II. Rechtslage

 

Dieses Kapitel befasst sich mit der Rechtslage beim besonderen Kirchgeld unter Betonung der Fallkonstellation „Doppelverdiener“, und mit der Kommunikation zum besonderen Kirchgeld.

Wir haben im Juli 2020 hier  in Kap. II einen neuen Abschnitt II 0 mit der provokanten Überschrift „Mogelpackung vom BFH“ eingefügt, der der bisherigen Darstellung der Rechtslage in den Abschnitten 6.1. bis 6.9 vorangeht. Das hat seinen Grund.
Der BFH hat nämlich Anfang Juni seinen Beschluss I B 28/18 veröffentlicht und dabei einen Leitsatz hinzugefügt, mit dem er den Eindruck erwecken will, er habe nie seine Rechtsposition geändert und gesagt „Besonderes Kirchgeld nur wenn kirchensteuerfrei“ (s.u. Abschnitt II 0).

Die nähere Analyse der ganzen Zusammenhänge hat uns zu der Auffassung gebracht, dass die ganze dahinterstehende Rechtsprechung des I. Senats ausschließlich auf Rechtsfehlern und Rechtsverletzungen beruht, wobei einiges für Absicht spricht. Kernpunkte (Näheres in II 0):

  • Verfassungswidrig.
  • Willkürlich und gesetzeswidrig.
  • Widersprüchlich.
  • Unbeachtlich.

Über all das täuscht der I. Senat des BFH mit seinem Leitsatz zu I B 28/18 hinweg, obwohl ihm die o.a. Vorwürfe großteils bekannt waren und er ihnen nicht entgegensetzen konnte. Daher die Überschrift: „Mogelpackung vom BFH“.

Soweit zu dem neu eingefügten Abschnitt.

 

Die bisherigen Abschnitte 6.1 bis 6.9 haben wir Stand Juli 2020 noch nicht auf diese Änderung hin überprüft. Wir sehen aber keinen Korrekturbedarf an dieser Darstellung, da sie sich vorrangig auf die Grundlagen bezieht. Die Analyse in Abschnitt verschärft die Kritik in 6.1 bis 6.9 nur, weil einige weitere Themen hinzugekommen sind.

Diese Abschnitte 6.1 bis 6.9 befassen sich mit folgenden Themen:
Darstellungen zum besonderen Kirchgeld erörtern gern und ausführlich, dass der sog. Lebensführungsaufwand anhand des gemeinsamen Einkommens besteuert wird. Dies ist aber nur das letzte Glied einer Kette. Wenn man von den vorderen Kettengliedern nichts weiß, merkt man nicht, dass das letzte falsch angebunden ist.

Das BVerfG hatte 1965 den sog. Halbteilungsgrundsatz verboten. Begründet hat das BVerfG dies mit verfassungsrechtlichen Erwägungen zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe, die in einer Reihe von allgemeinen Rechtssätzen formuliert wurden. Das BVerfG hat sodann – ohne jeden Rechtsgrund, um Einnahmeausfälle der Kirchen aus diesem Verbot zu kompensieren – die neue Besteuerung nach Lebensführungsaufwand ermöglicht. Diese musste das BVerfG natürlich an die Kette dieser seiner Grundsätze anbinden, um Widersprüche zu vermeiden. Wird diese Anbindung bei der Erhebung der Steuern nicht beachtet, ist die notwendige Anbindung des Kirchgeldes an die Verfassung nicht mehr gegeben.

.
Daher stellt dieses Kapitel zunächst in Abschnitt II 2 die Grundsätze des BVerfG zur kirchlichen Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe dar, bevor es das besondere Kirchgeld als solches näher betrachtet.
Sodann wird in gezeigt, wie KiStG, Behörden und Kirchen diese Rechtsgrundlagen umsetzen (in II 3) und dabei das BVerfG umgehen (in II 4),  und  wie eine kirchlich beherrschte Kommunikation diese Umgehung mit schrägen Darstellungen für rechtmäßig erklärt (in II 5)

Die aktuelle Rechtsprechung (II 6) hat klargestellt, was wirklich gilt: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos. Allerdings versucht der BFH in einem Leitsatz zu seinem Beschluss I B 28/18 den gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Weil daran nichts aber auch gar nicht stimmt, haben wir einen neuen Abschnitt II 0 vorangestellt, der die Rechtsprechung des BFH noch mal genau unter die Lupe nimmt. Ergebnis: Verheerend.

