund nachgeordnet ist.
Auch die Vergleichsberechnung, die lt. ELSTER die unmittelbare und direkte Rechtsgrundlage für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes im jeweiligen Einzelfall ist, wird in den Entscheidungen allenfalls schamhaft und am Rande erwähnt (z.B. FG BaWü in 9 K 258/00), nie aber wirklich behandelt (außer BFH  I S 24/13).

Insoweit erscheint es zweifelhaft, dass die Finanzgerichte diesbzgl. den gesetzlichen Anforderungen hinreichend nachkommen:

„Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207)

Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das FG jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen hat das FG jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 207; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 76 Rz 29; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 935).“
BFH, Beschluss vom 7.7.2014, X B 134/13, Ziffer II 1  (Hervorhebung nur hier)

Der Wortlaut der relevanten Rechtssätze des BVerfG-Urteils 1 BvR 606/60, insbesondere des Obiter dictums, ist so klar und eindeutig, dass kein Gericht sich auf uneindeutige Rechtslage o.ä. berufen kann, insbesondere nicht nach dem Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12.

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1.7  Beachtung der tragenden Gründe des BVerfG

Wie in Abschnitt II 6.2 ausgeführt, hat das BVerfG eine Reihe von Rechtssätzen zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe in einer Art und Weise formuliert, dass diese als tragende Gründe anzusehen sind. Diese sind lt. § 31 (1) BVerfGG bindend.
Die Nichtbeachtung von § 31 (1) BVerfGG ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der entscheidungserheblich ist. Dazu sagt das BVerfG:

„In dem einen wie dem anderen Fall sind alle Gerichte durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.“
(BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 – 2 BvR 1018/74, Ziffer B I 3).

Dies trifft u.E. für alle in diesem Kapitel analysierten Urteile und Beschlüsse zu, weil Steuern auch materiell der Verfassung entsprechen müssen (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, Ziffer C I 1).
Wenn aber das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben wird, ist Letzteres nicht mehr gegeben, egal wie die formale Konstruktion via hilfsweiser Bemessung des Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen lautet. Denn dann wird materiell sowohl das Einkommen des Kirchenmitglieds wie auch das seines kirchenfremden Ehepartners besteuert, was das BVerfG v.a. in 1 BvR 606/60 in verschiedener Hinsicht untersagt hat. (vgl. Abschnitt II 2)

Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der sog. Vergleichsberechnung („der höhere Betrag aus KiESt und Kirchgeld“), auf die wohlweislich kein Gericht je näher eingegangen ist.

Im Übrigen sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass die Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld sich an die Rechtsgrundlage hält, die dieses Kirchgeld überhaupt erst ermöglicht hat, nämlich das Obiter dictum im Urteil des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (ZIffer C II 2).
Dem ist aber nicht so. Sehr viele Urteile vermeiden dies aber nach Kräften und beziehen sich lieber auf nachgeordnetes Recht wie KiStG, KiSt-Beschlüsse oder Bemessungsmethoden.

 

 

 

Stand 11/2015

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Anmerkungen:

[0]  http://www.steuer-forum-kirche.de/urteile-aktuell.htm

[1] https://www.rechtsportal.de/ , Stand Juli 2015

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