Schwerpunkt ist die Rechtslage beim besonderen Kirchgeld im Hinblick auf die Fallkonstellation „Doppelverdiener“. Diese Darstellung ist gerade auch für Anwälte gedacht, die in das Thema einsteigen wollen.

Dieses Kapitel ist mit vielen Belegen und Anmerkungen versehen, da es hier nicht um Überzeugungen, sondern um eine möglichst stichhaltige und nachvollziehbare Darlegung geht.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

0. Beschluss I B 28/18: Mogelpackung vom BFH

1. Einordnung des Themas

1.1 Abgrenzung

1.2 Kritik

1.3 Relevanz des Themas

1.4 Darstellungen zum besonderen Kirchgeld

2 Kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe lt. BVerfG

2.1 Entstehung des besonderen Kirchgeldes

2.2 Das Urteil 1 BvR 606/60

2.3 Grundsatz 1: Einkommen des Kirchenmitglieds besteuern

2.3.1 Individualbesteuerung

2.3.2 Vorrang des Verfassungsrechts

2.3.3 Besteuerung des kirchenangehörigen Ehegatten

2.4 Grundsatz 2: Kein Splittingverfahren möglich

2.5 Grundsatz 3: Addition der Einkommen „systemwidrig“

2.6 Besteuerung des Lebensführungsaufwandes

2.6.1 Zwei Fallkonstellationen

2.6.2 Der Wortlaut

2.6.3 Besteuerung des Kirchenmitglieds, nicht der Ehe

2.6.4 Vorauszusetzender Tatbestand und Rechtsfolge

2.6.5 Besteuerung des kirchenfremden Ehepartners

2.6.6 Zum Begriff des Lebensführungsaufwandes

2.7 Gültigkeit des Urteils 1 BvR 606/60

2.7.1 Räumlicher Geltungsbereich

2.7.2 Zeitliche Gültigkeit

2.7.3 Fallkonstellation

2.7.4 Tragende Gründe

2.8 Zusammenfassung

3 Rechtliche Umsetzung des besonderen Kirchgeldes

3.1 Staatliche Gesetze auf Landesebene

3.1.1 Rechtsgrundlagen

3.1.2 Kirchliche Steuern

3.1.3 Konfessions- und glaubensverschiedene Ehe

3.1.4 Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe lt. KiStG

3.1.5 Weltanschauungsgemeinschaften

3.1.6 Lebenspartnerschaften

3.2 Kirchliche Bestimmungen auf Landesebene

3.3 Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

3.3.1 Bestimmungen der KiStG

3.3.2 Kirchliche Bestimmungen

3.3.3 Ergänzende Hinweise

3.3.4 Pauschalierte Bemessung des Lebensführungsaufwandes

3.3.5 Vergleichsberechnung

3.3.6 Praktische Erhebung des besonderen Kirchgeldes

3.3.7 Begleichung des besonderen Kirchgeldes

3.4 Fazit

4. Umgehung des BVerfG

4.1 KiStG und formelles Recht

4.1.0 Konkurrierende Muss- und Kann-Bestimmungen

4.1.1 Unzureichende Bestimmtheit

4.1.2 Verstoß gegen BVerfGG

4.1.3 Unzureichender Bezug zum Urteil des BVerfG

4.1.4 Anschein der Legalität

4.1.5 Verfassungsrechtlich unbeachtlich

4.2 KiStG und materielles Recht

4.2.1 Besteuerung nach Lebensführungsaufwand

4.2.2 Eigenes Einkommen des Kirchenmitglieds

4.2.3 Splittingverfahren nicht zulässig

4.2.4 Keine Addition der Einkommen

4.2.5 Konkurrierende Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe

4.2.6 Besonderes Kirchgeld bei Doppelverdienern materiell verfassungswidrig

4.2.7 Begriff „glaubensverschiedene Ehe“ verändert

4.2.8 Fazit materielles Recht

4.3 Tarnbegriff „Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen“

4.3.1 Ausweitung der Besteuerung

4.3.2 Besteuerung nach dem verbotenen Halbteilungsgrundsatz

4.3.4 Unzulässige Bemessungsmethode

4.3.4 Grundgesetzwidrig

4.3.5 Weitere Verstöße gegen BVerfG-Urteile

4.3.6 Täuschung

4.3.7 Vermeidung des Vorwurfs der Täuschung

4.4 Vergleichsberechnung

4.5 Anrechnung

4.6 Rechtsprechung

4.7 Politische Randbedingungen

5. Kommunikation des besonderen Kirchgeldes

5.1 Kommunikationslücken

5.2 Scheinbegründungen

5.3 Öffentliche Kommunikation

5.3.1 Wikipedia zum besonderen Kirchgeld

5.3.2 Bundesländer

5.4 Kirchliche Kommunikation im Überblick

5.4.1 Generell rechtmäßig

5.4.2 Kirchgeld bei „geringem“ Einkommen

5.4.3 „Ausdrücklich bestätigt“

5.4.4 KiESt nur bei annähernd gleichem Verdienst

5.4.5 Kirchgeld vom geringer verdienenden Kirchenmitglied

5.4.6 Unterstützungspflicht nach kirchlichen Ordnungen

5.4.7 „Unzureichende Abbildung der Leistungsfähigkeit“

5.4.8 „Verfassungsrechtlich abgesichert“

5.4.9 Fachpublikationen

5.4.10 „Kirchgeld aus Unterhaltsanspruch“

5.4.11 „Egal wessen Einkommen“

5.4.12 „Kirchgeld nur formal vom Kirchenmitglied“

5.4.13 „Rechtmäßigkeit festgestellt“

5.4.14 Steuerliche Abzugsfähigkeit

5.4.15 Zusammenfassung

5.5 Beispiel einer kirchlichen Kommunikation

5.5.1 Begründung für das besondere Kirchgeld

5.5.2 Abweichung zur Darstellung der EKD

5.5.3 Ehe als kirchlicher Besteuerungsgrund

5.5.4 Kirchensteuer wie Einkommensteuer

5.5.5 Mittelverwendung in der Ehe

5.5.6 Entgegen BVerfG

5.5.7 Leistungsfähigkeit

5.5.8 Höhe des Kirchgeldes

5.5.9 Rechtsverständnis dieser Kirche

5.6 Fazit zur kirchlichen Kommunikation zum besonderen Kirchgeld

5.7 Wiss. Dienst des Deutschen Bundestages

5.7.1 Formalia

5.7.2 Zu den Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgeldes

5.7.3 Als verfassungskonform „bestätigt“

5.7.4 Widersprüchlich

5.7.5 Fazit

 6 Rechtslage und Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld

6.1 Vorrang staatlichen Rechts

6.2 Tragende Gründe

6.2.1 Obiter dictum

6.2.2 Tragende Gründe und besonderes Kirchgeld

6.2.3 Bindungswirkung tragender Gründe

6.2.4 Gültigkeit

6.3 Neuere Rechtsprechung des BVerfG

6.3.1 Die grundlegende Rechtsprechung von 1965

6.3.2 Der Beschluss 2 BvL 7/84

6.3.3 Der Beschluss 2 BvR 591/06

6.3.4 Verfassungsbeschwerde wegen Divergenz

6.4 „Eindeutige Rechtslage“ beim besonderen Kirchgeld

6.4.1 Zulässige Fallkonstellation

6.4.2 Unwirksame Vergleichsberechnung

6.4.3 KiStG irrelevant

6.4.4 Keine Anrechnung

6.4.5 Zur Negierung von I B 109/12 in Schriftsätzen

6.4.6 Zusammenfassung

6.5 Vergleichsbereechnung

6.6 Besteuerung nach Lebensführungsaufwand

6.6.1 Urteile des BFH

6.6.2 Urteil des BVerwG

6.6.3 Folgerichtigkeit

6.6.4 Belastungsgrund und Ersatzmaßstab

6.7 Kirchgeldtabelle

6.8 Fazit zur Rechtslage

6.9 Neuorientierung des BFH

 

……………………………………..

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://kirchgeld-klage.info/impressum/

<<< Zum Seitenanfang

……..Zur nächsten Seite >>>

Werbung